Abtei lung II
B-3327/2008, B-3328/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Marc Steiner, Richter Bernard Maitre;
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.
P._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Rochaix,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Markeneintragungsgesuche Nr. 56056/2007 SENIOREN
NOTRUF SAWIRES (fig.) und Nr. 56057/2007
SENIOREN NOTRUF SCHWEIZ (fig.).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-3327/2008
Sachverhalt:
A.
Am 7. Juni 2007 hinterlegte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz
die Zeichen SENIOREN NOTRUF SAWIRES (fig.) und SENIOREN
NOTRUF SCHWEIZ (fig.) als Marken. Die Zeichen sehen wie folgt aus:
hinterlegt für Dienstleistungen von Alten- und Seniorenheimen; Dienst-
leistungen von Altenheimen (Klasse 43) undTherapiedienstleistungen
(Klasse 44)
hinterlegt für Dienstleistungen von Alten- und Seniorenheimen; Dienst-
leistungen von Altenheimen (Klasse 43) und Dienstleistungen von Ge-
nesungsheimen; Therapiedienstleistungen; Dienstleistungen von Erho-
lungsheimen (Klasse 44)
B.
Am 22. Oktober 2007 beanstandete die Vorinstanz beide Markenein-
tragungsgesuche mit der Begründung, die Zeichen enthielten ein mit
dem Zeichen des Roten Kreuzes verwechselbares Element und ver-
letzten daher das Bundesgesetz vom 25. März 1954 zum Schutz des
Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz, RKG;
SR 232.22) und Art. 2 Bst. d des Markenschutzgesetzes vom 28. Au-
gust 1992 (MSchG, SR 232.11). Mit Bezug auf das Zeichen
SENIOREN NOTRUF SCHWEIZ (fig.) beanstandete die Vorinstanz zu-
sätzlich, es fehle ihm im Gesamteindruck die Unterscheidungskraft,
weshalb dieses Gesuch auch aufgrund von Art. 2 Bst. a MSchG bean-
standet wurde.
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C.
Mit zwei Schreiben vom 12. November 2007 widersprach die Be-
schwerdeführerin dieser Auffassung der Vorinstanz, weil ihrer Meinung
nach bei beiden Markenhinterlegungen nicht von einer Verwechselbar-
keit mit dem Zeichen des Roten Kreuzes auszugehen sei und der Mar-
ke SENIOREN NOTRUF SCHWEIZ (fig.) im Gesamteindruck Unter-
scheidungskraft eigne.
D.
Mit Verfügungen vom 21. April 2008 wies die Vorinstanz die Marken-
eintragungsgesuche gestützt auf Art. 2 Bst. d MSchG in Verbindung
mit Art. 75 Ziff. 3 MSchG, Art. 7 Abs. 2 RKG und Art. 8 Abs. 1 RKG für
sämtliche beanspruchten Dienstleistungen zurück, weil sie ein gegen
das RKG verstossendes Element (Kreuz) enthielten. Bei der Beurtei-
lung der Verwechslungsgefahr im Rahmen des RKG sei nicht auf den
Gesamteindruck abzustellen. Markeneintragungsgesuche seien viel-
mehr bereits zurückzuweisen, wenn der mit dem Zeichen des Roten
Kreuzes verwechselbare Markenbestandteil erkennbar vorhanden sei.
Das Eintragungsverbot greife auch, wenn eine Markenhinterlegung,
die ein geschütztes Zeichen enthält, keinen Farbanspruch aufweise,
da eine solche Markenregistrierung grundsätzlich in jeder farblichen
Ausgestaltung Schutz geniesse.
E.
Gegen diese Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin mit Datum
vom 20. Mai 2008 je eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und stellte folgende Rechtsbegehren:
„1. Der Entscheid des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom
21. April 2008 betreffend des Markeneintragungsgesuches Nr. 56056/2007 –
SENIOREN NOTRUF SAWIRES (fig.) (bzw. 56057/2007 SENIOREN NOTRUF
SCHWEIZ [fig.]) - sei vollumfänglich aufzuheben;
2. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum sei anzuweisen, das mit
dem Gesuch Nr. 56056/2007 [bzw. 56057/2007] hinterlegte Zeichen
SENIOREN NOTRUF SAWIRES (fig.) (bzw. SENIOREN NOTRUF SCHWEIZ
[fig.]) im Markenregister einzutragen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Zur Begründung führte sie an, die hinterlegten Zeichen unterlägen kei-
ner Verwechselbarkeit mit dem Zeichen des Roten Kreuzes, da das im
strittigen Zeichen enthaltene figurative Element kein Kreuz darstelle
und stilisiert sei. Die Beschwerdeführerin beanspruche kein rotes
Kreuz auf weissem Grund und schon gar nicht ein damit verwechsel-
bares Zeichen. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei auf
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den Gesamteindruck der kombinierten Wort-/Bildmarken abzustellen.
Das angemeldete Zeichen weise nicht die charakteristische Anord-
nung des Roten Kreuzes oder eines Wappens auf. Das Zeichen des
Roten Kreuzes bestehe aus einem aus einer einzigen Fläche gebilde-
ten gleichschenkligen Kreuz, mit klar erkennbaren 90°-Winkeln an den
mittleren Ecken, während das strittige Zeichen aus fünf schräggestell-
ten Balken im Vordergrund und fünf waagrechten Balken „in schräger
Position“ im Hintergrund bestehe. Das angemeldete Zeichen bestehe
zudem nicht aus einer einheitlichen Fläche und weise im Gegensatz
zum Rotkreuzzeichen einen dreidimensionalen Charakter auf. Das hin-
terlegte Zeichen werde auch deshalb nicht als Kreuz wahrgenommen,
weil die Streifen nicht dicht aneinandergereiht seien. Ferner seien im
figurativen Element der angemeldeten Marke aufgrund der grafischen
Gestaltung übereinander gelegte „Heftpflaster“ zu erkennen. Die ange-
fochtene Verfügung sei zudem in sich widersprüchlich.
F.
Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Schreiben vom 6. August 2008
in beiden Fällen auf die Einreichung einer Stellungnahme und bean-
tragte unter Verweis auf die angefochtenen Verfügungen, die Be-
schwerden seien unter Kostenfolge abzuweisen.
G.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwer-
den gegen Verfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerden wurden innert der
gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) eingereicht, und die
einverlangten Kostenvorschüsse wurden rechtzeitig geleistet. Als Mar-
kenanmelderin ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung beider Be-
schwerden legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf beide Beschwerden ist da-
her einzutreten.
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1.2 Die Verfahren betreffen zwei im wesentlichen Sachverhaltselement
übereinstimmende Markenanmeldungen ein und derselben Anmelde-
rin. Die Verfahren sind deshalb zu vereinigen.
2.
2.1 Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder
geltendes Recht verstossen, sind vom Markenschutz ausgeschlossen
(Art. 2 Bst. d MSchG). Rechtswidrig sind Zeichen, die im Widerspruch
zu Bundesrecht oder Staatsvertragsrecht stehen. Dazu gehören insbe-
sondere Zeichen, welche das Recht an staatlichen Hoheitszeichen,
Namen und Kennzeichen von internationalen zwischenstaatlichen Or-
ganisationen oder bestimmten geografischen Bezeichnungen verletzen
(CHRISTOPH WILLI, Kommentar Markenschutzgesetz, Das schweizerische
Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internatio-
nalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2, N. 265). Aus dem Bundes-
recht sind in diesem Zusammenhang namentlich das Bundesgesetz
zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen vom
5. Juni 1931 (Wappenschutzgesetz, WSchG, SR 232.21), das Bundes-
gesetz zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Ver-
einten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen vom
15. Dezember 1961 (NZSchG, SR 232.23) und das Bundesgesetz vom
25. März 1954 zum Schutz des Zeichens und des Namens des Roten
Kreuzes (Rotkreuzgesetz, RKG; SR 232.22) zu beachten. Bei den
staatsvertraglichen Bestimmungen ist für solche Fälle Art. 6ter der Pari-
ser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in
Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04), welcher die Eintra-
gung und den Gebrauch von Hoheitszeichen, amtlichen Prüf- und Ge-
währzeichen und von Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisatio-
nen regelt, massgebend. Zeichen die gegen die genannten Gesetze
und Übereinkommen verstossen, sind von Amtes wegen zurückzuwei-
sen (EUGEN MARBACH, in: Roland von Büren / Lucas David [Hrsg.],
Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III,
Kennzeichenrecht, Basel 1996, S. 85).
2.2 Das RKG schliesst die Eintragung von Marken aus, die das Zei-
chen des Roten Kreuzes oder die Worte "Rotes Kreuz" oder "Genfer
Kreuz" oder ein anderes damit verwechselbares Zeichen oder Wort
enthalten (Art. 1 ff. RKG und Art. 7 Abs. 2 RKG; LUCAS DAVID, in: Kom-
mentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz/Muster-
und Modellgesetz, Basel 1999, MSchG Art. 2, N. 83; WILLI, a.a.O., Art.
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2, N. 277; MARBACH, a.a.O., S. 91). Zeichen und Namen des Roten
Kreuzes haben im Rahmen der beim Erlass des RKG erwogenen Be-
gründungen eine besondere Bedeutung, die sich nicht mit den Abzei-
chen, Namen und Anfangsbuchstaben intergouvernementaler Organi-
sationen vergleichen lässt (Botschaft des Bundesrates über die Revisi-
on des Bundesgesetzes betreffend den Schutz des Zeichens und des
Namens des Roten Kreuzes vom 14. September 1954 [Botschaft
RKG], BBl 1953 III 109, S. 111 f.). Deswegen hat der Gesetzgeber den
Schutz des Roten Kreuzes und gleichartiger Zeichen in einem separa-
ten Erlass geregelt.
Das RKG setzt die Vorgaben aus den vier Genfer Abkommen zum
Schutz der Kriegsopfer vom 12. August 1949 ins innerstaatliche Recht
um. Insbesondere Art. 44 des Genfer Abkommens zur Verbesserung
des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im
Feld (Abkommen I, SR 0.518.12) diente inhaltlich und systematisch als
Vorbild für das RKG und wurde beinahe wörtlich übernommen (Bot-
schaft RKG, a.a.O., S. 112). Bei der Auslegung des RKG sind deshalb
auch die Genfer Abkommen und das Reglement über die Verwendung
des Emblems des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes heran-
zuziehen (Règlement sur l'usage de l'emblème de la croix-rouge ou du
croissant-rouge par les société nationales, adopté par la XXe confé-
rence internationale de la croix-rouge [Vienne 1965] et révisé par le
Conseil de Délégués [Budapest 1991], > Français > Info-
thèque > Revue Internationale > 1994 et avant > 31-8-1992 Règle-
ment sur l'usage de l'emblème de la croix-rouge ou du croissant-rouge
par les sociétés nationales, besucht am 24. Februar 2009) (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-7402/2006 vom 9. Januar 2008 E. 5.4
Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmer [fig.]).
Im Unterschied zum WSchG werden vom RKG auch Dienstleistungs-
marken erfasst. Die Ausnahme in Art. 75 Abs. 3 MSchG betreffend
Wappen und öffentliche Zeichen ist auf das Wappenschutzgesetz be-
schränkt (WILLI, a.a.O, Art. 75, N. 4). In Erfüllung der Vorgabe von
Art. 75 Abs. 3 MSchG wurde Art. 7 Abs. 2 RKG mit Bundesbeschluss
vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des
Dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Ab-
kommen von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzei-
chens (AS 2007 185) dahingehend geändert, dass der Ausdruck "Fab-
rik- und Handelsmarken" durch den Ausdruck „Marken“ ersetzt wurde.
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Damit bezieht sich das Eintragungsverbot gemäss Art. 7 Abs. 2 RKG
jedenfalls auch auf Dienstleistungsmarken.
3.
3.1 Wie erwähnt wäre eine Prüfung der Marke auf ihre Übereinstim-
mung mit dem WSchG nicht sachgemäss, da die Beschwerdeführerin
in beiden Markenanmeldungen ausschliesslich Schutz für Dienstleis-
tungen der Klassen 43 und 44 beantragt hat und das WSchG keine
Dienstleistungsmarken erfasst. Die Vorinstanz hat denn auch keine
Verletzung des WSchG geltend gemacht.
3.2 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in der Schweiz. Den Anfor-
derungen von Art. 49 Abs. 1 Bst. a MSchG ist somit Genüge getan.
Auch eine Täuschungsgefahr nach Art. 2 Bst. c MSchG kann folglich
ausgeschlossen werden.
3.3 Ebensowenig ist die Vereinbarkeit der zu beurteilenden Marken-
hinterlegungen mit Art. 6ter PVÜ zu prüfen, da auch diese Norm keine
Dienstleistungsmarken erfasst (BGE 134 III 409 E. 2 Verband Schwei-
zerischer Aufzugsunternehmer [fig.]).
4.
Nach Ansicht der Vorinstanz steht einer Registrierung der strittigen
Marken entgegen, dass durch die ungenügende Stilisierung des in bei-
den Zeichen enthaltenen, figurativen Elements das Zeichen des Roten
Kreuzes in einer Weise angedeutet werde, welche vom RKG ausge-
schlossen sei. Auch fehle es für beide Kreuze in den Markenhinterle-
gungen an einem Farbanspruch, aufgrund dessen eine Verwechselbar-
keit mit dem Zeichen des Roten Kreuzes ausgeschlossen werden kön-
ne.
4.1 Das als Rotes Kreuz geschützte Emblem wird im RKG mit "Zei-
chen des roten Kreuzes auf weissem Grunde" umschrieben (vgl. Art. 1
Abs. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 RKG). Bezüglich seiner
genauen Ausgestaltung führt die Botschaft RKG aus: "Weder das
Genfer Abkommen noch der vorliegende Gesetzestext bestimmen die
Form des Kreuzes, noch die Form des Grundes, noch den Farbton des
Kreuzes. Jede derartige Definition würde Umgehungen erleichtern. Je-
des beliebige rote Kreuz auf jedem beliebigen weissen Grund ver-
pflichtet die kriegführenden Parteien zur Schonung der Personen oder
Güter, welche die Zeichen rechtmässig tragen, und in gleicher Weise
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macht sich strafbar, wer irgend ein rotes Kreuz beliebiger Form und
Farbnuance auf irgend einem weissen Grund oder ein nach Form oder
Farbe damit verwechselbares Zeichen unerlaubt verwendet" (Botschaft
RKG, a.a.O., S. 113). Das Reglement über die Verwendung des Emb-
lems des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes äussert sich
ebenfalls zur grafischen Ausgestaltung des Emblems. Dabei wird un-
terschieden, ob das Emblem als „Schutzzeichen“ oder als „Bezie-
hungszeichen“ verwendet wird (vgl. Art. 5 des Reglements über die
Verwendung des Emblems des Roten Kreuzes und des Roten Halb-
mondes). Die Rotkreuzbewegung wählte bekanntlich zu Ehren der
Schweiz und aufgrund ihres neutralen Status die in den Farben ver-
tauschte Schweizer Flagge als Emblem (Art. 38 Abkommen I; Histoire
des emblèmes, > Français > L'institution > Histoire > His-
toire des emblèmes, besucht am 2. März 2009). Dabei hat der weisse
Grund aber noch einen anderen Ursprung. Die weisse Flagge war in
bewaffneten Konflikten stets Symbol und Zeichen der Aufgabe oder
der Absicht über einen Waffenstillstand zu verhandeln. Der weissen
Farbe im Emblem kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts B-7402/2006 vom 9. Januar 2008
E. 5.4 Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmer [fig.]). Auch
ohne Kenntnis dieses Hintergrunds nimmt der Konsument das Emblem
des Roten Kreuzes nur in der richtigen Farbkombination (rotes Kreuz
auf weissem Grund) als solches wahr (BGE 134 III 416 E. 6.2.2 Ver-
band Schweizerischer Aufzugsunternehmer [fig.]; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-7402/2006 vom 9. Januar 2008 E. 5.4 Verband
Schweizerischer Aufzugsunternehmer [fig.]).
4.2 Bei der Frage, ob hinterlegte Zeichen aufgrund ihrer Unvereinbar-
keit mit den Bestimmungen des RKG (Verwechselbarkeit mit dem Zei-
chen des Roten Kreuzes) vom Markenschutz ausgeschlossen sind,
kommt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf den
Gesamteindruck an, den die Zeichen hinterlassen (BGE 134 III 411 E.
5.2 Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmer [fig.]). Vielmehr
handelt es sich um ein absolutes Verbot der Aufnahme des Rotkreuz-
zeichens oder eines damit verwechselbaren Zeichens in Marken, be-
ziehungsweise um den Ausschluss des Markenschutzes entsprechen-
der Marken. Demzufolge ist unerheblich, welche Bedeutung dem fragli-
chen Element im Wechselspiel mit allfälligen anderen in einer Marke
enthaltenen Elementen zukommt (BGE 134 III 411 E. 5.2 Verband
Schweizerischer Aufzugsunternehmer [fig.]). Unbeachtlich bei der Be-
urteilung der Verwechselbarkeit ist die konkret vorgesehene Nutzung
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der Marken, also, ob für die beanspruchten Waren und Dienstleistun-
gen ein Schutz durch die Genfer Abkommen mehr oder weniger nahe-
liegend erscheint oder ob sie mit der Organisation des Roten Kreuzes
und seiner Tätigkeit in Verbindung gebracht werden (BGE 134 III 411
E. 5.2 Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmer [fig.] mit Hinwei-
sen auf die Lehre). Es ist demnach im Folgenden zu prüfen, ob die von
der Beschwerdeführerin hinterlegten Marken das Zeichen des Roten
Kreuzes oder ein damit verwechselbares Zeichen, also ein beliebiges
rotes Kreuz auf einem beliebigen weissen Grund, als Bestandteil ver-
wenden.
5.
5.1 Die Schweizer Markeneintragunsgesuche Nr. 56056/2007 und Nr.
56057/2007 bestehen je aus einem figurativen Element und den Wort-
elementen „SENIOREN“, „NOTRUF“ und „SAWIRES“ (Nr.
56056/2007) beziehungsweise „SCHWEIZ“ (Nr. 56057/2007). Die
Wortelemente sind in beiden Eintragungsgesuchen übereinander an-
geordnet, wobei das mittlere Element „NOTRUF“ leicht nach links ver-
setzt ist, so dass von oben nach unten die Buchstaben S – O – S
übereinander zu liegen kommen. Dieses bekannte Notrufsignal sticht
in den Abbildungen der beiden hinterlegten Marken heraus, weil seine
Buchstaben in hellerem Farbton gehalten sind als die restlichen Buch-
staben. Rechts von dieser Anordnung von Wortelementen befindet
sich bei beiden Hinterlegungen dasselbe figurative Element; nämlich
zwei Balken, die sich in einem Winkel von annähernd 90° treffen und
je aus neun hellen und dunklen parallelen Streifen bestehen. Die Bal-
ken treffen nicht zentrisch aufeinander, sondern der beinahe senkrech-
te Balken überlagert den beinahe horizontalen Balken etwas rechts
von dessen Mitte. Insgesamt zeigt das figurative Element eine leichte
Rechtsneigung von ca 10°. Beide Markenhinterlegungen wurden ohne
Farbanspruch hinterlegt.
5.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung geniessen registrierte Marken
mit figurativen Elementen in jeder beliebigen Farbkombination Schutz,
sofern sie auf keinen Farbanspruch festgelegt wurden (BGE 134 III
411 E. 6.2.2 Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmer [fig.] mit
Hinweisen). Entsprechend ist es möglich, dass die Streifenbalken der
hinterlegten Zeichen in rot verwendet werden und der Hintergrund bei
den am Markt effektiv verwendeten Ausführungen in weiss. Die Umris-
se des figurativen Elements gemahnen aber trotz der leichten Rechts-
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neigung und der nicht ganz zentrischen Anordnung der Balken eindeu-
tig an die Form eines Kreuzes. Daran ändert nichts, dass es sich bei
den sich überschneidenden „Balken“ nach Angaben der Beschwerde-
führerin um übereinandergefügte Heftpflasterstreifen handeln soll, zu-
mal der unvoreingenommene Betrachter dies nicht ohne weiteres er-
kennt. Die Grundform des Kreuzes ist vielmehr leicht erkennbar, auch
wenn seine Balken nur mit Streifen dargestellt sind. Die parallelen
Streifen der Balken, die quer aufeinandertreffen, unterstreichen diesen
Kreuzcharakter noch. Wird das figurative Element in der beschriebe-
nen Farbkombination verwendet, enthalten die Marken ein Element,
das dem Zeichen des Roten Kreuzes sehr nahe kommt. Ob die paral-
lelen Streifen, welche die beiden Balken bilden, dicht nebeneinander
stehen oder nicht, ist unmassgeblich, solange sie noch aufeinander
bezogen werden. Dies ist der Fall, ist die Schraffur doch eine sehr ver-
breitete Form für die grafische Darstellung von Flächen. Hingegen sind
keinerlei grafische Stilelemente ersichtlich, die den von der Beschwer-
deführerin behaupteten dreidimensionalen Charakter zum Ausdruck
bringen würden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin be-
steht keine Stilisierung, die eine Verwechselbarkeit des figurativen Ele-
ments mit dem Zeichen des Roten Kreuzes beheben würde.
Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, dass es auf den Ge-
samteindruck und nicht auf das figurative Element allein ankomme, wi-
derspricht der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 134 III 411 E. 5.2 Ver-
band Schweizerischer Aufzugsunternehmer [fig.]). Die von ihr geltend
gemachte Lehrmeinung (MARBACH, a.a.O., S. 116) bezieht sich aus-
schliesslich auf relative Schutzausschlussgründe. Im Einklang mit Leh-
re und Rechtsprechung fallen daher alle anderen verbalen (und figura-
tiven) Elemente bei der Prüfung ausser Betracht, weshalb auch das
Argument der Beschwerdeführerin, es fehle in den Marken an der cha-
rakteristischen Anordnung des Rotkreuzzeichens, ins Leere geht. Es
kann auch nicht behauptet werden, die angefochtene Verfügung sei in
sich widersprüchlich. Im Ergebnis sind beide Markeneintragungsgesu-
che gestützt auf Art. 2 Bst. d MSchG in Kombination mit Art. 1 ff. RKG
und Art. 7 Abs. 2 RKG zurückzuweisen, da beide dasselbe, aus den
genannten Gründe rechtswidrige, figurative Element enthalten. Es er-
übrigt sich demnach zusätzlich zu prüfen, ob das Eintragungsgesuch
Nr. 56057/2007 SENIOREN NOTRUF SCHWEIZ (fig.) auch aufgrund
von Art. 2 Bst. a MSchG zurückzuweisen wäre.
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6.
Beide Beschwerden sind somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
7.
Die Spruchgebühr (Gerichtsgebühr) ist nach Umfang und Schwierig-
keit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der
Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE).
Bei Markeneintragungsverfahren geht es um Vermögensinteressen.
Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4
VGKE). In Markeneintragungsverfahren ist das Interesse der be-
schwerdeführenden Partei am Aufwand einer neuen Markeneintragung
und an der Vorbereitung der Markteinführung im Fall der Rückweisung
der hängigen Markenanmeldung zu veranschlagen. Mangels anderer
streitwertrelevanter Angaben ist der Umfang der Streitsache darum
nach Erfahrungswerten auf Fr. 50'000.- bis Fr. 100'000.- pro strittige
Markenhinterlegung festzulegen (Urteil des Bundesgerichts
4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 2 we make ideas work mit Hinweis).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die beiden Verfahren B-3327/2008 und B-3328/2008 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen und die angefochtenen Ent-
scheide werden bestätigt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von
insgesamt Fr. 7000.- verrechnet. Die Differenz von Fr. 3'500.- wird der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu-
rückbezahlt.
Seite 11
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4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat-
tungsformular)
- die Vorinstanz (Ref.: ghc; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichts-
urkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Philipp J. Dannacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 72 Abs. 2 Bst. b
Ziff. 2, 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führerende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 24. März 2009
Seite 12