B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-336/2013
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
E._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. E. Ronald Pedergnana,
Rorschacher Str. 21, PF 27, 9004 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorin-
stanz) mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 das Gesuch von
E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Leistungen der schwei-
zerischen Invalidenversicherung abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. E.
Ronald Pedergnana, mit Eingabe vom 21. Januar 2013 gegen diese Ver-
fügung Beschwerde erhoben hat und beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und ihm – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung durch Rechts-
anwalt Dr. iur. E. Ronald Pedergnana gestellt hat, welches das Bundes-
verwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2013 gut-
hiess,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2013 unter Bezug-
nahme auf die von ihr eingeholte Stellungnahme ihres regionalen ärztli-
chen Dienstes (im Folgenden: RAD) beantragt, die Beschwerde sei teil-
weise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an sie zurückzuwei-
sen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) einzutreten ist,
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dass Dr. med. H._______ vom RAD in seiner Stellungnahme vom
11. April 2013 darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer an ei-
nem allergischen Kontaktekzem der Hände und Füsse mit zeitweiser
Streuung auf dem ganzen Körper leide, wobei die auslösenden Substan-
zen in sehr vielen Materialien beziehungsweise Werkstoffen vorkämen,
dass diese Allergisierung gegen urbiquitär vorkommende Chemikalien
zwar sehr viele Tätigkeiten verunmögliche, jedoch nicht für sämtliche Tä-
tigkeiten invalidisierend sei, weshalb die noch in Frage kommenden Tä-
tigkeiten mittels einer fundierten beruflichen Abklärung (zum Beispiel
durch Arbeitsversuche in den in Frage kommenden Tätigkeiten) zu eruie-
ren seien,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2013 dieser
Beurteilung ihres ärztlichen Dienstes anschliesst und damit sinngemäss
feststellt, dass die Verfügung vom 18. Dezember 2012 auf einer mangel-
haft ermittelten tatbestandlichen Grundlage beruht,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
29. Mai 2013 mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezie-
hungsweise dem Antrag der Vorinstanz, die Angelegenheit zur weiteren
Abklärung und neuem Entscheid an sie zurückzuweisen, einverstanden
erklärt,
dass diese Erklärung des Beschwerdeführers sinngemäss als Rückzug
seiner weitergehenden Anträge aufzufassen ist,
dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 29. Mai 2013 aus-
serdem beantragt, die Abklärungen seien in der Nähe seines Wohnorts
(X._______) durchzuführen, da er einen 10-jährigen Sohn zu versorgen
habe und deshalb jeweils abends vor Ort sein müsse,
dass das erwähnte Schreiben des Beschwerdeführers der Vorinstanz zur
Kenntnisnahme sowie zur Befindung über den Antrag hinsichtlich des
Durchführungsorts der fundierten beruflichen Abklärung zuzustellen ist,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen einen
Entscheid im Sinne der übereinstimmenden Rechtsbegehren sprechen
würden,
dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
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dass somit dem Verfahren im jetzigen Standpunkt die Entscheidungsreife
mangelt und es sich deshalb rechtfertigt, die Streitsache zur Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere zur Durchführung ei-
ner fundierten beruflichen Abklärung, und zum Erlass einer neuen Verfü-
gung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxis-
gemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist
(BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrich-
tende Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Kostennote
vom 29. Mai 2013 ein Anwaltshonorar von Fr. 2'356.– sowie Auslagen im
Betrag von Fr. 98.– (pauschal 4 % des Honorars) zuzüglich der Mehr-
wertsteuer im Betrag von Fr. 196.30, insgesamt Fr. 2'650.30 geltend
macht,
dass der geltend gemachte Aufwand auf Grund der Akten sowie unter Be-
rücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands angemessen
erscheint (vgl. Art. 14 VGKE),
dass vorliegend demgegenüber keine Mehrwertsteuer zu entschädigen
ist (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteu-
ergesetzes vom 12. Juni 2009, SR 641.20),
dass die Parteientschädigung damit auf Fr. 2'454.– (inkl. Barauslagen)
festzusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom
18. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägun-
gen zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 2'454.– zu bezahlen.
4.
Eine Kopie des Schreibens des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2013
geht zur weiteren Veranlassung an die Vorinstanz.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss
Ziff. 4)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Marion Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 13. Juni 2013