B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3368/2019
Ur t e i l vom 2 3 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christian Winiger (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Keita Mutombo,
Gerichtsschreiber Reto Finger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Solidaritätsbeitrag für Opfer von fürsorgerischen
Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981.
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Sachverhalt:
A.
Am 11. Juni 2018 meldete sich A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) telefonisch beim Bundesamt für Justiz und erkundigte sich nach sei-
nem Gesuch um Gewährung des Solidaritätsbeitrags für Opfer von fürsor-
gerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, wel-
ches er Ende Februar / Anfang März 2018 eingereicht habe. Das Bundes-
amt für Justiz (nachfolgend: Vorinstanz) informierte den Beschwerdeführer
im selben Telefonat, es sei kein Gesuch eingegangen und schlug vor, dass
der Beschwerdeführer im Verteilzentrum der Post einen Suchauftrag auf-
geben könne.
B.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2018 (Posteingang: 25. Juni 2018) reichte der
Beschwerdeführer eine Kopie eines Gesuchs um Gewährung des Solida-
ritätsbeitrags vom 23. Februar 2018 ein. Der Beschwerdeführer führte dazu
aus, er habe das Gesuch Ende Februar / Anfang März 2018 per A-Post in
einem C5-Couvert an die Vorinstanz geschickt. Möglicherweise sei das Ge-
such bei der Post verloren gegangen oder von der Vorinstanz versehentlich
geschreddert worden.
C.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 trat die Vorinstanz nicht auf das Gesuch
des Beschwerdeführers ein. Zur Begründung führte sie aus, innerhalb der
gesetzlichen Frist vom 31. März 2018 sei kein Gesuch eingegangen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Juli 2019 Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss
die Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz. Gleichzeitig stellte er
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung seiner An-
träge führte er aus, er habe zwischen dem 23. Februar und dem 4. März
2018 ein Gesuch in einem frankierten Briefumschlag in einen Briefkasten
geworfen, was sein Schwiegersohn bezeugen könne. Das Formular des
Gesuchs sei im Übrigen im Internet nicht mehr abrufbar, weshalb es auch
nicht möglich gewesen sei, das Gesuch rückzudatieren. Er wisse, dass aus
juristischer Sicht die Frist nicht eingehalten worden sei und die Beweislast
bei ihm liege, jedoch sei es aufgrund des Datums offensichtlich, dass er
das Gesuch am 23. Februar 2018 ausgefüllt habe.
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Seite 3
E.
Mit Vernehmlassung vom 5. August 2019 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde und verwies zur Begründung im Wesentlichen
auf ihre Verfügung vom 13. Juni 2019.
F.
Am 14. August 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellung-
nahme mit einer Beilage ein. Darin erklärt sich unter anderem B._______,
Schwiegersohn des Beschwerdeführers, schriftlich bereit, den fristgerech-
ten Einwurf des Gesuches in einen Briefkasten bezeugen zu können.
G.
Gleichentags reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein neues
Gesuch um Gewährung des Solidaritätsbeitrages mit weiteren Unterlagen
ein und beantragte die Wiederherstellung der Eingabefrist. Zur Begrün-
dung führte er sinngemäss aus, an der rechtzeitigen Einreichung des Ge-
suches verhindert gewesen zu sein, weil er mehrere Monate seine Frau
gepflegt habe. Mit Schreiben vom 20. August 2019 teilte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer mit, sie werde mit der Bearbeitung des neu einge-
reichten Gesuches zuwarten, bis das vorliegende Verfahren am Bundes-
verwaltungsgericht entschieden sei.
H.
Am 19. September 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und
verwies zur Begründung auf ihre bisherigen Eingaben.
I.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. Oktober 2019 wiederholte der Be-
schwerdeführer seinen bisherigen Standpunkt und verwies darauf, dass
sein Schwiegersohn auch anwesend gewesen sei, als er das Gesuch in
den Briefumschlag gelegt habe. Das zweite Gesuch habe er auf Empfeh-
lung von C._______, Präsident des Vereins D._______, eingereicht.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die Be-
schwerde einzutreten ist (Urteil des BVGer B-3797/2015 vom 13. Ap-
ril 2016 E.1.1, auszugsweise publiziert in BVGE 2017/IV/4; BVGE 2007/6
E.1; je mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlas-
sen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten und überdies
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesamt für Justiz ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 lit. d VGG und ist daher Vorinstanz im
Sinne des Gesetzes. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abände-
rung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü-
gung zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Das vorliegende Verfahren bestimmt sich nach dem VwVG, soweit das
Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmass-
nahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 vom 30. September 2016
(AFZFG, SR 211.223.13) und die vom Bundesrat erlassene Verordnung
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zum Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmas-
snahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 vom 15. Februar 2017
(AFZFV, SR 211.223.131) nichts anderes bestimmen.
2.2 Bei der Beurteilung eines Nichteintretensentscheids ist die Rechtsfrage
zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Begehren des Be-
schwerdeführers eingetreten ist. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die
Eintretensfrage beschränkt (BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer
B-2113/2018 vom 3. August 2018 E. 2.2; vgl. dazu auch
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 95 Rz. 2.164).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe sein
Gesuch um Gewährung des Solidaritätsbeitrags fristgerecht eingereicht.
Nach der Beschwerdeerhebung vom 2. Juli 2019 legte er mit Eingabe vom
14. August 2019 zusätzlich eine Beilage ins Recht, auf der einerseits
B._______, Schwiegersohn des Beschwerdeführers, schriftlich bestätigte,
bezeugen zu können, dass der Beschwerdeführer das Formular am
23. Februar 2018 ausgefüllt, frankiert und zwischen dem 23. Februar und
4. März 2018 in einen Briefkasten eingeworfen habe. Andererseits bestä-
tigte E._______, Tochter des Beschwerdeführers, ebenfalls schriftlich, be-
zeugen zu können, dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2018 das
Formular ausgefüllt habe.
3.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe weder in seinen
schriftlichen Eingaben noch in den geführten Telefonaten jemals von Zeu-
gen für die fristgerechte Einreichung des Gesuches gesprochen. Erst im
Beschwerdeverfahren seien sein Schwiegersohn und seine Tochter als
mögliche Zeugen erwähnt worden. Auch bleibe unklar, zu welchem Zweck
und mit welcher Absicht B._______ den Beschwerdeführer zum Briefkas-
ten begleitet habe. Es entspreche jedenfalls nicht der allgemeinen
Lebenserfahrung, für das Einwerfen eines Briefes in einen Briefkasten
Zeugen mitzunehmen. Die schriftlichen Bestätigungen der Zeugen seien
im Übrigen zu wenig spezifisch, um die fristgerechte Einreichung mit der
dafür notwendigen Gewissheit, und nicht bloss überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit, bejahen zu können. Es erscheine offensichtlich, dass
B._______ den Beschwerdeführer nicht in der Funktion als Zeuge zum
Briefeinwurf begleitet habe. Infolgedessen sei auch nicht anzunehmen,
dass sich der Zeuge über den Inhalt, die Adresse und die Frankierung des
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Schreibens sowie über das Datum und den Zeitpunkt des Einwurfs verge-
wissert habe. Schliesslich bleibe der Zeitraum, in welchem der Brief einge-
worfen worden sei, nicht nachvollziehbar. Es mute seltsam an, dass sich
der Zeuge einerseits nicht mehr an das genaue Datum des Einwurfs erin-
nern könne, andererseits aber genau wisse, dass das Formular am
23. Februar 2018 ausgefüllt worden sei. Es sei vielmehr davon auszuge-
hen, dass das Datum, an dem das Formular ausgefüllt wurde, nachträglich
rekonstruiert worden sei. Ungeachtet dessen könne der Beschwerdeführer
hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die fristgerechte Einreichung
des Gesuchs von ihm bewiesen werden müsse.
3.3 Die Beweislast für die fristgerechte Einreichung eines Gesuchs, welche
hinsichtlich des Beweismasses gewiss und nicht bloss überwiegend wahr-
scheinlich sein muss, trägt grundsätzlich der Beschwerdeführer (vgl. BGE
142 V 389 E. 2.2; Urteil des BGer 1F_13/2017 vom 20. Juli 2017 E. 3.1 mit
Hinweisen). Wird die Zustellung einer Sendung bestritten, reicht die Über-
gabe einer A-Post-Sendung zur Beförderung durch die Post für den Nach-
weis der Zustellung in der Regel nicht aus. Nicht genügend für den Nach-
weis ist auch das Vorlegen einer Kopie des Gesuchs oder die Berufung auf
den gewöhnlichen postalischen Lauf. Wird die Zustellung oder deren Zeit-
punkt bestritten, kann der Nachweis aber auch gestützt auf sonstige Um-
stände erbracht werden, beispielsweise durch Zeugen oder nachweisbare
Reaktionen von Betroffenen mit Hinweis auf die Sendung (URS PETER
CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 10 zu Art. 20). In der
Wegleitung zum Gesuchsformular wurde zusätzlich die Einreichung des
Gesuchs per Einschreiben empfohlen und eine Empfangsbestätigung in-
nerhalb von zwei Wochen nach dem Eintreffen des Gesuchs in Aussicht
gestellt. Bei fehlender Empfangsbestätigung wurde empfohlen, mit der
Vorinstanz Kontakt aufzunehmen, um abzuklären, ob das Gesuch dort frist-
gerecht eingegangen ist (Wegleitung zum Gesuchsformular Solidaritäts-
beitrag, Dezember 2016, S. 5, Abschnitt 1 und 5,
/pdf/wegleitung-gesuch-d.pdf>, abgerufen am 15. Oktober
2019). Eine Empfangsbestätigung hat der Beschwerdeführer gemäss ei-
genen Angaben nicht erhalten.
3.4 Der Beschwerdeführer reichte aber am 14. August 2019 ein mit
"Zeugen-Bestätigung" betiteltes Schreiben ins Recht, in dem sein Schwie-
gersohn B._______ schriftlich bestätigte, bezeugen zu können, dass der
Beschwerdeführer das Formular am 23. Februar 2018 ausgefüllt, ausrei-
chend frankiert und zwischen dem 23. Februar 2018 und dem 4. März 2018
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in einen Briefkasten geworfen habe. E._______, Tochter des Beschwerde-
führers, bestätigte in dem nämlichen Schreiben, ebenfalls bezeugen zu
können, dass der Beschwerdeführer das Gesuch am 23. Februar 2018
ausgefüllt habe. Bei der eingereichten Beilage handelt es sich nicht um ein
Zeugnis im Sinne von Art. 12 lit. c VwVG. Für die Abgabe eines Zeugnisses
müssen die Zeugen unter anderem durch die das Zeugnis abnehmenden
Gerichte unter Wahrung der Parteirechte auf die erhöhte Wahrheitspflicht
und die Zeugnisverweigerungsrechte hingewiesen werden, was vorliegend
nicht geschehen ist und im Übrigen auch, mutatis mutandis, für Auskünfte
von Drittpersonen nach Art. 12 lit. c VwVG gelten würde. Das eingereichte
Beweismittel ist aber nachfolgend als Urkunde im Sinne von Art. 19 VwVG
in Verbindung mit Art. 50 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilpro-
zess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) im Rahmen der freien Beweis-
würdigung zu berücksichtigen (KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
N 119 zu Art. 12; WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], a.a.O., N 44 f. zu Art. 14; BERNHARD WALDMANN, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N 37 zu Art. 19).
3.4.1 Der Beschwerdeführer verzichtete im Telefongespräch vom
11. Juni 2018 und im Schreiben vom 15. Juni 2018 an die Vorinstanz da-
rauf, seinen Schwiegersohn B._______ als Zeugen zu nennen, obwohl zu
diesem Zeitpunkt bereits klar war, dass die fristgerechte Einreichung des
Gesuchs von der Vorinstanz bestritten wird. Die Nennung des möglichen
Zeugen erfolgte erst über ein Jahr später nach der Abweisung seines Ge-
suchs, ohne dass der Beschwerdeführer dafür eine Begründung nannte.
3.4.2 Der Beschwerdeführer hat auch nicht geltend gemacht, bereits im
Vorfeld und zur Beweissicherung B._______ als Zeuge zum Briefkasten
mitgenommen zu haben, damit dieser beispielsweise den fristgerechten
Einwurf auf dem Briefumschlag hätte quittieren können (vgl. zum Ganzen
BGE 142 V 389 E. 2.2; Urteil des BGer 1F_13/2017 vom 20. Juli 2017
E. 3.1 mit Hinweisen). Ein solcher Vorgang hätte die routinemässigen
Handlungsabläufe möglicherweise durchbrochen und die Chancen erhöht,
als exaktes Datum in Erinnerung zu bleiben (vgl. zum Ganzen
BENDER/NACK/ TREUER, in: Tatsachenfeststellungen vor Gericht,
3. Aufl. 2007, Rz. 147, 149, 153).
3.4.3 Bei E._______ und B._______ handelt es sich um die Tochter und
den Schwiegersohn des Beschwerdeführers. Hinsichtlich ihrer Unabhän-
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gigkeit ist auch auf ihre familiäre Konstellation hinzuweisen. Gemäss eige-
nen Angaben besuchen sie den Beschwerdeführer wöchentlich und unter-
stützen ihn bei der Erledigung der Alltagsgeschäfte und der Pflege seiner
Frau.
3.4.4 Sodann sind die schriftlichen Bestätigungen von B._______ und
E._______ nicht geeignet, die fristgerechte Einreichung des Gesuchs mit
Gewissheit beweisen zu können. E._______ war gemäss eigenen Anga-
ben beim Briefeinwurf nicht dabei. B._______ erinnert sich zwar an ge-
wisse Details (Grösse des Briefumschlags, Höhe der Frankatur, exaktes
Datum, an dem das Gesuch ausgefüllt wurde), nicht aber an den entschei-
denden Zeitpunkt des Briefeinwurfs. Hier erinnert er sich nur vage, was bei
länger zurückliegenden Ereignissen aufgrund der Verblassungstendenz
von Erinnerungen auch nicht verwundert (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O.,
Rz. 123).
3.4.5 Insgesamt reichen die vom Beschwerdeführer gemachten Ausfüh-
rungen und die eingereichten Beweismittel unter den gegebenen Umstän-
den nicht aus, die fristgerechte Einreichung des Gesuchs um Gewährung
des Solidaritätsbeitrags mit Gewissheit zu beweisen, weshalb der Be-
schwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.
4.
4.1 Es bleibt zu prüfen, ob es sich bei dem eingereichten Schriftstück sinn-
gemäss um einen Beweismittelantrag zur Einvernahme von B._______
und E._______ als Zeugen durch das Bundesverwaltungsgericht handelt.
4.2 Die Sachverhaltsfeststellung im Verwaltungsverfahren erfolgt von Am-
tes wegen. Es ist Sache der Behörde und nicht der Parteien, den Sachver-
halt festzustellen und dazu soweit nötig Beweismittel zu erheben. Die Be-
weisführungslast fällt daher in den vom VwVG beherrschten Verfahren
grundsätzlich der Behörde zu. Allerdings wird diese Last relativiert durch
die Mitwirkungspflicht der Parteien gemäss Art. 13 VwVG. Die Parteien
sind angehalten, Beweismittel anzubieten, was das Gesetz für das Be-
schwerdeverfahren in Art. 52 Abs. 1 VwVG ausdrücklich vorschreibt.
Keinen Einfluss hat die Untersuchungsmaxime auf die Verteilung der Be-
weislast. Die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes hat dieje-
nige Partei zu tragen, welche aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte (AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O.,
Rz. 7 und 16 f. zu Art. 12).
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Seite 9
4.3 Der Beweisführungsanspruch, der sich als Teilgehalt des Anspruchs
auf rechtliches Gehör allgemein aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
und aus Art. 12 VwVG ergibt, verschafft der beweispflichtigen Partei in ver-
waltungsrechtlichen Verfahren einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche
und streitige Sachvorbringen mit gesetzlich vorgesehenen und tauglichen
Beweismitteln zum Beweis zugelassen zu werden, sofern die Partei die
betreffenden Beweismittel form- und fristgerecht beantragt hat (KRAUS-
KOPF/EMMENEGGER/BABEY, a.a.O., N 53 f. zu Art. 12). Das Recht auf Ab-
nahme von Beweisen gilt aber nicht uneingeschränkt. Die genannten Best-
immungen schreiben dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den
Sachverhalt abzuklären hat (vgl. dazu BGE 114 II 289 E. 2a) und sie
schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn
ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es
aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat
und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen
kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht ge-
ändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGE 141 I 60
E. 3.3; BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3).
4.4 Aus dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Schriftstück ist be-
reits deutlich geworden, dass sich B._______ nicht an ein genaues Datum
bezüglich der fristgerechten Einreichung des Gesuchs erinnern kann. Da-
ran würde auch eine formgerechte Abnahme einer Zeugenaussage durch
das Bundesverwaltungsgericht nichts ändern. E._______, welche den
Briefeinwurf gemäss eigenen Angaben nicht mit eigener Sinneswahrneh-
mung beobachten konnte, fällt als Zeugin ohnehin ausser Betracht (KRAUS-
KOPF/EMMENEGGER /BABEY, a.a.O., N 117 zu Art. 12). In antizipierter Be-
weiswürdigung wäre deshalb ohnehin auf die Einvernahme der Zeugen zu
verzichten, weshalb offenbleiben kann, ob es sich bei dem Schriftstück
sinngemäss um einen Beweismittelantrag handelt und ob dieser rechtzeitig
erfolgt wäre (vgl. zum Ganzen KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, a.a.O.,
N 56 zu Art. 12).
5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer im Schreiben vom 14. August 2019 mit
dem Hinweis auf die Pflegebedürftigkeit seiner Frau auch im vorliegenden
Verfahren sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Ein-
reichung des Gesuchs um Gewährung des Solidaritätsbeitrags gestellt ha-
ben sollte, ist er auf die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 24 VwVG
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Seite 10
in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 AFZFG und Art. 2 Abs. 1 AFZFV hinzuwei-
sen.
5.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 AFZFG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AFZFV
waren die Gesuche um Gewährung des Solidaritätsbeitrags bis spätestens
31. März 2018 bei der Vorinstanz einzureichen. Dabei ist die Einhaltung
der gesetzlichen Frist von zentraler Bedeutung, auch weil die Anzahl der
bis zum Ablauf dieser Frist eingegangenen Gesuche als Grundlage für die
Berechnung der daran anschliessenden fortlaufenden Ausrichtung der ers-
ten Teilzahlungen dient (Art. 7 Abs. 3 AFZFG, vgl. zum Ganzen: Botschaft
vom 4. Dezember 2015 zur Volksinitiative "Wiedergutmachung für Verding-
kinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen [Wiedergutma-
chungsinitiative]" und zum indirekten Gegenvorschlag [Bundesgesetz über
die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplat-
zierungen vor 1981], BBl 2016 127).
5.3 Ist ein Gesuchsteller unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen
Frist zu handeln, so kann die Frist wiederhergestellt werden, wenn die
Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllt sind. Aus formeller Sicht muss
eine Partei zur Wiederherstellung der Frist ein begründetes Gesuch innert
30 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses stellen und die versäumte
Rechtshandlung nachholen. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, inwieweit
ein Gesuchsteller in unverschuldeter Weise abgehalten wurde, innert Frist
zu handeln (PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O.,
N. 5 und 12 zu Art. 24).
5.4 Mit Schreiben vom 14. August 2019 erwähnte der Beschwerdeführer,
dass seine Ehefrau erkrankt sei, weshalb sie für mehrere Monate im Spital
gelegen habe und nun täglich auf fremde Hilfe bzw. auf seine Hilfe ange-
wiesen sei. Diese knappen Ausführungen vermögen noch nicht darzutun,
warum es nicht möglich gewesen sein soll, das am 23. Februar 2018 be-
reits ausgefüllte Gesuch trotz zusätzlicher Belastung durch die Pflege frist-
gerecht einzureichen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt ab-
zuweisen wäre.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist aber unter den gegebenen Umständen auf
die aktuellen politischen Bestrebungen, die gesetzliche Frist für die Einrei-
chung eines Gesuchs um Gewährung des Solidaritätsbeitrags durch eine
Gesetzesänderung aufzuheben bzw. zu verlängern, hinzuweisen:
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Seite 11
6.2 Am 14. Dezember 2018 reichte Nationalrat Beat Jans eine Motion ein,
welche sicherstellen soll, dass die Wiedergutmachung gegenüber Fremd-
platzierten nicht an Fristen scheitert (Geschäftsnummer 18.4295,
fairId=20190471>, abgerufen am 15. Oktober 2019). Die Motion ist im Rat
bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht behandelt worden.
6.3 Ständerat Raphaël Comte reichte seinerseits am 21. Juni 2019 eine
parlamentarische Initiative ein, welche die Frist für die Einreichung der Ge-
suche nach dem AFZFG verlängern will. Die Rechtskommission des Stän-
derates wird das Geschäft voraussichtlich am 28. Oktober 2019 behandeln
(
s.pdf>, abgerufen am 15. Oktober 2019).
6.4 Sodann präsentierte die unabhängige Expertenkommission "Administ-
rative Versorgungen" (UEK), welche vom Bundesrat mit der wissenschaft-
lichen Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und
Fremdplatzierungen beauftragt worden war (vgl. dazu BBl 2016 113), ihren
Schlussbericht sowie ihre Empfehlungen für weitere politische Massnah-
men am 2. September 2019. Darin empfiehlt sie unter anderem, dass jeg-
liche Fristen für die Meldung als Opfer von fürsorgerischen Zwangsmass-
nahmen aufzuheben seien (Empfehlungen der UEK vom 2. September
2019, S. 21,
Empfehlungen_UEK_DE_201909021.pdf>, abgerufen am 15. Oktober
2019).
6.5 Sollten die erwähnten politischen Bestrebungen zu einer Verlängerung
bzw. Aufhebung der Frist für die Einreichung eines Gesuchs um Gewäh-
rung des Solidaritätsbeitrags führen, stünde dem Beschwerdeführer grund-
sätzlich die Möglichkeit offen, ein neues Gesuch bei der zuständigen Be-
hörde zu stellen.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel von der unterlegenen Partei
getragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.2 Gemäss den eingereichten Belegen verfügt der Beschwerdeführer
nicht über die erforderlichen Mittel und sein Begehren erscheint nicht aus-
B-3368/2019
Seite 12
sichtslos. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb gutzu-
heissen. Er ist deshalb von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu be-
freien (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7.3 Dem unterlegenen Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung
zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Auch der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. F-18-4059-1; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (Gerichts-
urkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christian Winiger Reto Finger
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Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 24. Oktober 2019