B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 12.02.2016 (8C_670/2015)
Abteilung II
B-3311/2013
Ur t e i l vom 11 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Bianca Gloor.
Parteien
X._______,
wohnhaft in Polen,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Husmann,
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch) und Eingliederungsmass-
nahmen (berufliche Massnahmen); Verfügung vom 7. Mai
2013.
B-3311/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der […] geborene X._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer-
deführer) ist polnischer Staatsangehöriger und wohnt in Polen. Seit dem
Jahre 2003 hat der Versicherte seine Heimat jeweils im Sommer für einige
Monate verlassen, um in der Schweiz als Saisonnier in der Landwirtschaft
zu arbeiten. Am 30. Juni 2008 verunfallte der Versicherte beim Abladen von
Schafen ab einem Transporter, als ihm die Laderampe auf die rechte Hand
fiel. Er erlitt dabei Weichteilquetschungen. Die
Kranken- und Unfallversicherung A._______ kam in der Folge für die Heil-
behandlung auf und richtete Taggeldleistungen aus. Mit Verfügung vom 17.
Februar 2010 stellte die Unfallversicherung die Versicherungsleistungen
per 31. Januar 2010 ein, da die geklagten Beschwerden nicht mehr über-
wiegend wahrscheinlich kausal zum Unfallereignis vom 30. Juni 2008 seien
(vgl. IV act. 39 S. 2 f.).
B.
Am 22. Februar 2010 ging bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: Vorinstanz) über den polnischen Versicherungsträger die
Anmeldung zum IV-Leistungsbezug mit den Formularen E 205 und E 001
ein (vgl. IV act. 9 und 10).
C.
Die Vorinstanz prüfte in der Folge das Leistungsbegehren des Versicherten
und klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Anschlies-
send wurde das Dossier dem internen Regionalärztlichen Dienst der Vo-
rinstanz (nachfolgend: RAD) zur Beurteilung vorgelegt. Dr. med.
B._______, Facharzt für Innere Medizin, kam in seiner Stellungnahme vom
23. November 2010 zum Schluss, dass vorliegend vollständig divergie-
rende Diagnosen vorlägen, welche in der Folge zu einer anderen Behand-
lungsstrategie, Prognose und schliesslich zu einer anderen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit führen würden. Er empfahl daher eine multidisziplinäre Be-
gutachtung des Versicherten in der Schweiz (vgl. IV act. 66).
D.
Gemäss Empfehlung des RAD-Arztes liess die Vorinstanz beim Swiss Me-
dical Assessment- und Business-Center (nachfolgend: SMAB) eine medi-
zinische Abklärung des Versicherten durchführen. Das Gutachten des
SMAB datiert vom 9. Juli 2010 [recte: 9. Juli 2012] und stellte zusammen-
fassend fest, der Versicherte setze seine rechte Hand nicht ein, ohne dass
dafür auf neurologischem, psychiatrischem und orthopädischen Gebiet
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eine Ursache objektiviert werden könne. Aufgrund der funktionellen Ein-
händigkeit rechts sei in der angestammten Tätigkeit im landwirtschaftlichen
Sektor nicht mit einer adäquaten Tätigkeit zu rechnen. In einer angepass-
ten Verweisungstätigkeit sei ihm – spätestens vier Wochen nach dem Un-
fall – eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu attestieren (vgl. IV act. 149).
E.
Der RAD-Arzt Dr. med. B._______ erachtete in seiner Stellungnahme vom
22. Juli 2012 das SMAB-Gutachten vom 9. Juli 2012 als schlüssig und
stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten voll-
umfänglich darauf (vgl. IV act. 152).
F.
Mit Vorbescheid vom 10. September 2012 teilte die Vorinstanz dem Versi-
cherten mit, dass weder Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnah-
men noch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung be-
stehen würde. Zur Begründung hielt sie fest, es sei dem Versicherten ab
dem 1. August 2008 eine angepasste Tätigkeit vollständig – mit einer Er-
werbseinbusse von 7 % – möglich (vgl. IV act. 154).
G.
Mit Eingabe vom 10. Oktober und 22. November 2012 liess der Versi-
cherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Husmann, Einwände gegen
diesen Vorbescheid erheben.
H.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 bestätigte die Vorinstanz den Vorbescheid
vom 10. September 2012 und wies das Leistungsbegehren des Versicher-
ten ab (vgl. IV act. 170).
I.
Gegen die Verfügung vom 7. Mai 2013 liess der Versicherte mit Eingabe
vom 10. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben.
Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zuspre-
chung einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter seien dem Beschwerde-
führer berufliche Massnahmen zu gewähren. Zur Begründung führt er ei-
nerseits aus, die Vorinstanz habe den Invaliditätsgrad falsch berechnet. So
beruhe die Berechnung des Valideneinkommens auf der Tatsache, dass er
vor Eintritt des Gesundheitsschadens stets nur als Saisonnier in der
Schweiz gearbeitet habe. Die Berechnung des Invalideneinkommens hin-
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gegen beruhe auf der Annahme, dass er ganzjährig in der Schweiz arbei-
ten könnte. Damit werde die Parallelität der Bemessungsfaktoren verletzt.
Das Invalideneinkommen müsse neu berechnet werden, wobei dabei nur
Saisonnierarbeiten in der Landwirtschaft, im Baugewerbe oder im Touris-
mussektor in Frage kämen. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund seiner
funktionellen Einhändigkeit jedoch nicht möglich in diesen Tätigkeitsberei-
chen zu arbeiten. Andere Saisonnierarbeiten, die trotz der funktionellen
Einarmigkeit ausgeführt werden könnten, seien realistischerweise auf ei-
nem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zu finden. Das Invalideneinkom-
men wäre daher mit Fr. 0.– zu beziffern. Andererseits macht der Beschwer-
deführer geltend, seine gesundheitliche Situation sei mangelhaft berück-
sichtigt worden. Er leide – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz –
nicht bloss an einer funktionellen Einarmigkeit, sondern habe auch weitere,
die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden, Leiden. So habe er aufgrund der
funktionellen Einarmigkeit sowie einer linkskonvexen Skoliose eine erheb-
liche Rechtsneigung des gesamten Körpers. Subjektiv leide der Beschwer-
deführer regelmässig an starken, von den Schultern bis zu den Fingern
ausstrahlenden Schmerzen. Im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in
der Klinik D._______ im Jahre 2009 sei ihm eine gemischte Konversions-
störung diagnostiziert worden. Des Weiteren rügt der Versicherte, die Vo-
rinstanz habe keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Aufgrund
der funktionellen Einarmigkeit, des Ausländerstatus und der ungenügen-
den Sprachkenntnisse sei ein Maximalabzug von 25 % gerechtfertigt.
J.
Mit Vernehmlassung vom 30. August 2013 führt die Vorinstanz aus, es sei
im Einkommensvergleich vom 15. August 2012 entgegen der Darstellung
in der Beschwerde, nicht von dem vom Beschwerdeführer als Kurzaufent-
halter tatsächlich erzielten Einkommen, sondern vom statistischen Einkom-
men für eine Ganzjahrestätigkeit in der entsprechenden Branche ausge-
gangen worden. Somit sei die Beschwerdeargumentation betreffend feh-
lender Parallelität der Bemessungsfaktoren gegenstandslos. Bezüglich
des Leidensabzugs hält die Vorinstanz fest, dass ausser dem funktionell
bedingten Nichtgebrauch der rechten Hand keine weiteren Leiden und Be-
schwerden, welche die Verwertung der vollen Arbeitsfähigkeit in Verwei-
sungstätigkeiten einschränken würden, bestünden. Dementsprechend sei
kein gesundheitlich bedingter Abzug gerechtfertigt. Für den Beschwerde-
führer würden nur Tätigkeiten mit niedrigem Anforderungsprofil in Frage
kommen. Bei solchen Tätigkeiten würden praxisgemäss Faktoren wie Be-
rufserfahrung, Dienstjahre, Alter und Sprachkenntnisse für die Entlöhnung
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Seite 5
kaum eine Rolle spielen. Dementsprechend würden auch solche Faktoren
keinen Abzug vom Invalidenlohn rechtfertigen.
K.
Mit Replik vom 21. Oktober 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen fest. Ergänzend führt er aus, dass die Berechnung des Validenein-
kommens basierend auf einem statistischen Einkommen für Ganzjahrestä-
tigkeiten unzulässig und nicht korrekt sei, da vorliegend der zuletzt vor In-
validitätseintritt erzielte Lohn ausgewiesen sei. Auch wenn der letztmalig
erzielte Lohn des Beschwerdeführers nicht bestimmbar wäre, könnte nicht
auf die LSE-Lohnangaben abgestützt werden, da diese keine Aussagen zu
den landwirtschaftlichen Tätigkeiten beinhalten würden. Auch bei der Be-
stimmung des Invalideneinkommens sei dem Umstand Rechnung zu tra-
gen, dass der Beschwerdeführer damals nur über eine Saisonnierbewilli-
gung verfügt habe, weshalb nicht auf die Lohnstrukturerhebung abzustel-
len sei. Mit den bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen gebe es
keine Tätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer als Saisonnier überhaupt
ein Einkommen erzielen könnte. Nicht zumutbar seien insbesondere Tätig-
keiten, die Erwerbseinkünfte vorsehen, welche die gesetzlichen oder ge-
samtarbeitsvertraglichen Mindestlöhne unterlaufen. Aufgrund der fehlen-
den Verwertbarkeit der festgestellten Restarbeitsfähigkeit müsse demnach
der Invaliditätsgrad 100 % betragen.
L.
Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 20. November 2013 an ihren Anträ-
gen vollumfänglich fest.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt
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Seite 6
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun-
desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a -
26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 7. Mai 2013. Der Be-
schwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60
ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist er besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf-
hebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskom-
mentar VwVG, 2008, Art. 62 N. 40).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
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Seite 7
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und lebt in Po-
len, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an-
dererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere
dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs in der am 1. April 2012 in Kraft getre-
tenen Fassung (vgl. den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschus-
ses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens
über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [AS 2012
2345]) wenden die Vertragsparteien untereinander namentlich – unter Vor-
behalt vorliegend nicht relevanter Anpassungen – die Verordnung (EG) Nr.
883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit an (SR
0.831.109.268.1; geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 988/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 [ABl. L
284 S. 43]) sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der
Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR
0.831.109.268.11) an.
Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne der
erwähnten Koordinierungsverordnungen zu betrachten (vgl. Art. 1 Abs. 2
Anhang II des FZA). Fallen Personen in den persönlichen
Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (vgl. Art. 2 Abs. 1
der Verordnung), haben sie nach Art. 4 der Verordnung auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die gleichen Rechte und Pflichten
wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Entsprechendes galt nach Art.
3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Soweit das FZA
beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung
B-3311/2013
Seite 8
der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente
damit grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechts-ordnung (BGE 130
V 257 E. 2.4). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die
Berechnung des Invaliditätsgrades auch nach dem Inkrafttreten des FZA
nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4), insbesondere dem
IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom
11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden
demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften
Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2013
in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die
Beurteilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen
Zeitraum von Belang sind. Dies sind ab dem 1. Januar 2008 die zu diesem
Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der 5. IV-Revision (AS 2007
5129 bzw. AS 2007 5155) und ab 1. Januar 2012 die zu diesem Zeitpunkt
in Kraft getretenen Bestimmungen des ersten Massnahmenpakets der 6.
IV-Revision (AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679).
4.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, d.h. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG, wobei für
die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer Beitragszeiten mitbe-
rücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind
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Seite 9
(vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Ren-
ten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung [RWL], Rz. 3004). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein. Fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die anderen
erfüllt sind.
Der Beschwerdeführer hat während 28 Monaten Beiträge an die
schweizerische AHV/IV geleistet und erfüllt unter Anrechnung der
ausländischen Versicherungszeiten auch die Mindestbeitragsdauer von
drei Jahren, so dass die Voraussetzungen der Mindestbeitragsdauer für
den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt sind (vgl. IV
act. 70).
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.
Die Ermittlung des Invaliditätsgrades erfolgt anhand eines Vergleichs zwi-
schen den möglichen Erwerbseinkommen ohne und mit Gesundheitsscha-
den.
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für
die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen
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Seite 10
Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3
und E. 3.1) – was vorliegend der Fall ist.
4.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf die-
ses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ab-
lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen-
dung des 18. Altersjahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des Monats an
ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
4.6 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi-
nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
– wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be-
weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeu-
tet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-sprechen-
den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge-
samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. Urteil
BGer 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.1).
B-3311/2013
Seite 11
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländi-
scher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich
Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behör-
den in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI 1996,
S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351
E. 3a).
4.7
4.7.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.
5.1, BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
4.7.2 Auch die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen be-
weisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die
RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifi-
kation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine er-
hebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutach-
tens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Ex-
perten verlassen können. Nimmt der RAD selber keine Untersuchung vor,
hat er zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständi-
ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl.
zu den Anforderungen an einen Aktenbericht Urteil BGer 8C_653/2009
vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom 14. November
2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes Gutachten den Anforde-
rungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkreten Fall erforder-
lichen Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert wurden.
5.
Für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs entscheidend sind die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit.
B-3311/2013
Seite 12
Die Vorinstanz stützt sich diesbezüglich hauptsächlich auf das SMAB-Gut-
achten vom 9. Juli 2012. Dieses interdisziplinäre Gutachten gliedert sich
einerseits in die Wiedergabe der bisherigen Medizinalakten und der Anga-
ben des Versicherten sowie andererseits in die fachärztlichen Untersu-
chungen in neurologischer, psychiatrischer und orthopädischer Hinsicht mit
anschliessender Konsenskonferenz.
5.1 Im neurologischen Hauptgutachten führte Dr. med. C._______, Fach-
arzt für Neurologie aus, dass der Beschwerdeführer vom 23. November bis
zum 17. Dezember 2009 zur Standortbestimmung in der Klinik
D._______ hospitalisiert gewesen sei. Dort habe der Handchirurg keine
klaren Diagnosen stellen können und der Neurologe keinen organischen
Grund für die hochgradige Bewegungseinschränkung der rechten Hand
gefunden. Anlässlich der Untersuchung in der Klinik D._______ hätten sich
elektrophysiologisch keine Hinweise auf eine Schädigung des
N. radialis, des N. medianus und des N. ulnaris rechts ergeben und zudem
hätten keine Anhaltspunkte für eine Affektion des oberen oder des unteren
Armplexus rechts bestanden. Eine strukturelle Läsion an Knochen und
Bändern im Bereich des Handgelenks und der Handwurzel rechts sei nicht
zu belegen.
Der Beschwerdeführer sei vom 5. Mai bis 7. Juni 2010 in Polen hospitali-
siert gewesen und unter der vermutlichen Annahme einer Armplexusschä-
digung im Bereich der rechten Achselhöhle operiert worden. Was genau
gemacht worden sei, gehe aus den vorhandenen medizinischen Unterla-
gen nicht hervor. Die Indikation zu einer solchen Operation erscheine je-
denfalls sehr fragwürdig.
Dr. med. C._______ führte des Weiteren aus, dass das subjektive Be-
schwerdebild in all den Jahren diffus und vage geblieben sei. Initial sei von
einer leichten Einschränkung der groben Kraft gesprochen worden, heute
bewege der Beschwerdeführer seine rechte Hand praktisch überhaupt
nicht. Die Position der Finger und des Daumens rechts würden nicht zu
einem organischen Muster gehören. Da bestehe ein Widerspruch. Diese
Entwicklung sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Es bestehe ein deutli-
cher Eindruck, dass ein bewusstseinsnahes Fehlverhalten vorliege. Dieser
Eindruck werde stark gestützt durch das zunehmend abnorme Verhalten
des Versicherten bei der neurologischen Untersuchung, vor allem bei der
Elektrophysiologie.
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Seite 13
Zu den klinisch-neurologischen und apparativen Befunden (Elektromyo-
grafie [EMG]) sei festzuhalten, dass sowohl die Klinik D._______ 2009 als
auch er im jetzigen Zeitpunkt zum gleichen Ergebnis kämen, nämlich dass
die Funktionsstörungen des rechten Armes und der rechten Hand orga-
nisch nicht erklärbar seien. Weder liege eine zentrale noch eine periphere
Nervenläsion vor. Elektrodiagnostisch seien die peripheren Nerven an der
rechten oberen Extremität sowohl motorisch als auch sensibel intakt. Zei-
chen einer zentralen Störung (z.B. Reflexdifferenzen, Tonusveränderun-
gen usw.) würden fehlen. Es seien auch keine Hinweise auf eine Schädi-
gung zervikaler Wurzeln vorhanden.
5.2 Die psychiatrische Teilgutachterin Dr. med. E._______, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, führte aus, im Rahmen des stationären
Rehabilitationsaufenthaltes in der Klinik D._______ im Jahre 2009 habe
man die Auffassung vertreten, dass eine gemischte Konversionsstörung
vorliege. Nach der jetzigen Untersuchung könne eine psychiatrische
Krankheitssituation nicht validiert werden. Der Versicherte zeige sich im
psychischen Befund komplett unauffällig. Er wirke angesichts der sozialen
Situation bedrückt. Eine dissoziative Störung könne auch während der kör-
perlichen Inspektion und Bewegungsprüfung der rechten Hand so nicht
festgestellt werden. Es würden auch keine sonstigen Hinweise für eine psy-
chiatrische Erkrankung vorliegen. Die kognitiven Funktionen seien geord-
net, Hinweise auf unbewusste relevante Störungen, die sich in körperlichen
Phänomenen äussern, seien nicht explorierbar. Es würden sich auch keine
Hinweise für den tiefenpsychologischen Mechanismus der Verschiebung
zeigen. Eine Symptomausweitung könne aus psychiatrischer Sicht nicht
ausgeschlossen werden, erfülle aber nicht den Charakter einer krankheits-
wertigen Störung gemäss ICD-10. Eine somatoforme Störung, Fibromyal-
gie oder chronisches Fatigue-Syndrom liege nicht vor. Aus psychiatrischer
Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.
5.3 Der orthopädische Teilgutachter Dr. med. F._______, Facharzt für Or-
thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
führte aus, verschiedene Befunde würden auf einen tatsächlichen Nichtge-
brauch der rechten oberen Extremität hindeuten. Bei der Untersuchung
falle die vollständige Desintegration des gesamten rechten Armes bis
Schulter auf. Der Arm wirke insgesamt schlaff gelähmt. Auffallend sei dazu
noch eine erhebliche Rechtsneigung des gesamten Körpers mit Ausbil-
dung einer linkskonvexen Skoliose. Diese könne durch den Untersucher
korrigiert werden, der Versicherte falle jedoch nach Wegnahme des korri-
gierenden Druckes sofort wieder in die Fehlhaltung zurück. Diese werde
B-3311/2013
Seite 14
auch im Sitzen aufrechterhalten. Typischerweise würde man bei Beschwer-
den im Bereich der oberen Extremität und der Schultergegend ein krampf-
haftes Heranziehen der Extremität beobachten mit eher einem Schulter-
hochstand. Das vorliegende Krankheitsbild, das initial im Zusammenhang
mit einer Kontusion der rechten Hand vorliege und vor fast vier Jahren be-
gonnen habe, lasse sich nicht in eines der orthopädischen Krankheitsbilder
wie CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom)
oder somatoforme Schmerzstörung einordnen und sich auch nicht etwa als
Simulation qualifizieren. Tatsache sei, dass im Bereich der Versicherungs-
medizin häufiger ähnliche Probleme – hier in besonders gravierender Form
– zu beurteilen seien. Hinsichtlich der versicherungsmedizinischen Beur-
teilung der Arbeitsfähigkeit könne dem Versicherten jedoch eine volle Ar-
beitsfähigkeit im Rahmen der funktionellen Einarmigkeit zugemutet wer-
den. Bezüglich Tätigkeitsprofil werde bei faktischer Einhändigkeit an einfa-
che Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie der Bedienung
und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen und Produktions-
einheiten gedacht. Ob im Rahmen einer Berufsberatung ein Arbeitsbereich
gefunden werden könne, der diesen Empfehlungen nahekomme, müsse
als fragwürdig angesehen werden. Es würden nur solche Berufe in Frage
kommen, bei denen die Handarbeit eine sehr kleine Rolle spiele.
5.4 Der Hauptgutachter Dr. med. C._______ attestierte im Konsens der üb-
rigen am Gutachten beteiligten Ärzte, dem Beschwerdeführer folgende Di-
agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit:
1. Fehlinnervation der rechten Hand im Sinne eines bewusstseinsnahen
Fehlverhaltens ohne Nachweis einer organischen, zentralen oder peri-
pheren neurologischen Ursache. Keine Zuordnung zu einer neurologi-
schen ICD-Diagnose möglich.
2. Funktioneller Nichtgebrauch des rechten Armes vom Schultergelenk bis
inklusive Hand.
Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass beim Versicherten ein be-
wusstseinsnahes Fehlverhalten vorliege. Er setze seine rechte Hand nicht
ein, ohne dass dafür auf neurologischem, psychiatrischem und orthopädi-
schen Gebiet eine Ursache objektiviert werden könne. Für eine Tätigkeit
im landwirtschaftlichen Bereich bestehe keine sinnvoll verwertbare Arbeits-
fähigkeit. In einer Verweisungstätigkeit sei jedoch eine Arbeitsfähigkeit von
100 % zu attestieren. Bei faktischer Einhändigkeit kämen alle Tätigkeiten
in Frage, die mit der linken, nicht dominanten Hand ausgeführt werden
B-3311/2013
Seite 15
könnten. Zu denken sei dabei an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kon-
trolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)auto-
matischen Maschinen und Produktionseinheiten. Bei diesen Tätigkeiten
bestehe spätestens vier Wochen nach dem Trauma eine Arbeitsfähigkeit
von 100 %.
Die zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen aus Polen seien
nicht aussagekräftig und vor allem nicht nachvollziehbar, was die Diagno-
sestellung betreffe. Die Kriterien für die offenbar vermutete Armplexusläh-
mung seien keinesfalls erfüllt. Die polnischen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
seien immer ohne Begründung ausgestellt worden. Einzig der polnische
EMG-Bericht vom 19. Januar 2010, welcher eine normale Funktion der pe-
ripheren Nerven an der rechten oberen Extremität dokumentiere, sei nach-
vollziehbar und stimme mit ihren Befunden überein.
6.
6.1 Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts soll von ärztlichen Gut-
achten, die den Qualitätsanforderungen entsprechen, nicht ohne zwin-
gende Gründe abgewichen werden, ist es doch Aufgabe der medizinischen
Experten, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stel-
len, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125
V 351 E. 3 b/aa).
6.2 Dass die Vorinstanz sich auf das SMAB-Gutachten vom 9. Juli 2012
stützt und dieses als schlüssig erachtet, ist nicht zu beanstanden. Die me-
dizinischen Unterlagen durch die SMAB sind umfassend, wurden sorgfältig
erstellt und beruhen auf allseitigen, gründlichen und interdisziplinären Un-
tersuchungen in neurologischer, orthopädischer und psychiatrischer Hin-
sicht. Sie wurden nach jeweils eigener Erhebung von Allgemein- und je-
weiligem Spezialstatus durch die entsprechenden Fachärzte sowie unter
Berücksichtigung und Würdigung der Vorakten verfasst. Die Gutachter be-
rücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen so-
wie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Darlegung
der Zusammenhänge sowie der gesamtmedizinischen Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind sodann im Ergebnis einleuch-
tend und nachvollziehbar. Dem SMAB-Gutachten ist daher volle Beweis-
kraft zuzuerkennen, zumal keine konkreten Indizien gegen die Zuverläs-
sigkeit dieses medizinischen Berichts sprechen (vgl. BGE 125 V 353 E.
3b/bb).
B-3311/2013
Seite 16
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die gesundheitliche Situation nicht
genügend berücksichtigt worden sei. Er leide nicht bloss an einer funktio-
nellen Einarmigkeit, sondern habe auch weitere, die Arbeitsfähigkeit beein-
trächtigende Leiden. So bestehe eine linkskonvexe Skoliose mit erhebli-
cher Rechtsneigung. Subjektiv leide er regelmässig an starken, von den
Schultern bis zu den Fingern ausstrahlenden Schmerzen. Dr. G._______
habe im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der Klinik D._______ im
Jahre 2009 eine gemischte Konversionsstörung diagnostiziert.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben die SMAB-Gutachter
alle Leiden des Beschwerdeführers anlässlich einer neurologischen, ortho-
pädischen und psychiatrischen Untersuchung berücksichtigt. Der orthopä-
dische Gutachter Dr. med. F._______ hat anlässlich seiner Untersuchung
sowohl die geklagten Schmerzen als auch die Rechtsneigung des Körpers
mit linksseitiger Skoliose berücksichtigt und in seine Beurteilung miteinbe-
zogen. Auch von der psychiatrischen Gutachterin
Dr. med. E._______ wurde die im Jahr 2009 von Dr. med. G._______ di-
agnostizierte gemischte Konversionsstörung berücksichtigt. Doch geht aus
ihrem psychiatrischen Teilgutachten klar hervor, dass der Beschwerdefüh-
rer aktuell unter keinen psychischen Beeinträchtigungen von Krankheits-
wert leide. Die Rüge des Beschwerdeführers, die gesundheitlichen Leiden
seien nicht genügend berücksichtigt, kann somit die Schlussfolgerungen
des SMAB-Gutachtens nicht in Frage stellen.
7.2 Zu den medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte in Polen ist
grundsätzlich festzuhalten, dass bei deren Einschätzung der Arbeitsfähig-
keit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass sie mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen e-
her zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3 b/cc
mit weiteren Hinweisen). So wird die von ihnen attestierte Arbeitsunfähig-
keit nicht eingehend begründet und es wird zudem kein Unterschied zwi-
schen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer allfälligen Rest-
arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit gemacht. Wie die
SMAB-Gutachter korrekt ausgeführt haben, sind die polnischen Unterlagen
mit Ausnahme des EMG-Berichts vom 19. Januar 2010 nicht aussagekräf-
tig und auch hinsichtlich der Diagnosestellung nicht nachvollziehbar. So
seien beispielsweise die Kriterien für die offenbar vermutete Armplexusläh-
mung keinesfalls erfüllt. Einzig der polnische EMG-Bericht vom 19. Januar
B-3311/2013
Seite 17
2010, welcher eine normale Funktion der peripheren Nerven an der rech-
ten oberen Extremität dokumentiere, sei nachvollziehbar und stimme mit
ihren Befunden überein. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann fest-
gehalten werden, dass die medizinischen Unterlagen aus Polen keine er-
heblichen Zweifel an der Beweiswertigkeit des SMAB-Gutachtens zu erwe-
cken vermögen. Rechtsprechungsgemäss kommt somit dem Gutachten
Priorität zu.
8.
Zusammengefasst gilt daher festzuhalten, dass die Rüge des Beschwer-
deführers in medizinischer Hinsicht und die in den Akten liegenden ärztli-
chen Unterlagen aus Polen keine erheblichen Zweifel an der Beweiswer-
tigkeit des SMAB-Gutachtens zu begründen vermögen. Die Beurteilungen
der SMAB-Gutachter in medizinischer Hinsicht und ihre Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit haben als rechtsgenügliche Entscheidbasis zu dienen.
9.
Streitig und zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.
9.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.16
ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommens-
vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver-
sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me-
dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Er-
werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in
der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er-
werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens-
vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommens-
vergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns
des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkom-
men auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirk-
same Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass
respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129
V 222 E. 4).
9.2
B-3311/2013
Seite 18
9.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nö-
tigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass-
ten Verdienst angeknüpft.
9.2.2 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B.
geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde
Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saison-
nierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem
Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu
tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien
Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte.
Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Ge-
sichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht
oder aber die beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichti-
gen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss ent-
weder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Her-
aufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die
statistische Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch
eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (vgl.
BGE 135 V 58 E. 3.1 sowie BGE 135 V 297 E. 5.1, je mit Hinweis auf BGE
134 V 322 E. 4.1 mit wiederum weiteren Hinweisen). Die Grundüberlegung
dieser Rechtsprechung ist die folgende: Wenn eine versicherte Person in
derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich un-
terdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften
(namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrecht-
licher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichen,
dann ist nicht anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beein-
trächtigung behaftet einen (anteilsmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen
könnte (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.1 und BGE 135 V 58 E. 3.4.3). Ein Ab-
weichen vom Regelfall, wonach das Valideneinkommen grundsätzlich an-
hand des zuletzt verdienten Lohnes zu bestimmen ist, kommt erst dann in
Frage, wenn – unter anderem – der tatsächlich erzielte Verdienst deutlich
unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt (vgl. BGE 135 V 297
E. 6.1.1 m.w.H.; LSE = Die schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bun-
desamtes für Statistik). Der Erheblichkeitsgrenzwert dieser Abweichung,
ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen (im Sinne
von BGE 134 V 322 a.a.O.) rechtfertigen kann, wurde vom Bundesgericht
B-3311/2013
Seite 19
auf 5 % festgesetzt. Dabei ist nur in dem Umfang zu parallelisieren, in wel-
chem die prozentuale Abweichung diesen Erheblichkeitsgrenzwert über-
steigt (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2 und 6.1.3).
9.2.3 Gemäss der Bestätigung des letzten Arbeitsgebers des Beschwerde-
führers vom 11. Oktober 2010 und des Arbeitsvertrags vom 31. März 2008
belief sich im Jahr 2008 der monatliche Lohn des Beschwerdeführers ex-
klusiv Kinderzulagen auf Fr. 3'200.–, was einem Jahreslohn von
Fr. 38'400.– entspricht (vgl. IV act. 50).
Massgebend für den Einkommensvergleich sind vorliegend die Verhält-
nisse im Jahr 2009 (frühester möglicher Rentenanspruch). Demzufolge re-
sultiert unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2008 bis
2009 ein Einkommen von Fr. 3'267.30 (Nominallohnindex für Männer im
Jahr 2008 bei 2092 Punkten, im Jahr 2009 bei 2136 Punkten, 1939=100;
Quelle: BFS, Statistisches Lexikon der Schweiz, Entwicklung der Nominal-
löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2011).
Im Vergleich dazu beträgt der Tabellenlohn der schweizerischen Lohnstruk-
turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik im Jahr 2008 für Tätig-
keiten im Gartenbau mit vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen
(Anforderungsniveau 3) monatlich Fr. 4'667.– bei 40 Arbeitsstunden pro
Woche. Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42,6
Stunden pro Woche und der Nominallohnentwicklung von 2008 bis 2009
ergibt dies ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 5'074.90 resp.
jährlich Fr. 60'898.80.
Das auf den Tabellenlöhnen errechnete Valideneinkommen von
Fr. 5'074.90 ist somit um 55,32 % höher als das auf der Basis des letzten
Lohnes errechnete Valideneinkommen von Fr. 3'267.30. Da keine Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer sich aus freien Stü-
cken mit einem unterdurchschnittlichen Einkommensniveau begnügen
wollte, ist davon auszugehen, dass das deutlich unterdurchschnittliche Ein-
kommen in invaliditätsfremden persönlichen Eigenschaften des Beschwer-
deführers – namentlich seiner geringen Schulbildung, der fehlenden beruf-
lichen Ausbildung, den mangelnden Deutschkenntnissen, des ausländer-
rechtlichen Status und den beschränkten Anstellungsmöglichkeiten be-
gründet liegt.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in solchen Fällen eine
Parallelisierung der Einkommen vorzunehmen. Wie bereits ausgeführt
B-3311/2013
Seite 20
kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch
eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens o-
der durch Abstellen auf die statistische Werte oder aber auf Seiten des In-
valideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti-
schen Wertes erfolgen (vgl. E. 9.2.2).
9.2.4 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall auf die statistischen Werte
abgestellt. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, es dürfe nicht auf die
statistischen Werte abgestellt werden, da der letzte Lohn des Beschwer-
deführers bestimmbar sei.
Wie in E. 9.2.2 ausgeführt kann im Rahmen einer Parallelisierung der Ein-
kommen praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens
durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkom-
mens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten
des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des
statistischen Wertes erfolgen. Dass sich die Vorinstanz auf Seiten des Va-
lideneinkommens auf die statistischen Werte abgestützt hat, ist demnach
nicht falsch.
9.2.5 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass nicht auf die
LSE-Lohnangaben abgestützt werden könne, da diese keine Aussagen zu
den landwirtschaftlichen Tätigkeiten beinhalten.
Richtig ist, dass in der Lohnstrukturerhebung die Einkommen in der Land-
wirtschaft nicht erfasst werden. Die Vorinstanz zog zur Bemessung des Va-
lideneinkommens das Tabelleneinkommen im Wirtschaftszweig Gartenbau
mit Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) bei.
Daraus resultiert für das Jahr 2009 ein hypothetisches monatliches Ein-
kommen von Fr. 5'074.90. Mit Blick darauf, dass sich die Tätigkeitsgebiete
in der Landwirtschaft und im Gartenbau teilweise überschneiden und der
Beschwerdeführer in seiner Heimat einen landwirtschaftlichen Betrieb mit
vorwiegend Acker- und Obstbau geführt hat, kann im vorliegenden Fall das
statistische Einkommen eines Gartenarbeiters mit vorausgesetzten Berufs-
und Fachkenntnissen analog für einen Betriebsangestellten in der Land-
wirtschaft herangezogen werden. Damit ist vorliegend für den Einkom-
mensvergleich von einem hypothetischen Valideneinkommen von monat-
lich Fr. 5'074.90 auszugehen.
9.3
B-3311/2013
Seite 21
9.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per-
son konkret steht. Übt die versicherte Person keine Erwerbstätigkeit mehr
aus und ist somit kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
so ist rechtsprechungsgemäss auf die vom Bundesamt für Statistik heraus-
gegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung abzustellen. Da der Be-
schwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, hat die Vorinstanz bei
der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abgestellt.
9.3.2 Die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten
Hand als Zudienhand stellen Tatbestände einer erheblich erschwerten Ver-
wertbarkeit der Arbeitsfähigkeit dar. Die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung hat wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten (vgl. dazu SVR 2008 IV
Nr. 62 S. 203, Urteil Bundesgericht [BGer] 9C_830/2007 E. 5.2;
9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen) für Personen, wel-
che funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch
leichte Arbeit verrichten können, zu finden sind (Urteil BGer 8C_1050/2009
vom 28. April 2010 E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen), so dass die vo-
rinstanzliche Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Basis der
LSE-Tabellenlöhne insoweit nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil BGer
8C_819/2010 vom 7. April 2011).
9.3.3 Konkret hat die Vorinstanz ausgeführt, dass bei zumutbaren Tätigkei-
ten an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die
Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder
Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter
Hand voraussetzen, zu denken sei. In ihrem Einkommensvergleich vom
15. August 2012 ist sie vom Durchschnittlohn der Wirtschaftszweige
"Dienstleistungen für Unternehmen" und "Sonstige öffentliche und persön-
liche Dienstleistungen" ausgegangen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint es angebracht, für die
Bemessung des Invalideneinkommens lediglich auf das Durchschnittsein-
kommen für einfache und repetitive Arbeiten in den Bereichen öffentliche
und persönliche Dienstleistungen (Fr. 4'291.–) abzustellen. Dies deshalb,
weil der Durchschnittslohn für den Bereich "Dienstleistungen für Unterneh-
men" vorwiegend auf "Informatikdienste" beschränkt ist.
Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit
im Dienstleistungssektor im Jahr 2009 von wöchentlich 41,7 Stunden und
B-3311/2013
Seite 22
der Anpassung an die Nominallohnentwicklung von 2008 bis 2009 resultiert
ein hypothetisches Invalideneinkommen des Versicherten von
Fr. 4'567.45.
9.3.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen
Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert zu kür-
zen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte
Person wegen eines oder mehrerer Merkmale (namentlich Alter, Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Be-
schäftigungsgrad) ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeits-fähigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkom-
men verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der
Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und
insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE
134 V 322 E. 5.2 m.w.H.). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei
einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invali-
ditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht
nochmals berücksichtigt werden dürfen, weshalb sich dieser in der Regel
auf leidensbedingte Faktoren beschränken und nicht mehr die maximal zu-
lässigen 25 % für sämtliche invaliditätsfremden und invaliditätsbedingten
Merkmale ausschöpfen wird (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.3 und BGE 134 V
322 a.a.O., je m.w.H.).
9.3.5 Die Vorinstanz hat in ihrem Einkommensvergleich vom 15. August
2012 keinen Leidensabzug vom statistischen Invalideneinkommen vorge-
nommen. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber beschwerdeweise
einen maximalen Abzug von 25 % geltend.
Da die gleichen einkommensmindernden Faktoren nicht sowohl einen Pa-
rallelisierungs- als auch einen Leidensabzug begründen können, sind die
geringe Schul- und fehlende Berufsbildung, die mangelnden Deutsch-
kenntnisse und der Ausländerstatus des Beschwerdeführers vorliegend
nicht mehr weiter zu berücksichtigen, da diese Umstände im Wesentlichen
für das unterdurchschnittliche Valideneinkommen des Beschwerdeführers
massgebend sind. Hingegen stellt sich die Frage, ob ein gesundheitlich
bedingter Abzug zu berücksichtigen ist. Das Bundesgericht hat in seiner
Rechtsprechung bei Versicherten, welche ihre dominante Hand gesund-
heitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, z.B. als unbelastete Zudienhand,
einsetzen können, regelmässig einen Abzug von 20 % oder sogar 25 %
vorgenommen resp. als angemessen bezeichnet (vgl. Urteil BGer
B-3311/2013
Seite 23
9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.3.2 sowie Urteile des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts U 521/06 vom 10. Dezember 2007 und
I 685/05 vom 16. Mai 2006, I 479/03 vom 19. November 2003, U 247/00
vom 28. Oktober 2002 und U 40/02 vom 18. Juli 2002). Aus Sicht des Bun-
desverwaltungsgerichts rechtfertigt sich vorliegend dafür, dass der Be-
schwerdeführer angepasste Tätigkeiten lediglich noch mit der linken, nicht
dominanten Hand ausführen kann und daher über eingeschränkte feinmo-
torische Fähigkeiten verfügt, ein gesundheitlich bedingter Leidensabzug
von 20 %.
Die entsprechende Reduktion des Invalideneinkommens ergibt einen Be-
trag von Fr. 3'653.95 (= 80 % von Fr. 4'567.45).
9.4 Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem Validen-
einkommen von Fr. 5'074.90 steht ein Invalideneinkommen von
Fr. 3'653.95 gegenüber. Der Invaliditätsgrad beträgt somit ([Fr. 5'074.90 -
Fr. 3'653.95] x 100 / Fr. 5'074.90 = 27.99 %) gerundet 28 % und nicht, wie
von der Vorinstanz festgehalten, 7 %. Ein solcher Invaliditätsgrad berech-
tigt nicht zu einer Invalidenrente, weshalb in Bezug auf die beantragte In-
validenrente die Beschwerde abzuweisen ist.
10.
In einem weiteren Schritt ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf be-
rufliche Massnahmen zu prüfen.
10.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig-
keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal-
ten oder zu verbessern und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch
auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliede-
rungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbs-
tätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwar-
tende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen
bestehen unter anderem gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG in Massnahmen
beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Um-
schulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe). Der Anspruch entsteht, wenn
der massgebende Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat,
welche die bisherige Erwerbstätigkeit unzumutbar machen beziehungs-
weise längerdauernd einen Minderverdienst von zirka 20 % verursachen
oder dieses Ereignis droht. Der Prozentsatz wird nach den gleichen
B-3311/2013
Seite 24
Grundsätzen bemessen wie der Invaliditätsgrad beim Rentenanspruch
(ZAK 1984 S. 91 und AHI 2000 S. 61).
10.2 Vorliegend hat die Vorinstanz den Anspruch auf berufliche Massnah-
men mangels anspruchsbegründender Invalidität abgewiesen. Wie nun in
E. 9.4 dargelegt, besteht beim Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von
28 %. Bei diesem Invaliditätsgrad ist grundsätzlich – sofern die übrigen Vo-
raussetzungen erfüllt sind – ein Anspruch auf berufliche Massnahmen ge-
geben. Soweit mit Verfügung vom 7. Mai 2013 der Anspruch auf berufliche
Massnahmen verneint wurde, ist die Sache somit an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, damit diese prüfe, ob berufliche Massnahmen angezeigt sind
und anschliessend über den Anspruch neu befinde. In diesem Sinne ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Bezug auf die beantragte Invaliden-
rente ist die Beschwerde hingegen abzuweisen (vgl. E. 9.4).
11.
11.1 Die Verfahrenskosten sind nach Massgabe von Obsiegen und Unter-
liegen zu verlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der teilweise unterlie-
genden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs.
2 VwVG) und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. September
2013 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind hier keine
Verfahrenskosten zu erheben.
11.2 Der teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdefüh-
rer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Soweit der Be-
schwerdeführer unterliegt, hat der Rechtsvertreter, der mit Verfügung vom
12. September 2013 als amtlich bestellter Anwalt eingesetzt wurde (Art. 65
Abs. 2 VwVG), Anspruch auf ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichts-
kasse. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung.
11.3 Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf-
grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berück-
sichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung
der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Ver-
fahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen
Entschädigungen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.– (inkl.
B-3311/2013
Seite 25
Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/An-
wältinnen mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.–], Art. 7 Abs. 2
VGKE) angemessen. Aufgrund der gestellten Anträge und des Verfahrens-
ausgangs obsiegt der Beschwerdeführer zur Hälfte, womit er Anspruch auf
Parteientschädigung von Fr. 1'300.– hat. Die andere Hälfte, also Fr. 1'300.–
, ist als amtliches Honorar aus der Gerichtskasse zu leisten.
11.4 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln
gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 7. Mai 2013 soweit sie berufliche Massnahmen
betrifft, aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird,
damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über diesen An-
spruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'300.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zugespro-
chen.
4.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt
lic. iur. David Husmann zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung
von Fr. 1'300.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
B-3311/2013
Seite 26
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Bianca Gloor
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 18. August 2015