B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3293/2011
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______, X. (Serbien)
Zustelladresse: B._______, Y._______ (Schweiz),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 6. Mai 2011.
B-3293/2011
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Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder Versicherte) wurde
1961 geboren und ist Staatsangehörige Serbiens. In den Jahren 1981 bis
1996 arbeitete sie in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die schwei-
zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Am 28. April 2010 stellte sie bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) Antrag auf Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung.
B.
Mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2010 wies die Vorinstanz das Leis-
tungsbegehren der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte die
Vorinstanz aus, aus den Akten gehe hervor, dass keine für einen An-
spruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung hinrei-
chende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorlie-
ge und eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich trotz des Ge-
sundheitsschadens der Beschwerdeführerin in rentenausschliessender
Weise zumutbar sei.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2011 unter Bei-
lage mehrerer Arztberichte Einwand.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 bestätigte die Vorinstanz ihren Vorbe-
scheid vom 20. Dezember 2010. Dabei hielt sie in Ergänzung zu der im
Vorbescheid gegebenen Begründung fest, die Ausführungen in der Ein-
gabe der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2011 würden keinen ande-
ren Schluss rechtfertigen, die neuen Unterlagen sowie Arztberichte seien
dem ärztlichen Dienst der Vorinstanz unterbreitet worden und Letzterer
habe seine frühere Stellungnahme bestätigt.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6./10 Juni 2011
beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung der Vorin-
stanz vom 6. Mai 2011 sei aufzuheben und es sei ihr eine volle Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung zuzusprechen. Sie macht im We-
sentlichen geltend, sie sei aufgrund einer Erkrankung des Kolons zu 70 %
invalid und schwebe in Lebensgefahr.
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Seite 3
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. September/5. Oktober 2012 beantragt
die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene
Verfügung sei zu bestätigen. In der Begründung weist sie darauf hin, dass
keine Bindung der schweizerischen Invalidenversicherung an die Beurtei-
lung durch ausländische Versicherungsträger, andere Behörden und Ärz-
te bestehe. Mangels neuer Sachverhaltselemente sei auf die der ange-
fochtenen Verfügung zugrundeliegenden Stellungnahmen des regionalen
ärztlichen Dienstes (im Folgenden: RAD) Rhône vom 30. März 2011
(IV-act. 81) und 15. Dezember 2010 (IV-act. 65) zu verweisen. Die beur-
teilende Ärztin sei darin gestützt auf die medizinischen Akten zum
Schluss gekommen, dass die vorliegenden lumbalen Leiden in Verbin-
dung mit einer konservativen Behandlung nach wie vor die weitere, scho-
nende Ausübung der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der
Landwirtschaft zulassen und eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit mit Be-
zug auf leichtere Verweisungstätigkeiten bestehe. Die aktenkundigen gy-
näkologischen Beschwerden seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin liess die ihr angesetzte Frist zur Einreichung
einer Replik unbenutzt verstreichen.
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft
stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
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Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie vorlie-
gend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über Leis-
tungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung bzw. Änderung. Sie ist
daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf ei-
ner unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Das Bundesver-
waltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien ge-
bunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126
V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
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Seite 5
Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw.
(nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über
Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Beschwerdeführerin als serbi-
sche Staatsangehörige findet demnach weiterhin das schweizerisch-
jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwen-
dung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2012 vom 14. August 2012
E. 1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3498/2010 vom 7. Januar
2013 E. 2.1, mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize-
rische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, ein-
ander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine
abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich
der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen
schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG.
3.2 In zeitlicher Hinsicht beurteilt sich die Sache nach denjenigen mate-
riellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu: 6. Mai 2011)
eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berück-
sichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither ver-
ändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b, BGE 130 V 329, BGE 130 V
64 E. 5.2.5 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
Vorliegend massgebend sind vor diesem Hintergrund namentlich das IVG
in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision; AS 2007 5129) und
die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201; in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision),
standen diese Erlasse doch im Zeitpunkt der Erstanmeldung (28. April
2010) in Kraft. Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar
2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG
in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
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Seite 6
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; in
der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision) anwendbar. Die im
ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Er-
werbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der Revision der Invali-
denrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entsprechen den von der
Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1–3.3). Daran hat sich auch nach
Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006
sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) nichts
geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen
verwiesen wird.
3.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinwei-
sen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungs-
pflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder ver-
langt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streiti-
gen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachver-
halt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab-
hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 12 N. 28 ff.).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-3548/2010 vom 6. Februar 2013 E. 2.5, C-
6763/2010 vom 11. Januar 2013 E. 3.4, und C-3413/2010 vom 20. De-
zember 2012 E. 3.4). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen
Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan-
forderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je
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mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklä-
rungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswür-
digung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwie-
gend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen
könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf
die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3, BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219
E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in
der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der
Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung [Mindestbeitragsdauer 1 Jahr] und der seit dem In-
krafttreten der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 geltenden Fassung
[Mindestbeitragsdauer 3 Jahre]). Diese Bedingungen müssen kumulativ
gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn
die andere erfüllt ist.
4.1 Soweit aus den aktenkundigen Einträgen im individuellen Konto der
Beschwerdeführerin ersichtlich, hat sie in den Jahren 1981 bis 1996 wäh-
rend insgesamt 168 Monaten Beiträge an die AHV/IV geleistet (vgl. IV-
act. 8 und IV-act. 17 S. 2). Da vorliegend die seit dem 1. Januar 2008 gel-
tenden Bestimmungen anzuwenden sind, erfüllt sie somit mit den ausge-
wiesenen schweizerischen Versicherungszeiten die dreijährige gesetzli-
che Mindestbeitragsdauer.
4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
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Seite 8
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % An-
spruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen
von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.
4.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 Abs. 1
ATSG) sind (Bst. b und c). Der Invaliditätsgrad von Versicherten mit
Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ausserhalb der Schweiz muss
gemäss Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG (in der seit dem 1. Januar 2008
geltenden Fassung) nach Ablauf der Wartezeit 50 % betragen. Zwar gilt
dies nicht für Schweizer und Bürger eines Staates der Europäischen Uni-
on, die daselbst ihren Wohnsitz haben (vgl. Art. 2 des Abkommens vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten an-
dererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681]). Die Be-
schwerdeführerin zählt indes als Ausländerin aus einem Drittstaat (Ser-
bien) nicht zu letzterem Personenkreis.
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkei-
ten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind so-
dann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar-
beitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc). Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im an-
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Seite 9
gestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten
zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK
1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invalidenversi-
cherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbs-
fähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Wil-
lens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte
(BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im gesamten Sozial-
versicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs-
pflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfä-
higer Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen
Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer
IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine
verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese so-
genannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu las-
sen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.3.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG; heute Bundesgericht]
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351
E. 3.a).
4.3.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
B-3293/2011
Seite 10
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz
der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswür-
digung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114
E. 3b; Urteil des Bundesgerichts I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten ex-
terner Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden
Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstel-
lung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den be-
handelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März
2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des Bundesgerichts
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
5.
Im Folgenden ist in Würdigung der Aktenlage zu beurteilen, ob die Vorin-
stanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erhoben sowie kor-
rekt beurteilt und das Leistungsbegehren vom 28. April 2010 zu Recht
mangels anspruchsbegründender Invalidität abgewiesen hat.
5.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid gestützt auf zwei
Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes vom 15. Dezember 2010 und
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Seite 11
30. März 2011 (IV-act. 65 und 81) sinngemäss eine Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf (im Bereich der Land-
wirtschaft) von 0 % festgestellt. In der Vernehmlassung präzisierte die
Vorinstanz dies dahingehend, dass der Beschwerdeführerin unter der
Voraussetzung, dass die bisherige Tätigkeit schonend ausgeübt wird, zu
100 % im angestammten Beruf arbeitsfähig ist. Ferner hielt sie nament-
lich fest, auch hinsichtlich leichterer Verweisungstätigkeiten bestehe eine
vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (Vernehmlassung, S. 1).
5.2 In den genannten beiden Stellungnahmen des RAD wird vorab aus-
geführt, die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Rückkehr nach Serbien
im Jahre 1996 nicht gearbeitet (IV-act. 65 und 81, je S. 1). Die Beschwer-
deführerin leide an einer verbreiteten Form von chronischer Lumbalgie
bzw. Kreuzschmerzen infolge Degeneration (vgl. IV-act. 65 S. 7 und
IV-act. 81 S. 10, je auch zum Folgenden). Man habe dieses Leiden kon-
servativ, und zwar mit Medikamenten sowie einer Physiotherapie behan-
delt. Eine wegen dieser Diagnose erfolgte Hospitalisation sei nicht akten-
kundig; die Beschwerdeführerin sei nur einmal für eine gynäkologische
Behandlung im Jahr 2006 sowie am 18. Oktober 2010 aus gynäkologi-
schen Gründen (einer Metrorrhagie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
zur Durchführung einer Kürettage hospitalisiert worden. Die jüngste radio-
logische Untersuchung betreffend die Lumbalgie datiere auf das Jahr
2008 und zeige degenerative Probleme sowie zwei Diskushernien. Der
neurologische Status liege ebenso wie die Gehfähigkeit im normalen Be-
reich, der Gang auf den Zehenspitzen sowie auf den Absätzen sei mög-
lich und erfolge auf behutsame Weise. In mehreren Berichten sei er-
wähnt, dass eine schwere körperliche Arbeit wie das Tragen von Lasten
und Positionen, welche die Wirbelsäule belasten, vermieden werden soll-
te. Der RAD ging vor diesem Hintergrund mit Blick auf die chronische
Lumbalgie ohne neurologische Beeinträchtigung sowie deren Behandlung
mit nichtsteroidalen, antiinflammatorischen Substanzen von einer Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20–30 % bei schweren körperlichen
Tätigkeiten aus. Mit Bezug auf leichtere und in Sitzposition ausgeführte
Tätigkeiten qualifizierte der RAD die Beschwerdeführerin als voll arbeits-
fähig. Auch sah der RAD keine relevanten Hindernisse für die Verrichtung
von Hausarbeiten. Unter dem Titel "Diagnostics associés sans répercus-
sion sur la capacité de travail" hielt der RAD sodann Folgendes fest (IV-
act. 81 S. 8 f.):
"Cardiopathie ischémique
IMA en 2002 ? (pas de report)
Tapagisme chronique
B-3293/2011
Seite 12
Etat anxio-dépressif
Diabète type II
HTA
Surcharge pondérale
Anophtalmie ( prothèse OD depuis l'enfance suite à une blessure de l'OD )
Vertiges vasculaires
Status post annexectomie D pour abcès en 2006
Dysphonie hypercinétique et hypoacousie
Blessure en 1995 à l'épaule gauche -> mobilisation difficile (contracture de
l'épaule G)
Gonarthrose gauche débutante"
5.3 Nebst den beiden genannten Stellungnahmen des RAD sind eine
Stellungnahme des serbischen Versicherungsträgers und verschiedene
weitere, teilweise unleserliche Arztberichte aktenkundig. In der genannten
Stellungnahme aus Serbien, welche älteren Datums ist (6. Oktober 2004),
finden sich keine Ausführungen zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin (vgl. IV-act. 42). Zu den seither erstellten Arztberichten
ist Folgendes festzuhalten (auf die noch älteren aktenkundigen ärztlichen
Berichte wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen [vgl. dazu
hinten E. 5.4 f.):
– In einem Bericht von Dr. C._______, einer Spezialärztin für physikali-
sche Medizin und Rehabilitation, vom 26. August 2006 stellte diese
Ärztin namentlich die Diagnose "Lumboischialgia bil.". Die Beweglich-
keit der Wirbelsäule sei teilweise eingeschränkt. Der Gang auf den
Zehen sowie den Fersen sei möglich und erfolge auf behutsame Wei-
se. Dr. C._______ qualifizierte sodann die Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin mit Bezug auf grosse physische Anstrengungen,
längeres Stehen und Gehen, das Aufheben sowie Tragen von Lasten
und Tätigkeiten mit verkrümmter Wirbelsäule oder unter schlechten
klimatischen Bedingungen als stark eingeschränkt (IV-act. 47 f.).
– Zwei kurze Berichte des Radiologen Dr. D._______ fassen die Ergeb-
nisse zweier radiologischer Untersuchungen der Beschwerdeführerin
vom 5. und 8. November 2007 zusammen, wobei freilich nicht auf die
Frage der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein-
gegangen wird (IV-act. 49 ff.).
– In zwei weitgehend übereinstimmenden Berichten des Neurochirur-
gen Prof. Dr. E._______, die anscheinend beide am 9. Dezember
2007 verfasst wurden, werden auf der Grundlage eines CT-Scans
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sowie einer EMG-Untersuchung die Diagnosen "Lumboischialgia 1
dex" und "Discus hernia L4-L5 et L5-S1 1 dex" gestellt (vgl. IV-
act. 53 f. und 73 f.; nach Darstellung der Beschwerdeführerin wurde
indes einer dieser Berichte erst im Jahr 2009 erstellt [IV-act. 79 S. 1]).
In diesen Berichten wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide seit
mehreren Jahren an Schmerzen im Bereich der Lenden und des rech-
ten Beines mit einer Erstarrung der Zehen. Als funktionelle Einschrän-
kung, welche daraus resultiert, stellte Prof. Dr. E._______ insbeson-
dere eine eingeschränkte Mobilität fest. Ein Gang auf den Zehen und
Fersen sei nicht möglich. Mit Blick auf kardiologische Probleme, wel-
che mit den Diagnosen verknüpft seien, sei auf einen chirurgischen
Eingriff verzichtet worden. Stattdessen habe man eine Physiotherapie
empfohlen. Die Beschwerdeführerin sei arbeitsunfähig. Prof. Dr.
E._______ empfiehlt, die Patientin mit einem Vorschlag zur Einschät-
zung der Arbeitsunfähigkeit zum serbischen Versicherungsträger zu
schicken (IV-act. 53 f. und 73 f.).
– Ein Internist, dessen Name teilweise unleserlich ist, untersuchte die
Beschwerdeführerin am 26. August 2008 für den serbischen Versiche-
rungsträger. Er stellte die Diagnose "Hypertensio art., Cor hypertensi-
vum, Angina pectoris stabilis, HLP" und "Diabetes mellitus typ II". Die
Beschwerdeführerin fühle seit mehreren Jahren bei anstrengenden
Tätigkeiten Schmerzen in der Brust, welche jeweils etwa zehn Minu-
ten anhalten würden. Ihre Hypertonie sei behandelt worden. Man ha-
be sie wegen eines Gebärmutterkrebses operiert. Mit Bezug auf die
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hielt der Arzt fest, die Beschwerdeführe-
rin sei nicht zu grossen psychophysischen Anstrengungen in der Lage
(IV-act. 58 f.).
– Ein ärztlicher Bericht vom 21. Juli 2009, der mit Bezug auf die Verfas-
serschaft unleserlich ist, hält die Diagnose "Atheromat. Reg. Bif. A.
carot. I. sin" fest (vgl. IV-act. 71 f.). Zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
der Beschwerdeführerin äussert sich dieser Bericht nicht.
– Ein weiteres ärztliches Gutachten, das aufgrund einer am 29. Juli
2009 verlangten spezialärztlichen Untersuchung erstellt wurde, ist
weitgehend unleserlich (vgl. IV-act. 75 f.).
– Dr. F._______, ein Spezialarzt für Innere Medizin, stellte in einem am
medizinischen Zentrum in W._______ abgefassten Bericht vom
10. August 2009 die Diagnose "R Hypertensivum" und verordnete Se-
B-3293/2011
Seite 14
dativa (vgl. IV-act. 73 f.). Aus diesem Bericht geht jedoch der Name
des untersuchten Patienten nicht hervor, weshalb er nicht als beweis-
kräftig erscheint und im Folgenden nicht zu berücksichtigen ist.
– In einem auf den 5. Juli 2010 datierenden Bericht, dessen Verfasser
nicht ersichtlich ist, werden bei der Beschwerdeführerin die Diagno-
sen "Gonarthrosis lat. sin. incip. susp.", "Periarthritis calcarea gen.
sin" und "Obs Meniscopathia gen. lat. sin." gestellt (IV-act. 77 f.). Die
Auswirkung dieser Diagnosen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
sind nicht beschrieben.
– In zwei an serbischen Spitälern erstellten Arztberichten vom Oktober
2010 findet sich sodann die Diagnose "Metrorrhagia postmenopausis"
(IV-act. 67 ff.). Einer dieser Berichte hält ferner die Diagnosen "St post
Adnexectomiam 1. dex. pp. Abscessus tuboovarialis", "Curettagae
expl." sowie "Hypertensio arterialis" fest; aus diesem Bericht geht
auch hervor, das die Beschwerdeführerin im genannten Monat wäh-
rend vier Tagen hospitalisiert war (IV-act. 67 f.).
5.4 Die hiervor (E. 5.3) erwähnten Arztberichte stimmen insoweit mit den
vom RAD gezogenen Schlüssen überein, als darin eine Lumbalgie sowie
zwei Diskushernien diagnostiziert wurden. Was die mit dieser Diagnose
zusammenhängenden Funktionseinschränkungen betrifft, fällt indes auf,
dass der RAD ohne nähere Begründung der Einschätzung von Dr.
C._______ folgt, wonach die Beschwerdeführerin auf den Zehen und den
Absätzen gehen könne und dies auf behutsame Weise erfolge. Auf die
hiervon abweichende, jüngere Feststellung von Prof. Dr. E._______, dass
es der Beschwerdeführerin nicht gelinge, auf den Zehen oder den Absät-
zen zu gehen, ist der RAD nicht eingegangen. Dabei hat der RAD in sei-
nen beiden Aktengutachten generell darauf verzichtet, seine Quellen zu
nennen (vgl. IV-act. 65 und 81).
Hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit stimmen indes die Würdigung des RAD,
der Bericht von Dr. C._______ und das Gutachten von Prof. Dr.
E._______ im Wesentlichen überein. Zwar hat Prof. Dr. E._______ aus-
geführt, die Beschwerdeführerin sei arbeitsunfähig. Diese Feststellung
hat indessen nur einen geringen Beweiswert und kann jedenfalls nicht als
Hinweis auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit gewertet werden, da
Prof. Dr. E._______ in diesem Zusammenhang jeweils empfahl, die Be-
schwerdeführerin zwecks Ermittlung des Grades der Arbeitsunfähigkeit
zum serbischen Versicherungsträger zu schicken.
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Seite 15
Mit Blick auf die Stellungnahmen des RAD sowie die Arztberichte von
Dr. C._______ und Prof. Dr. E._______ kann somit – trotz der erwähnten
Diskrepanz mit Bezug auf die darin enthaltenen Ausführungen zu den
funktionellen Einschränkungen – davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund einer Lumbalgie sowie aufgrund von zwei
Diskushernien nur eingeschränkt dazu in der Lage ist, schwere körperli-
che Arbeiten zu verrichten. Letzterer Befund stimmt im Übrigen mit zwei
weiteren, hier bislang noch nicht erwähnten Arztberichten aus dem Jahre
2004 überein, in welchen der Beschwerdeführerin ebenfalls (namentlich)
infolge einer Lumbalgie eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit mit Bezug
auf schwere körperliche Verrichtungen attestiert wird (vgl. IV-act. 39 f.).
5.5 Indessen hat – was vom RAD nicht ausdrücklich erwähnt wurde – ein
Internist im genannten Arztbericht vom 26. August 2008 aufgrund anderer
Diagnosen als der Lumbalgie und den Diskushernien eine Arbeitsunfä-
higkeit hinsichtlich psychophysisch anstrengender Tätigkeiten angenom-
men (vgl. IV-act. 59). Die entsprechenden Diagnosen, nämlich "Hyperten-
sio art", "Cor hypertensivum", "Angina pectoris stabilis", "HLP" und "Dia-
betes mellitus typ II" waren schon in der erwähnten Stellungnahme des
serbischen Versicherungsträgers aufgeführt (vgl. IV-act. 42 S. 2). Nach
einem undatierten, jedoch wohl älteren Arztbericht von Dr. F._______, ei-
nem Arzt für innere Medizin, ist allein gestützt auf diese Diagnosen auf
eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu
schliessen (vgl. IV-act. 32).
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Umstand, dass auch der
RAD nebst der Lumbalgie sowie den Diskushernien weitere Erkrankun-
gen diagnostizierte (vgl. IV-act. 65 und 81), kann mit dem im Sozialversi-
cherungsrecht üblicherweise erforderlichen Beweisgrad der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen)
davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin verschie-
dene Gesundheitsbeeinträchtigungen zusammentreffen. In einer solchen
Konstellation sind die gesundheitliche Situation sowie der daraus resultie-
rende Grad der Arbeitsunfähigkeit jeweils aufgrund einer sämtliche Ge-
sundheitsbeeinträchtigungen umfassenden fachärztlichen Gesamtbeurtei-
lung zu bestimmen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4190/2010
vom 10. Januar 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EVG I 850/02
vom 3. März 2003 E. 6.4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 137 V 210
E. 1.2.1). Vorliegend fehlt es indes an einer solchen fachärztlichen Ge-
samtbeurteilung. Insbesondere bilden die fachärztlichen Berichte von
Dr. C._______ und Prof. Dr. E._______ lediglich monodisziplinäre Exper-
B-3293/2011
Seite 16
tisen. Zudem ist weder aus den Akten ersichtlich, noch wird seitens der
Vorinstanz geltend gemacht, dass die (nicht auf eigenen Untersuchungen
der Beschwerdeführerin beruhenden) Stellungnahmen des RAD von
Fachärzten der hier in Frage stehenden medizinischen Fachgebiete ver-
fasst wurden bzw. die Verfasserin dieser Stellungnahmen, Dr. G._______,
sämtliche Facharzttitel der vorliegend relevanten Disziplinen besitzt.
Der Grad der Arbeitsunfähigkeit, welcher der angefochtenen Verfügung
zugrunde gelegt wurde, beruht nach dem Gesagten auf einer unvollstän-
digen Würdigung unzulänglicher medizinischer Akten bzw. auf einer un-
vollständigen Abklärung des Sachverhaltes. In Ermangelung einer sämtli-
che relevanten Beschwerden umfassenden medizinischen Gesamtbeur-
teilung ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, mit dem er-
forderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beur-
teilen, ob und gegebenenfalls ab wann genau sowie in welchem Ausmass
bei der Beschwerdeführerin eine rentenanspruchsbegründende Invalidität
eingetreten ist.
6.
Nach dem Ausgeführten ist erstellt, dass im vorinstanzlichen Verfahren
aufgrund unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizini-
schen Sachverhalts sowie ungenügender Abklärung der versicherungs-
mässigen Rentenanspruchsvoraussetzungen (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie
Art. 12 VwVG) wesentliche Sachverhaltselemente unvollständig geklärt
geblieben sind. Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhe-
bung anderer Beweismassnahmen ist deshalb abzusehen, die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (vgl. zur Rückweisung BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
Die Vorinstanz ist anzuweisen, unter Berücksichtigung sämtlicher akten-
kundiger ärztlicher Beurteilungen eine multidisziplinäre fachärztliche Be-
gutachtung (insbesondere in kardiologischer und neurologischer Hinsicht)
des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie von dessen
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Gestützt darauf wird
sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ordentliche
oder ausserordentliche Rente neu zu beurteilen sowie neu zu verfügen
haben (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
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6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden
Partei zu tragen. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei gilt, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1). Der Be-
schwerdeführerin ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von
Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzu-
erstatten
6.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine ver-
hältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der
Vorinstanz vom 6. Mai 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Er-
wägungen zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sowie zum Erlass ei-
ner neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit wei-
tergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 10. Juni 2013