B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3378/2011
U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
H._______,
vertreten durch lic. iur. Simon Näscher, Rechtsanwalt,
Alte Landstrasse 106, Postfach 101, 9445 Rebstein,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenrevision).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz)
mit Verfügung vom 10. Mai 2011 revisionsweise die bisher ganze Invali-
denrente von H._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab dem 1. Juli
2011 durch eine halbe Rente ersetzt hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2011 gegen diese
Verfügung Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente auf der Basis einer
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 %, eventualiter die Einholung eines
neurochirurgischen und psychiatrischen Obergutachtens sowie eines er-
gänzenden psychiatrischen Gutachtens beantragt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. August 2011 ausführt,
dass die bisherige ganze Rente mittels der angefochtenen Verfügung le-
diglich durch eine Dreiviertelsrente, und nicht, wie darin unrichtigerweise
angegeben, durch eine halbe Rente ersetzt werden sollte,
dass die Vorinstanz anerkennt, dass sie das vom Beschwerdeführer ge-
stellte Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung seiner Be-
gründung übersehen und ihm entsprechend keine derartige Gelegenheit
geboten habe,
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dass die Vorinstanz weiter anerkennt, dass sie die vom Beschwerdefüh-
rer erhobenen Einwände und eingereichten Beweismittel zwar dem ärztli-
chen Dienst und dem psychiatrischen MEDAS-Gutachter zur Stellung-
nahme unterbreitet habe, die erhaltenen Stellungnahmen in der ange-
fochtenen Verfügung jedoch nicht mit der nötigen Klarheit und Ausführ-
lichkeit wiedergegeben worden sei und sie insbesondere zu den vom Be-
schwerdeführer erhobenen Einwänden nicht konkret Stellung genommen
habe,
dass die Vorinstanz selbst ausdrücklich Zweifel anbringt, ob sie damit den
Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung an einen ausreichend be-
gründeten Entscheid genügt habe, und dem Bundesverwaltungsgericht
den Entscheid überlässt, ob die angefochtene Verfügung aus diesen for-
mellen Gründen zu kassieren sei,
dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und insbeson-
dere der Begründungspflicht zwar grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren
geheilt werden kann, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma-
listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde,
die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur-
teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 mit
Hinweisen; BGE 127 V 431 E. 3d/aa),
dass eine derartige Heilung indessen voraussetzt, dass die Vorinstanz
anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begrün-
dung nachliefert, typischerweise in der Vernehmlassung, und der Be-
schwerdeführer dazu im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die
Möglichkeit erhält, sich dazu zu äussern (LORENZ KNEUBÜHLER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsverfahrensge-
setz, Zürich 2008, Rz. 21 zu Art. 35),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zwar zum Haupteinwand
des Beschwerdeführers, der begutachtende MEDAS-Psychiater habe le-
diglich auf die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers abgestellt,
nicht auf diejenigen des Beschwerdeführers selbst, der fast gar nichts ge-
sagt habe, Stellung nimmt,
dass indessen der Gutachter selbst sich zu diesen Einwänden offenbar
nie geäussert hat, obwohl sie ihm unterbreitet wurden,
dass zwischen der Darstellung im Gutachten selbst, welches die Anwe-
senheit des Bruder des Beschwerdeführers überhaupt nicht erwähnt, und
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der Darstellung des Beschwerdeführers bezüglich dieser Untersuchung
massive Unterschiede bestehen,
dass der Vorinstanz und ihrem ärztlichen Dienst insofern zuzustimmen
ist, als die im Gutachten gezogenen Schlüsse ohne eine gewisse Koope-
ration und Kommunikation seitens des Beschwerdeführers selbst nicht
möglich sind,
dass diese Überlegung indessen nicht belegt, dass die Sachdarstellung
des Beschwerdeführers unzutreffend sei, sondern primär unterstreicht,
wie wichtig die vorliegend umstrittene Frage, auf wessen Angaben sich
der Gutachter stützte, für die Würdigung des Gutachtens ist,
dass auf eine Stellungnahme des betreffenden MEDAS-Arztes, allenfalls
sogar des anwesenden Dolmetschers, zu dieser Frage daher nicht ver-
zichtet werden durfte,
dass bei dieser Aktenlage eine Heilung der dargelegten Gehörsverletzung
und ein abschließender materieller Entscheid nicht möglich sind,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung
der Vorinstanz gewährt wurde und er replikweise an seinem Eventualan-
trag auf Rückweisung festhielt (BGE 137 V 314),
dass die Beschwerde daher insofern teilweise gutzuheissen ist, als die
angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2011 aufzuheben und die Sache
zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung, zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxis-
gemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist
(BGE 132 V 215 E. 6),
dass daher bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten
zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrich-
tende Parteientschädigung zuzusprechen ist,
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dass der Beschwerdeführer mit der Kostennote vom 14. März 2012 ein
Honorar von Fr. 3'848.– (inkl. Barauslagen, zzgl. MwSt) geltend macht,
dass der geltend gemachte Aufwand auf Grund der Akten sowie unter Be-
rücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands angemessen
erscheint (vgl. Art. 14 VGKE),
dass vorliegend demgegenüber keine Mehrwertsteuer zu entschädigen
ist (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteu-
ergesetzes vom 12. Juni 2009, SR 641.20),
dass die Parteientschädigung damit auf Fr. 3'848.– (inkl. Barauslagen)
festzusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 10. Mai
2011 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückge-
wiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 3'848.– zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Marion Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. April 2012