B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3357/2019
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Christian Winiger,
Gerichtsschreiber Said Huber.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivildienst ZIVI,
Zentralstelle,
(…),
Vorinstanz.
Gegenstand
Disziplinarmassnahme wegen Zivildienstversäumnisses
(Bussenverfügung vom 19. Juni 2019).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer wurde am 14. Mai 2009 mit Verfügung der Voll-
zugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum B._______ (nachfol-
gend: Regionalzentrum), zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von
374 Diensttagen verpflichtet; davon hat er bisher 289 Tage Dienst geleistet.
Der Beschwerdeführer hat infolge der Diensttagereduktion im Rahmen der
Weiterentwicklung der Armee (WEA) nun noch insgesamt 62 Diensttage
zu leisten.
A.b Mit Schreiben des Regionalzentrums vom 15. August 2018 wurde der
Beschwerdeführer darüber informiert, dass er im Jahr 2019 eine Zivil-
dienstleistung mit einer Dauer von mindestens 26 Tagen erbringen müsse,
und dazu aufgefordert, bis zum 15. Januar 2019 eine Einsatzvereinbarung
einzureichen. Er reichte diese jedoch nicht ein.
A.c Mit Mahnschreiben vom 22. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer
vom Regionalzentrum erneut dazu aufgefordert, die noch ausstehende
Einsatzvereinbarung bis zum 5. Februar 2019 einzureichen und darauf hin-
gewiesen, dass ein gebührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen erstellt
würde, falls er der Aufforderung nicht nachkomme. Der Beschwerdeführer
kam der Aufforderung nicht nach.
A.d Nachdem dem Beschwerdeführer weitere Fristverlängerungen für die
Einreichung der Einsatzvereinbarung gewährt worden waren, wurde er mit
Verfügung des Regionalzentrums vom 11. März 2019 zur Vorsprache in
demselben am 11. April 2019, 09:00 Uhr, aufgeboten.
A.e Aufgrund seines Terminverschiebungsgesuchs wurde der Beschwer-
deführer mit (eingeschrieben versandter) Verfügung des Regionalzentrums
vom 9. April 2019 zu einer Vorsprache am 24. April 2019, 16:00 Uhr, im
Regionalzentrum aufgeboten. Der Beschwerdeführer holte die Verfügung
jedoch nicht bei der Post ab, sodass diese dem Regionalzentrum am
18. April 2019 zurückgesendet wurde. Der Beschwerdeführer erschien in
der Folge nicht zur verfügten Vorsprache.
A.f Die Vorinstanz leitete am 2. Mai 2019 ein Disziplinarverfahren gegen
den Beschwerdeführer ein und forderte ihn auf, bis 13. Mai 2019 eine Stel-
lungnahme mit Angabe von Gründen einzureichen, weshalb er nicht zur
Vorsprache erschienen sei. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer dazu
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aufgefordert, Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen.
Diese eingeschrieben versandte Verfügung holte der Beschwerdeführer
bei der Post nicht ab. Die Vorinstanz stellte ihm das Schreiben vom 16. Mai
2019 sodann per A-Post zu, in welchem die Frist zur Stellungnahme bis
22. Mai 2019 verlängert wurde.
A.g Der Beschwerdeführer hinterliess der Vorinstanz einen Tag nach Ab-
lauf der Frist eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter. Er teilte ihr mit, er
habe das Schreiben betreffend das Disziplinarverfahren erst zwei Tage zu-
vor im Briefkasten gesehen und daher die Frist zur Stellungnahme nicht
einhalten können. Er würde bis 28. Mai 2019 dazu Stellung nehmen.
A.h Mit E-Mail vom 27. Mai 2019 nahm der Beschwerdeführer zu seinem
Fernbleiben Stellung.
A.i Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer vom Re-
gionalzentrum zu einem Zivildiensteinsatz vom 6. Januar bis 7. März 2020
(62 Diensttage) aufgeboten.
A.j Der Beschwerdeführer reichte in der Zwischenzeit die Einsatzvereinba-
rung ein.
A.k Mit Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juni 2019 wurde dem Beschwer-
deführer wegen Zivildienstversäumnisses als Disziplinarmassnahme eine
Busse von Fr. 400.– auferlegt.
B.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Anfang Juli 2019 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (Poststempel: 2. Juli 2019). Er beantragt sinn-
gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, wobei die Busse zu
erlassen oder zumindest drastisch zu reduzieren sei.
C.
Mit Vernehmlassung vom 28. August 2019 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde.
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D.
Am 11. September 2019 verschickte das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer per Einschreiben ein Doppel der obgenannten Ver-
nehmlassung.
Da diese Sendung nicht abgeholt wurde und ans Bundesverwaltungsge-
richt zurückging, erfolgte am 24. September 2019 ein erneuter Versand per
A-Post.
E.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie
rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juni 2019 kann nach Art. 63
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatz-
dienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a
und Art. 44 ff. VwVG in Verbindung mit Art. 31 ff. und Art. 37 ff. VGG).
1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Diszip-
linarbusse besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) wurde
gewahrt. Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt. Die übrigen Sachurteilsvo-
raussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 47 ff. VwVG).
1.3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die dem Be-
schwerdeführer am 19. Juni 2019 auferlegte Busse im Betrag von Fr. 400.–.
Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten und der angefochtene Ent-
scheid materiell (inhaltlich) zu prüfen.
Soweit der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss eine Entschädigung
für den von ihm erbrachten Aufwand (Suchen des Zivildienstplatzes,
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Schreiben der Bewerbungen, Teilnahme an Vorstellungsgesprächen) be-
antragen sollte, ist indessen auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Nach dem Zivildienstgesetz leisten Militärpflichtige, die den Militär-
dienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, Zivildienst (Art. 1
ZDG). Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivil-
dienst auf (Art. 22 Abs. 1 ZDG). Erlauben die Ergebnisse der Suche den
Erlass eines Aufgebots nicht, legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot (von
Amtes wegen) selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird. Sie be-
rücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die In-
teressen eines geordneten Vollzugs (Art. 31a Abs. 4 der Zivildienstverord-
nung vom 11. September 1996 [Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01]).
Die Zivildienstpflicht umfasst gemäss Art. 9 Bst. b ZDG insbesondere die
Pflicht zur Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es aufgrund von Art.
19 Abs. 1 ZDG verlangt. Nach dieser letztgenannten Bestimmung kann die
Vollzugsstelle die zivildienstpflichtige Person zu einem Vorstellungsge-
spräch im Einsatzbetrieb aufbieten. Für Vorstellungsgespräche bei Ein-
satzbetrieben gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen (Art. 40 Abs. 4 ZDV).
2.2 Verletzt der Zivildienstpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten,
die ihm das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so
kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen
(Art. 67 Abs. 1 ZDG). Eine solche kann unterbleiben, wenn Belehrung und
Ermahnung durch den Einsatzbetrieb ausreichen (Art. 67 Abs. 2 ZDG). Als
Disziplinarmassnahme kann die Vollzugsstelle einen schriftlichen Verweis
oder eine Busse von bis zu Fr. 2'000.– verfügen (Art. 68 ZDG).
2.3 Disziplinarmassnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in
einem Sonderstatusverhältnis (z.B. Beamte, Schüler) oder unter einer be-
sonderen Aufsicht des Staates (z.B. Rechtsanwälte, Medizinalpersonen)
stehen. Sie bezwecken die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie die Wah-
rung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der betreffenden Institu-
tion. Disziplinarische Massnahmen sollen bewirken, dass Personen, wel-
che der Disziplinargewalt unterliegen, ihre Pflichten erfüllen. In einem Son-
derstatusverhältnis und damit dem Disziplinarrecht unterworfen sind auch
die Zivildienstpflichtigen (Art. 67 ff. ZDG; vgl. Urteile des BVGer
B-4085/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2.4; B-4088/2017 vom 22. Septem-
ber 2017 E. 2.3 und B-650/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.3, je m.H.).
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2.4 Bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion steht
der Disziplinarbehörde ein gewisser Spielraum offen, in den das Bundes-
gericht – und auch das Bundesverwaltungsgericht – nicht eingreift. Auf-
grund des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Behörde aber gehalten,
das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin
zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (vgl. BGE 106 Ia 100
E. 13). Die Vorinstanz verfügt in der Verhängung von Disziplinarmassnah-
men sowohl über Auswahl- als auch über Entschliessungsermessen; sie
kann den zu Disziplinierenden schriftlich verweisen oder eine Busse bis
Fr. 2'000.– verhängen (Art. 68 ZDG), aber auch – im Sinne des Opportuni-
tätsprinzips – auf eine Disziplinarmassnahme verzichten, wenn Belehrung
und Ermahnung ausreichen (Art. 67 Abs. 2 ZDG). Eingeschränkt wird das
Ermessen durch die in Art. 69 ZDG vorgegebenen Bemessungsfaktoren
(vgl. Urteile des BVGer B-4085/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2.5;
B-4088/2017 vom 22. September 2017 E. 5.1 f. und B-650/2014 vom
31. Oktober 2014 E. 6.1, je m.H.).
2.5 Nach Art. 71 Abs. 1 ZDG leitet die Vollzugsstelle ein Disziplinarverfah-
ren von Amtes wegen ein oder wenn der Einsatzbetrieb eine Pflichtverlet-
zung anzeigt. Sie teilt dies dem betroffenen Zivildienstpflichtigen schriftlich
mit. Art. 71 Abs. 2 ZDG bestimmt, dass die Vollzugsstelle das Verfahren
innert 60 Tagen durchführt und es mit einer Verfügung erledigt. Gemäss
Art. 70 Abs. 1 ZDG verjähren die Verfolgung eines Disziplinarfehlers und
die Vollstreckung einer Disziplinarmassnahme nach zwölf Monaten.
2.6 Gemäss Art. 73 Abs. 1 ZDG wird mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tages-
sätzen bestraft, wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine
Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbe-
trieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit
nicht zu ihm zurückkehrt.
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung (Art. 73 Abs. 3 ZDG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben, resp. die Busse zu erlassen oder zumindest drastisch
zu reduzieren. Zur Begründung bringt er zum einen vor, die ihm auferlegte
Disziplinarmassnahme sei unverhältnismässig, zum anderen stellt er aber
auch deren Zulässigkeit als solche in Frage.
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Zur Begründung macht er, wie sich aus der Beschwerde und seinen Vor-
bringen vor der Vorinstanz ergibt, im Wesentlichen geltend, er habe "abso-
lut" vorgehabt zur Vorsprache zu erscheinen und dafür extra einen halben
Ferientag bezogen. Da er seinen Briefkasten nur einmal wöchentlich leere
und er zudem davon ausgegangen sei, dass es reichen würde, das Schrei-
ben der Vorinstanz am selben Tag bei der Post abzuholen, hätte er für die
Reise zur Vorsprache in B._______ am 24. April 2019 jedoch kein gültiges
Billett besessen. Ein solches vorerst selber zu bezahlen und anschliessend
zurückerstattet zu erhalten – wie ihm der Rechtsdienst des Regionalzent-
rums nach telefonischer Rücksprache am 24. April 2019 vorgeschlagen
habe – dazu sei er nicht bereit gewesen, da er zahlreiche Rechnungen zu
begleichen und daher nicht die nötigen Mittel gehabt hätte.
Seine finanziellen Verhältnisse würden den Rechtsdienst des Regional-
zentrums bzw. die mit seiner Angelegenheit betraute Juristin im Übrigen
nichts angehen, weshalb er in der Folge mit Absicht keine diesbezüglichen
Angaben gemacht habe.
3.2 Eingeschriebene Sendungen gelten beim tatsächlichen Empfang ge-
gen Unterschrift des Verfügungsadressaten bzw. einer zur Entgegen-
nahme befugten Person oder – gemäss der sogenannten Zustellfiktion –
spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsver-
such als zugestellt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG; vgl. auch Urteile des BVGer
B-3974/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 3 und C-2776/2013 vom 7. Mai 2014
E. 4.2.1; siehe zum Ganzen UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 34 N. 15).
Die erwähnte Zustellfiktion setzt insbesondere voraus, dass die Abholungs-
einladung in den physischen oder elektronischen Briefkasten bzw. ins
Postfach des Empfängers gelegt worden ist (formelle Bedingung; vgl. Urteil
des BVGer C-2776/2013 vom 7. Mai 2014 E. 4.2.1), wobei bei eingeschrie-
benen Sendungen rechtsprechungsgemäss eine widerlegbare Vermutung
gilt, dass die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten
oder das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustellungsdatum kor-
rekt registriert wurde (BGE 142 IV 201 E. 2.3 m.H.).
Die Zustellfiktion greift zudem nur dann, wenn der Empfänger die Zustel-
lung einer entsprechenden eingeschriebenen Sendung mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit erwarten musste (materielle Bedingung; vgl. Urteile des
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BVGer B-3974/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 3.1 und C-2776/2013 vom
7. Mai 2014 E. 4.2.1).
3.3 Im vorliegenden Fall wusste der Beschwerdeführer seit dem 9. April
2019, dass er ein Aufgebot für die Vorsprache am 24. April 2019 erhalten
würde; er hat somit mit der Zustellung einer entsprechenden eingeschrie-
benen Sendung rechnen müssen. Aus der Tatsache, dass die eingeschrie-
bene Sendung nach Ablauf der Abholfrist wieder zurückgeschickt wurde,
und er in der Folge über kein gültiges Bahnbillett verfügte, kann der Be-
schwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer die ihm gemäss Art. 9 Bst. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 ZDG obliegende Pflicht
zur Teilnahme an der Vorsprache bei der Vollzugsstelle vorsätzlich ver-
letzte (Art. 67 Abs. 1 ZDG).
3.4 Die Vollzugsstelle bestimmt die Disziplinarmassnahme nach dem Ver-
schulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhält-
nisse und die bisherige Führung im Zivildienst (Art. 69 ZDG).
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich beim Fernbleiben
anlässlich der Vorsprache, das der hier zu beurteilenden Sanktion zu-
grunde liegt, zwar nicht um die erste Pflichtverletzung, jedoch um das erste
Zivildienstversäumnis des Beschwerdeführers handelt. Zugute zu halten ist
dem Beschwerdeführer, wie auch die Vorinstanz ausführt, seine Koopera-
tion bei der Klärung des Sachverhaltes sowie die Tatsache, dass er bereits
einen Grossteil seiner Diensttage geleistet und zwischenzeitlich auch eine
Einsatzvereinbarung über sämtliche Restdiensttage eingereicht hat.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die zur Durchführung des Diszip-
linarverfahrens gegen den Beschwerdeführer zuständige Vorinstanz
(Art. 67 ff. ZDG) das Nichterscheinen als leichten Fall eines Zivildienstver-
säumnisses im Sinne von Art. 73 Abs. 3 ZDG wertete, deshalb auf die Ein-
reichung einer Strafanzeige bei der kantonalen Strafuntersuchungsbe-
hörde (Art. 78 Abs. 2 ZDG) verzichtete und ihm einzig eine finanzielle Sank-
tion auferlegte.
3.5 Der Beschwerdeführer machte im hier zu beurteilenden Verfahren, wo-
rauf er in der Beschwerde selber hinweist, ausdrücklich keine Angaben zu
seinen finanziellen Verhältnissen.
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Entgegen seinen Ausführungen erscheint unter diesen Umständen die
nach Praxis der Vorinstanz – von einem durchschnittlichen Einkommen
ausgehend – festgesetzte Busse (Art. 68 Bst. b ZDG) im Betrag von
Fr. 400.– auch nicht als unverhältnismässig.
4.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
5.
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes sind
kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung han-
delt (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Die vorliegende Beschwerdeführung ist nicht als
mutwillig zu qualifizieren, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
6.
Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig,
weshalb das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i BGG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage zurück);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ZDP 38320 / DIS 3592.1; Einschreiben;
Vorakten zurück);
– das Bundesamt für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum B._______,
… (Einschreiben).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Said Huber
Versand: 4. Dezember 2019