Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B3245/2010
U r t e i l v om 1 8 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richter Claude Morvant,
Gerichtsschreiberin Sibylle Wenger Berger.
Parteien 1. Aventis Holdings, Inc.,
3711 Kennett Pike, Suite 200, Greenville, USDE 19807,
2. Yeda Research and Development Co. Ltd.,
The Weizmann Institute of Science, P.O. Box 95,
IL76100 Rehovot,
beide vertreten durch Schaad Balass Menzl & Partner AG,
Dufourstrasse 101, Postfach, 8034 Zürich,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verfügung vom 7. April 2010 betreffend ESZGesuch
Nr. C0667165/02 (EP Nr. 667 165).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen sind Inhaberinnen des europäischen Patents
EP Nr. 667 165 für therapeutische Zusammensetzungen eines
monoklonalen Antikörpers gegen den menschlichen Rezeptor für
epidermalen Wachstumsfaktor mit antineoplastischen Agenzien (im
Folgenden "Grundpatent"). Das Patent wurde der Beschwerdeführerin 1
mit Wirkung für das Gebiet der Schweiz am 27. März 2002 erteilt. Am
9. Mai 2008 wurde es zur Hälfte auf die Beschwerdeführerin 2 als
Mitinhaberin übertragen.
Am 14. September 2009 hat das Grundpatent seine maximale
Schutzdauer erreicht und wurde gelöscht.
B.
Vor der Löschung, am 14. Oktober 2008, erhielt die Amgen Switzerland
AG, Zug, die Zulassungsbescheinigung für das Inverkehrbringen von
Panitumumab als Arzneimittel in der Schweiz (Vectibix, Zulassungs
Nr. 57 872).
Die Beschwerdeführerinnen ersuchten die Vorinstanz am 4. Dezember
2008 für die Zeit nach Ablauf ihres Grundpatents um Erteilung eines
ergänzenden Schutzzertifikats (im Folgenden "ESZ") für das Erzeugnis
Panitumumab. Panitumumab sei ein gegen die extrazelluläre Domäne
des humanen EGFRezeptors gerichteter monoklonaler Antikörper.
Am 7. Juli 2009 beanstandete die Vorinstanz, das Erzeugnis
Panitumumab sei nicht Gegenstand des Grundpatents, in dem eine
Kombination mit einem Neoplastikum beansprucht würde. Das ESZ
Gesuch widerspräche damit Art. 140b Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes
über die Erfindungspatente vom 25. Juni 1954 [PatG, 232.14].
Dazu bezogen die Beschwerdeführerinnen auch nach mehrfach
verlängerter Frist nicht Stellung, weshalb die Vorinstanz das ESZGesuch
mit Verfügung vom 7. April 2010 abwies. Die Vorinstanz wiederholte, das
Grundpatent umfasse eine therapeutische Zusammensetzung aus einem
monoklonalen Antikörper (beispielsweise Panitumumab) und einem
antineoplastischen Wirkstoff. Das Erzeugnis Panitumumab sei von der
Wirkstoffzusammensetzung gemäss dem Grundpatent deshalb
verschieden.
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C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen am 5. Mai
2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den
Rechtsbegehren:
I. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2010 sei
aufzuheben;
II. Das ESZGesuch Nr. C0667165/02 sei gutzuheissen und die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, basierend darauf das ergänzende
Schutzzertifikat zu erteilen;
III. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdeführerinn halten fest, zur Beantwortung der Frage, ob ein
Erzeugnis als solches, ein Verfahren zu seiner Herstellung oder eine
Verwendung durch ein Patent geschützt sei, sei vorab der Schutzbereich
des Grundpatents zu bestimmen. Die Vorinstanz prüfe weder Neuheit
noch erfinderische Tätigkeit. Eine sachgemässe Festlegung des
Schutzbereichs durch die Vorinstanz sei daher fraglich. Das vorliegende
Grundpatent decke nicht nur die physikalische Kombination von
monoklonalen Antikörpern und antineoplastischen Agenzien ab, sondern
erfasse auch die separate Verabreichung dieser Wirkstoffe. Dies gehe
aus dem Patentanspruch 2 hervor. Das Erzeugnis Panitumumab falle
unter die Definition der monoklonalen Antikörper gemäss dem
Grundpatent. Ein Anbieten oder Inverkehrbringen von Panitumumab, das
ein wesentliches Element der durch das Grundpatent geschützten
Erfindung sei, stelle ein Mitwirken an einer widerrechtlichen Benützung
gemäss Art. 66 Bst. d PatG und damit eine patentverletzende Handlung
dar. Es müsse angenommen werden, dass Panitumumab dazu bestimmt
sei, für die Verwendung in Kombination mit einem antineoplastischen
Agens eingesetzt zu werden. Die Verwendung von Panitumumab sei
durch das Grundpatent geschützt.
D.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 17. August 2010 die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die Zuständigkeit der
Vorinstanz beschränke sich auf die Frage, ob das Erzeugnis, für das ein
ESZ verlangt wird, gemäss Art. 140b Abs. 1 PatG unter die
Erfindungsdefinition des zugrundeliegenden Patents falle. Die
Bestimmung des Schutzbereichs des Patents sowie die Frage, ob eine
Erfindung neu und erfinderisch ist, müsse davon unterschieden werden.
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Seite 4
Sie hält an den Ausführungen gemäss der angefochtenen Verfügung fest:
Gegenstand des Grundpatents sei die Kombination zweier Wirkstoffe und
nicht bloss einer davon.
E.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 erklärte das
Bundesverwaltungsgericht, es beabsichtige zur Abklärung des
Sachverhalts ein Gutachten einzuholen, und gab den
Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Vorinstanz wiederholte mit Stellungnahme vom 19. November 2010,
dass die eigentliche Erfindung des Grundpatents aus der Kombination
zweier Wirkstoffe bestehe. Eine kommerzielle Nutzung von Panitumumab
allein verletze das Grundpatent nicht. Im Zeitpunkt der Anmeldung des
Grundpatents 1989 sei Panitumumab nicht bekannt gewesen, was die
Erteilung des 1998 angemeldeten, europäischen Patents Nr. 979 246 für
den Stoff Panitumumab zeige. Aufgrund dieses Patents sei an die
Inhaberin bereits ein ESZ für Panitumumab erteilt worden. Des Weiteren
führte die Vorinstanz aus, für die vom Grundpatent erfasste
Wirkstoffkombination liege keine behördliche Genehmigung vor.
Die Beschwerdeführerinnen zahlten zwar den zusätzlich einverlangten
Kostenvorschuss ein, nahmen aber auch nach verlängerter Frist keine
Stellung zu den geplanten Fragen, reichten keine Ergänzungsfragen und
Beweismittel ein und machten keine Ablehnungsgründe gegen den
vorgeschlagenen Experten geltend.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte Prof. Dr. med. Bernhard
Lauterburg von der Universität Bern am 5. Januar 2011 den Auftrag zur
Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu den folgenden Fragen:
1. Welche medizinischen oder pharmakologischen Wirkungen von
Panitumumab ohne Kombination mit einem zweiten Wirkstoff (z.B. einem
antineoplastischen Agens) sind bekannt?
2. War der Wirkstoff Panitumumab (als chemische Zusammensetzung)
im Anmelde bzw. Prioritätszeitpunkt des Patents EP 0 667 165 neu?
3. Falls die Frage 2 mit Nein beantwortet wird: Für welche Wirkungen
gemäss Frage 1 war Panitumumab im Anmelde bzw. Prioritätszeitpunkt
des Patents EP 0 667 165 bereits veröffentlicht bzw. bekannt?
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4. Wie nahe oder fernliegend war es im Anmelde bzw.
Prioritätszeitpunkt des Patents EP 0 667 165 für einen durchschnittlichen
Onkologieforscher oder Pharmakologen, Panitumumab zur
Beeinflussung des menschlichen Rezeptors für epidermalen
Wachstumsfaktor zu verwenden?
Das Gutachten vom 29. Januar 2011 enthält einführend
Begriffserklärungen, wonach Panitumumab ein humanisierter IgG2α
monoklonaler Antikörper gegen den EGFRezeptor ist. Es existiere neben
Panitumumab ein zweiter moderner anti EGFRezeptor Antikörper,
Cetuximab, der im Unterschied zu Panitumumab aber neben humanen
auch tierische Proteinfragmente enthalte. Die Patentschrift des
Grundpatents beschreibe die Gewinnung monoklonaler Antikörper und
charakterisiere die anti EGFRezeptor Antikörper 96 und 108. Bei diesen
handle es sich um MäuseAntikörper, die nicht für therapeutische
Anwendungen beim Menschen verwendet werden könnten. Das
Gutachten erklärt in Beantwortung der Fragen insbesondere die Wirkung
von Panitumumab. Dieses sei als Monotherapie wirksam, es binde an
den EGFRezeptor, blockiere so die Bindung von EGF und von
transforming growth factor an EGHFRezeptor exprimierenden
Tumorzellinien und verhindere die EGFabhängige Zellaktivierung. Zum
Zeitpunkt der Anmeldung des Patents habe Panitumumab noch nicht
existiert. Panitumumab war neu, die Weiterentwicklung zu einem
humanen Antikörper sei aber naheliegend gewesen. Die chemische
Zusammensetzung von Panitumumab sei anders als diejenige der in der
Patentschrift erwähnten Antikörper, der Wirkmechanismus sei aber
derselbe, wobei quantitative Unterschiede in der Effektivität bestünden.
Es sei schon vor der Erfindung von Panitumumab die Idee aufgekommen,
Antikörper mit einer zytotoxischen Substanz zu kombinieren, was die anti
Tumor Eigenschaft verbessere. Es habe nahe gelegen, zytotoxische
Substanzen mit einer akzeptablen systematischen Toxizität gleichzeitig,
aber separat zu verabreichen.
Auf das Einreichen von Erläuterungen und Ergänzungen oder die
Beantragung einer neuen Begutachtung verzichteten die
Beschwerdeführerinnen nach Fristverlängerung stillschweigend, die
Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Februar 2011.
G.
Zum Ergebnis des Beweisverfahrens nahm die Vorinstanz am 3. März
2011 Stellung. Sie zitierte zwei Stellen des Gutachtens, die nach ihrer
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Ansicht ihre Haltung stützten, wonach das Grundpatent den
Einzelwirkstoff oder eine Verwendung von Panitumumab nicht schütze.
Die Beschwerdeführerinnen hielten in ihrer Stellungnahme vom 23. März
2011 fest, der Patentanspruch 1 sei nicht auf murine Antikörper
beschränkt, und Panitumumab falle unter die dort genannten
monoklonalen Antikörper. Unbestritten sei auch, dass Panitumumab an
den EGFRezeptor binde und so die EGFabhängige Zellaktivierung und
proliferation unterbunden werde, was in Verwendung mit einem
antineoplastischen Wirkstoff verstärkt werde. Das Gutachten bestätige
damit, dass Panitumumab ein wesentliches Element der durch das
Grundpatent geschützten Erfindung sei. Es stütze die Einschätzung, dass
ein Anbieten oder Inverkehrbringen von Panitumumab unter Art. 66 Bst. a
PatG falle. Die Frage des Nichtnaheliegens einer Erfindung richte sich an
den durchschnittlich gut ausgebildeten Fachmann. Dass es für einen
Experten naheliegend war, hinsichtlich der Weiterentwicklung
monoklonaler Antikörper gegen den EGFRezeptor weiter zu forschen,
bedeute nicht, dass die Verwendung von Panitumumab für die Therapie
naheliegend war. Schliesslich liege für den Wirkstoff Panitumumab ein
europäisches Patent vor, bei dessen Erteilungsverfahren Neuheit und
Nichtnaheliegen Gegenstand der Prüfung gewesen seien. Generell stehe
die Rechtsbeständigkeit des Grundpatents nicht zur Debatte. Die
Beschwerdeführerinnen nahmen sodann Stellung zur Vernehmlassung
der Vorinstanz vom 17. August 2010. Durch das Grundpatent werde in
jedem Fall eine Verwendung von Panitumumab geschützt, womit die
Erfordernisse von Art. 140b Abs. 1 PatG erfüllt seien. Die Vorinstanz
habe als Administrativbehörde nicht die Kompetenz, den sachlichen
Geltungsbereich eines Patents zu bestimmen bzw. aufgrund einer
solchen Beurteilung ein Gesuch um Erteilung eines ESZ abzuweisen.
H.
Auf Antrag der Beschwerdeführerinnen wurde am 5. Mai 2011 eine
öffentliche Parteiverhandlung durchgeführt, an welcher beide Seiten ihre
Standpunkte nochmals darlegten. Die Beschwerdeführerinnen machten
geltend, auch das Gutachten bringe zum Ausdruck, dass Panitumumab
das wesentliche Element der Erfindung gemäss Grundpatent sei.
Gemäss Art. 140b Abs. 1 Bst. a PatG sei irgendeine Verwendung des
Erzeugnisses geschützt. Die Vorinstanz wiederholte, sie unterscheide
zwischen Zusammensetzung und Wirkstoff. Die Zusammensetzung sei
zwingend eine Kombination. Durch Hinzufügen eines zusätzlichen
Merkmals – hier eines Antineoplastikums – würde der Anspruch
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spezifiziert und der Schutzumfang des Grundpatents eingeschränkt. Der
Gutachter führte aus, der Anspruch in der Patentschrift des Grundpatents
betreffe die Kombination, in dieser liege die erfinderische Leistung.
I.
Auf die vorgebrachten Argumente und Beweismittel ist, soweit sie
erheblich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen
Verfügungen, die ein Gesuch um Erteilung eines ESZ zurückweisen
(Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom
17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] in
Verbindung mit Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021], Art.
59a Abs. 3 und Art. 140m des Bundesgesetzes über die
Erfindungspatente vom 25. Juni 1954 [PatG, 232.14]). Dieser
Zuständigkeit entsprechen die Anträge der vorliegenden Beschwerde, die
innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 VwVG eingereicht wurde.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt. Die
Beschwerdeführerinnen sind vom angefochtenen Entscheid als
Verfügungsadressatinnen besonders berührt und beschwert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1. Ergänzende Schutzzertifikate (ESZ) wurden mit Gesetzesrevision
vom 3. Februar 1995 in der Schweiz eingeführt. Sie sollen die Wartezeit
vom Anmeldetag des Patents bis zur behördlichen Genehmigung eines
darunter fallenden Wirkstoffs oder einer Wirkstoffzusammensetzung als
Arznei oder Pflanzenschutzmittel ausgleichen, da das Patent während
dieser Zeitspanne nicht dafür genutzt werden kann, sich aus dem Vertrieb
des Mittels für die Entwicklungskosten der Erfindung bezahlt zu machen
("kommerzielle Nutzungsdauer", vgl. BVGE 2010/48 E. 2.1 S. 669 f.
Etanercept mit Hinweisen). Diesem Grundgedanken des ESZ, dem
Ausgleich von Nachteilen aufgrund der langen Dauer der
Zulassungsverfahren von Arzneimitteln, ist bei der Auslegung der
massgebenden Bestimmungen Rechnung zu tragen.
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Seite 8
2.2. Auf Gesuch kann die Vorinstanz der Patentinhaberin oder dem
Patentinhaber mit dem ESZ ein formal selbständiges, im Patentregister
eingetragenes Schutzrecht für Wirkstoffe oder
Wirkstoffzusammensetzungen (Erzeugnis) von Arzneimitteln erteilen
(Art. 140a, Art. 140g PatG). Der Begriff der Wirkstoffzusammensetzung
ist ein differenzierter, der nicht zu schematisch betrachtet werden darf
und namentlich auch von der genehmigten Dosierung abhängig ist (Urteil
des Bundesgerichts 4A.7/1998 vom 17. November 1998 E. 3, publiziert in
sic! 1999, S. 154 Arzneimittel). Für die Erteilung eines ESZ ist gemäss
Art. 140b Abs. 1 PatG vorausgesetzt, dass a) das Erzeugnis im Zeitpunkt
des Gesuchs als solches, ein Verfahren zu seiner Herstellung oder eine
Verwendung durch ein Patent geschützt ist, und b) für das
Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel in der Schweiz eine
behördliche Genehmigung vorliegt. Das ESZ wird aufgrund der ersten
behördlichen Genehmigung erteilt (Art. 140b Abs. 2 PatG).
2.3. Das Erzeugnis, für das ein ESZ beansprucht wird, muss vom
Schutzbereich des Grundpatents erfasst sein (Art. 140b Abs. 1 Bst. a
PatG; CHRISTOPH GASSER, Das ergänzende Schutzzertifikat, in: Roland
von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter und
Wettbewerbsrecht SIWR, Band IV, Basel 2006, S. 701, PETER HEINRICH,
PatG/EPÜ Schweizerisches Patentgesetz, europäisches
Patentübereinkommen, 2. Auflage Bern 2010, Art. 140b N. 1 mit Hinweis,
CHRISTOPH BERTSCHINGER, QuasiVerlängerung des Patentschutzes:
Ergänzende Schutzzertifikate, in: Christoph Bertschinger/Peter
Münch/Thomas Geiser [Hrsg.], Schweizerisches und europäisches
Patentrecht, Basel 2002, N. 10.13). Ein ESZ kann lediglich für ein
bestimmtes, unter Verwendung der Erfindung hergestelltes Erzeugnis
erlangt werden und muss sich damit einen Anwendungsfall im
Schutzbereich des Patents beziehen, aber nicht notwendig im
patentierten Gegenstand selbst bestehen (vgl. ALOIS TROLLER,
Immaterialgüterrecht, Band II, 3. Auflage Basel/Frankfurt a.M. 1985,
S. 883 f., FRITZ BLUMER, Schutzbereich des Patents, in: Christoph
Bertschinger/Peter Münch/Thomas Geiser [Hrsg.], a.a.O. N. 14.7). Dieser
Differenzierung ist die Vorinstanz ungenügend gefolgt, wenn sie in der
angefochtenen Verfügung ausführt, das Erzeugnis Panitumumab sei nicht
Gegenstand des Grundpatents und sei von der
Wirkstoffzusammensetzung gemäss Grundpatent verschieden (vgl.
nachstehend, E. 5.2). Der Schutzumfang eines ESZ ist auf genehmigte
Verwendungen als Arzneimittel im sachlichen Geltungsbereich des
Patents beschränkt und dadurch in der Regel enger als jener des Patents
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(Art. 140d Abs. 1 und 2 PatG; Urteil des Bundesgerichts 4A_52/2008 vom
29. April 2008 E. 2.1, publiziert in sic! 2008, S. 644 Alendronsäure II, BGE
124 III 378 E. 3 Fosinopril; THOMAS KÜHNEN, in: Rainer Schulte [Hrsg.],
Patentgesetz mit EPÜ, 8. Aufl., München 2008, § 16a N. 25, GASSER,
a.a.O., S. 691 und 708 f., BERTSCHINGER, a.a.O., N. 10.25, HEINRICH,
a.a.O., Art. 140d N. 3).
3.
Für das Erzeugnis Panitumumab liegt die vorausgesetzte behördliche
Genehmigung vor (Art. 140b Abs. 1 Bst. b PatG; vgl. vorstehend, B.).
Uneinig sind sich die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz
hingegen darüber, ob Panitumumab im Sinne von Art. 140b Abs. 1 Bst. a
PatG durch das Grundpatent geschützt ist. Vorliegend ist deshalb zu
klären, ob das Grundpatent nur die Kombination oder auch den Wirkstoff
Panitumumab allein schützt, wie er von der erwähnten Genehmigung
erfasst wird.
Die Vorinstanz ist der Ansicht, das Erzeugnis Panitumumab werde nicht
vom Grundpatent erfasst, welches die Kombination zweier Wirkstoffe
schütze und nicht einen Wirkstoff alleine. Dagegen gehen die
Beschwerdeführerinnen davon aus, der Schutzumfang des Patents
erfasse auch den einzelnen Wirkstoff; dieser mache zudem ein
wesentliches Element der Erfindung aus und sei dazu bestimmt, in
Kombination mit einem antineoplastischen Agens verwendet zu werden.
Art. 140b Abs. 1 Bst. a PatG betreffe nicht nur Schutz des Erzeugnisses
als solches, vielmehr würden auch Verwendungen des Erzeugnisses in
Betracht gezogen. Das Gesetz wolle auch neue Verwendungen eines
Erzeugnisses dem Schutz durch ein ESZ zugänglich machen.
4.
Zur Feststellung des Schutzbereichs des Grundpatents hat das Gericht
ein Gutachten eingeholt (vorstehend, F.). Mit einem
Sachverständigengutachten wird gestützt auf besondere Sachkenntnis
Bericht über die Sachverhaltsprüfung und würdigung erstattet (BGE 135
V 257 E. 3.3.1). Der das Verwaltungs(beschwerde)verfahren
beherrschende Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG
i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) wird in Bezug auf die Beurteilung von
Sachverständigengutachten relativiert: Das Gericht darf bei von ihm
bestellten Gutachten in Fachfragen nur bei Vorliegen triftiger Gründe von
der Einschätzung des Experten abweichen, da der Experte über
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besondere Fachkenntnisse verfügt und es dessen Aufgabe ist, seine
Kenntnisse in den Dienst der Gerichtsbarkeit zu stellen (BGE 132 II 269
E. 4.4.1, BGE 130 I 345 f. E. 5.4.2). Abweichungen sind auf
nachvollziehbare Weise zu begründen und sind demnach nur zulässig,
wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft
erschüttert ist. Von einem Gutachten kann etwa dann abgewichen
werden, wenn dieses als widersprüchlich, unvollständig, nicht
nachvollziehbar oder sonst nicht schlüssig erscheint oder andere Indizien
gegen dessen Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 176 E. 3d).
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, muss eine
ergänzende Abklärung angeordnet werden (BGE 132 II 269 E. 4.4.1; zur
Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten vgl. ALFRED BÜHLER,
Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten – unter
Berücksichtigung der jüngsten Lehre und Rechtsprechung, Jusletter vom
21. Juni 2010, § 2).
Weder die Beschwerdeführerinnen noch die Vorinstanz haben die
Glaubwürdigkeit oder die Richtigkeit des Gutachtens vom 29. Januar
2011 vorliegend in Zweifel gezogen.
5.
5.1. Für die Beurteilung, was vom patentrechtlichen
Ausschliesslichkeitsanspruch abgedeckt ist, ist die in den
Patentansprüchen definierte Erfindung massgebend. Zu deren Auslegung
sind die Beschreibung und die Zeichnungen des Patents heranzuziehen
(Art. 51 Abs. 2 und 3 PatG).
Der erste Patentanspruch des Grundpatents umschreibt eine
therapeutische Zusammensetzung, die einerseits einen monoklonalen
Antikörper und andererseits einen antineoplastischen Wirkstoff umfasst.
Durch den Patentanspruch 2 wird die therapeutische Zusammensetzung
nach Anspruch 1 für die getrennte Verabreichung der Komponenten
geschützt. Die weiteren Ansprüche betreffen die vorangehenden und
definieren entweder ein zusätzliches Element oder präzisieren Menge
oder Art des Wirkstoffs – ohne jedoch das Erzeugnis Panitumumab zu
nennen. Zusätzlich werden Verwendung und Verfahren zur Herstellung
der therapeutische Zusammensetzung beansprucht (Patentanspruch 6
und 7).
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Laut Gutachten ist die chemische Zusammensetzung von Panitumumab
zwar anders als jene des "ursprünglichen" Antikörpers, wie er in den
Experimenten der Patentschrift erwähnt ist, die Wirkungsweise ist aber
grösstenteils dieselbe. Panitumumab fällt unter die generische Definition
von monoklonalen Antikörpern gemäss dem ersten Patentanspruch, was
von der Vorinstanz nicht bestritten und seitens des Gutachtens bestätigt
wurde. Nach dem Wortlaut der Patentansprüche betrifft das Grundpatent
mit einer "therapeutischen Zusammensetzung" stets die Kombination
zweier Wirkstoffe. Auch der Patentanspruch 6, der die Verwendung eines
monoklonalen Antikörpers und eines antineoplastischen Wirkstoffs nennt,
betrifft die Verwendung dieser therapeutischen Zusammensetzung und
nicht eines separaten Wirkstoffs allein. Eine Kombination liegt auch vor,
wenn die beiden Wirkstoffe dem Patienten durch separate Infusionen
verabreicht werden und nicht aneinander gekoppelt in einer Mischung
vorliegen (vgl. Gutachten, S. 7).
5.2. Der Schutzbereich eines Patents kann jedoch weiter sein als der
Gegenstand der Patentansprüche. Er erstreckt sich nicht nur auf
Nachmachungen, sondern auch auf Nachahmungen (vgl. Art. 66 Bst. a
PatG) und umfasst Äquivalente der beanspruchten Merkmale (vgl.
vorstehend, E. 2.3). Das – für den Fachmann in Bezug auf die
Patentschrift naheliegende – Äquivalent benutzt gleich wirkende Mittel
wie das damit ersetzte Merkmal des Patentanspruchs (dazu HEINRICH,
a.a.O., Art. 51 N. 60 und 89 ff.). Vom Schutzbereich eines Patents
hingegen nicht umfasst sind Ausführungsformen, die aufgrund des
Stands der Technik naheliegend sind (HEINRICH, a.a.O., Art. 51 N. 142).
Diese nehmen nicht am patentierten Erfindungsgedanken teil und
gehören in den Bereich des freien Stands der Technik (vgl. BGE 115 II
491 f. E. 2b Hartschaumplatten mit Hinweis).
Auf den vorliegenden Fall bezogen fragt sich, ob die Verwendung von
Panitumumab unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz das Grundpatent
der Beschwerdeführerinnen verletzen und damit in dessen Schutzbereich
fallen würde. Das Gutachten hält fest, dass Panitumumab als
Monotherapie in der Behandlung des metastasierenden Kolokarzinoms
nach Versagen einer konventionellen Chemotherapie wirksam ist. Die
pharmakologische Wirkung von Panitumumab ist ähnlich zu den in der
Patentschrift genannten Antikörpern, die jedoch nicht beim Menschen
eingesetzt werden können. Wie andere anti EGFRezeptor Antikörper
bindet Panitumumab an die EGFRabhängige Signaltransduktion
(Gutachten, S. 3 f.). Das Gutachten führt weiter aus, dass Panitumumab
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Seite 12
zum Zeitpunkt der Anmeldung des Grundpatents zwar noch nicht
existierte, die Entwicklung zu einem humanen Antikörper hat aber
nahegelegen (Gutachten, S. 7). Panitumumab fällt bereits deshalb nicht
in den Schutzbereich des Grundpatents.
5.3. Schliesslich führt nur das Weglassen von erkennbar überflüssigen
Merkmalen bei einem vermeintlichen Verletzungstatbestand nicht aus
dem Schutzbereich des Patents hinaus (HEINRICH, a.a.O., Art. 51 N. 77
m.H.). Wenn der Schwerpunkt einer Erfindung in der Kombination
verschiedener Stoffe liegt, ist ein einzelner Stoff jedoch keine
Ausführungsform dieser Erfindung. Jedes weitere Element, das für die
patentierte Erfindung von Bedeutung ist, schränkt den Schutzbereich des
Patents ein. Patentansprüche, die gerade im Pharmabereich kaum jemals
bloss eine einzige Verbindung oder Mischung von Wirkstoffen abdecken,
sondern vielmehr eine Reihe chemisch verwandter Verbindungen und
Zusammensetzungen, werden im Rahmen eines ESZ im Ergebnis auf
eine oder wenige konkrete Ausführungsformen beschränkt (vgl.
vorstehend, E. 2.3; GASSER, a.a.O., S. 709 m.H.). Das Gericht hat
entsprechend vorliegend zu prüfen, welches Gewicht und welche
zusätzliche Wirkung dem Antineoplastikum bei der Erfindung des
Grundpatents zukommt.
Die Kombination des monoklonalen Antikörpers mit einer zytotoxischen
Substanz verstärkt die antiTumorEigenschaft. Das Gutachten bestätigt,
dass die erfinderische Tätigkeit beim Grundpatent in der Kombination lag;
mit dieser wird eine ausgeprägtere Wirkung erzielt. Beim einen in der
Patentschrift beschriebenen Experiment liegen erstmals Resultate einer
statistischen Auswertung vor, die auf eine signifikant bessere Wirkung der
Kombination Antikörper plus Cisplatin (als antineoplastischer Wirkstoff)
hinweisen (Gutachten, S. 2). Damit liegt der Beitrag zum Stand der
Technik beim Grundpatent in der Kombination. Zudem war die Idee, die
beiden Wirkstoffe nicht aneinander gebunden, sondern separat und
zeitlich versetzt zu verabreichen, beim Grundpatent neu.
Es steht somit die zusätzliche Wirkung der zweiten Komponente des
Grundpatents fest. Der antineoplastische Wirkstoff kann nicht weglassen
werden, ohne dass der monoklonale Antikörper dadurch aus dem
Schutzbereich des Grundpatents gerät.
5.4. Zu Recht führen die Beschwerdeführerinnen zwar des Weiteren aus,
das Gesetz wolle nicht nur neue Erzeugnisse, sondern auch neue
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Verwendungen schützen. Der in Art. 140b Abs. 1 Bst. a PatG erwähnte
Patentschutz eines Erzeugnisses als solchen, eines Verfahrenes zu
seiner Herstellung oder einer Verwendung bezieht sich aber auf die
möglichen Kategorien von Erfindungen (Erzeugnis, Verfahren,
Verwendung eines Erzeugnisses, Anwendung eines Verfahrens usw.; vgl.
HEINRICH, a.a.O., Art. 52 N. 5 ff.). Wie oben gesehen beträfe ein
Erzeugnis aus dem Grundpatent vorliegend eine
Wirkstoffzusammensetzung, nicht einen einzelnen Wirkstoff wie
Panitumumab. Der Schutzbereich eines Erzeugnispatents umfasst jede
Verwendung dieses Erzeugnisses (HEINRICH, a.a.O., Art. 51 N. 113).
Entsprechend wird vorliegend die Verwendung der Kombination als
Wirkstoffzusammensetzung geschützt, nicht aber die Verwendung von
Panitumumab.
6.
Aufgrund vorangehender Ausführungen ist zusammenfassend
festzuhalten, dass als Erzeugnis im Sinne von Art. 140b PatG hier eine
Wirkstoffzusammensetzung vorliegt. Der Schutz eines einzelnen
Wirkstoffs, wie Panitumumab, alleine ginge darüber hinaus, weil eine
weitere Voraussetzung (das Hinzufügen eines weiteren Wirkstoffes)
fehlen würde. Daran ändert nichts, dass die einzelnen Wirkstoffe separat
verabreicht werden können. Die Verwendung von Panitumumab als
Arzneimittel verletzte den Schutzbereich des Grundpatents nicht.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Verfahrenskosten ohne Gutachtertätigkeit werden unter
Berücksichtigung der durchgeführten Parteiverhandlung auf Fr. 3'500.–
festgelegt. Vom Gericht beauftragte Sachverständige werden nach
Aufwand entschädigt (Art. 20 Abs. 1 VKGE). Die Kosten des
Sachverständigengutachtens in der Höhe von Fr. 1'000.– sowie jene für
die Teilnahme des Experten an der gerichtlichen Verhandlung von
Fr. 600.– bilden Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 1 Abs. 1 und 3
VGKE). Diese sind gemäss dem Ausgang des Verfahrens, in dem die
Beschwerdeführerinnen vollumfänglich unterlegen sind, je zur Hälfte den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen und mit den geleisteten
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Kostenvorschüssen zu verrechnen. Die Beschwerdeführerinnen haben je
Fr. 1'250.– und Fr. 2'500.–, insgesamt Fr. 7'500.–, vorgeschossen, womit
ihnen je Fr. 1'200.– aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind.
Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'100.– werden zu je Fr. 2'550.– den
Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie werden mit den geleisteten
Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 7'500.– verrechnet. Die Differenz
von Fr. 2'400.– wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils je zur Hälfte zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (RefNr. VcC0667165/02; Gerichtsurkunde)
– den Gutachter gemäss Bst. F.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Sibylle Wenger Berger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art.
42 BGG).
Versand: 22. August 2011