Abtei lung II
B-3259/2007, B-3261/2007,
B-3262/2007, B-3270/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Claude Morvant,
Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Marc Hunziker
1. O._______,
2. P._______,
beide vertreten durch Herr Rechtsanwalt
Dr. Robert Flury,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz
Markeneintragungsgesuche
CH-54346/2006-oerlikon (fig.),
CH-54805/2006-Oerlikon,
CH-54809/2006-Oerlikon Corporation,
CH-56081/2006-oerlikon (fig.).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-3259/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 2 ersuchte am 15. Mai 2006 um Marken-
schutz für die Wort-/Bildmarke CH-54346/2006 oerlikon (fig.) mit dem
Farbanspruch rot, weiss. Diese sieht wie folgt aus:
Die Beschwerdeführerin 1 beantragte am 30. Mai 2006 für die Wortzei-
chen CH-54805/2006 Oerlikon und CH-54809/2006 Oerlikon Corpora-
tion sowie am 10. Juli 2006 für die Wort-/Bildmarke CH-56081/2006
oerlikon (fig.) mit dem Farbanspruch rot, weiss Markenschutz. Letztere
präsentiert sich wie folgt:
Die Hinterlegungen erfolgten für folgende Waren und Dienstleistungen:
Klasse 7
Maschinen und Werkzeugmaschinen; Anlagen für die Beschichtung von
Werkzeugen und Bauteilen; Beschichtungsanlagen für optische und
magnetische Datenspeichermedien; Anlagen zum Beschichten und Ät-
zen von Komponenten und Bildschirmen; Komponenten und Ersatzteile,
nämlich Vakuumdurchführungen, Vakuumventilen, Vakuumsteuerungen,
Regeleinheiten, Substratträger; Vakuumpumpen; Rotationsvakuumpum-
pen, Treibmittelpumpen; Kondensationsvakuumpumpen; Sorbtionspum-
pen; Mess-, Regel-, Steuer- und Kontrollgeräte für Vakuumpumpen; Va-
kuumabsperrschieber, Vakuumventile, Vakuumverbindungen und Vaku-
umbauteile; Abscheider; Filter, flüssige Betriebsstoffe und Schmierstoff
für Vakuumpumpen; Vakuum-Dichtungsfette, -kitte und -lacke; maschi-
nenartige Geräte für die Tieftemperaturtechnik; maschinenartige Leck-
suchgeräte; Dichtheizprüfapparate; Vakuummessgeräte; Partialdruck-
messgeräte; Schichtdickenmess- und Regelgeräte; Gasanalysengeräte;
Vakuumapparate zum Betrieb unter Grob-, Fein-, Hoch- und Ultrahoch-
vakuum; Apparate zum Trocknen, Gefriertrocknen, Endgasen, Abfüllen,
Imprägnieren, Mischen, Schmelzen, Zerstäuben, Verdampfen, Bedamp-
fen oder Beschichten von Materialien unter Vakuum; Apparate zur Be-
handlung von Metallen im Vakuum; Beschichtungsanlagen für optische
und magnetische Datenspeichermedien; Energieversorgungsanlagen für
Raumfahrtgeräte, Raumsonden, Raumstationen, Raumlaboratorien und
Satelliten, im wesentlichen bestehend aus solarelektrischen, fotoelektri-
schen und thermoelektrischen Energiewandlern sowie solarthermischen
und fotothermischen Energiewandlern, von gebündelten Sonnenstrahlen
aufgeheizten Quecksilberdampfturbinen, Solarzellen, Geräte zur Auf-
nahme des Emissionsspektrums der Sonne und zur Wiedergabe eines
Emissionsspektrums vergleichbar mit dem der Sonne; Montageautoma-
ten für die Halbleiterindustrie; Produktionsanlagen zur Herstellung von
Flachbildschirmen
Seite 2
B-3259/2007
Klasse 9
Optische Apparate und Instrumente; optische Komponenten und Syste-
me für Daten- und Videoprojektion, Beleuchtungsindustrie, Sensorik,
Instrumentenbau sowie Biotechnologie; optische und elektronische Bau-
teile mit Oberflächen-Vergütungen; Komponenten und Ersatzteile für Va-
kuumbeschichtungsanlagen, nämlich elektronische Steuer- und Regel-
einheiten; Totaldruck-Sensoren, Messgeräte und Steuergeräte, nämlich
für die Messung des Totaldrucks in Vakuumanlagen, Patrialdruck-Mess-
geräte für Vakuumanlagen; Gasanalysegeräte, insbesondere für die Be-
stimmung der Gaszusammensetzung bei tiefen und hohen Drucken;
elektronische Lecksucher zur Feststellung von Lecks in vakuum- und in
luftdichten Behältern, elektronische Chipträgerreiniger für die Oberflä-
chenreinigung von elektronischen Komponenten; Ultraschallreinigungs-
apparate für Substrate, die in einer Vakuumanlage zu beschichten sind;
Sputterkathoden, Sputtertargets, Sputterabschirmungen, Sputtermas-
ken, Bedampfungsfilamente, Bedampfungsschiffchen, Keramikziegel,
Quarzkristalle (soweit in Klasse 09 enthalten); Geräte für Aufnahme,
Aussendung, Übertragung, Empfang, Wiedergabe und Bearbeitung von
Lauten, Zeichen und/oder Bildern; Nachrichtensatelliten, Sender, Geräte
der leitungsgebundenen und der drahtlosen Informationsgewinnungs-
technik, der Informationsübertragungstechnik und der Informationsverar-
beitungstechnik, einschliesslich der Höchstfrequenz- und Schalltechnik,
Funkpeilanlagen, Radar- und Ordnungsgeräte, Radarsonden und Navi-
gationsgeräte, Laser-Geräte für die Gewinnung, Übertragung und Verar-
beitung von Informationen, Sonar-Geräte, Nachtsichtgeräte, Ultraschall-
geräte, fotoelektrische Mess-, Steuer- und Regelgeräte, Fernlenkgeräte
zur Erzeugung und drahtlosen oder drahtgebundenen Übertragung von
Steuer- und Lenksignalen an unbemannte und bemannte Land-, Luft-
und Wasserfahrzeuge sowie an unbemannte Flugkörper und Raumfahrt-
geräte sowie aus diesen Geräten zusammengesetzte Anlagen; Geräte
der Raumfahrtelektronik; Halbleiter; integrierte Schaltkreise; elektrotech-
nische Bauelemente (soweit in Klasse 09 enthalten)
Klasse 12
Flugkörper, nämlich unbemannte Luftfahrzeuge, insbesondere fernge-
steuerte Luftfahrzeuge mit oder ohne Rückstossantrieb; Teile von Flug-
körpern; Raumfahrtgeräte, insbesondere Raumsonden, Satelliten und
steuerbare Raumflugkörper, Teile von Raumfahrtgeräten, insbesondere
von Satelliten; Triebwerke für Fahrzeuge, insbesondere Rückstosstrieb-
werke, Staustrahltriebwerke, Feststoff- und Flüssigkeitsraketen, Gastur-
binentriebwerke, auch für elektrische Raumfahrtantriebe; Teile von Trieb-
werken; Raketen und Teile von Raketen, insbesondere Nutzlastverklei-
dungen für Trägerraketen
Klasse 40
Materialbearbeitung
Klasse 42
Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie, so-
wie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen; in-
dustrielle Analysen und Forschung; Entwurf und Entwicklung von Com-
putern und Computerprogrammen
B.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2006, 2. Juni 2006, 12. Juni 2006 sowie
13. Juli 2006 beanstandete das Eidgenössische Institut für Geistiges
Eigentum (Vorinstanz) die Eintragungsgesuche mit der Begründung,
dass es sich bei der Bezeichnung Oerlikon um ein Quartier in der
Seite 3
B-3259/2007
Stadt Zürich und somit um eine direkte Herkunftsangabe handle, wes-
halb die angemeldeten Zeichen Gemeingut darstellten und vom Mar-
kenschutz ausgeschlossen seien.
C.
Die Beschwerdeführerinnen hielten mit Eingaben vom 26. Juli 2006,
3. August 2006 und 8. August 2006 an der Schutzfähigkeit ihrer Zei-
chen fest. Nach ergebnisloser Korrespondenz forderte die Vorinstanz
die Beschwerdeführerinnen mit Beanstandung vom 25. Januar 2007
auf, das für die vier Marken beanspruchte Waren- und Dienstleistungs-
verzeichnis weiter zu präzisieren, was letztere mit Schreiben vom
21. März 2007 taten.
Das bereinigte Verzeichnis lautet:
Klasse 4
Flüssige Betriebsstoffe und Schmierstoffe für Vakuumpumpen
Klasse 7
Maschinen und Werkzeugmaschinen; Anlagen für die Beschichtung von
Werkzeugen und Bauteilen; Beschichtungsanlagen für optische und
magnetische Datenspeichermedien; Anlagen zum Beschichten und Ät-
zen von Komponenten und Bildschirmen; Komponenten und Ersatzteile
für Maschinen, nämlich Vakuumdurchführungen, Vakuumventilen, Vaku-
umsteuerungen, Regeleinheiten, Substratträger; Vakuumpumpen; Rota-
tionsvakuumpumpen, Treibmittelpumpen; Kondensationsvakuumpumpen;
Sorbtionspumpen; Mess-, Regel-, Steuer- und Kontrollgeräte für Vaku-
umpumpen; Vakuumabsperrschieber, Vakuumventile, Teile von Vakuum-
anlagen, nämlich Sputterkathoden, Sputtertargets, Sputterabschirmun-
gen, Sputtermasken, Bedampfungsfilamente, Bedampfungsschiffchen,
Keramiktiegel, Vakuumverbindungen und Vakuumbauteile (soweit in
Klasse 7 enthalten); Abscheider; Filter; Geräte für die Tieftemperatur-
technik (soweit in Klasse 7 enthalten); Vakuumapparate zum Betrieb un-
ter Grob-, Fein-, Hoch- und Ultrahochvakuum; Apparate zum Entgasen,
Abfüllen, Imprägnieren, Mischen, Schmelzen, Zerstäuben oder Be-
schichten von Materialien unter Vakuum; Apparate zur Behandlung von
Metallen im Vakuum; Beschichtungsanlagen für optische und magneti-
sche Datenspeichermedien; Energieversorgungsanlagen für Raumfahrt-
geräte, Raumsonden, Raumstationen, Raumlaboratorien und Satelliten,
im wesentlichen bestehend aus solarelektrischen, fotoelektrischen und
thermoelektrischen Energiewandlern sowie solarthermischen und foto-
thermischen Energiewandlern, von gebündelten Sonnenstrahlen aufge-
heizten Quecksilberdampfturbinen, Solarzellen, Geräte zur Aufnahme
des Emissionsspektrums der Sonne und zur Wiedergabe eines Emis-
sionsspektrums vergleichbar mit dem der Sonne; Montageautomaten für
die Halbleiterindustrie; Produktionsanlagen zur Herstellung von Flach-
bildschirmen; Triebwerke für Fahrzeuge (ausgenommen für Landfahrzeu-
ge), insbesondere Rückstosstriebwerke, Staustrahltriebwerke, Feststoff-
und Flüssigkeitsraketen, Gasturbinentriebwerke (ausgenommen für
Landfahrzeuge), auch elektrische Raumfahrtantriebe; Teile von Triebwer-
ken
Seite 4
B-3259/2007
Klasse 9
Optische Apparate und Instrumente; optische Bauteile für Daten- und
Videoprojektion, Beleuchtungsindustrie, Sensorik, Instrumentenbau so-
wie Biotechnologie; optische und elektronische Bauteile mit Oberflä-
chen-Vergütungen (soweit in Klasse 9 enthalten); Komponenten und Er-
satzteile für Vakuumbeschichtungsanlagen, nämlich elektronische
Steuer- und Regeleinheiten; Totaldruck-Sensoren, Messgeräte und
Steuergeräte, nämlich für die Messung des Totaldrucks in Vakuumanla-
gen, Partialdruck-Messgeräte für Vakuumanlagen; Gasanalysegeräte,
insbesondere für die Bestimmung der Gaszusammensetzung bei tiefen
und hohen Drucken; elektronische Lecksucher zur Feststellung von
Lecks in vakuum- und in luftdichten Behältern, elektronische Chipträger-
reiniger für die Oberflächenreinigung von elektronischen Komponenten;
Ultraschallreinigungsapparate für Substrate, die in einer Vakuumanlage
zu beschichten sind; Geräte für Aufnahme, Aussendung, Übertragung,
Empfang, Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Zeichen und/oder
Bildern; Nachrichtensatelliten, Sender, Geräte der leitungsgebundenen
und der drahtlosen Informationsgewinnungstechnik, der Informations-
übertragungstechnik und der Informationsverarbeitungstechnik, ein-
schliesslich der Höchstfrequenz- und Schalltechnik, Funkpeilanlagen,
Radar- und Ordnungsgeräte, Radarsonden und Navigationsgeräte,
Laser-Geräte für die Gewinnung, Übertragung und Verarbeitung von In-
formationen, Sonar-Geräte, Nachtsichtgeräte, Ultraschallgeräte, foto-
elektrische Mess-, Steuer- und Regelgeräte, Fernlenkgeräte zur Erzeu-
gung und drahtlosen oder drahtgebundenen Übertragung von Steuer-
und Lenksignalen an unbemannte und bemannte Land-, Luft- und
Wasserfahrzeuge sowie an unbemannte Flugkörper und Raumfahrtgerä-
te sowie aus diesen Geräten zusammengesetzte Anlagen; Geräte der
Raumfahrtelektronik (soweit in Klasse 9 enthalten); Halbleiter; integrierte
Schaltkreise; elektrotechnische Bauelemente (soweit in Klasse 9 enthal-
ten); Mess- und Kontrollgeräte für Vakuumpumpen; maschinenartige
Lecksuchgeräte; Dichtheizprüfapparate; Vakuummessgeräte; Partial-
druckmessgeräte; Schichtdickenmess- und Regelgeräte; Gasanalysen-
geräte
Klasse 11
Apparate zum Trocknen, Gefriertrocknen, Verdampfen, Bedampfen von
Materialien unter Vakuum
Klasse 12
Flugkörper, nämlich unbemannte Luftfahrzeuge, insbesondere fernge-
steuerte Luftfahrzeuge mit oder ohne Rückstossantrieb; Teile von Flug-
körpern; Raumfahrtgeräte, insbesondere Raumsonden, Satelliten und
steuerbare Raumflugkörper, Teile von Raumfahrtgeräten, insbesondere
von Satelliten; Triebwerke für Landfahrzeuge, insbesondere Rückstoss-
triebwerke, Staustrahltriebwerke, Gasturbinentriebwerke für Landfahr-
zeuge, auch für elektrische Raumfahrtantriebe; Raketen und Teile von
Raketen, insbesondere Nutzlastverkleidungen für Trägerraketen
Klasse 17
Vakuum-Dichtungsfette, -kitte und -lacke
Klasse 40
Materialbearbeitung
Klasse 42
Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie, so-
wie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen; in-
dustrielle Analysen und Forschung; Entwurf und Entwicklung von Com-
putern und Computerprogrammen
Seite 5
B-3259/2007
D.
Mit Verfügungen vom 27. März 2007 verweigerte die Vorinstanz den
Markeneintragungsgesuchen vollumfänglich den Markenschutz. Zur
Begründung machte sie geltend, dass die angemeldeten Zeichen zum
Gemeingut zählten und irreführend seien. Bei Oerlikon handle es sich
um ein Quartier mit 20'000 Einwohnern im Kreis 11 der Stadt Zürich.
Dieses sei, da es einen wichtigen Eisenbahnknotenpunkt darstelle und
sich dort das Hallenstadion sowie das Messezentrum von Zürich be-
fänden, weit über die Stadt hinaus bekannt und würde deshalb von ei-
nem grossen Teil der relevanten Verkehrskreise als eine geografische
Herkunftsangabe aufgefasst. Ebenfalls sei es durchaus denkbar, dass
sich in Zukunft weitere Unternehmer dort ansiedelten und gleiche oder
ähnliche Waren und Dienstleistungen anböten, weshalb an Oerlikon
ein absolutes Freihaltebedürfnis bestehe. Zudem seien die Zeichen
mangels Einschränkung der beanspruchten Waren auf Produkte
schweizerischen Ursprungs in Bezug auf die geografische Herkunft
täuschend. Ferner wirke auch der Zusatz Corporation nicht individuali-
sierend, werde dieser doch als Hinweis auf ein beliebiges Unterneh-
men in Oerlikon verstanden. Im Übrigen reiche selbst die bei zwei der
angemeldeten Zeichen vorgenommene grafische Gestaltung nicht aus,
um einem derart beschreibenden Wort wie Oerlikon Unterscheidungs-
kraft zu verleihen.
E.
Mit Schreiben vom 10. April 2007 teilten die Beschwerdeführerinnen
der Vorinstanz mit, dass die drei von der Beschwerdeführerin 1 ange-
meldeten Marken am 22. März 2007 auf die Beschwerdeführerin 2
übertragen worden seien und baten darum, dies im Register vorzu-
merken. Zur Bestätigung der Übertragung stellte die Vorinstanz den
Beschwerdeführerinnen am 16. April 2007 Hinterlegungsbescheini-
gungen zu, in denen neu die Beschwerdeführerin 2 als Inhaberin vor-
gemerkt war.
F.
Gegen die Verfügungen vom 27. März 2007 reichten die Beschwerde-
führerinnen mit Eingaben vom 11. Mai 2007 betreffend die Markenein-
tragungsgesuche CH-54805/2006 Oerlikon, CH-54809/2006 Oerlikon
Corporation, CH-56081/2006 oerlikon (fig.) sowie die Beschwerdefüh-
rerin 2 bezüglich des Eintragungsgesuchs CH-54346/2006 oerlikon
(fig.) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Hinsichtlich den
gegenüber der Beschwerdeführerin 1 ergangenen Verfügungen stell-
Seite 6
B-3259/2007
ten die Beschwerdeführerinnen die prozessualen Anträge, erstere aus
dem Verfahren zu entlassen und dieses mit der Beschwerdeführerin 2
fortzusetzen. Eventualiter sei der Vorinstanz Frist zur Stellungnahme
anzusetzen, ob sie mit diesem Vorgehen einverstanden sei. In materi-
eller Hinsicht beantragten die Beschwerdeführerinnen bzw. die Be-
schwerdeführerin 2, die Verfügungen vom 27. März 2007 unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei-
sen, die angemeldeten Zeichen für alle beanspruchten Waren und
Dienstleistungen einzutragen. Eventualiter seien die Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisse hinsichtlich der Waren der Klassen 4, 7,
9, 11 und 12 auf Erzeugnisse schweizerischer Herkunft einzuschrän-
ken. Zur Begründung brachten die Beschwerdeführerinnen bezüglich
des formellen Gesichtspunktes vor, dass drei der im Streite liegenden
Markenanmeldungen mit Abtretungsvereinbarung vom 22. März 2007
von der Beschwerdeführerin 1 auf die Beschwerdeführerin 2 übertra-
gen worden seien, weshalb die betreffenden Verfügungen vom
27. März 2007 gewissermassen gegenüber der falschen Partei ergan-
gen seien. Sie meinten, dass diese Änderungen im Beschwerdeverfah-
ren zu berücksichtigen seien, haben aber sicherheitshalber die jeweili-
gen Beschwerden im Namen beider Parteien erhoben. In materiell-
rechtlicher Hinsicht führten die Beschwerdeführerinnen resp. die Be-
schwerdeführerin 2 im Wesentlichen aus, dass Oerlikon unbekannt sei
und von den relevanten Verkehrskreisen nicht als geografischer Name
aufgefasst werde. Selbst wenn der Quartiername zum Gemeingut
zählte, handelte es sich bei der Kombination Oerlikon Corporation und
den beiden zu beurteilenden Wort-/Bildmarken um schutzfähige Zei-
chen. Einerseits sei eine Corporation keine in der Schweiz gesetzlich
geregelte Rechtsform, andererseits lägen keine gewöhnlichen Schrift-
züge vor, wirkten doch insbesondere die Kleinschreibung und die Ver-
schmelzung der Buchstaben O und E sehr eigenwillig, was zu einem
unterscheidungskräftigen Gesamteindruck führe. Des Weiteren beste-
he an den im Streite liegenden Marken kein Freihaltebedürfnis, seien
doch die produzierten Maschinen und Geräte derart spezifisch, dass
ausgeschlossen werden könne, dass ein Konkurrent sich in Oerlikon
niederlasse und die gleichen Waren produziere. Ferner sei eine Täu-
schungsgefahr ausgeschlossen, umfassten doch die relevanten Ver-
kehrskreise Entscheidträger des Managements von grösseren Unter-
nehmen, die die Beschwerdeführerinnen kennten und die symbolische
Bedeutung der angemeldeten Zeichen verstünden. Zusätzlich seien
sie eventualiter bereit, die beanspruchten Waren auf solche schweize-
rischer Herkunft einzuschränken. Im Übrigen gelte es noch zu berück-
Seite 7
B-3259/2007
sichtigen, dass die Zeichen im deutschen Markenregister eingetragen
und gestützt darauf die entsprechenden internationalen Registrierun-
gen vorgenommen worden seien.
G.
Mit Vernehmlassungen vom 15. August 2007 beantragte die Vorinstanz
unter Hinweis auf die Begründungen der angefochtenen Verfügungen
die Abweisung der vier Beschwerden unter Kostenfolge.
H.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt.
Auf die Argumente der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid er-
heblich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Entscheide der Vorinstanz vom 27. März 2007 stellen Verfügungen
im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Diese
Verfügungen können im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der
Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32).
2.
Die vier Anfechtungsobjekte sind sich sehr ähnlich, war doch je die
Eintragungsfähigkeit einer Marke mit dem Hauptbestandteil Oerlikon
zu prüfen. Zudem haben die vier Rechtsmittel der Beschwerdeführerin-
nen bezüglich Rechtsbegehren und Begründung die gleiche Stossrich-
tung und berühren die gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich da-
her, die vier Verfahren zu vereinigen und mit einem gemeinsamen Ur-
teil zu erledigen (Art. 24 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 4 VwVG). Den
beschwerdeführenden Parteien erwächst aus diesem Vorgehen kein
Nachteil.
3.
Die Beschwerdeführerin 1 übertrug die drei von ihr angemeldeten Mar-
ken am 22. März 2007 auf die Beschwerdeführerin 2. Entsprechend
wird beantragt, die Verfahren ausschliesslich mit der Beschwerdefüh-
Seite 8
B-3259/2007
rerin 2 fortzusetzen. Gemäss Art. 21 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 4 VwVG
bleibt die Veräusserung der im Streit liegenden Sache oder die Abtre-
tung des streitigen Anspruches während der Rechtshängigkeit ohne
Einfluss auf die Legitimation zur Sache. Ein Wechsel der Partei ist nur
mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet (Art. 17 Abs. 1 BZP i.V.m.
Art. 4 VwVG, vgl. RKGE in sic! 2001, 204 f. S.W.I.F.T. [fig.] / Swix,
RKGE in sic! 2001, 424 Poxilith / Porolith [fig.]). Im vorliegenden Ver-
fahren besteht keine eigentliche Gegenpartei, indessen hat die Vorin-
stanz am 16. April 2007 die entsprechenden neuen Hinterlegungsbe-
scheinigungen ausgestellt und auch in den Vernehmlassungen vom
15. August 2007 dem Parteienwechsel stillschweigend zugestimmt. Es
spricht daher nichts dagegen, dem Gesuch zu entsprechen, die Be-
schwerden der Beschwerdeführerin 1 vom Geschäftsverzeichnis abzu-
schreiben und die Beschwerdeführerin 1 aus dem Verfahren zu entlas-
sen.
4.
Die Beschwerdeführerin 2 ist durch die vier angefochtenen Verfügun-
gen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefristen und -form sind gewahrt
(Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), die Kostenvorschüsse wurden
fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 48 ff. VwVG).
Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 ist daher einzutreten.
5.
Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes
vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) ist die Marke ein Zeichen,
das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Art. 1
Abs. 2 MSchG zählt Beispiele von Markenformen auf. Danach können
Marken aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen, bildlichen Darstellungen,
dreidimensionalen Formen oder Verbindungen solcher Elemente unter-
einander oder mit Farben bestehen.
6.
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind nach Art. 2 Bst. a MSchG
Zeichen, die Gemeingut sind, da ihnen die erforderliche Unterschei-
dungskraft fehlt oder an ihnen ein Freihaltebedürfnis besteht. Als Ge-
meingut im Sinne dieser Bestimmungen gelten unter anderem Hinwei-
Seite 9
B-3259/2007
se auf Eigenschaften oder die Beschaffenheit der Erzeugnisse, für
welche das Zeichen bestimmt ist (so genannte beschreibende Anga-
ben; BGE 114 II 171 E. 2a Eile mit Weile mit Hinweisen). Hierzu gehö-
ren auch Zeichen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung frei
verfügbar bleiben müssen und daher nicht von einem einzelnen Anbie-
ter monopolisiert werden dürfen, wie etwa die direkten, unmittelbaren
Herkunftsangaben (z.B. Namen von Ländern, Städten etc.). Geografi-
sche Bezeichnungen stellen jedoch nicht in allen Fällen Herkunftsan-
gaben mit Gemeingutcharakter dar. Das Bundesgericht unterschied in
BGE 128 III 454 E. 2.1.1 ff. Yukon sechs Kategorien von geografischen
Namen und Zeichen, die von den massgeblichen Verkehrskreisen nicht
als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistun-
gen verstanden werden. Darunter fallen insbesondere die Namen von
Städten, Ortschaften, Talschaften, Regionen und Ländern, die den re-
levanten Kreisen nicht bekannt sind und demzufolge als Fantasiezei-
chen und nicht als Herkunftsangabe verstanden werden, aber auch
bekannte geografische Angaben, wenn der Ort oder die Gegend aus
deren Sicht offensichtlich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder
Handelsort der damit gekennzeichneten Erzeugnisse oder entspre-
chend bezeichneter Dienstleistungen in Frage kommt. Nach der Recht-
sprechung der RKGE war in gewissen Fällen auch massgebend, dass
das Zeichen in seinem Gesamteindruck keinen geografischen Her-
kunftsbezug aufwies; so vermochten etwa zusätzliche Wortelemente
eine Herkunftserwartung auszuschliessen (RKGE in sic! 2006, 586
Toscanol, RKGE in sic! 2006, 681 Burberry Brit, RKGE in sic! 2006,
769 f. Off Broadway Shoe Warehouse [fig.], RKGE in sic! 2006, 772 f.
British American Tobacco Switzerland [fig.]).
7.
Bei Oerlikon handelte es sich ursprünglich um ein Bauerndorf, dass
sich wegen der günstigen Verkehrslage im Laufe des 19. Jahrhunderts
zu einem Industrieort entwickelte. Nachdem die Ortschaft rund ein hal-
bes Jahrhundert als selbständige politische Gemeinde bestand, wurde
sie per 1. Januar 1934 in die Gemeinde Zürich eingegliedert. Heute ist
Oerlikon ein im Kreis 11 der Stadt Zürich gelegenes Quartier mit rund
20'000 Einwohnern. Der Stadtteil ist grossflächig überbaut und verfügt
daher über einen stark urbanen Charakter. Auch wenn wesentliche Tei-
le des produzierenden Gewerbes Oerlikons dem Strukturwandel zum
Opfer gefallen sind, so blieben die dienstleistungsbezogenen Bereiche
der Industrie bestehen. Daneben ist Oerlikon nach wie vor als Ver-
kehrsdrehscheibe von Bedeutung, handelt es sich doch um einen
Seite 10
B-3259/2007
wichtigen Eisenbahnknotenpunkt von Zürich und um eine Achse der
städtischen Strassenverbindungen in die nördlichen Nachbargemein-
den. Obendrein geniesst das Quartier auch wegen des Hallenstadions,
dieses war zur Zeit seiner Fertigstellung im Jahr 1939 das grösste und
modernste Gebäude seiner Art in Europa, sowie wegen des sich dane-
ben befindenden Messegeländes überregionale Bedeutung.
8.
Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, es gebe keine klare Regel,
die besage, dass die Namen von Stadtquartieren nicht auch Marken
sein könnten. Gemäss Ziffer 8.2.1 der Richtlinien in Markensachen,
Bern 2007, stellten lediglich die Namen von Kontinenten, Staaten,
Kantonen, Regionen, Städten, Ortschaften, Bezirken oder Tälern di-
rekte Herkunftsbezeichnungen dar. Dabei scheint sie zu verkennen,
dass die Vorinstanz zwar in Richtlinien ihre Interpretation von Rechts-
vorschriften wiedergeben kann, diesen aber keine Gesetzeskraft zu-
kommt und weder die Gesuchsteller noch die Gerichte oder die Ver-
waltung binden (BVGer in sic! 2007, 908 Silk Cut [3D]). Im Übrigen
handelt es sich einzig um eine bespielhafte Aufzählung. Unter einer di-
rekten Herkunftsangabe versteht man die exakte Bezeichnung der
geografischen Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung. Dies
kann auch durch die Angabe des betreffenden Quartiers geschehen.
9.
Des Weiteren kann die Auffassung der Beschwerdeführerin 2, wonach
der Stadtteil unbekannt sei, vom Bundesverwaltungsgericht nicht ge-
teilt werden. Auch wenn es sich um keine eigenständige politische Ge-
meinde handelt, so ist der Quartiername Oerlikon doch über die Zür-
cher Stadtgrenze hinaus bekannt. Dies dürfte in erster Linie an dem
Hallenstadion liegen, finden doch dort regelmässig kulturelle und
sportliche Veranstaltungen von nationaler Bedeutung statt, man denke
nur an die Verleihung der SwissAwards, Konzerte mit internationalen
Superstars, Musicals, das 6-Tage-Rennen, die Heimspiele der ZSC Li-
ons sowie das Zürich Open. Ebenfalls dürften viele Auswärtige das
Quartier bereits per Bahn oder Automobil durchfahren haben, handelt
es sich doch um einen wichtigen Verkehrsknotenpunkt von Zürich. Es
lässt sich somit festhalten, dass Oerlikon als Ortsbezeichnung einem
nicht unerheblichen Teil der Schweizer Bevölkerung – und damit auch
einem nicht unerheblichen Teil der massgebenden Verkehrskreise –
ein Begriff ist. Im Übrigen kann noch angefügt werden, dass der Zür-
cher Stadtteil entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin 2 weit
Seite 11
B-3259/2007
bekannter ist, als die von der Judikatur als unbekannt befundenen und
deswegen zur Eintragung zugelassenen Ortschaften Solis (BGE 79 II
98), Carrera (BGer in SMI 1986 II 255), Claro (RKGE in sic! 2000, 294)
und Gimel (RKGE in sic! 2005, 744).
10.
Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, dass es sich bei Oerli-
kon um einen symbolischen Namen handle. Zu solchen zählte das
Bundesgericht (BGE 128 III 454 E. 2.1.1 ff. Yukon) neben den massge-
benden Verkehrskreisen nicht bekannten Herkunftsbezeichnungen
auch Zeichen, die von den massgebenden Abnehmerkreisen trotz be-
kanntem geografischem Gehalt nicht als Hinweis auf die Herkunft ei-
ner Ware oder Dienstleistung interpretiert werden (z.B. Südpol für
Kühlschränke, Äthna für Bunsenbrenner). Ebenfalls dazu gehören be-
kannte geografische Angaben, wenn der Ort in den Augen der mass-
geblichen Verkehrskreise offensichtlich nicht als Produktions-, Fabrika-
tions- oder Handelsort der damit gekennzeichneten Erzeugnisse oder
entsprechend bezeichneter Dienstleistungen in Frage kommt (z.B. un-
besiedelte Gegenden). Ferner erfasste das Bundesgericht auch Typen-
bezeichnungen (z.B. Telefonapparat Ascona), Kennzeichen, die sich
für ein einzelnes Unternehmen durchgesetzt haben sowie solche, die
sich zu Gattungsbezeichnungen gewandelt haben (z.B. Wienerli). Von
diesen sechs Kategorien von geografischen Namen und Zeichen, die
nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienst-
leistungen verstanden werden, berief sich die Beschwerdeführerin 2
sinngemäss auf die Verkehrsdurchsetzung sowie auf die sachliche Un-
möglichkeit als Ortsbezeichnung.
Einerseits führte die Beschwerdeführerin 2 aus, dass ihre Waren nicht
von Durchschnittskonsumenten, sondern von Entscheidträgern des
Managements erworben würden. Diese wüssten genau, dass das Zei-
chen Oerlikon ein Hinweis auf die Waren bzw. deren Produzentin und
keine Anspielung auf das Zürcher Stadtquartier sei. Dabei soll es je-
doch nicht um die Geltendmachung der Durchsetzung der Marken,
sondern um die bei den relevanten Verkehrskreisen tatsächlich vor-
handene Kenntnis, dass die angemeldeten Zeichen einen Hinweis auf
die Beschwerdeführerin 2 darstellen, gehen. Hierzu gilt es anzumer-
ken, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 2 für das
Eintragungsverfahren die Verhältnisse massgebend sind, wie sie zum
Zeitpunkt der Hinterlegung bestehen. Die Massgeblichkeit des Hinter-
legungszeitpunktes ergibt sich aus der mit dem Eintragungsprinzip
Seite 12
B-3259/2007
verbundenen, in Art. 6 MSchG kodifizierten Hinterlegungspriorität (C.
WILLI, Markenschutzgesetz, Zürich 2002, N. 23 zur Art. 2 MSchG;
RKGE in sic! 1997, 162 f. bienfait total). Demnach müssten sich die
umstrittenen Zeichen bereits zum Zeitpunkt ihrer Hinterlegung im Ver-
kehr durchgesetzt haben. Sämtliche von der Beschwerdeführerin 2
eingereichten Belege sind hingegen späteren Datums und können so-
mit nicht berücksichtigt werden, weshalb die Verkehrsdurchsetzung der
angemeldeten Marken nicht erbracht wurde. Im Übrigen unterliess es
die Beschwerdeführerin mit einem entsprechenden Eventualantrag die
Aufnahme des Vermerks „durchgesetzte Marke“ zu verlangen. Auf ihre
Ausführungen zu den massgeblichen Abnehmerkreise ist daher bereits
aus diesem Grund nicht weiter einzugehen.
Andererseits brachte die Beschwerdeführerin 2 vor, dass kein Freihal-
tebedürfnis bestehe, da die von ihr produzierten Maschinen und Gerä-
te derart spezifisch seien, weshalb ausgeschlossen werden könne,
dass sich ein Konkurrent in Oerlikon niederlasse und gleiche Waren
produziere. Kommt ein Ort oder eine Gegend für die massgebenden
Verkehrskreise offensichtlich nicht als Herstellungsort oder als Her-
kunftsort der verwendeten Ausgangsstoffe und Bestandteile der Waren
oder als Herkunftsort der Dienstleistungen in Frage, gelten die be-
kannten geografischen Namen und Zeichen nicht als Herkunftsangabe
(vgl. Ziffer 8.4.3. der Richtlinien in Markensachen, Bern 2008, mit den
Beispielen SAHARA für Papier und Pappe sowie MATTERHORN für
Bananen). Erforderlich ist, dass die Herkunft der Ware bzw. Dienstleis-
tung vom betreffenden Ort sachlich unmöglich ist. Dies ist vorliegend
nicht der Fall, handelt es sich doch bei Oerlikon um einen Zürcher
Stadtteil mit guter Verkehrsanbindung und vorhandenem Industriesek-
tor. Die Unwahrscheinlichkeit, dass Produkte aufgrund ihrer eigentüm-
lichen Spezifikationen in einem bestimmten Gebiet hergestellt werden,
genügt dagegen nicht. Sie wäre allenfalls bei unbekannten Herkunfts-
bezeichnungen von Bedeutung, wenn es um die Beurteilung ginge, ob
am betreffenden Ort in Zukunft – unter Berücksichtigung der künftigen
wirtschaftlichen Entwicklung – mit der Herstellung der beanspruchten
Waren ernsthaft gerechnet werden muss (RKGE in sic! 2005, 744 E. 5
Gimel, BGE 128 III 454 E. 3 Yukon). Im Übrigen ergibt eine Suche auf
dem Zentralen Firmenindex des Eidgenössischen Amtes für das Han-
delsregister zahlreiche aktive Eintragungen, die den Bestandteil „Oerli-
kon“ enthalten. Davon scheint ein Grossteil nicht mit der Beschwerde-
führerin 2 verwandt zu sein, was auf ein Freihaltebedürfnis am Wort
Oerlikon im Interesse von Mitbewerbern schliessen lässt. Rund ein
Seite 13
B-3259/2007
Drittel der Gesellschaften hat ihren Sitz ausserhalb des Kantons Zü-
rich, weshalb sich auch die Frage stellt, ob der Name des Zürcher
Stadtquartiers zu einem Freizeichen erodiert ist. Dies ist der Fall, wenn
es von mehreren unter sich unabhängigen Unternehmen frei zur Kenn-
zeichnung gleichartiger Waren oder Dienstleistungen verwendet wird
und daher seine Unterscheidungs- und Individualisierungsfunktion ein-
büsst (BGE 130 III 113 E. 3.1 Montessori). In casu liegt jedoch weder
eine einheitliche Zeichenverwendung vor noch hat der Quartiername
an Kennzeichnungskraft verloren. Die meisten Leute verstehen unter
Oerlikon immer noch eine Herkunftsbezeichnung. Ein Freizeichen ist
folglich zu verneinen.
11.
Die Beschwerdführerin 2 führte weiter aus, dass ein direktes Tochter-
unternehmen im Stadtkreis 11, zu dem auch das Quartier Oerlikon ge-
höre, produziere. Die angemeldeten Zeichen wiesen daher auf eine
Produktionsstätte hin. Nicht als Herkunftsangaben gelten u.a. Zeichen,
die vom Publikum ausschliesslich als Hinweis auf eine bestimmte be-
triebliche Herkunft verstanden werden. Mit diesen Angaben verbinden
die angesprochenen Verkehrskreise keine geografischen, sondern rein
betriebliche Herkunftserwartungen (vgl. Ziffer 8.4.4. der Richtlinien in
Markensachen, Bern 2008, mit Hinweis auf RKGE in sic! 2003, 429
ÖKK Öffentliche Krankenkassen Schweiz). Demnach genügt es nicht,
wenn ein Zeichen sowohl als geografischer wie auch als betrieblicher
Herkunftshinweis verstanden wird. Es kann deshalb dahingestellt blei-
ben, ob die massgebenden Verkehrskreise der ihnen bekannten geo-
grafischen Herkunftsbezeichnung Oerlikon (vgl. E. 9) auch die Bedeu-
tung einer betrieblichen Herkunftsangabe beimessen.
Es lässt sich festhalten, dass der Begriff Oerlikon die Erwartung er-
weckt, dass ein Bezug zum gleichnamigen Quartier besteht.
12.
Ob ein Zeichen Gemeingut bildet, beurteilt sich gemäss ständiger
Rechtsprechung nach seinem Gesamteindruck (RKGE in sic! 2003,
495 Royal Comfort, RKGE in sic! 1999, 31 Warrant Phone, RKGE in
sic! 1998, 302 Masterbanking, RKGE in sic! 1997, 558 Eco-Speeds-
ter). Dieser resultiert aus der Kombination sämtlicher Zeichenelemen-
te, wie beispielsweise den verwendeten Wörtern, dem Schriftbild, der
grafischen Darstellung sowie den benutzten Farben. Einer im Gemein-
gut stehenden Bezeichnung kann durch eine besondere grafische Ge-
Seite 14
B-3259/2007
staltung Unterscheidungskraft verliehen werden. Dann freilich ist nicht
die im Gemeingut stehende Bezeichnung als solche geschützt, son-
dern nur die gewählte grafische Ausgestaltung. Diese darf sich aller-
dings nicht im Naheliegenden erschöpfen; ungenügend war beispiels-
weise eine blosse Umrahmung durch ein Band mit Schleife nebst einer
besonderen Schriftart (RKGE in sic! 2000, 297 Cybernet Der Business
Provider mit Hinweis auf L. DAVID, Kommentar zum Markenschutzge-
setz, 2. Aufl., Basel 1999, Art. 2 MSchG N 37). Im Allgemeinen gilt, je
beschreibender oder üblicher die Wortelemente sind, desto höhere An-
forderungen sind an die grafische Ausschmückung zu stellen.
13.
Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die grafische und farbliche Ausge-
staltung den Wort-/Bildmarken CH-54346/2006 oerlikon (fig.) und
CH-56081/2006 oerlikon (fig.) die für die Eintragung notwendige Kenn-
zeichnungskraft verleiht. Da sich das Wortelement in Gemeingut er-
schöpft, sind hohe Anforderungen an die Gestaltung zu stellen. Die
beiden Zeichen bestehen je aus einem in Kleinbuchstaben roter Farbe
gehaltenen Schriftzug „œrlikon“ auf weissem Hintergrund. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin 2 ist die verwendete Schriftart
nicht unüblich, werden zur Hervorhebung von Markennamen doch
häufig etwas dickere Buchstaben verwendet. Ebenfalls ist die Klein-
schreibung banal und daher nicht geeignet, die Ortsbezeichnung aus-
reichend zu verfremden und dem Zeichen auf diese Weise Unterschei-
dungskraft zu verleihen (vgl. RKGE in sic! 2003, 808 SMArt mit Hin-
weis auf BGer in PMMBl 1994, 45 MASTERtherm). Einzig der Verbin-
dung der beiden ersten Buchstaben muss eine gewisse Originalität zu-
gesprochen werden. Die Ligatur „Œ“ bzw. „œ“ stammt ursprünglich aus
dem Mittellatein und wird heute noch in der französischen Sprache
verwendet (Bsp. bœuf, cœur, œuf, œuvre, sœur), weshalb ihr Anblick
in der Schweiz nicht aussergewöhnlich ist. Auch handelt es sich bei
der Vokalverbindung „œ“ um ein Symbol des Internationalen Pho-
netischen Alphabets (IPA), das gleich wie der deutsche Umlaut „ö“
ausgesprochen wird. Demnach verdeutlicht das Zusammenschreiben
der beiden ersten Buchstaben lediglich die Phonetik der angemeldeten
Zeichen und trägt somit wenig zu deren Unterscheidungskraft bei. Be-
züglich der Wort-/Bildmarke CH-56081/2006 oerlikon (fig.) brachte die
Beschwerdeführerin 2 ergänzend vor, dass die Negativschrift in den
verschmolzenen Buchstaben „œ“ dazu führe, dass sich das Zeichen
wie OC OERLIKON lese, wodurch eine vom blossen Wort Oerlikon er-
heblich abweichende Bedeutung entstehe. Dieser Auffassung kann
Seite 15
B-3259/2007
nicht gefolgt werden. Der Betrachter sieht zwar die Ligatur „œ“ durch
eine zweifarbige, aussen rote und innen weisse, Schrift gegenüber
dem Rest des Zeichens hervorgehoben. Dagegen fällt der Umstand,
dass der horizontale Strich des Buchstabens „e“ nur rot und nicht rot-
weiss gezogen ist, höchstens bei sehr genauer Betrachtung auf. Zu-
sammenfassend lässt es sich demnach festhalten, dass die Buchsta-
benverbindung zwar über eine gewisse Originalität verfügt, was beim
Zeichen CH-56081/2006 oerlikon (fig.) durch die Zweifarbigkeit noch
ein wenig verstärkt wird. Im Zusammenspiel mit den erwähnten ande-
ren, weniger charakteristischen Gestaltungsmerkmalen genügt dies je-
doch nicht, um der in Gemeingut stehenden Herkunftsangabe Oerlikon
Unterscheidungskraft zu verschaffen. Die Bezeichnung hinterlässt
demzufolge auch in den vorliegenden Ausgestaltungen keinen kenn-
zeichnungskräftigen Gesamteindruck. Zu keinem anderen Ergebnis
muss man ebenso bei einer konsequenten Anwendung der Richtlinien
in Markensachen, Bern 2008, (vgl. Ziffer 4.6 mit Hinweisen auf Choco-
lat Pavot (fig.), Rhein Strom (fig.), Solar Strom (fig.) und BASILEA
PHARMACEUTICA (fig) kommen.
14.
Es verbleibt somit zu prüfen, ob allenfalls die Wortkombination Oerli-
kon Corporation eintragungsfähig ist. Die Beschwerdeführerin 2 mach-
te geltend, dass die Wortverbindung aus einem schweizerischen Na-
men und einem englischen Begriff als Fantasiebezeichnung aufgefasst
würde. Einerseits handle es sich bei einer Corporation um keine in der
Schweiz gesetzlich geregelte Rechtsform, andererseits würde die eng-
lische Sprache in der Schweiz nicht derart gut verstanden, wie dies die
Vorinstanz gemeinhin annehme. Das Bundesverwaltungsgericht kann
dieser Auffassung nicht folgen. Auch wenn es sich bei einer Corporati-
on um eine angloamerikanische Gesellschaftsform handelt, deren ex-
akte juristische Bedeutung dem grössten Teil der schweizerischen Be-
völkerung unbekannt ist, so wird der Terminus doch in der Schweizer
Geschäftswelt verwendet und im Sinne von Unternehmen bzw. Gesell-
schaft verstanden. Demnach ist der Begriff Corporation eine beschrei-
bende Angabe und somit nicht kennzeichnungskräftig. Der Beschwer-
deführerin 2 ist zwar zuzustimmen, dass eine Kombination von Zei-
chen des Gemeinguts grundsätzlich eintragungsfähig sein kann. Dies
bedingt jedoch, dass das zusammengesetzte Zeichen seinerseits un-
terscheidungskräftig ist. Die Marke Oerlikon Corporation wird demge-
genüber von den massgebenden Verkehrskreisen als „Oerlikoner Un-
ternehmung“ bzw. „Unternehmung von Oerlikon“ und nicht als individu-
Seite 16
B-3259/2007
alisierenden Hinweis auf einen bestimmten Betrieb verstanden. Dem
Zeichen kommt daher im Gegensatz zu jenen in den von der Be-
schwerdeführerin 2 aufgeführten Entscheiden La differenza si chiama
Gaggenau (RKGE in sic! 2005, 890), Würthphoenix (fig.) (RKGE in sic!
2006, 40), Die fünft Tibeter (RKGE in sic! 2006, 275), Fedex Europe
First (RKGE in sic! 2006, 587) und British American Tobacco Switzer-
land (fig.) (RKGE in sic! 2006, 771) kein Fantasiecharakter zu. Es lässt
sich demzufolge festhalten, dass es sich auch bei der Bezeichnung
Oerlikon Corporation um Gemeingut handelt.
15.
Die Beschwerdeführerin 2 wies im Übrigen darauf hin, dass sie ihre
Firma als Marke im Geschäftsbetrieb verwenden möchte und es die im
Ausland erfolgte Eintragung der umstrittenen Zeichen zu beachten gel-
te. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Markenschutzgesetz keine
Spezialvorschriften für Firmenmarken kennt. Die Eintragbarkeit solcher
Marken beurteilt sich wie diejenige jedes anderen Zeichens anhand
der Ausschlusskriterien von Art. 2 MSchG. Auch handelt es sich vorlie-
gend nicht um Grenzfälle, die es nahe legen würden, die ausländi-
schen Entscheidungen als Indizien zu berücksichtigen (vgl. BGer in
sic! 2005, 280 Firemaster und RKGE in sic! 2003, 903 Proroot).
16.
Infolge Bejahung des absoluten Ausschlussgrundes des Gemeinguts
gemäss Art. 2 lit. a MSchG erübrigt sich die Prüfung der Irreführung
nach Art. 2 lit. c MSchG. Auf die allfällige Bereitschaft der Beschwer-
deführerin 2, die in Klasse 4 bis 12 beanspruchten Waren auf solche
„schweizerischer Herkunft“ zu beschränken, ist unter diesen Umstän-
den nicht näher einzugehen.
17.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Eintragung der
hinterlegten Marken CH-54346/2006 oerlikon (fig.), CH-54805/2006
Oerlikon, CH-54809/2006 Oerlikon Corporation sowie CH-56081/2006
oerlikon (fig.) für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu
Recht zurückgewiesen hat. Die Beschwerden sind daher als unbegrün-
det abzuweisen.
18.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin 2, als Rechtsnachfolgerin der Beschwerdeführe-
rin 1 hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens, aufzuerlegen (Art. 63
Seite 17
B-3259/2007
Abs. 1 VwVG) und mit den von den Beschwerdeführerinnen nach
Übertragung der Markenanmeldungen einvernehmlich geleisteten Kos-
tenvorschüssen zu verrechnen. Die Gerichtsgebühren sind nach Um-
fang und Schwierigkeit der Streitsachen, Art der Prozessführung und
finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG,
Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinter-
essen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert
(Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre
und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientie-
ren, wobei bei einem eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein
Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen wer-
den darf (Urteil des Bundesgerichts 4A.116/2007 vom 27. Juni 2007
E. 3.3 mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorlie-
genden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhalts-
punkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen vier Mar-
ken.
19.
Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin 2
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE).
Seite 18
B-3259/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren B-3259/2007, B-3261/2007, B-3262/2007, B-3270/2007
werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 werden vom Geschäfts-
verzeichnis abgeschrieben, und die Beschwerdeführerin 1 wird aus
dem Verfahren entlassen.
3.
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.- werden der Beschwerdeführerin 2
auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von ins-
gesamt Fr. 12'000.- verrechnet. Der Beschwerdeführerin 2 ist demnach
der Betrag von Fr. 4'000.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 54346/2006, 54805/2006, 54809/2006,
56081/2006; mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (mit Gerichts-
urkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Marc Hunziker
Seite 19
B-3259/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 2. Oktober 2008
Seite 20