B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-337/2019
Ur t e i l vom 7 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Christian Winiger, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Pascal Sennhauser.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS,
Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung.
B-337/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das Einzelunternehmen X._______, A._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführerin), beantragte mit Gesuch vom 2. April 2017 bei der Schweizeri-
schen Akkreditierungsstelle (SAS; nachfolgend: Vorinstanz) die Erneue-
rung ihrer Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle in den Fachbe-
reichen Hochfrequenz, Gleichstrom und Niederfrequenz, bezüglich des
Qualitätsmanagements sowie für das Messverfahren «Kalibrierung von
Temperaturanzeigegeräten».
B.
Bezüglich der erstgenannten drei Fachbereiche fanden am 6. und 15. De-
zember 2017 sowie am 10. Januar 2018 Vor-Ort-Begutachtungen in den
Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin statt.
C.
C.a Eine Begutachtung für den Fachbereich Temperatur war für den
13. Januar 2018 geplant, fand aber nicht statt, da zwischen den Parteien
die Notwendigkeit einer Vor-Ort-Begutachtung in diesem Bereich sowie die
Befangenheit des vorgesehenen Fachexperten strittig war.
C.b Diesbezüglich erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
22. Februar 2018 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Ur-
teil des BVGer B-1100/2018 vom 13. Juli 2018).
C.c Mit Zwischenentscheid vom 11. April 2018 wurde der Beschwerde im
dortigen Verfahren die aufschiebende Wirkung erteilt. Zudem ist im Rah-
men einer vorsorglichen Massnahme die Akkreditierung der Beschwerde-
führerin für das Messverfahren «Kalibrierung von Temperaturanzeigegerä-
ten» einstweilen bis zum Entscheid bezüglich Begutachtungsmethode und
Gutachter aufrechterhalten worden.
C.d Mit Urteil vom 13. Juli 2018 wurde die Beschwerde teilweise gutge-
heissen und die Vorinstanz angewiesen, den vorgesehenen Fachexperten
durch einen anderen zu ersetzen. Im Übrigen, insbesondere bezüglich Be-
gutachtungsmethode, wurde die Beschwerde abgewiesen. Für weitere
Ausführungen, insbesondere zum den das Verfahren B-1100/2018 betref-
fenden Sachverhalt, kann auf das dort ergangene Urteil verwiesen werden.
B-337/2019
Seite 3
D.
Am 10. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass für
den einzig immer noch pendenten Begutachtungsbereich (Messverfahren
«Kalibrierung von Temperaturanzeigegeräten») seitens der Vorinstanz
Herr B._______ als Leitender Begutachter und Herr Dipl. Ing. C._______
als Fachexperte vorgesehen sei.
E.
Am 28. November 2018 unterbreitete die Vorinstanz (durch einen Vertreter
des zwischenzeitlich erkrankten leitenden Begutachters) der Beschwerde-
führerin mehrere Terminvorschläge für die Begutachtung.
F.
Am 30. November 2018 bestätigte diese den ersten von der Vorinstanz
genannten Termin vom 7. Januar 2019. Auf Nachfrage der Vorinstanz vom
13. Dezember 2018 erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Terminbestäti-
gung am 14. Dezember 2018.
G.
G.a Mit E-Mail vom 17. Dezember 2018 stellte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin die beiden Dokumente «Unverbindliche Schätzung der
Kosten der SAS für den Zeitraum vom 01.12.2018-30.04.2019» sowie
«Programm Begutachtung» (beide gleichentags erstellt) zu und bat sie um
ihre Zustimmung bis am 19. Dezember 2018, 18:00 Uhr.
G.b In ihrer E-Mail vom 20. Dezember 2018, 11:10 Uhr, erneuerte die Vor-
instanz ihre Bitte um Zustimmung zum Inhalt der beiden Dokumente erneut
und wies darauf hin, sie sehe sich ansonsten «gezwungen […], die ergän-
zende Begutachtung vom 07.01.2016 [recte: 7. Januar 2019] auf einen
späteren Termin zu verschieben».
G.c Gleichentags antwortete die Beschwerdeführerin um 15:36 Uhr per
E-Mail, der Termin vom 7. Januar 2019 sei bereits mehrfach bestätigt, den
«Rest schaue [sie sich] nach den Ferien an».
G.d Ebenfalls mit E-Mail vom 20. Dezember 2018, 15:47 Uhr, hielt die Vor-
instanz daran fest, sie müsse «leider auf eine aktive Bestätigung des Pro-
gramms und der Kostenschätzung für den Fachexperten bestehen». Sonst
sei sie «gezwungen, die Begutachtung zu verschieben», denn sie dürfe
den Fachexperten nicht ohne das ausdrückliche Einverständnis der Be-
schwerdeführerin anreisen lassen, um ihn möglicherweise unverrichteter
B-337/2019
Seite 4
Dinge wieder zurückfahren zu lassen. Sie bat erneut um eine inhaltliche
Stellungnahme zu den beiden Dokumenten und schloss «Erhalte ich bis
17:00 [Uhr] keine Antwort, muss ich die ergänzende Begutachtung ver-
schieben».
G.e Darauf bestätigte die Beschwerdeführerin gleichentags, um 16:57 Uhr,
«den Termin sowie den Empfang des Programms und der Kostenschät-
zung».
G.f Die Vorinstanz äusserte in ihrer Antwort um 17:52 Uhr, dass die Be-
schwerdeführerin «nur den Empfang des Programms und der Kosten-
schätzung bestätigt, sich jedoch nicht aktiv mit Kostenschätzung und Pro-
gramm einverstanden erklär[t]» hatte. Wie angekündigt hielt sie daran fest,
den Termin für die ergänzende Begutachtung zu verschieben und kündigte
an, anfangs Januar 2019 zwecks erneuter Terminabsprache auf die Be-
schwerdeführerin zukommen zu wollen.
H.
In Ihrer E-Mail vom 7. Januar 2019 an die Beschwerdeführerin gab die Vor-
instanz als Grund für die Verschiebung des für jenen Tags vorgesehene
Begutachtung an, dass diese sie «im Unklaren gelassen [hatte], ob [sie]
sich mit der Kostenschätzung für den Fachexperten einverstanden erklä-
ren» wollte. «Ohne diese Einverständniserklärung hinsichtlich Kosten-
schätzung, Programm […]» könne sie «grundsätzlich keinen neuen Termin
planen». Sobald sich die Beschwerdeführerin «schriftlich mit dem ge-
schätzten Kosten- und Zeitumfang der ergänzenden Begutachtung einver-
standen erklärt […] und auch den Fachexperten aktiv bestätigt» habe,
komme die Vorinstanz «zwecks Koordination eines neuen Termins» wieder
auf diese zu.
I.
Mit Beschwerde vom 18. Januar 2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht
beantragt die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die SAS die
Beurteilung der Erneuerung der von ihr beantragten Akkreditierung un-
rechtmässig verweigere respektive verzögere und darin eine «Haftung
nach Verantwortlichkeitsgesetz begründet» liege. Die Vorinstanz sei anzu-
weisen, die beantragte Beurteilung schnellstmöglich durchzuführen und es
sei ihr dazu eine angemessene Frist anzusetzen; unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen.
B-337/2019
Seite 5
J.
Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2019 schliesst die Vorinstanz auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.
K.
Mit Replik vom 21. Februar 2019 sowie Duplik vom 5. März 2019 halten
beide Parteien an ihren Anträgen fest.
L.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde ein-
zutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit
freier Kognition (vgl. BGE 130 II 65 E. 1; BVGE 2007/6 E. 1).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von den in Art. 33 VGG auf-
geführten Vorinstanzen erlassen wurden. Fehlt eine anfechtbare Verfü-
gung, kann nach Art. 46a und Art. 50 Abs. 2 VwVG gegen das unrechtmäs-
sige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung grundsätz-
lich jederzeit Beschwerde geführt werden. Verweigert die betreffende Stelle
allerdings ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach dem Grund-
satz von Treu und Glauben innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
Beschwerde zu erheben (BVGE 2008/15 E. 3.2 m.H.; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.22). Beschwerdeinstanz ist dabei diejenige Be-
hörde, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergan-
gen wäre (Urteile des BVGer B-1290/2017 vom 22. September 2017
E. 1.1, A-36/2013 vom 7. August 2013 E. 1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 5.18 m.H.).
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Seite 6
Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ist Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Da die vorliegende
Streitsache nicht in einen nach Art. 32 VGG ausgeschlossenen Sachbe-
reich fällt, ist das Bundesverwaltungsgericht für deren Beurteilung zustän-
dig, soweit vorliegend eine Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzö-
gerung geltend gemacht wird.
1.2 Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde hat
zum Ziel, die Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen, das gege-
benenfalls mit allgemeinen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Mit
dieser Beschwerde wird eine formale Streitfrage zur Überprüfung gebracht,
nämlich die Frage, ob bzw. wann behördliches Handeln angezeigt ist, d.h.
ob eine erwartete Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert
wird. Materiellrechtliche und andere prozedurale Aspekte der Verfügung
können somit nie den Streitgegenstand bilden (vgl. MÜLLER/BIERI, in: Chris-
toph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2018,
Art. 46a Rz. 1, 13).
1.3 Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt
voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass
einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht.
Der Bestand eines Anspruchs ist anzunehmen, wenn die Behörde ver-
pflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person
nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE
2010/29 E. 1.2.2; Urteile des BVGer A-5605/2017 vom 17. Januar 2018
E. 1.2; B-5474/3013 vom 27 Mai 2014 E. 3.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., N 5.20 m.H.).
Aus dem im Recht liegenden Schreiben der Vorinstanz vom 8. August 2018
geht hervor, dass diese auf den Antrag zur Erneuerung der Akkreditierung
vom 2. April 2017 verweist und eine Kontaktaufnahme zur Koordination der
Begutachtungstätigkeiten in Aussicht stellt (Beschwerdeführerin, act. 1).
Mit Schreiben vom 13. August 2018 (Beschwerdeführerin, act. 3) und
14. August 2018 (Beschwerdeführerin, act. 2) hielt die Beschwerdeführerin
an diesem Begehren fest, was die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Au-
gust 2018 zur Kenntnis nahm (Beschwerdeführerin, act. 4). Aus der Kor-
respondenz mit dem leitenden Begutachter (s. ausführlich Sachverhalt,
Bst. G) geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin seinen Termin-
vorschlag zum Begutachtungstermin des 7. Januar 2019 am 30. November
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2018 (Beschwerdeführerin, act. 6; Vorinstanz, act. 7) sowie am 14. Dezem-
ber 2018 (Beschwerdeführerin, act. 7; Vorinstanz, act. 7) bestätigte. Eine
weitere Bestätigung des Termins ergibt sich aus der E-Mail der Beschwer-
deführerin vom 20. Dezember 2018, 15:36 Uhr (Beschwerdeführerin,
act. 7).
Fest steht zudem, dass sie in der streitigen Angelegenheit (Akkreditierung
im Bereich «Kalibrierung von Temperaturanzeigegeräten») ein Recht auf
Erlass eines Entscheids hinsichtlich des gestellten Gesuchs hat.
Beide eingangs genannten Voraussetzungen sind damit erfüllt, woraus
sich die Parteistellung der Beschwerdeführerin ergibt.
Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin ein aktuelles schutzwürdiges In-
teresse an der Vornahme der als verweigert respektive verzögert gerügten
Amtshandlung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Eine Verfügung liegt vor bei einer hoheitlichen, individuell-konkreten,
auf Rechtswirkungen ausgerichteten und verbindlichen Anordnung einer
Behörde, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder bei einer
autoritativen und individuell-konkreten Feststellung bestehender Rechte
oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1 VwVG; HALTNER, Begriff und Arten der Verfü-
gung im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, 1979, S. 10 ff.; HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, N 849 ff.;
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.,
Bern 2014, § 28 Rz. 17 f. mit Hinweis auf die Kritik bei KIENER/RÜT-
SCHE/KUHN, a.a.O., N 341 ff., 360 f.).
Die streitgegenständlichen E-Mails der Vorinstanz, in welchen diese die
Vornahme der Begutachtung ausdrücklich von der vorgängigen Einwilli-
gung in das Begutachtungsprogramm und die Kostenschätzung (vgl. Be-
schwerdeführerin, act. 9) abhängig machen will, datieren vom 20. Dezem-
ber 2018 (15.47 Uhr und 17.52 Uhr; Beschwerdeführerin, act. 7; Vor-
instanz, act. 8; s. Sachverhalt, Bst. G). Da eine Rechtsverweigerung res-
pektive Rechtsverzögerung geltend gemacht wird, kann ihr Verfügungs-
charakter vorliegend offengelassen werden. Selbst bei dessen Bejahung
wäre die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 50 Abs. 1 VwVG, vgl. ein-
gangs E. 1.1) damit mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Ja-
nuar 2019 selbst ohne Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. De-
zember 2018 bis zum 2. Januar 2019 (Art. 22a Abs. 1 lit. c VwVG) ohne
Weiteres eingehalten.
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Seite 8
1.5 Somit ist soweit auf die formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten, als eine Rechtsverweigerung respektive –verzögerung geltend ge-
macht wird.
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich bei
Rechtsverweigerungsbeschwerden auf die Frage, ob das Gebot des
Rechtsschutzes (bei Rechtsverzögerungsbeschwerden: des Rechtsschut-
zes in angemessener Zeit) im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht.
Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache
mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustel-
len, gibt es nicht. Insbesondere darf das Gericht – von hier nicht interes-
sierenden Spezialkonstellationen abgesehen – nicht anstelle der Behörde
entscheiden, da dadurch der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere
Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (BVGE 2008/15 E. 3.1.2;
Urteil des BVGer B-3265/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.2; UHL-
MANN/WALLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 46a VwVG N 37 ff.).
3.
3.1 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) räumt einen Anspruch auf Be-
handlung frist- und formgerecht eingereichter Eingaben ein und verbietet
die formelle Rechtsverweigerung (anstatt vieler BGE 134 I 229 E. 2.3
m. H.). Unter den Begriff der formellen Rechtsverweigerung fallen die
Rechtsverweigerung im engeren Sinn und die Rechtsverzögerung. Eine
Rechtsverweigerung im engeren Sinn liegt vor, wenn eine Behörde es aus-
drücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu
treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (vgl. u.a. STEINMANN, in: Ehrenzel-
ler/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesver-
fassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 29 N 18; KIENER/KÄ-
LIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 3. Aufl., 2018, § 41 N 4; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.24). Um eine Rechtsverzögerung
handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit
zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt,
welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen
Umstände als angemessen erscheint (BGE 135 I 265 E. 4.4 m. H.; STEIN-
MANN, a.a.O., Art. 29 N 22; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., Art. 46a N 20 ff.).
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Seite 9
3.2 Vorliegend lehnt es die Vorinstanz ab, über den Akkreditierungsantrag
zu entscheiden respektive die für eine Entscheidung notwendige Begut-
achtung durchzuführen, ohne dass ein Einverständnis der Beschwerdefüh-
rerin zu ihrer Kostenschätzung und dem Begutachtungsprogramm vorliegt
(s. E. 1.4 vorstehend). Damit ist hier das Vorliegen einer formellen Rechts-
verweigerung zu prüfen.
3.3 Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere
Form der Rechtsverweigerung. Ein solcher liegt vor, wenn für ein Verfahren
rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sach-
lich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit über-
triebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforde-
rungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger
Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerläss-
lich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfah-
rens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten.
Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV
im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist jedoch gegeben, wenn die
strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Inte-
ressen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirkli-
chung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhin-
dert (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2, 142 V 152 E. 4.2, 142 I 10 E. 2.4.2).
3.4 Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts haben der Verwirk-
lichung des materiellen Rechts zu dienen, weshalb die zur Rechtspflege
berufenen Behörden verpflichtet sind, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz
gezogenen Rahmens gegenüber den Rechtsuchenden so zu verhalten,
dass deren Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Be-
hördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder
verkürzt, obschon auch eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit be-
standen hätte, ist mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbar.
3.5 Vorliegend macht die Vorinstanz ein Einverständnis der Beschwerde-
führerin zu Kostenschätzung und Begutachtungsprogramm zur Vorausset-
zung für die Durchführung der Begutachtung, auf welcher Grundlage über
deren Antrag zur Erneuerung der Akkreditierung vom 2. April 2017 ent-
schieden werden kann. Wenn dafür – wie von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemacht – keine ausreichende Rechtsgrundlage besteht, handelt die
Vorinstanz überspitzt formalistisch.
B-337/2019
Seite 10
4.
4.1 Die Akkreditierung wird geregelt im Bundesgesetz über die technischen
Handelshemmnisse vom 6. Oktober 1995 (THG, SR 946.51). Dieses defi-
niert die Akkreditierung als "die formelle Anerkennung der Kompetenz einer
Stelle, bestimmte Prüfungen oder Konformitätsbewertungen durchzufüh-
ren" (Art. 3 Bst. o THG). In Art. 10 THG werden dem Bundesrat insbeson-
dere die Kompetenzen verliehen, ein System zur Akkreditierung von Prüf-
und Konformitätsbewertungsstellen zu schaffen (Abs. 1) und dabei Zustän-
digkeiten für die Erteilung von Akkreditierungen, Anforderungen und Ver-
fahren der Akkreditierung sowie die Rechtsstellung akkreditierter Stellen
und die Rechtswirkungen ihrer Tätigkeit festzulegen (Abs. 2).
4.2 Darauf gestützt hat der Bundesrat die Verordnung vom 17. Juni 1996
über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von
Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkre-
ditierungs- und Bezeichnungsverordnung [AkkBV], SR 946.512) erlassen.
Die Begutachtung eines Akkreditierungsgesuchs hat nach den internatio-
nal massgebenden Anforderungen zu erfolgen, wie sie insbesondere in
den Normen und Grundsätzen nach deren Anhang 1 zum Ausdruck kom-
men (Art. 9 AkkBV). Zum Begutachtungsablauf regelt die Verordnung, dass
ein Gesuchsteller den Begutachtern Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und
Einrichtungen zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen hat, die für die
Begutachtung seines Gesuchs notwendig sind (Art. 12 AkkBV). Die SAS
gibt dem Gesuchsteller das Ergebnis der Begutachtung bekannt und gibt
ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf dieser Grundlage fertigt der lei-
tende Begutachter einen Antrag auf Akkreditierung, auf Akkreditierung mit
Auflagen oder Bedingungen oder auf Nichtakkreditierung aus. Die SAS
stellt diesen der Akkreditierungskommission zur Stellungnahme zu (Art. 13
Abs. 1 und 2 AkkBV). Die Kosten der Begutachtung hat die Stelle zu tra-
gen, die sie im Rahmen von Verfahren nach der Verordnung verursacht.
Die Ansätze richten sich nach den jeweiligen Gebührenvorschriften der für
das entsprechende Verfahren zuständigen Behörde (Art. 37 AkkBV). Vor-
liegend ist dies die Verordnung vom 10. März 2006 über die Gebühren des
Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung (GebV-Akk,
SR 946.513.7), welche die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistun-
gen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) bzw. der Schweizeri-
schen Akkreditierungsstelle (SAS) auf dem Gebiet der Akkreditierung re-
gelt (Art. 1 Abs. 1 GebV-Akk). Diese verweist in ihrem Art. 1 Abs. 2 auf die
Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September
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Seite 11
2004 (AllgGebV, SR 172.041.1), soweit sie selbst keine besondere Rege-
lung enthält.
4.3 Gemäss Art. 4 GebV-Akk unterrichtet das SECO die gebührenpflichtige
Person vorgängig über die voraussichtlich anfallenden Kosten (vgl. Art. 9
AllgGebV, welche diese Pflicht nur bei Verfügungen normiert, welche einen
aussergewöhnlichen Aufwand erfordern. Für länger dauernde Arbeiten
kann das SECO Teilleistungen in Rechnung stellen (Art. 5 Abs. 1 GebV-
Akk). Bei Zahlungsrückstand kann die Ausführung der gebührenpflichtigen
Tätigkeit abgebrochen werden (Art. 5 Abs. 3 GebV-Akk). In begründeten
Fällen, insbesondere bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückstän-
den, kann die Verwaltungseinheit einen angemessenen Vorschuss oder
Vorauszahlung verlangen (Art. 10 AllgGebV). Grundsätzlich stellt sie die
Gebühr unmittelbar nach Ausführung der Dienstleistung in Rechnung
(Art. 11 Abs. 1 AllgGebV), eine allgemeine Pflicht zur Vorauszahlung be-
steht damit nicht. Bei Streitigkeiten über die Rechnung hat die Verwaltungs-
einheit eine Gebührenverfügung zu erlassen (Art. 11 Abs. 2 AllgGebV). Bei
bestrittener Rechnung wird die Gebühr mit der Rechtskraft der Gebühren-
verfügung fällig, wobei eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gilt (Art. 12 Abs. 1
Bst. c, Abs. 2 AllgGebV).
Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2019 zur
Begründung des Erfordernisses eines ausdrücklichen Einverständnisses
der Beschwerdeführerin auf die teilstrittige Teilrechnung für Begutach-
tungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Akkreditierung vom 17. Mai
2018 hin (Ziff. 3.5, S. 4; Vorinstanz, act. 9-11). Nach Erhalt des Schreibens
der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2019 (Vernehmlassung Ziff. 3.5,
S. 4; Vorinstanz, act. 11) hat die Vorinstanz in dieser Sache die Verfügung
vom 6. Februar 2019 erlassen (Vernehmlassung Ziff. 3.5, S. 4; Vorinstanz,
act. 12). Hiergegen hat die Beschwerdeführerin inzwischen mit Eingabe
vom 6. März 2019 – und damit nach Rechtshängigkeit des vorliegenden
Verfahrens – vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
(Aktenzeichen B-1132/2019). Dieser kommt aufschiebende Wirkung zu
(Art. 55 Abs. 1 VwVG), womit die angefochtene Verfügung nicht in Rechts-
kraft erwachsen und die im dortigen Verfahren strittige Gebühr nicht fällig
werden konnte (Art. 12 Abs. 1 Bst. c AllgGebV e contrario). Damit liegt kein
Zahlungsrückstand vor, welcher einen Abbruch der gebührenpflichtigen
Tätigkeit rechtfertigen könnte (Art. 5 Abs. 3 GebV-Akk e contrario).
4.4 Hinzu kommt, dass die Vorinstanz auch gar keinen Vorschuss oder
eine Vorauszahlung verlangt hat (vgl. Art. 10 AllgGebV), um das Auftreten
B-337/2019
Seite 12
allfälliger Zahlungsrückstände zu verhindern. Weder wird ausgeführt noch
ist ersichtlich, inwiefern ein Einverständnis in das mit "Unverbindliche
Schätzung der Kosten der SAS für den Zeitraum vom 01.12.2018-
30.04.2019" übertitelte Dokument vom 17. Dezember 2018 (Beschwerde-
führerin, act. 9) geeignet sein könnte, solchen oder späteren Meinungsver-
schiedenheiten zur Rechnungshöhe vorzubeugen. Sollte nach durchge-
führter Begutachtung die Beschwerdeführerin die Rechnung wiederum
ganz oder teilweise bestreiten, wird die Vorinstanz erneut die Möglichkeit
haben, eine Gebührenverfügung zu erlassen (Art. 11 Abs. 2 AllgGebV) und
das Betreffnis – allenfalls nach gerichtlicher Beurteilung – einzutreiben.
Dass sich eine grundsätzliche Kostentragungspflicht für die Begutachtung
aus Art. 37 AkkBV ergibt, wurde bereits ausgeführt (s. E. 4.2 vorstehend)
und wird von der Beschwerdeführerin sodann anerkannt (Beschwerde, S.
3). Die Beurteilung der Höhe der Begutachtungskosten schliesslich kann
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein (vgl. eingangs E. 1.2).
4.5 Nichts Gegenteiliges zum soeben Ausgeführten ergibt sich aus der im
Recht liegenden Wegleitung zum Akkreditierungsverfahren, auf welche
sich die Vorinstanz beruft (Dokument Nr. 707 dw, Rechte und Pflichten im
Rahmen der Akkreditierung, Vorinstanz, act. 6; Vernehmlassung Ziff. 3.4,
S. 3) zu den Kosten von Akkreditierungsverfahren (s. insb. dessen Ziff. 22,
S. 19).
4.6 Zu prüfen bleibt, ob sich aus den einschlägigen Normen eine Rechts-
grundlage für das strittige Erfordernis einer vorherigen Zustimmung zu
Kostenschätzung und Begutachtungsprogramm ergibt respektive ob diese
der Beschwerdeführerin entsprechende Handlungspflichten auferlegen.
Wie die Vorinstanz zurecht erkennt (Vernehmlassung, Ziff. 3.6, S. 4; Vor-
instanz, act. 13), ist die in Anhang 1 der AkkBV aufgeführte Norm «SN EN
ISO/IEC 17011, Konformitätsbewertung - Allgemeine Anforderungen an
Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren»
zu prüfen. Den Ausführungen zum Akkreditierungsverfahren ist nichts in
diese Richtung zu entnehmen, einzig wird geregelt, dass die Akkreditie-
rungsstelle allgemeine Informationen über die Gebühren bezogen auf die
Akkreditierung öffentlich zugänglich zu machen und regelmässig zu aktua-
lisieren hat (Vorinstanz, act. 13, Ziff. 7.1.2 Bst. c, S. 17). Bezüglich Begut-
achtungsablauf lassen sich verschiedene Pflichten zur Zusammensetzung
und Mitteilung des Begutachtungsteams entnehmen (Vorinstanz, act. 13,
Ziff. 7.5, S. 19 f.), daneben wird der Ablauf der Vor-Ort-Begutachtung ge-
regelt (Vorinstanz, act. 13, Ziff. 7.7, S. 20).
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4.7 Die Vorinstanz macht geltend, die Leistungserbringung der SAS be-
ruhe «auf einer übereinstimmenden Willensäusserung beider Vertragspar-
teien» (Vernehmlassung, Ziff. 4, S. 6), womit sie sinngemäss Art. 1 des
Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge-
setzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR,
SR 220) anruft. Wie die Vorinstanz selbst erkennt, handelt es sich bei der
Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen allerdings um eine ho-
heitliche Aufgabe, welcher der SAS vorbehalten ist (Vernehmlassung,
Ziff. 4, S. 7). Für die Anwendbarkeit der privatrechtlichen Norm von Art. 1
OR bleibt damit erkennbar kein Raum. Selbst wenn noch von der Anwend-
barkeit der Norm auszugehen wäre, dürfte die Einwilligung in das mit «Un-
verbindliche Schätzung der Kosten der SAS für den Zeitraum vom
01.12.2018-30.04.2019» (Beschwerdeführerin, act. 9) betitelte Dokument
angesichts dessen Unbestimmtheit und Bezeichnung als unverbindlich
keine hinreichende Einigung über die wesentlichen Vertragspunkte darstel-
len (BGE 68 II 233; BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemei-
ner Teil, 2. Aufl., 1988, § 10/II 2; WIEGAND/HURNI, in: Honsell [Hrsg.], Kurz-
kommentar Obligationenrecht, 2. Aufl. 2014, Art. 1 N 21). Über ein inhaltlich
hinreichend detailliertes Begutachtungsprogramm, welches über den im
Recht liegenden Ablaufplan der Vorinstanz hinausgeht (Beschwerdeführe-
rin, act. 9), kann sodann vorab kaum eine sinnvolle Vereinbarung getroffen
werden, da der Fachexperte respektive das Begutachtungsteam vor Ort
darüber zu befinden werden hat.
4.8 Zusammenfassend ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, an welche
die Vorinstanz die Voraussetzung der vorgängigen Zustimmung der Be-
schwerdeführerin zu Kostenschätzung und Begutachtungsprogramm (Be-
schwerdeführerin, act. 9) vor Durchführung der Begutachtung knüpfen
könnte. Auch eine entsprechende Handlungspflicht der Beschwerdeführe-
rin, sich vorgängig zu diesen Dokumenten zu äussern, ergibt sich aus den
untersuchten Bestimmungen nicht. Indem die Vorinstanz trotzdem an die-
ser Voraussetzung festhält und die Durchführung der Begutachtung von
erwähnter Zustimmung abhängig macht, liegt ein überspitzter Formalismus
als besondere Form der Rechtsverweigerung vor. Die Prüfung einer
Rechtsverzögerung erübrigt sich damit (vgl. E. 3.1, 3.2 vorstehend) und die
Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als dass eine Rechtsverweigerung
vorliegt.
5.
Da im vorliegenden Verfahren kein materieller Entscheid über die Akkredi-
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tierung gefällt werden kann (vgl. eingangs E. 1.2), ist die Sache mit ver-
bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Es wird eine erneute Terminabsprache mit dem externen Gutach-
ter notwendig sein, welcher mangels Parteistellung vorliegend nicht ins
Recht gefasst werden kann. Deshalb scheidet die Ansetzung einer verbind-
lichen Frist, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt, aus. Die Vor-
instanz ist damit anzuweisen, die Begutachtung – ohne ein explizites Ein-
verständnis der Beschwerdeführerin zur im Recht liegenden Kostenschät-
zung und Begutachtungsprogramm (Beschwerdeführerin, act. 9) – unver-
züglich an die Hand zu nehmen und den beigezogenen Gutachter aufzu-
fordern, der Beschwerdeführerin zeitnah mehrere, in möglichst naher Zu-
kunft liegende, Terminvorschläge für die Begutachtung in ihren Räumen
zukommen zu lassen.
6.
Die Beschwerdeführerin beantragt im Weiteren, es sei festzustellen, dass
in der vorliegend beurteilten Rechtsverweigerung eine «Haftung nach Ver-
antwortlichkeitsgesetz begründet» sei, ohne diesen Antrag näher zu be-
gründen (Beschwerde, S. 1).
6.1 Die Vorinstanz schliesst auf Nichteintreten, da ein solches Begehren
im Rahmen der zurzeit hängigen Schadenersatzforderung der Beschwer-
deführerin beim Eidgenössischen Finanzdepartement EFD beurteilt werde
(Vernehmlassung, Ziff. 2, S. 2). Die Beschwerdeführerin bestätigt replica-
ndo, dass sie im November 2018 und damit vor Einleitung des vorliegen-
den Verfahrens beim EFD ein Schadenersatzbegehren gestellt hatte, wel-
ches dort unter dem Aktenzeichen (…) geführt werde (Replik, S. 3).
6.2 Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter anderem die Be-
schwerdebefugnis der ein Rechtsmittel einlegenden Person (Art. 48
VwVG), ein form- und fristgerecht eingereichtes Rechtsmittel (Art. 50 und
51 ff. VwVG) und das Fehlen anderweitiger Rechtshängigkeit oder eines
rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. RHINOW ET AL., Öf-
fentliches Prozessrecht, 2014, N 940; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
N 944). Mit anderen Worten hat die Rechtshängigkeit zur Folge, dass das
Verfahren ausgelöst wird und sich die angerufene Behörde mit der Sache
zu befassen hat. Umgekehrt ist es mit der Begründung der Rechtshängig-
keit anderen Behörden verwehrt, in der gleichen Angelegenheit tätig zu
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werden. Beendet wird die Rechtshängigkeit mit dem Entscheid in der Sa-
che oder einer anderen Art der Prozesserledigung (Prozessentscheid oder
Abschreibungsentscheid; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N 122).
6.3 Den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit
des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten vom 14. März
1958 (Verantwortlichkeitsgesetz [VG], SR 170.32) unterstehen alle Perso-
nen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen
ist (Art. 1 Abs. 1 VG). Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung sei-
ner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne
Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Bei Tatbeständen, welche
unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die
Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen (Art. 3 Abs. 1
und 2 VG). Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund
erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung (Art. 10 Abs. 1 VG). Die
Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung, die auf Grund des Verant-
wortlichkeitsgesetzes gegenüber dem Bund erhoben werden, sind dem
Eidgenössischen Finanzdepartement EFD einzureichen (Art. 1 Abs. 1 der
Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958,
SR 170.321, nachfolgend: VoVG). Zuständig für den Erlass von Verfügun-
gen nach Art. 10 Abs. 1 VG ist dieses (Art. 2 Abs. 1 VoVG; vgl. zum Verfü-
gungsverfahren bei Geltendmachung von Haftungsansprüchen UHLMANN,
Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2017, N 175 ff.; zur Staatshaftung
bei Verletzung des Beschleunigungsgebots PLÜSS, Staatshaftung für Ver-
fahrensfehler, in: Aktuelle Fragen des Staatshaftungsrechts, 2014, S. 8 ff.).
Die Verfügungen des EFD unterliegen wiederum der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 2 Abs. 3 VoVG). Das Beschwerdeverfah-
ren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundes-
rechtspflege (Art. 10 Abs. 1 VG).
6.4 Nach dem Gesagten verbietet es die gemäss übereinstimmender Dar-
stellung der Parteien bereits eingetretene Rechtshängigkeit beim EFD dem
angerufenen Gericht, über das strittige Feststellungsbegehren zu entschei-
den. Zudem ergibt sich für das strittige Feststellungsbegehren keine Zu-
ständigkeit des angerufenen Gerichts, zuständig ist vielmehr das EFD
(Art. 10 Abs. 1 VG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VoVG). Die dort bereits bestehende
Rechtshängigkeit führt auch dazu, dass von einer Weiterleitung des Be-
gehrens der Beschwerdeführerin an die zuständige Stelle (vgl. Art. 1 Abs. 3
VoVG) abzusehen ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe
bei Einleitung des Verfügungsverfahrens bei der EFD noch nicht wissen
können, dass die Vorinstanz den Begutachtungstermin vom 7. Januar 2019
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nicht durchführen würde (Replik, S. 3), ändert daran nichts: Sie hätte die
Möglichkeit, diese neue Tatsache im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei
der Feststellung des Sachverhalts (Art. 13 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 12
VwVG) im dortigen Verfahren einzubringen, zumal sie ohnehin einer Be-
hauptungslast in Bezug auf ihre Begehren unterliegt und den geltend ge-
machten Schaden zu substantiieren und zu beziffern werden hat (s. UHL-
MANN, a.a.O., N 177).
6.5 Damit ist auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin be-
treffend Haftung aus Verantwortlichkeitsgesetz nicht einzutreten.
7.
7.1 Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Umfang und der Schwierig-
keit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage
der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es rechtfertigt sich, die Verfah-
renskosten mit Blick auf den Verfahrensaufwand, die Schwierigkeit der
Streitsache und den Aktenumfang auf Fr. 850.– festzusetzen.
7.2 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unter-
liegens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. VGKE), wobei Vorinstanzen
keine Verfahrenskosten tragen (Art. 63 Abs.1 und 2 VwVG).
Vorliegend dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsverweigerungs-
beschwerde und damit in der Hauptsache durch, nicht aber mit ihrem Fest-
stellungsbegehren betreffend Staatshaftung. Es rechtfertigt sich damit, ihr
die Gerichtskosten zu circa einem Drittel, abgerundet Fr. 250.–, aufzuerle-
gen. Das Betreffnis ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 850.– zu
entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 600.– ist der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeich-
nendes Konto zurückzuerstatten.
7.3 Der teilweise obsiegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerde-
führerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb
von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Vorinstanz wird im Sinne von Ziff. 5 der Erwägungen angewiesen, die
ergänzende Begutachtung der Beschwerdeführerin im Messverfahren
«Kalibrierung von Temperaturanzeigegeräten» unverzüglich an die Hand
zu nehmen und der Beschwerdeführerin mehrere, in möglichst naher Zu-
kunft liegende Terminvorschläge zu unterbreiten.
3.
Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin im Umfang von
Fr. 250.– auferlegt. Der Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 850.– nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils entnommen. Der Rest-
betrag von Fr. 600.– wird der Beschwerdeführerin alsdann auf ein von ihr
zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft,
Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Pascal Sennhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 14. Mai 2019