B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3254/2013
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Birgitta Zbinden,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-3254/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 28. März 1956 geborene A._______ (im Folgenden: Beschwerde-
führer oder Versicherter) ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland. Nach einer Ausbildung als Elektromechaniker arbeitete er
als Grenzgänger in der Schweiz. Vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Januar
2003 war er bei der B._______ AG, (…) als Schweisser/Schlosser ange-
stellt. In den Jahren 2005 bis 2007 arbeitete er (mit einem Unterbruch von
April bis Juni 2006) bei der C._______ AG in D._______ (act. 80, 185,
187 und 191 der Akten der IV-Stelle E._______ [im Folgenden: IV-Akt.];
act. 1 der Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA [im Fol-
genden: Doc n°]). Am 17. Februar 2004 meldete sich der Beschwerdefüh-
rer bei der IV-Stelle E._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) zum
Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an und
beantragte die Gewährung von Berufsberatung, Umschulung auf eine
neue Tätigkeit oder Arbeitsvermittlung. Als Behinderungsgrund nannte er
eine zentrale Hornhautnarbe des linken Auges nach einem Arbeitsunfall
vom 26. April 2002 (IV-Akt. 191; Doc n° 1).
B.
Nach der Durchführung des Abklärungsverfahrens sprach die kantonale
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. August 2005 be-
rufliche Massnahmen im Sinne einer Anlernzeit bei der C._______ AG in
D._______ zu (IV-Akt. 164). Mit Verfügung vom 7. September 2005 stellte
die kantonale IV-Stelle fest, die Einarbeitung sei erfolgreich verlaufen.
Nachdem der Beschwerdeführer hiernach eine Festanstellung erhalten
habe und aktuell einen Jahresverdienst von Fr. 52'000.– erziele, gelte er
als rentenausschliessend eingegliedert (IV-Akt. 160). Nach Ablauf des be-
fristeten Arbeitsvertrages bei der C._______ AG (vgl. IV-Akt. 150) melde-
te sich der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2005 erneut zum Bezug
von IV-Leistungen für Erwachsene (Berufsberatung, Umschulung und Ar-
beitsvermittlung) bei der kantonalen IV-Stelle an (IV-Akt. 155). Am 26. Ju-
ni 2006 schloss der Beschwerdeführer einen unbefristeten Arbeitsvertrag
mit der C._______ AG für ein 80 % Arbeitspensum gegen einen Lohn von
Fr. 3'300.– pro Monat (zuzüglich 13. Monatslohn; IV-Akt. 146). Mit Vorbe-
scheid vom 19. September 2006 teilte die kantonale IV-Stelle dem Be-
schwerdeführer mit, infolge der rentenausschliessenden Eingliederung
sei das Arbeitsvermittlungsverfahren abzuschliessen (IV-Akt. 144).
B-3254/2013
Seite 3
C.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Einwand, indem er
der kantonalen IV-Stelle am 19. Oktober 2006 ein ärztliches Attest von
Dr. F._______ mitsamt weiterer Unterlagen gleichentags überbrachte.
Gemäss dem erwähnten Attest sei der Beschwerdeführer zu 40 % ar-
beitsunfähig. Eine arbeitsmässige Überlastung sei aus ärztlicher Sicht zu
vermeiden (IV-Akt. 135-141). Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2006
teilte die kantonale IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass er gemäss
den eingereichten Unterlagen in jeder beruflichen Tätigkeit zu 60 % ar-
beitsfähig sei. Die Gegenüberstellung des gemäss der schweizerischen
Lohnstrukturerhebung, im privaten Sektor der Metallbe- und verarbeitung,
Niveau 3 erzielbaren Einkommens mit dem früheren Einkommen ohne
Behinderung ergebe eine Erwerbseinbusse von 37 %. Dieser Invaliditäts-
grad berechtige nicht zu einer Invalidenrente. Das Leistungsbegehren
werde deshalb abzuweisen sein (IV-Akt. 131). Nach Prüfung der vom Be-
schwerdeführer hiergegen eingereichten, umfangreichen medizinischen
Unterlagen befand die kantonale IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. Juni
2007, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit
zu 80 % arbeitsfähig. Für eine leichte bis mittelschwere Verweisungstä-
tigkeit ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne Überkopfarbei-
ten sowie ohne höhere Anforderungen an das Sehvermögen sei er indes-
sen zu 100 % arbeitsfähig. Der durchgeführte Einkommensvergleich er-
gebe neu einen Invaliditätsgrad von nunmehr 20 %, weshalb nach wie vor
kein Rentenanspruch bestehe (IV-Akt. 113).
D.
Gegen diesen Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
Ruedi Zbinden, Sozialarbeiter der Pro Infirmis, am 6. Juli 2007 Einwand
und beantragte die Aufhebung dieses und die Weiterführung der berufli-
chen Massnahmen respektive gegebenenfalls die Prüfung einer Umschu-
lung. Für den Fall, dass eine rentenausschliessende Eingliederung nicht
möglich sein sollte, beantragte er eventualiter die Zusprechung einer In-
validenrente (IV-Akt. 106). Mit Verfügung vom 19. Mai 2008 wies die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz)
den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invaliden-
rente, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 %, ab. Den Antrag auf
berufliche Massnahmen nahm sie als ein neues, entsprechendes Gesuch
entgegen (IV-Akt. 96). Diese Verfügung trat unangefochten in formelle
Rechtskraft (vgl. aber nachfolgend Sachverhalt Bst. F.c). Im "Schlussbe-
richt berufliche Massnahmen" vom 29. Oktober 2008 wurde ein gutes
Eingliederungspotential festgestellt. Die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt
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seit 2006 wirke allein nicht vermittlungshemmend. Doch habe sich beim
Beschwerdeführer eine "hartnäckige Rentenbegehrlichkeit" entwickelt,
welche die Chancen, wieder auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, fast
vollständig blockiere (IV-Akt. 84).
E.
In der Stellungnahme vom 12. November 2008 hielt der beigezogene re-
gionale ärztliche Dienst (im Folgenden: RAD) der kantonalen IV-Stelle
fest, bei dem 52-jährigen Beschwerdeführer bestehe ein chronisches zer-
vikobrachiales Schmerzsyndrom bei multisegmentaler Spinalkanalsteno-
se C4/5-C6/7 und bei Status nach Halswirbelsäulendistorsion nach Auto-
unfall im August 2005. Nach erneuter Durchsicht und Würdigung der um-
fangreichen Krankenakten sei von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit
von 40 % für leidensadaptierte Tätigkeiten auszugehen, was einer zu-
mutbaren Arbeitstätigkeit von 6 Stunden täglich entspreche (IV-Akt. 64,
S. 6). Mit Vorbescheid vom 14. November 2008 stellte die kantonale
IV-Stelle dem Beschwerdeführer entsprechend den Anspruch auf eine
Viertelsrente ab dem 1. August 2006 in Aussicht. Das Wartejahr habe vor-
liegend am 26. August 2005 zu laufen begonnen (IV-Akt. 81). Mit Telefo-
nat vom 5. Januar 2009 teilte der Beschwerdeführer der kantonalen
IV-Stelle mit, er sei mit der zugesprochenen Viertelsrente einverstanden.
Sein Gesundheitszustand habe sich jedoch verschlechtert. Er werde
diesbezüglich neue medizinische Unterlagen einreichen (IV-Akt. 79). Mit
Verfügung vom 22. Januar 2009 bestätigte die Vorinstanz den Vorbe-
scheid vom 14. November 2008 und sprach dem Beschwerdeführer mit
Wirkung ab dem 1. August 2006 eine Viertelsrente zu (IV-Akt. 76).
F.
Mit Beschwerde vom 6. Februar 2009 rügte der Beschwerdeführer, der
Rentenbetrag (Fr. 55.– vom 1. August bis zum 31. Dezember 2006,
Fr. 56.– vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 und Fr. 58.– ab dem
1. Januar 2009) sei zu niedrig und machte sinngemäss geltend, die Vor-
instanz habe bei der Rentenberechnung seine Verdienste der Jahre 2006
bis 2008 nicht berücksichtigt (act. 1 des Beschwerdedossiers
C-1118/2009).
F.a Während des laufenden Beschwerdeverfahrens nahm die kantonale
IV-Stelle die Abklärung des mit Telefonat vom 5. Januar 2009 durch den
Beschwerdeführer sinngemäss gestellten Rentenrevisionsgesuchs (siehe
Sachverhalt Bst. E) an die Hand. Mit Stellungnahme vom 7. August 2009
hielt RAD-Arzt Dr. med. G._______ fest, gemäss der Uniklinik H._______
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Seite 5
bestünden keine Hinweise auf chronische Zervikobrachialgien mit wech-
selnder Seitenbetonung und Halswirbelsäulendistorsion nach dem Auto-
unfall. Ebenfalls seien gemäss dem Bericht der J._______ vom 26. No-
vember 2008 keine Hinweise auf eine traumatisch bedingte residuale
Symptomatik der Halswirbelsäule nach möglicher Contusio spinalis ge-
geben. Diagnostisch sei am ehesten von einer schweren chronifizierten
Schmerzstörung auszugehen. Die Angaben über die Arbeitsunfähigkeit
könnten nach der Aktenlage nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden
(IV-Akt. 45, S. 3). Am 10. August 2009 teilte die kantonale IV-Stelle dem
Beschwerdeführer mit, sie übernehme die Kosten für eine ambulante me-
dizinische Abklärung (IV-Akt. 57) und erteilte dem medizinischen Zentrum
Römerhof MZR, Zürich den Auftrag für eine interdisziplinäre Abklärung
(IV-Akt. 56). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 retournierte das MZR
den Auftrag, da der Beschwerdeführer per Ende des Monats auf unbe-
stimmte Zeit nach Russland fahre und sie die Begutachtung nicht vorher
durchführen könne (IV-Akt. 54). In seiner Stellungnahme vom 20. No-
vember 2009 ergänzte Dr. med. G._______, die Akten ergäben mehrheit-
lich Hinweise, dass zusätzlich zur letzten Stellungnahme eine psychiatri-
sche Diagnose hinzukäme, die eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % begrün-
de. Es bleibe deshalb der IV-Stelle überlassen, einen entsprechenden
Entscheid – auch ohne die Einholung eines Gutachtens – zu erwägen (IV-
Akt. 45,S. 2). Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2009 hielt die kantonale
IV-Stelle fest, aus den Akten gehe eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
von 50 % hervor und stellte dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem
1. Januar 2009 eine halbe Rente in Aussicht. Diesen Vorbescheid bestä-
tigte die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Januar 2010 (IV-Akt. 46).
F.b Auf die Beschwerde vom 6. Februar 2009 hin entgegnete die Vorin-
stanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2009, für die Ermittlung der
einzelnen Berechnungselemente sei der Zeitpunkt des Eintritts des Versi-
cherungsfalls zu berücksichtigen. Der Versicherungsfall sei vorliegend am
1. August 2006 eingetreten, weshalb die in der Beschwerde geltend ge-
machten Beitragszeiten für die Rentenberechnung nicht zu berücksichti-
gen seien. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen (act. 4 des Be-
schwerdedossiers C-1118/2009).
F.c Mit Verfügung vom 1. März 2011 ersuchte das Bundesverwaltungsge-
richt die Vorinstanz um Klärung der Frage, in welchem Verhältnis die Ver-
fügungen vom 19. Mai 2008 und 22. Januar 2009 zueinander stehen. Mit
Schreiben vom 12. April 2011 reichte die Vorinstanz die durch sie einge-
holte Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 28. März 2011 ein. In
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Seite 6
dieser erklärte die kantonale IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. Januar
2009 (Zusprechung einer Viertelsrente ab dem 1. August 2006) sei die
vorherige Verfügung vom 19. Mai 2008 (Abweisung des Leistungsgesu-
ches) wiedererwägungsweise ersetzt worden, nachdem sich der Sach-
verhalt durch die Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung) wei-
tergehend geklärt habe. Dieser Umstand könne den vorliegenden Akten
leider nicht entnommen werden.
F.d Mit Urteil C-1118/2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerde teilweise gut, hob sowohl die angefochtene Verfügung vom
22. Januar 2009 als auch die während des laufenden Beschwerdeverfah-
rens ergangene Verfügung vom 26. Januar 2010 (Sachverhalt Bst. F.a)
auf und wies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück, damit diese
nach Einholung einer polydisziplinären MEDAS-Begutachtung (inklusive
einer psychiatrischen Untersuchung) neu über den Leistungsanspruch
verfüge. Zur Begründung führte es aus, der sich aus den vorliegenden
Akten ergebende Sachverhalt sowie auch die medizinischen Beurteilun-
gen erwiesen sich als widersprüchlich. So habe der Beschwerdeführer
entgegen der durch die behandelnden Ärzten ab dem Autounfall vom
4. August 2005 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 100 % während der
Einarbeitungszeit bei der C._______ AG vom 9. bis zum 31. August 2005
keine Abwesenheiten aufgewiesen. Von den beurteilenden (insbesondere
auch behandelnden) Ärzten sei teilweise eine mangelnde Kooperation
des Beschwerdeführers beklagt worden. Der medizinische Sachverhalt
sei insgesamt bereits in orthopädisch-neurologischem Sinn nicht voll-
ständig abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer habe ausserdem invali-
ditätsrelevante Beeinträchtigungen in augenmedizinischer, internistischer
(Schmerzsyndrom im Oberbauch, Status nach Hepatitis B mit allenfalls
betroffener Leber) und psychiatrischer Hinsicht geltend gemacht. Es sei
deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Vorinstanz für ihre Verfü-
gung 22. Januar 2009 lediglich auf eine kurze Beurteilung eines Allge-
meinmediziners abgestützt habe, ohne die Angelegenheit umfassender
abzuklären. Hinsichtlich der zweiten Verfügung vom 26. Januar 2010 hielt
das Bundesverwaltungsgericht fest, der Erlass dieser sei unzulässig ge-
wesen, da eine Rente für eine folgende Teilperiode nicht endgültig festge-
legt werden könne, solange sie für die vorangehende Teilperiode nicht
rechtskräftig beurteilt sei. Dies liege darin begründet, dass die Rentenre-
vision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG eine Änderung (in medizinischer oder
erwerblicher Hinsicht) voraussetze. Deshalb hob das Bundesverwal-
tungsgericht auch die vom Beschwerdeführer unangefochten gebliebene
Verfügung vom 26. Januar 2010 auf (IV-Akt. 41).
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Seite 7
G.
Dem bundesverwaltungsgerichtlichen Rückweisungsauftrag entspre-
chend teilte die kantonale IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 12. Juli 2011 mit, sie übernehme die Kosten für eine medizinische
Abklärung (IV-Akt. 39). Den Abklärungsauftrag erteilte sie gleichentags
der MEDAS Basel, Zentrum für medizinische Begutachtung (im Folgen-
den: ZMB), wobei sie insbesondere bat, zu den vom Bundesgericht (rec-
te: Bundesverwaltungsgericht) im Urteil vom 25. Mai 2011, auf den Seiten
23 und 24 aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen (IV-Akt. 38). Das
Gutachten des ZMB erging am 29. November 2012 und stellte insbeson-
dere eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten bis intermit-
tierend mittelschweren Verweisungstätigkeiten ohne Zwangshaltungen
und dauernde repetitive Überkopfarbeiten seit Anfang Februar 2006 fest
(IV-Akt. 24, S. 3 und 57).
Am 10. Januar 2012 nahm der Abklärungsdienst der kantonalen IV-Stelle
einen Einkommensvergleich vor, der unter Berücksichtigung eines Lei-
densabzuges von 10 % eine Erwerbseinbusse von 19.10 % ergab (IV-
Akt. 21). Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2013 kündigte die kantonale IV-
Stelle dem Beschwerdeführer an, sein Leistungsbegehren werde abzu-
weisen sein (IV-Akt. 20).
H.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 14. Februar 2013 einen "Wi-
derspruch" bei der kantonalen IV-Stelle und beantragte eine halbe Rente
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % (IV-Akt. 18). Am 22. April
2013 reichte er der kantonalen IV-Stelle einen ausführlichen Entlas-
sungsbericht der (…)klinik K._______ über den Aufenthalt vom 6. bis
27. März 2013 ein (IV-Akt. 10). Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 wies die
Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begrün-
dung gab sie an, die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen
seien dem RAD unterbreitet worden. Die von der (…)klinik beschriebenen
Diagnosen und Funktionsstörungen seien bereits zum Zeitpunkt der Be-
gutachtung durch das ZMB bekannt gewesen. Die Ärzte der (…)klinik hät-
ten deshalb eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei medizinisch
unverändertem Sachverhalt vorgenommen. Die unterschiedliche Beurtei-
lung liege darin begründet, dass das ZMB – anders als die (…)klinik – in
seiner Beurteilung die aktuelle IV-Rechtsprechung berücksichtigt habe
(IV-Akt. 2).
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Seite 8
I.
Am 5. Juni 2013 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, er sei entgegen der
Auffassung der Vorinstanz zu 50 % behindert. Seiner Beschwerde legte
er je eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie des Schwerbehin-
dertenausweises vom 26. Januar 2009 bei. In seiner Eingabe vom
13. August 2013 stellt er, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur.
Birgitta Zbinden, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege sowie Rechtsverbeiständung.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2013 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bes-
tätigen. Zur Begründung verweist sie auf die eingeholte Stellungnahme
der kantonalen IV-Stelle vom 9. August 2013. In dieser macht die kanto-
nale IV-Stelle geltend, das MEDAS-Gutachten des ZMB vom 29. Novem-
ber 2012 sei vom RAD als umfassend, nachvollziehbar und plausibel in
seinen Schlussfolgerungen beurteilt worden. Hiernach sei der Beschwer-
deführer in angepassten Verweisungstätigkeiten voll arbeitsfähig. Der
Einkommensvergleich habe unter Berücksichtigung eines Leidensabzu-
ges von 10 % einen Invaliditätsgrad von 19 % ergeben. Die vom Be-
schwerdeführer mit seiner Beschwerde neu eingereichten Unterlagen
(vgl. IV-Akt. 2, S. 5-9 und IV-Akt. 3, S. 1-18 würden an jener Beurteilung
nichts ändern.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2013 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege gut, befreite den Beschwerdeführer von der Pflicht zur Be-
zahlung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwältin lic. iur. Bir-
gitta Zbinden als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers
ein.
L.
Mit Replik vom 11. November 2013 präzisiert der Beschwerdeführer sei-
nen Antrag dahingehend, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Mai
2013 aufzuheben und ihm ab dem 4. August 2005 eine halbe Invaliden-
rente zuzusprechen sei. Die Vorinstanz habe zu Unrecht eine volle Ar-
beitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit festgestellt. So könne er ge-
mäss dem Austrittsbericht der (…)klinik K._______ vom 22. April 2013
auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr als 6 Stunden täglich ar-
B-3254/2013
Seite 9
beiten, was einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 60 % entspreche. Eben-
falls habe ihn das (…)-Zentrum L._______ in den Berichten vom 21. Ja-
nuar und 7. Mai 2006 für arbeits- und erwerbsunfähig befunden. Diese
Berichte sowie auch weitere medizinische Unterlagen stellten das Gut-
achten des ZMB in Frage. Schliesslich sei ihm mit Entscheid des Land-
ratsamtes M._______ vom 16. September 2013 eine (Schwerst-) Behin-
derung von 70 % attestiert worden. Entgegen den Ausführungen im Gut-
achten würden die behandelnden Ärzte eines (…)-Zentrums die Beurtei-
lung der Arbeitsfähigkeit nicht vorwiegend auf subjektive Beschwerden
stützen. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachter des ZMB sei nicht
überzeugend, insbesondere hätten die Gutachter nicht dargetan, weshalb
er trotz dem bei ihm vorliegenden chronischen Schmerzsyndrom und den
weiteren invalidisierenden Beschwerden zu 100 % in einer adaptierten
Tätigkeit arbeiten könne. Das Gutachten sei unvollständig und gehe zu
Unrecht von einer zumutbaren willentlichen Schmerzüberwindung aus.
Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades sei das bisher erzielte Einkom-
men bei der C._______ AG als Valideneinkommen von Fr. 69'008.– im
Jahr 2003, entsprechend Fr. 73'044.– im Jahr 2009, massgebend. Das
durch die Vorinstanz vorgeschlagene Invalideneinkommen sei entspre-
chend der Arbeitsfähigkeit von lediglich 60 % zu reduzieren, unter Be-
rücksichtigung des von der Vorinstanz festgelegten Leidensabzugs von
10 %. Damit resultiere nach Gegenüberstellung der beiden Ver-
gleichseinkommen ein Invaliditätsgrad von 56 %, wodurch sich ein An-
spruch auf eine halbe Invalidenrente ergebe. Selbst unter Berücksichti-
gung des tieferen, durch die Vorinstanz festgelegten Valideneinkommens
resultiere ein Invaliditätsgrad von 51 % und damit ebenfalls ein Anspruch
auf eine halbe Invalidenrente.
M.
In der Duplik vom 9. Dezember 2013 hält die Vorinstanz an ihren Anträ-
gen fest und verweist zur Begründung auf die erneut bei der kantonalen
IV-Stelle eingeholte Stellungnahme vom 29. November 2013. In dieser
erklärt die kantonale IV-Stelle, das Gutachten des ZMB sei umfassend,
nachvollziehbar und plausibel, wie dies ihr RAD am 7. Mai 2013 dargelegt
habe. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe das ZMB – anders als
die (…)klinik K._______ – die aktuelle IV-Rechtsprechung zur willentli-
chen Überwindung von Schmerzen berücksichtigt. Der Versicherungsfall
sei vorliegend am 4. August 2006 eingetreten, weshalb die zu verglei-
chenden Einkommenszahlen dem Jahr 2006 zu entnehmen seien. Zu
diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer arbeitslos gewesen. Die
Kündigung der B._______ AG per 31. Januar 2003 sei aus wirtschaftli-
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Seite 10
chen Gründen erfolgt. Aus diesen Gründen hätte sie grundsätzlich das
Valideneinkommen der LSE 2006 entnehmen können. Zu Gunsten des
Beschwerdeführers habe sie stattdessen effektiv auf das im Januar 2003
vor der Arbeitslosigkeit zuletzt verdiente Einkommen abgestellt und die-
ses der Nominallohnentwicklung bis 2006 angepasst. Das vom Be-
schwerdeführer angegebene Valideneinkommen sei nicht nachvollzieh-
bar.
N.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird –
soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden-
versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Im Streit liegt die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vor-
instanz) vom 24. Mai 2013. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
besteht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 24. Mai
2013 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG; SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung
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Seite 11
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die
IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit
ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies
gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren
ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und
der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zu-
rückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger im Kanton E._______
erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in
N._______ (Deutschland), wo er heute noch lebt. Er macht einen Ge-
sundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als
Grenzgänger zurückgeht. Unter diesen Umständen war die IV-Stelle
E._______ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung und die
IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
3.1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgear-
beiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) An-
hangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA
in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragspartei-
en untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Si-
cherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfol-
gend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder-
gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
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Seite 12
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
3.1.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
3.1.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prü-
fung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenren-
te grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V
51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] H 13/05
vom 4. April 2005, E. 1.1). Demnach bestimmt sich vorliegend der An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente
ausschliesslich nach dem schweizerischen Recht, insbesondere nach
dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 24. Mai 2013) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die sich erst
später verwirklicht haben, sind jedoch soweit zu berücksichtigen, als sie
mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und ge-
eignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu
beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai
2008 E. 2.3.1).
3.3 Intertemporal sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220
E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November
2009). Dabei ist ein allfälliger Leistungsanspruch für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
B-3254/2013
Seite 13
3.4 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
3.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess
hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei-
chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Gesche-
hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b,
125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente
abgewiesen hat.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
29 aIVG, Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens
während dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingun-
gen müssen kumulativ erfüllt sein.
B-3254/2013
Seite 14
Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz während mehrerer Jahre als
Grenzgänger gearbeitet und hierbei die obligatorischen Beiträge an die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet (siehe Sach-
verhalt Bst. A). Damit sind vorliegend die beitragsmässigen Vorausset-
zungen für den Bezug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt. Zu prüfen
bleibt, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang der Be-
schwerdeführer als invalid im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betä-
tigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizini-
sches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit)
und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauern-
de Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbe-
reich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich vorliegend nach
Art. 29 Abs. 1 aIVG (in der Fassung vom 21. März 2003 [4. IV-Revision;
AS 2003 3837]. Der Rentenanspruch entsteht hiernach frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 Prozent bleibend er-
werbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
B-3254/2013
Seite 15
mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde
Krankheit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 6).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An-
spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art.
28 Abs. 1 aIVG, Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG (Art. 28
Abs. 1ter aIVG) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 Prozent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter
aIVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine Ausnahme
von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und –
wie vorliegend – Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, de-
nen bei einem Invaliditätsgrad ab 40 Prozent eine Rente ausgerichtet
wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
Wohnsitz haben.
4.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in
Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 aIVG bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG).
4.5 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali-
deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü-
gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR
2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1).
4.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
B-3254/2013
Seite 16
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
4.7 Zu bemerken bleibt, dass auf Grund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in-
valider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im ange-
stammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in
welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei
zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Die Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi-
cherte anrechnen zu lassen.
5.
Die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2013 basiert hauptsächlich auf
dem durch die kantonale IV-Stelle eingeholten Gutachten des ZMB vom
29. November 2012 (siehe Sachverhalt Bst. G). In diesem fassten die
Gutachter in umfassender Weise die bisherigen Medizinalakten zusam-
men und erklärten die nachfolgenden Diagnosen als vorbekannt :
chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der Halswirbelsäule,
Status nach Auffahrunfall mit Halswirbelsäulendistorsion von Au-
gust 2005,
B-3254/2013
Seite 17
Autounfall von Januar 2007,
zervikale Spinalkanalstenosen,
chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom,
funktionelle Beinschwäche,
anhaltende somatoforme Schmerzstörung,
Aggravation,
Hornhautnarbe bei Status nach Fremdkörper im Jahr 2002,
Visusverminderung links,
Status nach Transaminasenerhöhung medikamentös-toxischer
Genese.
Anschliessend gaben die Gutachter Angaben des Versicherten zu seiner
Anamnese wieder. Hiernach folgten die fachärztlichen Untersuchungen.
In internistischer Hinsicht gäbe es keine Hinweise auf manifeste hyper-
tensive Organschäden. Trotz Vorliegens einer leichten Transaminase-
nerhöhung im Rahmen einer medikamentös-toxischen Genese bei chro-
nischer Schmerzmitteleinnahme habe keine aktive respektive manifeste
Lebererkrankung festgestellt werden können. Die Funktion der Leber sei
gesamthaft genügend kompensiert. Aus orthopädischer Sicht stünden die
chronischen Halswirbelsäulenbeschwerden im Vordergrund, welche in
den rechten Schultergürtel, den Rücken bis teilweise in den rechten Arm
ausstrahlten und eine teilweise Schwäche des rechten Beines verursach-
ten. Die Schmerzen seien erstmals nach dem Auffahrunfall vom 4. August
2005 aufgetreten, obwohl bildgebend keine frische discoligamentäre Ver-
letzung, sondern lediglich multisegmentale degenerative Halswirbelsäu-
lenveränderungen hätten diagnostiziert werden können. Auch nach einem
zweiten Autounfall vom 21. Juli 2007, anlässlich dessen sich der Wagen
des Versicherten auf der Autobahn überschlagen habe, seien keine
Commito und keine frischen Läsionen der Hals- und Brustwirbelsäule so-
wie der rechten Schulter festgestellt worden. Seit etwa Januar 2012 leide
der Versicherte zusätzlich links an Knieschmerzen, insbesondere beim
Gehen. Insgesamt habe der Versicherte seine multilokulären Schmerzen
im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule, der Schultern, des rechten
Beines und des linken Knies sehr undifferenziert und schwammig ange-
geben. Auch die explizite, klinische Untersuchung habe nicht erlaubt, die
Beschwerden einem pathomorphologischen Korrelat zuzuordnen. Für ei-
ne nicht-organische Schmerzgenese sprächen auch vier von fünf Wad-
dell-Zeichen und das Fehlen einer konsequenten, über Jahre schmerz-
B-3254/2013
Seite 18
bedingt notwendigen Schonhaltung, welche aus der symmetrischen
Fussbeschwielung sowie der symmetrisch ausgebildeten Muskulatur im
Bereich der Beine und der Schultern gefolgert werden könne. Insgesamt
weise der Versicherte erhebliche degenerative Veränderungen mehr im
Bereich der Halswirbelsäule als der Lendenwirbelsäule sowie eine begin-
nende Gonarthrose links auf. Aufgrund dieser Beschwerden seien ihm
Überkopftätigkeiten, Arbeiten in absturzgefährdeten Positionen sowie
über längere Zeit isoliert kniebelastende Tätigkeiten nur in geringem
Masse zumutbar. In neurologischer Hinsicht leide der Versicherte unter
chronischen Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausbreitung in den
Hinterkopf und beide Schultern, sowie zeitweise auch in den rechten Arm.
Die klinische Untersuchung habe keine Hinweise auf eine radikuläre
Reiz- beziehungsweise sensomotorische Ausfallsymptomatik ergeben.
Die vom Versicherten beschriebene sowie demonstrierte Schwäche am
rechten Bein sei nicht nachvollziehbar und könne keinem neurologischen
Korrelat zugeordnet werden. Die Beschwerden der Hals- und Lendenwir-
belsäule korrelierten nicht mit einer radikulären Reiz- oder sensomotori-
schen Ausfallsymptomatik. Hinsichtlich der Nackenschmerzen habe der
Versicherte (wie bereits in der orthopädischen Untersuchung) ein stark
demonstratives Verhalten mit Symptomverdeutlichung gezeigt. Der "Fall-
fuss" sei ebenfalls auffällig demonstriert worden. Neben den degenerati-
ven Veränderungen im mittleren Halswirbelsäulenbereich hätten sich
magnetresonanztomographisch und auch klinisch keine Myelopathiezei-
chen gefunden. Ein nachweisbarer Denervationsprozess des rechten Ar-
mes und rechten Beines habe ebenfalls gefehlt. Insgesamt sei die vom
Versicherten geschilderte hochgradige Einschränkung der körperlichen
Belastbarkeit aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Dass sich
der Versicherte regelmässig im Rahmen von Freizeitaktivitäten körperlich
betätige, könne unter anderem aus seiner beidseits gut ausgeprägten
Handbeschwielung abgelesen werden. Neurologisch sei der Versicherte
deshalb in einer angepassten Tätigkeit vollzeitig arbeitsfähig. Aufgrund
der bekannten Sehstörung am linken Auge sei jedoch das Stereosehen
beeinträchtigt. Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten sei der Versi-
cherte nie psychiatrisch behandelt worden. Abgesehen von einer leicht
dysphorischen Grundstimmung sowie einer lebhaft bis antriebsgesteiger-
ten Psychomotorik habe die psychiatrische Untersuchung keine Auffällig-
keiten ergeben. Es sei denkbar, dass die Verletzung am Auge anlässlich
des Arbeitsunfalls im Jahre 2002 psychische Folgen hinterlassen habe,
die sich in der Ausprägung einer Somatisierungsstörung nach den späte-
ren Unfällen manifestiert hätten. Jedoch seien keine psychopathologi-
schen Elemente im Sinne einer depressiven Störung festzustellen. Eben-
B-3254/2013
Seite 19
falls liege keine schwere chronische körperliche Begleiterkrankung, kein
sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens und – soweit feststellbar
– kein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beinflussbarer innerseeli-
scher Verlauf vor. Hingegen bestehe ein mehrjähriger, chronifizierter
Krankheitsverlauf mit progredienter Symptomatik. Insgesamt seien die
Foerster Kriterien jedoch nicht erfüllt. Am 30. August 2012 habe eine
Konsenskonferenz sämtlicher beteiligter Gutachter stattgefunden. In die-
ser stellten die Gutachter für die beurteilten Fachbereiche die nachfol-
genden Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
zervikozephal- und zervikobrachialbetontes panvertebrales
Schmerzzyndrom,
o Status nach zwei Autounfällen am 4. August 2005 und
21. Juli 2007 mit Halswirbelsäulen-Distorsion beziehungs-
weise Belastung,
o degenerative Halswirbelsäulenveränderungen, radiolo-
gisch ohne Radikulopathie und ohne Myelopathie,
beginnende medialbetonte Gonarthrose links,
chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulären
Ausstrahlungen ins rechte Bein,
o degenerative Lendenwirbelsäulenveränderungen, radiolo-
gisch ohne Radikulopathie, ohne Myelopathie.
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Diagnosen:
Status nach Teilamputation und Sehnenrevision des linken Dau-
mens im Jahre 1982,
Status nach Weichteildefektdeckung des linken Zeigefingers vom
2. Oktober 2002,
Status nach Cholezystektomie von Dezember 2000,
Status nach Transaminasenerhöhung von Dezember 2008, am
ehesten medikamentös-toxisch bei Analgetikaeinnahme, Differen-
tialdiagnose: Steatosis hepatis,
o Sonographie des Abdomens von April 2008: Deutliche Zei-
chen von Umbauvorgängen der Leber, kein Hinweis auf
eine portale Hypertonie,
o serologisch Status nach Hepatitis B,
B-3254/2013
Seite 20
o Fibroscan vom 4. Dezember 2008: Normalbefund,
chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Oberbau-
ches und der rechten Thoraxregion, am ehesten funktionell be-
dingt, Differentialdiagnose: neralgische Symptomatik, ausgehend
vom Narbengebiet im rechten Oberbauch bei Status nach Implan-
tations-Schwanklappenplastik (recte: Schwenklappenplastik) im
Jahre 1982,
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren.
Insgesamt sei der Versicherte für eine körperlich schwere Tätigkeit mit
Bewegen von Lasten über 10 bis 15 Kilogramm nicht mehr arbeitsfähig.
Da die bisherige berufliche Tätigkeit als Schlosser wohl als schwer zu
qualifizieren sei, könne ihm diese nicht mehr zugemutet werden. Eben-
falls könne er Schweissarbeiten, die eine hohe Präzision erforderten und
hohe Anforderungen an das Stereosehen stellten, wegen der Visu-
seinschränkung des linken Auges nicht mehr ausüben. Die Arbeitsunfä-
higkeit gelte ab dem Zeitpunkt des ersten Autounfalles vom 4. August
2005, da hiernach die chronifizierten Beschwerden und die Halswirbel-
säulenveränderungen aufgetreten seien. Für körperlich leichte bis inter-
mittierend mittelschwere Verweisungstätigkeiten ohne Zwangshaltungen
und dauernde repetitive Überkopfarbeiten sei der Versicherte seit Anfang
Februar 2006 (das heisst ein halbes Jahr nach dem ersten Autounfall)
vollschichtig arbeitsfähig. Diese Einschätzung basiere auf die Aktenlage,
insbesondere auf die Tatsache, dass keine objektivierbaren Befunde hät-
ten festgestellt werden können.
6.
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts soll von ärztlichen Gutachten,
die den Qualitätsanforderungen entsprechen, nicht ohne zwingende
Gründe abgewichen werden, ist es doch Aufgabe der medizinischen Ex-
perten, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen,
um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V
351 E. 3 b/aa). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent-
scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,
in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur-
teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
B-3254/2013
Seite 21
rungen des Experten begründet sind (BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinwei-
sen).
6.1 Das durch die kantonale IV-Stelle eingeholte Gutachten des ZMB vom
29. November 2012 genügt den erwähnten Anforderungen an ein Gutach-
ten. Die Gutachter setzten sich mit den bereits vorliegenden medizini-
schen Unterlagen ausführlich auseinander, nahmen Bezug auf die sub-
jektiven Klagen des Versicherten und untersuchten diesen in ihren jewei-
ligen Fachgebieten umfassend. Ebenfalls überzeugen die in den jeweili-
gen Fachgebieten der einzelnen Teilgutachter gestellten Diagnosen. Die-
se weisen zu den übrigen Medizinalakten keine Widersprüche auf.
6.2 An dieser Schlussfolgerung ändern auch die weiteren Arztberichte
nichts, welche der Beschwerdeführer nach Erlass der angefochtenen Ver-
fügung ins Recht gelegt hat. In seiner Replik vom 11. November 2013
stützt sich der Beschwerdeführer hauptsächlich auf den Entlassungsbe-
richt der (…)klinik K._______ vom 22. April 2013 (recte:
9. April 2013), der ihm eine Arbeitsfähigkeit von maximal 6 Stunden täg-
lich in einer angepassten Tätigkeit bescheinigte (IV-Akt. 2, S. 12, Ziff. 10).
Diese Beurteilung sei aus orthopädischer Sicht erfolgt. Der Bericht ist un-
terzeichnet von Chefarzt O._______ (Orthopäde, gemäss Angaben auf
dem Internetauftritt der […]klinik) und der Stationsärztin P._______. Eine
psychosoziale/psychosomatische Diagnostik wurde ausdrücklich nicht
durchgeführt. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in seiner
Replik handelt es sich bei dem Austrittsbericht vom 9. April 2013 damit
gerade nicht um eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung. Der Be-
richt spricht mehrfach von einer Schmerzsymptomatik, ohne indessen zu
prüfen, ob diese Schmerzen mit den in orthopädischer Hinsicht gestellten
Diagnosen genügend nachvollzogen werden können oder ob es sich da-
bei um eine klinisch nicht begründbare somatoforme Schmerzstörung
handelt. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jenes Berichts folgt im Weite-
ren unmittelbar auf die Feststellung, dass die Rehabilitationsziele nicht er-
reicht worden und die Schmerzsymptomatik und der Leidensdruck nicht
rückläufig gewesen seien. Diese subjektiven Schmerzäusserungen des
Beschwerdeführers wurden damit offenbar in die vorgenommene Arbeits-
fähigkeitsbeurteilung einbezogen. Eine Prüfung der Frage, ob dem Be-
schwerdeführer die willentliche Überwindung dieser Schmerzen zugemu-
tet werden kann, nahm die (…)klinik nicht vor. Damit hat der RAD-Arzt
der kantonalen IV-Stelle Dr. med. Q._______ in seiner Stellungnahme
vom 7. Mai 2013 zu Recht festgehalten, die (…)klinik habe bei unverän-
dertem medizinischen Sachverhalt eine andere Beurteilung der Arbeitsfä-
B-3254/2013
Seite 22
higkeit vorgenommen, da sie die aktuelle, schweizerische Rechtspre-
chung zur willentlichen Überwindbarkeit der Schmerzen nicht berücksich-
tigt habe (vgl. hierzu nachfolgend E. 7.1). Der Entlassungsbericht der
(…)klinik K._______ vom 9. April 2013 stellt damit das Gutachten des
ZMB vom 29. November 2012 nicht in Frage. Die fernerhin eingereichten
zwei Arztberichte von Dr. R._______ je vom 22. Juni 2012 zu den Konsul-
tationen vom 14. und 21. Juni 2012, der neurologische Bericht der Ärzte
Dr. med. S._______, Dr. med. T._______, Dr. med. U._______ und PD
Dr. med. V._______ vom 19. Oktober 2012 sowie die Bestätigung des
Physiotherapeuten (Name nicht entzifferbar) über die vom 18. Januar bis
2. Februar 2012 zielführend durchgeführte Physiotherapie (IV-Akt. 3, S. 2-
6) enthalten weder neue medizinische Befunde oder Diagnosen noch ei-
ne Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Auch diese Berichte stehen damit
nicht im Widerspruch zu den Schlussfolgerungen des Gutachtens des
ZMB vom 29. November 2012. Schliesslich ist dem Bericht von Dr. med.
W._______ vom 3. Mai 2013 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
von dem am 30. April 2013 erlittenen Mofa-Unfall lediglich ein Hämatom
und Aufschürfung des rechten Knies davongetragen hat (IV-Akt. 3, S. 1).
Gemäss jenem Bericht lagen weder knöcherne Verletzungen noch Zer-
rung/Risse von Bändern oder Sehnen vor. Es ist damit – wie die kantona-
le IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 9. August 2013 zu Recht festhält
– davon auszugehen, dass die Aufschürfung des Knies inzwischen fol-
genlos abgeheilt ist und kein invalidisierender Gesundheitszustand resul-
tiert.
6.3 In der Replik vom 11. November 2013 beruft sich der Beschwerdefüh-
rer ausserdem auf die Berichte des (…)-Zentrums L._______ vom
21. Januar und 7. Mai 2006, welche ihn für arbeits- und erwerbsunfähig
erklärt hätten. Es treffe nicht zu, dass die behandelnden Ärzte eines
Schmerzzentrums die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorwiegend auf die
subjektiven Beschwerden des Versicherten stützen würden. Hierzu ist
vorab festzuhalten, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein 6
Jahre älterer Arztbericht in der Regel nicht dazu geeignet ist, ein aktuelles
Gutachten in Frage zu stellen. Der Bericht vom 21. Januar 2006 (IV-Akt.
138) erfolgte sodann nach lediglich einer ambulanten Sprechstunde. Hin-
sichtlich der gestellten Diagnosen eines akuten Schmerzsyndroms bei
Halswirbelsäulendistorsion nach Auffahrunfall im August 2005 sowie ei-
nes myofascialen Schmerzsyndroms im Nacken, in der rechten Schulter
und am rechten Arm prüfte der unterzeichnende Arzt Dr. X._______ fer-
ner nicht, ob die Schmerzüberwindung dem Versicherten zugemutet wer-
den könne (vgl. nachfolgende E. 7.1). Als Untersuchungsbefund gab Dr.
B-3254/2013
Seite 23
X._______ ausschliesslich die vom Versicherten geschilderten Schmer-
zen wieder, ohne entsprechende klinische Befunderhebungen darzule-
gen. Im Bericht vom 7. Mai 2006 erklärte Dr. X._______, der Versicherte
befinde sich seit dem 25. November 2005 im Schmerzzentrum in Be-
handlung. Infolge eines Zustandes nach Halswirbelsäulenschleudertrau-
ma im August 2005, einer Cervico-Brachialgie rechts, einer Cervico-
Cephalgie rechts, einer Wurzelirritation C 4/5 und C 6/7 rechts sowie ei-
ner multisegmentalen Spinalkanalstenose sei er arbeitsunfähig. Es müs-
se aufgrund der Anamnese ein Zusammenhang mit dem Autounfall her-
gestellt werden (IV-Akt. 138). Die Prüfung der Zumutbarkeit einer Verwei-
sungstätigkeit fehlt in dem kurzen Bericht von Dr. X._______. Damit steht
auch dieser Bericht nicht im Widerspruch zu der Beurteilung der Arbeits-
fähigkeit gemäss dem Gutachten des ZMB, welches die bisherige berufli-
che Tätigkeit mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des ersten Autounfalles vom
4. August 2005 für den Beschwerdeführer als nicht mehr zumutbar erklär-
te (E. 5). Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass nach einem weiteren
Klinikaufenthalt des Versicherten in der Zeit vom 11. April bis 4. Mai 2006
im Klinikum Y._______, Zentrum (…), im Bericht vom 7. Juni 2006 darge-
legt wurde, der Versicherte habe am 4. Mai 2006 erheblich gebessert ent-
lassen werden können. Es sei eine Anschluss-Rehabilitation beantragt
worden, damit der Versicherte wieder seine volle Arbeitsfähigkeit erlan-
gen könne (IV-Akt. 139). Schliesslich sprach der fachorthopädische Be-
richt der Kliniken K._______ vom 23. April 2007, in welchem ausschliess-
lich noch ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei dringendem Verdacht
auf Aggravation und Somatisierungsstörung diagnostiziert wurde, von ei-
ner grotesken funktionellen Überlagerung mit insgesamt dem Bild einer
deutlichen Aggravation (IV-Akt. 115). Damit ändern auch die beiden vom
Beschwerdeführer bezeichneten Berichte des (…)-Zentrums L._______
vom 21. Januar und 7. Mai 2006 nichts an der Beweiskraft des Gutach-
tens des ZMB vom 29. November 2012.
6.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch der Umstand,
dass die Augenerkrankung des Beschwerdeführers im Gutachten des
ZMB nicht (ausdrücklich) zur Diagnose erhoben wurde, nichts an der
Schlüssigkeit des Gutachtens insgesamt ändert. So enthält das Gutach-
ten zwar keine augenärztliche Teilbegutachtung. Die Augenerkrankung
wurde indessen explizit als vorbekannte Diagnose aufgeführt und er-
scheint mit Blick auf die bereits vorliegenden sowie auch im Eingang des
Gutachtens unter der Ziffer 2. dargelegten medizinischen Unterlagen ge-
nügend abgeklärt (vgl. E. 5, Abs. 1). In die Beurteilung der Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers haben die Begutachter sodann die Visu-
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seinschränkung des linken Auges mitberücksichtigt (E. 5 i.f.). Auch im Üb-
rigen erweist sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des
ZMB als überzeugend. Die diesbezüglichen medizinischen Ausführungen
sind nachvollziehbar, schlüssig und vollständig. Damit durfte die kantona-
le IV-Stelle sowie in der Folge die Vorinstanz für die Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Ergebnisse im Gutachten
des ZMB vom 29. November 2012 abstellen.
6.5 Nach dem Gesagten hat der RAD der kantonalen IV-Stelle in seiner
Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 gestützt auf die vorliegenden
Medizinalakten, insbesondere das Gutachten des ZMB vom 29. Novem-
ber 2012, überzeugend festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der
bisherigen Tätigkeit als Schlosser seit dem 26. April 2002 zu 20 % ar-
beitsunfähig gewesen sei, da er ab diesem Zeitpunkt Schweissarbeiten
mit hoher Präzision und hohen Anforderungen an das Stereosehen nur
noch in eingeschränkter Weise habe ausführen können. Ab dem 4. Au-
gust 2005 sei er anschliessend für seine bisherige berufliche Tätigkeit
dauerhaft sowie bis zum 31. Januar 2006 mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit auch für angepasste berufliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfä-
hig gewesen. Seit dem 1. Februar 2006 könne ihm demgegenüber eine
körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Hebe- und Tragebelas-
tung bis 10 Kilogramm, ohne Arbeiten wie Bücken, Hocken, Knien und
Überkopfarbeiten vollzeitig zugemutet werden. Ausgenommen seien in-
dessen Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das räumliche Sehen
oder die in einem staubigem Milieu zu verrichten seien.
7.
In seiner Replik vom 11. November 2013 bringt der Beschwerdeführer
gegen die Ausführungen im Gutachten des ZMB vom 29. November 2012
vor, die Gutachter hätten nicht dargelegt, weshalb er trotz seinen chroni-
schen Schmerzen zu 100 % arbeiten könne. Die Gutachter seien zu Un-
recht von einer zumutbaren Schmerzüberwindung ausgegangen.
7.1 Bei einer somatoformen Schmerzstörung handelt es sich um eine
physische Störung mit andauernden Schmerzen, deren physiologische
oder körperliche Ursachen nicht vollständig erklärbar sind (Pschyrembel
Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl., Berlin 2007, S. 1723). Solche
Schmerzstörungen ziehen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi-
cherung nach sich. Es besteht die Vermutung, dass eine fachärztlich
(psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung
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(wie auch sonstige pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Be-
schwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage) oder ihre Fol-
gen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Be-
stimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und kon-
stant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzu-
mutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für
den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob
ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand
verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psy-
chischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer.
Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli-
che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsver-
lauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger-
dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Le-
bens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innersee-
lischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden
Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krank-
heit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder
stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen An-
satz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (Foerster Kriteri-
en; vgl. BGE 135 V 201 E. 7.1.1). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und
je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher
sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Wil-
lensanstrengung zu verneinen (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1, 136 V 279
E. 3.2.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3).
7.2 Im Gutachten des ZMB vom 29. November 2012 legten die Gutachter
eindeutig fest, dass beim Beschwerdeführer ein gewisses organisches
Korrelat in der Form von degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen
vorliege. Dieses würde indessen lediglich zum Teil dessen Beschwerden
im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung in die Schultern und den Kopf
erklären. So habe aus neurologischer Sicht insbesondere die Beinschwä-
che rechts keinem neurologischen Korrelat zugeordnet werden können.
Ebenfalls hätten in orthopädischer Hinsicht auffällige Hinweise auf eine
nicht-organische Komponente der Beschwerden bestanden (vgl. voran-
gehend E. 5). Damit haben die Gutachter zu Recht in Bezug auf die ge-
stellten Diagnosen des chronischen Schmerzsyndroms im Bereich des
rechten Oberbauches und der rechten Thoraxregion sowie der chroni-
schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren das
Vorliegen einer zumutbaren Schmerzüberwindung im Sinne der vorange-
hend dargelegten Rechtsprechung geprüft. Diesbezüglich haben sie in
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nachvollziehbarer Weise festgehalten, dass neben der in psychiatrischer
Hinsicht diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren keine psychopathologischen Elemente im Sin-
ne einer depressiven Störung festzustellen seien. Ebenfalls liege keine
schwere chronische körperliche Begleiterkrankung, kein sozialer Rückzug
in allen Belangen des Lebens und – soweit feststellbar – kein verfestigter,
therapeutisch nicht mehr beinflussbarer innerseelischer Verlauf vor. Die
Foerster Kriterien seien insgesamt nicht erfüllt. Damit gilt dem Beschwer-
deführer die Überwindung seiner im Zusammenhang mit der somatofor-
men Schmerzstörung vorliegenden Beschwerden grundsätzlich als zu-
mutbar. Die Gutachter haben deshalb folgerichtig die Diagnosen des
chronischen Schmerzsyndroms im Bereich des rechten Oberbauches und
der rechten Thoraxregion sowie der chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren unter den Diagnosen ohne eine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet. Demgegenüber haben die
Gutachter in Bezug auf das chronische lumbale Schmerzsyndrom mit
pseudoradikulären Ausstrahlungen ins rechte Bein, welches mit den de-
generativen Lendenwirbelsäulenveränderungen einhergeht und damit auf
einem klinischen Befund beruht, nicht als somatoforme Schmerzstörung
diagnostiziert, wenn sie auch die Beinschwäche rechts keinem neurologi-
schen Korrelat zuweisen konnten. Folgerichtig haben die Gutachter die
entsprechende Diagnose bei der Prüfung der verbliebenen Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers berücksichtigt.
8.
Gestützt auf die im Gutachten des ZMB vom 29. November 2012 sowie in
der Folge durch den RAD der kantonale IV-Stelle festgestellte volle Ar-
beitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden beruflichen
Tätigkeit mit Hebe- und Tragebelastung bis maximal 10 Kilogramm, ohne
Arbeiten wie Bücken, Hocken, Knien und Überkopfarbeiten oder mit ho-
hen Anforderungen an das räumliche Sehen sowie in einem staubigem
Milieu (E. 5 und 6.4) nahm die kantonale IV-Stelle am 10. Januar 2012
den Einkommensvergleich zur Invaliditätsbemessung vor (IV-Akt. 21; vgl.
E. 4.4). Für die massgeblichen Vergleichseinkommen stellte sie in korrek-
ter Weise auf das Jahr 2006 ab, in welchem – nach dem Beginn der Ar-
beitsunfähigkeit in der bisherigen beruflichen Tätigkeit ab dem 4. August
2005 (vgl. E. 6.4) – der Versicherungsfall eingetreten ist (E. 4.3 und 4.5).
Als Valideneinkommen berücksichtigte sie das durch den Beschwerdefüh-
rer zuletzt im Jahr 2003 erzielte Jahreseinkommen von Fr. 63'700.– (12x
Fr. 5'308.– pro Monat; vgl. Angaben der B._______ AG im Fragebogen
für Arbeitgeber vom 30. April 2004 in IV-Akt. 185), welches sie anschlies-
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send an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2006 anpasste. Der
Beschwerdeführer gedenkt als Valideneinkommen das zuletzt bei der
C._______ AG im Jahr 2003 erzielte Einkommen von Fr. 69'008.–, re-
spektive angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2009 von
Fr. 73'044.–, einzusetzen. Den Akten ist indessen zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer im Jahr 2003 bei der B._______ AG und erst spä-
ter in den Jahren 2005 bis 2007 (mit einem Unterbruch) bei der
C._______ AG tätig war (vgl. Sachverhalt Bst. A). Der Jahresverdienst bei
der C._______ AG lag denn auch unter dem erzielten Einkommen bei der
B._______ AG. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die kantonale
IV-Stelle – trotz Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen vor dem Beginn
der Arbeitsunfähigkeit – zu Gunsten des Beschwerdeführers das zuletzt
bei der B._______ AG erzielte Einkommen, als Valideneinkommen, an-
gepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2006, verwendete.
Die entsprechenden Ausführungen der kantonalen IV-Stelle vom 29. No-
vember 2013 liess der Beschwerdeführer denn auch unerwidert. Eine An-
passung des Jahreslohnes 2003 an die Nominallohnentwicklung bis ins
Jahr 2009, wie dies der Beschwerdeführer befürwortet, ist vorliegend un-
zulässig, insbesondere da der Beschwerdeführer, wie auch bereits die
kantonale IV-Stelle, den Tabellenlohn des Jahres 2006 als Invalidenein-
kommen verwendet hat (fehlende zeitidentische Grundlage; vgl. E. 4.5
und BGE 129 V 222 E. 4.2). Für die Bemessung des Invalideneinkom-
mens stellte die kantonale IV-Stelle auf das durchschnittlich im Anforde-
rungsniveau 4 des privaten Sektors gemäss der Lohnstrukturerhebung
des Bundesamtes für Statistik des Jahres 2006 erzielte Jahresgehalt von
Fr. 59'055.– ab. Von diesem Tabellenlohn zog sie einen leidensbedingten
Abzug von 10 % ab (vgl. hierzu BGE 129 V 472 E. 4.2.3), wonach ein Va-
lideneinkommen von 53'150.– resultierte. Dieses Vorgehen ist nicht zu
beanstanden, zumal der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 11. No-
vember 2013, Ziff. 3, ebendieses Invalideneinkommen sowie den Lei-
densabzug von 10 % zur Berechnung seines Invaliditätsgrades verwen-
det hat. Aus der Gegenüberstellung dieser beiden Vergleichseinkommen
hat die kantonale IV-Stelle in der Folge einwandfrei einen Invaliditätsgrad
von 19.10 % abgeleitet.
9.
Zusammenfassend ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
mit der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2013 auf Grund der
Schlussfolgerungen im Gutachten des ZMB vom 29. November 2012
(E. 5), der RAD-ärztlichen Stellungnahme vom 20. Dezember 2012
(E. 6.4) sowie ihres Einkommensvergleichs vom 10. Januar 2012 (E. 8)
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das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers gestützt auf einen Invali-
ditätsgrad von 19 % abgewiesen hat. Die Beschwerde ist deshalb abzu-
weisen und die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2013 zu bestätigen.
10.
Die Gerichtskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Während dem Beschwerdeverfahren hat der
Beschwerdeführer indes um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege
ersucht, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung
vom 29. August 2013 bewilligte. Damit sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.
Rechtsanwältin lic. iur. Birgitta Zbinden ist gemäss Art. 12 in Verbindung
mit Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) für die unentgeltliche Vertretung des Beschwerdeführers
im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Da sie keine Kostennote ein-
gereicht hat, ist ihr Anspruch nach Ermessen und aufgrund der Akten
festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Insgesamt erscheint eine Ent-
schädigung von Fr. 1'800.– (inklusive Auslagen) als angemessen, zahlbar
durch die Gerichtskasse. Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer
(Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuer-
gesetzes vom 12. Juni 2009; MWSTG SR 641.20). Beizufügen bleibt,
dass die begünstigte Partei gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG der Gerichts-
kasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln ge-
langt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege keine
Verfahrenskosten erhoben.
3.
Rechtsanwältin lic. iur. Birgitta Zbinden wird für die unentgeltliche Vertre-
tung des Beschwerdeführers eine Entschädigung im Betrag von
Fr. 1'800.– zugesprochen, zahlbar durch die Gerichtskasse.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde;
Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 26. November 2014