B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-33/2015
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Ronald Flury,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Fanny Huber.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Prüfungskommission Höhere Fachprüfung
für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter,
c/o AG,
Prüfungsorganisation Marketing und Verkauf,
Hans-Huber-Strasse 4, Postfach 1853, 8027 Zürich,
Erstinstanz.
Gegenstand
Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiter 2013.
B-33/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Herbst 2013 die Hö-
here Fachprüfung für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter mit eidgenös-
sischem Diplom zum zweiten Mal ab. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013
teilte ihm die Prüfungskommission Höhere Fachprüfung für Verkaufsleite-
rinnen und Verkaufsleiter (nachfolgend: Prüfungskommission oder Erstin-
stanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe.
A.a
Gegen den Entscheid der Erstinstanz erhob der Beschwerdeführer am
12. November 2013 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, For-
schung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz).
A.b
Mit Beschwerdeentscheid vom 5. Dezember 2014 wies die Vorinstanz die
Beschwerde ab mit der Begründung, die Beschwerde erweise sich in allen
Punkten als unbegründet.
B.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am
29. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm das
Diplom zu erteilen. In formeller Hinsicht macht er zunächst sinngemäss
eine mehrfache Gehörsverletzung geltend. Erstinstanz und Vorinstanz hät-
ten ihm im schriftlichen Prüfungsfach „Verkaufsplanung, Distribution und
Vertriebsmanagement“ keine Einsicht in das Beurteilungsraster der Exper-
ten A und B gegeben, und die Experten hätten auch keine Stellung zu sei-
nen Lösungen genommen, womit sein Akteneinsichtsrecht und sein An-
spruch auf Begründung verletzt worden sei. Auch sei nie begründet wor-
den, weshalb die Grenzfallregelung nicht zur Anwendung komme. Im
mündlichen Fach „Recht“ rügt er Mängel im Prüfungsablauf und im Fach
„Unternehmensrechnung“ eine Ungleichbehandlung der Kandidaten bei
der schriftlichen Prüfung. Im Fach „Verkaufsplanung, Distribution und Ver-
triebsmanagement“ sei der Inhalt der schriftlichen Prüfung nicht stufenge-
recht gewesen und das verwendete Benotungssystem mit Hundertstel-
Punkten nicht kompatibel mit dem "eidgenössischen Notenraster". Zudem
handle es sich bei dieser Prüfung um ein „Plagiat“, weshalb er beantrage,
die Erstinstanz sei anzuweisen, eine "schriftliche Bezeugung des Fallau-
tors“ einzureichen, in welcher er unterschreibe, „die Fallstudie 2013 frei er-
B-33/2015
Seite 3
funden zu haben". In materieller Hinsicht rügt er eine willkürliche Bewer-
tung seiner Leistung in den beiden schriftlichen Prüfungen. Aus den ge-
nannten Gründen sei seine Leistung im Fach „Recht“ mit der Note 4 statt
3, im Fach „Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement“ mit
der Note 4.5 statt 4 und im Fach „Unternehmensrechnung“ mit der Note 4
statt 3.5 zu beurteilen, so dass ein Gesamtdurchschnitt von 4.1 resultiere.
C.
Mit Vernehmlassung vom 3. März 2015 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie brachte vor, der Be-
schwerdeführer habe eine Gesamtnote von 3.86 (recte: 3.88) erzielt, wes-
halb die Grenzfallregelung nicht zur Anwendung gekommen sei. Diese
werde nur angewendet, wenn die Gesamtnote der Prüfung mindestens
3.94 betrage, nicht mehr als drei Prüfungsfachnoten unter 4 liegen würden
und keine Note unter 3.0 liege. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihren
Beschwerdeentscheid vom 5. Dezember 2014.
D.
Mit Replik vom 16. März 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Be-
schwerdeanträgen fest und machte geltend, dass die Vorinstanz eine Stel-
lungnahme im Fach „Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanage-
ment“ weiterhin verweigere, sei "pure Willkür". Er ersuchte das Gericht um
Gewährung voller Akteneinsicht in die Bewertungsunterlagen des Prü-
fungsteils „Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement“.
E.
Mit Duplik vom 4. Juni 2015 hielt die Vorinstanz am Antrag auf Abweisung
der Beschwerde unter Kostenfolge fest.
F.
Die Erstinstanz verzichtete mit Eingabe vom 24. Juni 2015 darauf, sich zur
Sache vernehmen zu lassen und verwies integral auf den Beschwerdeent-
scheid sowie die Stellungnahmen der Vorinstanz vom 3. März und 4. Juni
2015.
G.
Mit Verfügung vom 11. November 2015 ersuchte der Instruktionsrichter die
Erstinstanz, für den Prüfungsteil „Verkaufsplanung, Distribution und Ver-
triebsmanagement“ die Bewertungsunterlagen der Experten A und B (ins-
besondere zu den vom Beschwerdeführer beanstandeten Aufgaben 1, 2,
B-33/2015
Seite 4
4b und 4c) sowie eine nachvollziehbare Bewertung der Prüfungsleistung
des Beschwerdeführers und ihre Grenzfallregelung einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 reichte die Erstinstanz folgende Un-
terlagen für das Prüfungsfach „Verkaufsplanung, Distribution und Ver-
triebsmanagement“ ein: die Musterlösung vom 2. April 2013 (nachfolgend:
Musterlösung) sowie den Korrekturbericht der Experten A und B zu den
Aufgaben 1, 2, 4b und 4c. Weiter reichte sie eine Stellungnahme der Prü-
fungskommission vom 9. Dezember 2015 sowie ihre Grenzfallregelung
ein. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, dem Beschwerdeführer sei nur vor
Ort Einsicht in die Musterlösung zu gewähren, wobei ihm zu untersagen
sei, davon Kopien zu erstellen und Dritten dessen Inhalt bekannt zu geben.
I.
Mit Verfügungen des Instruktionsrichters vom 22. Dezember 2015 und vom
26. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Eingabe der Erstin-
stanz vom 14. Dezember 2015 ohne Musterlösung zur Einsichtnahme zu-
gestellt und ihm Gelegenheit gegeben, sich zu den Anträgen der Erstin-
stanz betreffend Durchführung der Akteneinsicht Stellung zu nehmen.
J.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 erklärte sich der Beschwerdeführer da-
mit einverstanden, Einsicht in die Musterlösung des Prüfungsfachs „Ver-
kaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement“ am Sitz des Bun-
desverwaltungsgerichts zu nehmen.
K.
Mit Verfügung vom 3. März 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die
Erstinstanz ein, einen Korrekturbericht zu allen Aufgaben des Faches „Ver-
kaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement“ sowie die ganze
Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers in diesem Fach einzureichen.
Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter in antizipierter Würdigung den An-
trag des Beschwerdeführers auf eine "notarielle Beglaubigung des Fallau-
tors" ab, da dieser Antrag in Bezug auf die Frage der Erfolgsaussichten der
Beschwerde voraussichtlich irrelevant erschien.
L.
Nach Einreichung der bei der Erstinstanz eingeforderten Stellungnahme
vom 30. März 2016, stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung
vom 14. April 2016 dem Beschwerdeführer den ganzen Korrekturbericht
B-33/2015
Seite 5
der Experten A und B des Prüfungsfachs „Verkaufsplanung, Distribution
und Vertriebsmanagement“ sowie seine Prüfungsarbeit zu. Gleichzeitig
hiess es das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die Musterlö-
sung unter den von der Erstinstanz geforderten Bedingungen gut. Dem Be-
schwerdeführer wurde zudem Gelegenheit eingeräumt, innert einer Frist
von 20 Tagen nach erfolgter Akteneinsicht seine Beschwerdeschrift zu er-
gänzen.
M.
Am 1. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer in Begleitung seines ehema-
ligen Dozenten André Knupp am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Ein-
sicht in die Musterlösung des Prüfungsfachs „Verkaufsplanung, Distribution
und Vertriebsmanagement“.
N.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 ergänzte der Beschwerdeführer nach er-
folgter Akteneinsicht seine Beschwerdeschrift. In Bezug auf das Fach „Ver-
kaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement“ rügt er in materieller
Hinsicht neu, in den Aufgaben 1, 2, 3a, 4b, 5a hätten ihm die Experten
fälschlicherweise zu wenig Punkte erteilt, weshalb die Punktezahl zu erhö-
hen und seine Leistung in diesem Fach mit der Note 4.5 statt 4 zu beurtei-
len sei. Die Bewertung der Aufgabe 4c rügt er hingegen nicht mehr. Bezüg-
lich der anderen beiden Prüfungsfächer rügt er nur noch, dass seine Leis-
tung im Fach „Recht“ mit der Note 4 statt 3 zu beurteilen sei. Hingegen
beantragt er nicht mehr eine Anhebung der Note im Fach „Unternehmens-
rechnung“.
O.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2016 verzichtete die Erstinstanz auf eine Stellung-
nahme und beantragte weiterhin die vollumfängliche Abweisung der Be-
schwerde unter Kostenfolge.
P.
Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit sie
sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
B-33/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.3] und
Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]).
1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse
hat. Der Beschwerdeführer war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens und
ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Ein
hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des Schlusser-
gebnisses eines Gesamtexamens und einer diesem Ergebnis zugrundelie-
genden Einzelnote existiert nach der Rechtsprechung namentlich dann,
wenn es um das Nichtbestehen geht (BGE 136 I 229 E. 2.6; Urteile des
BVGer B-6465/2013 vom 18. Mai 2015 E. 1.2, B-2613/2012 vom 15. März
2013 E. 1.2 sowie B-6666/2010 vom 12. Mai 2011 E. 1.2 m.H.).
1.3 Nach Ziff. 6.4.1 der Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für
Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter vom 28. Januar 2009 (nachfolgend:
Prüfungsordnung) ist die Prüfung bestanden, wenn die Gesamtnote min-
destens 4.0 beträgt (Bst. a); nicht mehr als 2 der 9 Prüfungsteilnoten unter
4.0 liegen (Bst. b) sowie keine der 9 Prüfungsteilnoten unter 3.0 liegt
(Bst. c).
Der Beschwerdeführer hat eine Gesamtnote (Schlussnote) von 3.9 er-
reicht. In den Fächern „Unternehmensrechnung“ (3.5) und „Recht“ (3) er-
zielte er ungenügende Leistungen. Damit hat er die Bedingungen für das
Bestehen gemäss Ziff. 6.41 Prüfungsordnung nicht erfüllt. Mit Beschwerde
vom 29. Dezember 2014 hatte der Beschwerdeführer eine Anhebung der
Note in beiden ungenügenden Fächern sowie im Fach „Verkaufsplanung,
Distribution und Vertriebsmanagement“ verlangt. Diesen Antrag änderte er
mit Beschwerdeergänzung vom 13. Juni 2016 dahingehend, dass (nur
noch) seine Leistung im Fach „Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebs-
management“ mit der Note 4.5 statt 4 und im Fach „Recht“ mit der Note 4
statt 3 zu beurteilen sei. Würde dies gutgeheissen, hätte er eine Schluss-
note von 4.0 und die Prüfung nach dem Prüfungsreglement bestanden.
B-33/2015
Seite 7
Deshalb verfügt er über ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48
Abs. 1 VwVG und ist damit beschwerdeberechtigt (Urteil des BVGer
B-6465/2013 vom 18. Mai 2015 E. 1.2).
1.4 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind erfüllt (Art. 50 und 52 VwVG), der Kostenvorschuss
wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sach-
urteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen ebenfalls vor.
1.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Nach Art. 49 VwVG können mit der Beschwerde die Verletzung von Bun-
desrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
(Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts (Bst. b) sowie Unangemessenheit (Bst. c) gerügt wer-
den.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse
von Berufsprüfungen grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bun-
desgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1 und 121 I 225 E. 4b m.H.), der Bundesrat
(Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, VPB 62.62 E. 3 und VPB 56.16
E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bun-
des (VPB 66.62 E. 4 und 64.122 E. 2) auferlegt es sich dabei aber nach
ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens
der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not
von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten
abweicht (Urteil des BVGer B-6465/2013 vom 18. Mai 2015 E. 3.1).
3.2 Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist
nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr
in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild von der Gesamt-
heit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der übrigen Kandidaten
zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegen-
stand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine
eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine umfassende Überprüfung der Exa-
mensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr von Unge-
rechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich
B-33/2015
Seite 8
bergen. Die Rechtsmittelbehörden überprüfen die Bewertung von akade-
mischen Leistungen und Fachprüfungen daher nur mit Zurückhaltung
(BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11 E. 4.1, je m.H.).
3.3 Die beschriebene Zurückhaltung gilt jedoch nur für die materielle Be-
wertung der Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber Auslegung und An-
wendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel
im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Ein-
wände umfassend zu prüfen (BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11 E. 4.1, je
m.H.; Urteile des BVGer B-6465/2013 vom 18. Mai 2015 E. 3.3,
B-4685/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.1, B-1253/2013 vom 12. Septem-
ber 2013 E. 3 und B-1353/2010 vom 12. Dezember 2011 E. 2.1).
4.
Zunächst ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.
4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, sowohl die Erstin-
stanz wie auch die Vorinstanz hätten sein rechtliches Gehör mehrfach ver-
letzt, zunächst indem sie ihm im Prüfungsfach „Verkaufsplanung, Distribu-
tion und Vertriebsmanagement“ keine vollumfängliche Einsicht in die Be-
wertungsunterlagen gewährt hätten. Insbesondere habe er keine Einsicht
in den Korrekturbericht der Experten A und B erhalten. Weiter seien die
Erst- und Vorinstanz im selben Fach auch ihrer Begründungspflicht nicht
nachgekommen. Er habe keine Stellungnahme der Experten erhalten, aus
welcher hervorgehe, inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht
zu genügen vermochten und welche Lösungen von ihm erwartet wurden.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen
Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheides zur Sa-
che zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er-
hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest
zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet
die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu
hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb
sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1).
B-33/2015
Seite 9
4.3 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Be-
gründung eines Entscheids so abgefasst sein, dass der Betroffene erken-
nen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat,
sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann
(BGE 133 III 439 E. 3.3 m. H.). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Be-
hörde dieser Verpflichtung gemäss konstanter Rechtsprechung des Bun-
desgerichts nach, wenn sie dem Betroffenen kurz darlegt, welche Lösun-
gen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine
Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Der An-
spruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungs-
behörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu
geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren lie-
fert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwech-
sel dazu Stellung zu nehmen (Urteile des BGer 2D_65/2011 vom 2. April
2012 E. 5.1, 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2 sowie 2P.23/2004 vom
13. August 2004 E. 2.2).
4.4 Die Erstinstanz hat dem Beschwerdeführer zunächst das Notenblatt für
das Fach „Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement“ zuge-
stellt, aus welchem die vom Beschwerdeführer erreichte Gesamtpunktzahl
sowie die erzielte Punktzahl pro Aufgabe hervorgeht. Im Beschwerdever-
fahren vor der Vorinstanz hat die Erstinstanz zwar zum Notenblatt und zum
Bewertungssystem Stellung genommen, jedoch ohne die Punkteverteilung
zu begründen und insbesondere ohne darzulegen, inwiefern die Antworten
des Beschwerdeführers den Anforderungen nicht zu genügen vermochten
und welche Lösungen von ihm erwartet wurden. Auch hat der Beschwer-
deführer keine Einsicht in weitere Bewertungsunterlagen dieses Prüfungs-
faches erhalten, welche es ihm ermöglicht hätten, seine Leistung und die
Bewertung der Experten nachzuvollziehen. Mit Beschwerdeentscheid vom
5. Dezember 2014 hat die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers
auf Einsicht in die Bewertungsunterlagen nicht behandelt und festgehalten,
die Erstinstanz sei im Fach „Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebs-
management“ ihrer Begründungspflicht in genügender Weise nachgekom-
men. Indem dem Beschwerdeführer verwehrt wurde, sich im genannten
Fach im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz Einsicht in die Begrün-
dung der Experten bzw. in den Korrekturbericht zu nehmen sowie sich dazu
zu äussern, hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh-
rers verletzt. Insbesondere wurde sein Recht auf Akteneinsicht und auf vor-
gängige Äusserung, sowie seinen Anspruch auf Begründung verletzt und
die Gehörsverweigerungsrüge erweist sich demnach als begründet (vgl.
Urteil des BVGer B-3560/2013 vom 13. Januar 2014 5.8.1).
B-33/2015
Seite 10
4.5 Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann geheilt werden, wenn sie
nicht besonders schwer wiegt und die Gehörsgewährung in einem Rechts-
mittelverfahren nachgeholt wird, in welchem die Beschwerdeinstanz mit
der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Von der
Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs ist – ebenfalls im Sinn einer ausnahmsweisen Heilung des Man-
gels – selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung abzusehen, so-
fern die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un-
nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich-
gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur-
teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 127
V 431 E. 3d/aa und 126 V 130 E. 2b je m. H).
4.6 Im vorliegenden Verfahren, in welchem das Bundesverwaltungsgericht
in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition verfügt wie die Vo-
rinstanz (vgl. E. 3 ff.) und dem Betroffenen dieselben Mitwirkungsrechte
wie vor dieser zustehen (BGE 130 II 530 E. 7.3, 129 I 129 E. 2.2.3 und 126
I 68 E. 2), wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in alle Bewertungsunter-
lagen des Faches „Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanage-
ment“ gewährt und ihm Gelegenheit gegeben, nachträglich seine Be-
schwerde zu ergänzen (vgl. Sachverhalt Bst. I, L, M und N). Unter diesen
Umständen kann die Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden und
unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots käme eine Rückwei-
sung ohnehin einem formalistischen Leerlauf sowie einer Verzögerung des
Verfahrens gleich, die nicht mit dem prozessökonomischen Interesse
(auch) des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sa-
che zu vereinbaren wäre. Von einer Rückweisung derselben an die Vo-
rinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist somit entsprechend der
oben dargestellten Praxis abzusehen (Urteil des BVGer B-5877/2008 vom
7. August 2009 E. 3.7 m. w. H.).
5.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beginn der mündlichen Prüfung
„Recht“ habe sich um acht Minuten verzögert, weil abgeklärt habe werden
müssen, ob eine der Expertinnen, welche den Beschwerdeführer bereits
beim ersten Prüfungsdurchlauf geprüft habe, ihn erneut habe prüfen dür-
fen. Dieser Umstand habe ihm „zusätzlichen Stress“ beschert und dazu
geführt, dass er sein Wissen nicht mehr habe abrufen können. Gleich im
Anschluss an die Prüfung habe er sich bezüglich dieses Vorfalles an die
Prüfungsleitung gewandt, diese habe ihn jedoch davon "abgebracht", so-
fort Rekurs einzureichen.
B-33/2015
Seite 11
5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Verlauf der mündlichen Prüfung durch
deren um acht Minuten verzögerten Beginn im Sinne eines rechtserhebli-
chen Verfahrensmangels gestört worden ist. Voraussetzung dafür ist, dass
das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers durch dieses Vorkommnis
entscheidend beeinflusst worden sein könnte. Es kann jedoch nicht jede
noch so geringfügige Störung oder Unterbrechung zum Anlass genommen
werden, um die Durchführung eines Prüfungsverfahrens in Frage zu stel-
len. Vielmehr muss die Beeinträchtigung so schwerwiegend sein, dass sie
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung
geeignet war, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens des
Kandidaten zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren (vgl.
Urteile des BVGer B-7428/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.1 sowie B-
2204/2006 vom 28. März 2007 E. 6).
5.2 Nach Ziff. 5.1.1 Prüfungsordnung dauert die mündliche Prüfung
"Recht" ca. 30 Minuten, wobei eine zeitliche Differenz von plus minus 3
Minuten zulässig ist. Vorliegend dauerte die Prüfung 30 Minuten, womit
diese Bedingung eingehalten wurde. Dies wird vom Beschwerdeführer
denn auch nicht bestritten. Die Tatsache alleine, dass sich der Prüfungs-
beginn um einige Minuten verzögerte, vermag deshalb keine (schwerwie-
gende) Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs zu begründen. Die Rüge
des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Damit erübrigt es
sich auch der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer den behaup-
teten Verfahrensmangel frühzeitig gerügt hat.
6.
Der Beschwerdeführer rügt weiter in formeller Hinsicht, im Fach „Verkaufs-
planung, Distribution und Vertriebsmanagement“ sei der Inhalt der schrift-
lichen Prüfung nicht stufengerecht gewesen. Denn die in der Session 2013
vorgelegte Fallstudie „Swiss Snack AG“ entspreche weitestgehend der
Fallstudie „Swisscrack AG“, welche im Jahr 2008 an der Abschlussprüfung
für Marketingplaner mit eidgenössischem Fachausweis geprüft worden sei.
Für letztere Prüfung würden jedoch höhere Anforderungen gelten. Schon
aus diesem Grund und weil es sich bei der vorgelegten Prüfung um ein
„Plagiat“ handle, sei seine Note in diesem Fach auf die Note 4.5 anzuhe-
ben. In diesem Zusammenhang beantragt der Beschwerdeführer sodann,
die Erstinstanz sei anzuweisen, eine "schriftliche Bezeugung des Fallau-
tors“ einzureichen, in welcher er unterschreibe „die Fallstudie 2013 frei er-
funden zu haben".
B-33/2015
Seite 12
6.1 Die Prüfungskommission bringt vor, der Fall 2013 sei vom Fallautor frei
erfunden worden. Vor der Durchführung der Prüfung sei eine Qualitätsprü-
fung durch eine Expertin erfolgt, welche die Fallstudie auf fachliche Über-
einstimmung mit der aktuellen Wegleitung sowie auf einen logischen Auf-
bau und ihre Lösbarkeit überprüft habe.
6.2 Die Vorinstanz stellt fest, dass der Fall 2013 weitestgehend identisch
sei mit der Fallstudie "Swisscrack AG" und bezweifelt deshalb, dass der
Fall 2013 vom Fallautor frei erfunden worden sei. Allerdings sei darin, dass
eine schon bestehende Fallstudie verwendet worden sei, kein Verfahrens-
fehler zu erblicken. Entscheidend sei einzig, dass die Fallstudie den Anfor-
derungen der Wegleitung entspreche und dass darin Kompetenzen geprüft
würden, welche vorgesehen seien und welche den Kandidaten im Vorfeld
bekannt sein konnten und mussten. Dass diese Anforderungen vorliegend
erfüllt worden seien, habe die Erstinstanz in ihren Ausführungen glaubhaft
gemacht.
6.3 Der Beschwerdeführer leitet aus dem Umstand, dass er eine ähnliche
Fallstudie habe lösen müssen wie diejenige, welche 2008 an der Berufs-
prüfung für Marketingplaner geprüft worden sei, ab, die Prüfung sei nicht
stufengerecht gewesen.
6.4 Bei der Prüfung, welche der Beschwerdeführer zu bewältigen hatte,
handelt es sich um die Teilprüfung im Fach „Verkaufsplanung, Distribution
und Vertriebsmanagement“ der höheren Fachprüfung für Verkaufsleiter mit
eidgenössischem Diplom. Die Fallstudie „Swisscrack AG“ wurde im Jahr
2008 an der Berufsprüfung für Marketingplaner mit eidgenössischem Fach-
ausweis im Prüfungsteil „Verkauf und Distribution“ geprüft.
Berufsprüfungen ermöglichen Berufsleuten eine erste fachliche Vertiefung
und Spezialisierung nach der beruflichen Grundbildung (Lehre) in einem
Beruf. Erfolgreiche Absolvierende erhalten ein eidgenössisches Fähig-
keitszeugnis. Höhere Fachprüfungen dienen dazu, Berufsleute als Exper-
tinnen und Experten in ihrem Berufsfeld zu qualifizieren, sowie Absolvie-
rende auf das Leiten eines Unternehmens vorzubereiten. Sie erhalten ein
eidgenössisches Diplom (vgl. Art. 27 Bst. a und 28 BBG sowie
, abge-
rufen am 21. Juni 2016). Werden in einem Fachgebiet eine eidgenössische
Berufsprüfung und eine eidgenössische höhere Fachprüfung angeboten,
so unterscheidet sich die eidgenössische höhere Fachprüfung von der eid-
B-33/2015
Seite 13
genössischen Berufsprüfung durch höhere Anforderungen (Art. 23 der Ver-
ordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 [Berufsbildungs-
verordnung, BBV, SR 412.101).
6.5 Vorliegend geht das Fachgebiet und der Aufgabenbereich für Absol-
venten der Berufsprüfung für Marketingfachleute sowie der Höheren Fach-
prüfung für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter aus den jeweiligen Prü-
fungsordnungen vor, welche die zuständige Trägerschaft gestützt auf
Art. 28 Abs. 2 BBG erlassen hat:
6.5.1 Nach Art. 1.1. der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Mar-
ketingfachleute werden Marketingfachleute in der Linie, im Stab oder in der
Beratung mit Schwergewicht Produktmanagement eingesetzt. Sie können
als Assistenten für Teilaufgaben für den Marketingleiter oder Verkaufsleiter
eingesetzt werden. Der eidgenössische Fachausweis als Marketingfach-
mann setzt insbesondere voraus, dass seine Inhaber folgende Aufgaben
bewältigen können: auf Basis definierter Ziele professionelles Marketing
konzipieren und realisieren sowie die Vernetzung auf instrumentaler Ebene
gewährleisten, Marketingmassnahmen planen und erfolgreich umsetzen,
Spezialisten beauftragen und führen.
6.5.2 Nach Art. 1.1. der Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für
Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter sollen angehende Verkaufsleiter im
Bereich absatzorientierter Funktionen, welche von der Leitung von ganzen
Absatzorganisationen bis zur Grosskundenbetreuung gehen, erfolgreich
tätig sein können. Ihre Kompetenzen umfassen das Erstellen von umfas-
senden Analysen für die Verkaufsplanung sowie von einfacheren Markt-
analysen und der Interpretation der dafür notwendigen Daten, deren Ablei-
tung für das eigenen Unternehmen und die relevanten Schlussfolgerungen
zum Aufgabengebiet, das Erarbeiten von Verkaufskonzepten und Ver-
kaufsstrategien in Übereinstimmung mit den Zielen der Marketingstrategie
der Unternehmen, sowie das Planen der notwendigen Infrastruktur für den
Absatzbereich.
6.6 Aus den genannten Prüfungsordnungen geht hervor, dass es sich bei
der Berufsprüfung für Marketingfachleute und der Höheren Fachprüfung
für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter um Ausbildungen im selben
Fachgebiet handelt, wobei der Verkaufsleiter mit seiner Ausbildung höher
gestellt ist, als der Marketingfachmann. Damit müssen für die Berufsprü-
fung für Marketingfachleute tendenziell tiefere Anforderungen als für die
B-33/2015
Seite 14
Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiter gelten. Es ist deshalb nicht ersicht-
lich, inwiefern dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil erwachsen sein
sollte, wenn in der Teilprüfung „Verkauf, Distribution und Vertriebsmanage-
ment“ der höheren Fachprüfung für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter
die gleiche Fallstudie verwendet wurde wie 2008 in der Teilprüfung „Ver-
kauf und Distribution“ der Berufsprüfung für Marketingfachleute. Im Übri-
gen erweist sich nur der Sachverhalt der beiden Prüfungen als weitgehend
identisch, die dazu gestellten Aufgaben sind in der (vierstündigen) höheren
Fachprüfung zu Recht anspruchsvoller als diejenige in der (zweistündigen)
Berufsprüfung für Marketingfachleute.
6.7 Auf die Behauptung des Beschwerdeführers, es handle sich bei der
Prüfung um „ein Plagiat“ ist mangels Relevanz nicht einzugehen, und sein
damit verbundener Antrag, „die Erstinstanz sei anzuweisen, eine schriftli-
che Bezeugung des Fallautors einzureichen“, ist abzuweisen.
7.
Mit Eingabe vom 30. März 2016 haben die Experten im Korrekturbericht
des Faches „Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement“ ihre
Bewertung begründet, wenn auch nur stichwortartig. Bei der Überprüfung
der Leistung des Beschwerdeführers durch die Experten erfolgte in der
Aufgabe 1 eine Korrektur der Bewertung, und der Beschwerdeführer erhielt
für diese Aufgabe statt 6.38 von 7 Punkten neu 6.75 Punkte. Damit wurde
seine Gesamtpunktzahl von 58.88 auf 59.26 von 100 Punkten erhöht, wo-
mit es bei der erzielten Note 4 blieb. Der Beschwerdeführer beantragt die
Note 4.5, welche gemäss Notenraster ab 65 Punkten zu erteilen wäre (vgl.
E. 7.8.3).
7.1
Nach erfolgter Einsicht in die Musterlösung rügt der Beschwerdeführer in
materieller Hinsicht, seine Leistung sei von den Experten unterbewertet
worden. In den Aufgaben 1, 2, 3a, 4b, 5a habe er zu wenig Punkte erhalten.
Seine Gesamtpunktzahl müsse richtigerweise von 58.88 auf 72.88 von 100
Punkten erhöht werden. Zudem sei das verwendete Benotungssystem will-
kürlich. Aus diesen Gründen müsse seine Leistung mit der Note 4.5 (statt
der Note 4) beurteilt werden.
7.2 Betreffend die Rüge der Unterbewertung der Aufgaben 1, 2, 3a, 4b, 5a
folgt die Vorinstanz der Expertenmeinung und hält fest, die Willkürrüge er-
weise sich insgesamt als unbegründet.
B-33/2015
Seite 15
7.2.1 In Bezug auf die Aufgabe 1 bemängelt der Beschwerdeführer, er
hätte statt 6.38 von 7 Punkten die volle Punktzahl erhalten müssen. Denn
die Experten hätten ihm dafür, dass er das richtig errechnete Endresultat
falsch abgeschrieben habe, keine Punkte abziehen dürfen.
7.2.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über-
sehen hat, dass die Experten ihre Bewertung diesbezüglich korrigiert ha-
ben und ihm für diese Aufgabe 6.75 von 7 Punkten gegeben haben. So-
dann haben die Experten dem Beschwerdeführer einen viertel Punkt nicht
gegeben, weil er einen der Umsätze falsch berechnet hat. Diese Begrün-
dung ist nachvollziehbar und die Bewertung ist nicht zu beanstanden.
7.3 Die Fragestellung von Aufgabe 2 lautete: „Beschreiben und begründen
Sie aus Sicht der Swiss Snack AG je drei Chancen und drei Gefahren bei
einer Einführung von Swiss-Snack-Schoko bei Coop.“
7.3.1 Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die Aufgabe 2 vor, er hätte
statt 3.63 von 9 Punkten eine Gesamtpunktzahl von 8.5 erhalten müssen.
Für die „3 sinnvollen Chancen“ sowie für die „3 sinnvollen Gefahren“ hätten
ihm die Experten fälschlicherweise Punkte abgezogen, da seine Antworten
nicht auf Coop ausgerichtet gewesen seien. Die von ihm genannte Chance
„Entwicklung Lebensmittel in der Schweiz“ und die dazugehörige Begrün-
dung, sowie auch die genannten Gefahren „Sortimentspolitik“ und „Lis-
tungspolitik“ seien klar auf Coop ausgerichtet gewesen. Schliesslich bean-
standet er, dass bei den jeweiligen Begründungen zu den „Chancen“ und
„Gefahren“ Abzüge für Folgefehler (Begründung nicht auf Coop ausgerich-
tet) gemacht worden seien, obwohl die Begründungen zu den jeweiligen
Gefahren und Chancen passen würden.
7.3.2 Die Experten bringen vor, die vom Beschwerdeführer angeführten „3
sinnvollen Chancen“ sowie die „3 sinnvollen Gefahren“ seien nicht vollstän-
dig auf Coop ausgerichtet, weshalb ein Abzug von 0.75 Punkten erfolgt sei.
Experte B habe zudem einen Abzug von 0.25 Punkten gemacht, weil die
Antworten nur stichwortartig erfolgt seien. Zudem seien die ersten 4 Be-
gründungen nicht auf Coop ausgerichtet gewesen, weshalb er für diese
Teilaufgabe nur 2.25 von 6 Punkten erhalten habe. Insgesamt sei die Er-
teilung der 3.63 von 9 Punkten korrekt und fair erfolgt.
7.3.3 Diese Darstellung der Experten erscheint schlüssig und nachvollzieh-
bar. Betreffend die Punkte für die „3 sinnvollen Chancen“ und „3 sinnvollen
Gefahren“ ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Abzug
B-33/2015
Seite 16
nicht einzig deshalb erfolgte, weil die Antworten nicht auf Coop ausgerich-
tet waren, sondern auch, weil sie nur stichwortartig erfolgt sind. Bezüglich
der vom Beschwerdeführer genannten Chancen und Gefahren „Entwick-
lung Lebensmittel in der Schweiz“, „Sortimentspolitik“ und „Listungspolitik“
hat er sodann nicht substantiiert, inwiefern diese Antworten Coop betreffen:
Denn, dass der Beschwerdeführer Coop ausdrücklich genannt hätte, ist
den Akten nicht zu entnehmen. Bezüglich der „6 Begründungen“ ist hinge-
gen aktenkundig, dass nur in 2 von 6 Begründungen (ausschliesslich)
Coop erwähnt wird. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist
deshalb nicht zu beanstanden, wenn er auch bei den „6 Begründungen“
nicht die volle Punktzahl erhalten hat. Die Bewertung ist damit nachvoll-
ziehbar begründet.
7.4 Die Fragestellung von Aufgabe 3a lautete: „Was unternehmen Sie, um
Coop umzustimmen und für die Einführung von Swiss-Snack-Schoko zu
überzeugen? Erarbeiten Sie einen Vorgehensplan mit den fünf wichtigsten
Aktivitäten und begründen Sie jeden einzelnen Schritt. Benutzen Sie fol-
genden Raster:
Aktivitäten Termin Verantwortlich Begründung
7.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte für die Aufgabe 3a
„6.5 statt 2 von 8 Punkten“ erhalten sollen. Die Experten hätten ihm zu viele
Punkte für den fehlenden Fallbezug bei den „5 Aktivitäten“ abgezogen. Zu-
dem handle es sich bei den vorgebrachten Lösungen „Exklusivmarke“ und
„Kommunikationsmassnahmen“ um „Aktivitäten“. Auch seien seine Be-
gründungen passend zu seinen Antworten, weshalb es sich um Folgefehler
handle, wofür keine Punkte in Abzug gebracht werden dürften.
7.4.2 Dem Bewertungsraster ist zu entnehmen, dass die Experten für die
vom Beschwerdeführer angegebenen „5 wichtigsten Aktivitäten“ 2 Punkte
wegen fehlenden Fallbezugs bzw. weil die Aktivitäten nicht passen würden,
nicht gegeben haben. Bei den „5 sinnvollen Begründungen“ wurden dem
Beschwerdeführer 4 Punkte nicht erteilt, weil er die angegebenen Aktivitä-
ten nicht begründet habe und seine Antworten selber auch Massnahmen
darstellten.
B-33/2015
Seite 17
7.4.3 Der Beschwerdeführer bringt nach dem Gesagten nichts Konkretes
vor, was die im Übrigen nachvollziehbare Begründung der Experten ernst-
haft in Frage stellen könnte.
7.5 Die Aufgabe 4b lautete: „Um die Einführung des Swiss-Snack-Schoko
bei Coop zu unterstützen, planen Sie bis Ende Februar 2014 die Durchfüh-
rung einer Degustation in 10 Coop-Verkaufsstellen. Formulieren Sie ein
Degustationskonzept.“
7.5.1 Für seine Lösung der Aufgabe 4b beantragt der Beschwerdeführer
10.25 statt 9.25 von 12 Punkten. Denn Experte B habe ihm für die vorge-
schlagenen Massnahmen fünf Punkte gegeben, Experte A hingegen nur 4
Punkte, da seine Massnahmen nicht vollständig auf Coop ausgerichtet
seien. Dies stimme jedoch nicht, ansonsten er vom Experten B nicht die
volle Punktzahl erhalten hätte. Zudem hätten ihm beide Experten zu Un-
recht Punkte abgezogen mit der Begründung, die Herleitung des Budgets
sei unklar. Im Gegenteil habe er das Budget „sauber und transparent“ auf-
gelistet.
7.5.2 Die Experten bringen vor, die Massnahmen hätten zu wenig Fallbe-
zug und seien nicht vollständig auf Coop ausgerichtet, weshalb ein Abzug
von bis zu einem Punkt gerechtfertigt sei. Die Budgetpunkte seien nicht
alle nachvollziehbar und allgemein gehalten und die Herleitung sei unklar,
ebenso würden die Verantwortlichkeiten (Kosten, wer führt die Massnahme
durch?) fehlen, daher hätten die Experten einen Abzug von 0.5 und 0.25
vorgenommen. Die Kontrolle fehle vollständig, weshalb der Beschwerde-
führer dafür keine Punkte erhalten habe. Insgesamt seien die Bewertung
und die erteilte Punktezahl von 9.25 nicht zu beanstanden.
7.5.3 Selbst wenn man die Begründung der Experten in diesem Punkt als
zu knapp betrachten wollte, weil daraus nicht hervorgeht, weshalb der eine
Experte einen Abzug gemacht hat und der andere nicht und inwiefern das
vorgeschlagene Budget nicht zu genügen vermochte, fehlen dem Be-
schwerdeführer, unter der Berücksichtigung der folgenden Erwägungen, zu
viele Punkte, um die Note 4,5 zu erreichen.
7.6 In Aufgabe 5a war Folgendes gefragt: “Wie bereits in der Fallstudie er-
wähnt, soll per 1. Januar 2014 ein Key Account Manager (KAM) eingestellt
werden. Damit die Aufgaben zwischen KAM, Aussendienstmitarbeitenden
(ADM) und Merchandiser klar geregelt werden, erachten Sie es als sinn-
B-33/2015
Seite 18
voll, für diese 3 Stellen klare Ziele und Aufgaben zu formulieren […]. For-
mulieren und begründen Sie für jede der 3 Stellen (KAM, ADM und Mer-
chandiser) je die 2 wichtigsten Stellenziele, sowie je die 4 wichtigsten Auf-
gaben“.
7.6.1 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass er von beiden Experten 3
Punkte Abzug erhalten habe, weil die Begründungen fehlen würden. Sie
hätten ihm zu Unrecht nur 5 statt 8 von 13 Punkten erteilt. Aus der Aufga-
benstellung gehe klar hervor, dass die 6 Stellenziele und die 6 Begründun-
gen nicht nochmal begründet werden müssten.
7.6.2 Dem Bewertungsraster der Experten ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer nur die Aufgaben für die 3 Stellen aufgeführt hat, jedoch
würden die Ziele der 3 Stellen und die dazugehörigen Begründungen feh-
len, weshalb dem Beschwerdeführer für die Begründung der Ziele keine
Punkte gegeben werden konnten.
Diese Bewertung und Begründung der Experten ist angesichts der klaren
Aufgabenstellung, welche ausdrücklich eine Begründung verlangt, eben-
falls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
7.7 Insgesamt ist damit die Bewertung der Leistung des Beschwerdefüh-
rers in den Aufgaben 1, 2, 3a, 4b, 5a nachvollziehbar begründet und nicht
willkürlich erfolgt. Damit bleibt es bei einer Gesamtpunktzahl von 59.26 von
100 Punkten, also 0.38 Punkten mehr als nach der ursprünglichen Korrek-
tur der Experten.
7.8 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das verwendete Benotungs-
system mit Hundertstel-Punkten sei willkürlich und nicht kompatibel mit
dem Notenraster, welches nur halbe Noten vorsehe.
7.8.1 Die Prüfungskommission erklärt, die Bewertung erfolge auf Hun-
dertstel genau, weil jeweils das arithmetische Mittel zwischen den Punkten
des Experten A und denjenigen des Experten B genommen werde, deshalb
die Zahl 59.26. Gemäss Punkteschlüssel sei für die Punktzahlen 55-64 die
Note 4 vorgesehen. Die erteilte Punktezahl sowie die erteilte Note seien
nicht zu beanstanden.
7.8.2 Die Vorinstanz gesteht dem Beschwerdeführer zu, dass zur Beurtei-
lung einer offenen Aufgabenstellung, wie die vorliegende Fallstudie, eine
Abstufung mit Hundertstel-Einheiten eher fragwürdig erscheint. Sie in Zu-
kunft zu überdenken, könne der Glaubwürdigkeit der Bewertung zuträglich
B-33/2015
Seite 19
sein. Doch habe diese Punkteermittlung alle Kandidaten im gleichen Mass
betroffen. Insgesamt sei die Bewertung dennoch nachvollziehbar und die
Willkürrüge erweise sich als unbegründet.
7.8.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer im Fach „Verkaufs-
planung, Distribution und Vertriebsmanagement“ 59.26 von 100 Punkten
erzielt. Die Wegleitung sieht auf Seite 29 folgenden Punkteschlüssel vor:
92 bis 100 Punkte Note 6.0
83 bis 91 Punkte Note 5.5
74 bis 82 Punkte Note 5.0
65 bis 73 Punkte Note 4.5
55 bis 64 Punkte Note 4.0
45 bis 54 Punkte Note 3.5
36 bis 44 Punkte Note 3.0
27 bis 35 Punkte Note 2.5
18 bis 26 Punkte Note 2.0
9 bis 17 Punkte Note 1.5
0 bis 8 Punkte Note 1.0
Damit hat die Prüfungskommission dem Beschwerdeführer zu Recht in
Übereinstimmung mit der Wegleitung die Note 4 erteilt und die Beurteilung
ist nicht willkürlich erfolgt. Nachdem alle Punkteabzüge durch die einzelnen
Experten nachvollziehbar begründet sind, erscheint auch das Abstellen auf
das arithmetische Mittel der Punktevergabe der beiden Experten im Ergeb-
nis nicht geradezu als willkürlich, zumal alle Kandidaten dem gleichen Be-
wertungsmodus unterstanden.
Nach dem Gesagten kommt weder die Grenzfallregelung der Vorinstanz
(vgl. Sachverhalt Bst. C), noch jene der Erstinstanz, wonach „die Anhebung
der Bewertung um höchstens eine halbe Note nicht mehr als in einem un-
genügenden Fach das Bestehen der Prüfung bewirkt“ zur Anwendung (S.
2 der Stellungnahme der Erstinstanz vom 14. Dezember 2015).
8.
In Würdigung des Vorstehenden erweist sich die Beschwerde insgesamt
als unbegründet und ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom
B-33/2015
Seite 20
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'100.–
festgesetzt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
10.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 VGKE).
11.
Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) können Ent-
scheide über das Ergebnis von Prüfungen nicht mit Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten wer-
den, weshalb das vorliegende Urteil endgültig ist.
B-33/2015
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 4213/nor; Einschreiben; Vorakten zurück)
– die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Francesco Brentani Fanny Huber
Versand: 15. August 2016