Abtei lung II
B-3295/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 0 8
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli,
Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI
Regionalzentrum Sumiswald,
Spitalstrasse 20, 3454 Sumiswald,
Vorinstanz.
Dienstverschiebung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
B-3295/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2006 wurde X._______ (Beschwerdeführer)
zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 153 Diensttagen ver-
pflichtet. Er leistete bislang 1 Tag am 7. Juni 2006 (Anhörungs- und
Info- Tag) und einen Einsatz von 26 Tagen vom 4. Februar 2008 bis
29. Februar 2008.
Mit Verfügung vom 21. November 2006 legte die Vollzugsstelle für den
Zivildienst, Regionalzentrum Sumiswald (Vorinstanz) für den Be-
schwerdeführer, welcher bei der Zulassung das 26. Altersjahr bereits
überschritten hatte, eine Einsatzplanung fest. Diese wurde gemäss
seinem Antrag erstellt. Die damals zu leistenden 152 Diensttage hätte
er wie folgt zu erbringen gehabt; 2007: 64 Diensttage, 2008: 54 Dienst-
tage und 2009: 34 Diensttage.
Der Ersteinsatz für die Zeit vom 29. Oktober 2007 bis 18. Januar 2008
(82 Diensttage) wurde mit Aufgebot vom 23. August 2007 verfügt. Am
12. September 2007 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ver-
schiebung des Einsatzes auf das Frühjahr 2008. Mit Verfügung vom
9. Oktober 2007 wurde das Gesuch von der Vorinstanz bewilligt, da
der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit eine Ausbildung zum Fahr-
lehrer absolvierte. In dieser Verfügung wurde festgehalten, dass die
geplanten Einsätze (4. Februar 2008 bis 29. Februar 2008 und 30. Juni
2008 bis 29. August 2008) nicht noch einmal verschoben werden
könnten. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf aufmerksam ge-
macht, dass er im Jahre 2008 noch weitere 31 Diensttage zu leisten
habe, damit er seinen Pflichten der Jahre 2007 und 2008 gemäss ver-
fügter Einsatzplanung nachkommen könne.
Mit Aufgebot vom 13. November 2007 verfügte die Vorinstanz den Ein-
satz vom 30. Juni 2008 bis 29. August 2008.
B.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2008, übermittelt mit E-Mail vom 13. Mai
2008, stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um
Dienstverschiebung für den Einsatz vom 30. Juni bis 29. August 2008.
Darin erklärte er, dass er dem Aufgebot nicht Folge leisten könne. Er
begründet dies mit seiner Tätigkeit als selbständig erwerbender Fahr-
lehrer. Weil er zur Zeit 8 Fahrschüler betreue, befürchte er, diese wäh-
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rend seiner Abwesenheit zu verlieren. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung
sei er noch am Beginn seiner Ausbildung gestanden und davon ausge-
gangen, dass ein Einsatz möglich sein werde. In den nächsten Mona-
ten oder Jahren werde sich sein Arbeitsaufwand nicht verändern und
er sähe keine Möglichkeit den Zivildiensteinsatz auf ein späteres Da-
tum zu verschieben.
C.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2008 wies die Vorinstanz das Gesuch um
Dienstverschiebung ab. Sie begründete ihren Entscheid dahingehend,
dass gemäss der Zivildienstverordnung das Dienstverschiebungsge-
such nicht genehmigt werden könne, da bis Ende 2010 sämtliche Zivil-
diensttage absolviert sein müssten. Eine Dienstverschiebung wegen
ausserordentlicher Härte könne dem Beschwerdeführer aus diesem
Grund nicht gewährt werden. Zudem wurde er darauf hingewiesen,
dass er bereits bei der Bewilligung des Dienstverschiebungsgesuchs
vom 9. Oktober 2007 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass
keine weitere Verschiebung mehr gewährt werden könne. Er habe ge-
nügend Zeit gehabt, sich für die Einsatzzeit eine Stellvertretung zu su-
chen und seine Abwesenheit zu organisieren.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 18. Mai 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur
Begründung führt er insbesondere aus, dass es ihm in der jetzigen
Phase der Selbständigkeit als Fahrlehrer schlichtweg unmöglich sei,
eine Stellvertretung für seine Fahrschule zu suchen und seine Abwe-
senheit zu organisieren. Als Alleinunternehmer trage er die gesamte
Verantwortung für die Planung, Organisation und Durchführung seiner
Fahrschule und den damit verbundenen Dienstleistungen. Er könne
seine Fahrschüler nicht zur direkten Konkurrenz schicken. Für seine
Kunden sei es nicht zumutbar, während 61 Tagen auf ihren Anspruch
auf seine Dienstleistungen (Fahrstunden, VKU, Theorieunterricht) zu
verzichten. Während eines allfälligen Zivildiensteinsatzes könne er kei-
ne neuen Fahrschüler werben. Seine berufliche Situation habe sich
vom Zeitpunkt der Einsatzvereinbarung bis heute grundlegend geän-
dert. Deshalb liege eine "ausserordentliche Härte" vor.
E.
Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2008 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde.
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F.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit
sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Mai 2008 ist eine Verfügung im
Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Diese Verfü-
gung kann nach Art. 63 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995
(ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesverwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff.
und 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
durch diese besonders berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges In-
teresse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwer-
deführung legitimiert, zumal er auch am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 64 Abs. 1 ZDG). Die
Eingabefrist und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwer-
deschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG, Art. 66 Bst. a
ZDG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff.
VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Nach dem Zivildienstgesetz leisten Militärdienstpflichtige, die glaubhaft
darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht verein-
baren können, Zivildienst (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Der Bundesrat erlässt
Vorschriften über die Behandlung von Gesuchen um Dienstverschie-
bung und über die Anrechnung der Diensttage an die Erfüllung der Zi-
vildienstpflicht (Art. 24 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person sucht Ein-
satzbetriebe und spricht die Einsätze mit diesen ab. Die Vollzugsstelle
stellt der zivildienstpflichtigen Person die für die Suche erforderlichen
Informationen zur Verfügung und unterstützt sie soweit nötig (Art. 31a
Abs. 1 und 2 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV,
SR 824.01]).
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Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass
sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivil-
dienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht
hat. Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person entspre-
chend auf (Art. 35 Abs. 1 und 2 ZDV). Hat diese bei Eintritt der
Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr vollendet,
leistet sie nach der rechtskräftigen Verfügung jährlich einen Zivildien-
steinsatz (Art. 36 Abs.2 Bst. a ZDV). Die Mindestdauer eines Einsatzes
beträgt 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV).
Ein schriftliches Gesuch um Dienstverschiebung ist bei der Vollzugs-
stelle einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung, eine Einsatz-
planung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1
und 2 ZDV). Das Gesuch hat eine Begründung und die nötigen Be-
weismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche
Einsatz geleistet werden soll, zu enthalten (Art. 44 Abs. 3 ZDV).
3.
Der Beschwerdeführer verlangt die Verschiebung seines Zivildienstein-
satzes, welcher vom 30. Juni 2008 bis 29. August 2008 vorgesehen ist.
Zur Begründung führt er an, die Ablehnung seines Dienstverschie-
bungsgesuches vom 13. Mai 2008 durch die Vorinstanz stelle für ihn
als Alleinunternehmer eine ausserordentliche Härte dar.
3.1 Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder
ausschliessen, sind in Artikel 46 ZDV umschrieben.
Nach Artikel 46 Absatz 3 ZDV kann die Vollzugsstelle das Gesuch ei-
ner zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung insbesondere
dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a. während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate
eine wichtige Prüfung ablegen muss;
b. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren
Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage
ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren;
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e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie,
ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentli-
che Härte bedeuten würde.
Die Vollzugsstelle lehnt nach Artikel 46 Absatz 5 ZDV Gesuche insbe-
sondere ab, wenn
a. den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewäh-
rung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder
b. nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor
ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordent-
lichen Zivildienstleistungen absolviert.
3.2 Im Folgenden ist somit zu untersuchen, ob die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte berufliche Situation im Sinne von Art. 46
Abs. 3 Bst. e ZDV als ausserordentliche Härte für den Zivildienstpflich-
tigen anzuerkennen ist, und damit für eine Aufhebung des Aufgebots
vom 13. November 2007 spricht. Andere Dienstverschiebungsgründe
werden nicht geltend gemacht und fallen zudem von vornherein ausser
Betracht.
3.2.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
ehemaligen Rekurskommission EVD wird ein Anspruch eines
Zivildienstpflichtigen oder seines Arbeitgebers auf eine Dienstver-
schiebung nur dann anerkannt, wenn eine eigentliche Notsituation
vorliegt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6116/2007 E. 3.2.1
vom 11. Oktober 2007 sowie unveröffentlichte Entscheide der
Rekurskommission EVD vom 25. Juni 2002 i. S. M. [02/5C-050] E. 4.2,
vom 29. Oktober 2002 i. S. H. [02/5C-083] E. 4.3 und vom 31. August
2004 i. S. V. [5C/2004-86] E. 4.3 mit Hinweisen).
3.2.2 Es ist unbestritten, dass die 61-tägige Abwesenheit für den Be-
schwerdeführer als Alleinunternehmer tatsächlich eine gewisse Härte
darstellt.
Im Urteil B-2128/2006 vom 8. Februar 2007 hat das Bundesverwal-
tungsgericht einer 26-tägigen Abwesenheit eines Einzelunternehmers,
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, eine übermässige
Härte abgesprochen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, stellt im
vorliegenden Fall die 61-tägige Abwesenheit für den Beschwerdefüh-
rer auch keine übermässige Härte dar.
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3.2.3 Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Regionalzent-
rum dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 9. Oktober
2007 ein Dienstverschiebungsgesuch bewilligt hat und dabei festlegte,
dass die Einsätze vom 4. bis 29. Februar 2008 und vom 30. Juni bis
29. August 2008 nicht mehr verschoben werden könnten. Zudem un-
terzeichnete der Beschwerdeführer noch am 30. September 2007 eine
Vereinbarung für den Einsatz vom 30. Juni bis 29. August 2008 und
reichte diese bei der Vorinstanz ein. Sie wurde von Vorinstanz mit Ver-
fügung vom 13. November 2007 als verbindlich erklärt.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, seine berufliche Situation habe
sich seit dem Erlass der Einsatzvereinbarung (30. September 2007)
grundlegend geändert, ist entgegenzuhalten, dass er sich schon seit
dem 16. Juli 2007 in der Ausbildung zum Fahrlehrer befunden hat, mit
dem Ziel, nach bestandener Prüfung eine eigene Fahrschule zu eröff-
nen. Zudem wusste er frühzeitig, dass der Zivildiensteinsatz vom
30. Juni bis 29. August 2008 allenfalls in die Startphase seiner Fahr-
schule fallen würde. Bei der Gründung seiner Fahrschule hätte der Be-
schwerdeführer die Möglichkeit gehabt, den Betrieb auf seine Abwe-
senheit vorzubereiten, sei es mittels Anstellung eines Mitarbeiters oder
mittels einer geeigneten Stellvertretung.
Aber gerade auch der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf-
gezeigte Weg, wonach für den Beschwerdeführer während den freien
Stunden seines Einsatzes die Möglichkeit bestehe, gewisse Arbeiten
für seine Firma zu erledigen, zeigt auf, dass keine eigentliche Notsitu-
ation vorliegt. Der geplante Einsatz soll im Fahrdienst einer Behinder-
tentransportfirma geleistet werden. Gearbeitet wird dort in drei Schich-
ten mit Arbeitsbeginn 06.30 Uhr, 10.00 Uhr und 14.00 Uhr sowie an
Wochenenden. Damit besteht für den Beschwerdeführer die Möglich-
keit – mit Einwilligung des Einsatzbetriebes – seine Schichten so ein-
zuteilen, dass er entweder arbeitsfreie Tage unter der Woche beziehen
kann oder dass seine Arbeitsschichten zu einem Zeitpunkt enden, ab
welchem noch einzelne Arbeiten für seine Firma erledigt werden kön-
nen.
Der Beschwerdeführer kann somit nicht rechtsgenüglich aufzeigen, es
werde durch seine Abwesenheit vom Betrieb, eine eigentliche Notsitu-
ation vorliegen, oder er verliere (als Selbständigerwerbender) seinen
Arbeitsplatz (Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV).
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Das Regionalzentrum hat somit das Dienstverschiebungsgesuch des
Beschwerdeführers aus nachvollziehbaren Gründen abgewiesen.
4.
Damit ist nicht weiter zu prüfen, wie es sich mit dem zweiten Vorbrin-
gen der Vorinstanz verhält, wonach ein Dienstverschiebungsgesuch
nach Art. 46 Abs 5 Bst. b ZDV abzulehnen ist, wenn nicht gewährleis-
tet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus
der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleis-
tungen absolviert. Anzumerken bleibt freilich, dass sich angesichts der
noch zu leistenden Diensttage des Beschwerdeführers erhebliche
Zweifel ergeben, ob im Falle einer Verschiebung des Zivildiensteinsat-
zes der Beschwerdeführer noch in der Lage wäre, die verbleibende
Dienstzeit fristgerecht zu absolvieren. Denn in seinem Schreiben vom
10. Mai 2008 an die Vorinstanz weist er selber darauf hin, dass er in
den nächsten Monaten und Jahren grosse Schwierigkeiten haben wer-
de, Zivildiensteinsätze zu finden, die mit seinem Beruf als Fahrlehrer
vereinbar seien.
5.
Die gegen eine weitere Dienstverschiebung vorliegenden Gründe wie-
gen schwer. Es besteht somit kein Anlass dazu, den Einsatz des Be-
schwerdeführers ein weiteres Mal zu verschieben.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Regionalzentrum das Dienst-
verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers aus nachvollziehbaren
Gründen abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich daher insge-
samt als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern
es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es wird
keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG).
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht
weitergezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilage zurück)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle (Einschreiben;
Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy
Versand: 20. Juni 2008
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