Abtei lung II
B-3350/2009/sce/bam/rut
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 0
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Michael Barnikol.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Heer,
Advokaturbüro Hubatka & Partner,
Obere Bahnhofstrasse 24, Postfach 637, 9501 Wil SG 1,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des
Kantons Thurgau, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung,
Vorinstanz,
Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau,
8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung,
Erstinstanz.
Landwirtschaftliche Direktzahlungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-3350/2009
Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführer) führt einen Landwirtschaftsbetrieb in
X._______. Von 1997 bis 2002 wurde der Betrieb biologisch bewirt-
schaftet; seit 2003 ist er für das Programm "Ökologischer Leistungs-
nachweis ÖLN" angemeldet. Im Rahmen der landwirtschaftlichen Be-
triebsstrukturdatenerhebung 2008 stellte der Beschwerdeführer das
Gesuch um Direktzahlungen für das Jahr 2008. Am 7. Juli 2008 teilte
das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau (Erstinstanz) dem Be-
schwerdeführer mit, die Akontozahlungen an die Direktzahlungen
2008 würden vorläufig sistiert. Mit Verfügung vom 18. August 2008
bestätigte die Erstinstanz diese Sistierung. Zur Begründung führte sie
aus, eine abschliessende Beurteilung der Berechtigung zum Bezug
von Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2008 werde Ende 2008
erfolgen, sofern bis dahin eine Überprüfung möglich sei.
Mit Verfügung vom 24. November 2008 verweigerte die Erstinstanz die
Ausrichtung von Direktzahlungen für das Jahr 2008. Zur Begründung
führte sie an, es liege ein Urteil des Bezirksgerichts im Zusammen-
hang mit einem möglichen Verstoss gegen Tierschutzbestimmungen
vor. Dieses Urteil sei zwar noch nicht rechtskräftig, es handle sich aber
immerhin um einen durch ein Richtergremium beurteilten Sachverhalt.
Zudem lägen keine Erkenntnisse über Kontrollen in den relevanten
Bereichen vor, weshalb die Erfüllung der notwendigen Bedingungen
für die Ausrichtung von Direktzahlungen nach wie vor ernsthaft in
Frage gestellt sei.
B.
Am 15. Dezember 2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau (Vorinstanz). Er
brachte in seiner Beschwerdeschrift und in seiner Replik vom
9. März 2009 vor, er habe formal korrekt, fristgerecht und
vorbehaltslos den Bezug von Direktzahlungen für das Jahr 2008 an-
gemeldet. In den vorangegangenen Jahren habe die zuständige
Kontrollstelle die alljährliche ÖLN-Kontrolle stets aus eigener Initiative
durchgeführt. Für die Jahre 2005 bis 2007 könne er Kontrollberichte
vorweisen, wonach er in diesen Jahren die Voraussetzungen des ÖLN
erfülle. Im Jahr 2008 sei ihm hingegen nicht mitgeteilt worden, dass
die Kontrollstelle die Prüfung in diesem Jahr nicht mehr durchführen
werde. Auch habe er zu keinem Zeitpunkt Kontrollen einer Behörde
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erschwert. Die von ihm angeblich verweigerte Feuerbrandkontrolle sei
nicht Bestandteil der ÖLN-Kontrolle. Zudem gelte, was den Vorwurf
des Verstosses gegen Tierschutzbestimmungen betreffe, der Grund-
satz der Unschuldsvermutung. Durch die Verweigerung der Direkt-
zahlungen werde seine wirtschaftliche Existenz ernsthaft gefährdet.
C.
Mit Entscheid vom 16. April 2009 wies die Vorinstanz die Beschwerde
ab. Zur Begründung führte sie an, es sei unbestritten, dass auf dem
Betrieb des Beschwerdeführers für das Bewirtschaftungsjahr 2008
keine ÖLN-Kontrolle durch eine akkreditierte Kontroll- oder
Inspektionsstelle durchgeführt worden sei. Es liege aus diesem Grund
für das Beitragsjahr 2008 kein ÖLN-Kontrollresultat vor. Ein solches
sei aber Voraussetzung für die Auszahlung von Direktzahlungen. Ohne
einen vom Bewirtschafter und vom Kontrolleur unterzeichneten ÖLN-
Kontrollbericht, der bestätige, dass der ÖLN erbracht sei, könnten
keine Direktzahlungen ausgerichtet werden. Aus dem Umstand, dass
der Beschwerdeführer den ÖLN in den Jahren 2005 bis 2007 habe
erbringen können, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die
Voraussetzungen des ÖLN auch im Jahr 2008 erfüllt seien. Ferner
müsse der Bewirtschafter eines ÖLN-Betriebes selbst den Nachweis
erbringen, dass sein Betrieb nach den Anforderungen des ÖLN be-
wirtschaftet werde. Es existiere keine Rechtsnorm, welche die Be-
hörden verpflichte, von sich aus ÖLN-Kontrollen durchzuführen. Der
Gesuchsteller müsse sich grundsätzlich selber darum bemühen, dass
sein Betrieb von einer akkreditierten Inspektionsstelle kontrolliert
werde. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner langjährigen Er-
fahrung mit der Leitung eines ÖLN-Betriebes wissen müssen, dass
solche Kontrollen in der Regel bis spätestens Ende September
durchgeführt werden müssten. Er sei im Entscheid der Erstinstanz
vom 18. August 2008 unter anderem auch ausdrücklich auf seine
Nachweispflicht aufmerksam gemacht worden. Daher sei es ihm zu-
zumuten gewesen, bis spätestens Oktober 2008 eine ÖLN-Kontrolle
anzufordern. Hinzu komme, dass mehrere Vorkommnisse mit behörd-
lichen Kontrollen im Betrieb des Beschwerdeführers aktenkundig
seien. Mehrfach seien Kontrollen erschwert worden, weil der Be-
schwerdeführer Amtspersonen bedroht habe. Aufgrund dieser Ge-
schehnisse hätte sich der Beschwerdeführer selbst aus eigener
Initiative um die Kontrolle seines Betriebs durch eine akkreditierte
Inspektionsstelle bemühen müssen. Da der Beschwerdeführer einen
ordnungsgemässen Kontrollablauf nicht habe sicherstellen können, sei
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von einer solchen, nicht zwingend durchzuführenden Kontrolle zu
Recht abgesehen worden. Ferner sei in mehreren rechtskräftigen
Entscheiden des Veterinäramtes und des Amtes für Umwelt festgestellt
worden, dass der Beschwerdeführer gegen Tierschutz-, Tierseuchen-
und Gewässerschutzbestimmungen verstossen habe. Es liege ein
Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 29. Mai 2008 vor, in welchem der
Beschwerdeführer der Drohung, der mehrfachen Tierquälerei sowie
der mehrfachen Übertretung des Tierschutz-, Lebensmittel- und Tier-
seuchengesetzes für schuldig befunden worden sei. Dieses Urteil sei
zwar noch nicht rechtskräftig. Eine Beitragskürzung setze indessen
weder einen rechtskräftigen Feststellungsentscheid noch ein rechts-
kräftiges Strafurteil voraus. Es genüge, dass ein Sachverhalt vorliege,
aus welchem hervorgehe, dass die Voraussetzungen für die Aus-
richtung von Direktzahlungen gemäss Direktzahlungsverordnung nicht
erfüllt seien. Ein solcher Sachverhalt sei im vorliegenden Fall als er-
wiesen zu betrachten.
D.
Der Beschwerdeführer erhebt gegen diesen Entscheid am
21. Mai 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die für das
Bewirtschaftungsjahr 2008 verwehrten Direktzahlungen auszurichten.
Er bringt vor, er habe sich im massgeblichen Jahr für die ÖLN-
Kontrolle rechtzeitig und korrekt angemeldet und sich zur Verfügung
der kontrollierenden Behörde gehalten. Er habe somit alles unter-
nommen, um die erforderliche Kontrolle durch die zuständige
Kontrollstelle zu ermöglichen. Dennoch habe diese die Kontrolle ohne
Vorankündigung und ohne Aufkündigung ihres Kontrollauftrages unter-
lassen. Er sei auch nicht davon informiert worden, dass die Kontroll -
stelle vorhabe, die Kontrolle nicht durchzuführen. Da die Kontrollen
alljährlich und teilweise recht spät durchgeführt würden, habe er sich
in gutem Glauben darauf verlassen, dass die ÖLN-Kontrolle im Jahr
2008 rechtzeitig durchgeführt werde. Ferner sei es unverhältnis-
mässig, ihm die Auszahlung der Direktzahlungen vollständig zu ver-
weigern. Man habe es versäumt, in Betracht zu ziehen, ob die Kürzung
der Direktzahlungen um einen bestimmten Betrag in Frage komme.
Entsprechend seinem Vorbringen im vorinstanzlichen Beschwerde-
verfahren macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, dass er
niemals behördliche Kontrollen seines Betriebs erschwert oder be-
hindert habe und dass im Hinblick auf den Vorwurf des Verstosses
gegen Tierschutzbestimmungen der Grundsatz der Unschuldsver-
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mutung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei. Im Übrigen beträfen
die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwähnten
rechtskräftig festgestellten Verstösse nicht das Bewirtschaftungsjahr
2008 und hätten zudem bereits administrative Kürzungen zur Folge
gehabt.
E.
Die Erstinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2009
die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, der Beschwerdeführer
sei seit 2003 bei der zuständigen Kontrollstelle für den ÖLN
angemeldet gewesen. Um die ÖLN-Anmeldung habe er sich seit
diesem Zeitpunkt nicht mehr aktiv gekümmert, weil eine jährliche
Neuanmeldung nicht erforderlich sei. Er sei von der Erstinstanz sowohl
über die Bedeutung des ÖLN hingewiesen worden als auch über die
rechtlichen Konsequenzen, die die Nichterfüllung des Nachweises
nach sich ziehen könnten. Der Beschwerdeführer habe keineswegs
alles unternommen, um eine ÖLN-Kontrolle zu ermöglichen. Er sei
selbst dafür verantwortlich, dass er den ÖLN-Nachweis erbringe und
sein Betrieb periodisch durch eine akkreditierte Kontrollorganisation
überprüft werde. Sein Verhalten gegenüber den Kontrollorganen habe
jedoch dazu geführt, dass keine Kontrolle durchgeführt worden sei. Er
habe bereits mehrfach Kontrollen erschwert, indem er Amtspersonen
bedroht habe. Unter diesen Umständen sei es keiner Kontrollperson
zuzumuten, eine Betriebskontrolle durchzuführen.
F.
Auch die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom
17. August 2009, die Beschwerde abzuweisen. Sie macht geltend, es
könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
die Voraussetzungen des ÖLN erfülle, wenn eine entsprechende
Kontrolle durchgeführt worden wäre. In der Zwischenzeit habe eine
zweite gerichtliche Instanz bestätigt, dass der Beschwerdeführer
gegen Tierschutzvorschriften verstossen habe. Ferner habe der Be-
schwerdeführer durch sein Verhalten im Jahr 2008 gezeigt, dass er
nicht bereit gewesen sei, seinen Betrieb durch die zuständige
Kontrollstelle überprüfen zu lassen. Insbesondere in den Monaten, in
denen in der Regel ÖLN-Kontrollen durchgeführt würden, sei die
Situation sehr angespannt gewesen. Der Beschwerdeführer sei auf
seine Nachweispflicht im Hinblick auf ÖLN und die Möglichkeit einer
Beitragskürzung oder -verweigerung beim Erschweren von Kontrollen
oder mangelhafter Kooperation mit Behörden ausdrücklich aufmerk-
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sam gemacht worden. Daher habe sich der Beschwerdeführer
keineswegs gutgläubig darauf verlassen können, dass die Kontroll -
stelle die ÖLN-Kontrolle für das Jahr 2008 aus eigener Initiative
durchführen werde. Auch könne nicht die Rede davon sein, dass der
Beschwerdeführer alles unternommen habe, um die ÖLN-Kontrolle zu
ermöglichen.
G.
Das Bundesamt für Landwirtschaft nimmt am 28. Januar 2010 zur vor-
liegenden Streitsache Stellung. Es bringt insbesondere vor, die
Kürzung oder Verweigerung oder Kürzung von Direktzahlung wegen
eines Verstosses gegen Tierschutzbestimmungen setze nicht voraus,
dass diese Vorwürfe in einem rechtskräftigen Urteil vollumfänglich be-
stätigt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht könne diese
Frage im Rahmen des vorliegenden Verfahren prüfen und dabei die
zahlreichen, aus den Akten ersichtlichen Verletzungen von Tier-
schutzvorschriften berücksichtigen.
H.
Mit Schreiben vom 14. April 2010 verweist die Vorinstanz auf ein Urteil
des Bundesgerichts vom 26. Februar 2010, das die Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen Tierquälerei und mehrfacher Übertretung
des Tierschutzgesetzes, des Tierseuchengesetzes sowie des
Lebensmittelgesetzes letztinstanzlich bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 16. April 2009 stützt sich
auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht
des Bundes. Er stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht be-
urteilt u.a. Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler
Instanzen, soweit ein Bundesgesetz dies entsprechend vorsieht (vgl.
Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 166 Abs. 2 des Land-
wirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen
Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die wie im vorliegenden Fall
in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen er-
gangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
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werden. Ausgenommen sind einzig kantonale Verfügungen über
Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden. Eine
derartige Ausnahme liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Be-
schwerdeentscheids durch diesen berührt und hat daher ein schutz-
würdiges Interesse an seiner Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist
somit zur Beschwerdeführung legitimiert.
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt und die übrigen Sach-
urteilsvoraussetzungen liegen vor.
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt ereignete sich im Jahr 2008,
weshalb grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung finden, die
bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestands Geltung hatten. Der Gesetzgeber kann eine
davon abweichende Regelung treffen, was er indessen im
vorliegenden Fall - soweit hier interessierend - nicht getan hat (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgericht B-3405/2007 vom 3. Juli 2008
E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die im vorliegenden Fall anzuwendenden
Bestimmungen wurden indessen von keinen entscheidrelevanten
Rechtsänderungen betroffen.
3.
Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden - gestützt
auf Art. 104 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - die Art. 70 ff. des
LwG sowie die aufgrund dessen vom Bundesrat erlassene Verordnung
vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirt-
schaft (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13). Zwecks
Förderung der Landwirtschaft richtet danach der Bund bei Erfüllung
bestimmter Voraussetzungen, insbesondere unter der Voraussetzung
des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN), Bewirtschaftern und
Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Be-
trieben Direktzahlungen in Form von Beiträgen aus (vgl. Art. 70 Abs. 1
LwG). Der ÖLN umfasst insbesondere eine tiergerechte Haltung der
Nutztiere (Art. 70 Abs. 2 Bst. a LwG). Die Einhaltung der für die land-
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wirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Ge-
wässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung ist
Voraussetzung und Auflage für die Ausrichtung von Direktzahlungen
(Art. 70 Abs. 4 LwG, Art. 5 DZV). Beiträge können gekürzt oder ver-
weigert werden, wenn der betreffende Gesuchsteller oder die Ge-
suchstellerin die Vorschriften des LwG, dessen Ausführungs-
bestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen ver-
letzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Die Kürzung oder Verweigerung gilt
mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Ge-
suchstellerin die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG).
Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die Direktzahlungen be-
antragen, müssen der kantonalen Behörde den Nachweis erbringen,
dass sie den gesamten Betrieb nach den Anforderungen des öko-
logischen Leistungsnachweises bewirtschaften (Art. 16 Abs. 1 DZV).
Die Kantone können Organisationen, die für eine sachgemässe und
unabhängige Kontrolle Gewähr bieten, zum Vollzug beiziehen (Art. 66
Abs. 1 S. 1 DZV). Die Kantone veranlassen, dass Inspektions-
frequenzen und Koordination der Inspektionen sich nach der
Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. November 2007 (VKIL,
SR 910.15) richten (Art. 66 Abs. 4 Bst. a DZV). Die Kantone kürzen
oder verweigern die Beiträge insbesondere, wenn der Gesuchsteller
oder die Gesuchstellerin Kontrollen erschwert (Art. 70 Abs. 1 Bst. b
DZV).
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Direktzahlungen für das Jahr 2008
seien ihm zu Unrecht verweigert worden. Er macht geltend, dass er
den ÖLN ohne weiteres auch im Jahr 2008 erbracht habe, und legte
im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Kontrollberichte der
Jahre 2005 bis 2007 ins Recht, wonach er jeweils die Voraus-
setzungen des ÖLN vollumfänglich erfüllt habe. Unerklärlich sei, wes-
halb ihm für das Jahr 2008 kein Kontrollbericht ausgestellt worden sei.
Er habe sich zur Verfügung der für den Erwerb des ÖLN erforderlichen
Kontrollen durch die Kontrollstelle für Ökomassnahmen und Label-
produktion (KOL) gehalten und darauf vertraut, dass die KOL die
Kontrollen bei ihm vornehmen werde. Die Kontrollen seien jedoch
weder durchgeführt worden, noch sei ihm mitgeteilt worden, dass die
KOL vorhabe, von den Kontrollen abzusehen. Dies sei als Verstoss
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben anzusehen. Zudem habe
die Vorinstanz auf noch nicht rechtskräftige Entscheide der Verwaltung
und der Strafgerichte abgestellt.
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Demgegenüber berufen sich Vorinstanz und Erstinstanz darauf, das
Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Kontrollorganen
habe dazu geführt, dass keine Kontrolle durchgeführt worden sei. Er
habe bereits mehrfach Kontrollen erschwert, indem er Amtspersonen
bedroht habe. Unter diesen Umständen sei es keiner Kontrollperson
zuzumuten, eine Betriebskontrolle durchzuführen. Ferner müsse eine
Missachtung von Tierschutzbestimmungen keineswegs mit rechts-
kräftigem Urteil festgestellt worden sein, um eine Kürzung bzw. Ver-
weigerung der Direktzahlungen vorzunehmen.
4.1 Der ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) ist eine Grundvoraus-
setzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen (vgl. Art. 70 Abs. 1
LwG). Es ist dabei Sache des jeweiligen Bewirtschafters, der
kantonalen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass sie den
gesamten Betrieb nach den Anforderungen des ökologischen
Leistungsnachweises bewirtschaften. Die Bestätigung einer
akkreditierten Inspektionsstelle mit dem entsprechenden akkreditierten
Geltungsbereich gilt als Nachweis (Art. 16 DZV).
4.2 Unbestritten ist, dass im Betrieb des Beschwerdeführers während
des Jahres 2008 keine Kontrolle stattgefunden hat und die für den
ÖLN erforderlichen Daten somit nicht erhoben wurden. Der ÖLN wurde
für das Bewirtschaftungsjahr 2008 somit nicht erbracht. Die tatsäch-
lichen Verhältnisse, die im Betrieb des Beschwerdeführers während
dieses Jahres bestanden, können nachträglich nicht mehr festgestellt
werden. Der ÖLN kann daher auch nicht nachgeholt werden. Ob die
Voraussetzungen des ÖLN im fraglichen Zeitraum erfüllt waren, lässt
sich deshalb nicht nachweisen.
Die Folgen der Beweislosigkeit treffen diejenige Partei, welche die
Beweislast trägt. Sofern das massgebliche Recht keine spezifische
Beweisregel enthält, kommt die Beweislastregel von Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zum Tragen.
Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der
aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache ein Recht ableiten will
(vgl. hierzu auch BVGE 2008/23 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Der
Beschwerdeführer beansprucht Direktzahlungen für das Jahr 2008.
Insofern ist er es, der aus der von ihm behaupteten und beweislos
gebliebenen Tatsache, dass er im Jahr 2008 seinen Betrieb nach den
Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises bewirtschaftet
habe, Vorteile ableiten will. Deshalb trägt auch er die diesbezügliche
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Beweislast, wie in der Direktzahlungsverordnung ausdrücklich fest-
gehalten ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 DZV). Die Folgen dieser Beweislosig-
keit gehen daher zu Lasten des Beschwerdeführers.
4.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Zustand der Be-
weislosigkeit sei dadurch herbeigeführt worden, dass eine Kontrolle im
Jahr 2008 unterlassen worden sei, obwohl er in schutzwürdiger Weise
darauf habe vertrauen dürfen, dass die KOL eine solche Kontrolle aus
eigener Initiative vornehmen werde. Dies sei als Verstoss gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben anzusehen.
4.3.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben ist ein Grundrecht und
eine verfassungsmässige Verfahrensgarantie (vgl. Art. 5. Abs. 3 und
Art. 9 BV). Er verlangt, dass Behörden und Private in ihren Rechts-
beziehungen gegenseitig aufeinander Rücksicht zu nehmen haben.
Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch
auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zu-
sicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten der Behörden (vgl. BGE 126 II 377 E. 3a mit Hinweisen). Es
müssen aber verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein,
damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann:
So ist etwa eine unrichtige Auskunft nur bindend, wenn die Ver-
waltungsbehörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der Auskunft
zuständig war, wenn der Private die Unrichtigkeit der Auskunft nicht
ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die
Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne
Nachteil rückgängig gemacht werden können. Selbst wenn diese
Voraussetzungen allesamt erfüllt sind, steht nicht fest, ob der Private
mit seiner Berufung durchdringt. Vielmehr sind das Interesse an der
Durchsetzung des geltenden Rechts und jenes am Vertrauensschutz
gegeneinander abzuwägen (vgl. zu alldem ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 622 ff., sowie PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, § 22 Rz. 3ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze
gelten sinngemäss nicht nur für konkrete Auskünfte, sondern auch für
andere Vertrauensgrundlagen wie etwa das pflichtgemässe Unter-
lassen von Auskünften oder Praxisänderungen.
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4.3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, aufgrund der
jahrelangen Praxis der KOL, ÖLN-Kontrollen aus eigener Initiative,
ohne konkrete Aufforderung seinerseits durchzuführen, habe er darauf
vertrauen dürfen, dass die KOL dies auch im Jahr 2008 tun würde.
Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, ihr seien ver-
schiedene Vorkommnisse im Zusammenhang mit behördlichen
Kontrollen auf dem Betrieb des Beschwerdeführers bekannt. So sei es
anlässlich von tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Betriebs-
kontrollen zu verbalen oder handgreiflichen Auseinandersetzungen
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kantonstierarzt gekommen,
weshalb der Beschwerdeführer in der Folge wegen Gewalt und
Drohung gegen Beamte bestraft worden sei. Im Juli 2008 habe die
Feuerbrandkontrolle durch den Pflanzenschutzdienst des Bildungs-
und Beratungszentrums Arenenberg (BBZ Arenenberg) abgesagt
werden müssen, nachdem der Beschwerdeführer einem Mitarbeiter
des Pflanzenschutzdienstes vorgängig telefonisch gedroht hätte, er
werde jedem, der seinen Hof betrete, ein Messer in die Rippen
rammen.
4.3.3 Der Beschwerdeführer hat zwar in seiner Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht sämtliche Sachverhaltsausführungen der
Vorinstanzen pauschal bestritten, zu den angeführten Vorfällen an-
sonsten jedoch nicht substanziiert Stellung genommen.
In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an be-
stimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vor-
schreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Be-
weiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben
(vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 278 f.; BGE 130 II 482 E. 3.2). Der Grundsatz der freien Beweis-
würdigung verlangt, dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, ge-
wissenhaft und unvoreingenommen ihre Meinung darüber bildet, ob der
zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten hat oder nicht.
Veranschlagt wird dabei sowohl das beigebrachte Beweismaterial als
auch das Beweisverhalten der Parteien. Beweis ist geleistet, wenn der
Richter gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt,
dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Eine
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überwiegende Wahrscheinlichkeit wird als ausreichend betrachtet, wo
ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache
nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine Beweisnot
besteht (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2). Dann gilt der Beweis als erbracht,
wenn für die Richtigkeit einer Sachbehauptung derart gewichtige
Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftiger-
weise nicht in Betracht kommen (vgl. BGE 132 II 715 E. 3.1).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht zwar weder
die Akten betreffend die rechtskräftige Verurteilung wegen Gewalt und
Drohung gegen Beamte noch bezüglich des offenbar neuen Strafver-
fahrens aufgrund der Anschuldigung, Beamte anlässlich der Kontrolle
am 27. Oktober 2009 mit einer Pistole bedroht zu haben, eingeholt.
Aktenkundig sind hingegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 12. Mai 2009 und das Urteil des Bundesgerichts vom 26.
Februar 2010, welche auch eine weitere Verurteilung des Be-
schwerdeführers wegen Drohung zum Gegenstand haben. Eine
formelle Zeugenaussage des betreffenden Mitarbeiters des BBZ
Arenenberg, dem gegenüber der Beschwerdeführer die angeführte
Drohung ausgesprochen haben soll, liegt zwar nicht vor. Hingegen
bestätigte auch der Kantonstierarzt in seiner schriftlichen Vernehm-
lassung im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich, dass der Be-
schwerdeführer besonders in der Folge der laufenden Strafverfahren
im Jahr 2008 bei verschiedenen Behördenkontakten derartige
Drohungen geäussert habe. Die KOL führte in ihrer Stellungnahme
aus, dass sie bereits seit 2006 ihre Kontrollen jeweils durch zwei
Kontrolleure durchgeführt habe, da sie Kenntnis von Tätlichkeiten des
Beschwerdeführers gegenüber Amtspersonen bei Kontrollen gehabt
habe. An der Sitzung vom 17. Juni 2008, an der verschiedene Amts-
stellen vertreten waren, habe der Vertreter der Staatsanwalt den Be-
schwerdeführer als gefährlich eingestuft, weshalb in der Folge be-
schlossen worden sei, dass die Kontrollen auf dem Betrieb nur mehr
unter Aufsicht der Polizei erfolgen sollten.
Unter diesen Umständen erübrigt sich die Edition weiterer Akten von
Strafverfahren oder Zeugeneinvernahmen des betreffenden Mit-
arbeiters des BBZ Arenenberg, des Kantonstierarztes oder der zu-
ständigen Polizeiorgane. Wie genau der Beschwerdeführer sich an-
lässlich der jeweiligen Behördenkontakte geäussert hat, ist nicht ent -
scheidend. Die Sachverhaltsdarstellungen nicht nur einer, sondern
verschiedener Behörden und die dem Bundesverwaltungsgericht vor-
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liegenden Strafurteile zeichnen jedenfalls übereinstimmend das Bild
eines Betriebsleiters, dem behördliche Kontrollen, insbesondere in
Bezug auf seine Tierhaltung, entschieden unwillkommen sind und der
bei allfälligen Beanstandungen sein Temperament verschiedentlich
ungenügend beherrscht. Es ist daher verständlich, wenn die KOL,
welche ebenfalls zum BBZ Arenenberg gehört, im Sommer 2008 zur
Auffassung kam, der Beschwerdeführer stehe einer allfälligen ÖLN-
Kontrolle nicht mit der nötigen kooperativen Haltung gegenüber und
die Voraussetzungen der Norm ISO/IEC 17020, die ein unabhängiges
und unparteiliches Inspektionsergebnis gewährleisten sollten, seien
nicht mehr gegeben, insbesondere da sie – allenfalls auch mittels un-
angemeldeter Kontrollen – hätte überprüfen müssen, ob die im Vorjahr
beanstandeten Punkte bezüglich Gewässerschutz und Tierhaltung in
der Zwischenzeit korrigiert worden waren.
4.3.4 Da der Beschwerdeführer die Gründe zu vertreten hat, welche
die KOL zur Annahme veranlasst haben, behördliche Kontrollen seines
Betriebs seien ihm nicht willkommen, kann er sich auf nicht darauf be-
rufen, er habe gutgläubig darauf vertrauen dürfen, dass die KOL auch
weiterhin unaufgefordert ÖLN-Kontrollen vornehmen würde.
Die Voraussetzungen, um gestützt auf den Grundsatz von Treu und
Glauben von einem gültigen Kontrollbefund abzusehen, sind daher
nicht gegeben. Die Verweigerung der Direktzahlungen für das Jahr
2008 erweist sich daher als rechtmässig.
5.
Nur ergänzend sei daher darauf hingewiesen, dass die Verweigerung
der Direktzahlungen auch allein wegen der angeführten Verletzung der
Tierschutzbestimmungen nicht zu beanstanden wäre.
Direktzahlungen können gekürzt oder verweigert werden, wenn der
Gesuchsteller gegen Tierschutzbestimmungen verstossen hat (Art. 70
Abs. 4 und Art. 170 Abs. 1 LwG sowie Art. 5 und Art. 70 Abs. 1 Bst. d
DZV). Die Nichteinhaltung von Vorschriften des Tierschutzgesetzes
setzt, im Gegensatz zur Nichteinhaltung von landwirtschaftsrelevanten
Vorschriften des Gewässerschutz-, des Umweltschutz- oder des Natur-
und Heimatschutzgesetzes, keinen rechtskräftigen Entscheid voraus;
die Bestimmung von Art. 70 Abs. 2 DZV ist abschliessend. Die Frage
ist indessen mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2010
ohnehin obsolet: Damit ist rechtskräftig erstellt, dass der Beschwerde-
führer wegen mehrfacher Tierquälerei und wegen mehrfacher Über-
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tretung des Tierschutzgesetzes, teilweise begangen im Jahr 2008,
verurteilt worden ist. Angesichts der Schwere der diesbezüglichen
Vorwürfe und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits
mehrfach wegen Verstössen gegen die Tierschutzbestimmungen vor-
bestraft ist, kann nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz ihr Er-
messen missbraucht oder überschritten hat, wenn sie die Ver-
weigerung der Direktzahlungen für das Jahr 2008 auch auf diese Ver-
stösse gestützt hat.
6.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, wes-
halb sie abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem unterliegenden Be-
schwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) und ebenso wenig
der Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE; vgl. MARCEL MAILLARD, in: Praxis-
kommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009,
Art. 64 Rz. 14 und MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern
2008, Rz 10 zu Art. 64 VwVG, je mit weiteren Hinweisen).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.— werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.— verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichts-
urkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger Michael Barnikol
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 26. Mai 2010
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