Abtei lung II
B-3273/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 0 8
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiberin Beatrice Brügger.
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch Bovard AG Patentanwälte VSP,
Optingenstrasse 16, 3000 Bern 25,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
teilweise Schutzverweigerung gegenüber der
internationalen Registrierung Nr. 828 654 (fig.)
(Knetfamilie).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-3273/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen sind Inhaberinnen der international regist-
rierten zweidimensionalen Marke Nr. 828 654 (fig.) mit Ursprungsland
Deutschland. Die Marke sieht wie folgt aus:
B.
Mit Schreiben vom 3. August 2005 erliess die Vorinstanz, gestützt auf
Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 der Pariser Übereinkunft zum Schutz des ge-
werblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ,
SR 0.232.04) sowie Art. 2 Bst. a und Art. 30 Abs. 2 Bst. c des Marken-
schutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) gegen die
neben Waren in den Klassen 25 und 28 beanspruchten Spielwaren
("jouets") in Klasse 28 eine vorläufige Schutzverweigerung aus absolu-
ten Ausschlussgründen. Sie führte aus, es handle sich um eine banale
Wiedergabe der beanspruchten Waren bzw. deren Form. Dem Zeichen
fehle es an konkreter Unterscheidungskraft. Es könne nicht als betrieb-
licher Herkunftsnachweis verstanden werden und sei dem Gemeingut
zuzurechnen.
C.
Die Beschwerdeführerinnen erklärten mit Eingabe vom 28. April 2006,
das Zeichen sei nicht banal. Die Darstellung von vier Kindern und ei-
nem Hund verleihe der Marke ein charakteristisches Erscheinungsbild,
welches einen unterscheidungskräftigen und daher schutzfähigen Ge-
samteindruck vermittle. Ferner wurde auf andere als Marken eingetra-
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gene Figuren sowie die Eintragung der vorliegenden Marke in zahlrei-
chen Ländern verwiesen.
D.
Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 24. Juli 2006 an der provisori-
schen Schutzverweigerung der Marke für die Waren Spielzeuge ("jou-
ets") in Klasse 28 fest und gab den Beschwerdeführerinnen Gelegen-
heit, sich erneut zu äussern.
E.
Am 23. Januar 2007 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Stel-
lungnahme ein und machten geltend, die Marke sei unterscheidungs-
fähig. Es handle sich nicht um eine dreidimensionale Marke, sondern
um eine originelle Grafik. Die Bildmarke verfüge für die beanstandeten
Waren durchaus über die erforderliche Unterscheidungskraft und kön-
ne nicht als banal und üblich qualifiziert werden. Bei der Ware "Spiel-
zeuge" handle es sich um einen Oberbegriff, welcher eine Vielzahl von
Spielzeugen umfassen könne, die nicht den abgebildeten Figuren ent-
sprechen müssten. Es wurde zudem auf zwei eingetragene Marken
verwiesen.
F.
Mit Verfügung vom 2. April 2007 verweigerte die Vorinstanz der Marke
definitiv den Schutz für die Waren Spielzeuge ("jouets") in der Katego-
rie 28 für das Gebiet der Schweiz. Sie begründete ihren Entscheid da-
mit, dass die Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise
entscheidend sei und bei einer Bildmarke der Konsument in erster Li-
nie den Gegenstand als solchen erkenne. Das Zeichen erschöpfe sich
in der naturgetreuen Wiedergabe mehrerer Spielzeugfiguren. Damit
stelle die Marke einen beschreibenden Hinweis auf die Ware dar. Die
Ausgestaltung vermöge dem Zeichen keine Unterscheidungskraft zu
verleihen, denn es sei erfahrungsgemäss üblich, Spielzeugfiguren als
Set zu verkaufen. Die Figuren würden sich nicht von banalen Formen
des entsprechenden Warensegments unterscheiden.
G.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2007 beantragen die Beschwerdeführe-
rinnen, die vorinstanzliche Verfügung vom 2. April 2007 sei aufzuhe-
ben und der internationalen Marke Nr. 828 654 (fig.) sei in der Schweiz
vollumfänglicher Schutz zu gewähren. Sie verweisen auf ihre Stellung-
nahme vom 23. Januar 2007 und machen geltend, das hinterlegte Bild-
zeichen vermittle einen charakteristischen und unterscheidungskräfti-
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gen Gesamteindruck. Es sei nicht banal. Es sei absolut üblich, mit Fi-
guren auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen. Verwiesen wird
auf ähnliche Marken und die ausländische Praxis.
H.
Mit Vernehmlassung vom 21. August 2007 beantragt die Vorinstanz die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
I.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit
sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung nach Art. 5
Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann
im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungs-
rechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
(Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005, VGG, SR 173.3).
1.2 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen und sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt. Sie haben zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Inter-
esse an deren Aufhebung und Änderung, weshalb sie zur Beschwerde
legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind ge-
wahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Vertreter der Beschwerdeführe-
rinnen hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kos-
tenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Zwischen Deutschland und der Schweiz gelten das Madrider Ab-
kommen über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in
Stockholm am 14. Juli 1967 (MMA, SR 0.232.112.3), inkl. der Gemein-
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samen Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Ab-
kommen über die internationale Registrierung von Marken und zum
Protokoll zu diesem Abkommen (GAFO, SR 0.232.122.21) sowie die
Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revi-
diert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04). Nach Art. 5
Abs. 1 MMA in Verbindung mit Artikel 6quinquies Bst. B Ziff. 2 PVÜ darf die
Eintragung in der Schweiz insbesondere dann verweigert werden,
wenn die Marke jeder Unterscheidungskraft entbehrt oder ausschliess-
lich aus beschreibenden Angaben besteht. Dieser zwischenstaatlichen
Regelung entspricht Art. 2 Bst. a des Markenschutzgesetzes vom
28. August 1992 (MSchG, SR 232.11), wonach eine Eintragung im
Markenregister dann zu verweigern ist, wenn die Marke Gemeingut ist,
und sich für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nicht
durchgesetzt hat. Lehre und Praxis zu dieser Norm können damit her-
angezogen werden (BGE 128 III 454 E. 2 Yukon mit Hinweis auf BGE
114 II 371 E. 1 Alta Tensione).
2.2 Nach Art. 2 Bst. a MschG sind Zeichen, die Gemeingut sind, vom
Markenschutz ausgeschlossen, es sei denn, dass sie sich als Marke für
die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie bean-
sprucht werden. Schutzunfähig sind solche Zeichen entweder weil sie im
Alltagsleben unentbehrlich und daher als freihaltebedürftig nicht monopo-
lisiert werden dürfen oder nicht hinreichend unterscheidungskräftig sind
(vgl. BGE 131 III 121 E. 4.1 Smarties/M&M's, Urteil des Bundesgerichts
4A.13/1995 vom 20. August 1996 E. 4.a Elle, veröffentlicht in Zeitschrift
für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 1997 159,
mit Hinweis auf BGE 118 II 181 E. 3 Duo).
Die Marke soll die gekennzeichnete Ware individualisieren und die Ab-
nehmer dadurch in die Lage setzen, ein einmal geschätztes Produkt in
der Menge des Angebots wiederzufinden. Von dieser Kernaufgabe der
Marke ist nicht nur bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auszu-
gehen, sondern schon bei der Eintragungsfähigkeit des Zeichens als
Marke. Die Unterscheidungskraft des Zeichens ist Voraussetzung für den
Schutz als Marke. Dabei beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den
das Zeichen bei den massgebenden Adressaten hinterlässt, ob es geeig-
net ist, das gekennzeichnete Produkt von denjenigen anderer Unterneh-
men zu unterscheiden (BGE 133 III 342 E. 4 Verpackungsbehälter, mit
Hinweisen).
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2.3 Zum Gemeingut gehören nach der Rechtsprechung namentlich Zei-
chen, die sich in Angaben über die Beschaffenheit der gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifi-
kation erforderliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nicht auf-
weisen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Zeichen die Art, Zusam-
mensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, den Gebrauchszweck,
Wert, Ursprungsort oder die Herstellungszeit der Waren angeben, auf die
sie sich beziehen. Der beschreibende Charakter solcher Hinweise, die
sowohl verbal, bildlich als auch dreidimensional sein können (IVAN
CHERPILLOD, Le droit suisse des marques, Lausanne 2007, S. 73), muss
von den angesprochenen Abnehmerkreisen dieser Waren und Dienstleis-
tungen ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittel-
bar erkannt werden können (Urteil des Bundesgerichts 4C.439/2006 vom
4. April 2007 E. 5.1 Eurojobs mit Verweis auf BGE 131 III 495 E. 5 Fel-
senkeller und BGE 128 III 447 E. 1.5 Premiere).
2.4 Warenabbildungen sind trotz ihres beschreibenden Gegenstands
nicht grundsätzlich vom Schutz als Bildmarken ausgeschlossen. Sie wer-
den dann als schutzfähig betrachtet, wenn ihre Darstellung individuellen
Charakter aufweist (Entscheid der Rekurskommission für geistiges Eigen-
tum [RKGE] vom 20. März 2001 in sic! 2001 517 E. 4 Teebeutel [fig.},
RKGE vom 15. Juli 2005 in sic! 2006 31 E. 3 f. Käfer [fig.]).
2.5 Ist ein Zeichen für ein Erzeugnis unmittelbar beschreibend, lässt es
sich auch für den Oberbegriff dieses Erzeugnisses selbst dann nicht als
Marke schützen, wenn es für andere unter den selben Oberbegriff fallen-
de Erzeugnisse nicht beschreibend ist (RKGE vom 29. Juli 2003 in sic!
2004 220 E. 12 smartModule/SmartCore).
2.6 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Bereich der
Zeichen des Gemeingutes Grenzfälle einzutragen und ist die endgültige
Entscheidung dem Zivilrichter zu überlassen (BGE 130 III 328 E. 3.2 mit
Verweis auf BGE 103 Ib 268 E. 3b a.E. Red & White und BGE 129 III 225
E. 5.3 Masterpiece).
3.
Die hier zu beurteilende Bildmarke besteht in der Abbildung verschiede-
ner Figuren, die auch als Spielzeug verkauft werden könnten.
In Bezug auf die in der Klasse 28 beanspruchten "jeux et jouets" kann sie
daher auf Grund ihres, zumindest für einen Teil der beanspruchten Waren
beschreibenden Charakters nur dann geschützt werden, wenn die Dar-
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stellung der abgebildeten Figuren individuellen Charakter aufweist (vgl.
vorangehende E. 2.4, mit Hinweis auf RKGE vom 20. März 2001 in sic!
2001 517 E. 4 Teebeutel [fig.}, RKGE vom 15. Juli 2005 in sic! 2006 31 E.
3 f. Käfer [fig.]).
Ob dies zutrifft, ist auf Grund des Gesamteindrucks aus der Sicht der Ab-
nehmerkreise zu beurteilen, an die das Angebot der Waren gerichtet ist
(LUCAS DAVID, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Marken-
schutzgesetz/Muster- und Modellgesetz, Basel 1999, MSchG Art. 2 N. 8;
EUGEN MARBACH, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizeri-
sches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III, Kennzeichenrecht,
Basel 1996, Markenrecht, S. 35; BGE 127 III 160 E. 2b/cc
Securitas/Swiss Securicall AG).
3.1 Spielzeugfiguren, wie die hier abgebildeten, werden nicht nur von
Kindern zum Spielen, sondern auch von Erwachsenen etwa als Dekorati-
onsobjekte (z.B. kleine Comicfiguren) oder Schlüsselanhänger usw. ver-
wendet.
Der Kreis der Abnehmer, dem Spielzeugfiguren angeboten werden und
bekannt sind, ist somit sehr weit.
3.2 Weit respektive gross ist auch die Vielfalt in der diese Figuren auf
dem Markt angeboten werden. Unter diesen Umständen dürfte es
schwieriger sein, sie so abzubilden, dass dem Bild insgesamt ein indivi-
dueller Charakter zukommt resp. die Figuren in einer Art wiederzugeben,
die vom Erwarteten und Gewohnten so abweicht, dass die Abbildung auf
Grund ihrer Originalität im Gedächtnis der Abnehmer haften bleibt (vgl.
die hier analog herangezogene Rechtsprechung zu den dreidimensiona-
len Marken: BGE 133 III 342 E. 3.1 Verpackungsbehälter, BGE 129 III
514 E. 4.1 Lego, beide mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesge-
richts 4A.8/2004 vom 24. März 2005, E. 4, veröffentlicht in sic! 2005 646
Zahnpastastrang [3D] sowie RKGE vom 15. Dezember 2004 in sic! 2005
470 E. 6 Wabenstruktur [3D]; PETER HEINRICH/ANGELIKA RUF, Markenschutz
für Produktformen?, in sic! 2003 S. 395 ff., S. 403).
3.3 Die Vorinstanz führte diesbezüglich sowohl in ihrer Verfügung vom
2. April 2007 (Ziff. 10) wie auch in ihrem Schreiben vom 24. Juli 2006 (Ziff.
5) aus: "Weder die Ausgestaltung der menschlichen Figuren noch die des
Hundes enthalten Formelemente, durch die sich die abgebildeten Spiel-
zeugfiguren von weiteren Spielzeugfiguren in unterscheidungskräftiger
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Form abheben könnten. Die Kleidung, die Sonnenbrille, die Frisuren, der
Gesichtsausdruck, die Körperhaltung, die Armstellung und die Kappe wir-
ken banal und werden lediglich als dekorative Elemente der Figuren
wahrgenommen." Die Beschwerdeführerinnen hingegen betonen die Un-
terscheidungskraft der Darstellung aufgrund der Ausgestaltung der ein-
zelnen Figuren und deren Gruppierung.
3.4 In der hier zur Diskussion stehenden Marke werden fünf anschei-
nend aus Knetmasse oder einem ähnlichen Material geformte Figuren
wiedergegeben: vier, dem Betrachter frontal gegenüberstehende lachen-
de oder zumindest lächelnde resp. grinsende junge Personen und ein
ebenfalls lachender, wohl mit dem Schwanz wedelnder Hund. Die Perso-
nen sind mit über den grossen Schuhen faltenwerfenden Hosen mit tie-
fem Schritt und Shirt in einem ähnlichen allenfalls sogar demselben Stil
gekleidet. Sie unterscheiden sich aber bezüglich der Haltung der oberen
Extremitäten, bei denen die soweit sichtbar nur vier Finger aufweisenden,
übergrossen Hände auffallen. Unterschiedliche sind auch die bei drei Per-
sonen klar erkennbaren Frisuren, die, ebenso wie die Kleidung, ohne
Weiteres als modisch und frech bezeichnet werden dürfen. Eine Person
trägt, wiederum einer heute insbesondere unter Jugendlichen beliebten
Mode entsprechend, eine Kopfbedeckung, die an ein verkehrt herum ge-
tragenes Baseballcap erinnert, eine andere eine Sonnenbrille. Beim
Hund, dessen Grösse verglichen mit derjenigen der Personen in etwa der
eines echten Hundes entspricht, fallen die nur wenig an einen Hund erin-
nernde, scheinbar lachende Schnauze sowie die grossen waagrecht her-
ausstehenden Ohren auf.
Ob die soeben geschilderten Auffälligkeiten der einzelnen festgehaltenen
Figuren bereits genügen würde, um deren Wiedergabe als unerwartet
oder ungewöhnlich zu bezeichnen, ist fraglich. Die Frage kann indessen
offen gelassen werden, da der Abbildung der Figuren im Gesamteindruck
zumindest die für eine Eintragung der Marke als Grenzfall notwendige
Unterscheidungskraft zukommt.
Ausschlaggebend ist dabei nicht zuletzt die Wirkung der Figuren als
Gruppe: Die einzelnen Figuren stehen sehr stabil, eng beieineinander,
ohne den Eindruck zu erwecken, sich in einer Richtung zu bewegen. Die
Zusammengehörigkeit wird neben der Aufstellung im Bild auch durch die
bereits erwähnten Ähnlichkeiten betont. Mit ihrem Blick und ihrer gegen-
über dem Betrachter recht offenen Körperhaltung scheinen sie diesen mit
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Interesse zu fixieren, ihn anzulachen bzw. unter dem Motto "hier sind wir"
gleichsam anzusprechen.
Aus der Gestaltung der einzelnen Figuren und der durch sie gebildeten
Gruppe ergibt sich so ein Gesamteindruck, der ausreichend originell ist,
um - zumindest im Sinne eines Grenzfalls - der Abbildung dieser Figuren
jene Unterscheidungskraft zu geben, die den Bezug zu einer bestimmten
betrieblichen Herkunft herstellt.
3.5 Die Tatsache, dass das Zeichen bereits in zahlreichen Ländern, z.B.
in Deutschland, Norwegen, Australien, Türkei, Japan, Kirgisistan und Ge-
orgien, eingetragen ist, wie hier die Beschwerdeführerinnen geltend ma-
chen, ist für die Schweiz nicht ausschlaggebend, kann aber in Grenzfäl-
len wie dem hier vorliegenden ebenfalls als Indiz für dessen Schutzfähig-
keit berücksichtigt werden (BGE 129 III 225 E. 5.5 Masterpiece, RKGE
vom 4. Juli 2005 E. 9 in sic! 2005, 875 Stars for free).
3.6 Unter diesen Umständen ist die Marke für die Waren
"Spielzeuge" ("jouets") nicht dem Gemeingut zuzurechnen.
4.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Vorinstanz anzuwei-
sen, der Marke mit der internationalen Registrierung Nr. 828 654 (fig.)
in der Schweiz den vollumfänglichen Schutz, d.h. auch für das Waren-
segment Spielzeug ("jouets") in der Klasse 28 zu gewähren.
Es erübrigt sich somit, auf weitere Vorbringen der Parteien einzugehen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 2 VwVG), und den Beschwerdeführerinnen ist der am
14. Juni 2007 geleistete Kostenvorschuss von je Fr. 1'500.-- (total
Fr. 3'000.--) zurück zu erstatten.
Den obsiegenden Beschwerdeführerinnen ist eine Parteientschädi-
gung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten des Beschwerdeverfahrens zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten
Kostennote festzusetzen. Ist wie im vorliegenden Fall keine Kostennote
eingereicht worden, setzt das Gericht die Entschädigung für die not-
wendig erwachsenen Kosten aufgrund der vorliegenden Akten fest
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). In Würdigung der
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massgeblichen Faktoren erscheint eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500.- (inkl. allfällige MWST) für das Beschwerdeverfahren als an-
gemessen.
Besteht keine unterliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung
derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in de-
ren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Nach
Art. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Auf-
gaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG,
SR 172.010.31) handelt die Vorinstanz als autonome Anstalt mit eige-
ner Rechtspersönlichkeit. Sie ist in eigenem Namen mit dem Vollzug
des Markenschutzgesetzes, namentlich der Führung des Markenregis-
ters beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b IGEG). Gestützt darauf er-
liess sie die angefochtene Verfügung in eigenem Namen und kassierte
auch in eigenem Namen die dafür vorgesehene Gebühr. Die Vorins-
tanz ist darum zur Zahlung der Parteientschädigung zu verpflichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziff. 1 der Verfügung des Eidge-
nössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 2. April 2007 wird auf-
gehoben und das Institut wird angewiesen, der Marke mit der internati-
onalen Registrierung Nr. 828 654 (fig.) den vollumfänglichen Schutz in
der Schweiz, d.h. inklusive des Warensegments "jouets" in der Katego-
rie 28, zu erteilen.
2.
Der am 14. Juni 2007 geleistete Kostenvorschuss von je Fr. 1'500.--
(total Fr. 3'000.--) wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet, so-
bald dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.
3.
Den Beschwerdeführerinnen wird zulasten des Eidgenössischen Insti-
tuts für Geistiges Eigentum eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.--
zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (A-Post; zur
Kenntnis)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Beatrice Brügger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
Beschwerdeführerinnen in Händen haben, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand: 18. März 2008
Seite 11