Abtei lung II
B-3318/2007
B-3223/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
Verfahren B-3318/2007
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Baer,
Seestrasse 221, Postfach, 8700 Küsnacht (ZH) und
Rechtsanwalt Dr. Michael E. Dreher, Bahnhofstrasse 29,
Postfach, 8702 Zollikon,
Beschwerdeführer
gegen
1. X._______,
2. Y._______,
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
Bahnhofstrasse 1, Postfach 31, 5330 Zurzach,
Beschwerdegegner,
Eidgenössisches Departement des Innern (EDI)
Eidgenössische Stiftungsaufsicht, Inselgasse 1,
3003 Bern,
Vorinstanz
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
B-3318/2007
B-3223/2007
Verfahren B-3223/2007
1. X._______,
2. Y._______,
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
Bahnhofstrasse 1, Postfach 31, 5330 Zurzach,
Beschwerdeführer
gegen
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Baer,
Seestrasse 221, Postfach, 8700 Küsnacht (ZH) und
Rechtsanwalt Dr. Michael E. Dreher, Bahnhofstrasse 29,
Postfach, 8702 Zollikon,
Beschwerdegegner,
Eidgenössisches Departement des Innern (EDI)
Eidgenössische Stiftungsaufsicht, Inselgasse 1,
3003 Bern,
Vorinstanz,
Stiftungsaufsicht.
Seite 2
Gegenstand
B-3318/2007
B-3223/2007
Sachverhalt:
A.
Frau D._______ errichtete im Jahr 1972 die D._______-Stiftung, deren
Aktiven sich heute auf 29 Mio. Franken belaufen. Ursprünglich hatte
die Stiftung ihren Sitz in Zürich; 1978 verlegte sie ihren Sitz nach
Z._______ und ist seither im Schloss Z._______ domiziliert, das im
Stiftungseigentum steht. Die Stiftung bezweckt, das künstlerische
Oeuvre des Malers D._______ (1870-1942) zu erhalten und es öffent-
lich zugänglich zu machen. – Am 19. Januar 1998 errichtete Frau
H._______ die H._______-Stiftung, deren Aktiven sich heute auf
9 Mio. Franken belaufen. Die ebenfalls im Schloss Z._______ domizi-
lierte Stiftung bezweckt die Unterstützung von Unternehmungen der
Wohlfahrt, Wohltätigkeit, Gemeinnützigkeit und ähnlichen Institutionen
und Sozialwerken.
X._______ und Y._______ gehören seit der Gründung der beiden Stif-
tungen den jeweiligen Stiftungsräten an, also seit 1972 dem
D._______-Stiftungsrat und seit 1998 dem H._______-Stiftungsrat.
X._______ ist Präsident der beiden Stiftungsräte und wohnt im
Schloss Z._______. A._______ wurde zu Beginn des Jahres 1998 Ge-
schäftsführer des Schlossbetriebes und Mitglied in beiden Stiftungsrä-
ten. Im Frühling 1999 überwarfen sich A._______ und X._______. Das
Arbeitsverhältnis wurde per Ende März 1999 gekündigt, und auf die-
ses Datum wurde A._______ auch aus beiden Stiftungsräten abge-
wählt. Anstelle von A._______ wählten X._______ und Y._______ die
Sekretärin der Stiftungen, Frau P._______, als neues Mitglied in beide
Stiftungsräte.
Am 10. Mai 2000 erhob A._______, vertreten durch die Rechtsanwälte
Bruno Baer (Küsnacht ZH) und Dr. Michael E. Dreher (Zollikon), Auf-
sichtsbeschwerde bei der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht bzw.
beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Departementes des In-
nern (im Folgenden: Vorinstanz). Darin verlangte er die Feststellung,
dass seine Abwahl aus den beiden Stiftungsräten nichtig gewesen sei,
sowie die Absetzung der übrigen drei Stiftungsräte (X._______ und
Y._______ sowie Frau P._______). Am 10. August 2000 führte die Poli-
zei im Schloss Z._______ eine Hausdurchsuchung durch und be-
schlagnahmte Akten der D._______- und H._______-Stiftung. Am glei-
chen Tag verfügte die Vorinstanz die sofortige vorläufige Einstellung
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der Stiftungsräte in ihrem Amt (unter Entzug der Unterschriftsberechti-
gung); die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Z._______ ernannte
Rechtsanwalt W._______ als Stiftungsbeistand.
Am 9. September 2000 erhob A._______ Strafanzeige gegen
X._______ und Y._______. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
E._______ eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung wegen Ver-
dachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung sowie Ur-
kundendelikte. Im Juli 2001 wurde das Strafverfahren wieder einge-
stellt, wobei dies im Wesentlichen mit der Verjährung der vorgeworfe-
nen Delikte und mit dem Fehlen eines Schadens für die Stiftungen be-
gründet wurde. Am 15. Januar 2002 wies das Obergericht des Kantons
E._______ eine von A._______ gegen die Verfahrenseinstellung erho-
bene Beschwerde ab.
Am 12. April 2002 entschied die Vorinstanz über die Aufsichtsbe-
schwerde von A._______. Sie verfügte, dass A._______, X._______,
Y._______ und P._______ wieder in die beiden Stiftungsräte einzuset-
zen seien; der Beistand müsse allerdings im Amt bleiben, bis die Stif-
tungsräte um je 2 Personen ergänzt seien. A._______ zog diesen Ent-
scheid an das Bundesgericht weiter. Dieses hob den Entscheid auf; es
erwog, die Wahl von Frau P._______ in den Stiftungsrat (im Jahr 1999)
sei nichtig gewesen, da dieses Geschäft in der betreffenden Stiftungs-
ratssitzung nicht korrekt traktandiert und weil A._______ nicht an die
Sitzung eingeladen worden war (Urteile des Bundesgerichts 5A.7/2002
E. 2.4 und 5A.8/2002 E. 2.3, beide vom 20. August 2002). Im Übrigen
habe die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, weshalb
die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen
sei. Die Vorinstanz habe die Vorwürfe von A._______ gegen
X._______ und Y._______ im einzelnen zu prüfen und müsse aufgrund
der Abklärungen entscheiden, ob eine weitere Ausübung ihrer Ämter
(als Stiftungsorgane) in der einen oder der anderen oder in beiden
Stiftungen möglich bleibe (Urteil des Bundesgerichts 5A.7/2002 vom
20. August 2002, E. 3.2).
Am 7. Mai 2003 wählte A._______ – ohne Rücksprache mit der Vorins-
tanz oder dem Stiftungsbeistand – 5 neue Mitglieder in die beiden Stif-
tungsräte. Am 23. Mai 2003 verbot die Vorinstanz sämtlichen Stiftungs-
räten unter Strafandrohung, Handlungen für die Stiftungen ohne Ein-
verständnis des Stiftungsbeistandes vorzunehmen. Auf Beschwerde
hin bestätigte das Bundesgericht diesen Entscheid. Das Gericht erach-
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tete die Ernennung der 5 neuen Stiftungsräte durch A._______ als
nichtig und ordnete die Löschung der entsprechenden Einträge im
Handelsregister an (Urteil des Bundesgerichts 5A.14/2003 vom
20. August 2003).
Am 23. November 2005 reichte A._______ eine Rechtsverzögerungs-
bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Er machte geltend, die Vor-
instanz schubladisiere den Entscheid über die Aufsichtsbeschwerde
gegen die D._______- und die H._______-Stiftung, und sie verletze
ihre Pflicht zum Handeln massiv. Das Bundesgericht hiess die Be-
schwerde gut. Es stellte zwei zeitliche Lücken im Verfahrensablauf so-
wie die Untätigkeit der Vorinstanz seit Frühling 2005 fest. Das Bundes-
gericht schloss, die Verfahrendsauer sei insgesamt unangemessen
lang. Trotz grosser Geschäftslast und Personalengpässen hätte das
Verfahren nicht mehr als 3 Jahre dauern dürfen (Urteile des Bundes-
gerichts 5A.35/2005 E. 2.4 und 5A.36/2005 E. 2.3, beide vom 18. April
2006). Wenige Monate später hiess das Bundesgericht eine weitere
Rechtsverweigerungsbeschwerde von A._______ gut. Das Bundesge-
richt rügte, dass die Vorinstanz noch nicht über ein am 20. Juni 2005
eingereichtes Begehren entschieden hatte, in dem A._______ verlangt
hatte, die Stiftungsräte der D._______- und H._______-Stiftung um je
2 neue Mitglieder zu ergänzen (Urteil des Bundesgerichts 5A.30/2006
vom 9. November 2006). Am 11. Dezember 2006 lehnte die Vorinstanz
das betreffende Gesuch von A._______ ab; diese Zwischenverfügung
erwuchs in Rechtskraft. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung da-
mit, dass es weder im Interesse der Stiftungen liege noch aus pro-
zessökonomischen Gründen angezeigt erscheine, die Stiftungen im
jetzigen Zeitpunkt durch einen zusätzlichen Streit über die Zuwahl
neuer Stiftungsräte zu belasten; die Frage sei vielmehr im unmittelbar
bevorstehenden Endentscheid zu behandeln. Im Übrigen sei fraglich,
ob die als Stiftungsräte vorgeschlagenen Personen, die bereits bei der
"Übernahmeaktion" im Jahr 2003 dabei gewesen seien, den Stiftungen
auf unbefangene Art und Weise dienen könnten.
Nachdem die Parteien am 21. bzw. 22. Februar 2007 ihre umfangrei-
chen Schlussbemerkungen eingereicht hatten, entschied die Vorins-
tanz am 5. April 2007 erneut über die Aufsichtsbeschwerde von
A._______ vom 10. Mai 2000. Im Zusammenhang mit der D._______-
Stiftung kam die Vorinstanz zum Schluss, X._______ und Y._______
seien definitiv aus dem Stiftungsrat abzuberufen, und ihre Arbeits- und
Mietverhältnisse mit der Stiftung müssten aufgelöst werden.
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A._______ dagegen sei als Mitglied mit Kollektivzeichnungsberechti-
gung in den Stiftungsrat einzusetzen. Die Beistandschaft über die
D._______-Stiftung sei in eine Sachwalterschaft umzuwandeln, bis der
Stiftungsrat mit weiteren Mitgliedern ergänzt sei. Bis auf weiteres dürfe
der Stiftungsrat keine Verfügungen über die Stiftung treffen, die über
das notwendige Tagesgeschäft hinaus gingen. Zur Begründung führte
die Vorinstanz an, X._______ und Y._______ seien im Zusammenhang
mit der D._______-Stiftung schwere Vorwürfe zu machen. X._______
habe das Stiftungsvermögen in mehrfacher Hinsicht zweckfremd ver-
wendet, es fehle ihm an Unrechtsbewusstsein und eine künftige Ände-
rung des Verhaltens sei nicht zu erwarten. Y._______ sei in hohem
Masse mitverantwortlich, da er als jahrelanger Weggefährte alle Ge-
schäfte von X._______ kritiklos unterstützt habe, und weil es ihm
ebenfalls an Einsicht mangle. Die Sachwalterschaft diene einerseits
dazu, den einzigen verbliebenen Stiftungsrat – A._______ – von ge-
wissen Geschäften zu entlasten (Kündigung der Arbeits- und Mietver-
träge); andererseits solle dadurch eine Ergänzung des Stiftungsrates
mit persönlich unabhängigen und fachlich geeigneten neuen Mitglie-
dern ermöglicht werden. - Im Zusammenhang mit der H._______-Stif-
tung kam die Vorinstanz zu anderen Schlüssen. Sie verfügte,
X._______ (als Präsident), Y._______ (als Vizepräsident) und
A._______ (als Mitglied) seien wieder in den Stiftungsrat einzusetzen
– erstere beide mit Einzelzeichnungsberechtigung, letzterer mit Kollek-
tivzeichnungsberechtigung. Die Beistandschaft über die H._______-
Stiftung sei aufzuheben. Allerdings dürfe der Stiftungsrat keine über
das notwendige Tagesgeschäft hinausgehenden Verfügungen treffen,
ehe der Stiftungsrat der Stiftungsaufsicht ein Konzept über die künfti-
gen Tätigkeiten der H._______-Stiftung sowie ein Anlagereglement
vorgelegt habe. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, im Zusam-
menhang mit der H._______-Stiftung könne man X._______ und
Y._______ nicht annähernd so massive Verstösse nachweisen wie bei
der D._______-Stiftung. Es hätten weder Selbstkontrahierungen noch
Vermögensmissbräuche stattgefunden. Was die Beistandschaft betref-
fe, seien keine Gründe ersichtlich, diese weiter zu verlängern oder in
eine Sachwalterschaft umzuwandeln.
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B.
B.a Am 10. Mai 2007 erhoben X._______ und Y._______, beide ver-
treten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald (Zurzach), beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom
5. April 2007 (B-3223/2007). Sie beantragten, der angefochtene Ent-
scheid sei insofern aufzuheben bzw. abzuändern, als X._______ (als
Präsident) und Y._______ (als Mitglied) wieder in den Stiftungsrat der
D._______-Stiftung einzusetzen seien und als die Beistandschaft über
die D._______- und H._______-Stiftung vorerst beibehalten werden
müsse, um Allein-Entscheide von A._______ zu verhindern. Ausser-
dem sei im Urteilsdispositiv explizit festzuhalten, dass jene 5 Perso-
nen, die A._______ am 7. Mai 2003 als Stiftungsräte einzusetzen ver-
suchte, weder als Stiftungsräte tätig sein noch Auftrags- oder Arbeits-
verhältnisse mit den Stiftungen eingehen dürften. Zur Begründung
führten X._______ und Y._______ an, die Vorinstanz habe eine einsei-
tige Beweiswürdigung zugunsten von A._______ vorgenommen. Nicht
genügend gewichtet habe die Vorinstanz insbesondere, dass man
X._______ und Y._______ strafrechtlich nichts vorwerfen könne, dass
der D._______-Stiftung nie ein Schaden entstanden sei, dass die vor-
geworfenen Handlungen vor langer Zeit geschehen seien, dass sich
X._______ und Y._______ jahrzehntelang erfolgreich für die Belange
der Stiftungen eingesetzt hätten und dass sie aus den Fehlern der Ver-
gangenheit gelernt hätten. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen
Sachverhalt verschiedentlich unrichtig festgestellt oder nicht erhoben,
und mehrere Zeugenaussagen hätten anders gewürdigt werden müs-
sen. Mit zahlreichen Argumenten von X._______ und Y._______ habe
sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt und dadurch den An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die getroffenen Massnahmen
seien unverhältnismässig, denn es hätte mildere Mittel gegeben, um
die zweckmässige Verwendung des Stiftungsvermögens zu sichern –
z.B. durch ein Selbstkontrahierungs-Verbot, durch eine blosse Kollek-
tivzeichnungsberechtigung oder durch intensivere Kontrollen seitens
der Aufsichtsbehörde. Im Fall von Y._______ komme hinzu, dass die
Vorinstanz die Abberufungs-Massnahme mangelhaft begründet habe.
Y._______ sei bei diversen beanstandeten Geschäften gar nicht per-
sönlich beteiligt gewesen, und es dürfe ihm nicht zum Vorwurf gerei-
chen, dass er sich gegenüber seinem Vorgesetzten – X._______ –
stets loyal verhalten habe.
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B.b Am 14. Mai 2007 erhob auch A._______, weiterhin vertreten
durch die Rechtsanwälte Bruno Baer und Dr. Michael E. Dreher, beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vor-
instanz vom 5. April 2007 (B-3318/2007). Er beantragte, der angefoch-
tene Entscheid sei insofern abzuändern, als für die D._______-Stiftung
keine Sachwalterschaft einzuführen sei; vielmehr sei A._______ als
einziger handlungsfähiger Stiftungsrat anzuerkennen, der den Stif-
tungsrat mit weiteren Personen ergänzen dürfe. Des weiteren seien
X._______ und Y._______ aus dem Stiftungsrat der H._______-Stif-
tung abzuberufen. Zur Begründung führte er an, der Entscheid der
Vorinstanz sei widersprüchlich, unangemessen und nicht vereinbar mit
dem schweizerischen Stiftungsrecht. Die Vorinstanz habe teilweise
den Stiftungszweck missachtet, den potenziellen Vermögensschaden
zu wenig gewichtet und eine Verletzung statutarischer Anlagevorschrif-
ten zu Unrecht toleriert. X._______ und Y._______ hätten sich des
mehrfachen Missbrauchs von Stiftungsmitteln schuldig gemacht, und
sie hätten im Verlauf der Gerichtsverfahren nie ein Unrechtsbewusst-
sein zu erkennen gegeben. Dass diese Überlegungen laut Vorinstanz
nur in Bezug auf ihre Eignung als Stiftungsräte der D._______-Stif-
tung, nicht aber der H._______-Stiftung, gelten sollten, sei nicht nach-
vollziehbar. X._______ und Y._______ seien für beide Stiftungen un-
tragbar, da sie immer wieder ihre eigenen finanziellen Interessen über
jene des ihnen anvertrauten Drittvermögens gestellt hätten. Es dränge
sich eine Gesamtschau auf. Dies hätte die Vorinstanz dazu veranlas-
sen müssen, X._______ und Y._______ aus beiden Stiftungsräten de-
finitiv abzuberufen. Es sei inkonsequent gewesen, dem D._______-
Stiftungsrat einen Sachwalter zur Seite zur stellen, während die
H._______-Stiftungsräte wieder als vollberechtigte Mitglieder einge-
setzt worden seien. Die Sachwalterschaft über die D._______-Stiftung
müsse aufgehoben werden, zumal ein handlungsfähiger Stiftungsrat
(in der Person von A._______) zur Verfügung stehe. A._______ sei so-
wohl fachlich als auch persönlich als Stiftungsrat geeignet. Er sei in
der Lage, weitere Mitglieder – u.U. mit dem Einverständnis der Vorins-
tanz – in den Stiftungsrat zu berufen.
C.
Im Rahmen des Schriftenwechsels hielt die Vorinstanz an ihrem Ent-
scheid fest (Vernehmlassung vom 16. August 2007). A._______ bean-
tragt die Abweisung der Beschwerde von X._______ und Y._______
(Beschwerdeantwort vom 16. August 2007 im Verfahren B-3223/2007).
X._______ und Y._______ beantragen die Abweisung der Beschwerde
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von A._______ (Beschwerdeantwort vom 7. September 2007 im Ver-
fahren B-3318/2007). Sowohl die beiden Beschwerdeführer als auch
die Vorinstanz verlangen eine Vereinigung der zwei Beschwerdeverfah-
ren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG;
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern kei-
ne Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Entscheid
wurde von der Vorinstanz in ihrer Funktion als eidgenössische Stif-
tungsaufsichtsbehörde gefällt; gegen diesen Entscheid ist die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegeben (vgl. Art. 31 und
Art. 33 Bst. d VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingegangen (Art. 50 und
52 VwVG). Da A._______ (Verfahren B-3318/2007) bzw. X._______
und Y._______ (Verfahren B-3223/2007) im vorinstanzlichen Verfahren
Parteistellung hatten und an der Änderung oder Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse haben (Art. 48
VwVG) und ferner die verlangten Kostenvorschüsse eingezahlt worden
sind, ist auf die erhobenen Rechtsmittel einzutreten.
1.2 Die Beschwerden B-3318/2007 und B-3223/2007 betreffen das
gleiche Anfechtungsobjekt, die gleichen Parteien und die gleiche The-
matik. Deshalb rechtfertigt es sich, über sie in einem einzigen Urteil zu
entscheiden.
2.
Kurz zusammengefasst präsentiert sich die Ausgangslage im vorlie-
genden Fall wie folgt:
Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass X._______ und
Y._______ in mehrfacher Hinsicht Stiftungsrecht verletzt haben, wes-
halb sie sie als Stiftungsräte der D._______-Stiftung absetzte. Sie warf
X._______ und Y._______ in mehreren Fällen vor, gegen den Stif-
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tungszweck verstossen zu haben (vgl. dazu vorne, Sachverhalt A., so-
wie nachfolgend E. 4.1). Als besonders schwerwiegend beurteilte sie
den Missbrauch des Stiftungsvermögens, die erfolgten Selbstkontra-
hierungen sowie das fehlende Unrechtsbewusstsein. Um zu verhin-
dern, dass A._______ – als einziger verbliebener Stiftungsrat – künftig
alleine über die D._______-Stiftung bestimme, ordnete die Vorinstanz
eine Sachwalterschaft über die D._______-Stiftung an. Im Fall der
H._______-Stiftung erachtete die Vorinstanz die Verstösse von
X._______ und Y._______ als weniger gravierend und setzte sie –
ebenso wie A._______ – als Mitglieder des Stiftungsrates wieder ein.
Die Beistandschaft über die H._______-Stiftung hob die Vorinstanz
auf.
X._______ und Y._______ verlangen in ihrer Beschwerde die Wieder-
einsetzung in den Stiftungsrat der D._______-Stiftung. Sie rügen, die
Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie – etwa im Zu-
sammenhang mit Zeugenaussagen – Beweise nicht oder einseitig ge-
würdigt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt und zu wesentlichen
Vorbringen nicht Stellung genommen habe. Dies habe dazu geführt,
dass die Vorinstanz in den materiell strittigen Fragen zu unrichtigen Er-
gebnissen gekommen sei. Ausserdem sei die angeordnete Massnah-
me – die definitive Absetzung aus dem Stiftungsrat der D._______-
Stiftung – unter den gegebenen Umständen unverhältnismässig.
A._______ wehrt sich einerseits gegen die vorinstanzliche Anordnung
einer Sachwalterschaft über die D._______-Stiftung und andererseits
gegen die Wiedereinsetzung von X._______ und Y._______ als Stif-
tungsräte der H._______-Stiftung. Er macht geltend, X._______ und
Y._______ seien in beiden Stiftungsräten untragbar; ihm selber
(A._______) könnten dagegen keine Vorwürfe gemacht werden. Dem-
nach müsse er in beiden Stiftungsräten als jeweils einziger Stiftungsrat
eingesetzt werden.
3.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit rechtfertig es sich, vorab den Rü-
gen von X._______ und Y._______ betreffend die D._______-Stiftung
nachzugehen und die dabei erhobenen formellen und materiellen Rü-
gen gemeinsam zu behandeln – jeweils im Zusammenhang mit den
konkret geprüften Tat- und Rechtsfragen (E. 4 und 5). Hernach sind die
Rügen von A._______ zu untersuchen, die einerseits die Anordnung
der Sachwalterschaft über die D._______-Stiftung betreffen (E. 6) und
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andererseits die Wiedereinsetzung von X._______ und Y._______ als
Stiftungsräte der H._______-Stiftung (E. 7).
Gemäss Art. 49 VwVG prüft das Bundesverwaltungsgericht die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des
Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit. Dabei ist zu beachten, dass der Vorinstanz bei der Ausübung der
Stiftungsaufsicht ein gewisser Ermessensspielraum zusteht. Dieser
Spielraum ist allerdings insofern eingeschränkt, als sich das Bundes-
gericht bereits in früheren Urteilen mit den vorliegenden Streitfällen
befasst und Vorgaben gemacht hat, die für das Bundesverwaltungsge-
richt verbindlich sind (Urteile des Bundesgerichts 5A.7/2002 und
5A.8/2002 vom 20. August 2002; zum Ganzen vgl. ferner BGE 116 Ib
270 E. 3c; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 232; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998,
Rz. 694).
4.
Im Folgenden ist den Rügen nachzugehen, die X._______ und
Y._______ bezüglich ihrer Absetzung als Stiftungsräte der D._______-
Stiftung vorbringen. Vorab soll die vorinstanzliche Begründung für die
Absetzungsmassnahme zusammenfassend dargelegt werden (E. 4.1).
Sodann wird auf die einzelnen Rügen eingegangen, die X._______
und Y._______ im Zusammenhang mit den zahlreichen Vorwürfen der
Vorinstanz vorbringen (E. 4.2 – 4.7).
4.1 Die Vorinstanz hat die definitiv angeordnete Absetzung von
X._______ und Y._______ als Stiftungsräte der D._______-Stiftung
ausführlich begründet. Sie erwog, X._______ habe im Jahr 1994 Ge-
genstände aus seinem Privatbesitz, die nicht in einem direkten Zusam-
menhang zum Stiftungszweck standen, an die Stiftung verkauft und
damit gegen das Verbot der Selbstkontrahierung verstossen; dieses
Vorgehen sei als Missbrauch zu qualifizieren und wiege schwer.
Y._______ sei anzulasten, dass er sich der Hintergründe der betreffen-
den Geschäfte bewusst war und ihnen zustimmte, ohne sie zu hinter-
fragen (angefochtener Entscheid S. 12). Ferner habe die D._______-
Stiftung dem Baukonsortium des Parkhotels Z._______ im Jahr 1987
ein ungesichertes Darlehen gewährt; in diesem Zusammenhang sei
X._______ erneut Selbstkontrahierung sowie das Fehlen von jegli-
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chem Unrechtsbewusstsein vorzuwerfen. X._______ habe offensicht-
lich nicht gezögert, die D._______-Stiftung zur Deckung von Liquidi-
tätsengpässen des Baukonsortiums in Millionenhöhe zu missbrau-
chen. Er habe dabei kaum zwischen privaten Angelegenheiten und je-
nen der D._______-Stiftung unterschieden, was ebenfalls schwer wie-
ge. 1984 habe der Stiftungsrat der D._______-Stiftung den Beschluss
gefasst, finanzielle Engagements zur Förderung des Aufbaus des Kur-
orts Z._______ einzugehen; damit habe der Stiftungsrat den Stiftungs-
zweck verletzt (S. 17 f.). Nicht erwiesen sei der Vorwurf der Selbstkon-
trahierung dagegen im Zusammenhang mit dem Kauf eines Mehrfami-
lienhauses in Z._______ (S. 21). Weiter sei erstellt, dass X._______
1993 als Stiftungsratspräsident einem Geschäftsfreund (O._______)
ein Darlehen aus dem Stiftungsvermögen gewährt habe, um dem
Freund einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Dies wiege relativ
schwer, zumal die Sicherung für das Darlehen – ein Inhaberschuld-
brief – gelocht und deshalb wertlos gewesen sei. Nicht belegt sei da-
gegen der Vorwurf, X._______ habe sich mit dem genannten Darlehen
eine günstige Zeugenaussage erkaufen wollen (S. 19 f.). Ferner erwog
die Vorinstanz, die Polizei sei anlässlich der Hausdurchsuchung im
Jahr 2000 in den Privaträumen von X._______ auf Bargeld in der
Höhe von ca. Fr. 200'000.- und auf eine grosse Anzahl Quittungen,
Rechnungen und Belege gestossen, die unsortiert waren und die we-
der in die private Buchhaltung von X._______ noch in jene der Stiftun-
gen Eingang gefunden hatten. Dies stelle ein Indiz dafür dar, dass eine
Vermischung zwischen Stiftungsangelegenheiten und privaten Belan-
gen stattgefunden habe (S. 25). Sodann gelangte die Vorinstanz zum
Schluss, dass mehrere Angestellte der D._______-Stiftung
(P._______, N._______ und S._______) während ihrer Arbeitszeit für
private Liegenschaften von X._______ gearbeitet hätten. X._______,
der diesbezüglich uneinsichtig sei, habe kaum zwischen dem Stif-
tungsbetrieb und seinen privaten Belangen zu unterscheiden ver-
mocht, was schwer wiege (S. 15). Ferner sei es im Zusammenhang mit
dem Anbringen eines Schlosstores zu Interessenkonflikten gekommen.
Die langjährige Tätigkeit von X._______ für die D._______-Stiftung
habe mit der Zeit zu einer Vermischung seiner Rolle als Privatmann
und als Stiftungsratspräsident geführt (S. 24 f.). Vorzuwerfen seien
X._______ ausserdem Unstimmigkeiten bei Abschlüssen von Rück-
kaufsverträgen der D._______-Stiftung (S. 22 f.). Erstellt sei schliess-
lich auch, dass einzelne Veranstaltungen auf dem Schloss Z._______
nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem Stiftungszweck ge-
standen seien (S. 23 f.). – Angesichts der von ihr als erwiesen betrach-
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teten Vorwürfe kam die Vorinstanz in einer Gesamtwürdigung zum
Schluss, dass X._______ und Y._______ definitiv aus dem Stiftungsrat
der D._______-Stiftung abzuberufen seien (S. 30).
4.2 X._______ und Y._______ räumen zwar selber ein, dass mehrere
Selbstkontrahierungsgeschäfte vorgekommen sind (Beschwerde 3223,
S. 37). Sie machen indes geltend, die Vorinstanz habe im Fall eines
Selbstkontrahierungsgeschäfts den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht richtig festgestellt.
4.2.1 Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass X._______ im
Zusammenhang mit dem Baukonsortium Z._______ eine unzulässige
Selbstkontrahierung vorgenommen hatte: Bei dem im Jahr 1987 abge-
schlossenen Darlehensvertrag habe X._______ beiden Vertragspartei-
en angehört, nämlich dem Baukonsortium auf der einen Seite und der
D._______-Stiftung – der er als Präsident vorstand – auf der anderen
Seite. Das Stiftungsvermögen sei somit in Millionenhöhe zur Deckung
von Liquiditätsengpässen des Baukonsortiums verwendet worden. Im
Zusammenhang mit dieser Darlehensgewährung habe X._______ ge-
genüber den Aufsichtsbehörden nicht erwähnt, dass er Mitglied des
Baukonsortiums war (angefochtener Entscheid S. 17 f.).
4.2.2 X._______ und Y._______ machen geltend, die Vorinstanz sei
von Anfang an über die Darlehensgewährung an das Baukonsortium
Parkhotel Z._______ (bzw. über die problematische Konstellation der
Vertragsparteien) informiert gewesen. Dies gehe aus Briefen hervor,
die die Vorinstanz an die D._______-Stiftung (1989) und an X._______
(1985) geschickt habe (Beschwerde 3223, S. 21-22).
4.2.3 A._______ wendet ein, aus den Briefen aus den Jahren 1985
und 1989 lasse sich nichts zugunsten von X._______ und Y._______
ableiten. Die Dokumente würden nicht belegen, dass die Stiftungsauf-
sicht über die Selbstkontrahierung informiert war. Selbst wenn man un-
terstellen würde, dass die Vorinstanz tatsächlich über die Vertragskon-
stellation Bescheid wusste, würde dies X._______ nicht vom Vorwurf
der Selbstkontrahierung befreien (Beschwerdeantwort 3223, S. 28-30).
4.2.4 Anlässlich der Vernehmlassung (S. 5) machte auch die Vorins-
tanz geltend, aus den eingereichten Dokumenten könnten X._______
und Y._______ nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal Rechen-
schaftsablagen nicht umfassend geprüft würden. Hätte die Vorinstanz
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damals tatsächlich gewusst, dass X._______ Mitglied des Baukonsor-
tiums war, so wäre sie von Amtes wegen eingeschritten und hätte vom
Stiftungsrat die umfassende Offenlegung des Vorgangs verlangt.
4.2.5 Für das Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Zusam-
menhang nicht ersichtlich, inwiefern eine unrichtige Feststellung des
rechtswesentlichen Sachverhalts vorliegen könnte. Ein Wissen der Vor-
instanz über die problematische Vertragskonstellation lässt sich aus
den fraglichen, von X._______ und Y._______ beigebrachten Briefen
nicht ableiten. Im Übrigen würde das Wissen der Vorinstanz über die
Selbstkontrahierungen nichts an deren Unzulässigkeit ändern, und das
Bundesverwaltungsgericht hätte diese ohnehin von Amtes wegen zu
berücksichtigen.
4.3 Was den Vorwurf der Gewährung eines ungesicherten Darlehens
betrifft, machen X._______ und Y._______ ebenfalls eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend.
4.3.1 Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass X._______
Herrn O._______ im Jahr 1993 zulasten der D._______-Stiftung ein
Darlehen in der Höhe von Fr. 150'000.- gewährt hatte, das nicht gesi-
chert war, weil die Sicherung (ein Inhaberschuldbrief aus dem Jahr
1980) bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages gelocht und des-
halb wertlos geworden sei. Das zuständige Grundbuchamt
(F._______) habe O._______ mit Schreiben vom 30. März 1993 über
die Wertlosigkeit des gelochten Inhaberschuldbriefes informiert (vgl.
Vorakten Anhang C, Rubrik 4.1 Nr. 229). Zwei Monate später (am
26. Mai 1993) sei der Darlehensvertrag trotzdem abgeschlossen wor-
den. Die geleistete „Sicherheit“ sei damit bereits im Zeitpunkt des Ab-
schlusses des Darlehensvertrages wertlos gewesen; der Schuldbrief
sei nicht etwa nach Vertragsabschluss versehentlich gelocht worden.
Von X._______ hätte erwartet werden müssen, dass er – als Vermö-
gensverwalter – den Wert einer Sicherheit für ein Darlehen zuverlässig
beurteilen könne, und dass er auf einer genügenden Sicherheit behar-
re. Dass der Schuldbrief keine genügende Sicherheit darstellte, sei
auch daran ersichtlich, dass O._______ offenbar von keiner Bank ein
Darlehen erhalten habe (angefochtener Entscheid, S. 19 f.).
4.3.2 X._______ und Y._______ machen geltend, die Vorinstanz habe
den gelochten Schuldbrief zu Unrecht als wertlos erachtet. Das Pfand-
recht bleibe trotz Verletzung des Wertpapiers bestehen. Es liege in ei-
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nem solchen Fall ein schadhafter Pfandtitel vor, so dass der Grund-
buchverwalter gemäss Art. 64 Abs. 3 der Verordnung vom 22. Februar
1910 betreffend das Grundbuch (GBV; SR 211.432.1) einen neuen Ti-
tel auszustellen habe (unter Entkräftung des alten Titels). Demnach
hätten im Zusammenhang mit dem Darlehen der D._______-Stiftung
an O._______ genügende Sicherheiten bestanden (Beschwerde 3223,
S. 23).
4.3.3 Gemäss Art. 64 Abs. 2 GBV wird ein Pfandtitel entkräftet, indem
er zerschnitten, perforiert oder diagonal durchgestrichen und mit ei-
nem Löschungsvermerk versehen wird. Eine versehentliche Beschädi-
gung des Pfandtitels – etwa durch Lochen – bedeutet aber nicht den
Untergang des Grundpfandes. Vielmehr geht das Grundpfand – in
casu ein Schuldbrief (Art. 793 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetz-
buchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) – gemäss Art. 801
Abs. 1 ZGB nur mit der Löschung des Eintrages im Grundbuch (sowie
mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes) unter. Im Fall ei-
ner versehentlichen Ungültigmachung des Pfandtitels stellt der Grund-
buchverwalter einen neuen Pfandtitel aus (Art. 64 Abs. 3 GBV). Diese
Neuausstellung erfolgt von Amtes wegen und ist ohne Einfluss auf
Forderung und Pfandrecht (DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar,
Art. 855 ZGB N 34).
Im vorliegenden Fall ist von einer versehentlichen Lochung des Inha-
berschuldbriefes auszugehen, zumal der Schuldbrief keinen Lö-
schungsvermerk enthält und die Art der Lochung darauf hindeutet,
dass sie in Hinsicht auf eine Ordner-Ablage vorgenommen wurde.
Demnach ging die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass der Schuld-
brief durch das Lochen wertlos geworden war. Vielmehr hatte die Be-
schädigung des Schuldbriefes keinen Einfluss auf den Wert des Pfand-
rechts bzw. auf die Sicherung des Darlehens. X._______ und
Y._______ machen somit zu Recht geltend, dass eine Sicherung für
das Darlehen bestand bzw. dass das Stiftungsvermögen nicht über-
mässig gefährdet war. Eine solche Gefährdung darf – entgegen der
Vorinstanz – auch nicht aufgrund der allenfalls mangelnden Bonität
von O._______ angenommen werden.
Nicht entkräftet ist durch das Gesagte allerdings der Vorwurf, die Ge-
währung des Darlehens stelle einen Verstoss gegen den Stiftungs-
zweck dar. X._______ und Y._______ wehren sich denn auch nicht ge-
gen den Vorwurf der Vorinstanz, dass X._______ mit der Gewährung
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des Darlehens einem Geschäftsfreund in einer finanziellen Notlage
aushelfen wollte. Dass solches im Einklang mit dem Stiftungszweck
gestanden habe, machen X._______ und Y._______ selber nicht gel-
tend.
4.4 Was die Vorbringen im Zusammenhang mit der Hausdurchsu-
chung im Jahr 2000 betrifft, werfen X._______ und Y._______ der Vor-
instanz ebenfalls eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung vor.
Die Vorinstanz hatte ausgeführt, dass die Polizei anlässlich der Haus-
durchsuchung im Jahr 2000 in den Privaträumen von X._______ auf
Bargeld in der Höhe von rund Fr. 200'000.- und auf eine grosse Anzahl
Quittungen, Rechnungen und Belege gestossen war, die unsortiert
waren und die weder in die private Buchhaltung von X._______ noch
in jene der Stiftungen Eingang gefunden hatten (vgl. den Schlussbe-
richt der Kantonspolizei des Kantons E._______ vom 12. Januar 2001,
Vorakten Anhang C Nr. 8, S. 3 f.). Die Vorinstanz deutete dies als Indiz
dafür, dass eine Vermischung zwischen Stiftungsangelegenheiten und
privaten Belangen stattfand (angefochtener Entscheid, S. 25).
X._______ und Y._______ machen geltend, die Vorinstanz habe aus
den tatsächlichen Verhältnissen, die die Polizei anlässlich der Haus-
durchsuchung in den Privaträumen von X._______ vorgefunden habe,
falsche Schlüsse gezogen (Beschwerde 3223, S. 24). Der Entscheid
der Vorinstanz erwecke den Eindruck, X._______ habe in seinen priva-
ten Räumen Bargeld und Urkunden aufbewahrt, die den Stiftungen zu-
gestanden hätten. Es habe sich aber um privates Bargeld bzw. um pri-
vate Urkunden von X._______ gehandelt, die keiner Dokumentations-
pflicht unterstanden hätten.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt ha-
ben soll. Dass die Polizei bei der Hausdurchsuchung auf eine grössere
Menge Bargeld und zahlreiche Quittungen etc. stiess, wird von
X._______ und Y._______ nicht bestritten. Der Vorwurf, die Vorinstanz
habe aus der vorgefundenen Situation die falschen Schlüsse gezogen,
betrifft nicht die Feststellung, sondern die Würdigung des Sachverhalts
(vgl. unten, E. 5.5.3).
4.5 Weitere Vorwürfe, die X._______ und Y._______ gegenüber der
Vorinstanz erheben, betreffen die Beanstandung, Stiftungsangestellte
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hätten während ihrer Arbeitszeit (bzw. ohne separate Entschädigung)
Arbeiten im Zusammenhang mit privaten Liegenschaften von
X._______ verrichtet.
4.5.1 Die Vorinstanz war aufgrund von Befragungen aller Beteiligten in
den Jahren 2000 (Polizei) sowie 2004 und 2006 (Vorinstanz) zum
Schluss gekommen, dass N._______, S._______ und A._______ teil-
weise während ihrer Arbeitszeit für die Verwaltung privater Liegen-
schaften von X._______ tätig gewesen waren (angefochtener Ent-
scheid, S. 12-15, sowie Vernehmlassung S. 4 f.). N._______ habe
1999 eine Arbeitsbestätigung unterzeichnet, wonach er in den Jahren
1998 und 1999 zu 40% für Privatliegenschaften von X._______ gear-
beitet hatte. Im Jahr 2000 – anlässlich der Polizeibefragung – sei er
dann nur noch von insgesamt 5 bis 10 Arbeitstagen ausgegangen; bei
der Befragung durch die Vorinstanz im Jahr 2006 habe er diese Anga-
ben bestätigt. Die Aussagen von N._______ seien allerdings mit einer
gewissen Vorsicht zu gewichten, da dieser zu Beginn der Befragung
das Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht habe, und weil er –
aus Angst vor einer Kündigung – keine belastenden Aussagen über
seinen Arbeitgeber habe machen wollen. Zudem habe N._______ den
Eindruck erweckt, dass er im Vorfeld der Zeugeneinvernahme instru-
iert worden sei; er habe denn auch eingeräumt, vor der Befragung mit
Frau P._______ gesprochen zu haben. Y._______ habe im Jahr 2000
angegeben, es sei vorgekommen, dass Stiftungsangestellte für Lie-
genschaften von X._______ Arbeiten hätten erledigen müssen; bei der
Befragung durch die Vorinstanz im Jahr 2006 habe Y._______ dies
dann aber bestritten.
Aufgrund einer Würdigung der verschiedenen Aussagen schloss die
Vorinstanz, es sei davon auszugehen, dass N._______ zwischen 1998
und 1999 mindestens während 5-10 Tagen zu ordentlichen Arbeitszei-
ten für die Privatliegenschaften von X._______ tätig gewesen sei. Fer-
ner sei erstellt, dass S._______ und A._______ teilweise während bis
zu 40% ihrer Arbeitszeit für die private Liegenschaftsverwaltung von
X._______ tätig waren, und dass diese Tätigkeiten zum Teil zulasten
der D._______-Stiftung ausgeübt wurden. Die Vorbringen von
X._______, der diese Tätigkeiten bestreite und angebe, nie solche
Aufträge erteilt zu haben, seien als nicht stichhaltig zu erachten.
4.5.2 X._______ und Y._______ wenden ein, die Vorinstanz sei zu Un-
recht davon ausgegangen, dass die vorliegend umstrittenen Arbeiten
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für private Geschäfte von X._______ erfolgt waren. Vielmehr hätten
N._______ und S._______ diese Arbeiten ausserhalb der offiziellen
Arbeitszeit für die D._______-Stiftung ausgeführt, nämlich während
der Zeit, in der sie ihre (nicht entschädigten) Überstunden kompensier-
ten. Die Stiftungsangestellten hätten diese Arbeiten somit während ih-
rer Freizeit ausgeführt, was nicht zu beanstanden sei (Beschwerde
3223, S. 19-21). Die Vorinstanz habe einseitig auf die Parteibehaup-
tungen von A._______ abgestellt. Insbesondere habe sie ausgeblen-
det, dass A._______ im Vorfeld der polizeilichen Einvernahme im Jahr
2000 Druck auf S._______ ausgeübt habe. Die damaligen Aussagen
von S._______ könnten nur damit erklärt werden, dass er durch
A._______ bzw. dessen Rechtsvertreter im Vorfeld der Zeugeneinver-
nahme instruiert worden sei. Konkret habe A._______ dem Zeugen
S._______ eine Entschädigung von Fr. 120'000.- (zulasten der
D._______-Stiftung) zugesichert, sobald er die Kontrolle über die zwei
Stiftungen inne haben werde (Beschwerde 3223, S. 28). Die Vorinstanz
hätte deshalb die Äusserungen von S._______ relativieren müssen,
zumal dieser im Jahr 2006 – anlässlich der Zeugeneinvernahme durch
die Vorinstanz – seine früheren Aussagen widerrufen und die unzuläs-
sigen Versprechungen von A._______ eingestanden habe. Umgekehrt
hätte die Vorinstanz den Aussagen des Zeugen N._______ ein grösse-
res Gewicht zukommen lassen müssen, denn dieser sei durch nieman-
den instruiert worden und hätte deshalb nicht als unglaubwürdig ein-
gestuft werden dürfen (Beschwerde 3223, S. 14-19).
4.5.3 A._______ wendet ein, es sei erwiesen, dass X._______ den
Stiftungsangestellten Weisungen gegeben habe, private Arbeiten für
ihn vorzunehmen. Aus Angst vor einer Kündigung hätten die Angestell-
ten diese Arbeiten entschädigungslos ausgeführt, und X._______
habe sich dadurch bereichert (Beschwerdeantwort 3223, S. 26-28).
A._______ habe S._______ im Vorfeld der Zeugeneinvernahmen keine
unzulässigen Versprechungen gemacht. 1998 habe A._______ mit
S._______ zwar in der Tat über einen Entschädigungsanspruch in der
Höhe von Fr. 120'000.- diskutiert; dabei sei es allerdings nicht um eine
unzulässige Beeinflussung eines Zeugen gegangen, sondern um ei-
nen Anspruch aufgrund geleisteter Überstunden (Beschwerdeantwort
3223, S. 19 f. und 36).
4.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Rügen von X._______
und Y._______ (unrichtige Feststellung der Tatsachen, einseitige Be-
weiswürdigung und Verletzung des rechtlichen Gehörs) im Rahmen
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von Art. 49 VwVG (vgl. oben, E. 3). Im Zusammenhang mit der geltend
gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dabei Folgendes zu
beachten: Art. 29 Abs. 2 BV verlangt gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid
in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit
Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Ent-
scheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abge-
fasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhe-
re Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 130 II 530
E. 4.3 S. 540; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Das
bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausein-
andersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b
S. 109 mit Hinweisen; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 126 I 97 E. 2b S. 102).
4.5.5 Die Vorinstanz hat zur Abklärung des Sachverhalts die polizeili-
chen Einvernahmen aus dem Jahr 2000 beigezogen und in den Jahren
2004-2006 auch selber alle beteiligten Personen befragt bzw. als Zeu-
gen einvernommen (vgl. die bei den Akten liegenden Protokolle). Zwar
steht aufgrund der diversen Befragungen nicht mit letzter Sicherheit
fest, in welchem Umfang die Stiftungsangestellten Arbeiten für private
Angelegenheiten von X._______ verrichtet haben. Dass aber solche
Arbeiten in nicht unerheblichem Ausmass vorgekommen sind, durfte
die Vorinstanz aufgrund der gesamten Umstände ohne Überschreitung
ihres Ermessens annehmen, und es wäre wenig lebensnah, davon
auszugehen, dass die Angestellten diese Tätigkeiten in ihrer Freizeit
verrichteten. Damit ist unerheblich, wenn heute nicht mehr alle Einzel-
heiten im Zusammenhang mit den vergleichsweise weit zurückliegen-
den Ereignissen überprüft werden können. Jedenfalls hat die Vorins-
tanz ihr Ermessen nicht überschritten, als sie aus der Vielzahl der vor-
gebrachten Parteibehauptungen die ihr rechtswesentlich erscheinen-
den Vorwürfe auswählte und diese auf nachvollziehbare Weise würdig-
te. Die Vorinstanz ist zwar in der Tat nicht auf den Vorwurf von
X._______ und Y._______ eingegangen, A._______ habe im Jahr
2000 den Zeugen S._______ beeinflusst, während sie sich im Fall des
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Zeugen N._______ eingehend mit dieser Frage befasste. Dabei ist je-
doch zu beachten, dass die Frage der Zeugenbeeinflussung unter den
vorliegenden Umständen nicht entscheidwesentlich sein konnte. Zum
einen besteht im Zusammenhang mit den Instruktionsvorwürfen eine
diffuse Beweislage. Zum anderen beziehen sich die Widersprüche im
Aussageverhalten nur auf den Umfang der umstrittenen Arbeiten. Dass
aber solche Arbeiten vorgekommen sind, haben sowohl S._______ als
auch N._______ bei sämtlichen Befragungen bestätigt. Das Bundes-
verwaltungsgericht erachtet es demnach als erwiesen, dass Stiftungs-
angestellte auf Kosten der D._______-Stiftung Arbeiten für private Lie-
genschaften von X._______ verrichteten, und kommt somit zum
Schluss, dass der Vorinstanz im Zusammenhang mit den strittigen
Partei- und Zeugenaussagen keine Rechtsfehler unterlaufen sind. Es
liegt weder eine einseitige Beweiswürdigung noch eine unkorrekte
Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vor. Insofern kann X._______ und Y._______, die zu einem anderen
Schluss gelangen, nicht gefolgt werden.
4.6 X._______ und Y._______ machen ferner geltend, die Vorinstanz
habe im Zusammenhang mit dem Eingangstor am Schloss Z._______
unrichtige Feststellungen gemacht.
Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, das Familienwappen von
X._______ auf dem Eingangstor des Schlosses mache deutlich, dass
dieser hier zu Hause sei. Ein Hinweis auf die Stiftung oder auf Maler
D._______ sei hingegen nicht ersichtlich, was gewisse Rückschlüsse
auf das subjektive Empfinden der Besitzverhältnisse zulasse. Zugute
zu halten sei X._______ immerhin, dass er das Eingangstor privat be-
zahlt habe, und dass ihm als Schlossbewohner aufgrund des Miet-
rechts gewisse Befugnisse zustünden (angefochtener Entscheid
S. 24).
X._______ und Y._______ machen geltend, am Tor sei zwar tatsäch-
lich das Familienwappen von X._______ angebracht. Entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz sei aber – an zentraler Stelle – auch eine
Abbildung von D._______ (mit seinen Maler-Utensilien) angebracht
(Beschwerde 3223, S. 25; Beschwerdeantwort 3318, S. 11).
A._______ wendet ein, im Schlosstor sei erwiesenermassen das Fa-
milienwappen von X._______ eingefügt worden, was den Eindruck er-
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wecke, das Schloss stehe in seinem privaten Eigentum (Beschwerde-
antwort 3223, S. 33 f.).
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass am Eingangstor einer-
seits das Familienwappen von X._______ angebracht ist, andererseits
aber auch eine Abbildung des Malers D._______ (vgl. die Fotografie
des Schlosstores, Beilage 5 zu Beschwerde 3223). Die Frage, ob
X._______ neben dem Schild von D._______ auch sein Familienwap-
pen anbringen durfte, ist für den Ausgang dieses Verfahrens nicht ent-
scheidwesentlich, weshalb sich an dieser Stelle Weiterungen hierzu
erübrigen.
4.7 X._______ und Y._______ bringen vor, die Vorinstanz hätte auf
den in der abschliessenden Stellungnahme vom 21. Februar 2007
(S. 10 ff.) erhobenen Vorwurf eingehen müssen, A._______ habe in
Verletzung der arbeitsrechtlichen Treuepflicht Unterlagen der Stiftun-
gen (Ordner aus den Jahren 1987 und 1988) beschafft, wobei er durch
Drittpersonen (Stiftungsangestellte) unterstützt worden sei. Die Vorin-
stanz habe sich mit dieser Rüge nicht auseinandergesetzt und da-
durch das rechtliche Gehör von X._______ und Y._______ verletzt
(Beschwerde 3223, S. 26 f.).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, inwiefern die
vorgebrachte Rüge rechtserheblich sein sollte. Zum einen handelt es
sich beim Vorwurf, A._______ habe auf unrechtmässige Weise Stif-
tungsunterlagen beschafft, um eine nicht weiter belegte Behauptung.
Zum anderen haben X._______ und Y._______ nicht dargelegt, inwie-
fern die nicht mehr auffindbaren Unterlagen für die Beurteilung des
vorliegenden Falles relevant sein sollten. Die Vorinstanz war nicht dazu
verpflichtet, auf unerhebliche Vorbringen vertiefend einzugehen (vgl.
zur Bedeutung des rechtlichen Gehörs oben, E. 4.5.4). Sie verletzte
das rechtliche Gehör nicht, als sie auf die Thematik der Ordner-Be-
schaffung betreffend die Jahre 1987 und 1988 nicht einging. Im Übri-
gen könnte A._______ keine Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten
gemacht werden, falls er Informationen aus Stiftungsunterlagen im
Rahmen der Erhebung der Straf- und Aufsichtsanzeige verwendet hät-
te (worauf die abschliessende Stellungnahme von X._______ und
Y._______ [S. 11] hindeutet). Die Erstattung dieser Anzeigen war für
A._______ die einzige Möglichkeit, eine objektive Abklärung zu bewir-
ken.
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4.8 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die von X._______
und Y._______ gerügten Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdi-
gungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind, und dass keine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Einzig im Zusammenhang mit
dem Darlehen an O._______ muss die Würdigung der Vorinstanz rela-
tiviert werden, da keine ungenügende Sicherung dieses nicht stif-
tungskonformen Darlehens nachgewiesen werden konnte (vgl. vorne,
E. 4.3).
Im Folgenden ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz aus ihren Feststel-
lungen die richtigen Schlüsse gezogen hat bzw. ob die bezüglich der
D._______-Stiftung angeordneten Aufsichtsmassnahmen (Absetzung
von X._______ und Y._______ aus dem Stiftungsrat, Wiedereinset-
zung von A._______, Anordnung einer Sachwalterschaft) verhältnis-
mässig waren.
5.
Wesensmerkmal einer Stiftung im Sinne von Art. 80 ZGB ist das für ei-
nen besonderen Zweck gewidmete Vermögen. Im vorliegenden Fall
geht aus der Stiftungsurkunde hervor, dass die D._______-Stiftung be-
zweckt, das künstlerische Oeuvre des Malers D._______ (1870-1942)
zu erhalten und öffentlich zugänglich zu machen. Aufgrund des vorste-
hend Gesagten ist als erwiesen zu betrachten, dass X._______ als
Präsident des Stiftungsrates der D._______-Stiftung in erheblichem
Umfang Selbstkontrahierungen vorgenommen und namhafte, ungenü-
gend gesicherte bzw. nicht stiftungszweckkonforme Darlehen gewährt
hat. Ferner ist davon auszugehen, dass X._______ Stiftungspersonal
für private Zwecke eingesetzt und dass er umfangreiche Barmittel und
Belege auf unprofessionelle Weise aufbewahrt und dadurch dem allge-
meinen Eindruck Vorschub geleistet hat, er würde die Interessen der
Stiftung in unzulässiger Weise mit seinen privaten Interessen vermi-
schen. Dabei vermochte Y._______ als weiterer Stiftungsrat dem Fehl-
verhalten von X._______ – von dem er wusste oder bei Beachtung der
gebotenen Sorgfalt hätte wissen müssen – keinen Einhalt zu gebieten.
Im Gegenteil muss nach aller Lebenserfahrung angenommen werden,
dass Y._______ das Tun von X._______ im Grossen und Ganzen ge-
billigt und mitgetragen hat. Für das gebotene Einschreiten der Auf-
sichtsbehörde sorgte erst A._______, nachdem er 1998 als jüngstes
Mitglied in den Stiftungsrat gewählt worden war. Vor diesem Hinter-
grund ist im Folgenden (in E. 5 und E. 6) zu untersuchen, ob die Vorin-
stanz als Stiftungsaufsichtsbehörde in Bezug auf die D._______-Stif-
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tung und ihre drei Stiftungsräte angemessene aufsichtsrechtliche
Massnahmen angeordnet hat.
5.1 Für die Beurteilung von stiftungsrechtlich angeordneten Massnah-
men sind Art. 83 und 84 ZGB massgebend. Gemäss Art. 84 Abs. 2
ZGB hat die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass das Stiftungsver-
mögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Nach Art. 83 Abs. 2
ZGB ergreift die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen,
wenn die vorgesehene Organisation nicht genügend ist, der Stiftung
eines der vorgeschriebenen Organe fehlt oder eines dieser Organe
nicht rechtmässig zusammengesetzt ist. Die Aufsichtsbehörde hat in
einem solchen Fall u.a. die Möglichkeit, einen Sachwalter zu ernennen
(Art. 83 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Ob und welche Aufsichtsmittel im Einzelfall
zu ergreifen sind, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Aufsichtsbe-
hörde, wobei der verwaltungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäs-
sigkeit gilt. So dürfen z.B. geringe, fahrlässig begangene Fehler bei der
Buchführung nicht mit der Abberufung des betreffenden Organs sank-
tioniert werden, da eine Mahnung genügt; umgekehrt ist bei schweren
kriminellen Delikten eine Abberufung nötig und nicht bloss eine Mah-
nung (MICHAEL RIEMER, Berner Kommentar zu Art. 84 ZGB, Rz. 88).
Mögliche definitive Massnahmen sind Mahnung, Verwarnung, Verweis,
Weisungen / Auflagen (gegenüber Stiftungsorganen), Änderung von
Entscheidungen, Verhängung von Bussen, Abberufung von Stiftungs-
organen, Strafanzeige, Schadenersatzklagen, Ersatzvornahme
(RIEMER, a.a.O., Rz. 89-105). Ist das Verhalten eines Stiftungsorganes
solcherart, dass es im Hinblick auf eine gesetzes- und stiftungsgemäs-
se Tätigkeit der Stiftung nicht mehr tragbar ist, so ist nach Praxis und
Lehre die Aufsichtsbehörde berechtigt, das Organ abzuberufen bzw.
abzusetzen (vgl. BGE 96 I 406; 73 II 86 E. 4 a.E.; RIEMER, a.a.O.,
Rz. 98). Von der Absetzung darf nur mit Zurückhaltung Gebrauch ge-
macht werden: Sie kommt nur in Frage, wenn andernfalls die Zweck-
verwendung des Stiftungsvermögens beeinträchtigt oder gefährdet
wäre und andere, weniger einschneidende Massnahmen nicht ausrei-
chend wären. Eine Absetzung kommt auch bei fehlendem Verschulden
in Frage, nämlich im Fall von völliger Unfähigkeit der Organe, so dass
der Stiftungszweck gefährdet ist (RIEMER, a.a.O., Rz. 99).
5.2 Was den vorliegenden Fall betrifft, hat sich das Bundesgericht be-
reits im Urteil 5A.8/2002 vom 20. August 2002 mit diversen Vorwürfen
gegen X._______ und Y._______ befasst. Mangels genügender Sach-
verhaltsabklärungen würdigte das Gericht das Verhalten der Betroffe-
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nen zwar nicht abschliessend. Trotzdem äusserte es sich mehr oder
weniger deutlich zu einzelnen Vorwürfen. Das höchste Gericht erwog,
es wäre „gravierend“, wenn sich herausstellen würde, dass X._______
Gegenstände aus seinem Privatbesitz bei der von ihm faktisch be-
herrschten und im gleichen Haus domizilierten Stiftung „parkierte“, um
sie der Pfändung bzw. seinen Gläubigern zu entziehen; dies würde ei-
nen Missbrauch der Stiftung für private Zwecke bedeuten (a.a.O.,
E. 3.1). Der Vorwurf, diverse Angestellte der Stiftung hätten Tätigkeiten
für die privaten Liegenschaften von X._______ ausgeführt, sei „von ei-
nigem Gewicht“ (a.a.O., E. 3.2). Schwer wiege ferner der Vorwurf, es
seien ungesicherte Darlehen an Private gewährt worden und es seien
Bilanzmanipulationen vorgenommen worden; noch mehr ins Gewicht
falle der Vorwurf des Selbstkontrahierens (a.a.O., E. 3.3 und E. 3.6).
Falls X._______ effektiv ohne rechtsgültige Sicherheiten Stiftungsmit-
tel in eigener Sache eingesetzt und sich oder Freunden aus dem Stif-
tungsvermögen finanzielle Vorteile verschafft haben sollte, würde dies
ein untragbares Verhalten eines Stiftungsorganes darstellen und ein
aufsichtsrechtliches Einschreiten gebieten – ungeachtet eines allfälli-
gen Interesses der Stiftung an personeller Kontinuität (a.a.O., E. 3.4
und E. 3.6). Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten wäre angezeigt, falls
sich die erhobenen Vorwürfe als wahr erwiesen, d.h. wenn X._______
wiederholt das Stiftungsvermögen für eigene Belange (oder jedenfalls
für nicht im Stiftungsinteresse liegende Zwecke) belastet hätte (a.a.O.,
E. 3.7). Ferner hielt das Bundesgericht in E. 4.2 Folgendes fest (vgl.
auch Bundesgerichtsurteil 5A.35/2005 vom 18. April 2006, E. 2.2): Zur
Beantwortung der Frage, wie ein Stiftungsorgan seine Funktion in Zu-
kunft wahrnehmen werde, müsse zwangsläufig auf sein Verhalten in
der Vergangenheit abgestellt werden. Dabei seien Vorfälle, die sich er-
wiesenermassen ereignet hätten, nicht einzeln zu betrachten; vielmehr
sei das Verhalten eines Stiftungsorgans insgesamt zu würdigen. Auf-
grund dieser Gesamtwürdigung seien für jedes Organ individuell die
erforderlichen präventiven und repressiven Massnahmen anzuordnen
und mit Blick auf eine allfällige Abberufung eines Stiftungsorgans sei
zu fragen, ob dessen Verhalten in seiner Gesamtheit dergestalt (gewe-
sen) sei, dass eine weitere Ausübung des Amtes unhaltbar erscheine.
Bei der Würdigung des Gebarens eines Stiftungsorgans sei zu beach-
ten, dass das Aufsichtsverfahren im Unterschied zum Strafrecht keine
zeitliche Begrenzung, namentlich keine an starre Fristen gebundene
Verjährung einzelner Tatbestände kenne. Des Weiteren sei zu beden-
ken, dass die eingetretene Vermögensschädigung, welche ein objekti-
ves Tatbestandsmerkmal der Vermögensdelikte bilde, im Aufsichtsver-
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fahren nicht allein massgebend sei: Die Stiftungsaufsicht habe dafür
zu sorgen, dass die ihr unterstellten Stiftungen keinem konkreten oder
abstrakten Risiko ausgesetzt würden. Das Argument, in der Vergan-
genheit sei im Ergebnis nie ein Schaden entstanden, also gewisser-
massen eine ex-post-Betrachtung, wäre unzulässig. Aus diesem Grund
lasse sich im Aufsichtsverfahren auch nicht unbesehen auf ein Straf-
verfahren verweisen, das im Wesentlichen mit der Begründung einge-
stellt worden sei, entweder seien die Delikte verjährt oder es sei der
Stiftung kein Schaden entstanden. Sollten sich die namentlich gegen
X._______ erhobenen Anschuldigungen als wahr erweisen, wäre bei
der Gesamtwürdigung seines Verhaltens auch die Einsicht bzw. das
Unrechtsbewusstsein zu berücksichtigen. Würden die Vorwürfe baga-
tellisiert oder werde gar nicht erst materiell dazu Stellung genommen,
so wäre nicht ersichtlich, wie sich damit für die Zukunft eine gute Prog-
nose stellen liesse und davon auszugehen wäre, X._______ werde auf
einmal eine strikte Trennlinie zwischen Stiftung und privatem Bereich
ziehen.
5.3 Die Vorinstanz kam in ihrer Gesamtwürdigung (S. 30) zu folgenden
Schlüssen: Angesichts des mehrfachen Missbrauchs von Stiftungsver-
mögen und dem fehlenden Unrechtsbewusstsein müsse darauf ge-
schlossen werden, dass X._______ als Stiftungsrat für die D._______-
Stiftung nicht mehr tragbar sei. Es dürfe kaum erwartet werden, dass
er willens und in der Lage sei, sein Verhalten grundlegend zu ändern.
Er sei deshalb aufgrund von Art. 84 Abs. 2 ZGB als Stiftungsrat defini-
tiv abzuberufen. Y._______ habe sich durch kritiklose Unterstützung
aller Geschäfte als jahrelanger Weggefährte von X._______ ebenfalls
in hohem Masse mitverantwortlich gemacht. Er habe seinen Vorge-
setzten durch unbedingte Treue zu unterstützen versucht. Auch ihm
fehle es an der nötigen Einsicht, so dass eine definitive Abberufung
angebracht sei.
5.4 X._______ und Y._______ machen geltend, die Vorinstanz habe
mit ihrem Absetzungsentscheid das Prinzip der Verhältnismässigkeit
verletzt und das Ermessen missbraucht (Beschwerde 3223, S. 40 und
43 f.). Die Vorinstanz habe die positiven Seiten von X._______ und
Y._______ (jahrelanger erfolgreicher Einsatz für die Stiftungen; Zunah-
me des Stiftungskapitals) nicht in Rechnung gezogen. Auch habe die
Vorinstanz nicht beachtet, dass das im Jahr 2000 eingeleitete Strafver-
fahren gegen X._______ und Y._______ eingestellt worden sei, und
dass sich X._______ und Y._______ nicht durch das Stiftungsvermö-
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gen bereichert hätten (S. 34). Ferner hätte die Vorinstanz stärker ge-
wichten müssen, dass das vorgeworfene Fehlverhalten Jahre bis Jahr-
zehnte zurück liege, und dass es lediglich zu zwei Selbstkontrahie-
rungsgeschäften gekommen sei (Beschwerde 3223, S. 35 und Be-
schwerdeantwort 3318, S. 9 f.). X._______ und Y._______ seien sich
heute sehr wohl bewusst, dass Selbstkontrahierungsgeschäfte unzu-
lässig seien. Um solche Geschäfte künftig auszuschliessen und fortan
eine zweckgemässe Verwendung des Stiftungsvermögens zu garantie-
ren, hätten auch mildere Massnahmen als die Amtseinstellung zum
Ziel geführt – etwa ein ausdrückliches Verbot zum Abschluss von
Selbstkontrahierungsgeschäften, intensivere Kontrollen durch die Stif-
tungsaufsicht oder die Weisung, dass die Erteilung von Einzelzeich-
nungsberechtigungen unzulässig sei (S. 37 f. und S. 44). Als unverhält-
nismässig erweise sich auch die Aufhebung der Arbeits- und Mietver-
hältnisse zwischen X._______ bzw. Y._______ und der D._______-
Stiftung. Auch hier würden die bereits genannten milderen Massnah-
men zum Ziel führen, zumal X._______ und Y._______ aus den ver-
gangenen Fehlern gelernt hätten und X._______ in der Gemeinde
Z._______ breite Akzeptanz geniesse (S. 39 f.). Im Fall von Y._______
komme hinzu, dass die Vorinstanz die Abberufung aus dem Stiftungs-
rat der D._______-Stiftung mangelhaft – zu kurz und zu undifferenziert
– begründet habe. Y._______ sei keineswegs ein jahrelanger Wegge-
fährte von X._______, der diesen kritiklos unterstützte. Vielmehr sei er
erst 1999 Angestellter der D._______-Stiftung geworden (S. 41). Auch
dürfe Y._______ nicht zum Vorwurf gereichen, dass er als Angestellter
der D._______-Stiftung treu zu seinem Vorgesetzten (X._______) ge-
standen sei; vielmehr sei er zur Loyalität verpflichtet gewesen.
Schliesslich sei Y._______ auch weder Mitglied des Baukonsortiums
Parkhotel Z._______ noch Eigentümer der an die Stiftung verkauften
Gegenstände gewesen (S. 42 f.). X._______ und Y._______ kommen
zum Schluss, dass sie als Stiftungsräte der D._______-Stiftung nicht
hätten abgesetzt werden dürfen. Sie beantragen, wieder in den Stif-
tungsrat eingesetzt zu werden, und zwar als Präsident (X._______)
bzw. als Mitglied (Y._______) des Stiftungsrates.
5.5 Im Folgenden soll mit Blick auf die in dieser Sache bereits ergan-
genen Urteile des Bundesgerichts geprüft werden, ob die angeordne-
ten Massnahmen im Zusammenhang mit der D._______-Stiftung ver-
hältnismässig waren und im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz
lagen.
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5.5.1 Das Vorliegen von Selbstkontrahierungsgeschäften ist unbestrit-
ten und wird von X._______ und Y._______ denn auch eingeräumt
(Beschwerde 3223, S. 37). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es
– ebenso wie das Bundesgericht und wie die Vorinstanz – als gravie-
rend, dass X._______ im Jahr 1987 dem Baukonsortium des Parkho-
tels Z._______, dem er als Mitglied angehörte, zur Deckung von Liqui-
ditätsengpässen ein ungesichertes Darlehen in Millionenhöhe zulasten
der D._______-Stiftung gewährte. Die gleiche Einschätzung rechtfer-
tigt sich in Bezug auf den Vorwurf, dass X._______ im Jahr 1994 Ge-
genstände aus seinem Privatbesitz – ohne Abklärung des Wertes – an
die Stiftung verkaufte (vgl. oben, E. 4.1). Solche Geschäfte stellen gro-
be Missbräuche dar und stehen im Widerspruch zu dem in der Stif-
tungsurkunde festgesetzten Zweck der D._______-Stiftung. Da fest-
steht, dass X._______ ohne rechtsgültige Sicherheiten Stiftungsmittel
in eigener Sache einsetzte und Stiftungsvermögen wiederholt für Be-
lange einsetzte, die nicht im Stiftungsinteresse lagen, ist gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein aufsichtsrechtliches Ein-
schreiten angezeigt (vgl. Urteil 5A.8/2002 vom 20. August 2002,
E. 3.7).
5.5.2 Ebenfalls schwer wiegt der Vorwurf, dass X._______ seinem Ge-
schäftsfreund O._______ im Jahr 1993 zulasten der D._______-Stif-
tung ein nicht im Stiftungszweck liegendes Darlehen in der Höhe von
Fr. 150'000.- gewährt hatte. Damit verschaffte er einem Freund finanzi-
elle Vorteile aus dem Stiftungsvermögen (vgl. oben, E. 4.3). Mit dem
Bundesgericht und der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass ein der-
artiges Verhalten eines Stiftungsrates untragbar ist und ein aufsichts-
rechtliches Einschreiten gebietet (Urteil 5A.8/2002 vom 20. August
2002, E. 3.4).
5.5.3 Die Tatsache, dass die Polizei bei der Hausdurchsuchung im
Jahr 2000 in den Privaträumen von X._______ auf Bargeld in der
Höhe von Fr. 200'000.- und zahlreiche ungeordnete Belege stiess (vgl.
oben, E. 4.4), muss X._______ als unprofessionelles Verhalten ange-
lastet werden und wirft zudem ein schiefes Licht auf den Verwalter ei-
nes derart umfangreichen Stiftungsvermögens.
5.5.4 Der Vorwurf, Stiftungsangestellte hätten während ihrer Arbeits-
zeit private Arbeiten für X._______ verrichtet, ist laut dem Bundesge-
richt „von einigem Gewicht“ (vgl. oben, E. 5.2). Aufgrund der vorin-
stanzlichen Abklärungen muss als erwiesen gelten, dass solche Arbei-
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ten vorgekommen sind, auch wenn der genaue Umfang strittig ist (vgl.
oben, E. 4.5.5). Das Bundesverwaltungsgericht geht mit dem Bundes-
gericht davon aus, dass diese Vorkommnisse aus stiftungsrechtlicher
Sicht zu beanstanden sind. Da das exakte Ausmass der Arbeiten nicht
mehr eruiert werden kann, ist eine abschliessende Würdigung zwar er-
schwert. Doch letztlich kann eine exakte Gewichtung der Vorwürfe im
vorliegenden Fall offen bleiben, da diese Frage für den Ausgang des
Verfahrens nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung ist.
5.5.5 Jene Vorwürfe der Vorinstanz, die im vorliegenden Verfahren
nicht bestritten wurden, müssen sich X._______ und Y._______ eben-
falls anrechnen lassen. Demnach ist X._______ und Y._______ vorzu-
werfen, dass es bei Abschlüssen von Rückkaufsverträgen der
D._______-Stiftung zu Unstimmigkeiten gekommen war, und dass ein-
zelne Veranstaltungen auf dem Schloss nicht in einem direkten Zu-
sammenhang mit dem Stiftungszweck standen (angefochtener Ent-
scheid S. 22-24). Ferner hatte der Stiftungsrat der D._______-Stiftung
– dem auch X._______ und Y._______ angehörten – im Jahr 1984
X._______ dazu ermächtigt, „vertretbare finanzielle Engagements“ zur
Förderung des Aufbaus des Kurorts Z._______ einzugehen; dieser
Beschluss stellte eine eindeutige Verletzung des Stiftungszwecks dar,
denn in der Stiftungsurkunde sind derartige finanzielle Engagements
nicht vorgesehen (angefochtener Entscheid S. 17 f.).
5.5.6 X._______ kann umgekehrt zugute gehalten werden, dass ein-
zelne gegen ihn erhobene Vorwürfe entkräftet werden konnten. So hielt
die Vorinstanz etwa den Vorwurf der Selbstkontrahierung im Zusam-
menhang mit dem Kauf eines Mehrfamilienhauses in Z._______ für
nicht erwiesen. Als nicht belegt erachtete die Vorinstanz auch den Vor-
wurf, X._______ habe sich mit einem Darlehen eine günstige Zeugen-
aussage erkaufen wollen, und der Verkauf privater Gegenstände an
die D._______-Stiftung habe dazu gedient, Vermögenswerte einer
Pfändung zu entziehen (vgl. oben, E. 4.1). Ferner kann X._______ zu-
gute gehalten werden, dass die Stifterin (Frau D._______) ihn als le-
benslänglichen Stiftungsrat vorgesehen hatte (vgl. den Vertrag, Beila-
ge 8 zu Beschwerde 3223). Der Wunsch der Stifterin, X._______ als
lebenslänglichen Stiftungsrat einzusetzen, ist indessen weniger hoch
zu gewichten als ihr Wille, dass das Stiftungsvermögen gemäss dem
Stiftungszweck verwendet wird. Zum Aufgabenkreis des Stiftungsrates
gehören in erster Linie die Sicherstellung der Verwaltung des Vermö-
gens im Rahmen des Stifterwillens (BGE 120 II 141) und die Zweck-
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verfolgung (HAROLD GRÜNINGER, Basler Kommentar, Rz. 10 zu Art. 83
ZGB); die Zusammensetzung des Stiftungsrates ist demgegenüber
von untergeordneter Bedeutung. Die personellen Anordnungen der
Stifterin stehen einer sachlich begründeten Abwahl jedenfalls nicht
entgegen (BGE 128 III 211; GRÜNINGER, Rz. 15 zu Art. 84 ZGB).
Y._______ ist zugute zu halten, dass die Begründung der Vorinstanz in
Bezug auf seine Absetzung als Stiftungsrat in der Tat kurz ausgefallen
ist, und dass ihm im Zusammenhang mit diversen Vorwürfen keine di-
rekte Beteiligung nachgewiesen werden konnte.
5.6
5.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorins-
tanz, dass es sich unter den gegebenen Umständen aufgrund der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung nicht rechtfertigen würde,
X._______ wieder in den Stiftungsrat der D._______-Stiftung einzuset-
zen. Es wurden zahlreiche, teilweise gravierende Verstösse gegen das
Stiftungsrecht nachgewiesen. Die vorgeworfenen Verstösse, die auf-
grund der 2002 gefällten Bundesgerichtsentscheide von der Vorinstanz
zu überprüfen waren, wurden zwar nicht vollumfänglich, aber doch
mehrheitlich bestätigt. Aus dem Umstand, dass die Ereignisse relativ
lange Zeit zurück liegen, dass sich X._______ nicht bereichert hat und
dass das Strafverfahren gegen ihn eingestellt wurde, lässt sich auf-
grund der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welcher sich das Bun-
desverwaltungsgericht anschliesst, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass aufgrund der über Jahrzehnte
nachgewiesenen, teilweise schwerwiegenden stiftungsrechtlichen Ver-
fehlungen nicht anzunehmen ist, dass X._______ sein Verhalten heute
schlagartig ändern wird. Inwiefern – wovon die Vorinstanz auszugehen
scheint – sein Alter von 78 Jahren eine Rolle spielt, kann vorliegend,
weil nicht entscheidwesentlich, offen bleiben. Die schweren Verfehlun-
gen von X._______ verbieten es auch – worauf die Vorinstanz mit
Recht hinweist –, anstelle der Abberufung aus dem Stiftungsrat ein
blosses Selbstkontrahierungsverbot auszusprechen oder eine Pflicht
zur Kollektivunterschrift anzuordnen.
5.6.2 Auch die Abberufung von Y._______ als Stiftungsrat der
D._______-Stiftung war im vorliegenden Fall angebracht. Y._______
räumt selber ein, in einem loyalen Verhältnis zu X._______ zu stehen.
Es ist davon auszugehen, dass er von den Verhaltensweisen, die
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X._______ vorgeworfen werden, in der Regel wusste oder hätte wis-
sen müssen, und dass er diesen in seinen Handlungen unterstützte
oder zumindest gewähren liess. Indem sich Y._______ als Stiftungsrat
nicht dafür einsetzte, dass die Stiftung frei von Interessenkollisionen
und getreu dem Stiftungszweck geführt wurde, vernachlässigte er sei-
ne Pflichten als Stiftungsrat. Im Übrigen kann auch nicht in Abrede ge-
stellt werden, dass Y._______ ein langjähriger Weggefährte von
X._______ ist. Es mag zwar zutreffen, dass Y._______ erst seit 1999
in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur D._______-Stiftung steht.
Nach eigenen Angaben kennt er X._______ jedoch seit dem Jahr
1967, und er war seit der Gründung der beiden Stiftungen Mitglied des
jeweiligen Stiftungsrates, also seit 1972 (D._______-Stiftung) bzw.
1998 (H._______-Stiftung) (vgl. das Einvernahmeprotokoll der Kan-
tonspolizei des Kantons E._______ vom 15. August 2000 um
13.35 Uhr, S. 2 f. [Ordner Anhang C.1 der vorinstanzlichen Akten]).
5.7 Insgesamt ergibt sich, dass die rechtliche Würdigung der Vorin-
stanz keineswegs als einseitig bezeichnet werden kann. Vielmehr wur-
den die Argumente differenziert abgewogen, und es wurden auch die
zugunsten von X._______ und Y._______ sprechenden Umstände ge-
würdigt. Bezeichnenderweise wehren sich X._______ und Y._______
nur gegen einen kleinen Teil der von der Vorinstanz erhobenen Vorwür-
fe; die punktuell vorgetragenen Rügen haben sich mit wenigen Aus-
nahmen als unbegründet erwiesen. Vor diesem Hintergrund sowie auf-
grund der Vorgaben des Bundesgerichts ist der Entscheid der Vorins-
tanz, X._______ und Y._______ definitiv aus dem Stiftungsrat der
D._______-Stiftung abzuberufen, nicht zu beanstanden.
6.
Nachdem sich gezeigt hat, dass die Vorinstanz X._______ und
Y._______ zurecht als Stiftungsräte der D._______-Stiftung abberufen
hat, ist als nächstes zu prüfen, ob auch die Wiedereinsetzung von
A._______ als Stiftungsrat der D._______-Stiftung sowie die vorins-
tanzliche Anordnung einer Sachwalterschaft über die D._______-Stif-
tung rechtlich zulässig waren. X._______ und Y._______ zweifeln an
der Tragbarkeit von A._______ als Stiftungsrat. A._______ beantragt
dagegen, von einer Sachwalterschaft über die D._______-Stiftung ab-
zusehen und stattdessen ihn – als einzigen handlungsfähigen Stif-
tungsrat – zu ermächtigen, den Stiftungsrat der D._______-Stiftung mit
kompetenten Personen zu ergänzen.
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6.1 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid folgendermassen begründet
(S. 31-33 des angefochtenen Entscheides): Der Stiftungsrat der
D._______-Stiftung sei – in der Person von A._______ – als Organ
grundsätzlich vorhanden und handlungsfähig, so dass eine vollum-
fängliche Vertretung der Interessen der Stiftung (Beistandschaft) nicht
mehr erforderlich sei. Dennoch könne A._______ nicht einfach per so-
fort als alleiniger Stiftungsrat eingesetzt werden. Zum einen bestünden
potentielle Interessenkonflikte, weil A._______ persönliche familiäre
Interessen am ehemaligen „Stammsitz“ Schloss Z._______ habe. Zum
anderen habe sich A._______, der soeben seine Ausbildung als Öko-
nom an der Fachhochschule G._______ abgeschlossen habe, noch
nicht über seine konkrete Eignung für die praktische (komplexe) Tätig-
keit als Stiftungsrat ausgewiesen. Es rechtfertige sich deshalb,
A._______ als Stiftungsrat der D._______-Stiftung bloss ein Kollektiv-
zeichnungsrecht zu Zweien einzuräumen und in einer ersten Phase
eine enge Begleitung in Form einer Sachwalterschaft (Art. 83 Abs. 2
Ziff. 2 ZGB) zur Seite zu stellen. Das Institut der Sachwalterschaft sei
auf die Tätigkeiten zugeschnitten, die zur Zeit im Zusammenhang mit
der D._______-Stiftung erforderlich seien. Der Sachwalter (dem ein
Einzelzeichnungsrecht einzuräumen sei) müsse erstens die operativen
Fragen auf betrieblicher Ebene angehen und dabei – wenn nötig –
auch Sofortmassnahmen ergreifen. Zweitens solle der Sachwalter die
Arbeits- und Mietverträge kündigen, die X._______ und Y._______ mit
der D._______-Stiftung abgeschlossen hätten; es wäre aus menschli-
cher Sicht nicht zumutbar, wenn diese Kündigungen durch A._______
vorgenommen würden. Drittens müsse der Sachwalter eine sachge-
rechte Ergänzung des Stiftungsrats sicherstellen. Auf keinen Fall kä-
men jene 5 Personen aus dem Umfeld von A._______ als Stiftungsrä-
te in Betracht, die im Jahr 2003 an der „unfreundlichen Übernahme“
beteiligt gewesen waren. Diese Personen würden die Erfordernisse der
Unparteilichkeit und der Unvoreingenommenheit nicht erfüllen; sie
stellten die persönliche statt die sachliche Ebene in den Vordergrund
(vgl. dazu auch die Vernehmlassung der Vorinstanz, S. 2 f.). Im Übri-
gen müsse innert 4 Monaten ein Betriebs- und Tätigkeitskonzept für
die D._______-Stiftung ausgearbeitet und der Vorinstanz vorgelegt
werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürften mit Ausnahme des Tagesge-
schäfts keine wesentlichen Verfügungen über die Stiftung getroffen
werden. Sobald das neue Konzept feststehe, der Stiftungsrat über des-
sen Umsetzung Beschluss gefasst habe und die Aufgaben des Sach-
walters abgeschlossen seien, werde die Sachwalterschaft durch die
Stiftungsaufsicht aufgehoben.
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6.2 X._______ und Y._______ machen geltend, die Vorinstanz habe
im angefochtenen Entscheid zu wenig gründlich geprüft, ob A._______
als Stiftungsrat tragbar sei; insofern liege eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs vor. Die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, dass
A._______ arbeitsrechtliche Treuepflichten verletzte, und dass er das
Schloss Z._______ als Stammsitz für seine Familie „zurückholen“ woll-
te (Beschwerde 3223, S. 27). Weiter hätte sich die Vorinstanz mit der
Kritik an der Persönlichkeit von A._______ auseinandersetzen müssen
(Beschwerde 3223, S. 28 f.). Die Kritik stelle entgegen den Ausführun-
gen im angefochtenen Entscheid (S. 31 unten) keine Herabsetzung der
Persönlichkeit von A._______ dar. Die Vorbringen seien wichtig gewe-
sen, um die beruflichen bzw. fachlichen Fähigkeiten von A._______ als
Stiftungsrat zu beurteilen. Zu berücksichtigen gewesen wäre etwa,
dass A._______ im Zusammenhang mit einem Strafbefehl im Amts-
blatt publiziert worden sei, weil sein Aufenthaltsort unbekannt gewesen
sei; später habe sich herausgestellt, dass A._______ Wohnsitz auf der
Insel Mallorca habe und über kein Schweizer Domizil verfüge. Solche
Feststellungen seien von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung
der Persönlichkeit von A._______ und müssten bei der Beweiswürdi-
gung berücksichtigt werden.
Der Vorwurf, die Vorinstanz habe sich nicht mit den familiären Interes-
sen der Familie A._______ am Schloss Z._______ auseinander ge-
setzt, geht fehl: Die Vorinstanz hatte bei der Würdigung des Verhaltens
von A._______ erwogen, dass dieser persönliche familiäre Interessen
am ehemaligen „Stammsitz“ Schloss Z._______ habe, so dass Inter-
essenkonflikte bestünden; u.a. aus diesem Grund ordnete die Vorins-
tanz eine Sachwalterschaft über die D._______-Stiftung an (vgl. oben,
E. 6.1). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz auch die Pra-
xiserfahrung von A._______ als Stiftungsrat berücksichtigt und somit
dessen berufliche und fachliche Fähigkeiten in die Entscheidfindung
einfliessen lassen. Beim im Amtsblatt publizierten Strafbefehl ging es
um Verkehrsdelikte, die für A._______ einen 1-monatigen Entzug des
Führerausweises und eine Busse in der Höhe von Fr. 400.- zur Folge
hatten. Inwiefern die Verkehrsdelikte die Fähigkeiten von A._______
als Stiftungsrat beeinträchtigen sollten, ist nicht ersichtlich. Auch der
vorübergehende Wohnsitzwechsel nach Mallorca steht in keinem Zu-
sammenhang zur Eignung von A._______ als Stiftungsrat, so dass die
Vorinstanz nicht auf diese Thematik einzugehen hatte.
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Insgesamt hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten, als sie
die Tragbarkeit von A._______ als Stiftungsrat der D._______-Stiftung
grundsätzlich bejahte.
6.3 A._______ macht geltend, die Vorinstanz hätte keine Sachwalter-
schaft über die D._______-Stiftung anordnen dürfen. Eine solche
Massnahme sei nämlich grundsätzlich nur dann zulässig, wenn einer
Stiftung sämtliche Stiftungsorgane fehlten. Im Fall der D._______-Stif-
tung sei eine Sachwalterschaft unverhältnismässig, da ein handlungs-
fähiger und für das Amt geeigneter Stiftungsrat – nämlich A._______ –
vorhanden sei. Gemäss den Bestimmungen der Stiftungsurkunde ste-
he A._______ das Recht zu, neue Stiftungsratsmitglieder zu bestim-
men. Es sei unzulässig, A._______ einen Sachwalter zur Seite zu stel-
len, der bei der Bestimmung weiterer Stiftungsratsmitglieder massge-
bende Mitwirkungsrechte habe (Beschwerde 3318, S. 37-39). Zudem
sei es widersprüchlich, die Beistandschaft über die D._______-Stiftung
in eine Sachwalterschaft umzuwandeln, während jene über die
H._______-Stiftung gänzlich aufgehoben werde. Das Recht von
A._______, den Stiftungsrat mit weiteren Mitgliedern zu ergänzen,
müsse sich auch auf Personen aus dem Umfeld von A._______ bezie-
hen; es sei deshalb unzulässig, 5 Personen aus dem Umfeld von
A._______ pauschal als künftige Stiftungsräte auszuschliessen. Die
Vorinstanz hätte A._______ höchstens gewisse Auflagen machen dür-
fen. Zulässig gewesen wäre etwa die Auflage, A._______ müsse den
Stiftungsrat um zwei geeignete Personen seiner Wahl ergänzen; der
Vorinstanz könnte dabei eine Art Vetorecht zukommen (Beschwerde
3318, S. 40 und 42).
6.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Auf-
sichtsinstanz darüber wachen, dass sich die Organe einer Stiftung an
das Gesetz, die Stiftungsurkunde, allfällige Reglemente und an die gu-
ten Sitten halten (Bundesgerichtsurteile 5A.7/2002 [E. 3.1] und
5A.8/2002 [E. 4.1] vom 20. August 2002). Zur Erfüllung dieser Aufga-
ben steht der Aufsichtsbehörde eine ganze Anzahl präventiver und re-
pressiver Aufsichtsmittel zur Verfügung (vgl. BGE 126 III 499 E. 4a).
Welche Mittel im konkreten Fall zur Anwendung kommen, entscheidet
sich in erster Linie nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl.
GRÜNINGER zu Art. 84 ZGB, Rz. 10; RIEMER, a.a.O., Rz. 37 zu Art. 84
ZGB; vgl. auch oben, E. 5.1). Die Verbeiständung einer Stiftung gilt als
Notbehelf, der mit Zurückhaltung zu handhaben ist (dazu und zum Fol-
genden BGE 126 III 499, E. 3a). Dies wird damit begründet, dass die
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Stiftungsaufsichtsbehörde über weit reichende Kompetenzen und Auf-
sichtsmittel präventiver und repressiver Art – etwa Abberufung und Er-
setzung von Stiftungsräten – verfüge; die Verbeiständung könne dem-
nach erst in zweiter Linie in Frage kommen (Grundsatz der Subsidiari-
tät). Immerhin sei die Verbeiständung einer Stiftung aber nicht nur in
den in Art. 393 Ziff. 4 ZGB genannten Fällen zulässig („solange die er-
forderlichen Organe mangeln und nicht auf andere Weise für die Ver-
waltung gesorgt ist“), sondern komme auch in anderen, besonderen
Situationen in Frage, etwa wenn bedeutende öffentliche Interessen zu
wahren und wegen unzureichender Verwaltung gefährdet seien. Es
müsse eine Notsituation vorliegen, die von einer gewissen Dauer und
nicht kurzfristig behebbar sei (dazu und zum Folgenden BGE 126 III
399, E. 3b). Allerdings dürfe die Verbeiständung nicht zum Dauerzu-
stand werden. Vielmehr solle sie der Aufsichtsbehörde im Sinne einer
Überbrückungsmassnahme ermöglichen, die nötigen Vorkehren zur
Schaffung oder Verbesserung der Organisation durchzuführen, wenn
hierfür ein längerer Zeitraum erforderlich sei. Sobald dies geschehen
sei und für die gehörige Verwaltung gesorgt sei, habe die Aufsichtsbe-
hörde darauf hinzuwirken, dass die Verbeiständung innert vernünftiger
Frist aufgehoben werde.
Das Bundesgericht erachtete die Voraussetzungen für eine Verbeistän-
dung etwa in einem Fall als erfüllt, in dem es zu wiederholten, mannig-
faltigen und zum Teil schwerwiegenden Widerhandlungen der Stif-
tungsräte gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde gekommen war
(vgl. BGE 126 III 399, E. 4). Die rechtmässige Vermögensverwaltung
erschien in dieser Situation als gefährdet. Die Beschwerdeführer hat-
ten die Bemühungen der Aufsichtsbehörde durchkreuzt, die mit weit-
gehenden Anordnungen und Weisungen versucht hatte, eine geset-
zes- und zweckkonforme Verwaltung sicherzustellen. Da kurzfristig
auch keine personellen Massnahmen in Frage kamen, lag eine Notla-
ge vor, die nicht rasch behebbar war und deshalb eine Verbeiständung
erforderlich machte. Diese Massnahme war verhältnismässig, denn es
kam kein milderes Mittel in Betracht, um künftige unzulässige Be-
schlüsse des Stiftungsrates zu verhindern. Alternative Massnahmen –
etwa die Beiordnung eines Beraters, die Ernennung eines weiteren
Stiftungsrates oder die Unterstützung in spezifischen Fragen – hätten
offensichtlich nicht genügt, zumal die Beschwerdeführenden die auf-
sichtsrechtlichen Anordnungen bereits mehrmals missachtet hatten.
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6.5 Die Vorinstanz ging offenbar davon aus, dass die Anordnung einer
Sachwalterschaft im Vergleich zu einer Beistandschaft eine mildere
Massnahme darstellt. Bei näherer Betrachtung der Institution der
Sachwalterschaft muss an dieser – von der Vorinstanz nicht weiter be-
gründeten – Auffassung gezweifelt werden. Die Anordnung einer Sach-
walterschaft über eine Stiftung ist erst seit dem 1. Januar 2006 mög-
lich. An diesem Datum trat eine Gesetzesänderung in Kraft, wonach
die Stiftungsaufsicht einen Sachwalter ernennen kann, wenn die vor-
gesehene Organisation nicht genügend ist, ein vorgeschriebenes Or-
gan fehlt oder nicht rechtmässig zusammengesetzt ist (Art. 83 Abs. 2
ZGB). Die Lehre geht davon aus, dass angesichts dieser neuen Mög-
lichkeit für eine Verbeiständung (abgesehen von Familien- und kirchli-
chen Stiftungen) kein Raum mehr besteht (GRÜNINGER zu Art. 83 ZGB,
Rz. 35). Aus diesem Grund hat der Bundesrat dem Parlament bean-
tragt, Art. 393 Ziff. 4 ZGB zu streichen und die Verbeiständung nur
noch für natürliche Personen zuzulassen (vgl. BBl 2006 7017 sowie
BBl 2002 3244). Dieser Änderung stimmte der Ständerat, der die Total-
revision des Vormundschaftsrechtes als Erstrat behandelt hat, am
27. September 2007 diskussionslos zu (AB 2007 S 835).
Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon
aus, dass sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer
Sachwalterschaft nicht wesentlich von jenen der Zulässigkeit einer
Beistandschaft unterscheiden.
6.6 Im Folgenden ist die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz
angeordneten Massnahmen zu beurteilen. Zum einen geht es dabei
um die Anordnung einer Sachwalterschaft über die D._______-Stif-
tung, zum anderen um das Verbot, Personen aus dem Umfeld von
A._______ als künftige Stiftungsräte vorzusehen.
6.6.1 Um die Verhältnismässigkeit der angeordneten Sachwalterschaft
zu beurteilen, geht das Bundesverwaltungsgericht von folgenden zwei
Leitlinien aus: 1. Das Stiftungsvermögen soll seinen Zwecken gemäss
verwendet werden, wobei der Stifterwille massgebend ist (vgl. Art. 84
Abs. 2 ZGB; RIEMER, a.a.O., Rz. 48 zu Art. 83 ZGB; siehe auch oben,
E. 5.1); 2. die Stiftung soll so organisiert sein, dass sie im Ergebnis
funktionsfähig ist (dies ergibt sich implizit aus Art. 83 Abs. 1 und 2
ZGB; vgl. BGE 129 III 641 sowie RIEMER, a.a.O., Rz. 12 und 30 zu
Art. 83 ZGB). Im Lichte der bisherigen Rechtsprechung kann eine
Sachwalterschaft über eine Stiftung nur als zeitlich befristeter Notbe-
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helf in Frage kommen, insbesondere dann, wenn die Zweckerfüllung
oder die Funktionsfähigkeit der Stiftung gefährdet erscheinen.
Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich – entgegen der Ansicht der Vorin-
stanz –, keine Anordnung einer Sachwalterschaft. Die Vorinstanz hatte
diese Massnahme mit potentiellen Interessenkonflikten von A._______
sowie mit Zweifeln seiner Eignung als Stiftungsrat begründet (vgl.
oben, E. 6.1). Für das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nicht er-
sichtlich, inwiefern eine allfällige familiengeschichtliche Verbundenheit
von A._______ mit dem Schloss Z._______ zu Interessenkonflikten
führen könnte, die die Zweckerfüllung und die Funktionsfähigkeit der
Stiftung beeinträchtigen würden. Was die fachlichen Kompetenzen von
A._______ betrifft, ist ihm zugute zu halten, dass er an einer Fach-
hochschule ein Wirtschaftsstudium absolviert hat, und dass er in den
Jahren 1998 bis 2000 Erfahrungen als Stiftungsrat der D._______- und
der H._______-Stiftung gesammelt hat. Insofern ist nicht einzusehen,
weshalb die Notmassnahme einer Sachwalterschaft angezeigt sein
sollte. Einzig im Zusammenhang mit dem Versuch einer „unfreundli-
chen Übernahme“ im Jahr 2003 stellt sich die Frage, ob das Verhalten
von A._______ die Einsetzung eines Sachwalters rechtfertigen könne.
Es liesse sich in diesem Zusammenhang rügen, A._______ habe sei-
ne eigenen Interessen zu sehr in den Vordergrund gestellt, indem er
eigenmächtig zusätzliche Stiftungsräte eingesetzt habe, ohne zuvor
den Stiftungsbeistand zu konsultieren. Allerdings macht A._______
geltend, die Einsetzung zusätzlicher Stiftungsräte könne ihm nicht zum
Vorwurf gereichen, denn aufgrund der Stiftungsurkunde sowie des
Gutachtens von Prof. Dr. Michael Riemer vom 19. März 2003 (Beila-
ge 1 zur Beschwerdeantwort 3223 sowie act. 197 der Vorakten) habe
er annehmen dürfen, dass Zuwahlen durch Kooptation zulässig seien
(Beschwerdeantwort 3223 S. 10 f. und 50). In der Tat sieht Art. 5 Abs. 2
der Stiftungsurkunde der D._______-Stiftung vor, dass dem Stiftungs-
rat das Recht zusteht, weitere Stiftungsräte per Kooptation zu bestim-
men. Dass ein Stiftungsrat grundsätzlich aus einer einzigen Person
bestehen kann, ist unbestritten (vgl. RIEMER, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 83
ZGB). Im Vertrauen auf das professorale, zu eben dieser Frage einge-
holte Gutachten durfte A._______ davon ausgehen, dass er – trotz
Verbeiständung der Stiftung – zur Einsetzung weiterer Stiftungsräte
berechtigt sei. Die Rechtslage war im Moment der Einsetzung der Stif-
tungsräte keineswegs eindeutig; erst das anschliessend ergangene
Grundsatzurteil des Bundesgerichts (BGE 129 III 641) machte klar,
dass A._______ nur im Einverständnis mit dem Stiftungsbeirat zusätz-
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liche Stiftungsräte hätte einsetzen dürfen, und dass das fehlende Ein-
verständnis des Stiftungsbeirats – aufgrund von vereinsrechtlichen
Analogien – die Nichtigkeit der entsprechenden Beschlüsse bewirkte.
Jedenfalls darf das damalige Verhalten von A._______ nicht Anlass
dazu geben, ihm nun einen Sachwalter zur Seite zu stellen. Die Sach-
walterschaft kann – ebenso wie die Beistandschaft – nicht dazu die-
nen, amtierenden Stiftungsorganen gleichsam einen Aufpasser beizu-
geben (RIEMER, a.a.O., Rz. 110 zu Art. 84 ZGB). Demnach ist im vorlie-
genden Fall eine Sachwalterschaft nicht angebracht; vielmehr ist
A._______ wieder als Stiftungsrat mit vollen Rechten einzusetzen. Der
Vorinstanz ist es unbenommen, im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse
notwendigenfalls gegenüber A._______ bzw. dem neuen Stiftungsrat
geeignete Aufsichtsmassnahmen anzuordnen.
6.6.2 Es stellt sich weiter die Frage, ob die Vorinstanz zurecht 5 na-
mentlich erwähnte Personen als künftige Stiftungsräte ausgeschlossen
hat (I._______, J._______, K._______, L._______ und M._______).
Sie begründet diese Massnahme mit der mangelnden Unabhängigkeit
dieser Personen; dies habe sich beim Versuch einer „unfreundlichen
Übernahme“ im Jahr 2003 gezeigt.
Die genannten fünf Personen wurden von A._______ im Jahr 2003 als
Stiftungsräte der D._______-Stiftung eingesetzt. Entgegen der Mei-
nung der Vorinstanz ist nicht einzusehen, weshalb diese Einsetzung
ein Anzeichen für die fehlende Unabhängigkeit der betroffenen Perso-
nen sein sollte. Die Vorinstanz hat diese Aussage weder im Zwischen-
entscheid vom 11. Dezember 2006 noch im vorliegend angefochtenen
Entscheid näher begründet. Sie hat jedenfalls nicht überzeugend dar-
gelegt, inwiefern die Einsetzung dieser Personen in den Stiftungsrat
der D._______-Stiftung die Erfüllung des Stiftungszweckes gefährden
könnte. Demnach hätte die Vorinstanz den 5 Personen die Eignung in
der Funktion als Stiftungsräte nicht zum Vornherein pauschal abspre-
chen dürfen. Das bedeutet keineswegs, dass A._______ in seiner
Wahl der künftigen Stiftungsräte völlig frei ist. Vielmehr darf die Wahl
der Zweckerfüllung und der Funktionsfähigkeit der Stiftung nicht entge-
gen stehen. Die Vorinstanz hat ihre Aufsichtsfunktion in diesem Zu-
sammenhang wahrzunehmen.
6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzlich angeordne-
te Sachwalterschaft über die D._______-Stiftung unverhältnismässig
war. Es rechtfertigt sich, die Beistandschaft über die D._______-Stif-
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tung aufzuheben und A._______ als alleinigen Stiftungsrat einzuset-
zen – wobei der Kreis künftiger Stiftungsräte nicht zum Vornherein zu
begrenzen ist.
7.
Im Folgenden sollen die von der Vorinstanz angeordneten Massnah-
men im Zusammenhang mit der H._______-Stiftung geprüft werden.
A._______ macht geltend, der Entscheid der Vorinstanz sei unhaltbar,
rechtswidrig und völlig unangemessen, weil X._______ und Y._______
wieder als Stiftungsräte (mit Einzelunterschrift) der H._______-Stiftung
eingesetzt worden seien. X._______ und Y._______ müssten – wie im
Fall der D._______-Stiftung – definitiv aus dem Stiftungsrat der
H._______-Stiftung abberufen werden (Beschwerde 3318, S. 36).
7.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid, X._______ und
Y._______ wieder in den Stiftungsrat der H._______-Stiftung einzuset-
zen, wie folgt (S. 30-31 des angefochtenen Entscheides): Im Fall der
H._______-Stiftung könnten X._______ und Y._______ keine auch nur
annähernd so massiven Verstösse wie bei der D._______-Stiftung
nachgewiesen werden. Es hätten keine Selbstkontrahierungsgeschäfte
stattgefunden, und das Stiftungsvermögen sei nicht missbraucht wor-
den. A._______ habe lediglich Verstösse von untergeordneter Bedeu-
tung geltend gemacht. So hätten X._______ und Y._______ zwar aus
formaljuristischer Sicht eine Bestimmung der Stiftungsurkunde ver-
letzt, als sie der D._______-Stiftung zulasten der H._______-Stiftung
am 1. Juni 1998 ein Darlehen in der Höhe von 1.5 Mio. Franken ge-
währt hätten: Bei den übergebenen Schuldbriefen habe es sich um
Pfandsicherheiten im 4. und 5. Rang gehandelt; dies stelle einen Ver-
stoss gegen Art. 4 der H._______-Stiftungsurkunde dar, wonach Dar-
lehen nur gegen Hypotheken im 1. Rang gewährt werden dürfen. Der
Verstoss sei jedoch nicht weiter zu ahnden, weil aufgrund der Aktenla-
ge davon ausgegangen werden könne, dass die Stifterin wünschte,
der D._______-Stiftung zu helfen. Ausserdem sei der Verstoss bloss
geringfügig, und das Darlehen sei schliesslich zurückbezahlt worden
(angefochtener Entscheid S. 26 f.). Die Vorinstanz hatte ferner die
Rüge zu beurteilen, X._______ habe statutarische Anlagevorschriften
verletzt, als er 1.9 Mio. Franken des Stiftungsvermögens für den Er-
werb derivater Finanzprodukte (Revexus-Scheine) verwendet habe.
Gemäss der H._______-Stiftungsurkunde hätte nur in „erstklassige
Wertschriften (Blue Chips), AAA-Obligationen, Festgelder usw.“ inves-
tiert werden dürfen (Art. 4 Abs. 1 der Stiftungsurkunde). Die Vorinstanz
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kam zum Schluss, hier liege ein „Grenzfall“ vor, was den Vorwurf der
Verletzung von statutarischen Anlagevorschriften betreffe: Der Betrag
der Anlage (1.9 Mio. Franken) und damit auch deren Risiko seien an-
gesichts des damaligen Gesamtbetrags der Wertschriften (7 Mio. Fr. im
Jahr 1998) zwar hoch gewesen. Allerdings schliesse Art. 4 der Stif-
tungsurkunde den Erwerb derivater Anlageinstrumente nicht aus, und
das betroffene Produkt eigne sich gemäss dem Prospekt der Credit
Suisse auch für Anleger, die eine konservative Strategie bevorzugten
(S. 27 f.).
In der Gesamtwürdigung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, es
rechtfertige sich aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht, das
Verhalten der Stiftungsräte zu sanktionieren. Deshalb sei die Einstel-
lung der Stiftungsräte im Amt wieder aufzuheben. Der Stiftungsrat der
H._______-Stiftung setze sich demnach künftig aus X._______ (Präsi-
dent mit Einzelunterschrift), Y._______ (Vizepräsident mit Einzelunter-
schrift) und A._______ (Vizepräsident mit Kollektivunterschrift) zusam-
men. Damit liege zwar eine äusserst heikle Konstellation vor; doch aus
stiftungsrechtlicher Sicht bestehe kein Raum für einschneidende Auf-
sichtsmassnahmen organisatorischer Art. Als Auflage ordnete die Vor-
instanz an, der Stiftungsrat müsse innert vier Monaten ein Tätigkeits-
konzept in Bezug auf die Zweckerfüllung (Preisvergabe und Verga-
bungstätigkeit) erarbeiten und ein Anlagereglement erstellen; das Kon-
zept und das Reglement seien den Aufsichtsbehörden zur Genehmi-
gung vorzulegen. Ausserdem habe der Stiftungsrat der Vorinstanz in
regelmässigen Abständen (zuerst alle 2 Monate, später alle 6 Monate)
Berichte über Fortschritte der Arbeiten einzureichen (S. 33 des ange-
fochtenen Entscheids).
7.2 A._______ wendet ein, aufgrund des Verhaltens von X._______
und Y._______ im Zusammenhang mit der D._______-Stiftung (vgl.
oben, E. 4.1) hätten diese nicht wieder in den Stiftungsrat der
H._______-Stiftung eingesetzt werden dürfen. Im Fall der D._______-
Stiftung habe die Vorinstanz festgestellt, dass X._______ und
Y._______ sich wiederholtermassen missbräuchlich verhalten hätten
und dass ihnen jegliches Unrechtsbewusstsein abgehe; die Vorinstanz
habe deshalb ein Einschreiten mit den härtesten aufsichtsrechtlichen
Massnahmen für erforderlich erachtet. Aufgrund dieser Einschätzung
gehe es nicht an, die Charaktereigenschaften und das Verhalten von
X._______ und Y._______ gleichsam zu „spalten“ und anzunehmen,
X._______ und Y._______ würden sich im Zusammenhang mit der
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H._______-Stiftung künftig korrekt verhalten. Die Qualifikation des Ver-
haltens von X._______ und Y._______ betreffe diese als Personen und
hänge nicht davon ab, ob sie diese oder eine andere Stiftung führten
(Beschwerde 3318, S. 31 und S. 41 f.). Es sei widersprüchlich, unver-
hältnismässig und komme einer Ermessensüberschreitung gleich,
wenn man X._______ und Y._______ im Zusammenhang mit der
D._______-Stiftung das Vertrauen entziehe, im Zusammenhang mit
der H._______-Stiftung jedoch nicht. Analog dazu würde die Eidge-
nössische Bankenkommission nicht einem geschäftsführenden Bank-
direktor das Vertrauen entziehen und gleichzeitig akzeptieren, dass
dieser in einer anderen Bank dieselben Funktionen übernehme (S. 32).
Eine günstige Prognose für X._______ und Y._______ müsse nicht nur
im Fall der D._______-Stiftung ausgeschlossen werden, sondern auch
im Fall der H._______-Stiftung: Zum einen seien die D._______- und
die H._______-Stiftung eng miteinander verbunden, so dass das Ver-
halten von X._______ und Y._______ nicht getrennt betrachtet werden
könne. Zum anderen habe die Vorinstanz einen Verstoss gegen Anla-
gevorschriften gemäss den Statuten der H._______-Stiftung festge-
stellt (S. 33-35). Die Vorinstanz habe diesen Verstoss zu Unrecht bloss
als geringfügig qualifiziert. Es sei keineswegs aktenkundig, dass es
dem Willen der Stifterin entspreche, dass die H._______-Stiftung die
D._______-Stiftung mittels Darlehen unterstütze. Im Übrigen sei auf-
grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unerheblich, dass das
Darlehen zurückbezahlt worden sei bzw. dass kein Vermögensschaden
eingetreten sei (Beschwerde 3318, S. 24). Es stimme zwar, dass die
meisten Verfehlungen von X._______ und Y._______ im Zusammen-
hang mit der D._______-Stiftung festgestellt worden seien; dies hänge
aber mit zeitlichen Aspekten zusammen, die die Vorinstanz nicht be-
rücksichtigt habe: Die D._______-Stiftung sei bereits 1972 gegründet
worden, die H._______-Stiftung dagegen erst 1998 (S. 35).
7.3 X._______ und Y._______ wenden ein, aufgrund der Fehler, die
sie im Zusammenhang mit der D._______-Stiftung vor Jahrzehnten ge-
macht hätten, dürfe nicht geschlossen werden, dass sie nicht in der
Lage wären, die Interessen der (1998 gegründeten) H._______-Stif-
tung auf korrekte Weise wahrzunehmen. Angesichts der unterschiedli-
chen Zwecke der beiden Stiftungen dränge sich eine differenzierte Be-
urteilung auf. Eine Abberufung von X._______ und Y._______ aus dem
Stiftungsrat der H._______-Stiftung wäre gänzlich unangemessen (Be-
schwerdeantwort 3318, S. 10-12).
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In der Vernehmlassung (S. 3) fügte die Vorinstanz hinzu, es müsse
berücksichtigt werden, dass die H._______-Stiftung als
Vergabestiftung einen völlig anderen und weniger anforderungsreichen
Zweck verfolge als die D._______-Stiftung.
7.4 Das Bundesgericht liess sich im Zusammenhang mit einem Urteil
zur D._______- und H._______-Stiftung (Bundesgerichtsentscheid
5A.7/2002 vom 20. August 2002, E. 3.2; vgl. auch Bundesgerichtsent-
scheid 5A.35/2005 vom 18. April 2006, E. 2.2) von folgenden Überle-
gungen leiten, die hier von Bedeutung sind: Die D._______- und die
H._______-Stiftung seien zwar voneinander unabhängige juristische
Personen mit unterschiedlicher Zwecksetzung. Dennoch könnten sie
keiner strikten Einzelbetrachtung unterzogen werden, da sie im glei-
chen Haus domiziliert seien und identische Organe hätten, die sie
auch gemeinsam und mit dem gleichen Sekretariat verwalteten. Der
Sachverhalt sei deshalb in seiner Gesamtheit zu würdigen, und auf-
grund einer Gesamtschau seien in beiden Fällen für jedes Stiftungsor-
gan individuell die nötigen präventiven und repressiven Massnahmen
anzuordnen. Mit Blick auf eine allfällige Abberufung eines Stiftungsor-
gans sei zu fragen, ob dessen Verhalten in seiner Gesamtheit derge-
stalt (gewesen) sei, dass eine weitere Ausübung des einen oder ande-
ren Amtes oder beider Ämter unhaltbar erscheine. Dabei sei insbeson-
dere zu beachten, dass es im Aufsichtsverfahren keine zeitliche Be-
grenzung der massnahmerelevanten Vorfälle gebe und dass für die
grundsätzlich zukunftsorientierte Stiftungsaufsicht von untergeordneter
Bedeutung sei, ob das Vermögen einer Stiftung durch solche Vor-
kommnisse nur gefährdet worden sei, oder ob es tatsächlich geschä-
digt wurde. Im Urteil 5A.8/2002 vom 20. August 2002 (E. 4.2) erwog
das Bundesgericht ergänzend Folgendes: Sollten sich die gegen
X._______ erhobenen Anschuldigungen als wahr erweisen, wäre bei
der Gesamtwürdigung seines Verhaltens auch die Einsicht bzw. das
Unrechtsbewusstsein zu berücksichtigen. Würden die Vorwürfe baga-
tellisiert oder werde gar nicht erst materiell dazu Stellung genommen,
so wäre nicht ersichtlich, wie sich damit für die Zukunft eine gute Prog-
nose stellen liesse und davon auszugehen wäre, X._______ werde auf
einmal eine strikte Trennlinie zwischen Stiftung und privatem Bereich
ziehen.
7.5 Vor diesem Hintergrund ist die von der Vorinstanz angeordnete
Wiedereinsetzung von X._______ und Y._______ in den Stiftungsrat
der H._______-Stiftung zu würdigen.
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X._______ und Y._______ ist zugute zu halten, dass sie die Unzuläs-
sigkeit von Selbstkontrahierungsgeschäften einräumen und geltend
machen, dass sie aus vergangenen Fehlern gelernt hätten. Doch ge-
gen eine positive Zukunftsprognose spricht, dass X._______ und
Y._______ auch im Zusammenhang mit der H._______-Stiftung diver-
se Verfehlungen anzulasten sind. Diese wurden von der Vorinstanz
zwar als „untergeordnet“ eingestuft, doch es kann nicht von der Hand
gewiesen werden, dass Verstösse gegen das Stiftungsreglement vor-
gekommen sind, und dass im Rahmen der Anlagepolitik Zweifel an der
zweckgemässen Verwendung des Stiftungsvermögens i.S.v. Art. 84
Abs. 2 ZGB bestehen (vgl. zu den relevanten Grundsätzen BGE 124 III
97 E. 2a sowie RIEMER, a.a.O., Rz. 69 zu Art. 84 ZGB). Ähnlich wie im
Fall der D._______-Stiftung wurde das Stiftungskapital auch im Fall
der H._______-Stiftung einem erhöhten Risiko ausgesetzt, indem Dar-
lehen gegen niederrangige Pfandsicherheiten gewährt wurden und in-
dem derivate Finanzprodukte erworben wurden (vgl. oben, E. 7.1).
Kaum berücksichtigt hat die Vorinstanz ferner den Umstand, dass
X._______ und Y._______ nur während zweier Jahre (von der Grün-
dung der Stiftung im Juli 1998 bis zur Amtseinstellung im August 2000)
als Stiftungsräte fungierten. Angesichts der relativ kurzen Wirkenszeit
erscheint die Zahl der Vorwürfe nicht mehr als geringfügig. Unter die-
sen Umständen erscheint als zweifelhaft, ob von einer positiven Zu-
kunftsprognose ausgegangen werden kann.
Letztlich kann indessen offen bleiben, wie der Umgang von X._______
und Y._______ mit dem Vermögen der H._______-Stiftung zu beurtei-
len ist. Massgebend ist nämlich, dass gemäss den Erwägungen des
Bundesgerichts eine Gesamtwürdigung des Verhaltens von X._______
und Y._______ vorgenommen werden muss. Bis zu einem gewissen
Grad können die zwei Stiftungen zwar durchaus individuell betrachtet
werden. Zieht man aber die massiven Verfehlungen in Betracht, die
sich X._______ und Y._______ im Fall der D._______-Stiftung vorwer-
fen lassen mussten (vgl. oben, E. 4 und 5), so kann ihr Verhalten im
Zusammenhang mit der H._______-Stiftung nicht von diesen Ereignis-
sen losgelöst beurteilt werden. Die örtliche und personelle Nähe der
beiden Stiftungen zueinander ist unübersehbar. Entgegen der Meinung
der Vorinstanz kann auch nicht angenommen werden, dass sich die
Zwecke der beiden Stiftungen – punkto Schwierigkeitsgrad in der Um-
setzung – wesentlich unterscheiden. Es ist nicht einzusehen, weshalb
es schwieriger sein sollte, das künstlerische Oeuvre des Malers
D._______ zu erhalten und es öffentlich zugänglich zu machen, als
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den Zweck der H._______-Stiftung zu verfolgen (Unterstützung von
Unternehmungen der Wohlfahrt, Wohltätigkeit, Gemeinnützigkeit und
ähnlichen Institutionen und Sozialwerken). Insgesamt muss davon
ausgegangen werden, dass X._______ und Y._______ auch im Fall
der H._______-Stiftung eine negative Zukunftsprognose gestellt wer-
den muss. Der Umstand, dass X._______ und Y._______ in den bloss
zwei Jahren, während denen sie als Stiftungsräte der H._______-Stif-
tung amteten, keine gravierenden Rechtsverletzungen nachgewiesen
wurden, kann nicht massgebend sein, wenn man die zahlreichen Vor-
kommnisse in Betracht zieht, die sie sich im Zusammenhang mit der
D._______-Stiftung in den 1980er- und 1990er-Jahren zuschulde kom-
men liessen.
7.6 Demnach erweist sich die Rüge von A._______ als berechtigt. Der
Entscheid der Vorinstanz ist dahingehend aufzuheben, dass
X._______ und Y._______ nicht wieder als Stiftungsräte der
H._______-Stiftung eingesetzt werden dürfen. A._______ ist somit als
alleiniger Stiftungsrat der H._______-Stiftung einzusetzen. Der Vorin-
stanz ist es freilich unbenommen, im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnis-
se notwendigenfalls gegenüber A._______ bzw. dem neuen Stiftungs-
rat geeignete Aufsichtsmassnahmen anzuordnen.
8.
8.1 Die Vorinstanz auferlegte der H._______- und der D._______-Stif-
tung (im Verhältnis 1:9) Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.-
(Dispositiv Ziff. 10). Sie begründete dies damit, dass aufgrund des Um-
fangs und der Dauer des Verfahrens eine Gebühr von Fr. 5'000.- zu er-
heben sei, d.h. die Höchstgebühr gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. f der Ver-
ordnung vom 24. August 2005 über die Gebühren der Eidgenössi-
schen Stiftungsaufsicht (GebV Stiftungsaufsicht; SR 172.041.18) (an-
gefochtener Entscheid, S. 33 f.). In der Vernehmlassung (S. 4) erwähn-
te die Vorinstanz ferner, dass sie die Kosten für aufsichtsrechtliche
Massnahmen regelmässig den betreffenden Stiftungen auferlege.
8.1.1 A._______ macht geltend, er habe grösstenteils obsiegt, so
dass die Verfahrenskosten vollumfänglich X._______ und Y._______
hätten auferlegt werden müssen. Eine Kostenauferlegung an die Stif-
tungen komme nicht in Frage, weil diese keine Parteistellung gehabt
hätten. Es dürfe nicht sein, dass die Stiftungen zu Schaden kämen,
obwohl das Fehlverhalten von X._______ und Y._______ zum Auf-
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sichtsbeschwerdeverfahren geführt habe (Beschwerde 3318, S. 42-46;
Beschwerdeantwort 3223, S. 52 f.).
X._______ und Y._______ wenden ein, A._______ habe keineswegs
überwiegend obsiegt. Ausserdem könnten die Bestimmungen des
VwVG über die Verfahrenskosten nicht herangezogen werden, da es
vorliegend um ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren gehe. Im Übrigen sei
A._______ bezüglich den Kostenauflagen gar nicht beschwert (Be-
schwerdeantwort 3318, S. 14-17).
8.1.2 Nach Art. 1 i.V.m. Art. 3 GebV Stiftungsaufsicht werden für Verfü-
gungen und Dienstleistungen der Stiftungsaufsicht Gebühren erhoben.
Der Gebührenrahmen für stiftungsrechtliche Aufsichtsmassnahmen
liegt zwischen Fr. 500.- und Fr. 5'000.- (Art. 3 Bst. f GebV Stiftungsauf-
sicht); innerhalb dieses Rahmens werden die Gebühren nach dem
Zeitaufwand berechnet. Soweit die GebV Stiftungsaufsicht keine be-
sondere Regelung enthält, bestimmt Art. 2 GebV Stiftungsaufsicht,
dass die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) gelten. Die GebV Stif-
tungsaufsicht regelt nicht ausdrücklich, wer die Gebühr zu entrichten
hat. Diesbezüglich hält Art. 2 AllgGebV fest, dass eine Gebühr zu be-
zahlen hat, wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung be-
ansprucht. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung ver-
anlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Ge-
bühr solidarisch.
Vorliegend hat A._______ mit seiner Aufsichtsanzeige zwar das Auf-
sichtsverfahren ausgelöst, welches alsdann von Amtes wegen durch-
zuführen war. Veranlasst haben es aber X._______ und Y._______
durch ihre zahlreichen Verstösse gegen das Stiftungsrecht. Insofern
erwiese es sich als stossend, die Verfahrenskosten – wie es die Vorin-
stanz tat – den Stiftungen aufzuerlegen. Diese Kosten sind vielmehr
vollumfänglich X._______ und Y._______ in solidarischer Haftbarkeit
zu überbinden. Dass die Vorinstanz vom Höchsttarif von Fr. 5'000.-
ausging, erweist sich aufgrund der gesamten Umstände als gerecht-
fertigt.
Demnach ist der Entscheid der Vorinstanz betreffend die Verlegung
der Verfahrenskosten aufzuheben. Die gerichtlich auf Fr. 5'000.- festzu-
setzenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind unter solidarischer
Haftbarkeit X._______ und Y._______ aufzuerlegen. Diese Regelung
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steht auch im Einklang mit der im Allgemeinen in streitigen Verwal-
tungsverfahren vor unteren Instanzen geltenden Verordnung über Kos-
ten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September
1969 (KostenV VwVG, SR 172.041.0), namentlich mit deren Artikeln 1,
2 und 6, die im vorliegenden Fall – gestützt auf Art. 46a des Regie-
rungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997
(RVOG, SR 172.010) – anwendbar sind.
8.2 Die Vorinstanz sprach sodann A._______ eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 9'000.- zu, die sie im Verhältnis 1:9 auf die
D._______- und die H._______-Stiftung verteilte (Dispositiv Ziff. 11).
Sie begründete dies damit, dass A._______ mehrheitlich obsiegt habe,
da er mit seinen Begehren deutlich mehr durchgedrungen sei als
X._______ und Y._______ (angefochtener Entscheid S. 34). Anlässlich
der Vernehmlassung führte die Vorinstanz ferner aus, A._______ habe
seine Anwaltskosten grösstenteils selber verursacht, so dass diese
nicht in vollem Umfang den Stiftungen oder X._______ und Y._______
belastet werden dürften (Vernehmlassung S. 4).
8.2.1 A._______ macht geltend, die vorinstanzliche Regelung der Ent-
schädigungskosten sei unhaltbar. Die Parteikostenentschädigung zu
seinen Gunsten in der Höhe von Fr. 9'000.- erscheine angesichts des
umfangreichen Aktenmaterials und der 7-jährigen Verfahrensdauer als
geradezu grotesk. Die Anwalts- und Expertisekosten von A._______
hätten sich seit November 1999 auf Fr. 178'000.- belaufen. In diesem
Betrag noch nicht enthalten seien die Kosten, die A._______ seinem
Rechtsvertreter 2 (Dr. Michael E. Dreher) seit 2002 schulde; diese be-
liefen sich auf Fr. 50'000.-. Die Parteientschädigung müsse zwar nicht
den vollen Aufwand abdecken, sei aber doch angemessen zu erhöhen.
Ferner sei die Parteientschädigung nicht den beiden Stiftungen aufzu-
erlegen, sondern X._______ und Y._______ (Beschwerde 3318,
S. 46-50).
X._______ und Y._______ fordern eine angemessene Parteientschädi-
gung zulasten der H._______-Stiftung, da sie von der Vorinstanz wie-
der in ihre Ämter als Präsident bzw. Vizepräsident des Stiftungsrates
eingesetzt worden waren (Beschwerde 3223, S. 50). Was das Begeh-
ren von A._______ nach einer höheren Parteientschädigung betrifft,
machen X._______ und Y._______ geltend, A._______ habe unnöti-
gerweise gleich zwei Rechtsvertreter eingesetzt. Dies sei in einem auf-
sichtsrechtlichen Verfahren, in dem die Aufsichtsbehörde den Sachver-
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halt von Amtes wegen untersuche, nicht nötig (Beschwerdeantwort
3318, S. 16 f.).
8.2.2 Nach Lehre und Rechtsprechung hat eine obsiegende, anwalt-
lich vertretene Partei im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren grund-
sätzlich nur dann einen Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn
eine entsprechende formellgesetzliche Regelung besteht (BGE 117 V
401 E. 1; BGE 104 Ia 9 E.1; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts
2P.147/2005 vom 31. August 2005, E. 2.2, mit einer Übersicht über
neuere unpublizierte Entscheide; ferner MARTIN BERNET, Die Parteient-
schädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich
1986, S. 62 f. und 125). Als Beispiel für eine solche gesetzliche Rege-
lung ist Art. 34 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992
(MSchG, SR 232.11) zu nennen, welcher wie folgt lautet: "Mit dem
Entscheid über den Widerspruch hat das Institut [für Geistiges Eigen-
tum] zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsie-
genden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind." Zu prüfen ist
demnach zunächst, auf welche gesetzliche Grundlage sich vorliegend
die von der Vorinstanz zugesprochene beziehungsweise die von den
Parteien geltend gemachte Parteientschädigung stützt.
8.2.3 Die auf das nichtstreitige, erstinstanzliche Verfahren ausgerich-
teten GebV Stiftungsaufsicht und AllgGebV enthalten keine Vorschrif-
ten betreffend Parteientschädigung. Eine ausdrückliche gesetzliche
Grundlage für die Ausrichtung einer Parteientschädigung an die obsie-
gende Partei findet sich zwar in Art. 64 VwVG im Abschnitt über das
Beschwerdeverfahren. In einem erstinstanzlichen aufsichtsrechtlichen
Verfahren kommt Art. 64 VwVG jedoch (abgesehen vom hier nicht rele-
vanten Fall der obligatorischen Vertretung, vgl. Art. 11a Abs. 3 VwVG)
nicht zur Anwendung. Auch spezialgesetzliche Vorschriften über die
Parteientschädigung vor der Erstinstanz, wie sie das MSchG enthält,
fehlen im Stiftungsrecht. Nach dem vorstehend in E. 8.2.2 Gesagten
könnte demnach bei strengem Verständnis des Legalitätsprinzips kei-
ne Parteientschädigung für das Verfahren vor der Vorinstanz zugespro-
chen werden.
Ausnahmsweise kann indessen eine Parteientschädigung aus verfas-
sungsrechtlichen Bestimmungen abgeleitet werden: Wenn die Ableh-
nung des Entschädigungsbegehrens in stossender Weise dem Ge-
rechtigkeitsempfinden zuwiderliefe, kann sich ein Anspruch auf Partei-
entschädigung aus dem Verbot der Rechtsverweigerung (Art. 9 BV)
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bzw. aus dem Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) ergeben (BGE
117 V 401 E. 1; BGE 104 Ia 9 E.1; Urteil des Bundesgerichts
2P.147/2005 vom 31. August 2005, E. 2.4; vgl. auch die in E. 8.2.2 zi-
tierte Literatur). Das Bundesgericht hat einen solchen Anspruch ver-
neint, wenn im Beschwerdeverfahren keine vertieften Rechtskenntnis-
se erforderlich waren bzw. wenn die Sache nicht überdurchschnittlich
kompliziert war und kein besonders grosser Zeit- und Arbeitsaufwand
getrieben werden musste (BGer. 2P.147/2005 vom 31. August 2005,
E. 2.4; BGE 104 Ia 9 E. 2). Im vorliegenden Fall verhält es sich jedoch
anders: Es waren schwierige Rechtsfragen in einem komplexen, lange
dauernden Verfahren zu klären, welches sich im konkreten Fall stark
einem streitigen Verfahren näherte. Das führt dazu, dass A._______
für das Verfahren vor der Vorinstanz – wie die Vorinstanz zu Recht er-
kannte – eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Die Parteientschädigung ist allerdings auf das notwendige Mass und
einen voraussehbaren Umfang zu begrenzen. Im vorliegenden Fall hat
A._______ eine Kostennote eingereicht (Beilage 2 zur Beschwerde-
schrift im Verfahren B-3318/2007), aus der hervorgehen soll, für wel-
che Prozesskosten er in den Jahren 1999 bis 2007 aufgekommen ist.
Demnach betrugen die Kosten von Rechtsanwalt Dr. Michael E. Dreher
(bis zum August 2002) Fr. 55'750.- und jene von Rechtsanwalt Bruno
Baer Fr. 110'475.-; die Gutachtenskosten von Prof. Michael Riemer
machten Fr. 13'500.- aus. Unter Hinzurechnung der an das Bundesge-
richt geleisteten Zahlungen (Fr. 7'000.-) und unter Abzug der bisher
zugesprochenen Parteientschädigungen (Fr. 8'597.80) wird ein Total-
betrag von Fr. 178'128.10 errechnet. Aus der Kostennote geht aller-
dings nicht hervor, inwiefern all diese Kosten im Rahmen des auf-
sichtsrechtlichen Verfahrens notwendig waren; dies wird auch in der
Beschwerde von A._______ nicht weiter ausgeführt. Insbesondere ist
unklar, ob im Totalbetrag auch Kosten enthalten sind, die im Rahmen
des strafrechtlichen Verfahrens entstanden sind. Ferner fehlen Anga-
ben, wofür die zahlreichen Akontozahlungen geleistet wurden. Unter
diesen Umständen kann die eingereichte Kostennote für die Bestim-
mung der Parteientschädigung nicht massgebend sein. Von Bedeutung
ist demgegenüber, welchen Entschädigungsbetrag A._______ im vor-
instanzlichen Verfahren erwarten durfte. Da es sich um ein Verfahren
ohne Vermögensinteressen handelte, durfte A._______ nicht mit einer
Parteientschädigung in der von ihm geforderten Höhe rechnen. Selbst
wenn es sich um ein Verfahren vor Bundesgericht gehandelt hätte, hät-
te der von A._______ geltend gemachte Betrag das zulässige Mass
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um ein Vielfaches übertroffen: Gemäss Art. 6 des Reglements über die
Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertre-
tung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006
(SR 173.110.210.3) beträgt das Honorar, je nach Wichtigkeit und
Schwierigkeit der Sache sowie nach Arbeitsaufwand, Fr. 600.- bis
Fr. 18'000.-. Über diesen Ansatz kann das Bundesgericht nur in Streit-
sachen hinausgehen, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen
(Art. 8 Abs. 1 der Verordnung). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass
sich das vorinstanzliche Verfahren grösstenteils vor dem 1. Januar
2007 abspielte. Gemäss den bis Ende 2006 gültigen Bestimmungen
lag der Honorarrahmen vor dem Bundesgericht in der Regel zwischen
Fr. 500.- und Fr. 15'000.- und konnte nur unter aussergewöhnlichen
Umständen überschritten werden (Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 des
Tarifs des Bundesgerichts vom 9. November 1978 über die Entschädi-
gungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht
[AS 1978 S. 1956 ff.] in der am 1. November 1992 in Kraft getretenen
Fassung [AS 1992 S. 1772 f.]). In Beschwerdeverfahren vor Departe-
menten und Rekurskommissionen wurde der zulässige Höchstbetrag
um ein Viertel, im Beschwerdeverfahren vor anderen Bundesbehörden
um die Hälfte vermindert (Art. 8 Abs. 4 der Verordnung über Kosten
und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September
1969 in der bis am 30. April 2007 geltenden Fassung [AS 1969 760]).
Geht man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass das
vor der Stiftungsaufsichtsbehörde im EDI geführte Verfahren Züge ei-
nes Beschwerdeverfahrens aufwies und dass aus verfassungsrechtli-
chen Gründen ein Entschädigungsanspruch besteht, betrug der obere
Rahmen nach den damals geltenden Vorschriften Fr. 7'500.- (d.h. die
Hälfte von Fr. 15'000.-). Wenn die Vorinstanz ausserordentliche Um-
stände annahm und diesen Rahmen auf Fr. 9'000.- erhöhte, ist sie dar-
in zu schützen. Eine weitere Erhöhung der Parteientschädigung ist in-
dessen nicht angezeigt.
In Anbetracht dieser Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass der von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschä-
digungsbetrag von Fr. 9'000.- dem entspricht, was A._______ bei sorg-
fältiger Planung seiner prozessualen Vorkehren realistischerweise er-
warten durfte. Die Höhe der vorinstanzlichen Parteientschädigung ist
demnach nicht zu beanstanden. Indessen darf die Entschädigung aus
den vorne dargelegten Gründen (vgl. oben, E. 8.1.2) nicht den Stiftun-
gen belastet werden, sondern ist X._______ und Y._______ unter soli-
darischer Haftung aufzuerlegen.
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9.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt A._______ als in der Hauptsache
weitgehend obsiegende Partei, während X._______ und Y._______
unterliegen.
9.1 Als unterliegende Partei haben X._______ und Y._______ grund-
sätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
(Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Da es sich um eine Streitigkeit ohne Vermö-
gensinteresse handelt, liegt der Gebührenrahmen zwischen Fr. 200.-
und Fr. 5'000.- (Art. 3 Bst. b VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht er-
achtet vorliegend eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 3'000.- als
angebracht, die X._______ und Y._______ unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen ist.
9.2 Als weitgehend obsiegende Partei hat A._______ Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kos-
ten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Im vorliegenden Fall hat einer der Vertreter von A._______, Rechtsan-
walt Bruno Baer, eine Auflistung der Parteikosten eingereicht, die im
Zusammenhang mit den stiftungsaufsichtsrechtlichen Verfahren in den
Jahren 1999 bis 2007 angefallen sind (vgl. oben, E. 8.2.3). Für die Be-
messung der Parteientschädigung können allerdings nur jene Kosten
berücksichtigt werden, die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht angefallen sind. Die Kostenübersicht enthält keine solchen
Kosten, denn der letzte Zahlungseintrag datiert vom 4. April 2007 und
erfolgte somit noch vor Eröffnung des angefochtenen Entscheides
(5. April 2007). Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht die Ent-
schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung
sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE).
Im vorliegenden Fall hält das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des
mutmasslichen Aufwandes der Rechtsanwälte von A._______ eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.- (inkl. MWSt) für ange-
bracht.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde B-3223/2007 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde B-3318/2007 wird dahingehend gutgeheissen, dass
Ziff. 2-4, 6 und 9-11 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids
aufgehoben werden, dass die Beistandschaft über die D._______-
Stiftung aufgehoben wird und dass die provisorische Einstellung von
A._______ im Amt als Stiftungsrat der D._______- und der
H._______-Stiftung aufgehoben wird. Weitergehend wird die
Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von
Fr. 5'000.- werden X._______ und Y._______ auferlegt, ausmachend
je Fr. 2'500.- (inkl. MWSt). X._______ und Y._______ haften
solidarisch.
4.
Für das vorinstanzliche Verfahren wird A._______ zulasten von
X._______ und Y._______ eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 9'000.- (inkl. MWSt), ausmachend je Fr. 4'500.-, zugesprochen.
X._______ und Y._______ haften solidarisch.
5.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht von
Fr. 3'000.- werden X._______ und Y._______ je zur Hälfte auferlegt;
sie haften solidarisch. Die Verfahrenskosten werden mit dem am
18. Juni 2007 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-
verrechnet. Der von A._______ am 28. Juni 2007 geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- wird nach Rechtskraft
dieses Urteils zurückerstattet.
6.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird A._______
zulasten von X._______ und Y._______ eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 5'000.- (inkl. MWSt), ausmachend je Fr. 2'500.-,
zugesprochen. X._______ und Y._______ haften solidarisch.
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7.
Dieses Urteil wird eröffnet:
- A._______ (mit Gerichtsurkunde)
- X._______ und Y._______ (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. ...) (mit Gerichtskurkunde)
8.
Dieses Urteil wird mitgeteilt:
- dem Stiftungsbeistand (Rechtsanwalt W._______)
- dem Handelsregisteramt des Kantons E._______
- der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Z._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Kaspar Plüss
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand: 11. März 2008
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