B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3236/2019
Ur t e i l vom 1 3 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Francesco Brentani,
Richter Stephan Breitenmoser, Richter Pascal Richard;
Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.
Parteien
X._______,
vertreten durch Dr. iur. Stefan Kohler, Rechtsanwalt,
Vischer AG,
Beschwerdeführer,
gegen
FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte,
Einsprachekommission Weiterbildungstitel,
handelnd durch Schweizerisches Institut für
ärztliche Weiter- und Fortbildung SIWF,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenentscheid im Verfahren B-3706/2014
nach Rückweisung durch das Bundesgericht
(Urteil 2C_39/2018 vom 18. Juni 2019).
B-3236/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass X._______ am 2. Juli 2012 bei der Titelkommission des Schweizeri-
schen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) ein Gesuch um
Erteilung des Schwerpunkttitels «Reproduktionsmedizin und gynäkologi-
sche Endokrinologie» stellte,
dass die Titelkommission des SIWF mit Entscheid vom 5. Juli 2013 dieses
Gesuch abwies,
dass die Einsprachekommission Weiterbildungstitel des SIWF die von
X._______ dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 28. Mai
2014 abwies,
dass sich X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hiergegen mit
Beschwerde vom 2. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht wandte
(Verfahren B-3706/2014) und dabei die Aufhebung des Entscheids der Ein-
sprachekommission vom 28. Mai 2014 und die Erteilung des Schwerpunkt-
titels «Reproduktionsmedizin und gynäkologische Endokrinologie», even-
tualiter die Rückweisung der Sache an die Einsprachekommission zur Neu-
beurteilung beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-3706/2014 vom
28. November 2017 die Beschwerde guthiess, den Entscheid der Ein-
sprachekommission vom 28. Mai 2014 aufhob und die Angelegenheit zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Einsprachekommission
zurückwies,
dass das Bundesgericht die von der Verbindung der Schweizer Ärztinnen
und Ärzte (FMH), handelnd durch das SIWF, dagegen geführte
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil
2C_39/2018 vom 18. Juni 2019 guthiess und das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-3706/2014 vom 28. November 2017 aufhob (Dispositiv-
Ziff. 1),
dass das Bundesgericht unter anderem erwog, dass die Erteilung des
Schwerpunkttitels «Reproduktionsmedizin und gynäkologische Endokrino-
logie» eine privatrechtliche Tätigkeit der (durch das SIWF handelnden)
FMH darstelle, weshalb das Bundesverwaltungsgericht – in Ermangelung
einer zulässigen Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32 [«Organisationen
B-3236/2019
Seite 3
ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öf-
fentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen»]) – zu Unrecht auf die
Beschwerde eingetreten sei,
dass das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten und Ent-
schädigungen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht an dieses
zurückwies (Dispositiv-Ziff. 4),
dass daher über die Kosten und Entschädigungen im Verfahren
B-3706/2014 neu zu befinden ist, wobei in prozessualer Hinsicht die (durch
das SIWF handelnde) FMH entsprechend den nachinstanzlichen Erwägun-
gen nicht als Vorinstanz, sondern als Beschwerdegegnerin zu behandeln
ist (nachfolgend: Beschwerdegegnerin),
dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streit-
sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bestimmt
(Art. 63 Abs. 4bis des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR172.021]; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass unter Berücksichtigung der Komplexität der Streitsache und des – un-
abhängig vom Ergebnis entstandenen – Verfahrensaufwands die Gerichts-
gebühr für das Verfahren B-3706/2014 auf Fr. 2'000.– festzusetzen ist,
dass nach Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel die unterliegende Partei die
Verfahrenskosten zu tragen hat,
dass eine Partei als unterliegend gilt, wenn ihren Begehren aus formellen
oder materiellen Gründen nicht entsprochen wird, wobei praxisgemäss die
Anträge der beschwerdeführenden Partei und das Ergebnis der Anfech-
tung des vorinstanzlichen Entscheids verglichen werden (vgl. BGE 123 V
156 E. 3c; 123 V 159 E. 4b; MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenber-
ger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 63 VwVG N. 14),
dass entsprechend dem nachinstanzlichen Urteil der Beschwerdeführer
hinsichtlich des Kostenpunkts im Verfahren B-3706/2014 so zu behandeln
ist, wie wenn das Bundesverwaltungsgericht auf seine Beschwerde nicht
eingetreten wäre,
dass er daher so zu stellen ist, wie wenn seinen Rechtsbegehren (aus
formellen Gründen) nicht entsprochen wird,
B-3236/2019
Seite 4
dass mithin der Beschwerdeführer im Verfahren B-3706/2014 als unter-
liegend zu betrachten ist, weshalb ihm die Verfahrenskosten von
Fr. 2'000.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass demgegenüber die nunmehr im Verfahren B-3706/2014 als ob-
siegend zu betrachtende Beschwerdegegnerin keine Verfahrenskosten zu
tragen hat (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG),
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG (i.V.m. Art. 7 ff. VGKE) obsiegenden
und anwaltlich vertretenen Parteien von Amtes wegen oder auf Begehren
hin eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist,
dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren B-3706/2014 nicht anwaltlich
vertreten war,
dass im Übrigen weder ersichtlich noch von der Beschwerdegegnerin
geltend gemacht worden ist, dass ihr zur Wahrung ihrer Interessen im Ver-
fahren B-3706/2014 Umtriebe entstanden sind, welche den Rahmen
dessen überschreiten, was üblicher- und zumutbarerweise von einer Ver-
fahrenspartei erwartet werden kann (vgl. BGE 125 II 518 E. 5; WEISSEN-
BERGER/HIRZEL, in: Walmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 VGKE N. 5 m.w.H.),
dass daher der Beschwerdegegnerin für das Verfahren B-3706/2014 keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE),
dass für den vorliegenden Kostenentscheid (Verfahren B-3236/2019) von
der Auferlegung von Verfahrenskosten und der Zusprechung von Partei-
entschädigungen abzusehen ist (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 4 VGKE).
B-3236/2019
Seite 5
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Für das Verfahren B-3706/2014 werden dem Beschwerdeführer
Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'000.– auferlegt. Nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids wird dieser Betrag dem im
Verfahren B-3706/2014 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
entnommen.
2.
Für das Verfahren B-3706/2014 werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3.
Für das vorliegende Verfahren B-3236/2019 werden keine Verfahrens-
kosten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde);
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde);
– das Eidgenössische Departement des Innern EDI (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Davide Giampaolo
B-3236/2019
Seite 6
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist ge-
wahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bun-
desgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre-
tung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 19. August 2019