B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3253/2012
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt,
Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde
am 26. April 1947 geboren und ist Schweizer Bürger. Er arbeitete in den
Jahren 1966 bis 1999 in der Schweiz und leistete hierbei die obligatori-
schen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung AHV/IV. Zuletzt sei er bis Ende Januar 1999 als Profes-
sor in der Schweiz tätig gewesen (vgl. act. 1 und 3 der bis vor dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-5842/2009 vom 16. März 2010 ergan-
genen vorinstanzlichen Akten [im Folgenden zitiert mit IV-Akt.]). Am
2. Februar 1999 verliess er die Schweiz und nahm Wohnsitz in Frank-
reich, wo er bis heute lebt (IV-Akt. 1, Ziff. 4). Gleichzeitig schloss er sich
der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer/-innen an und leistete
dementsprechend weiterhin Beiträge an die schweizerische AHV/IV bis
Ende Jahr 2007 (IV-Akt. 3, S. 3). In Frankreich betrieb er in den Jahren
2005 bis Anfang Juli 2008 ein landwirtschaftliches Gestüt, im Rahmen
dieses er Rennpferde züchtete und ausbildete (IV-Akt. 1, 15-17). Am
7. September 2008 meldete er sich bei der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) zum Bezug einer schweizeri-
schen Invalidenrente an. Als Krankheitsgrund nannte er einen Herzsep-
tuminfarkt mit Herzstillstand und Koma (IV-Akt. 1).
B.
In der Folge führte die Vorinstanz das Abklärungsverfahren durch. Sie
holte Unterlagen zum Einkommen des Beschwerdeführers als selbstän-
diger Erwerbstätiger (IV-Akt. 10-17), einige medizinische Berichte, darun-
ter zwei Operationsberichte von Juli 2008 (IV-Akt. 26-29), sowie eine Stel-
lungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes Rhone (im Folgenden:
RAD) ein. Gemäss Letzterem sei der Beschwerdeführer in einer Verwei-
sungstätigkeit ab dem 9. Juli 2008 voll arbeitsfähig (IV-Akt. 32). Mit Vor-
bescheid vom 14. Mai 2009 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
mit, er könne sich nach wie vor in rentenausschliessendem Ausmass be-
ruflich betätigen, weshalb er keinen Anspruch auf eine schweizerische In-
validenrente habe. Es sei hierbei irrelevant, ob er effektiv eine vernünfti-
gerweise zumutbare berufliche Tätigkeit aufgenommen habe (IV-Akt. 34).
C.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2009 Einwand. Er
führte zur Begründung aus, sein Gesundheitszustand habe sich ver-
schlechtert. Die ungewisse Rentensituation sowie die Zukunft seines Be-
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triebs belaste ihn psychisch sehr, was dem ärztlich empfohlenen Stress-
abbau zuwider laufe. Er sei aktuell für 14 Pferde verantwortlich und in der
Wahrnehmung dieser Verantwortung zu mindestens 70 % eingeschränkt.
Eventualiter beantragte er die Durchführung eines Betätigungsvergleichs
aufgrund einer Abklärung vor Ort sowie die Zusprechung von beruflichen
Massnahmen (Umschulung, Weiterbildung, Stellenvermittlung, Berufsbe-
ratung; IV-Akt. 36).
Mit Verfügungen vom 23. Juli 2009 (IV-Akt. 41) sowie vom 2. Dezember
2009 (IV-Akt. 50) wies die Vorinstanz die Gesuche des Beschwerdefüh-
rers um Invalidenrentenleistungen respektive um berufliche Massnahmen
jeweils ab. Die Verfügung vom 2. Dezember 2009 betreffend berufliche
Massnahmen erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
D.
Gegen die Verfügung vom 23. Juli 2009 betreffend Invalidenrentenleis-
tungen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsan-
walt lic. iur. Claude Wyssmann, am 14. September 2009 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen
nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zuzüglich
Verzugszins zu 5 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdesache
zur Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens und korrekten Festlegung
des Invaliditätsgrades an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Ver-
nehmlassung vom 10. März 2010 beantragte die Vorinstanz, die Be-
schwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur neuen Abklärung an sie zurückzuweisen, wobei sie auf die
eingeholte RAD-ärztliche Stellungnahme vom 6. März 2010 verwies. In
dieser hatte Dr. med. B._______, Spezialarzt Innere Medizin FMH, die
Durchführung einer pluridisziplinären Untersuchung in der Schweiz vor-
geschlagen (IV-Akt. 52). Mit Urteil C-5842/2009 vom 16. März 2010 hiess
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde auf den Antrag der Vorin-
stanz hin gut und wies die Sache zur neuen Abklärung und neuem Ent-
scheid an diese zurück (act. 1 der ab dem erwähnten Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts ergangenen vorinstanzlichen Akten [im Folgenden zi-
tiert mit Doc n°]).
E.
Am 22. Juli 2010 erteilte die Vorinstanz der Medizinischen Abklärungs-
stelle Zentralschweiz (im Folgenden: MEDAS) den Auftrag für eine inter-
disziplinäre Abklärung (Doc n° 10). Mit Schreiben vom 26. Juli und
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Seite 4
3. September 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um vorgängige Abklä-
rung, ob ihm die Verwertung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit ange-
sichts der persönlichen Umstände, insbesondere seines fortgeschrittenen
Alters, überhaupt zugemutet werden könne. Er verwies hierbei auf meh-
rere Entscheide des eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute:
Bundesgericht; Doc n° 13 und 22). Mit den Schreiben vom 30. August
und 29. September 2010 erwiderte die Vorinstanz, die vom Beschwerde-
führer zitierte Rechtsprechung beträfe ausschliesslich Versicherte mit ei-
ner einfachen Ausbildung, die vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu-
meist schwere Arbeiten ausgeführt hätten. Diese sei deshalb auf den Be-
schwerdeführer nicht anwendbar, der eine Universitätsausbildung abge-
schlossen und seine körperlich schwere Arbeit als Pferdzüchter in Frank-
reich erst seit 1999 ausgeübt habe. Die MEDAS-Untersuchung werde un-
ter anderem prüfen, ob ihm die frühere berufliche Tätigkeit als Doktor
Phil. I noch zumutbar ist und sei deshalb unabdinglich (Doc n° 21).
F.
Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 4. August 2011 ging am
8. August 2011 bei der Vorinstanz ein und bescheinigte dem Beschwerde-
führer insgesamt eine volle Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten bis gele-
gentlichen mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten
ohne ergonomisch ungünstige Rückenpositionen über längere Zeit, womit
ihm auch die frühere Tätigkeit als Gymnasiallehrer zumutbar sei (Doc n°
55). Der durch die Vorinstanz beigezogene RAD-Arzt Dr. med.
B._______, Spezialarzt für innere Medizin FMH, qualifizierte in seiner
Stellungnahme vom 18. September 2011 diese Beurteilung als nachvoll-
ziehbar und einlässlich begründet. Demnach sei der Beschwerdeführer
für seine aktuelle, hauptsächlich schwere Tätigkeit "hochgradig arbeitsun-
fähig". Dr. med. B._______ schätze die Arbeitsunfähigkeit für diese auf
mindestens 70 %. Für seine frühere berufliche Tätigkeit als Gymnasialleh-
rer sei der Beschwerdeführer gemäss den Gutachtern – mit Ausnahme
der Rehabilitationszeit nach dem Myokardinfarkt im Jahr 2008 – nie ar-
beitsunfähig gewesen, weshalb keine weiteren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen seien (Doc n° 63).
Mit Vorbescheid vom 10. November 2011 kündigte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer erneut an, sie werde sein Gesuch um Rentenleistun-
gen abweisen (Doc n° 65). Im Einwand vom 16. Dezember 2011 bean-
tragte der Beschwerdeführer, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen
zuzüglich Verzugszins zu 5 % auszurichten oder eventualiter weitere me-
dizinische Abklärungen bei den behandelnden Ärzten in Frankreich ein-
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Seite 5
zuholen. Zur Begründung rügte er insbesondere, das MEDAS-Gutachten
beziffere die Dauer der in diesem erwähnten Rehabilitationsphase nach
dem Herzinfarkt nicht widerspruchsfrei. Effektiv sei nach einem Herzin-
farkt eine Heilungsbewährung von mindestens 12 Monaten zu postulie-
ren. Als Beweise offerierte er die Parteibefragung, die Einholung eines
medizinischen Verlaufs- und Rehaberichts beim behandelnden Arzt
Dr. C._______ sowie die Befragung von D._______ als Zeu-
gin/Auskunftsperson (Doc n° 66, S. 1-10).
G.
In der Invaliditätsberechnung vom 4. April 2012 legte die Vorinstanz zur
Berechnung des Valideneinkommens dar, die statistischen Daten betref-
fend Frankreich seien aktuell nicht durch das Bureau International du
Travail (BIT) ediert worden, weshalb sie ausnahmsweise den Einkom-
mensvergleich aufgrund der statistischen Daten des schweizerischen Ar-
beitsmarktes erstelle. So habe in der Schweiz ein Gärtner (sic) im Jahr
2008 bei einer branchenüblichen Arbeitswoche von 42.6 Stunden
Fr. 4'970.36 verdient. Bezüglich Invalideneinkommen hielt sie fest, die
Kenntnisse und beruflichen Erfahrungen des Beschwerdeführers als Ge-
schichtslehrer seien eng verknüpft mit dem Unterricht in den schweizeri-
schen Oberstufen, weshalb diese Tätigkeit in Frankreich wohl nicht um-
gesetzt werden könne. Aus diesem Grund habe sie für das Invalidenein-
kommen auf eine Tätigkeit des 3. Sektors (Dienstleistungen), im Anforde-
rungsprofil 4 der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik
(LSE) des Jahres 2010 abgestellt, welche sowohl in Frankreich als auch
der Schweiz ausgeübt werden könne. Der Einkommensvergleich habe
unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % eine Erwerbsein-
busse von 29 % ergeben, welche seit dem Ende der Rehabilitationsphase
nach dem Myokardinfarkt gelte (Doc n° 70).
H.
Am 5. April 2012 bat die Vorinstanz den RAD um Mitteilung, wie lange die
Rehabilitationsphase nach dem Myokardinfarkt vom 9. Juli 2008 gedauert
habe respektive ab wann dem Beschwerdeführer wieder eine leichtere
Verweisungstätigkeit zumutbar gewesen sei (Doc n° 71). Dr. med.
B._______ antwortete am 28. April 2012, angesichts des kritischen initia-
len Verlaufs gehe er von einer dreimonatigen vollständigen Arbeitsunfä-
higkeit nach dem Herzinfarkt vom 9. Juli 2008 aus (Doc n° 72).
Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 wies die Vorinstanz das Leistungsbegeh-
ren des Beschwerdeführers ab mit der Begründung, es sei diesem ge-
B-3253/2012
Seite 6
stützt auf seine Schadenminderungspflicht zumutbar gewesen, seine un-
selbständige (recte: selbständige) Erwerbstätigkeit aufzugeben. Stattdes-
sen hätte er eine körperlich leichte bis mittelschwere unselbständige Ar-
beit zu 100 % aufnehmen können (Doc n° 73).
I.
Diese Verfügung zog der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 15. Ju-
ni 2012 weiter ans Bundesverwaltungsgericht mit den nachfolgenden An-
trägen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 11. Mai 2012
sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdesache zwecks korrekter Durchführung des Vor-
bescheidverfahrens an die IV-Stelle zurückzuweisen.
b) Eventualiter: Es seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen (In-
validenrente) zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszu-
richten.
c) Subeventualiter: Es sei ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten einzuho-
len, welches sich namentlich zur Frage des Beginns einer gegebenenfalls
vollen Arbeitsfähigkeit für Verweisungstätigkeiten verbindlich auszusprechen
hat.
d) Subsubeventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Einholung ergän-
zender medizinischer und beruflicher Abklärungen an die IV-Stelle zurück-
zuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzli-
cher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde-
gegnerin.
In formeller Hinsicht beanstandet er, die Vorinstanz habe seine im Anhö-
rungsverfahren erhobene Rüge, wonach sich das MEDAS-Gutachten
nicht verbindlich zur Frage äussere, ab wann er in Verweisungstätigkeiten
voll arbeitsfähig gewesen sei, sowie die von ihm offerierten Beweise nicht
beantwortet. Stattdessen habe sie "klammheimlich" den Beginn der Ar-
beitsfähigkeit durch ihren RAD abklären lassen, ohne ihm die entspre-
chende RAD-ärztliche Stellungnahme vor Erlass der angefochtenen Ver-
fügung zur Kenntnis zu bringen. Damit habe die Vorinstanz sein rechtli-
ches Gehör, das Recht auf Beweisabnahme, den Untersuchungsgrund-
satz sowie den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziffer 1
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EMRK verletzt. Bezüglich der vorliegenden medizinischen Unterlagen kri-
tisiert er, das im MEDAS-Gutachten aufgestellte Zumutbarkeitsprofil gelte
erst nach Abschluss der kardialen Rehabilitationsphase. Wie lange diese
Rehabilitationsphase angedauert habe, gehe aus dem Gutachten jedoch
nicht klar hervor. Es werde zum Beispiel der 1. Januar 2009 genannt, was
jedoch willkürlich erscheine, nachdem er in dem Zeitpunkt somatisch wie
auch psychisch noch nicht genügend belastbar gewesen sei. Sein Haus-
arzt habe am 24. März 2009 von einer Asthénie générale, also von einer
allgemeinen Schwäche, berichtet. Seine 2-wöchige Stellvertretung an der
Kantonsschule Olten im Oktober 2009 habe er aufgrund seiner Verlang-
samung mehrere Monate lang vorbereiten müssen. Entgegen ihrer Pflicht
habe ihn die Vorinstanz in diesem Arbeitsversuch denn auch nicht unter-
stützt. Eine Festanstellung sei bereits zu dem Zeitpunkt nicht mehr denk-
bar gewesen, da er sich schon damals in dem für Gymnasiallehrer gel-
tenden Pensionsalter befunden habe. Die von RAD-Arzt Dr. med.
B._______ genannte Rehabilitationsphase von drei Monaten seit dem
Herzinfarkt vom 9. Juli 2008 sei alsdann ebenfalls nicht überzeugend, da
sie der im MEDAS-Gutachten genannten Zeitangaben vom 1. Januar
2009 widerspreche. Weder der RAD noch die MEDAS habe die angege-
bene Dauer der Rehabilitationsphase begründet. Nach seiner persönli-
chen Einschätzung sei er jedenfalls nicht vor Oktober 2009 eingliede-
rungsfähig gewesen. In jenem Zeitpunkt seien erhebliche Leiden am Be-
wegungsapparat hinzugekommen, die gerade in der Anfangsphase ge-
gen eine objektive Eingliederungsfähigkeit für Verweisungstätigkeiten
sprächen. Als Beweis offeriert der Beschwerdeführer erneut die Parteibe-
fragung, die Einholung eines medizinischen Verlaufs- und Rehaberichts
beim behandelnden Arzt Dr. C._______ sowie die Befragung von
D._______ als Zeugin/Auskunftsperson. Im Hauptgutachten sei dann,
anders als im kardiologischen Teilgutachten, wohlwissentlich kein An-
fangszeitpunkt für die volle Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten an-
gegeben worden, sondern lediglich "orakelhaft" von einer Rehabilitations-
zeit nach dem Myokardinfarkt die Rede. Weder das MEDAS-Gutachten
noch die kurze RAD-Stellungnahme erlaube es, die Arbeitsfähigkeit in ei-
ner Verweisungstätigkeit retrospektiv zuverlässig zu bestimmen. Es seien
deshalb ergänzende medizinische Stellungnahmen erforderlich. Vorlie-
gend fehle im MEDAS-Gutachten im Weiteren eine interdisziplinäre Beur-
teilung der Arbeitsfähigkeit. Die einzelnen Teilgutachter seien überdies
nicht in die Schlussfolgerungen des Gutachtens miteinbezogen und die
Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen den einzelnen Gutachtern
nicht vorgelegt worden. Der Rheumatologe habe sodann entgegen seiner
Abklärungspflichten keine eigenen Röntgenbilder erstellt, sondern auf ein
B-3253/2012
Seite 8
"uraltes" konventionelles Röntgenbild von Februar 2009 abgestellt, ob-
schon sich zu dem Zeitpunkt bereits eine segmentale Gefügelockerung
im Bereich L5/S1 abgezeichnet habe. Ebenfalls habe er ausdrücklich
vermerkt, dass zur Beantwortung der Frage nach dem Ausmass der ver-
muteten Rotatorenmanschettenläsion eine Arthro-MRI-Untersuchung der
rechten Schulter erforderlich sei, ohne diese Untersuchung zu veranlas-
sen. Die Auffassung der Vorinstanz, es sei ihm zumutbar, als Pferdeland-
wirt in seinem 65. Lebensjahr noch auf eine andere berufliche Tätigkeit
umzusatteln, sei lebensfremd. In Frankreich, wo das Rentenalter 60 gelte,
könne er ohnehin nicht mehr arbeiten. Ebensowenig sei ihm subjektiv
(aufgrund seines Alters, den mit einer Liquidation des Pferdebetriebs ein-
hergehenden Komplikationen sowie dem Erfordernis eines Wohnorts-
wechsels) ein Arbeitswechsel zumutbar. Schliesslich sei der durch die
Vorinstanz durchgeführte Einkommensvergleich "geradezu mühsam zu
kommentieren". Insbesondere habe sich die Vorinstanz zu Unrecht auf
die Einkommenszahlen des Schweizer Arbeitsmarkts gestützt.
J.
In der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2012 entgegnet die Vorinstanz,
sie habe sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers im Vorbe-
scheidverfahren einlässlich auseinandergesetzt. Da sie keine ergänzen-
den Beweiserhebungen vorgenommen habe, sei keine erneute Anhörung
des Beschwerdeführers erforderlich gewesen. Nach Erlass der angefoch-
tenen Verfügung habe der Beschwerdeführer die vollständigen Verfah-
rensakten zur Einsicht zugestellt erhalten, womit sich seine verfahrens-
mässigen Beschwerdeeinwände als unbegründet erwiesen. Der kardiolo-
gische Teilgutachter habe als Ende der Rehabilitationszeit den 1. Januar
2009 genannt. Der beigezogene RAD-Arzt habe sich dieser Beurteilung
angeschlossen und präzisiert, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
während 3 Monaten vorgelegen habe. Der Einkommensvergleich habe
entsprechend für die Zeit ab der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähig-
keit in leichten Tätigkeiten im Januar 2009 eine Erwerbseinbusse von
29 % ergeben. Die beschwerdeweise vorgetragenen Einwände gegen die
Verwertbarkeit der festgestellten Arbeitsfähigkeit in leichten Verweisungs-
tätigkeiten entsprächen wörtlich jenen, die der Beschwerdeführer bereits
im Vorbescheidverfahren vorgebracht habe. Der juristische Dienst habe
diese intern bereits am 16. März 2012 geprüft und für unbegründet be-
funden. Die durch einen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfä-
higkeit beziehe sich stets auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Es
spiele für die Invaliditätsbemessung keine Rolle, ob sich ein Versicherter
im In- oder im Ausland aufhalte. Auch invaliditätsfremde Gründe wie ge-
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setzliche Vorschriften und die Arbeitsmarktlage im Aufenthaltsstaat seien
hierfür nicht massgebend.
K.
In einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 27. November 2012
weist der Beschwerdeführer auf ein Urteil des Bundesgerichts des Jahres
2012 hin, gemäss welchem für die Prüfung, ob ein Versicherter eine
(Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter verwerten könne, auf den
Zeitpunkt abzustellen sei, in welchem diesem zumindest teilweise wieder
eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Dieser Zeitpunkt werde vorliegend
durch die MEDAS-Begutachtung bestimmt, als er bereits über 64 Jahre
alt gewesen sei. Die ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit habe er zu dem
Zeitpunkt altersbedingt nicht mehr verwerten können.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2012 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Zeugen- so-
wie Parteibefragung ab. Das Gesuch um Durchführung einer mündlichen
und öffentlichen Art. 6 EMRK-Verhandlung hiess es gut. Gleichzeitig setz-
te es dem Beschwerdeführer eine Frist zur Mitteilung an, ob er nach wie
vor die Durchführung einer Verhandlung wünsche.
M.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 hält der Beschwerdeführer an seinem
Wunsch auf die Durchführung einer Verhandlung fest. In seiner Replik
vom 22. April 2013 ergänzt er, eine Verhandlung sei dann nicht erforder-
lich, wenn das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsanträge oder zu-
mindest die Eventualbegehren gutheisse. Es gehe ihm in erster Linie um
die korrekte Durchführung des Vorbescheidverfahrens. Die materiellen
Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung bestreitet der Be-
schwerdeführer vollumfänglich.
N.
In der Duplik vom 26. April 2013 hält die Vorinstanz an ihrer Vernehmlas-
sung vom 19. Oktober 2012 fest.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Im Streit liegt die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vor-
instanz) vom 11. Mai 2012. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 11. Mai
2012 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG; SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereich-
te Beschwerde ist – nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet
wurde – einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. Mai 2012) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die sich erst
später verwirklicht haben, sind jedoch soweit zu berücksichtigen, als sie
mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und ge-
eignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu
beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai
2008 E. 2.3.1).
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Seite 11
2.2 Intertemporal sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220
E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November
2009). Dabei ist ein allfälliger Leistungsanspruch für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Nicht
zu berücksichtigen sind Rechtsänderungen, die nach dem Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. Mai 2012) eintraten (vgl. BGE
130 V 329, 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b sowie 129 V 1 E. 1.2, je mit
Hinweisen).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweize-
rischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 11. Mai 2012 in Kraft standen; weiter aber auch alle übri-
gen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vor-
liegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Nachdem der Versi-
cherungsfall vorliegend am 8. Juli 2009 eintrat (vgl. nachfolgend E. 5), ist
zur Beurteilung des Sachverhalts auf die materiellen Bestimmungen des
IVG und der IVV in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft
getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007
5155) abzustellen. Zudem sind die mit dem ersten Massnahmenpaket der
6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des
IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011
[AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011
5679]) zu beachten, soweit diese materiell anwendbar sind.
2.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst.
dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwend-
bar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
2.4 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und lebt in Frankreich,
weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
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Seite 12
2.4.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgear-
beiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) An-
hangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA
in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragspartei-
en untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Si-
cherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfol-
gend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder
gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
2.4.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
2.4.3 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens
sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbe-
sondere nach dem IVG sowie der IVV.
2.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen eines Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
B-3253/2012
Seite 13
2.6 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeschrift vom 15. Juni
2012 in formeller Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, des
Rechts auf Beweisabnahme, des Untersuchungsgrundsatzes sowie des
Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziffer 1 EMRK, indem es
die Vorinstanz im Vorbescheidverfahren in pflichtwidriger Weise unterlas-
sen habe, die von ihm offerierten Beweise abzunehmen. Stattdessen ha-
be sie die offene Frage, ab wann er in Verweisungstätigkeiten voll arbeits-
fähig gewesen sei, "klammheimlich" durch den RAD abklären lassen, oh-
ne ihm die entsprechende RAD-ärztliche Stellungnahme vor Erlass der
angefochtenen Verfügung zur Kenntnis zu bringen.
Die Vorinstanz demgegenüber stellt sich in ihrer Vernehmlassung vom
19. Oktober 2012 auf den Standpunkt, sie habe sich mit den Einwendun-
gen des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren einlässlich ausei-
nandergesetzt. Da sie keine ergänzenden Beweiserhebungen vorge-
nommen habe, sei keine erneute Anhörung des Beschwerdeführers er-
forderlich gewesen. Nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung habe
der Beschwerdeführer die vollständigen Verfahrensakten zur Einsicht zu-
gestellt erhalten, womit sich seine verfahrensmässigen Beschwerdeein-
wände als unbegründet erwiesen.
3.1 Im Sozialversicherungsprozess gilt grundsätzlich der Untersuchungs-
grundsatz. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz findet jedoch sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren
Hinweisen). Der an Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsrichter
gerichtete Untersuchungsgrundsatz wird ausserdem ergänzt durch die im
Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme
am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfin-
dung (BGE 117 V 282).
B-3253/2012
Seite 14
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) bildet einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilas-
pekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens (vgl. Art. 29
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101],
BGE 129 I 85 E. 4.1, 133 I 100 E. 4.5). Dabei kommt den Art. 29 Abs. 2
BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK dieselbe Tragweite zu (vgl. BGE 133 I 98 E.
2.1). Aus dem Recht auf ein faires Gerichtsverfahren fliesst das Recht der
Parteien, von jeder Verwaltungsinstanz angehört zu werden. Das rechtli-
che Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren
und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Bevor eine
Behörde einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift, hat sie ihn davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu
geben, sich vorgängig zu äussern (vgl. BGE 120 Ib 383 Erw. 3b mit Hin-
weisen, 126 V 130 Erw. 2b; GEROLD STEINMANN, in: Die schweizeri-
sche Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., 2008, Rz. 21 ff. zu Art.
29BV).
Die Prüfungspflicht der Behörden schliesslich ist ein unerlässliches Korre-
lat zum Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese beinhaltet die Pflicht zur
Beweisabnahme und Beweiswürdigung, sofern der angebotene Beweis
nicht völlig untauglich erscheint, ein bestimmtes (relevantes) Faktum zu
belegen, sowie die Pflicht, zu relevanten Anträgen und Vorbringen Stel-
lung zu nehmen. Bei diesen Pflichten handelt es sich auch um Konkreti-
sierungen des vorgenannten Untersuchungsgrundsatzes (PETER SALADIN,
Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, 1975, Ziff. 16.225.3).
3.2 Es geht aus den Akten unbestrittenermassen hervor, dass der Be-
schwerdeführer nicht nur vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern
bereits im Vorbescheidverfahren vor der Vorinstanz die Beweisanträge
der Parteibefragung, der Einholung eines medizinischen Verlaufs- und
Rehaberichts beim behandelnden Arzt Dr. C._______ sowie der Befra-
gung von D._______ als Zeugin/Auskunftsperson gestellt hat (Sachver-
halt Bst. H; Doc n° 66, S. 1-10). Eine Beweisverfügung der Vorinstanz
fehlt in den vorinstanzlichen Akten. Auch die angefochtene Verfügung
äussert sich nicht zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers. Des-
sen Rüge, die Vorinstanz habe sein Recht auf Beweisabnahme verletzt,
erweist sich deshalb als begründet. Der Beschwerdeführer bemängelt
ebenfalls zu Recht, dass ihm die Vorinstanz die RAD-ärztliche Stellung-
nahme vom 28. April 2012 nicht vor Erlass der angefochtenen Verfügung
B-3253/2012
Seite 15
zur Kenntnis gebracht hat, obschon diese eine von ihm aufgeworfene
sowie im vorliegenden Verfahren entscheidende Frage (Dauer der Reha-
bilitationsphase nach dem Herzinfarkt) beantwortet hat. Insgesamt hat die
Vorinstanz damit das rechtliche Gehör respektive das in diesem enthalte-
ne Recht auf Beweisabnahme des Beschwerdeführers verletzt.
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Ver-
letzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE127 V
431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach ständiger Praxis kann eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs al-
lerdings dann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines
allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 130
E. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann ab-
zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit
dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182E. 3d; zum Gan-
zen ausführlich Urteil des EVG I 193/04 vom 14. Juli 2006).
3.4 Unabhängig davon, ob die vorangehend festgestellte Verletzung des
rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers als schwerwiegend zu qualifi-
zieren ist, würde vorliegend eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Ge-
währung des rechtlichen Gehörs aus den nachfolgenden Gründen zu ei-
nem formalistischen Leerlauf führen. Hinsichtlich der Verletzung des
Rechts auf Beweisabnahme geht einerseits aus der angefochtenen Ver-
fügung implizit hervor, dass die Vorinstanz die Sachlage als genügend
abgeklärt erachtet hat, ohne weiterer Abklärungen (insbesondere der Ab-
nahme der vom Beschwerdeführer offerierten Beweisanträge) zu bedür-
fen. Die Erwähnung dieser Einschätzung in der Verfügungsbegründung
hätte mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zu einem anderen Entscheid
der Vorinstanz geführt. Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht
mit der Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2012 bereits über einen
Teil der im Beschwerdeverfahren gestellten und gleichlautenden Beweis-
anträge in rechtskräftiger Weise befunden. Eine Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Befindung über ebendiese Beweisanträge ist des-
halb unter dem Gesichtspunkt der res iudicata ausgeschlossen. Zur Ver-
B-3253/2012
Seite 16
letzung des rechtlichen Gehörs im engeren Sinne ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer von der RAD-ärztlichen Stellungnahme vom
28. April 2012, welche sich zur Dauer der Rehabilitationsphase nach dem
Herzinfarkt äussert, unbestrittenermassen im Rahmen der ihm am 11. Ju-
ni 2012 zugestellten Verfahrensakten Kenntnis erhielt. Obschon diese
Kenntnisnahme erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgte,
konnte er sich vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches über die
Streitsache mit gleicher Kognition wie die Vorinstanz urteilt, einlässlich
äussern. Insgesamt würde damit die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur Verbesserung der erwähnten formellen Verfahrensmängel
(soweit überhaupt noch möglich) zu unnötigen Verfahrensverzögerungen
führen. Deshalb sind diese als im vorliegenden Verfahren geheilt zu be-
trachten.
4.
In materieller Hinsicht ist vorliegend streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu
Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische In-
validenrente verneint hat.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während dreier Jah-
re (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumula-
tiv erfüllt sein. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in den
Jahren 1966 bis 2007 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die zeitliche Voraus-
setzung für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente zweifelsoh-
ne erfüllt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang sowie ab wann der Beschwerdeführer als invalid im Sinne des
Gesetzes zu betrachten ist.
4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
B-3253/2012
Seite 17
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2.1 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28
Abs. 1 IVG. Hiernach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente,
die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a);
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Bst. c).
4.2.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelrente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine hal-
be Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent An-
spruch auf eine Dreiviertelrente und bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 Prozent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni
2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Ge-
meinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40 Prozent eine Rente
ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaft Wohnsitz haben.
4.2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in
Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Be-
ginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden-
einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige ren-
B-3253/2012
Seite 18
tenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü-
gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR
2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinwei-
sen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen be-
steht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ih-
ren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt
ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der medizi-
nischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der
versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der
Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsbe-
ratung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts [heute: Bundesgericht] I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR
2006 IV Nr. 10 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
5.
Vorliegend hat sich der am 26. April 1947 geborene Beschwerdeführer
am 7. September 2008 bei der Vorinstanz angemeldet, nachdem er am
9. Juli 2008 einen Herzinfarkt erlitten hatte. Seit dem 1. Mai 2011 bezog
er eine vorbezogene Altersrente (Doc n° 48). Wie nachfolgend zu sehen
sein wird, wurde er von sämtlichen ihn beurteilenden Fachärzten mit Wir-
kung ab dem Herzinfarkt vom 9. Juli 2008 hochgradig arbeitsunfähig ge-
schätzt. Das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist damit am
8. Juli 2009 abgelaufen (Eintritt des Versicherungsfalles). Allfällige Ren-
tenansprüche des Beschwerdeführers bestehen entsprechend, nachdem
sich dieser im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG rechtzeitig bei der Vorinstanz
zum Leistungsbezug angemeldet hat, frühestens mit Wirkung ab dem
1. Juli 2009 (Art. 29 Abs. 3 IVG). Der Rentenanspruch erlischt anschlies-
send spätestens mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente
der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 30 IVG). Dies wäre vor-
B-3253/2012
Seite 19
liegend grundsätzlich der 1. Mai 2011 (Zeitpunkt des Vorbezugs der Al-
tersrente). Nachdem indessen die Praxis zulässt, dass der Beschwerde-
führer nach einer allfälligen rückwirkenden Zusprechung einer Invaliden-
rente auf den Vorbezug seiner Altersrente nachträglich verzichten darf,
sind seine allfälligen Rentenleistungsansprüche dennoch bis zum Tag vor
seinem ordentlichen Pensionierungsalter (26. April 2012) zu ermitteln. Zu
prüfen ist vorliegend somit, ob in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 25. April
2012 eine Invalidität von mindestens 40 % im Sinne von Art. 28 Abs. 2
IVG fortwährte. Die wichtigsten der vorliegenden Arztberichte sind im
Nachfolgenden wiederzugeben.
5.1 Aus dem Bericht des Centre Hospitalier E._______, Unité de Cardio-
logie Interventionelle, ist zu entnehmen, dass beim Versicherten am
9. Juli 2008, indiziert durch einen Herzstillstand, eine Koronarographie
vorgenommen wurde (IV-Akt. 26).
5.2 Gemäss dem Bericht des Centre Hospitalier E._______, Unité de
Cardiologie Interventionelle, vom 23. Juli 2008 habe sich der Versicherte
gleichentags einem chirurgischen Eingriff (Angioplastie) unterzogen, bei
welchem zwei unbeschichtete Chrono-Stents im mittleren und im distalen
Bereich erfolgreich eingesetzt worden seien (IV-Akt. 27).
5.3 Dr. C._______, Allgemeinmediziner und Hausarzt des Versicherten,
informierte im Bericht vom 8. September 2008, dass der Versicherte am
9. Juli 2008 in der kardiologischen Intensivstation hospitalisiert gewesen
sei infolge Herz-Kreislauf-Stillstands. Der aktuelle Zustand erlaube keine
konstante und heftige Anstrengungen, was eine erhebliche Einschrän-
kung für sein Alltagsleben bedeute (IV-Akt. 28). Im ärztlichen Bericht vom
24. März 2009 stellte er die Diagnosen
anteroseptaler Myokardinfarkt, verkompliziert durch einen Herz-
stillstand (Stenose, aktive Stents) vom 9. Juli 2008;
Coxarthrose links, Spondylolisthesis im Bereich L5 seit Februar
2009;
invalidisierende Ischialgie links seit Februar 2009;
allgemeine Asthenie seit Februar 2009.
Der Versicherte sei zu 70 % arbeitsunfähig in der bisher ausgeübten be-
ruflichen Tätigkeit (IV-Akt. 29).
B-3253/2012
Seite 20
5.4 Dr. F._______ des RAD stellte gestützt auf diese medizinischen Un-
terlagen am 22. April 2009 die Hauptdiagnose eines schweren koronaren
Syndroms vom 9. Juli 2008 sowie folgende Nebendiagnosen mit einer
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
anteroseptaler Myokardinfarkt, verkompliziert durch einen Herz-
stillstand vom 9. Juli 2008;
Coxarthrose links;
Ischialgie links seit Februar 2009;
allgemeine Asthenie.
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe hingegen die Diagnose
des Zustands nach einer Angioplastie vom 23. Juli 2008. Insgesamt sei
der Beschwerdeführer in seiner gewohnten beruflichen Tätigkeit zu 50 %
sowie in einer angepassten Verweisungstätigkeit vollständig arbeitsfähig,
dies je mit Wirkung ab dem 9. Juli 2008. Hierbei seien nachfolgende funk-
tionellen Einschränkungen zu berücksichtigen:
maximal 15 Kilogramm Tragelast;
keine schweren Tätigkeiten.
Der Versicherte habe einen Herzstillstand erlitten, der am 9. Juli 2008
operativ behandelt worden sei. Eine weitere Angioplastie sei am 23. Juli
2008 mittels der Einsetzung eines Stents erfolgt. Überdies leide der Ver-
sicherte seit Februar 2009 an einer Ischialgie auf der linken Seite sowie
an einer Coxarthrose. Die kardiologischen Probleme bestünden erst seit
Februar 2009. Gemäss dem Bericht im Formular E213 handle es sich
hierbei um einen bleibenden Gesundheitsschaden (IV-Akt. 32).
5.5 Im Arztzeugnis vom 29. Mai 2009 berichtete Dr. med. C._______, der
psychische und physische Zustand des Versicherten habe sich seit März
2009 verschlechtert. Die Arbeitsunfähigkeit betrage mindestens 70 %
(IV-Akt. 35).
5.6 Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2009 ergänzte Dr. F._______ hinsicht-
lich seiner RAD-Stellungnahme vom 22. April 2009, der Bericht von
Dr. med. C._______ vom 29. Mai 2009 erwähne eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes seit März 2009 ohne entsprechende Begrün-
dung. Es sei auch kein Spitalbericht oder eine Medikamentenverordnung
beigelegt worden. Der Bericht sei deshalb nicht beweiskräftig (IV-Akt. 63).
B-3253/2012
Seite 21
5.7 In der Stellungnahme vom 6. März 2010 erklärte RAD-Arzt Dr.
B._______, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, der Versicherte habe im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens C-5842/2009 vor dem Bundesver-
waltungsgericht hausärztliche Zeugnisse eingereicht, welche neben den
Herzleiden weitere gesundheitliche Probleme wie Hüftarthrose, Rücken-
leiden und eine allgemeine Schwäche erwähnten. Der Versicherte habe
daneben eine psychische Belastung sowie eine Arbeitsunfähigkeit von
insgesamt mindestens 70 % geltend gemacht. Da degenerative Be-
schwerden längerer Zeit bedürften, um eine Arbeitsunfähigkeit herbeizu-
führen, hätten sie entweder bereits vor dem Herzinfarkt die Arbeitsfähig-
keit des Versicherten einschränken müssen oder seien als mit den aktuell
für zumutbar befundenen Verweisungstätigkeiten vereinbar zu betrach-
ten. Die hausärztlichen Zeugnisse hätten alsdann lediglich Diagnosen
genannt, ohne Angaben zum Schweregrad oder den funktionellen Ein-
schränkungen zu machen. Damit sei zur Beurteilung dieser Gesundheits-
einschränkungen eine pluridisziplinäre Untersuchung in der Schweiz zu
empfehlen (IV-Akt. 52).
5.8 Im MEDAS-Gutachten vom 4. August 2011 fassten die Hauptgutach-
ter Dres. med. G._______, Facharzt für innere Medizin FMH und zertifi-
zierter medizinischer Gutachter, sowie H._______, Facharzt für Rheuma-
tologie FMH, EMBA und Chefarzt, die vorliegenden Medizinalakten zu-
sammen und erhoben eine ausführliche Anamnese aufgrund einer eige-
nen Befragung und Untersuchung des Versicherten. Daneben gaben sie
die Ergebnisse der fachärztlichen Konsilien (rheumatologisches, kardio-
logisches und psychiatrisches Teilgutachten) wieder und stellten aufgrund
dieser die nachfolgenden Diagnosen mit einer wesentlichen Einschrän-
kung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit:
erhebliche Impingementsymptomatik vom Supraspinatustyp der
rechten Schulter mit/bei
o dringendem Verdacht auf eine relevante Rotatorenman-
schettenläsion rechts,
o Tendinitis calcarea rechts,
o Acromioclavicular-Arthrose rechts;
chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit radikulärer Reiz-
symptomatik L5 links bei/mit
o leichter rechtskonvexer Skoliose und lumbosakraler Hyper-
lordose,
B-3253/2012
Seite 22
o polysegmentalen degenerativen Veränderungen mit dege-
nerativ bedingter segmentaler Gefügellockerung L5/S1
und diskreter Anteposition L5 gegenüber S1;
koronare Herzkrankheit mit Status nach akutem Vorderwandin-
farkt am 9. Juli 2008 bei/mit
o Status nach erfolgreicher initialer Reanimation,
o 1-Asterkrankung (RIVA-Stenosen in der Mitte und distal),
o Status nach PTCA mit Einlage von 2 Stents (BMS) des RI-
VA in der Mitte und distal am 23. Juli 2008,
o aktuell: keine Angina pectoris; gute Leistungsfähigkeit; kein
Ischämiennachweis; erhaltene globale Pumpfunktion,
o koronare Risikofaktoren: Status nach Nikotinabusus bis
zum 9. Juli 2008; arterielle Hypertonie anamnestisch 2007;
psychosozialer Stress; Lipide medikamentös optimal ein-
gestellt.
Als Diagnosen mit Krankheitswert, aber ohne wesentliche Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit wurden genannt:
Verdacht auf asymptomatische Kreuzbandproblematik am rechten
Knie;
Verdacht auf Fingerpolyarthrose;
anamnestischer Status nach Fraktur der Rippen 10 und 11 rechts
im Jahr 2007;
Status nach Riss der Extensorensehne des linken Daumens mit
kleiner Fraktur; Operation im Mai 2010;
Status nach Fraktur des Kleinfingers links, in Fehlstellung verheilt.
5.8.1 Der Rheumatologe Dr. med. I._______ erklärte im Teilgutachten
vom 21. Mai 2011, eine Röntgenaufnahme des Jahres 2009 der beiden
Schultergelenke und des AC-Gelenks habe unauffällige Werte ergeben.
Demgegenüber sei in der Aufnahme von Januar 2011 eine deutliche Ver-
schmälerung im radiologischen Vergleich des subacromialen Défilé rechts
im Sinne eines Humerushochstandes mit leichter osteophytärer Reaktion
an der Acromionspitze und persistenter diskreter Verkalkung im Bereich
des Supraspinatusansatzes rechts zu sehen gewesen. Das Akromioklavi-
kulargelenk habe in der Aufnahme von 2011 nicht beurteilt werden kön-
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Seite 23
nen. Ein Röngtenbild vom 3. Februar 2009 habe eine mässiggradige Ver-
schmälerung des Intervertebralraumes L5/S1 sowie eine deutliche ventra-
le Spondylose L1/L2, diskret L2/L3, L3/L4 und L4/L5 aufgezeigt. Die dis-
krete Anteposition L5 gegenüber S1 bei im Seitenbild intaktem Wirbelbo-
gen entspreche einer degenerativ bedingten segmentalen Geflügellocke-
rung. Ebenfalls bestehe eine leichte Spondylarthrose L4/L5 und L5/S1.
Gestützt auf diese Befunde seien dem Versicherten medizinisch-
theoretisch mit dem rechten Arm keine körperlichen Schwerarbeiten, kei-
ne häufigen Verrichtungen mit dem rechten Arm sowie an beziehungs-
weise über der Schulterhorizontalen und keine körperliche Schwerarbei-
ten mit Gewichten von über 20 Kilogramm möglich. Zu vermeiden seien
ebenfalls häufige Arbeitspositionen in rückenbelastenden Stellungen, wie
zum Beispiel häufig vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper. Sollten
die Angaben des Versicherten zu seiner aktuellen beruflichen Tätigkeit
zutreffen, so sei seine Arbeitsfähigkeit diesbezüglich seit Sommer 2009 in
relevanter Weise eingeschränkt. Demgegenüber seien ihm jegliche kör-
perlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten unter Beach-
tung der genannten Einschränkungen ganztags und ohne Leistungsein-
busse zumutbar. So könne er insbesondere auch seiner früher ausgeüb-
ten (angestammten) Tätigkeit als Gymnasiallehrer vollzeitig nachgehen.
5.8.2 Im kardiologischen Teilgutachten vom 30. Mai 2011 berichtete
Dr. med. J._______, Facharzt für Kardiologie FMH des Herzzentrums der
Klinik Hirslanden Zentralschweiz, aufgrund des Datenmangels, sprich ei-
nes fehlenden zusammenfassenden Berichts über die gesamte Hospitali-
sation sowie über die neurologische Problematik nach dem Herzinfarkt
von Juli 2008, sei unklar, wie gross der initiale Infarktschaden tatsächlich
gewesen sei. Nachdem aktuell drei Jahre seit dem Akutereignis vergan-
gen und keine Anhaltspunkte für eine Progression der Koronarsklerose zu
finden seien, habe der Versicherte das akute Infarktereignis problemlos
überstanden. Es liege aktuell ein befriedigender, wenn auch nicht ganz
optimaler Zustand vor. Dieser erlaube es dem Versicherten, seine ur-
sprüngliche berufliche Tätigkeit als Pferdezüchter mit eigenem Betrieb zu
mindestens 50 % wieder aufzunehmen. Davon ausgeklammert seien
schwere Arbeiten wie die Forstarbeit und das Beschlagen der Pferde, für
welche der Versicherte vermutlich nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer
leichten bis maximal mittelschweren körperlichen Tätigkeit, zum Beispiel
seiner ursprünglichen Tätigkeit als Gymnasiallehrer, sei der Versicherte
seit dem 1. Januar 2009 zu 100 % arbeitsfähig.
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Seite 24
5.8.3 Dr. K._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
verzeichnete in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 23. Mai 2011
keine psychiatrischen Diagnosen. Die vom Hausarzt beschriebene allge-
meine Schwäche, Ermüdbarkeit und Antriebsstörung könne zu einer
Neurasthenie passen, obwohl deren Kriterien vorliegend nicht ganz erfüllt
seien. Die Neurasthenie sei den somatoformen Schmerzstörungen zuzu-
ordnen. Mangels eines verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren
innerseelischen Verlaufs einer an sich missglückten, aber entlastenden
Konfliktbewältigung sowie mangels einer psychischen Komorbidität von
erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer seien die mit ei-
ner allfälligen Neurasthenie einhergehenden Einschränkungen für den
Versicherten jedoch überwindbar und hätten deshalb keinen Einfluss auf
dessen Arbeitsfähigkeit.
5.8.4 Die Hauptgutachter erklärten – in Zusammenfassung der dargeleg-
ten Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch die fachärztlichen Teilgutach-
ter – schliesslich, gemäss den Schilderungen des Versicherten bedeute
seine aktuelle Berufstätigkeit, vor allem im Winter, wenn die Pferde in den
Ställen seien, schwere Arbeit. Es bestehe daher ein krasses Missverhält-
nis zwischen der Belastbarkeit sowie den konkreten Berufsbelastungen.
Eher leichtere Tätigkeiten seien das Führen und Bereiten von Pferden.
Als Alleinunternehmer sollte er jedoch den grösseren Teil seiner Berufstä-
tigkeit (die körperliche Schwerarbeit) aus rheumatologischer wie auch aus
kardiologischer Sicht nicht mehr ausüben. Es liege deshalb für die Tätig-
keit im Ein-Mann-Betrieb als selbständiger Pferdezüchter seit dem 9. Juli
2008 (Zeitpunkt des Herzinfarktes) eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit
vor. Für die jahrzehntelang ausgeübte Tätigkeit als Gymnasiallehrer, in
welcher er auch nach dem Infarkt noch ohne Probleme eine 2-wöchtige
Stellvertretung habe ausüben können, sei der Versicherte zu nach wie vor
100 % arbeitsfähig. Dasselbe gelte allgemein für körperlich leichte bis ge-
legentlich mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten, die
keine ergonomisch ungünstige Rückenpositionen über eine längere Zeit
erfordern. Eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher beruflicher Tätigkeit
habe indessen während der Rehabilitationszeit nach dem Myokardinfarkt
2008 bestanden (IV-Akt. 55).
5.9 Der durch die Vorinstanz beigezogene RAD-Arzt Dr. med. B._______
befand in seiner Stellungnahme vom 18. September 2011 die Beurteilung
im MEDAS-Gutachten als korrekt und fundiert begründet. Demnach leide
der Versicherte, neben der koronaren Herzkrankheit, die durch ein gutes
Behandlungsresultat zur Zeit wenig einschränkend sei, an degenerativen
B-3253/2012
Seite 25
Veränderungen des Bewegungsapparates, vor allem im Bereich der rech-
ten Schulter und der Lendenwirbelsäule. Aufgrund dieser sei der Versi-
cherte für seine aktuelle, hauptsächlich schwere Tätigkeit "hochgradig ar-
beitsunfähig". Einen genauen Prozentsatz hätten die Gutachter nicht an-
gegeben. Es sei aber insgesamt von einer Arbeitsunfähigkeit von mindes-
tens 70 % auszugehen. Eine psychiatrische Erkrankung und insbesonde-
re kognitive Defizite seien nicht festgestellt worden. Die Gutachter seien
sich darin einig, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten als Gymnasial-
lehrer – abgesehen von der Rehabilitationszeit nach dem Myokardinfarkt
von 2008 – nie eingeschränkt gewesen sei. Es entfalle damit die Suche
nach weiteren geeigneten Verweisungstätigkeiten (Doc n° 63).
5.10 Mit Stellungnahme vom 28. April 2012 ergänzte Dr. med. B._______
auf Anfrage der Vorinstanz hin, dass unter Berücksichtigung des kriti-
schen initialen Verlaufes nach dem Herzinfarkt vom 9. Juli 2008 von einer
anschliessenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit während drei Monaten
auszugehen sei (Doc n° 72).
6.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift mehrere Ein-
wände gegen das MEDAS-Gutachten vor. Bezüglich des Hauptgutach-
tens rügt er, es habe den Zeitpunkt, ab welchem er für Verweisungstätig-
keiten voll arbeitsfähig gewesen sei, nicht eindeutig sowie widerspruchs-
frei festgelegt. Das rheumatologische Teilgutachten basiere sodann auf
unzureichenden medizinischen Abklärungen, indem der rheumatologi-
sche Teilgutachter, trotz der sich bereits im Jahr 2009 abzeichnenden
segmentalen Gefügelockerung, keine eigenen Röntgenbilder erstellt ha-
be. Ebenfalls habe er auf die Durchführung einer Arthro-MRI-
Untersuchung der rechten Schulter verzichtet, obwohl diese nach seinen
eigenen Angaben erforderlich gewesen wäre, um das Ausmass der ver-
muteten Rotatorenmanschettenläsion zu bestimmen.
6.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit
grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
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Seite 26
richt oder als Gutachten. Nach der Praxis ist bei Gerichtsgutachten nicht
ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Exper-
ten abzuweichen, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Ge-
richtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt
medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann indessen vor-
liegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist (vgl. hierzu BGE
125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
6.2 Gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rheuma-
tologie zur Begutachtung rheumatologischer Krankheiten und Unfallfolgen
(publiziert in der Schweizerischen Ärztezeitung 2007; 88: 17, S. 736 ff.,
Download unter:
17/2007-17-188.PDF [abgerufen am 11. April 2014]) gilt die konventionel-
le Röntgenaufnahme als Standarduntersuchung. Bildgebende Untersu-
chungen sind in der Regel zu wiederholen, falls die zur Verfügung ste-
henden Bilder älter als sechs Monate sind. Indessen reichen bei einem
stabilen Beschwerdebild und (gemäss den Akten) unveränderten klini-
schen Befund auch ältere konventionelle Aufnahmen aus.
6.3 Im Urteil I 633/05 vom 2. Januar 2006 E. 4.2.2 hat das Bundesgericht
einen 18 Monate alten Arztbericht als in zeitlicher Hinsicht nicht rechtsge-
nügliche Beurteilungsgrundlage bezeichnet. Das Bundesverwaltungsge-
richt hat sodann ein zwei Jahre altes Leistungskalkül als ebenfalls nicht
genügend aktuell betrachtet (Urteil C-7279/2010 vom 15. Oktober 2012
E. 3.3 Abs. 2).
6.4 Wie bereits vorangehend unter E. 5.8.1. ausgeführt, hat der Rheuma-
tologe Dr. med. I._______ im Teilgutachten vom 21. Mai 2011 die klini-
schen Erhebungen mehrheitlich basierend auf Röntgenaufnahmen des
Jahres 2009 vorgenommen. Aufgrund einer neueren Aufnahme von Ja-
nuar 2011 konnte er lediglich den Supraspinatusansatz, nicht aber das
Akromioklavikulargelenk, beurteilen. Die Diagnose der polysegmentalen
degenerativen Veränderungen mit degenerativ bedingter segmentaler
Gefügelockerung hat der Teilgutachter schliesslich basierend auf ein
Röngtenbild vom 3. Februar 2009 gestellt (siehe rheumatologisches Teil-
gutachten, S. 24 f.). Jedoch kann bei degenerativen Veränderungen der
Wirbelsäule nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass sich diese
im Laufe der Zeit verschlimmern. So bezeichnen degenerative Verände-
rungen definitionsgemäss kein stabiles Beschwerdebild. Auch die vorlie-
genden Medizinalakten lassen nicht auf einen unveränderten klinischen
Befund schliessen. Aus diesen Gründen durfte der rheumatologische
B-3253/2012
Seite 27
Teilgutachter nicht auf im Begutachtungszeitpunkt bereits über zwei Jahre
alte Röngtenbilder abstellen, sondern hätte aktuelle bildgebende Unter-
suchungen vornehmen müssen.
Des Weiteren erklärte Dr. med. I._______ unter der Ziffer 7 des rheuma-
tologischen Teilgutachtens, hinsichtlich der rechten Schulter sei eine
Arthro-MRI-Untersuchung durchzuführen, um das Ausmass der vermute-
ten Rotatorenmanschettenläsion zu klären. Die rheumatologische Teilbe-
gutachtung fand dennoch ohne Erstellung einer entsprechenden MRI-
Untersuchung statt. Da nicht einzusehen ist, dass eine Arthro-MRI-
Untersuchung das Ausmass einer MEDAS-Begutachtung übersteigen
sollte, erweist sich das rheumatologische Teilgutachten auch in dieser
Hinsicht als unvollständig.
Nach dem Gesagten entspricht die rheumatologische Untersuchung vom
21. Mai 2011 nicht den vorgenannten Anforderungen an ein rechtsge-
nügliches Gutachten. Die darin gestellten Diagnosen sowie klinischen Be-
funde basieren auf unvollständigen sowie in zeitlicher Hinsicht unzurei-
chenden bildgebenden Untersuchungen und sind deshalb nicht schlüssig
begründet. Dasselbe gilt für die gestützt darauf vorgenommene Beurtei-
lung der Arbeitsfähigkeit in rheumatologischer Hinsicht.
6.5 Wie aus der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit respektive der
Zusammenfassung der fachärztlichen Konsilien im Hauptgutachten her-
vorgeht, lassen sowohl die kardiologischen als auch die rheumatologi-
schen Gesundheitseinschränkungen keine körperlich schweren berufli-
chen Tätigkeiten mehr zu. Die übrigen funktionellen Einschränkungen
(keine häufigen Verrichtungen mit dem rechten Arm sowie an bezie-
hungsweise über der Schulterhorizontalen und keine körperliche Schwer-
arbeiten mit Gewichten von über 20 Kilogramm) sind demgegenüber aus-
schliesslich durch die rheumatologischen Gesundheitseinschränkungen
begründet. Es ist deshalb anzunehmen, dass eine ergänzende respektive
verbesserte Abklärung der im Begutachtungszeitpunkt vorliegenden
rheumatologischen Erkrankungen auch die Beurteilung der Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers insgesamt beeinflussen könnte. Eine Ergän-
zung des rheumatologischen Teilgutachtens erweist sich deshalb als un-
abdingbar für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer zumutbaren Ar-
beitsfähigkeit, insbesondere mit Blick auf die noch möglichen beruflichen
Tätigkeiten, das zumutbare Arbeitspensum sowie den Beginn einer allfäl-
ligen verwertbaren (Rest-) Arbeitsfähigkeit. Wie vorangehend dargelegt,
ist hierbei die vorliegend massgebende Zeitspanne vom 1. Juli 2009 bis
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Seite 28
zum 25. April 2012 zu beurteilen (E. 5). Gestützt auf diese ergänzenden
rheumatologischen Abklärungen hat eine interdisziplinäre Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sowohl
der kardiologischen als auch rheumatologischen Erkrankungen zu erfol-
gen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der mangelhaften Ab-
klärungen in rheumatologischer Hinsicht eine rechtskonforme Beurteilung
des Gesundheitszustandes und der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers seit dem Herzinfarkt vom 9. Juli 2008 nicht abschlies-
send möglich ist. Daher beruht die angefochtene Verfügung vom 11. Mai
2012 auf einer unvollständigen medizinischen Aktenlage und ist aufzuhe-
ben.
7.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache
zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder
selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklä-
rungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung
als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines
einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann,
wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des ge-
richtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf-
grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere
gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des
Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die
Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig be-
zeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d).
7.2 Vorliegend fehlt in den vorinstanzlichen Akten eine nachvollziehbare
und vollständige rheumatologische Befunderhebung, basierend auf einer
umfassenden sowie (im Begutachtungszeitpunkt vom 21. Mai 2011) aktu-
ellen rheumatologischen Bildgebung. Der medizinische Sachverhalt wur-
de damit nicht korrekt ermittelt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärung
entgegenstehen würden. Die Sache ist deshalb zur Einholung ergänzen-
der rheumatologischer Abklärungen, insbesondere der Erstellung und
Evaluation aktueller Röngtenbilder beider Schultern, des Akromioklaviku-
largelenks und der Wirbelsäule sowie einer Arthro-MRI-Untersuchung der
rechten Schulter, der anschliessenden interdisziplinären, retrospektiven
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Seite 29
Festlegung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für den massge-
benden Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 25. April 2012 (E. 5 und 6.5)
sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Zu befinden bleibt über den Antrag des Beschwerdeführers auf die Durch-
führung einer EMRK-Verhandlung sowie den Beweisantrag auf die Einho-
lung eines medizinischen Verlaufs- und Rehaberichts beim behandelnden
Arzt Dr. C._______.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Replik vom 22. April 2013 erklärt,
sein Antrag auf die Durchführung einer EMRK-Verhandlung gelte nur, falls
seine Rechtsanträge nicht ohnehin gutgeheissen werden. Nachdem das
Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Urteil dem Hauptantrag sowie
dem subsubeventualiter gestellten Antrag Ziffer 2d des Beschwerdefüh-
rers (Sachverhalt Bst. I) entspricht, ist davon auszugehen, dass dieser
unter diesen Umständen nicht mehr an seinem Antrag auf die Durchfüh-
rung einer EMRK-Verhandlung festhält. Die Durchführung einer EMRK-
Verhandlung erweist sich denn auch nicht als erforderlich, da eine solche
den dargelegten Verfahrensausgang nicht beeinflussen würde. Ebenfalls
ohne Einfluss auf den dargelegten Verfahrensausgang bliebe die Abnah-
me des erwähnten Beweisantrags, weshalb dieser in antizipierter Be-
weiswürdigung abzuweisen ist (UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in
der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157
E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– ist dem Beschwerdeführer auf ein
von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten.
10.
Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da sein Rechtsvertreter keine
Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten
festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des
Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der
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Seite 30
Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beur-
teilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen ge-
sprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von
Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen). Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer
(Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuer-
gesetzes vom 12. Juni 2009; MWSTG SR 641.20).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung vom 11. Mai
2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, da-
mit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über
den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer auf ein von ihm zu be-
zeichnendes Konto zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.–
zugesprochen, zahlbar durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Marion Sutter
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Seite 31
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
nach Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 10. Juni 2014