Abtei lung II
B-3310/2007
{T 0/2}
Urteil vom 25. März 2008
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli,
Richter Claude Morvant;
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
1. Erbengemeinschaft X._______, bestehend aus:
a) A._______,
b) B._______,
c) C._______ und
d) D._______,
2. Y._______,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno Beeler,
Hauptplatz 7, Postfach 46, 6431 Schwyz
Beschwerdeführer,
gegen
Z._______,
Beschwerdegegner,
Administrationsstelle der Genossenschaft Vereinigte
Milchbauern Mitte-Ost, Poststrasse 13,
9200 Gossau SG,
Erstinstanz,
und
Regionale Rekurskommission Nr. 2 für die Milchkon-
tingentierung, Herr Kurt Hintermüller,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
B-3310/2007
Amt für Landschaft und Natur, Neumühlequai 10,
8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH
Vorinstanz.
Milchkontingentierung 2006/07.
Sachverhalt:
A.
Das Grundstück GB _______, „R.M._______“ (samt Zupachten) wurde
bis zur Einführung der Milchkontingentierung vom Grundeigentümer
E._______ sel. bewirtschaftet. Ab dem Jahre 1977 wurde dieses
Grundstück an F._______ verpachtet. Nachdem dieser im Jahre 1982
den Landwirtschaftsbetrieb „R.M._______“ aufgegeben hatte, wurde
das Land samt Kontingent auf diverse Landübernehmer aufgeteilt
(G._______, H._______, I._______, Y._______). Mit Vertrag vom 30.
März 1994 übernahm Z._______ von der Erbengemeinschaft
J._______ und E._______ sel. das Grundstück „R.M._______“, wel-
ches alsdann von X._______ am 18. Juli 1994 im Rahmen einer Erb-
teilung zu Alleineigentum erworben wurde, in Pacht. Mit der Übernah-
me der Pacht war die Übernahme eines Milchkontingents von insge-
samt 12'639 kg von den bisherigen Bewirtschaftern verbunden
(H._______: 11'492 kg, G._______: 1'147 kg). Im Pachtvertrag über
das Grundstück „R.M._______“, in welchem eine Pachtdauer von 12
Jahren vorgesehen war, verpflichtete sich der Pächter, bei Pachtende
der Übertragung der dem Pachtland zugeteilten Milchmenge auf den
nachfolgenden Bewirtschafter zuzustimmen.
Mit Schreiben vom 9. März 2000 kündigte die Erbengemeinschaft
X._______ (X._______ verstarb am 10. Juni 1998) den Pachtvertrag
mit Z._______ auf den 31. März 2006.
Nachdem Z._______ das Grundstück „R.M._______“ per 31. März
2006 verlassen hatte, wurde dieses per 1. April 2006 von Y._______ in
Pacht genommen.
B.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2006 stellte das Bundesamt für Landwirt-
schaft fest, dass die PO Nordostmilch AG die Bedingungen gemäss
Verordnung vom 10. November 2004 über den Ausstieg aus der Milch-
kontingentierung (VAMK, SR 916.350.4) erfülle, um Produzenten per
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Gegenstand
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1. Mai 2006 aus der Milchkontingentierung ausnehmen zu können. Am
22. März 2006 unterbreitete das Bundesamt den Ausstiegsorganisatio-
nen eine Liste mit den ausstiegswilligen Produzenten, darunter auch
Z._______. Am 8. Juni 2006 verfügte die Administrationsstelle, dass
Z._______ per 1. Mai 2006 vorzeitig von der Milchkontingentierung
ausgenommen werde. Gleichzeitig hob sie dessen Milchkontingent von
68'071 kg auf und rechnete eine entsprechende Menge der Basismen-
ge der Organisation an.
C.
Mit Schreiben an den Milchverband Winterthur vom 24. März 2006 er-
suchte der Rechtsvertreter im Namen der Erbengemeinschaft
X._______ um Übertragung eines Kontingents von 12'639 kg von
Z._______ an Y._______. Der beigelegte Vertrag betreffend Übertra-
gung von Milchkontingentsmengen wurde von Y._______ am 28. Feb-
ruar 2006, nicht jedoch von Z._______ unterschrieben. Im Gesuch
wird die Auffassung vertreten, die fehlende Unterschrift von Z._______
werde durch dessen Unterschrift auf dem Pachtvertrag vom 30. März
1994 ersetzt. Darin habe er sich verpflichtet, bei Pachtende 100 % des
Kontingents auf den nachfolgenden Bewirtschafter weiter zu übertra-
gen.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2006 lehnte die Administrationsstelle des
Milchverbandes Winterthur das Gesuch um Kontingentsübertragung
auf Y._______ mit der Begründung ab, Z._______ sei per 1. Mai 2006
aus der Milchkontingentierung ausgestiegen und verfüge folglich über
kein Milchkontingent mehr.
D.
Gegen diese Verfügung erhoben die Erbengemeinschaft X._______
und Y._______ mit Eingabe vom 21. August 2006 bei der regionalen
Rekurskommission Nr. 2 in Sachen Milchkontingentierung (regionale
Rekurskommission Nr. 2) Beschwerde und beantragten die Aufhebung
der Verfügung vom 21. Juli 2006 und die Kürzung des
Milchkontingents von Z._______ bzw. dessen Lieferrechts um 12'639
kg auf 52'303 kg. Die entsprechende Milchkontingentsmenge sei auf
Y._______ zu übertragen bzw. dessen Milchkontingent sei um diese
Kontingentsmenge zu erhöhen.
E.
Die regionale Rekurskommission Nr. 2 wies die Beschwerde mit Ent-
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scheid vom 16. März 2007 (Versand am 10. April 2007) ab und bestä-
tigte die Verfügung der Administrationsstelle vom 21. Juli 2006.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, das Pachtobjekt
„R.M._______“ habe für sich allein keinen Betrieb gebildet, zumal das
Stallgebäude nicht mitverpachtet worden sei. Entsprechend könne
eine Betriebsübernahme durch Y._______ gestützt auf Art. 5 Abs. 1
und 2 der Milchkontingentierungsverordnung für eine Kontingentsan-
passung nicht geltend gemacht werden. Somit hätte eine Kontingents-
übertragung einzig nach Art. 3 MKV erfolgen können. Der Kontingents-
abgeber habe der Administrationsstelle jedoch nie ein Gesuch einge-
reicht, sein Kontingent zu kürzen und dasjenige von Y._______ um die
entsprechende Menge zu erhöhen. Hinzu komme, dass Z._______
über kein Kontingent mehr verfügt habe, da er per 1. Mai 2006 aus der
Milchkontingentierung entlassen worden sei. Die Verpflichtung im
Pachtvertrag, zur Rückübertragung des bei Pachtantritt übernom-
menen Kontingents, sei rein privatrechtlicher Natur.
F.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Erbengemeinschaft X._______,
bestehend aus A._______, B._______, C._______ und D._______,
sowie Y._______, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno
Beeler, am 11. Mai 2007 Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:
1. Der Entscheid der regionalen Rekurskommission Nr. 2 i.S. Milchkontingen-
tierung vom 16. März 2007 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Kontingentierungsentscheid des Milchverbandes Winterthur vom 21.
Juli 2006 betreffend Z._______, Genossenschaft Nr. _______, sei aufzuheben
und das Milchkontingent von Z._______ bzw. sein Lieferrecht sei um 12'639
kg auf 52'303 kg zu kürzen.
3. Es sei das gemäss Ziffer 2 gekürzte Milchkontingent bzw. Lieferrecht als
Milchkontingent von 12'639 kg an Y._______, Genossenschaft Nr. _______ zu
übertragen bzw. das Milchkontingent von Y._______ um 12'639 kg zu
erhöhen.
4. Für den Fall, dass die von Z._______ zu bezahlende Parteientschädigung
bei ihm nicht einbringlich sein sollte, sei der Milchverband Winterthur zur
Bezahlung dieser Parteientschädigung zu verpflichten.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde-
gegner.
Die Beschwerdeführer rügen zunächst, die Vorinstanz habe das recht-
liche Gehör verletzt, indem sie ihnen vor Erlass des Entscheides ein-
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zelne Dokumente der Erstinstanz und des Beschwerdegegners nicht
zur Stellungnahme unterbreitet habe. Im weiteren sei Art. 3 MKV ver-
letzt worden. Im Pachtvertrag vom 30. März 1994 habe sich Z._______
verpflichtet, bei Pachtende das Milchkontingent auf den nachfolgenden
Bewirtschafter zu übertragen. Mit der im Jahre 2000 ausgesprochenen
Kündigung des Pachtvertrages per 31. März 2006 sei das
Pachtverhältnis aufgelöst worden. Diese Kündigung sei in Rechtskraft
erwachsen, nachdem ein Pachterstreckungsgesuch wieder zurückge-
zogen worden sei. Mit dem von Y._______ unterzeichneten Formular
um Kontingentsübertragung und dem vom Beschwerdegegner unter-
zeichneten Pachtvertrag mit Rückübertragungsverpflichtung des Kon-
tingents habe ein von beiden Parteien unterzeichnetes Gesuch um
Übertragung des Kontingents im Sinne von Art. 3 MKV vorgelegen. Die
Kontingentsübertragung hätte somit per 30. April 2006 vorgenommen
werden können, bevor der Beschwerdegegner aus der Milchkontingen-
tierung ausgestiegen wäre. Die Entlassung aus der Milchkontingentie-
rung sei nur möglich gewesen, da die Erstinstanz das Verfahren zu
Unrecht hinausgezögert und der privatrechtlichen Vereinbarung nicht
Rechnung getragen habe. Falls eine Übertragung nach Art. 3 MKV
mangels Unterschrift des Kontingentsabgebers nicht möglich gewesen
sei, hätte die Kontingents-Rückübertragung zumindest gestützt auf Art.
5 MKV, unter dem Gesichtspunkt einer Betriebsübernahme oder -tei-
lung, erfolgen sollen. Das Grundstück „R.M._______“ stelle seit den
60er-Jahren das Betriebszentrum der jeweiligen Bewirtschafter dar.
Das Betriebszentrum des Beschwerdegegners habe sich seit dessen
Pachtübernahme von 1993 bis am 31. März 2006 (mit Ausnahme der
Jahre 2002-2004) auf diesem Pachtgrundstück befunden.
In seiner Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2007 beantragt der Be-
schwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung
bestreitet er, dass das Grundstück „R.M._______“ ihm als
Betriebszentrum gedient habe. Dieses sei für ihn die „F.H._______“
gewesen. Das „R.M._______“ sei demgegenüber lediglich als
Zupachtland zu qualifizieren. Notgedrungen habe er jedoch von Ende
Oktober 2005 bis Mitte März 2006 mit den Kühen den Stall in
„R.M._______“ benutzen müssen. Es habe am Ende des
Pachtverhältnisses von der Verpächterschaft mit Schreiben vom 24.
März 2006 das Formular für die Übertragung des Milchkontingents und
die Abtretung an den Nachpächter, Y._______, erhalten. Es sei ihm
jedoch seitens des Bundesamtes und des Milchverbandes mitgeteilt
worden, dass diese Übertragung zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr
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möglich sei, weil das Kontingent schon per 1. Mai 2005 hätte
gekündigt werden müssen und das Kontingent nun mit dem Ausstieg
aufgehoben worden sei.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2007 beantragt die Vorinstanz die
Durchführung verschiedener Instruktionshandlungen insbesondere zur
Feststellung der Vertrags- und Nutzungsverhältnisse im Pachtjahr
2005/06. Falls diese Sachverhaltsergänzungen zu keinen neuen Er-
kenntnissen führen sollten, sei die Beschwerde abzuweisen.
Mit Stellungnahme vom 10. September 2007 beantragt das Bundesamt
gestützt auf den bisher ermittelten Sachverhalt die Abweisung der Be-
schwerde.
Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit
sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die entscheidende Instanz hat von Amtes wegen und mit freier Kogni-
tion zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf
eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 130 I 312 E. 1; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 410).
1.1 Der Beschwerdeentscheid der Regionalen Rekurskommission Nr.
2 vom 16. März 2007 (Versand am 10. April 2007) stellt ein Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Diese
Verfügung kann nach Art. 167 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes
vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) und im Rahmen der allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 31 ff.
und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden.
1.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhal-
ten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.2.1 Y._______ ist als Landübernehmer und Pachtnachfolger ohne
weiteres durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist
daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.2.2 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Beschwerdelegitimation der
Erbengemeinschaft X.______ verhält.
1.2.2.1 Die Beschwerdeführer 1 sind die in der Erbengemeinschaft
X._______ verbundenen Grundeigentümer des fraglichen Pachtlan-
des.
Die Erbengemeinschaft als solche kann im Prozess keine Parteirechte
ausüben. Grundsätzlich können nur alle Erben gemeinsam Parteirech-
te der Erbengemeinschaft geltend machen (vgl. Tuor/Picenoni, Berner
Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band III, 2 Abteilung:
Erbrecht, 1984, Art. 602, N. 34, S. 828; BGE 116 Ib 447 E. 2a).
Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno Beeler ist durch die Vollmacht sämtlicher
Mitglieder der Erbengemeinschaft X._______ ermächtigt, diese im vor-
liegenden Verfahren zu vertreten. Somit treten sämtliche Erben ge-
meinsam als Beschwerdeführer 1 auf. Insofern ist ihre Partei- und Pro-
zessfähigkeit gegeben.
1.2.2.2 Weiter stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer als
Grundeigentümer - aber Nicht-Milchproduzenten - berechtigt sind, die
Zuteilung eines Milchkontingents ihr Land betreffend zu beantragen
und gegebenenfalls Beschwerde zu führen.
Was die Zuteilung eines Milchkontingents betrifft, ergibt sich aus dem
massgebenden Recht, dass Inhaber eines Kontingents nur sein kann, wer
einen Betrieb oder einen Sömmerungsbetrieb bewirtschaftet (Art. 1 Abs. 3
der Milchkontingentierungsverordnung vom 7. Dezember 1998 [MKV, SR
916.350.1]). Folglich haben Grundeigentümer, sofern sie nicht zugleich
Produzenten sind, kein Recht auf Zuteilung eines Milchkontingents.
Die Beschwerdeführer 1 sind zumindest im prozessrechtlichen Sinn formell
beschwert (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 149 f., S. 153 und S. 155 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O.,
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Rz. 542, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung), weil sie mit ih-
rem Begehren vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen sind.
Als Grundeigentümer sind sie aber ebenfalls materiell beschwert, da sich
ein ungünstiger Entscheid nicht nur auf den Produzenten auswirkt, son-
dern - im Hinblick auf die Verpachtung oder die Möglichkeit der Selbstbe-
wirtschaftung – allenfalls auch auf die Grundeigentümer. Deshalb wird die
Beschwerdelegitimation der Grundeigentümer in Bezug auf einen ihr
Grundstück betreffenden milchkontingentsrechtlichen Entscheid in ständi-
ger Praxis anerkannt (REKO/EVD 94/8B-050 E. 2.3, publiziert in:
VPB 59.100).
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft haben somit ebenfalls ein als
schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung des angefochtenen Entscheides.
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der
Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG), die
Kostenvorschüsse wurden fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff.
VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde vom 11. Mai 2007
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihnen die Vorinstanz
die Vernehmlassungen der Erstinstanz vom 23. Oktober 2006 und des
Beschwerdegegners vom 20. Oktober 2006 sowie die Auskunft des
Landwirtschaftsamtes des Kantons Schwyz vom 12. Oktober 2006
nicht vor ihrem Entscheid zur Stellungnahme unterbreitet habe. Dies
habe dazu geführt, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid von fal-
schen Tatsachen ausgegangen sei. So habe sie fälschlicherweise an-
genommen, dass der Stall auf dem Pachtgrundstück nicht mitverpach-
tet gewesen sei und dass sich das Betriebszentrum des Beschwerde-
gegners unmittelbar vor Pachtende nicht auf dem Pachtgrundstück
„R.M._______“ befunden habe.
2.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
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vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) kommt gemäss Art. 29 VwVG den
Parteien zu. Er dient einerseits der Sachverhaltsaufklärung, stellt an-
dererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien
dar und beinhaltet eine ganze Reihe von Verfahrensgarantien. Zum
formellen Anspruch auf rechtliches Gehör, der für das Verwaltungsver-
fahren in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert worden ist, gehören insbeson-
dere auch das Recht auf vorgängige Anhörung und die Mitwirkungs-
rechte bei der Beweiserhebung.
Nach Art. 30 Abs. 1 VwVG sind die Behörden grundsätzlich verpflich-
tet, die Parteien vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids an-
zuhören. Den Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
und die Behörden müssen von den Äusserungen auch Kenntnis neh-
men. Die Ausnahmen vom Anspruch auf vorgängige Anhörung sind in
Art. 30 Abs. 2 VwVG aufgezählt. Damit hat der Bundesgesetzgeber
den Kreis der Fälle, in denen vor dem Entscheid keine Anhörung statt-
findet, klar umschrieben (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 315). Auf die vorgän-
gige Anhörung darf nur ausnahmsweise und nur in den vom Gesetz
ausdrücklich genannten Fällen verzichtet werden. Im Verwaltungsver-
fahren erfolgt die Anhörung in der Regel auf dem Weg des individuel-
len Schriftenwechsels (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 30 Rz. 39 f.). In einem Verfah-
ren mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hat die Behörde
überdies jede Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei, die erheblich er-
scheinen und nicht ausschliesslich zugunsten der anderen lauten, an-
zuhören (Art. 31 VwVG).
2.2 Vorliegend kam den Beschwerdeführern Parteistellung im vorins-
tanzlichen Verfahren zu. Dies wird von keiner Seite bestritten und die
Vorinstanz hat ihnen denn auch ihren Entscheid eröffnet. Die Vorins-
tanz hat es aber unterlassen, vor ihrem Entscheid den Parteien die
Stellungnahmen der Erstinstanz, des Beschwerdegegners sowie die
Eingabe des Landwirtschaftsamtes des Kantons Schwyz zuzustellen
und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Dieses Vor-
gehen der Vorinstanz wird den obgenannten Anforderungen an das
Anhörungsverfahren gemäss Art. 29 und Art. 30 Abs. 1 VwVG nicht
gerecht.
Damit wurde im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör ins-
besondere gegenüber den Beschwerdeführern verletzt.
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2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung
des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung
im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung
von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entschei-
des veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d)aa), BGE 126 V
132 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann
eine - nicht besonders schwer wiegende - Gehörsverletzung geheilt
werden, wenn die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Man-
gels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d)aa), BGE
126 V 132 E. 2b mit Hinweisen; kritisch: ULRICH HÄFELIN/ GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich
2006, N. 1711 mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des
Mangels allerdings selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückwei-
sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö-
gerungen führen würde, die mit dem gleichgestellten Interesse der be-
troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 116 V
187 E. 3d).
Dem Bundesverwaltungsgericht kommt in den vorliegenden Beschwer-
deverfahren volle Überprüfungsbefugnis zu (Art. 49 VwVG). Es verfügt
damit über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat alle Parteien in das Verfahren einbezogen, die Be-
schwerdeführer haben ihre Beschwerde in Kenntnis der Aktenstücke,
welche ihnen von der Vorinstanz vorerst vorenthalten wurden, verfasst.
Entsprechend ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Beschwer-
deverfahren alle Parteien ihren Standpunkt umfassend darlegen konn-
ten. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde folglich einem forma-
listischen Leerlauf gleichkommen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Verletzung des
rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens als geheilt zu betrachten ist.
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3.
Nach Art. 30 Abs. 1 LwG beschränkt der Bundesrat die Produktion von
Verkehrsmilch, indem er für die einzelnen Produzenten und Produzen-
tinnen Kontingente vorsieht. Der Bundesrat regelt, wieweit Kontingente
veränderten Betriebsverhältnissen angepasst werden können. Er kann
vorsehen, dass Kontingente unter Produzenten und Produzentinnen
übertragen werden können. Er legt die Voraussetzungen fest. Er kann
Kontingente, die nicht genutzt werden, von der Übertragung ausschlie-
ssen und für die übertragenen Kontingente Kürzungen vorsehen
(Art. 32 Abs. 1 und 2 LwG). Für flächenunabhängige Kontingentsüber-
tragungen gelten gemäss Art. 32 Abs. 3 LwG folgende Einschränkun-
gen: Wer ein Kontingent übernimmt, muss den ökologischen Leis-
tungsnachweis nach Artikel 70 Absatz 2 LwG erbringen (Bst. a). Es
dürfen keine Kontingente vom Berggebiet ins Talgebiet übertragen
werden; der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen (Bst. b).
3.1 Gestützt auf diese Bestimmungen und Artikel 177 Absatz 1 LwG
hat der Bundesrat die Milchkontingentierungsverordnung, die am 1.
Mai 1999 in Kraft trat, erlassen. Im Gegensatz zur Regelung, die bis
30. April 1999 galt, in deren Rahmen die Milchverbände über die Kon-
tingentsübertragung entschieden, werden nun die Kontingente von
verwaltungsexternen Stellen (Administrationsstellen) verwaltet (Art. 2
MKV). Das Bundesamt legt die Aufgaben der Administrationsstelle in
einem Leistungsauftrag fest: es regelt darin Umfang, Bedingungen und
Abgeltung der verlangten Leistungen sowie die Verfahren (Art. 24 Abs.
1 MKV).
3.2 Unter dem 8. Abschnitt „Übergangsbestimmungen“ wird in Art. 29
Abs. 1 der MKV geregelt, dass die Pächterin oder der Pächter eines
landwirtschaftlichen Gewerbes das Kontingent vor Ablauf des Pacht-
vertrages nur mit der Zustimmung der Verpächterin oder des Verpäch-
ters endgültig übertragen darf. Die Zustimmung ist nicht mehr erforder-
lich bei Fortsetzung der Pacht nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR
221.213.2). Für die endgültige Übertragung eines Kontingentes, das
mit Pachtland übernommen wurde, ist demgegenüber die Zustimmung
nicht erforderlich.
3.2.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdegegner mit Ab-
schluss des Pachtvertrags per 1. April 1994 mit dem Grundstück
„R.M._______“ das dazugehörende Milchkontingent von insgesamt
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12'639 kg übernommen hat. In der Folge ging das Eigentum am fragli-
chen Grundstück am 18. Juli 1994 an X._______ und mit dessen Tod
am 10. Juni 1998 an seine Erbengemeinschaft über. Durch die
Wechsel auf Seiten der Grundeigentümer wurde die Kontingentsin-
haberschaft des Beschwerdegegners nicht beeinflusst. Vielmehr ge-
hen sämtliche Rechte und Verpflichtungen des verstorbenen Verpäch-
ters mittels Universalsukzession auf die Erbengemeinschaft über
(Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De-
zember 1907 [ZGB, SR 210]; Art. 14 LPG). Das Pachtverhältnis dauer-
te deshalb ungeachtet des Todesfalls weiter an und auch die Inhaber-
eigenschaft des Beschwerdegegners am Milchkontigent wurde da-
durch grundsätzlich nicht tangiert.
Seit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung am 1. Mai 1999
(Art. 37 MKV) besteht keine Flächenbindung der Milchkontingente
mehr. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass das frag-
liche Milchkontingent mit Rückgabe des Pachtgegenstands per 31.
März 2006 ohne weiteres an die Verpächter zurückgegangen ist.
3.2.2 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner für den Ausstieg aus
der Milchkontingentierung, soweit es die seinerzeit mit dem Grund-
stück „R.M._______“ übertragene Kontingentsmenge betrifft, allenfalls
gestützt auf Art. 29 MKV die Zustimmung der Verpächter benötigt
hätte. Eine solche Pflicht zur Einholung der Zustimmung des
Verpächters käme höchstens im Zusammenhang mit der Pacht eines
landwirtschaftlichen Gewerbes in Frage (Art. 29 Abs. 1 MKV). Denn
das öffentliche Recht kennt keine Bestimmung mehr, wonach zum
Verkauf des Kontingents ab einer gepachteten Parzelle die
Zustimmung des Verpächters erforderlich wäre (Art. 29 Abs. 2 MKV).
3.2.3 Weder die Milchkontingentierungsverordnung selbst noch die
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV,
SR 910.91) definieren den Begriff "landwirtschaftliches Gewerbe". Je-
doch verweist Artikel 29 Absatz 1 MKV auf das LPG, welches seiner-
seits ausdrücklich auf Artikel 5 und 7 Absätze 1 und 2 des Bundesge-
setzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB,
SR 211.412.11) hinweist (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. b LPG). Aber schon vor
Einführung dieses ausdrücklichen Verweises, ging die Lehre - in An-
wendung des Grundsatzes, dass denselben Begriffen nicht ohne Not
unterschiedlicher Gehalt gegeben werden soll - davon aus, dass der
Begriff des "landwirtschaftlichen Gewerbes" in BGBB und LPG als
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übereinstimmend aufzufassen sei (vgl. CHRISTOPH BANDLI/JEAN-MICHEL
HENNY/EDUARD HOFER/HANS RUDOLF HOTZ/REINHOLD HOTZ/MANUEL
MÜLLER/HANSPETER SPÄTI/BEAT STALDER/BENNO STUDER, Das bäuerliche
Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche
Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, Brugg 1995, S. 65; BENNO
STUDER/EDUARD HOFER, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Brugg 1987,
S. 25 ff.). Entsprechend der Definition in Artikel 7 Abs. 1 BGBB ist da-
her davon auszugehen, dass unter einem landwirtschaftlichen Gewer-
be eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten
und Anlagen zu verstehen ist, die als Grundlage der landwirtschaftli-
chen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landes-
üblich ist, mindestens drei Viertel einer Standardarbeitskraft nötig sind.
3.2.4 Das Grundstück „R.M._______“ weist unter Berücksichtigung
eines Abzugs von 10 Aren (Grundstück zum Wohnhaus) eine Fläche
von 175 Aren auf. Daraus wird ohne weiteres ersichtlich, dass selbst
unter Berücksichtigung des dazugehörenden Oekonomiegebäudes
(Stall), gemessen an den aufgezeigten Voraussetzungen gemäss Art.
7 Abs. 1 BGBB nicht davon ausgegangen werden kann, es sei dem
Beschwerdegegner seinerzeit ein landwirtschaftliches Gewerbe
verpachtet worden. Dies wird von den Beschwerdeführern denn auch
nicht geltend gemacht. Im Gegenteil halten die Beschwerdeführer fest,
dass der Landwirtschaftsbetrieb „R.M._______“ im Frühjahr 1982 von
F._______ aufgegeben und das damalige Milchkontingent auf diverse
Landübernehmer aufgeteilt wurde. Entsprechend kann unter diesem
Titel nicht abgeleitet werden, der Beschwerdegegner habe für den
Ausstieg aus der Milchkontingentierung nach Inkrafttreten der „neuen“
Milchkontingentierungsverordnung der Zustimmung der Verpächter
bedurft.
3.2.5 Die beantragte Übertragung beziehungsweise Rückübertragung
des seinerzeit mit dem Grundstück „R.M._______“ übernommenen
Milchkontingents ist folglich in Anwendung von Art. 3 und
gegebenenfalls Art. 5 MKV zu prüfen.
3.3 Abschnitt 2 der MKV behandelt die Anpassung der Kontingente.
Insbesondere Art. 3 MKV mit der Überschrift "Kontingentsübertragung"
regelt die Übertragung von endgültigen und nicht endgültig übertrage-
nen Kontingenten. Als nicht endgültig übertragen gilt diejenige Menge,
die mit der Verpflichtung übertragen wird, dass sie der Kontingentsab-
geberin oder dem Kontingentsabgeber rückübertragen werden muss.
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Im Gesuch ist anzugeben, welche Menge nicht endgültig übertragen
wird (Art. 3 Abs. 5 MKV). Für endgültig und nicht endgültig übertrage-
ne Kontingente werden in der Praxis vereinfachend die Begriffe
"Kauf" (endgültige Übertragung) und "Miete" (nicht endgültige Übertra-
gung) verwendet (vgl. Weisungen und Erläuterungen des Bundesam-
tes für Landwirtschaft vom 15. Juli 2005 zur MKV, publiziert im Internet
unter: ). Nach Art. 3 Abs. 1 und 2 MKV muss, wer
ein Kontingent auf einen andern Produzenten übertragen will, die zu-
ständige Administrationsstelle ersuchen, sein Kontingent um die Men-
ge, die übertragen werden soll, zu kürzen und das andere Kontingent
entsprechend zu erhöhen. Die Kontingente werden angepasst, wenn
die Kontingentsübernehmerin oder der Kontingentsübernehmer: einen
Betrieb bewirtschaftet und den ökologischen Leistungsnachweis nach
Artikel 16 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR
910.13) erbringt; oder einen Sömmerungsbetrieb bewirtschaftet und
die Voraussetzungen nach Art. 10 der Sömmerungsbeitragsverord-
nung vom 29. März 2000 (SR 910.133) erfüllt.
3.3.1 Sollen die Kontingente bereits für das laufende Milchjahr (1. Mai
– 30. April, vgl. Art. 1 Abs. 1 MKV) angepasst werden, so ist das Ge-
such vor dem 1. März des laufenden Milchjahres einzureichen (Art. 3
Abs. 4 MKV). Die Änderung, der Entzug oder die Neuzuteilung von
Kontingenten werden von der zuständigen Administrationsstelle ver-
fügt (Art. 10 Abs. 1 MKV).
3.3.2 Aus den vorstehenden Bestimmungen folgt, dass ein Produzent
(Kontingentsabgeber) ein Kontingent für eine bestimmte Dauer einem
andern Produzenten "vermieten" kann (Art. 3 Abs. 1 MKV, Weisungen
und Erläuterungen des BLW zu Art. 3) und dieses Kontingent mit der
Verpflichtung übertragen wird, dass es dem Kontingentsabgeber rück-
übertragen werden muss (Art. 3 Abs. 5 MKV). Sämtliche Kontingent-
sanpassungen sind durch die Administrationsstelle zu verfügen. Erst
durch diesen Entscheid erhält die im Mietvertrag vereinbarte Mengen-
übertragung ihre Rechtswirkung (Art. 3 Abs. 1 MKV). Diese "Mietver-
träge" gliedern sich in einen öffentlich-rechtlichen und einen privat-
rechtlichen Teil. Im öffentlich-rechtlichen Teil vereinbaren die Parteien
die zu übertragende Kontingentsmenge sowie den Zeitpunkt der Über-
tragung. Der privatrechtliche Teil enthält Vereinbarungen zum Preis, zu
den Konditionen sowie weiteren, allenfalls mit der Übertragung verbun-
denen Leistungen (ANDREAS WASSERFALLEN, Aktuelles zur Milchkontin-
gentierung in: Der bernische Notar, September 2006, S. 270).
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3.3.3 Art. 3 Abs. 1 MKV hält fest, dass, wer ein Kontingent auf einen
anderen Produzenten übertragen will, die zuständige Administrations-
stelle ersuchen muss, sein Kontingent um die Menge, die übertragen
werden soll, zu kürzen und das andere Kontingent entsprechend zu er-
höhen. Diese Bestimmung regelt die Rückübertragung eines Kontin-
gentes nach Ablauf des „Mietvertrages“ nicht ausdrücklich. Es könnte
deshalb geschlossen werden, die gleiche Regelung wie im Falle der
Vermietung sei anwendbar, d.h. nur der aktuelle Inhaber des Kontin-
gents, d.h. der Kontingentsübernehmer bzw. "Mieter", könne die Admi-
nistrationsstelle um Rückübertragung ersuchen.
3.3.4 Die Kontingentsübertragung erfährt dahingehend eine Ein-
schränkung, als ein nicht endgültig übertragenes Kontingent, das nach
dem 1. Mai 2004 der Kontingentsabgeberin oder dem Kontingentsab-
geber zurückübertragen wird, grundsätzlich nicht weiterübertragen
werden kann (Art. 3a Abs. 1 MKV). Eine Weiterübertragung ist in die-
sen Fällen nur möglich, wenn die Kontingentsinhaberin oder der Kon-
tingentsinhaber den Übertragungsvertrag gekündigt hat oder wenn das
Kontingent nur für die Dauer einer Kontingentierungsperiode übertra-
gen wurde (Art. 3a Abs. 2 Bst. a und b).
3.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in einem Grundsatzur-
teil vom 5. September 2007 (BVGE B-335/2007) mit der Problematik
der Rückübertragung „vermieteter“ Kontingente beim vorzeitigen Aus-
stieg aus der Milchkontingentierung auseinanderzusetzen. In diesem
Fall hatten die Vertragspartner einen Mustervertrag unterschrieben.
Dieser enthielt eine Klausel, wonach eine Kopie der Kündigung der
Administrationsstelle zuzustellen ist und diese als Gesuch zur Rück-
übertragung des Milchkontingents an den ursprünglichen Abgeber gilt.
Dabei stellte sich die Frage, ob mit dieser Klausel der Vermieter des
Kontingents ermächtigt wurde, in Vertretung des Mieters den Antrag
an die Administrationsstelle zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht
kam in Bestätigung seiner Rechtsprechung (vgl. BVGE B-2149/2006
und B-2150/2006 E.5.3) zum Schluss, diese Klausel stelle einen Ver-
trag mit direkter Vertretungsvollmacht zugunsten des Vermieters dar.
Wenn der Vermieter der Administrationsstelle eine Kopie der Kündi-
gung des Vertrags über die nicht endgültige Übertragung des Kontin-
gents zustellt, kann diese dem Vermieter das Kontingent zurücküber-
tragen ohne dass ein schriftlicher Antrag des Mieters um Rückübertra-
gung vorliegt (BVGE B-335/2007, E 3.2.1 ff.).
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Der dem Grundsatzentscheid zu Grunde liegende Sachverhalt unter-
scheidet sich vom vorliegend zu beurteilenden Fall nicht nur bezüglich
der erwähnten Vertragsklausel, sondern auch im Umstand, dass der
Vermieter des Milchkontingents die Rückübertragung des Kontingents
beantragte, weil er selber die Milchproduktion wieder aufnehmen
wollte.
3.3.6 Im vorliegenden Fall haben die Rechtsnachfolger der Kontin-
gentsabgeber mit Schreiben vom 9. März 2000 den Pachtvertrag mit
dem Beschwerdegegner über die Liegenschaft „R.M._______“ auf den
31. März 2006 gekündigt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegner
aufgefordert, das Milchkontingent (12'639 kg) am Ende der
Pachtdauer zu 100 Prozent zurückzuübertragen. Auch wurde dem
Beschwerdegegner untersagt, während der verbleibenden Pachtdauer
das Milchkontingent ganz oder teilweise endgültig oder vorübergehend
an einen Dritten zu übertragen.
Es ist unbestritten, dass nachdem der Beschwerdegegner ein anfängli-
ches Pachterstreckungsgesuch wieder zurückgezogen hatte, die Kün-
digung des Pachtvertrags, welcher unter Ziff. 7 Abs. 2 die Verpflichtung
des Pächters (Beschwerdegegners) statuierte, bei Pachtende der
Übertragung von 100 Prozent auf den nachfolgenden Bewirtschafter
zuzustimmen, mit Wirkung ab 31. März 2006 zustande gekommen ist.
Aktenkundig ist ebenfalls, dass der Beschwerdegegner und Kontin-
gentsinhaber das bei der Administrationsstelle vom nachfolgenden
Pächter (Beschwerdeführer 2) am 28. Februar 2006 unterschriebene
Gesuch betreffend Übertragung einer Milchkontingentsmenge von
12'639 kg nicht unterschrieben hat, wie dies Art. 3 Abs. 1 MKV vorse-
hen würde.
Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde geltend, mit dem
vom Übernehmer (Beschwerdeführer 2) unterzeichneten Formular um
Kontingentsübertragung und dem vom Beschwerdegegner unterzeich-
neten Pachtvertrag mit Rückübertragungsverpflichtung des Kontin-
gents, habe ein von beiden Parteien (Landabgeber und Landüberneh-
mer) unterzeichnetes Gesuch um Übertragung des Kontingents im
Sinne von Art. 3 MKV vorgelegen.
Es ist nicht auszuschliessen, dass die Kündigung eines Pachtvertra-
ges mit einer Vertragsklausel, wonach sich der Pächter verpflichtet,
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bei Pachtende 100 Prozent des seinerzeit übernommenen Milchkontin-
gents an den ursprünglichen Abgeber zurückzuübertragen, als Gesuch
für die Rückübertragung des Milchkontingents gelten kann. Dies jeden-
falls dann, wenn der seinerzeitige Kontingentsvermieter bzw. -verpäch-
ter sein Kontingent wieder selber nutzen will.
Der vorliegend zu beurteilende Pachtvertrag sieht jedoch nicht die
Rückübertragung auf den seinerzeitigen Verpächter, welcher nun das
Kontingent wieder selber nutzen möchte vor, sondern die Übertragung
auf den nachfolgenden Pächter bzw. neuen Bewirtschafter des Grund-
stücks „R.M._______“. Wollte man diese Vorgehensweise gestützt auf
die öffentlichrechtlichen Bestimmungen schützen, käme dies einer Flä-
chenbindung des Milchkontingents gleich. Unter der neuen Ordnung
und somit seit Inkrafttreten der aktuellen Milchkontingentierungsver-
ordnung vom 7. Dezember 1998 am 1. Mai 1999 sind die Milchkontin-
gente jedoch nicht mehr flächengebunden, sondern können unter Be-
wirtschaftern von Betrieben unabhängig von einer Bodenfläche über-
tragen werden. Die Kontingente sind auf einen Betrieb bezogen. Auf
einem einzelnen Grundstück, das nicht von einem Betrieb erfasst ist,
gibt es keine Kontingente mehr (vgl. MANUEL MÜLLER, Milchkontingente
und Grundeigentum, in: Blätter für Agrarrecht, 2002 S. 175 ff., 177).
Diese grundsätzliche Konzipierung wurde denn vom Bundesverwal-
tungsgericht in seinem Urteil vom 5. September 2007 auch nicht in
Frage gestellt.
Selbst wenn der fragliche Pachtvertrag vom 30. März 1994 den Be-
schwerdeführern einen Anspruch auf das damals mit dem Land über-
nommene Kontingent einräumen würde, hätten sie einen derartigen
obligationenrechtlichen Anspruch in einem allfälligen zivilrechtlichen
Verfahren geltend zu machen. Die Frage der korrekten Auslegung ei-
nes Pachtvertrages kann in der Regel nicht vorfrageweise im Verfah-
ren um Übertragung eines Milchkontingents beantwortet werden, son-
dern ist allenfalls im Verfahren einer Zivilklage vor dem zuständigen Zi-
vilrichter zu entscheiden (vgl. den unveröffentlichten Beschwerdeent-
scheid der REKO/EVD vom 1. September 2004 i.S. S. [8B/2004-1] E.
4.2 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Lag somit kein rechtsgenügendes und unterzeichnetes Gesuch des
Beschwerdegegners und damaligen Kontingentsinhabers vor, ist davon
auszugehen, dass dessen Kontingent durch die Administrationsstelle
gestützt auf Art. 3 MKV zu Recht nicht gekürzt wurde.
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3.3.7 Da die Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Kontingentsabgeber
die Voraussetzungen an eine Inhaberin eines Milchkontingents (Art. 1
Abs. 3 MKV; Bewirtschaftung eines Betriebs; vgl. MANUEL MÜLLER,
a.a.O., S. 176 ) nicht erfüllten, käme eine Rückübertragung des Kontin-
gents an diese genausowenig in Frage, wie eine allfällige Weiterüber-
tragung an einen anderen Produzenten gestützt auf Art. 3a MKV.
3.4 Da sich die Beschwerdeführer ausdrücklich auf Artikel 5 MKV be-
rufen, ist weiter zu prüfen, ob allenfalls eine Betriebsauflösung, -tei-
lung oder -übernahme vorliegt, bei denen eine Übertragung ohne Zu-
stimmung beziehungsweise auch gegen den Willen des Kontingentsin-
habers möglich wäre.
3.4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 MKV überträgt die zuständige Administra-
tionsstelle bei einer Betriebsauflösung, -teilung oder -übernahme
durch einen anderen Produzenten das Kontingent den Land- oder Be-
triebsübernehmern, wenn diese darum ersuchen und kein Gesuch um
endgültige Übertragung des Kontingentes vorliegt. Sollen die Kontin-
gente für das Milchjahr angepasst werden, das auf die Betriebsüber-
nahme folgt, ist das Gesuch um Kontingentsübertragung bis zum
31. Mai dieses Milchjahres der Administrationsstelle einzureichen
(Art. 5 Abs. 2 MKV). Ziffer 1 Abschnitt 1 der Weisungen zu Art. 5 MKV
ist dazu Folgendes zu entnehmen: Wird ein bisher verpachteter Be-
trieb geteilt oder parzellenweise aufgelöst und verweigert der Pächter
die Unterzeichnung eines entsprechenden Übertragungsgesuchs, so
könnte die Administrationsstelle das Kontingent nicht auf die neuen
Bewirtschafter übertragen. Gestützt auf Art. 5 MKV kann deshalb auch
der neue Bewirtschafter oder der Verpächter die Administrationsstelle
ersuchen, das Kontingent mit der Fläche bzw. mit dem Betrieb zu
übertragen.
3.4.1.1 Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung enthält keine Defi-
nition der Begriffe "Betriebsübernahme" "Betriebsauflösung" oder "Be-
triebsteilung". Die zentralen Grundlagen eines landwirtschaftlichen Be-
triebes sind indessen Land, Gebäude und Einrichtungen (vgl. Art. 6
Abs. 2 LBV). In der bisherigen Rechtsprechung wurde sowohl zum al-
ten Recht wie auch zur neuen Milchkontingentierungsverordnung stets
darauf abgestellt, inwiefern alle betriebswesentlichen Elemente vom
entsprechenden Übernahme, Teilungs- oder Auflösungsvorgang be-
troffen sind (vgl. etwa REKO/EVD 94/8B-056 E. 5.2.1, publiziert in:
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VPB 61.50). Die Betriebe müssen von der zuständigen kantonalen
Amtsstelle anerkannt sein (Art. 29a LBV).
3.4.1.2 Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine „Betriebsteilung“
dann vor, wenn neben dem flächenmässig geschrumpften ersten Be-
trieb ein neuer Betrieb entsteht, so dass nach der Transaktion mindes-
tens zwei selbstständige Betriebe vorhanden sind (REKO/EVD
95/8B-034 E. 5.3.2, publiziert in: VPB 61.47). Ein Betrieb entsteht
durch formelle behördliche Anerkennung (REKO/EVD 8B/2002-5 E.
3.2, abrufbar unter ).
3.4.1.3 Als "Betriebsübernahme" gilt, wenn ein Produzent einen zwei-
ten Betrieb übernimmt, diesen in den bisherigen integriert und als ein
Betrieb weiterführt. Vom Kanton anerkannt ist nurmehr der (Gesamt-)
Betrieb, weshalb der „zweite“ seinerzeit anerkannte Betrieb formell
aufhört zu existieren (vgl. Art. 23 Abs. 1 der ehemaligen Verordnung
vom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung im Talgebiet und in
der Bergzone I [Milchkontingentierung-Talverordnung 93, MKTV 93],
AS 1993 1631; sowie beispielsweise REKO/EVD 94/8B-056 E. 5.2.1,
publiziert in: VPB 61.50).
3.4.1.4 "Aufgelöst" wird ein Betrieb dagegen erst, wenn das Land und
alle Ökonomiegebäude voneinander getrennt und abgegeben oder der
landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden und dementsprechend
auch die Betriebsanerkennung dahinfällt (unveröffentlichter Entscheid
der REKO/EVD vom 10. Dezember 2003 i. S. S. [8B/2003-1] E. 6.1).
3.4.2 Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde aus, der
Landwirtschaftsbetrieb „R.M._______“ sei per 31. März 2006 geteilt
worden. Dabei seien das Betriebszentrum mit dem Hauptstall sowie
den 1.75 ha Wiesland abgetrennt und dem neuen Bewirtschafter
übergeben worden. Der bisherige Pächter habe in S:_______ ein
neues Betriebszentrum mit Wiesland beziehen und dadurch seinen
restlichen Betriebsteil am Leben erhalten können. Wenn keine
Betriebsteilung angenommen werden könne, sei von einer eigentlichen
Betriebsübernahme auszugehen.
Der Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, das
„R.M._______“ sei für ihn lediglich Zupachtland mit einem nicht
betriebsbereiten Stall gewesen. Die Fläche der Liegenschaft
„R.M._______“ habe nicht einmal 10 Prozent seiner damaligen
Pachtfläche ausgemacht.
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Für die Vorinstanz ist nicht erstellt, ob das Stallgebäude auf dem
Grundstück GB 571 „R.M._______“ überhaupt Bestandteil des
Pachtvertrages war, zumal dieser Stall auf dem Pachtvertrag vom 30.
März 1994 explizit als nicht mitverpachtet aufgeführt sei.
Auf Anfrage der Vorinstanz hin, hat das Landwirtschaftsamt des Kan-
tons Schwyz am 12. Oktober 2006 bestätigt, dass der Beschwerde-
gegner schon sei mehreren Jahren einen im Kanton Schwyz aner-
kannten Betrieb nach Begriffsverordnung bewirtschafte. Dabei seien
nebst der Liegenschaft „R.M._______“ auch auf den vom Beschwerde-
gegner gepachteten Parzellen „M._______“, „F.H._______“ und
„A.M._______“ Ställe vorhanden. Das Betriebszentrum sei bis zum
Jahre 2001 auf der Parzelle „R.M._______“, von 2002 – 2005 auf der
Parzelle „F.H.“ und ab 2006 auf der Parzelle „Achermatt“. Während der
Vegetationszeit sei der Beschwerdegegner mit sämtlichen Tieren auf
der Parzelle „M._______“. Ab 2006 habe er einzelne Flächen und den
Stall vom Betrieb K._______ in S._______ übernehmen können. Der
Betrieb des Beschwerdeführers 2, Y._______, sei im Kanton Schwyz
ebenfalls anerkannt.
3.4.2.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner nach der
Pachtkündigung das Grundstück „R.M._______“ verlassen hat, und
dieses ab 1. April 2006 von Y._______ zur Pacht übernommen wurde.
Da sowohl Y._______ als auch der Beschwerdegegner vor und nach
dieser Transaktion einen Betrieb mit der entsprechenden Anerkennung
bewirtschaftet haben und im Anschluss daran auch kein neuer Betrieb
behördlich formell anerkannt wurde, kann eine Betriebsteilung ausge-
schlossen werden.
Da der Betrieb des Beschwerdegegners nach der Landabgabe
„R.M._______“ weiterhin existiert und formell noch anerkannt ist, kann
die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzfläche des
Grundstücks „R.M._______“ durch Y._______ auch nicht als
Betriebsübernahme qualifiziert werden. Aufgrund der weiterhin
bestehenden formellen Anerkennung beider Betriebe, liegt
offensichtlich auch keine Betriebsauflösung vor.
Wie das Bundesamt zu Recht ausführt, ist der hier in Frage stehende
Vorgang als Landübergabe zu qualifizieren, wobei die Betriebsfläche
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des Beschwerdegegners im entsprechenden Umfang abgenommen
hat.
3.4.3 Somit waren im vorliegenden Fall die Voraussetzungen nicht er-
füllt, wonach die Administrationsstelle gestützt auf Art. 5 MKV auch
ohne Zustimmung des Kontingentsabgebers (Beschwerdegegner) eine
endgültige Kontingentsübertragung auf den Landübernehmer (Be-
schwerdeführer 2) vornehmen konnte. Der angefochtene Entscheid er-
weist sich auch in diesem Punkt als richtig und ist zu bestätigen.
4. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.
Zur Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche infolge Nicht-
einhaltung einer Vereinbarung des Pachtvertrages, wonach das Kontin-
gent nach Beendigung der Pacht auf den neuen Bewirtschafter zu über-
tragen sei, sind die Beschwerdeführer auf den Zivilweg zu verweisen.
Von weiteren Beweismassnahmen zur Ergänzung des Sachverhalts
kann abgesehen werden.
5. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei. Die Verfahrenskosten für das vorliegende
Verfahren belaufen sich auf Fr. 1'000.- (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und
sind den zwei Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haft-
barkeit aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden mit den beiden
am 4. Juni 2007 geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 500.- ver-
rechnet.
6.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Par-
tei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdegegner war im vorliegenden Ver-
fahren nicht vertreten, und auch sonst sind ihm keine anrechenbaren
Kosten in diesem Sinn entstanden. Daher ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
7.
Dieser Entscheid kann nicht an das Schweizerische Bundesgericht
weitergezogen werden; er ist somit endgültig (Art. 83 Bst. s Ziff. 1 des
Seite 21
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Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid der Vorinstanz
bestätigt.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern
je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit den bei-
den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 500.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (eingeschrieben; Beilagen zurück)
- dem Beschwerdegegner (eingeschrieben; Beilagen zurück)
- die Erstinstanz (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 42/ 06; eingeschrieben; Beilagen zurück)
- dem Bundesamt für Landwirtschaft (eingeschrieben)
- den Schweizer Milchproduzenten (zur Kenntnis)
- der Organisation PO Nordostmilch AG (zur Kenntnis)
- der Genossenschaft S._______ (zur Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy
Versand: 27. März 2008
Seite 22