B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-325/2013
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
X._______,
vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Dumas,
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung,
Effingerstrasse 31, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung.
B-325/2013
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist im Bereich Um-
und Neubauten, Maler- und Gipsarbeiten, Plattenlegen und Bodenbeläge
tätig. Sie machte gegenüber der kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosen-
versicherung Basel-Stadt für die Monate Februar 2011 bis April 2012 wirt-
schaftlich bedingte Arbeitsausfälle für eine Mitarbeiterin und einen Mitar-
beiter geltend. In der Folge zahlte ihr die Arbeitslosenkasse Kurzarbeits-
entschädigungen aus.
B.
Am 31. August 2012 führte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (im
Folgenden: Vorinstanz) bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberkon-
trolle durch. Der Inspektor stellte in seinem Bericht vom 31. August 2012
unter anderem fest, die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich der Ab-
rechnungsperioden 2010, 2011 und 2012 keine geeignete betriebliche
Arbeitszeiterfassung geführt. Der Bericht wurde von der Mitarbeiterin der
Beschwerdeführerin als richtig bestätigt und unterzeichnet.
C.
Mit Revisionsverfügung vom 10. Oktober 2012 entschied die Vorinstanz,
die Beschwerdeführerin habe Versicherungsleistungen in der Höhe von
Fr. 129'944.85 unrechtmässig bezogen. Diese seien innert 30 Tagen an
die Arbeitslosenkasse Basel-Stadt zurückzuerstatten. Zur Begründung
führte sie aus, dass der Betrieb anlässlich der Arbeitgeberkontrolle keine
betriebliche Arbeitszeitkontrolle habe vorlegen können, welche täglich
über die geleisteten Arbeits- und allfällige Mehrstunden, die wirtschaftlich
bedingten Ausfallstunden sowie über sonstige Absenzen wie Krankheit,
Unfall usw. Auskunft gebe. Aufgrund der fehlenden betrieblichen Zeitkon-
trolle sei der Arbeitsausfall nicht überprüfbar. Aus einem Regierapport sei
zudem ersichtlich, dass für Tage wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfälle
geltend gemacht worden seien, an welchen der Mitarbeiter gearbeitet ha-
be. Sodann gehe aus Debitoren–Rechnungen, E-Mails und Kreditkarten-
abrechnungen hervor, dass für Tage wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfäl-
le geltend gemacht worden seien, an welchen die Mitarbeiterin der Be-
schwerdeführerin gearbeitet habe. Plausibilisierungsversuche anhand
anderer betrieblicher Unterlagen seien nicht möglich gewesen; sie hätten
vielmehr auf unrechtmässige Leistungsbezüge in nicht bekanntem Aus-
mass hingewiesen. Die bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen von ins-
gesamt Fr. 129'944.85 müssten daher vollumfänglich aberkannt werden.
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D.
Die Beschwerdeführerin erhob am 12. November 2012 Einsprache gegen
diese Revisionsverfügung und beantragte deren Aufhebung und den Ver-
zicht auf die Rückforderung der ausgerichteten Kurzarbeitsentschädi-
gung. Eventualiter beantragte sie die Vornahme weiterer Abklärungen
sowie gestützt darauf eine Reduktion des zurückzubezahlenden Betrags.
Zur Begründung führte sie aus, entgegen dem Fazit der Vorinstanz seien
die Kurzarbeitsentschädigungen nicht unrechtmässig bezogen worden,
sondern es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die geltend gemachten
Ausfallstunden tatsächlich bestanden hätten. Auch müsse die Arbeitszeit-
kontrolle zwar als sehr rudimentär, aber dennoch als genügend qualifiziert
werden. Sollten im Einzelfall tatsächlich zu hohe Kurzarbeitsentschädi-
gungen bezogen worden sein, sei die Beschwerdeführerin bereit, un-
rechtmässig erfolgte Bezüge zurückzuerstatten.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 wies die Vorinstanz die
Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin
verfüge nicht einmal über eine rudimentäre betriebliche Arbeitszeitkontrol-
le. Eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin habe anlässlich der Arbeit-
geberkontrolle unterschriftlich bestätigt, dass der Betrieb keine betriebli-
che Zeitkontrolle führe. Sie sei dabei zu keinem Zeitpunkt unter Druck
gesetzt worden. Aufgrund der Regierapporte, Kundenrechnungen und
E-Mails habe zudem als erstellt zu gelten, dass während der Kurzarbeits-
phase gearbeitet worden sei. Entgegen ihren Ausführungen in der ange-
fochtenen Revisionsverfügung sei hingegen nicht davon auszugehen,
dass sich aus den Kreditkartenabrechnungen Rückschlüsse auf die effek-
tive Kurzarbeit ziehen lassen würden. Im Ergebnis seien die wirtschaftlich
bedingten Ausfallstunden aufgrund der fehlenden Arbeitszeiterfassung
nicht überprüfbar, weshalb die im Prüfungszeitraum abgerechnete Kurz-
arbeitsentschädigung vollumfänglich abzuerkennen sei.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 21. Januar
2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der
Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 4. Dezember 2012 bezie-
hungsweise die Revisionsverfügung vom 10. Oktober 2012 seien aufzu-
heben, eventualiter sei der zurückzubezahlende Betrag auf ein verhält-
nismässiges Mass zu reduzieren. Subeventualiter sei die Sache zur wei-
teren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der zurückzube-
zahlende Betrag gestützt auf diese Abklärungen zu reduzieren. Die Be-
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schwerdeführerin legt dar, sie habe regelmässig das Formular "Rapporte
über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden" ausgefüllt und dem Amt
für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt eingereicht. Aus diesen Übersichten
seien die Ausfallstunden klar ersichtlich. Die Beschwerdeführerin sei in
ständigem Kontakt mit der Bewilligungsbehörde gestanden. Diese habe
die eingereichten Formulare korrigiert und zur Verbesserung zurückge-
schickt. Die Beschwerdeführerin habe daher darauf vertrauen dürfen,
dass die anschliessend korrigiert eingereichten Formulare den gesetzli-
chen Anforderungen entsprächen. Zu berücksichtigen sei auch, dass für
den Zeitraum, in welchem Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht
worden sei, praktisch keine Arbeiten verrichtet worden seien. Sämtliche
Sollstunden seien daher auch Ausfallstunden. Wenn ein Arbeitnehmer
wochenlang nicht arbeite, sei es überspitzt formalistisch zu verlangen,
dass die Ausfallstunden täglich erfasst würden. Sodann sei es nicht ge-
rechtfertigt, gestützt auf Regierapporte und Kundenrechnungen davon
auszugehen, dass an Tagen, für welche die Beschwerdeführerin Ar-
beitsausfall geltend gemacht habe, tatsächlich gearbeitet worden sei.
Auch eine Plausibilisierung der gemeldeten Ausfallstunden lasse nur den
Schluss zu, dass der Bezug der Kurzarbeitsentschädigung zu Recht er-
folgt sei. Die Beschwerdeführerin sei bereit, in Einzelfällen fehlerhaft er-
folgte Auszahlungen von Leistungen (Karenztage, verspätete Anmeldung
etc.) zurückzuerstatten. Die Rückerstattung des gesamten Betrags sei
aber unverhältnismässig und damit rechtswidrig.
G.
Mit Vernehmlassung vom 6. März 2013 beantragt die Vorinstanz, die Be-
schwerde vom 21. Januar 2013 sei abzuweisen. Zur Begründung führt sie
aus, nur anhand des Formulars "Rapporte über die wirtschaftlich beding-
ten Ausfallstunden" lasse sich nicht feststellen, inwieweit die geltend ge-
machten Ausfallstunden wirtschaftlich bedingt oder auf sonstige Abwe-
senheiten (Ferien, Krankheit, etc.) zurückzuführen seien. Die Beschwer-
deführerin habe die erforderlichen detaillierten Angaben auch auf keinem
anderen Dokument eingetragen. Die Arbeitslosenkasse sei ihrer Aufklä-
rungspflicht nachgekommen, indem sie der Beschwerdeführerin die In-
formationsbroschüre "Kurzarbeitsentschädigung" abgegeben habe, und
indem die Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse die Beschwerdeführe-
rin mehrmals ausdrücklich auf das Führen einer betrieblichen Zeiterfas-
sung aufmerksam gemacht habe. Sodann sei in den Verfügungen der
kantonalen Amtsstelle betreffend Voranmeldung von Kurzarbeit explizit
auf die betriebliche Arbeitszeitkontrolle hingewiesen worden. Die Be-
schwerdeführerin habe die diesbezüglichen Hinweise ignoriert und müsse
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daher die damit verbundenen Nachteile tragen. Unrechtmässig bezogene
Leistungen seien zurückzuzahlen, weshalb die Kurzarbeitsentschädigun-
gen in der Höhe von Fr. 129'944.85 zurückgefordert würden.
H.
Mit Replik vom 25. April 2013 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren fest. Vorliegend seien die Kontrolle beziehungsweise die
Verifizierung der bezogenen Leistungen aufgrund der eingereichten Un-
terlagen möglich gewesen. Es müsse berücksichtigt werden, dass es sich
um einen Kleinstbetrieb handle, dass die Administration von einer diesbe-
züglich unerfahrenen Person durchgeführt werde und dass die Ausfall-
stunden mit wenigen Ausnahmen nahezu 100 % betragen hätten. Zu be-
anstanden sei sodann die nachträgliche Einreichung eines mit Handnoti-
zen versehenen E-Mailausdrucks durch die Vorinstanz und eine damit
einhergehende mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs.
I.
Mit Duplik vom 15. Mai 2013 hält die Vorinstanz an ihren bisherigen Vor-
bringen fest.
J.
Der Instruktionsrichter informierte die Parteien mit Verfügung vom 17. Mai
2013 über den Abschluss des Schriftenwechsels.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid
der Vorinstanz vom 4. Dezember 2012, mit dem die Revisionsverfügung
AGK (…) vom 10. Oktober 2012 bestätigt wurde. Dieser Entscheid stellt
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Verfügungen
der Vorinstanz unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni
1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 31 und Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men. Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist sie
durch diesen besonders berührt und hat daher ein schutzwürdiges Inte-
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resse an seiner Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl.
auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist da-
her zur Beschwerdeführung legitimiert.
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 VwVG; vgl. auch Art. 60
Abs. 1 ATSG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche
Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG), der Kostenvorschuss
wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Das Arbeitslosenversicherungsgesetz will den versicherten Personen
einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Arbeitslosigkeit,
Kurzarbeit, schlechtem Wetter und Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
garantieren (Art. 1a Abs. 1 AVIG). Arbeitnehmer, deren normale Arbeits-
zeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig
sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHV) noch nicht erreicht haben, sie einen anre-
chenbaren Arbeitsausfall erleiden, das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt
ist und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet
werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden
können (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a – d AVIG). Als verkürzt gilt die Arbeits-
zeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale
Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle ausbezahlten oder
nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit
übersteigen (vgl. Art. 46 Abs. 2 der Arbeitslosenversicherungsverordnung
vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]).
2.2 Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftliche Gründe
zurückzuführen und unvermeidbar ist und je Abrechnungsperiode min-
destens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeit-
nehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (vgl.
Art. 32 Abs. 1 Bst. a und b AVIG). Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird
für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit
von höchstens drei Tagen abgezogen (vgl. Art. 32 Abs. 2 AVIG). Als Ab-
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rechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zu-
sammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Nicht anrechenbar ist
ein Arbeitsausfall, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder
durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (vgl. Art.
33 Abs. 1 Bst. b AVIG), sowie, soweit er auf Feiertage fällt, durch Be-
triebsferien verursacht oder nur für einzelne Tage unmittelbar vor oder
nach Feiertagen oder Betriebsferien geltend gemacht wird (vgl. Art. 33
Abs. 1 Bst. c AVIG).
2.3 Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben Arbeitnehmer,
deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausrei-
chend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG). Der Bundesrat hat
von seiner in Art. 109 AVIG verankerten Kompetenz, die Ausführungsbe-
stimmungen zum AVIG zu erlassen, Gebrauch gemacht, und in Art. 46b
Abs. 1 AVIV festgelegt, dass die genügende Kontrollierbarkeit des Ar-
beitsausfalles eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraussetzt, sowie,
dass der Arbeitgeber die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während
fünf Jahren aufzubewahren hat (Art. 46b Abs. 2 AVIV). Es soll damit si-
chergestellt werden, dass der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane
der Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist (vgl. Urteile des Bundesge-
richts 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 5 und 8C_1026/2008
vom 30. Juli 2009 E. 2). Die Beweislast hierfür obliegt dem Arbeitgeber
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011
E. 5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 66/04 vom
18. August 2004 E. 3.2).
2.4 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeit-
nehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode ge-
samthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend
(Art. 38 Abs. 1 AVIG). Der Arbeitgeber reicht der Kasse die für die weitere
Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Ent-
schädigungen erforderlichen Unterlagen, eine Abrechnung über die an
seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung und gege-
benenfalls weitere Unterlagen ein (vgl. Art. 38 Abs. 3 AVIG).
2.5 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, welche das SECO
führt (Art. 83 Abs. 3 AVIG), prüft stichprobenweise bei den Arbeitgebern
die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen (vgl. Art. 110 Abs. 4 AVIV).
Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht
oder nicht richtig angewendet wurden, so erteilt sie der Kasse oder der
zuständigen Amtsstelle die erforderlichen Weisungen. Bei Arbeitgeber-
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kontrollen verfügt die Ausgleichsstelle. Das Inkasso obliegt der Kasse
(Art. 83a Abs. 1 und 3 AVIG, Art. 111 AVIV).
2.6 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95
Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Voraussetzung dafür ist, dass
die rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung
zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist
(vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts C 115/06 vom 4. September 2006 E. 1.2 und C 114/05 vom 26. Ok-
tober 2005 E. 1, je mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe im Rahmen des Einspracheverfah-
rens Einsicht in sämtliche Verfahrensakten beantragt, dennoch habe ihres
Wissens die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht erstmals einen E-Mailausdruck mit Handnotiz
der Sachbearbeiterin der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt ein-
gereicht. Dies stelle eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör dar, und der Einspracheentscheid sei allenfalls bereits aus diesem
Grund aufzuheben. Zudem sei das neu eingereichte Dokument nicht be-
weistauglich.
Enthält die Vernehmlassung der Vorinstanz mit Bezug auf die angefoch-
tene Verfügung neue, erhebliche Vorbringen tatsächlicher oder rechtlicher
Art, ist der Beschwerde führenden Partei ausdrücklich Gelegenheit zu
geben, im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels dazu Stellung zu
nehmen (vgl. Art. 57 Abs. 2 VwVG). Wird kein zweiter Schriftenwechsel
durchgeführt, gebietet es der Grundsatz eines kontradiktorischen Verfah-
rens, die Vernehmlassung der Vorinstanz der Beschwerde führenden Par-
tei zumindest zur Kenntnisnahme zukommen zu lassen, sodass sie die
Möglichkeit hat, sich dazu äussern zu können. Das Recht auf ein faires
Gerichtsverfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) umfasst das Recht der Parteien, von jedem Akten-
stück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu
nehmen und sich dazu äussern zu können, sofern sie dies für erforderlich
halten (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.2, mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2.Aufl., Basel 2013, Rz. 3.47 ff., mit Hinweisen).
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Vorliegend hat der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegen-
heit geboten, sich in ihrer Replik zu dem von der Vorinstanz neu einge-
reichten Beweismittel zu äussern. Die Beschwerdeführerin hat von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht und damit ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör gewahrt. Ihre diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbe-
gründet. Dabei kann offen bleiben, ob die in Frage stehende Mitteilung
mit Handnotiz bereits Teil der Vorakten war oder nicht. Auf die Beweis-
tauglichkeit des im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokuments
braucht an dieser Stelle nicht eingegangen zu werden (vgl. hierzu E. 6.3).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Rückerstattung der gesamten ihr ausge-
richteten Versicherungsleistungen von Fr. 129'944.85 sei unverhältnis-
mässig und rechtswidrig. Es treffe nicht zu, dass sie keine den gesetzli-
chen Anforderungen genügende betriebliche Arbeitszeitkontrolle geführt
habe.
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, von einem kleinen
Betrieb wie dem hier interessierenden Einzelunternehmen mit nur zwei
Angestellten könne nicht die gleiche Arbeitszeitkontrolle verlangt werden
wie von einem grösseren Betrieb mit einer professionelleren Infrastruktur.
Sie habe regelmässig das Formular "Rapport über die wirtschaftlich be-
dingten Ausfallstunden" ausgefüllt und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit
Basel-Stadt eingereicht. Der vollständige Ausfall werde in den Formularen
"Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden" und "Abrech-
nung von Kurzarbeit" ausgewiesen und sei damit kontrollierbar. Zwar feh-
le im Formular "Abrechnung von Kurzarbeit" in der Spalte Istzeit oftmals
eine Angabe. Bei effektiven Istzeiten seien jedoch die entsprechenden
Sollstunden beziehungsweise Ausfallstunden reduziert worden. Bei-
spielsweise sei im Formular "Abrechnung von Kurzarbeit" für die Abrech-
nungsperiode April 2011 die von der Mitarbeiterin am 5. April 2011 gear-
beitete Zeit fälschlicherweise nicht als Istzeit, sondern als "Bezahl-
te/Unbezahlte Absenzen" erfasst worden. Auch wenn dies ein fehlerhaftes
Ausfüllen des Formulars darstelle, sei es überspitzt formalistisch, einzig
wegen eines solchen Fehlers die gesamten bezogenen Leistungen zu-
rückzufordern. Die tatsächlichen Ausfallstunden beziehungsweise die
Istzeiten seien daher mit relativ geringem Aufwand nachvollziehbar ge-
wesen. Diese Angaben seien daher in Bezug auf das Erfordernis der Be-
stimmbarkeit des Arbeitsausfalls genügend.
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Die Vorinstanz macht geltend, anlässlich der Revision sei ihr nicht einmal
eine rudimentäre, sondern überhaupt keine betriebliche Arbeitszeitkon-
trolle vorgelegt worden. Die während der Revision anwesende Mitarbeite-
rin der Beschwerdeführerin habe unterschriftlich bestätigt, dass der Be-
trieb keine betriebliche Zeitkontrolle führe. Nur anhand des Formulars
"Rapporte über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden" lasse sich
nicht feststellen, inwieweit die geltend gemachten Ausfallstunden wirt-
schaftlich bedingt oder auf sonstige Abwesenheiten (Ferien, Krankheit,
etc.) zurückzuführen seien. Es sei daher der gesamte Betrag von
Fr. 129'944.85 als unrechtmässig bezogen zu qualifizieren und von der
Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
4.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts ist ein geltend gemachter Arbeitsausfall erst
dann genügend überprüfbar, wenn die geleistete Arbeitszeit für jeden ein-
zelnen Tag kontrollierbar ist. Es genügt nicht, wenn der Arbeitgeber eine
An- und Abwesenheitskontrolle führt, vielmehr bedarf es der Angaben
über die täglich geleistete Arbeitszeit. Nur auf diese Weise ist Gewähr
geboten, dass die an gewissen Tagen geleistete Überzeit, welche inner-
halb der Abrechnungsperiode auszugleichen ist, bei der Feststellung des
monatlichen Arbeitsausfalls Berücksichtigung findet. Unter einer täglich
fortlaufend geführten Arbeitszeiterfassung, welche die Beweisanforderun-
gen erfüllt, ist daher ein System zu verstehen, bei dem – sei es auf Pa-
pier, mechanisch oder elektronisch – mindestens täglich durch den Mitar-
beiter selbst oder durch seinen Vorgesetzten die gearbeitete Zeit einge-
geben wird. Um der Anforderung der zeitgleichen Dokumentierung der
geleisteten Arbeitszeit zu genügen, dürfen die Einträge nicht beliebig
nachträglich abänderbar sein, ohne dass dies im System vermerkt wird.
Erst nachträglich erstellte Unterlagen (z. B. Wochenrapporte, Befragung
der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) sind kein taugli-
ches Mittel, um die Arbeitszeit durch die Verwaltung ausreichend zu kon-
trollieren (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
C 42/00 vom 17. Januar 2001 E. 2b, C 229/00 vom 30. Juli 2001 E. 1b
und C 35/03 vom 25. März 2004 E. 4; Urteil des Bundesgerichts
8C_1026/2008 vom 30. Juli 2009 E. 4.2.2).
Die Voraussetzung der Kontrollierbarkeit erfordert, dass eine Fachperson
aus dem Durchführungsbereich der Arbeitslosenversicherung sich innert
angemessener Frist ein einigermassen klares Bild über den Arbeitsausfall
machen kann. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen das Kon-
trollorgan in die Lage versetzen, jederzeit möglichst zuverlässig die ge-
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nauen Arbeitszeiten jedes einzelnen Arbeitnehmers feststellen zu können
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3083/2012 vom 20. August
2013 E. 3.2 und B-6200/2011 vom 13. Februar 2012 E. 2.3). Dies ist in
der Regel dann gewährleistet, wenn eine täglich nachgeführte betriebli-
che Arbeitszeitkontrolle besteht.
4.2 Im vorliegenden Fall geht aus dem anlässlich der Arbeitgeberkontrolle
ausgefüllten und durch die einzelunterschriftsberechtigte Mitarbeiterin un-
terzeichneten Formular unzweideutig hervor, dass die Beschwerdeführe-
rin für ihre Arbeitnehmer keine Arbeitszeiterfassung führte, welche diese
Voraussetzungen erfüllen würde. Festzustellen ist, dass die Beschwerde-
führerin die in der Bestätigung enthaltene wesentliche Aussage gar nicht
wirklich bestreitet. Jedenfalls hat sie in ihren Rechtsschriften nie konkret
erklärt, dass beziehungsweise auf welche Weise sie die Arbeitszeit ihrer
Mitarbeiter täglich fortlaufend und detailliert dokumentiert hat, sondern
nur geltend gemacht, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls,
d.h. angesichts dessen, dass es sich um einen kleinen Betrieb mit ledig-
lich zwei Angestellten handle, müsse die Angabe über die Ausfallstunden
in der getätigten Art und Weise genügen.
Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, die betref-
fende Mitarbeiterin habe unter emotionalen Druck eine Bestätigung un-
terschrieben, wonach der Betrieb keine Arbeitszeitkontrolle führe, wes-
halb es nicht zulässig sei, sich im Wesentlichen auf diese Bestätigung zu
stützen, ist dieser Einwand offensichtlich unbehelflich (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-3083/2012 vom 20. August 2013 E. 3.3)
Die Beschwerdeführerin beantragt hierzu eine Befragung ihrer Mitarbeite-
rin. Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur
Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG).
Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu-
gung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die
Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Er-
hebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Be-
weiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3,
mit Hinweisen). Im Lichte dessen, dass unbestritten ist, dass die Be-
schwerdeführerin keine fortlaufende betriebliche Arbeitszeitkontrolle ge-
führt hat, ist nicht erkennbar, wie die beantragte Befragung der Mitarbeite-
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Seite 12
rin der Beschwerdeführerin für den Ausgang des Verfahrens relevant sein
sollte. Die diesbezügliche Beweisofferte ist daher in antizipierter Beweis-
würdigung abzuweisen.
4.3 Im Rahmen der Geltendmachung eines Kurzarbeitsentschädigungs-
anspruchs bildet das Formular "Rapport über die wirtschaftlich bedingten
Ausfallstunden" Bestandteil jener Abrechnungsunterlagen, welche ein Ar-
beitgeber oder eine Arbeitgeberin der gewählten Arbeitslosenkasse ein-
reichen muss. In das Formular trägt der Arbeitgeber pro Mitarbeiter und
Tag die Anzahl Ausfallstunden ein. Das Total der monatlichen Ausfallstun-
den ist von jedem Arbeitnehmer mit Unterschrift zu bestätigen.
Das betreffende Formular "Rapport über die wirtschaftlich bedingten Aus-
fallstunden" stellt offensichtlich keine eigentliche Arbeitszeiterfassung im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar, da es sich nicht um
eine zeitgleiche Dokumentation der Arbeitszeit handelt, aus welcher ne-
ben der geleisteten Arbeitszeit und den Ausfallstunden namentlich auch
ein allfälliger Gleitzeitsaldo, Absenzen infolge Ferien, Krankheit, Unfall
oder Weiterbildung und sonstige Fehlzeiten sowie Mehrstunden hervor
gehen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_731/2011 vom 24. Ja-
nuar 2012 E. 3.4). Ebenso wenig ergibt sich aus dem Formular "Abrech-
nung von Kurzarbeit" Aufschluss über die täglich effektiv geleistete Ar-
beitszeit. Dieses Formular enthält bloss eine zusammenfassende Darstel-
lung betreffend Sollstunden, Iststunden, Absenzen, Gleitzeitsaldo, Aus-
fallstunden und Mehrstunden sowie des Verdienstausfalls pro Arbeitneh-
mer und Abrechnungsperiode. Verlangt wird demgegenüber, dass die ge-
leistete Arbeitszeit für jeden einzelnen Tag kontrollierbar ist (vgl. E. 4.1
hiervor). Nur dann, wenn Angaben über die täglich geleistete Arbeitszeit
vorliegen, besteht Gewähr dafür, dass die an gewissen Tagen geleistete
Überzeit, welche innerhalb der Abrechnungsperiode auszugleichen ist,
bei der Festlegung des monatlichen Arbeitsausfalls Berücksichtigung fin-
det (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_731/2011 vom 24. Januar 2012 E.
3.2). Von einer zuverlässigen, fortlaufenden, nachvollziehbaren Arbeits-
zeitkontrolle kann keine Rede sein, wenn sich die Angaben – wie vorlie-
gend – auf die Monate mit Ausfallzeiten beschränken (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_731/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.4).
4.4 Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein, dass im Zeitraum, in
welchem Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht worden sei, prak-
tisch keine Arbeiten verrichtet worden seien. Wenn ein Arbeitnehmer wo-
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chenlang gar nicht arbeite, sei es überspitzt formalistisch zu verlangen,
dass die Ausfallstunden täglich erfasst würden.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf von der formellen
Beweisvorschrift der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nach Art. 46b
Abs. 1 AVIV nur abgewichen werden, wenn deren Anwendung im Einzel-
fall überspitzt formalistisch erscheint, d.h. die prozessuale Formstrenge
exzessiv und durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum
blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts
in unhaltbarer Weise erschwert oder gar behindert (vgl. Urteil des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts C 115/06 vom 4. September 2006
E. 1.1, mit Hinweis). Die Formstrenge erweist sich vorliegend jedoch of-
fensichtlich als gerechtfertigt. Zwar trifft es zu, dass in den Arbeitszeitkon-
trollen keine Arbeitszeit registriert werden kann, wenn während einer be-
stimmten Phase überhaupt keine Arbeit geleistet wurde. Indessen müs-
sen auch die in den Monaten vor, zwischen und nach den Kurzarbeitpe-
rioden geleisteten Arbeitsstunden überprüfbar sein. Demzufolge muss die
Beschwerdeführerin über vollständige und detaillierte Aufzeichnungen zur
Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter verfügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_731/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.3). Eine solche vollständige
nachvollziehbare Arbeitszeitkontrolle liegt nur vor, wenn die geleistete Ar-
beitszeit für jeden einzelnen Tag kontrollierbar ist.
4.5 Schliesslich vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht zu überzeugen, es seien die Ansprüche an die betriebliche Arbeits-
zeitkontrolle nur im Zusammenhang mit der Art des konkreten Betriebs zu
definieren. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, von einem
kleinen Betrieb wie dem vorliegenden, in welchem die Administration von
einer diesbezüglich unerfahrenen Person geführt werde, könne nicht die-
selbe Arbeitszeitkontrolle verlangt werden, wie von einem grösseren Be-
trieb mit einer professionellen Infrastruktur. In diesem Zusammenhang hat
das Bundesgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die fehlende
Erfahrung des mit der Abrechnung der Kurzarbeitszeit betrauten Mitarbei-
ters einen Betrieb nicht zu entlasten vermöge. Vielmehr sei in einer sol-
chen Situation zu erwarten, dass der Betrieb sich bei der Kasse mangels
vorhandener Erfahrungswerte über die genaueren Anforderungen an die
Arbeitszeitkontrolle informiere beziehungsweise ein (besonderes) Au-
genmerk auf das Führen einer den Nachweis der geltend gemachten Ar-
beitszeitausfälle erbringenden betrieblichen Arbeitszeitkontrolle lege (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_636/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2).
Der Umstand, dass es sich beim Betrieb der Beschwerdeführerin um ei-
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nen Kleinstbetrieb handelt, dessen für die Administration zuständige Mit-
arbeiterin unerfahren war, erweist sich daher im vorliegenden Zusam-
menhang als irrelevant.
4.6 Im vorliegenden Fall kann demnach der Nachweis der effektiv gear-
beiteten oder anderweitig nicht als Ausfallstunden geltenden Arbeitszeit
einerseits und der ausgefallenen Arbeitsstunden andererseits nicht mehr
in rechtsgenüglicher Weise erbracht werden. Die Folgen dieser Beweislo-
sigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen, da sie die Beweislast für die
von ihr gegenüber der Arbeitslosenkasse geltend gemachten Arbeitsaus-
fälle trägt (vgl. Art. 38 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG und
Art. 46b AVIV; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 66/04
vom 18. August 2004 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-3083/2012 vom 20. August 2013 E. 3.4, mit Hinweisen).
5.
Die Beschwerdeführerin rügt, es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass ab-
sichtlich unrechtmässige Bezüge geltend gemacht worden seien, weshalb
die Rückerstattung des gesamten Betrags unverhältnismässig sei.
Die Vorinstanz kam mit Blick auf die ihr anlässlich der Arbeitgeberkontrol-
le vorgelegten Kundenrechnungen und Regierapporte zum Schluss, sie
erachte es als erstellt, dass im Betrieb der Beschwerdeführerin während
der Kurzarbeitsphase gearbeitet worden sei, obwohl in den "Abrechnun-
gen" der beiden Mitarbeiter betreffend Kurzarbeit von Februar-Dezember
2011 keine Istzeiten ausgewiesen würden, d.h. gemäss den Angaben des
Betriebs in diesem Zeitraum nicht gearbeitet worden sei.
5.1 Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, es sei falsch an-
zunehmen, dass die Mitarbeiterin an den Tagen gemäss Datum der Kun-
denrechnungen gearbeitet habe, denn aus den Kundenrechnungen erge-
be sich nicht, dass sie von der Mitarbeiterin erstellt worden seien, selbst
dort nicht, wo unten der Name der Mitarbeiterin stehe. Der tatsächliche
Urheber könne heute nicht mehr eruiert werden. Sodann sei davon aus-
zugehen, dass die Rechnungen zu einem früheren Zeitpunkt erstellt und
am vermerkten Datum lediglich ausgedruckt und allenfalls versendet
worden seien. Des Weiteren sei an Tagen, an welchen gemäss der Logik
der Vorinstanz gearbeitet worden sei, auch tatsächlich nur eine reduzierte
Zahl an Ausfallstunden deklariert worden. Der Regierapport vom 15. Feb-
ruar 2012 betreffend Arbeiten vom Januar 2012 sei zwar vom Mitarbeiter
als "Monteur" unterzeichnet worden, doch bedeute dies nicht, dass dieser
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Mitarbeiter während der gesamten vermerkten Zeit tatsächlich mitgear-
beitet habe. Der Vergleich mit dem entsprechenden "Rapport über die
wirtschaftlich bedingten Arbeitsstunden" ergebe nämlich, dass die Tage,
an welchen der Mitarbeiter tatsächlich gearbeitet habe, als Arbeitstage
ohne Ausfallstunden deklariert worden seien. Auch eine Plausibilisierung
der gemeldeten Ausfallstunden lasse nur den Schluss zu, dass der Bezug
der Kurzarbeitsentschädigung zu Recht erfolgt sei.
5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss zwar die Verwal-
tung bei begründeten Zweifeln am korrekten Einsatz einer grundsätzlich
zum Beweis geeigneten Arbeitszeitkontrolle der Firma die Gelegenheit
geben, die Zweifel zu entkräften. Es liegt aber nicht an ihr, die Unrichtig-
keit der Zeiterfassung für jede Person und jeden Tag individuell nachzu-
weisen. Dies würde letztlich eine Umkehr der Beweislast bedeuten. Die
Beweislast obliegt vielmehr dem Arbeitgeber (vgl. Art. 38 Abs. 3 Bst. a
i.V.m. Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG und Art. 46b AVIV; Urteil des Bundesge-
richts C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-3778/2009 vom 23. August 2011 E. 3.5, mit Hinweisen).
Demzufolge liegt es an der Beschwerdeführerin, anhand einer fortlaufen-
den nachvollziehbaren Arbeitszeitkontrolle den Nachweis der effektiven
Ausfallstunden zu erbringen. Diesen Beweis hat sie wie dargelegt nicht
erbracht, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Es
kann daher dahin gestellt bleiben, ob die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin, die Ausfallstunden hätten mit wenigen Ausnahmen nahezu 100 %
betragen, glaubwürdig sind.
6.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Mitarbeiterin sei regelmässig
in Verbindung mit der Sachbearbeiterin der Öffentlichen Arbeitslosenkas-
se gestanden, welche der Mitarbeiterin wiederholt erklärt habe, wie sie
die Formulare auszufüllen habe. Die zuständige Sachbearbeiterin habe
die eingereichten Formulare korrigiert und zur Verbesserung zurückge-
schickt. Die Beschwerdeführerin habe darauf vertrauen dürfen, dass die
anschliessend korrigiert eingereichten Formulare den gesetzlichen Anfor-
derungen für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigungen entsprochen
hätten. Die Vorinstanz bestreitet, dass die Beschwerdeführerin nicht aus-
reichend über die gesetzlichen Bestimmungen über den Bezug von Kurz-
arbeitsentschädigung orientiert worden sei.
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6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet,
die zuständige Sachbearbeiterin der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Ba-
sel-Stadt habe ihr ausdrücklich zugesichert, dass die von ihr eingereich-
ten Antragsformulare und weiteren Formulare genügen würden. Die Be-
schwerdeführerin macht bloss geltend, die Sachbearbeiterin habe ihr
wiederholt erklärt, wie sie die Formulare auszufüllen habe, und dass sie
durch diesen regelmässigen Kontakt mit der Sachbearbeiterin der be-
rechtigten Meinung gewesen sei, alle Anforderungen für den Bezug von
Kurzarbeitsentschädigung zu erfüllen.
6.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichts es in erster Linie dem den Antrag stellenden Unter-
nehmen obliegt abzuklären, ob ihr Zeiterfassungssystem eine im Hinblick
auf die Anspruchsberechtigung ausreichende Kontrolle gewährleistet (vgl.
Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 114/05 vom
26. Oktober 2005 E. 3 und C 5/04 vom 27. Mai 2004 E. 5.1). Zwar sieht
Art. 27 Abs. 1 ATSG seit dem 1. Januar 2003 eine allgemeine und per-
manente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungs-
organe vor, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten
Personen zu erfolgen hat. Dieser Pflicht kann die Arbeitslosenkasse
durch die Abgabe der Informationsbroschüre "Kurzarbeitsentschädigung"
nachkommen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
C 114/05 vom 26. Oktober 2005 E. 3 und C 115/06 vom 4. September
2006 E. 3.2). Verzichtet der Gesuchsteller darauf, die Informationsbro-
schüre mit gebührender Aufmerksamkeit zu lesen, trägt er die damit ver-
bundenen Nachteile (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts C 115/06 vom 4. September 2006 E. 3.4; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts B-3364/2011 vom 14. Juni 2012 E. 5.1, B-7898/2007
vom 13. Mai 2008 E. 4.2 und B-7902/2007 vom 24. Juni 2007 E. 7.1).
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die betreffende Broschüre
"Kurzarbeitsentschädigung" erhalten zu haben. Im Weiteren ist unbestrit-
ten, dass die Verfügung der kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversi-
cherung betreffend Voranmeldung von Kurzarbeit vom 9. November 2011
eine Rechtsmittelbelehrung aufwies, in welcher unter dem Titel "Wichtige
Hinweise betreffend Kurzarbeitsentschädigung" ausdrücklich auf das Er-
fordernis einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten,
Stundenrapporte) hingewiesen wurde.
6.3 Auf den von der Vorinstanz ebenfalls als Beweisofferte nachgereich-
ten Ausdruck einer E-Mail mit einer handschriftlichen Notiz, lautend "Frau
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X._______ nochmals auf betriebliche Zeiterfassung hingewiesen!", müss-
te ohnehin nicht abgestellt werden. Wie von der Beschwerdeführerin zu
Recht bemängelt, ist aus dem Dokument nicht ersichtlich, wann und von
wem der handschriftliche Vermerk angebracht worden ist, weshalb es
nicht als Beweis dafür zu dienen vermag, dass die Beschwerdeführerin
von der Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse Basel-Stadt mehrmals
ausdrücklich auf das Führen einer betrieblichen Zeiterfassung hingewie-
sen worden sei. Es handelt sich vielmehr um eine reine Parteibehaup-
tung, welche unbeachtlich ist.
Sodann braucht auch die sowohl von Beschwerdeführerin als auch von
der Vorinstanz angebotene Beweisofferte, nämlich eine Befragung der
zuständigen Sachbearbeiterin der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-
Stadt, nicht abgenommen zu werden, da, wie dargelegt, die Beschwerde-
führerin gar nicht behauptet, die zuständige Sachbearbeiterin der Öffentli-
chen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt habe ihr ausdrücklich zugesichert,
dass die von ihr eingereichten Antragsformulare in Bezug auf das Erfor-
dernis der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle genügen würden.
6.4 Im Ergebnis erweist sich der Vorwurf, die Beschwerdeführerin sei
über das Erfordernis einer fortlaufenden täglichen Erfassung der Arbeits-
zeit nicht ausreichend informiert worden, sondern habe darauf vertrauen
dürfen, dass die Abgabe der von ihr ausgefüllten Formulare genügen
würde, als unbegründet.
7.
Insgesamt ergibt sich somit, dass der geltend gemachte Arbeitsausfall
nicht hinreichend kontrollierbar ist. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht
die Rückerstattung der ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung in der
Höhe von Fr. 129'944.85 verlangt. Die Beschwerde erweist sich daher als
unbegründet und ist abzuweisen.
8.
Nach Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sind die Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kostenpflicht
gilt auch für Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslo-
senversicherungsgesetzes (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-7902/2007 vom 24. Juni 2007 E. 10 und B-7898/2007 vom 13. Mai
2008 E. 6.1). Geht es wie vorliegend um Vermögensinteressen, richtet
sich die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach dem Umfang und der Schwie-
rigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen
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Seite 18
Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitig-
keiten mit Vermögensinteresse mit einem Streitwert zwischen
Fr. 100'000.– und Fr. 200'000.– beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 2'000.– bis
Fr. 10'000.– (Art. 4 VGKE). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert
Fr. 129'944.85, weshalb die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'900.– festgelegt
wird.
9.
Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'900.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
– das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
(Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Beatrice Grubenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. Mai 2014