B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3248/2019
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Julian Beriger.
Parteien
Itravel GmbH,
Sechtemer Strasse 5, DE-50968 Köln,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Erich von Arx, Rechtsanwalt,
Von Arx Schmidiger Faber,
Neumarkt 15, Postfach 2098, 8401 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sita Advanced Travel Solutions Limited,
c/o Sita Legal, Royal Pavilion, Wellesley Road,
GB-GU11 1PZ Aldershot, Hampshire,
vertreten durch lic. iur. Andrea Mondini, Rechtsanwalt,
Times Attorneys, Rechtsanwälte,
Feldeggstrasse 12, 8024 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 100126;
IR 1'244'832 iTravel / CH 715'514 itravel - for that moment.
B-3248/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Eintragung der Schweizer Marke Nr. 715'514 "itravel - for that moment"
der Beschwerdeführerin wurde am 19. April 2018 in Swissreg veröffent-
licht. Sie ist unter anderem für folgende hier interessierende Dienstleistun-
gen registriert:
Klasse 38:
Bereitstellung eines Zugangs zu einer E-Commerce-Plattform im Internet.
Klasse 42:
Programmierung von Software für E-Commerce-Plattformen; Pflege von
Software im Bereich E-Commerce; Hosting von E-Commerce-Plattformen
im Internet; Beratungsdienste in Bezug auf Software im Bereich E-Com-
merce; Bereitstellung von technischen Informationen und Computerbera-
tungsdienstleistungen in Bezug auf e-Commerce [Warenbestellung]; Bera-
tungsleistungen in den Bereichen Gestaltung und Entwurf von Websites für
E-Commerce; Entwicklungs- und Recherchedienste bzgl. neuer Produkte
(für Dritte); Qualitätsprüfung; Aktualisierung von Software, Design von
Computersoftware; Erstellung von Computerprogrammen; Computerhard-
und Softwareberatung; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware
und Computersoftware; Erstellen von Programmen für die Datenverarbei-
tung; Erstellen von Computeranimationen; Installation und Wartung von
Software; Installation und Wartung von Software für Internetzugänge; In-
stallieren von Computerprogrammen; Konfiguration von Computer-Netz-
werken durch Software; Konvertieren von Computerprogrammen und Da-
ten; Kopieren von Computerprogrammen; technisches Projektmanage-
ment im EDV-Bereich; Vermietung von Computersoftware; Wartung von
Computersoftware.
B.
Gegen diese Eintragung erhob die Beschwerdegegnerin am 19. Juli 2018
Widerspruch an die Vorinstanz und beantragte deren teilweisen Widerruf
im obgenannten Umfang. Sie stützte sich dabei auf ihre internationale Re-
gistrierung Nr. 1'244'832 "iTravel", welche für folgende Waren und Dienst-
leistungen eingetragen ist:
B-3248/2019
Seite 3
Klasse 9:
Logiciels informatiques.
Klasse 42:
Services d'installation, création, compilation, location, maintenance, con-
ception et développement en rapport avec des logiciels informatiques et
programmes informatiques; services d'écriture, essai, mise à niveau, du-
plication et location en rapport avec des logiciels informatiques et pro-
grammes informatiques; prestation de conseils et services de conseillers
en matière de logiciels informatiques, programmes informatiques et pro-
grammation informatique; programmation informatique; hébergement de
bases de données informatiques; services de conseillers en technologies
informatiques; services de programmation dans le domaine des technolo-
gies de l'information; services de gestion de projets informatiques.
C.
In ihrer Widerspruchsantwort vom 4. September 2018 machte die Be-
schwerdeführerin die fehlende Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-
marke geltend. "iTravel" enthalte einen direkten Hinweis auf Software-
dienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen und stehe somit im Ge-
meingut. Eine Verwechslungsgefahr sei aufgrund der Übereinstimmung
der Zeichen ausschliesslich in gemeinfreien Elementen zu verneinen.
Die Beschwerdegegnerin hielt dem mit Eingabe vom 5. November 2018
entgegen, dass die Widerspruchsmarke für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 nicht beschreibend sei und ihr somit
normale Kennzeichnungskraft zukomme. Eine Verwechslungsgefahr liege
vor.
D.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 hiess die Vorinstanz den Widerspruch
vollumfänglich gut. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die
vollständige Übernahme des Zeichens "itravel" in die angefochtene Marke
führe – trotz des leicht reduzierten Schutzumfangs der Widerspruchsmarke
– vor dem Hintergrund der Gleichheit bzw. hochgradigen Gleichartigkeit
der relevanten Waren und Dienstleistungen zu einer Verwechslungsgefahr.
Der Zusatz "for that moment" vermöge das Gesamtbild der jüngeren Marke
nicht hinreichend zu verändern.
B-3248/2019
Seite 4
E.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
26. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei von der Widerrufung
der angefochtenen Marke für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen
der Klassen 38 und 42 abzusehen.
Die Beschwerdeführerin anerkennt zwar die von der Vorinstanz festge-
stellte Gleichheit bzw. hochgradige Gleichartigkeit der in Frage stehenden
Waren und Dienstleistungen. Sie argumentiert jedoch im Wesentlichen, die
ältere Marke "iTravel" stehe im Gemeingut, da sie von den massgeblichen
Verkehrskreisen als direkten Hinweis auf Softwaredienstleistungen im Zu-
sammenhang mit Reiseapplikationen verstanden werde. Ebensolche wür-
den unter der Widerspruchsmarke faktisch auch angeboten. Die beiden
Zeichen würden daher lediglich in gemeinfreien Elementen übereinstim-
men. Dem Slogan "for that moment" komme demgegenüber starke Kenn-
zeichnungskraft zu, weshalb er den Hauptbestandteil der angefochtenen
Marke bilde. Eine Verwechslungsgefahr sei daher zu verneinen, und zwar
selbst dann, wenn die Widerspruchsmarke nicht dem Gemeingut zuzuwei-
sen wäre.
F.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2019 beantragt die Be-
schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Begründung der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sei korrekt und zu bestätigen.
Im Übrigen verweist sie auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfah-
ren.
G.
Mit Eingabe vom 20. September 2019 verzichtet die Vorinstanz auf eine
Vernehmlassung und beantragt, unter Hinweis auf die Begründung im an-
gefochtenen Entscheid, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
B-3248/2019
Seite 5
H.
Eine Parteiverhandlung hat nicht stattgefunden. Auf die weiteren Vorbrin-
gen der Parteien wird – soweit rechtserheblich – im Folgenden eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31,
32 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen
Frist von Art. 50 Abs. 1 VwVG eingereicht und der verlangte Kostenvor-
schuss rechtzeitig geleistet. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung
ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Vom Markenschutz sind Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren
Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistun-
gen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt
(Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992
[MSchG, SR 232.11]). An die Unterschiedlichkeit der beanspruchten Wa-
ren und Dienstleistungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je
ähnlicher sich die Zeichen sind, und umgekehrt. Eine Verwechslungsge-
fahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der Marke Fehlzurechnungen
zu befürchten sind, welche das besser berechtigte Zeichen in seiner Indi-
vidualisierungsfunktion beeinträchtigen (BGE 128 III 445 E. 3.1 "Appenzel-
ler Switzerland [fig.]/Appenzeller Natural [fig.]"; 128 III 99 E. 2c "Orfina";
Letzterer m.H.).
2.2 Die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen beurteilt sich auf-
grund der Registereinträge. Für die Annahme gleichartiger Waren und
Dienstleistungen sprechen u.a. eine einheitliche Wertschöpfungskette, ein
sinnvolles Leistungspaket der zu vergleichenden Waren, deren marktübli-
che Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit mit gleichen Abneh-
merkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des BVGer B-6761/2017 vom
B-3248/2019
Seite 6
5. Juni 2019 E. 2.2 f. "Qnective und Qnective [fig.]/Q qnnect [fig.]" m.H.;
B-2269/2011 vom 9. März 2012 E. 6.5.1 "Bonewelding [fig.]").
2.3 Die Zeichenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den
die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hinter-
lassen (BGE 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks" m.H.). Dabei kommt dem Zei-
chenanfang in der Regel eine grössere Bedeutung zu, da er besser im Ge-
dächtnis haften bleibt (BGE 127 III 160 E. 2a, 2b/cc "Securitas/Securicall").
Bei reinen Wortmarken ist der Wortklang, das Schriftbild und gegebenen-
falls der Sinngehalt massgebend (BGE 121 III 377 E. 2b "Boss/Boks"; Ur-
teil des BVGer B-6173/2018 vom 30. April 2019 E. 3.3 "World Economic
Forum [fig.]/Zurich Economic Forum [fig.]"; Letzteres m.H. auch zum Fol-
genden). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die
Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Er-
scheinungsbild durch die Wortlänge und die optische Wirkung der Buch-
staben (BGE 122 III 382 E. 5a "Kamillosan/Kamillon, Kamillan"; 119 II 473
E. 2c "Radion/Radomat"; je m.H.).
2.4 Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt auch vom Schutzumfang
der Widerspruchsmarke ab (Urteile des BVGer B-5972/2017 vom 7. Juni
2019 E. 2.3 "Medical Park [fig.]/Medical Reha Park [fig.]", m.H. auch zum
Folgenden; B-7017/2008 vom 11. Februar 2012 E. 2.4 "Plus/PlusPlus
[fig.]"). Der geschützte Ähnlichkeitsbereich für schwache Marken ist dabei
kleiner als jener für starke Marken. Schwach sind insbesondere Marken,
deren prägende Elemente beschreibenden Charakter haben. Stark sind
hingegen jene Marken, welche das Ergebnis einer schöpferischen Leistung
oder langen Aufbauarbeit sind (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan/Kamil-
lon, Kamillan" m.H.; Urteil des BVGer B-7475/2006 vom 20. Juni 2007 E. 7
"Converse All Stars [fig.]/Army tex [fig.]"; GALLUS JOLLER, in: Markenschutz-
gesetz [MSchG], 2. Aufl., 2017, Art. 3, Rz. 78 f.).
2.5 Stimmen zwei Marken ausschliesslich in gemeinfreien Elementen
überein, liegt keine markenrechtliche Zeichenähnlichkeit vor (Urteile des
BVGer B-3706/2016 vom 20. Juli 2018 E. 2.7 "Pupa/Fashionpupa";
B-3508/2008 vom 9. Februar 2008 E. 9.3 „KaSa/Biocasa“; JOLLER, a.a.O.,
Rz. 131 f.; je m.H.). Im Gemeingut stehende Markenelemente sind bei der
Beurteilung der Verwechslungsgefahr jedoch nicht einfach wegzustrei-
B-3248/2019
Seite 7
chen, sondern in Anrechnung ihrer für sich genommen geringen oder feh-
lenden Kennzeichnungskraft dennoch im Gesamteindruck der Marke zu
berücksichtigen (Urteil des BVGer B-7346/2009 vom 27. September 2010
E. 2.5 „Murino/Murolino“ m.H.).
3.
Als Erstes sind die massgeblichen Verkehrskreise für die im Widerspruch
stehenden Waren sowie deren Aufmerksamkeitsgrad zu bestimmen. Aus-
gangspunkt für die Bestimmung der Verkehrskreise ist das Warenverzeich-
nis der älteren Marke (JOLLER, a.a.O., Rz. 51, m.H.).
Die von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren der Klasse 9 und
Dienstleistungen der Klasse 42 richten sich sowohl an ein allgemeines,
technisch interessiertes Publikum als auch an Fachkreise. Dies gilt insbe-
sondere für die wissenschaftlichen und industriellen Dienstleistungen der
Klasse 42. Die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen werden
zwar mit einer bestimmten Regelmässigkeit, aber doch nicht täglich erwor-
ben, sodass sie grundsätzlich eine intensivere wirtschaftliche Beziehung
voraussetzen. Es ist daher von einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit der
relevanten Verkehrskreise auszugehen (Urteile des BVGer B-3663/2011
vom 17. April 2013 E. 4.2.1 f. "Intel Inside/Galdat Inside"; B-2592/2016 vom
13. Juni 2017 E. 4.3 "iMessage"; je m.H.).
4.
4.1 Die Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG
setzt voraus, dass die Marken für gleiche oder gleichartige Waren oder
Dienstleistungen bestimmt sind (1. Satz, 2. Teil).
4.2 Die Vorinstanz ging betreffend die von der Widerspruchsmarke bean-
spruchten Waren bzw. Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 einerseits
sowie die von der angefochtenen Marke beanspruchten Dienstleistungen
der Klassen 38 und 42 andererseits von Gleichheit bzw. hochgradiger
Gleichartigkeit aus. Die Einschätzung der Vorinstanz ist vorliegend nicht zu
beanstanden und wird von den Verfahrensbeteiligten im Übrigen ausdrück-
lich anerkannt. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen dazu (vgl.
stattdessen Urteile des BVGer B-3663/2011 E. 5.6 f. "Intel Inside/Galdat
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Seite 8
Inside"; B-681/2016 vom 23. Januar 2018 E. 7.3 "FACEBOOK/Stress-
Book"; je m.H.; vgl. sodann Urteil des BVGer B-2521/2018 vom 15. Januar
2019 E. 4 "MICASA/SWICASA").
Es ist entsprechend von Gleichheit bzw. hochgradiger Gleichartigkeit der
in Frage stehenden Waren- bzw. Dienstleistungen auszugehen.
5.
Die Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG setzt
voraus, dass die Zeichen ähnlich sind (1. Satz, 1. Teil). Vorliegend stehen
sich die reinen Wortmarken "iTravel" und "itravel - for that moment" gegen-
über.
5.1 Die vollständige Übernahme der Widerspruchsmarke in die angefoch-
tene Marke bringt grundsätzlich bereits eine starke Zeichenähnlichkeit mit
sich (JOLLER, a.a.O., Rz. 134 f.; m.H. auch zum Folgenden). Sie ist daher
gemäss ständiger Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Ver-
wechslungsgefahr unzulässig, wenn das ältere Zeichen nicht wesentlich
verändert wird. Die Übernahme einer Marke kann ausnahmsweise zulässig
sein, wenn der übernommene Bestandteil derart mit der neuen Marke ver-
schmolzen wird, dass er seine Individualität verliert und nur noch als unter-
geordneter Teil des jüngeren Zeichens erscheint (Urteile des BVGer
B-3882/2017 vom 28. August 2019 E. 5.1.1 "THEA/ROSA THEA";
B-552/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 5.1 f. "Hirsch/Apfelhirsch";
B-5697/2016 vom 27. Juni 2018 E. 5.1 f. "Manufactum/espresso manufac-
tum"; B-3328/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 8.1 f. "Stingray/Roamer
Stingray"; B-4772/2012 vom 12. August 2013 E. 5.2 "Mc [fig.]/MC2 [fig.]";
B-3118/2007 vom 1. November 2007 E. 2 und E. 6.1 "Swing/Swing Relaxx,
Swing & Swing Relaxx [fig.]"; je m.H.).
5.2 Die Widerspruchsmarke "iTravel" besteht aus einer Kombination des
Buchstabens "i" und des englischen Wortes "travel". Die angefochtene
Marke "itravel - for that moment" besteht ebenfalls aus dieser Kombination
und weist daneben den ebenfalls englischen Ausdruck "for that moment"
auf. Das ältere Zeichen ist somit vollständig im Jüngeren enthalten. Eine
Verschmelzung der beiden Zeichen liegt nicht vor, da "itravel" sowohl im
Schrift- wie auch im Klangbild klar als eigenständiger Bestandteil erkenn-
B-3248/2019
Seite 9
bar bleibt. Eine Ähnlichkeit auf Ebene des Schrift- und Klangbilds ist auf-
grund der unveränderten Übernahme der Widerspruchsmarke klar zu be-
jahen. Weiter bildet "itravel" in beiden Zeichen den Wortanfang, dem bei
der Beurteilung des Gesamteindrucks besondere Bedeutung zukommt
(vgl. hierzu vorn E. 2.3). Die beiden Zeichen unterscheiden sich zwar von
der Buchstaben- sowie der Silbenanzahl her. Diese Unterschiede vermö-
gen die festgestellte Ähnlichkeit in Schrift- und Klangbild allerdings nicht zu
beseitigen.
5.3
5.3.1 Bei der Betrachtung des Sinngehalts der Widerspruchsmarke ist da-
von auszugehen, dass sowohl "i" als auch "travel" zum englischen Grund-
wortschatz zu zählen sind (vgl. zu diesem Urteile des BVGer
B-3328/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 8.3.2 "STINGRAY/ROAMER
STINGRAY"; B-2125/2008 vom 15. Mai 2009 E. 2.1 "Total Trader") und von
den massgeblichen Verkehrskreisen verstanden werden. Dies gilt umso
mehr, als zu diesen auch Fachpersonen aus der IT-Branche mit entspre-
chenden Englischkenntnissen zu zählen sind (vgl. hierzu vorn E. 3). Der
Buchstabe "I" ist der neunte Buchstabe des lateinischen Alphabets und ein
Vokal. Beim zu beurteilenden Zeichen "iTravel" ist der Buchstabe "i" als
Kleinbuchstabe dargestellt. Er könnte als Wortmarke aber auch als Gross-
buchstabe verwendet werden. Der Buchstabe "i" kann für sich verschie-
dene Bedeutungen annehmen, je nachdem, in welchem Kontext er steht.
Denkbar sind u.a. in Grossschrift das Autokennzeichen für "Italien", das
englische Wort für "Ich", ein Hinweis auf das Internet, sowie in Kleinbuch-
staben das Hinweiszeichen auf Informationsstellen sowie die römische
Zahl 1 (Entscheid der Rekurskommission für geistiges Eigentum [im Fol-
genden: RKGE], sic! 2004, S. 96 E. 7 "Ipublish"; Urteile des BVGer
B-6430/2008 vom 24. November 2009 E. 3.3.2 "IPHONE"; B-649/2009
vom 12. November 2009 E. 3.3.2 "i-Option"; Letztere je m.H.). Das Abkür-
zungsverzeichnis (, besucht im Oktober 2019)
nennt 47 verschiedene Bedeutungen des Buchstabens "I", darunter auch
die von der Vorinstanz hervorgehobenen Bedeutungen "Internet" und "In-
formation". Die ebenfalls genannte Bedeutung "Informationstechnologie"
wird hingegen mit "IT" abgekürzt (Urteil des BVGer B-6430/2008 E. 3.3.2
"IPHONE").
B-3248/2019
Seite 10
Das englische Wort "travel" bedeutet auf Deutsch als Verb "reisen" und als
Substantiv "das Reisen" bzw. "die Reise" (vgl. "I",
"travel", abgerufen im Oktober 2019). Die Kombination des Buchstabens
"i" mit dem Wort "travel" ergibt somit, abstrakt gesehen, keinen eindeutigen
Sinn, sondern eine Vielzahl möglicher Bedeutungen (vgl. RKGE, sic! 2004,
S. 96 E. 8 "Ipublish"). Assoziationen mit Reisen stehen dabei allerdings
klar im Vordergrund, da die massgeblichen Verkehrskreise das Wort "tra-
vel" als englisches Wort für "Reisen" unmittelbar erkennen und verstehen.
5.3.2 Der Ausdruck "for that moment" in der angefochtenen Marke setzt
sich aus den drei englischen Begriffen "for", "that" und "moment" zusam-
men, welche ebenfalls zum englischen Grundwortschatz zählen. Das Wort
"for" bedeutet auf Deutsch als Konjunktion "denn" und als Präposition – wie
im vorliegenden Fall – "für". "That" bedeutet als Adjektiv "der/die/das" bzw.
"jene(r, s)" und als Pronomen "das". Der Begriff "moment" lässt sich auf
Deutsch mit "Moment", "Augenblick" oder "Zeitpunkt" übersetzen
( "for", "that", "moment", abgerufen im Oktober
2019). Die massgeblichen Verkehrskreise erkennen "for that moment" ge-
samthaft als englischen Ausdruck und verstehen ihn im Sinn von "für einen
bestimmten Moment".
Durch die Kombination von "itravel" und "for that moment" in der jüngeren
Marke zu "itravel - for that moment" entsteht kein abweichender Sinngehalt.
Vielmehr wird der Ausdruck "for that moment" eher als Zusatz oder Hinweis
auf den fantasievolleren und damit auffälligeren Bestandteil "itravel" ver-
standen. Dieser Eindruck wird durch den Gedankenstrich noch verstärkt,
da dieser nach dem ersten Wort "itravel" beim Adressaten eine Erwar-
tungshaltung auslöst.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen den beiden Zei-
chen klare Übereinstimmungen in Schriftbild, Wortklang und Sinngehalt
vorliegen, sodass insgesamt von einer grossen Zeichenähnlichkeit auszu-
gehen ist.
6.
Weiter ist der Schutzumfang der Widerspruchsmarke zu bestimmen.
B-3248/2019
Seite 11
6.1 Dem älteren Zeichen "iTravel" kommen, wie soeben aufgezeigt (vgl.
hierzu vorn E. 5.3.1), verschiedene Bedeutungen zu. Im Zusammenhang
mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42
im Zusammenhang mit Computersoftware steht jedoch eine technische
und elektronische Bedeutung im Vordergrund (vgl. Urteile des BVGer
B-2592/2016 E. 6.1 "iMessage"; B-649/2009 E. 3.3.3 "i-Option"). Der Be-
standteil "i" gilt laut Markenprüfungspraxis der Vorinstanz in Bezug auf Wa-
ren und Dienstleistungen sämtlicher Klassen als banales, nicht unterschei-
dungskräftiges Zeichen und wird, kombiniert mit anderen beschreibenden
Elementen, als Hinweis auf Internet, Information/Informationstechnologie
verstanden ( Marken > Prüfungshilfe > "I-", "i-", "I", abgeru-
fen im Oktober 2019).
6.2 Geschwächt wird ein Zeichen(element) erst, wenn es im Zusammen-
hang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend
wirkt (Urteil des BVGer B-3012/2012 vom 5. Februar 2014 E. 7.1.2 "PAL-
LAS/Pallas Seminare [fig.]" m.H.). Die Widerspruchsmarke "iTravel" weckt
bei den massgeblichen Verkehrskreisen vordergründig Assoziationen mit
Reisen (vgl. hierzu vorn E. 5.3.1). Da sich die Widerspruchsmarke auch an
Endabnehmer richtet (vgl. hierzu vorn E. 3), ist mit Blick auf das vorliegend
beanspruchte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis dennoch nicht aus-
geschlossen, dass sie auch Vorstellungen im Hinblick auf mögliche Soft-
ware-Angebote im Zusammenhang mit Reisen wecken könnte. Einen di-
rekten Hinweis auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der
Klassen 9 und 42 enthält die Widerspruchsmarke allerdings nicht (vgl. im
Gegensatz dazu RKGE, sic! 2004, S. 96 E. 8 "Ipublish" sowie die Urteile
des BVGer B-649/2009 E. 3.3.3 "i-Option" und B-2592/2016 E. 6.1 "iMes-
sage", wo ein solcher Hinweis bejaht wurde). Die Widerspruchsmarke steht
somit – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht im
Gemeingut.
Daran ändert auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Um-
stand nichts, dass die Beschwerdegegnerin unter der Widerspruchsmarke
tatsächlich Applikationen im Zusammenhang mit Reisen anbietet. Zur Be-
urteilung der Verwechslungsgefahr wird im Widerspruchsverfahren einzig
auf den Registereintrag abgestellt, solange nicht der Nichtgebrauch einer
Marke geltend gemacht wird, was vorliegend nicht der Fall ist (Urteil des
BVGer B-5697/2016 E. 7.1 "Manufactum/espresso manufactum"; JOLLER,
B-3248/2019
Seite 12
a.a.O., Rz. 120; je m.H.). Die diesbezüglichen Ausführungen der Be-
schwerdeführerin sowie die eingereichten Ausdrucke von der Webseite der
Beschwerdegegnerin erscheinen daher nicht weiter entscheidwesentlich.
6.3 Im Gesamteindruck wirkt die Widerspruchsmarke "iTravel" angesichts
des im Bestandteil "i" enthaltenen Hinweises auf Information und Informa-
tionstechnologien sowie im Hinblick auf mögliche Assoziationen mit Reise-
Softwaredienstleistungen in Bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 allusiv. Es ist daher von einer redu-
zierten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.
7.
In einer Gesamtbetrachtung ist nun die Verwechslungsgefahr zu beurtei-
len.
Die relevanten Verkehrskreise bestehen vorliegend aus einem allgemei-
nen, technikinteressierten Publikum und Fachpersonen, welche beim Kauf
der beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine leicht erhöhte Auf-
merksamkeit aufwenden. Die von der Vorinstanz festgestellte Gleichheit
bzw. hochgradige Gleichartigkeit der beanspruchten Waren bzw. Dienst-
leistungen ist vorliegend nicht zu beanstanden und wird von den Verfah-
rensbeteiligten auch nicht bestritten. Die angefochtene Marke übernimmt
das ältere Zeichen unverändert und dieses bleibt auch in der jüngeren
Marke klar individualisier- und erkennbar. Die Zeichenähnlichkeit ist daher
klar zu bejahen. Das Hinzufügen des Zusatzes "for that moment" in der
angefochtenen Marke und die damit einhergehenden Unterschiede im
Schriftbild und in der Phonetik vermögen die angefochtene Marke weder
sinngehaltlich noch auf eine andere Weise so zu verändern, dass ein ab-
weichendes Gesamtbild entstehen würde.
Die Widerspruchsmarke verfügt über eine reduzierte Kennzeichnungskraft
(vgl. vorn E. 6.3). Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach "for
that moment" aufgrund seiner im Vergleich zu "itravel" grösseren Kenn-
zeichnungskraft als Hauptbestandteil der jüngeren Marke wahrgenommen
werde, kann allerdings nicht gefolgt werden. Reduziert kennzeichnungs-
kräftige Markenelemente sind bei der Beurteilung der Verwechslungsge-
fahr nicht einfach wegzustreichen, sondern in Anrechnung ihrer verminder-
B-3248/2019
Seite 13
ten Kennzeichnungskraft im Gesamteindruck der Marke zu berücksichti-
gen (vgl. hierzu vorn E. 2.5). Die Marke "itravel" verfügt durchaus über eine
gewisse – wenn auch reduzierte – Kennzeichnungskraft. In der Rechtspre-
chung wurde die integrale Übernahme einer älteren Marke dort ausnahms-
weise zugelassen, wo einem schwachen Element ein starkes Element hin-
zugefügt wurde (vgl. BGer in sic! 2000, S. 196 E. 4c "CAMPUS/LIBERTY
CAMPUS"). Der Slogan "for that moment" in der jüngeren Marke wirkt –
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht überraschend
oder unerwartet, und erscheint auch nicht interpretationsbedürftig, da er
von den Adressaten sofort verstanden wird (vgl. im Gegensatz dazu den
Slogan im Urteil des BVGer B-7442/2006 vom 18. Mai 2007 E. 3 "FEEL 'N
LEARN/SEE 'N LEARN"). Vorliegend wird "for that moment" vielmehr als
Hinweis auf den fantasievolleren und auffälligeren Bestandteil "itravel"
wahrgenommen (vgl. hierzu vorn E. 5.3.2). Die Aufmerksamkeit der Ver-
kehrskreise liegt daher auch im jüngeren Zeichen im Gesamteindruck klar
auf dem Zeichenanfang "itravel" und nicht – wie von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemacht – dem Zusatz "for that moment".
Angesichts der starken Zeichenähnlichkeit sowie der festgestellten Gleich-
heit bzw. hochgradigen Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen
kann eine Verwechslungsgefahr – trotz der leicht erhöhten Aufmerksamkeit
der massgeblichen Verkehrskreise sowie der reduzierten Kennzeichnungs-
kraft der Widerspruchsmarke – insgesamt nicht ausgeschlossen werden.
8.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
daher abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühren sind
nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG,
Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 73.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei im Wi-
derspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprechenden an
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der Löschung, beziehungsweise jenes der Widerspruchsgegnerin am Be-
stand der angefochtenen Marke zu gewichten ist. Bei eher unbedeutenden
Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und
Fr. 100'000.– angenommen (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss"). Von
diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen,
da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert
der strittigen Marke sprechen. Aufgrund des vorliegend anzunehmenden
Streitwerts werden die Verfahrenskosten auf Fr. 4'500.– festgesetzt und
dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 4'500.– entnommen.
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not-
wendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Da der Rechtsvertreter der
Beschwerdegegnerin keine Kostennote eingereicht hat, setzt das Gericht
die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8,
9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 500.– fest-
zusetzen.
10.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen
(Art. 73 BGG). Es wird daher mit Eröffnung rechtskräftig.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent-
nommen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 500.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 100126; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Julian Beriger
Versand: 21. November 2019