B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3234/2017
Ur t e i l vom 2 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Lukas Abegg.
Parteien
Landi Schweiz AG,
Schulriederstrasse 5, 3293 Dotzigen,
vertreten durch Prof. Dr. iur. Eugen Marbach, Fürsprecher,
und/oder MLaw Stefan Hubacher, Rechtsanwalt,
FMP Fuhrer Marbach & Partner,
Konsumstrasse 16A, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Markeneintragungsgesuch Nr. 63753/2015 WEISSENSTEIN.
B-3234/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin meldete die Wortmarke "Weissenstein" mit Ge-
such vom 3. November 2015 bei der Vorinstanz zum Schutz für die Waren
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen der Nizzaklasse 25
und für die Dienstleistung Detailhandel mit Textilwaren der Klasse 35 an.
B.
Die Vorinstanz beanstandete dieses Eintragungsgesuch mit dem Einwand,
dass "Weissenstein" eine indirekte Herkunftsangabe sei und daher gemäss
Art. 2 Bst. c i.V.m. Art. 47 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992
(MSchG, SR 232.11) als irreführend gelte, sofern die Beschwerdeführerin
den Schutzanspruch nicht auf Waren Schweizer Herkunft beschränke. Da
die Beschwerdeführerin keine Einschränkung vornehmen wollte, verwei-
gerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Mai 2017 die Markeneintragung
für Waren der Klasse 25. Für Dienstleistungen der Klasse 35 liess sie das
Zeichen zum Markenschutz zu.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom
8. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Eintragung der
Marke "Weissenstein" für die im Eintragungsgesuch genannten Waren. Al-
les unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Die
Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass der vorlie-
gende Fall ähnlich wie die Markeneintragung "Strela" im Verfahren
B-5024/2013 vom 18. Februar 2015 liege. So sei Weissenstein wie auch
Strela eine direkte Herkunftsangabe, würden als solche allerdings gemäss
Yukon-Rechtsprechung keine Herkunftserwartung wecken, da auf dem
Weissenstein wie auf dem Strelapass keine Produktionsstätte erwartet
würde. Weiter sei Weissenstein ebenso wie der Strelapass nicht derart be-
kannt, dass jener als Wahrzeichen für die Schweiz gelten könne und als
eine indirekte Herkunftsangabe zu qualifizieren sei. Damit rügt die Be-
schwerdeführerin konkret, dass die Vorinstanz nicht die durch die bundes-
veraltungsgerichtliche Rechtsprechung geformten Kriterien anwendete, als
sie das Zeichen "Weissenstein" beurteilte. Nach Ansicht der Beschwerde-
führerin dürfe man eine indirekte Herkunftsangabe vielmehr nur bei eigent-
lichen Wahrzeichen annehmen. Weissenstein sei klar kein Wahrzeichen
für die Schweiz. So sei noch nie mit dem Weissenstein für die Schweiz
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geworben worden. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach eine genü-
gende Bekanntheit für eine indirekte Herkunftsangabe gegeben sei, da der
Weissenstein der Hausberg von Solothurn sei, zahlreiche Homepages des-
sen Wert als Aussichtspunkt, Ausflugsziel und Wanderparadies hervorhö-
ben, die Eröffnung der neuen Gondelbahn öffentlich thematisiert wurde und
der Weissenstein auch im Inventar der Landschaften und Naturdenkmäler
von nationaler Bedeutung aufgelistet sei, könne nicht gefolgt werden. Ein
lediglich regional bekanntes Ausflugsziel würde die Kriterien für eine indi-
rekte Herkunftsangabe keinesfalls erfüllen.
D.
Mit Eingabe vom 19. September 2017 liess sich die Vorinstanz vernehmen.
Sie ist der Ansicht, dass Weissenstein als regionale Herkunftsangabe den
Anforderungen an eine indirekte Herkunftsangabe genüge und damit die
Irreführungsgefahr gegeben sei. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass da-
mit auch genügend aufgezeigt sei, inwiefern sich der vorliegende Fall von
der Konstellation bei der Eintragung des Zeichens Strela unterscheide, wie
das die Beschwerdeführerin kritisiere.
E.
Mit Replik vom 19. Oktober 2017 entgegnet die Beschwerdeführerin, dass
nicht jeder Hausberg auch gleich eine indirekte Herkunftsangabe sei. So
sei vom Bundesverwaltungsgericht auch Tourbillon, der Hausberg von Sit-
ten, als Marke zugelassen worden. Weiter hat die Beschwerdeführerin eine
demoskopische Umfrage in Auftrag gegeben und Beweismittel der Replik
beigelegt, um den Erfahrungssatz, wonach geografische Angaben eine
Herkunftserwartung auslösen, zu widerlegen. Gemäss dieser Umfrage we-
cke das Zeichen "Weissenstein" im Zusammenhang mit Textilwaren keine
konkreten Erwartungen, sondern werde überwiegend als Fantasiezeichen
wahrgenommen. Da gemäss Rechtsprechung für eine Täuschungsgefahr
ein nicht unerheblicher Teil der massgeblichen Verkehrskreise getäuscht
werden müsse, würden die Ergebnisse der Studie belegen, dass gerade
dies nicht vorläge. Sofern die Korrektheit der Studie angezweifelt würde,
beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Ver-
handlung zwecks Befragung der verantwortlichen Studienleiterin als Zeu-
gin.
F.
Mit Duplik vom 5. Februar 2018 nimmt die Vorinstanz vornehmlich zur de-
moskopischen Umfrage Stellung. Sie ist der Ansicht, dass diese mangel-
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haft sei und daher nicht geeignet, den genannten Erfahrungssatz zu wider-
legen. So sei es nicht korrekt, für die Umfrage eine Stichprobenbildung aus
der ganzen Schweiz mit regionaler Gewichtung vorzunehmen. Weiter führt
die Vorinstanz aus, dass aufgrund des Umfragereports nicht klar sei, ob
diese telefonisch oder via Internet durchgeführt wurde. Ausserdem würden
die Fragen aufgrund der Art und Weise, wie sie gestellt wurden, die Studie
in ihrer Beweiskraft herabmindern. So hätte nicht nach dem Logo, sondern
dem Begriff Weissenstein gefragt werden dürfen, da das Wort Logo bereits
eine gewisse Wertung in sich trage und die Antwort verfälschen würde.
Auch würde die Frage nach der Erwartung hinter dem Namen Weissen-
stein die Umfrage verfälschen. Korrekterweise hätte man nach dem Begriff
oder dem Wort Weissenstein fragen müssen. Zudem hätte nach einer offen
gestellten Frage eine geschlossen gestellte Frage folgen sollen, wie das
im Urteil des BVGer B-1818/2011 vom 18. Juli 2012 E. 5.2.6 "Savannah"
als lege artis definiert wurde. Insgesamt sei damit das Resultat der demo-
skopischen Umfrage nicht geeignet, den Erfahrungssatz der Herkunftser-
wartung zu widerlegen.
G.
Nach der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht den bedingt
gestellten Antrag auf eine mündliche Verhandlung entweder ohne Bedin-
gung zu stellen oder zurückzuziehen, bekräftigt die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 19. Februar 2018 am Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung ohne Bedingung festzuhalten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2018 lud das Bundesverwal-
tungsgericht die Parteien zu einer öffentlichen Parteiverhandlung ein und
weist den Verfahrensantrag auf Befragung der verantwortlichen Studien-
leiterin als Zeugin im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ab.
I.
Am 4. Dezember 2018 fand eine mündliche Verhandlung mit der Be-
schwerdeführerin und der Vorinstanz statt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen Verfügungen in Markensachen der Vorinstanz kann Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Art. 31 und 33 Bst. e
VGG). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
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Seite 5
SR 172.021) eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig
geleistet. Die Beschwerdeführerin ist als Anmelderin der strittigen Marke
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und beschwert
(Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt anlässlich der öffentlichen Parteiver-
handlung erneut (vgl. Sachverhalt E und H) die Anhörung der Studienleite-
rin, welche die eingereichte demoskopische Umfrage zu verantworten hat,
als Zeugin. Während der öffentlichen Parteiverhandlung wurden indes
keine zusätzlichen Fragen bezüglich dieser demoskopischen Umfrage auf-
geworfen, welche das Gericht veranlassen könnte, eine von der Zwischen-
verfügung vom 26. September 2018 abweichende Haltung einzunehmen.
Entsprechend wird auch dieser Verfahrensantrag in antizipierter Beweis-
würdigung abgelehnt (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d und KÖLZ/HÄNER/BÄRT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013 Rz. 537 vgl. zudem E. 7 nachfolgend).
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit ihrer Zurückweisung habe die
Vorinstanz die Schweizer Markenanmeldung Nr. CH 63753/2015 "Weis-
senstein" zu Unrecht als Herkunftsangabe im Sinne von Art. 47 Abs. 1
MSchG eingestuft und daraus eine Irreführung gemäss Art. 2 Bst. c MSchG
angenommen.
4.
4.1 Nach Art. 2 Bst. c MSchG sind irreführende Zeichen vom Markenschutz
absolut ausgeschlossen. Irreführend ist eine Marke unter anderem dann,
wenn sie eine geografische Angabe enthält oder gar ausschliesslich aus
einer geografischen Angabe besteht und damit die Adressaten zur An-
nahme verleitet, die Ware stamme aus dem Land oder dem Ort, auf den
die Angabe hinweist, obschon das in Wirklichkeit nicht zutrifft (BGE 132 III
770 E. 2.1 "Colorado [fig.]", BGE 128 III 454 E. 2.2 "Yukon").
4.2 Herkunftsangaben sind nach der Legaldefinition von Art. 47 Abs. 1
MSchG direkte oder indirekte Hinweise auf die geografische Herkunft von
Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaf-
fenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
Die Täuschungseignung einer als Marke oder als Markenbestandteil ver-
wendeten geografischen Bezeichnung beurteilt sich nicht abstrakt, son-
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dern wird von weiteren Faktoren mitbestimmt, insbesondere der Bekannt-
heit des Wortes als geografische Angabe und als Marke, tatsächlicher oder
naheliegender Beziehungen zwischen dieser Angabe und dem bean-
spruchten Warenbereich sowie der Ausgestaltung der Marke und zusätzli-
chen Angaben, welche die Täuschungsgefahr erhöhen oder beseitigen
können (BGE 132 III 770 E. 2.1 "Colorado [fig.]"; 128 III 454 E. 2.2 "Yukon";
Urteil des BGer 4A.3/2006 vom 18. Mai 2006 E. 2.1 "Fischmanufaktur
Deutsche See [fig.]"). Das Eintragungsverbot irreführungsfähiger Angaben
(Art. 2 Bst. c MSchG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 Bst. c MSchG) erfasst demnach
namentlich Waren, die nicht an dem mit einer Herkunftserwartung ver-
knüpften Ort hergestellt werden (BGE 128 III 454 E. 2.2 "Yukon").
4.3 Als direkte Herkunftsangaben gelten neben den Namen von Städten,
Ortschaften, Tälern, Regionen oder Ländern, die als mögliche Produktions-
gebiete eine Herkunftserwartung auslösen können, auch Strassen, Ge-
bäude oder Gebäudekomplexe, die vom Publikum einer bestimmten Stadt
zugeordnet werden (BGE 128 III 454 E. 2.1 "Yukon"; 117 II 327 E. 1 "Mont-
parnasse"; 89 I 290 E. 5 "Dorset / La Guardia"; 76 I 168 E. 2 f. "Big Ben";
72 I 238 E. 3 "5th Avenue"; 56 I 469 E. 2 "Kremlin"; EUGEN MARBACH, in:
Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter-
und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 380).
4.4 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass
eine geografische Angabe nach der Lebenserfahrung beim Käufer der da-
mit bezeichneten Ware im Allgemeinen die Vorstellung weckt, das betref-
fende Erzeugnis stamme aus dem Ort oder der Gegend, auf das die An-
gabe hinweist (BGE 135 III 416 E. 2.2 "Calvi"; BGE 97 I 79 E. 1 "Cusco").
Auf der Grundlage dieses Erfahrungssatzes reicht der Umstand der Ver-
wendung einer geografischen Bezeichnung zur Kennzeichnung von Waren
als solche aus, um diese als Herkunftsangaben im Sinne von Art. 47
MSchG zu qualifizieren (FRANZISKA GLOOR GUGGISBERG, Die Beurteilung
der Irreführung über die geographische Herkunft auf der Grundlage eines
Erfahrungssatzes – Bemerkungen einer Mitarbeiterin des IGE zur Recht-
sprechung des Bundesgerichts, in: sic! 2011, S. 4 und 10 mit Hinweisen),
sofern nicht eine der folgenden Ausnahmen vorliegt.
4.5 Nicht als Herkunftsangaben gelten geografische Namen und Zeichen,
die von den massgeblichen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine be-
stimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden
(Art. 47 Abs. 2 MSchG). Eine Herkunftserwartung fehlt insbesondere, wenn
die Marke in eine der in BGE 128 III 454 E. 2.1 "Yukon" definierten Fall-
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gruppen gehört, nämlich wenn der Ort, auf den das Zeichen hinweist, in
der Schweiz unbekannt ist; das Zeichen wegen seines Symbolgehalts als
Fantasiezeichen aufgefasst wird; der Ort, auf den das Zeichen hinweist,
sich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Herstellungsort eignet; das
Zeichen eine Typenbezeichnung darstellt; sich für ein Unternehmen im Ver-
kehr durchgesetzt hat oder zu einer Gattungsbezeichnung degeneriert ist.
Wörter, die gleichzeitig eine geografische und eine andere Bedeutung be-
sitzen, sind erst dann nicht mehr als Herkunftsangaben zu betrachten,
wenn aus Sicht der Abnehmer die nichtgeografische Bedeutung dominiert
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-550/2012 vom 13. Juni 2013
E. 5.4 "Kalmar", B-5658/2011 vom 9. Mai 2012 E. 3.9 "Frankonia" und
B-6562/2008 vom 16. März 2009 E. 6.1 "Victoria" je mit Hinweisen).
4.6 Eine Herkunftsangabe kann auch indirekt entstehen, wenn nicht unmit-
telbar auf den Herkunftsort von Produkten verwiesen wird, das Zeichen
aber mit seinem Aussage- bzw. Sinngehalt indirekt eine bestimmte Her-
kunftserwartung indiziert (SIMON HOLZER, in: Michael G. Noth/Gregor Büh-
ler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Auflage
Bern 2017, Art. 47 N. 6; EUGEN MARBACH, in: Roland von Büren/Lucas Da-
vid [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht,
Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 382). Eine solche indirekte
Herkunftsangabe kann unter Umständen durch die Benennung einer land-
schaftlichen Besonderheit entstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes
4A.3/2006 vom 18. Mai 2006 in sic! 2006 S. 677 E. 2.5 "Fischmanufaktur
Deutsche See [fig.]" und Urteil des Bundesgerichts vom 16. September
1959 "Matterhorn" in SMI 1964 S. 123 mit Hinweisen; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts B-1260/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 4.2 "Bürgen-
stock" und B-4519/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.2 "Rhätische Bahn",
"Berninabahn", "Albulabahn"), wobei sich nach ständiger Rechtsprechung
eine geografische Bezeichnung auf das Land und nicht auf eine einge-
schränkte Gegend im Ausland bezieht (BGE 132 III 770 E. 3.2 "Colorado
[fig.]"; 117 II 327 E. 2a "Montparnasse"; kritisch J. DAVID MEISSER/DAVID
ASCHMANN, Herkunftsangaben und andere geographische Bezeichnun-
gen, in: Schweizerisches Immaterialgüter und Wettbewerbsrecht, Bd. III/2,
2. Auflage Bern 2005, S. 282).
5.
In einem ersten Schritt sind die relevanten Verkehrskreise zu bestimmen.
Die strittige Marke wird im vorliegend relevanten Rahmen für Bekleidungs-
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stücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen (Klasse 25) beansprucht. Die Wa-
ren der Klasse 25 richten sich an das allgemeine Publikum (Urteil des
BVGer B-3149/2014 vom 2. März 2015 E. 4.2 "COS [fig.]" m.H.), wobei
diese mit einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit gekauft werden (vgl. BGE
121 III 377 E. 3d "Boss/Boks").
6.
6.1 Das vorliegende Zeichen besteht aus dem Begriff "Weissenstein". Der
Weissenstein ist unbestrittenermassen ein Bergrücken des Juragebirges,
welcher nahe der Stadt Solothurn liegt (vgl. > Weissen-
stein sowie > Weissenstein Hügelzug, beide ab-
gerufen am 16. August 2019). Weiter ist Weissenstein auch der Name ei-
nes kleinen Wohnquartiers in der Stadt Bern (vgl. > Themen
> Stadt-Recht-und-Politik > Bern-in-Zahlen > Kategorien der öffentlichen
Statistik > Stadtteile und Statistische Bezirke > Stadtteil III, abgerufen am
16. August 2019) sowie ein Familienname (vgl. mit 4
Einträgen für den Familiennamen Weissenstein, abgerufen am 16. August
2019). Für die vorliegend zu klärende Frage steht für den Begriff "Weissen-
stein" klar die Bedeutung des Bergrückens bei Solothurn im Vordergrund,
diesbezüglich kann der vorinstanzlichen Ansicht beigepflichtet werden und
wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch keine andere Einschät-
zung dargelegt.
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz verneint, dass "Weissenstein" eine direkte Herkunfts-
angabe sei mit dem Hinweis darauf, dass die relevanten Verkehrskreise
nicht erwarteten, dass die entsprechenden Waren von diesem Berg
stammten. Dem ist zuzustimmen, entsprechend ist nicht weiter auf die
Frage nach einer möglichen direkten Herkunftsangabe des Berges oder
einer allfälligen Region Weissenstein einzugehen.
6.2.2 Die Vorinstanz ist allerdings der Ansicht, "Weissenstein" sei eine in-
direkte Herkunftsangabe, entsprechend müsse das Warenverzeichnis auf
Waren mit Herkunft Schweiz eingeschränkt werden. Sie argumentiert, dass
der Weissenstein als Hausberg von Solothurn intensiv touristisch genutzt
würde, gut erschlossen sei und entsprechend beworben würde. Daher sei
der Weissenstein als regionales Wahrzeichen anzusehen. Zudem würden
diverse Geschäfte den Namen Weissenstein in ihrer Firma tragen, was die
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Funktion des Weissensteins als indirekter geografischer Hinweis auf die
Region Solothurn verdeutliche (Verfügung Rz. 15 und 16).
6.2.3 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass zwar durchaus
eine gewisse Bekanntheit des Berges Weissenstein gegeben sei, diese
aber nicht ausreiche, um als indirekte Herkunftsangabe für die Schweiz
angesehen zu werden. Eine solche sei erst bei eigentlichen Wahrzeichen,
welche eine spezifische Herkunft repräsentierten, gegeben.
6.3 Mit der Vorinstanz kann einiggegangen werden, dass es grundsätzlich
möglich ist, dass der Name eines Berges als indirekte Herkunftsangabe
angesehen werden kann (vgl. BGE 91 I 50 E. 3c "Monte Bianco" und Urteil
des BGer vom 16. September 1959 in SMI 1964 S. 123 "Matterhorn"). Im
vorliegenden Fall ist nun die Frage strittig, unter welchen genauen Voraus-
setzungen der Name eines Berges als indirekte Herkunftsangabe qualifi-
ziert.
6.3.1 Die Vorinstanz argumentiert konkret, eine indirekte Herkunftsangabe
sei gemäss Urteil des BVGer B-1785/2014 vom 15. Dezember 2015
E. 3.3.2 "Hyde Park" ein Objekt, "welches gedanklich hinreichend eng mit
dem geografischen Gebiet verknüpft sei" (Verfügung Rz. 5 und Vernehm-
lassung Rz. 10). Der Weissenstein sei ein regionales Wahrzeichen für die
Gegend um Solothurn, entsprechend würde von den Verkehrskreisen eine
Gedankenverbindung zwischen Weissenstein und Solothurn bzw. der
Schweiz hergestellt, was eine Irreführungsgefahr zur Folge habe, wenn
Waren, die nicht aus der Schweiz stammten, unter dem Zeichen Weissen-
stein angeboten würden.
6.3.2 Diese Definition der Vorinstanz einer irreführenden indirekten Her-
kunftsangabe ist indes verkürzt und entspricht nicht der geltenden Recht-
sprechung. Vorab ist die in der Verfügung zitierte Passage des Urteils
B-1785/2014 E. 3.3.2 "Hyde Park" unvollständig wiedergegeben. Zwar wird
an entsprechender Stelle tatsächlich angeführt, dass indirekte Herkunfts-
angaben irreführend sein können, wenn sie "hinreichend eng mit einem
geografischen Gebiet verknüpft sind". Dieser Satz geht allerdings folgen-
dermassen weiter "(…), so dass sie als "Wahrzeichen", das eine spezifi-
sche Herkunft repräsentiert, bekannt sind (vgl. BGE 91 I 50 E. 3a Monte
Bianco, Urteil des BGer vom 16. September 1959 Matterhorn, in: SMI 1964
S. 123, BGE 76 I 168 E. 2 Big Ben, BGE 68 I 203 E. 3 Neva, Urteil des
BVGer B-5024/2013 vom 18. Februar 2015 E. 5.2 Strela)." Eine einfache
Ideenverbindung zwischen einem Objekt und einer Gegend kann gemäss
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der zitierten Passage also offensichtlich noch nicht genügen, um eine irre-
führende indirekte Herkunftsangabe anzunehmen.
Nicht jede Ideenverbindung zwischen einem Objekt und einer Gegend ist
automatisch eine indirekte Herkunftsangabe, welche eine Irreführungsge-
fahr schaffen kann. Wie sowohl im Urteil B-2024/2013 E. 5.2 "Strela" als
auch im Urteil B-1785/2014 E. 3.3.2 / E. 3.7 "Hyde Park" gleichermassen
ausgeführt, muss eine indirekte Herkunftsangabe bei den relevanten Ver-
kehrskreisen einen gewissen Grad an Bekanntheit geniessen. Das ist bei
einem Wahrzeichen, welches eine spezifische Herkunft repräsentiert, der
Fall; wobei nicht in erster Linie auf eine exakte lexikalische Bedeutung des
Wortes Wahrzeichen abzustellen ist, sondern v.a. die Funktion eines Wahr-
zeichens als ein weithin bekanntes Objekt im Vordergrund steht. Denn ratio
legis dieser Qualifikation ist, wie im Urteil B-2024/2013 E. 5.2 "Strela" er-
läutert, eine systematische Einordnung der indirekten Herkunftsangabe in
die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur direkten Herkunftsangabe.
Diese sieht u.a. vor, dass keine Herkunftsangabe gegeben ist, wenn der
fragliche Ort nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Herstellungsort in
Frage kommt (BGE 128 III 454 E. 2.1.3 "Yukon"). Würde jede direkte geo-
grafische Angabe, die unter diese Ausnahme fällt – wie vorliegend Weis-
senstein (vgl. E. 6.2.1 oben) – stets auch eine indirekte Herkunftsangabe
für das entsprechende Land bilden, in welchem sie eine Region bezeich-
net, würde der genannte Ausnahmetatbestand unterwandert und praktisch
leerlaufen. Das Erfordernis der erhöhten Intensität der Ideenverbindung für
indirekte Herkunftsangaben folgt somit unmittelbar aus der Systematik der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
6.3.3 Dies führt allerdings zur Folgefrage, ob diese intensive Bekanntheit
stets auf ein Land bezogen sein muss, oder ob eine sog. regionale Be-
kanntheit genügt, um ein bestimmtes Zeichen als indirekte Herkunftsan-
gabe anzusehen, wie das die Vorinstanz geltend macht (Verfügung Rz. 15
und Vernehmlassung Rz. 10f.). Das Bundesgericht äussert sich zu dieser
Frage explizit im Urteil "Colorado (fig.)", wo es ausführt, dass aufgrund all-
gemeiner Lebenserfahrung die ständige Praxis bestehe, wonach ohne be-
sondere Umstände eine geografische Bezeichnung vom schweizerischen
Publikum auf das Land, nicht auf eine eingeschränkte Gegend im Ausland,
bezogen werde (BGE 132 III 770 E. 3.2 "Colorado [fig.]"). Ganz in diesem
Sinne entschied auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil "Cheshire
Cat", dass Regionennamen – vorbehältlich intensiver Werbung – weniger
bedeutend wahrgenommen werden und dass der Bezirk Cheshire eine re-
lativ geringe Bedeutung für England habe, weshalb das Zeichen "Cheshire
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Cat" beim Schweizer Publikum keine Herkunftserwartung für England her-
vorrufe (Urteil des BVGer B-734/2008 vom 11. Januar 2010 E. 8.5 "Che-
shire Cat"). Es gibt keinen Anlass anzunehmen, dass diese Praxis nicht
auch für Sachverhalte innerhalb der Schweiz angewendet werden kann
(vgl. indes E. 6.3.7 nachfolgend).
Dass die relevante Grösse für eine indirekte Herkunftsangabe – vorbehält-
lich besonderer Umstände (vgl. E. 6.3.7 nachfolgend) – das Land und nicht
eine Region sein muss, ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Umstand,
dass sich weder in der Rechtsprechung noch in der vorinstanzlichen Ver-
fügung eine Definition oder ein Abgrenzungskriterium zur Bestimmung ei-
ner Region findet. Fast jedes Stadtquartier und fast jedes Dorf hat ein Wap-
pentier oder eine andere lokale Besonderheit, welches im entsprechenden
Gebiet durchaus grosse Bekanntheit geniesst. Man denke nur schon an
die Vielzahl an Fasnachtsbräuchen, die zum Teil in nur sehr eng begrenz-
tem Gebiet gepflegt werden, dort allerdings praktisch jedermann bekannt
sind. Dass alle Symbole, welche mit einem solchen regionalen Fasnachts-
brauch in Verbindung gebracht werden, vom Markenschutz ausgeschlos-
sen sein sollen, wäre indes kaum vertretbar. Aufgrund dieses Fehlens einer
klaren Abgrenzung, wie gross denn eine Region für eine sog. regionale
Bekanntheit zu sein hat, muss die Frage, in welchem Gebiet eine indirekte
Herkunftsangabe Bekanntheit geniessen soll, mit der normativen Annahme
des Bundesgerichts aus dem Entscheid "Colorado (fig.)" beantwortet wer-
den.
6.3.4 Soweit in Urteilen davon die Rede ist, dass eine indirekte Herkunfts-
angabe lediglich auf eine Stadt oder ein bestimmtes Gebiet und nicht auf
ein ganzes Land hinweise, kann dies vor dem Hintergrund des gerade Aus-
geführten nur im Sinne einer pars pro toto Darstellung verstanden werden
(vgl. MICHAEL NOTH, in: Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 2
lit. c Rz. 48 m.H.). Wenn ein Gericht daher bspw. ausführt, ein Objekt wie
die Glocke Big Ben, der Platz Trafalgar Square oder die Grünanlage Hyde
Park stehe für die Stadt London und sei daher eine indirekte Herkunftsan-
gabe (BGE 76 I 168 E. 3 "Big Ben", BGE 93 I 570 E. 4 "Trafalgar"; Urteil
des BVGer B-1785/2014 E. 6.3.3 "Hyde Park"), kann damit nur gemeint
sein, dass mit der engen Ideenverbindung mit der sehr bekannten Stadt
London automatisch die Ideenverbindung zu England entstehe. Diese Lo-
gik ist auch dem Entscheid "Montparnasse" zu entnehmen, gemäss wel-
chem eine Täuschungsgefahr gebannt ist, soweit unter dem Zeichen Wa-
ren vertrieben werden, welche aus dem Land Frankreich stammten; eine
Herkunft aus der Stadt Paris oder gar dem Stadtteil Montparnasse in Paris
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ist explizit nicht gefordert (BGE 117 II 327 E. 2a "Montparnasse" vgl. hierzu
auch sogleich E. 6.3.5). Selbiges wird bereits im Urteil des Bundesgerichts
vom 9. Dezember 1968 E. 3 "Silvretta" (PMMBl 69/23f.) vertreten. Wörtlich
wird ausgeführt: "Massgebend ist alleine, dass durch die Vorstellungsreihe
Silvretta – Klosters – Kanton Graubünden die (…) dargelegte Gedanken-
verbindung zum Begriff "Schweiz" hervorgerufen wird."
Soweit Urteile zu indirekten Herkunftsangaben also lediglich einen Bezug
zu einer Stadt oder Gegend feststellen, ohne dabei den Bezug dieser Stadt
oder Gegend zum Land auch noch explizit zu erläutern, kann entgegen der
Auffassung der Vorinstanz (Vernehmlassung Rz. 11 und 13, Verfügung
Rz. 4 und 18) nicht von einer Abweichung der genannten Praxis des Bun-
desgerichts ausgegangen werden. Vielmehr ist darin eine lediglich nicht
ausformulierte – aber in jedem Fall vorhandene – Verbindung zwischen der
Stadt oder Gegend und dem entsprechenden Land zu sehen. Es wäre so-
mit verfehlt, sich lediglich auf den nackten Wortlaut gewisser Urteilspassa-
gen zu stützen, um eine indirekte Herkunftsangabe zu definieren. Vielmehr
müssen diese Passagen in den Kontext der gesamten Rechtsprechung zu
den Herkunftsangaben gesetzt werden.
6.3.5 Diese in BGE 132 III 770 E. 3.2 "Colorado (fig.)" festgehaltene bun-
desgerichtliche Praxis ist weiter insbesondere dann überzeugend, wenn
mitberücksichtigt wird, wie eine mögliche Irreführungsgefahr gebannt wer-
den kann. Es genügt nämlich, dass bei einer Marke der Schutz auf Waren
eingeschränkt wird, welche aus dem Land stammen, auf welches die geo-
grafische Angabe hinweist. Eine Eingrenzung auf eine bestimmte Region
oder eine bestimmte Stadt wird nicht gefordert. Damit bezieht sich die An-
nahme der Irreführung des Publikums und die Annahme, eine solche Irre-
führung werde beseitigt, auf dasselbe Gebiet, nämlich ein Land.
6.3.6 Im Ergebnis kann damit folgendes festgehalten werden. Die
Vorinstanz hat das Zeichen "Weissenstein" als indirekte Herkunftsangabe
qualifiziert, da es eine regionale Bekanntheit geniesse. Tatsächlich ist von
der Rechtsprechung für die Qualifikation als indirekte Herkunftsangabe al-
lerdings eine Bekanntheit für das Land Schweiz gefordert. Eine solche ist
indes nicht gegeben. Denn obwohl mit der Vorinstanz einig zu gehen ist,
dass der Berg Weissenstein eine gewisse Bekanntheit geniesst, begrenzt
sich diese vornehmlich auf die lokale Region Solothurn, wo der Weissen-
stein v.a. als Hausberg von Solothurn ein Begriff ist. Eine Bekanntheit über
die Region hinaus ist höchstens durch vereinzelte Zeitungsartikel festzu-
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Seite 13
stellen, welche Wander- oder Ausflugtipps von sehr genereller Natur be-
handeln oder das relativ einmalige Ereignis der Erneuerung der Luftseil-
bahn und die damit verbundenen Rechtsstreitigkeiten dokumentieren.
Diese Bekanntheit erreicht nicht die Intensität, um als indirekte Herkunfts-
angabe für die Schweiz angesehen zu werden. Die Vorinstanz hat zudem
selber implizit verneint, dass das Zeichen "Weissenstein" eine Bekanntheit
für die Schweiz besässe und festgehalten, dass lediglich besagte regionale
Bekanntheit existiere (Verfügung Rz. 15 und 16 und Vernehmlassung
Rz. 13).
Damit hat die Vorinstanz das Zeichen "Weissenstein" fälschlicherweise als
irreführende indirekte Herkunftsangabe nach Art. 47 i.V.m. Art. 2
Bst. c MSchG qualifiziert.
6.3.7 Zu dieser Erkenntnis führt im Übrigen auch eine
gesetzessystematische Auslegung. Denn soweit die Vorinstanz das
Täuschungsverbot über die Herkunft von Waren und Dienstleistungen nicht
nur auf ein bestimmtes Land sondern auch auf eine bestimmte Region
anwenden möchte (vgl. Verfügung Rz. 15), kommt dies einer Senkung der
Schutzanforderungen gleich. Diesbezüglich ist allerdings anzufügen, dass
der Gesetzgeber sich in der im Rahmen der sog. Swissnessvorlage
ergangenen Revision des Markenrechts dafür entschieden hat, das
Täuschungsverbot für Regionen oder für einen Ort an zusätzliche
Bedingungen zu knüpfen. So sehen Art. 48c und Art. 49 MSchG i.V.m.
Art. 52c der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 (MSchV,
SR 232.111) vor, dass Waren und Dienstleistungen, welche die
gesetzlichen Herkunftskriterien für die Schweiz als Ganzes erfüllten, auch
mit einem Hinweis auf eine Region oder einen Ort in der Schweiz
gekennzeichnet werden können. Es sei denn, dass den Waren oder
Dienstleistungen nach Bst. a eine bestimmte Qualität oder ein anderes
Merkmal der Ware oder der Dienstleistung im Wesentlichen der
angegebenen geografischen Herkunft zugeschrieben wird oder nach
Bst. b. die Region oder der Ort für die Ware oder Dienstleistung einen
besonderen Ruf hat.
Eine Anwendung des Täuschungsverbots für die Bezeichnung von Regio-
nen oder Ortschaften ist also an die Voraussetzung geknüpft, dass erstens
eine Herkunftsangabe vorliegt und zweitens eines der beiden Kriterien
nach Art. 52c Bst. a oder b MSchV erfüllt ist. Da die Bezeichnung Weissen-
stein gemessen an den Kriterien der ständigen bundesgerichtlichen Recht-
sprechung gar nicht erst als indirekte Herkunftsangabe für die Schweiz
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Seite 14
qualifiziert (vgl. E. 6.3.6 oben), ist folglich auch kein Platz für einen Schutz
der Bezeichnung einer Region. Mit anderen Worten läuft die Argumentation
der Vorinstanz, wonach bereits der indirekte Hinweis auf eine Region und
nicht das Land für eine Irreführungsgefahr reicht, dem vom Gesetz vorge-
sehenen Schutzkonzept für Bezeichnungen von Regionen entgegen.
7.
Da wie dargelegt die Bekanntheit des Berges Weissenstein nicht ausreicht,
um als indirekte Herkunftsangabe angesehen zu werden, muss nicht weiter
auf das eingereichte demoskopische Gutachten und die damit zusammen-
hängenden Fragen eingegangen werden.
8.
Somit kann festgehalten werden, dass das Zeichen "Weissenstein" keine
indirekte Herkunftsangabe darstellt und daher als Marke auch für Waren
nichtschweizerischer Herkunft schutzfähig ist. Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Marke "Weissenstein"
für die beanspruchten Waren einzutragen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kosten-
vorschuss nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten des Be-
schwerdeverfahrens zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteient-
schädigung ist aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die vom Vertreter oder der Vertreterin eingereichte Kos-
tennote muss detailliert sein (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE). An den Detaillie-
rungsgrad sind zwecks Überprüfbarkeit der Notwendigkeit gewisse Anfor-
derungen zu stellen. So hat aus der Kostennote nicht nur ersichtlich zu
sein, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wie viel Zeit zu
welchem Ansatz aufgewendet hat, sondern auch wie sich der geltend ge-
machte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt (vgl. ANDRE MOSER et
al., Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013 zweite Auf-
lage, S. 271, Rz. 4.85).
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Die eingereichte Kostennote verweist nur pauschal auf den ungefähren
zeitlichen Aufwand des Rechtsvertreters, ohne zu präzisieren, welche Ar-
beiten wie viel Zeit in Anspruch genommen haben. Die Kostennote erfüllte
damit nicht die Anforderungen an den nötigen Detaillierungsgrad und kann
so nicht berücksichtigt werden. Die Parteientschädigung ist daher vom Ge-
richt festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Würdigung der Aktenlage, dem
nicht geringen Schwierigkeitsgrad der Materie sowie dem Aufwand für die
öffentliche Parteiverhandlung scheint eine Parteientschädigung von
Fr. 6'300.- angemessen.
Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
9.2 Besteht keine unterliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung
derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren
Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64. Abs. 2 VwVG). Nach Art. 1
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben
des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG,
SR 172.010.31) handelt die Vorinstanz als autonome Anstalt mit eigener
Rechtspersönlichkeit. Sie ist in eigenem Namen mit dem Vollzug des Mar-
kenschutzgesetzes, namentlich der Führung des Markenregisters, beauf-
tragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b IGEG). Gestützt darauf erliess sie die an-
gefochtene Verfügung in eigenem Namen und kassierte sie auch in eige-
nem Namen die dafür vorgesehene Gebühr. Die Vorinstanz ist darum zur
Zahlung der Parteientschädigung zu verpflichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz
vom 9. Mai 2017 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die
Marke CH 63753/2015 "Weissenstein" für die beanspruchten Waren der
Klasse 25 einzutragen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 3'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
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3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 6'300.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 63753/2015; Gerichtsurkunde)
– das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Lukas Abegg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder
zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist
(Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 18. September 2019