Abtei lung II
B-3388/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Bernard Maitre, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
B._______ , Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI
Regionalzentrum Sumiswald,
Spitalstrasse 20, 3454 Sumiswald,
Vorinstanz.
Aufgebot zum Zivildienst.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-3388/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 09. November 2005 wurde B._______
(Beschwerdeführer) zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von
128 Diensttagen verpflichtet. Davon leistete der Beschwerdeführer
bislang einen Diensttag, dies am 09. November 2005 (Anhörungs- und
Infotag).
Mit Schreiben vom 06. Januar 2006 orientierte die Vollzugsstelle für
den Zivildienst, Regionalzentrum Sumiswald (Vorinstanz) den Be-
schwerdeführer, welcher bei der Zulassung das 26. Alterjahr bereits
überschritten hatte, über die Regeln bezüglich Einsatzplanung, Er-
steinsatz und Abfolge der Einsätze. Gleichzeitig forderte sie den Be-
schwerdeführer auf, ihr bis 31. März 2006 eine Einsatzvereinbarung
für einen mindestens 26-tägigen Ersteinsatz im Jahr 2006 und eine
Einsatzplanung für die Leistung der Zivildiensttage zukommen zu las-
sen.
B.
Der Beschwerdeführer liess der Vorinstanz in der Folge weder eine
Einsatzvereinbarung für den Ersteinsatz im Jahr 2006 zukommen,
noch reichte er ihr eine eigene Einsatzplanung ein.
Die Vorinstanz legte die Einsatzplanung betreffend den 128 zu leisten-
den Diensttagen deshalb mit Verfügung vom 30. November 2006 von
Amtes wegen fest. Danach hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2006
26 Diensttage, im Jahr 2007 68 Diensttage und im Jahr 2008 die restli-
chen 34 Diensttage erbringen müssen. Mit Aufgebot vom 18. De-
zember 2006 verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu-
dem zur Leistung eines Ersteinsatzes von voraussichtlich 26 Dienstta-
gen in der Zeit vom 16. April 2007 bis 11. Mai 2007. Mit gleichem Da-
tum bot sie den Beschwerdeführer zu einem Vorstellungsgespräch am
16. Januar 2007 auf.
Der Beschwerdeführer erschien jedoch ohne Rückmeldung und unent-
schuldigt weder zum Vorstellungsgespräch noch zum rechtskräftig ver-
fügten Zivildiensteinsatz. Da er trotz Aufforderung auch keine Stellung-
nahme einreichte, welche sein Verhalten rechtfertigen könnte, erstatte-
te die Vorinstanz gegen ihn am 15. August 2007 Strafanzeige wegen
Zivildienstversäumnis, eventuell Zivildienstverweigerung.
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B-3388/2008
C.
Mit Schreiben vom 09. Januar 2007 forderte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer auf, seinen Einsatz für das Jahr 2007 vorzubereiten
und ihr bis 31. Januar 2007 die Einsatzvereinbarung über einen min-
destens 68-tägigen Einsatz gemäss der am 30. November 2006 ver-
fügten Einsatzplanung einzureichen.
Da der Beschwerdeführer auch auf diese Aufforderung nicht reagierte,
setzte ihm die Vorinstanz am 14. Februar 2007 eine letzte Frist bis
15. März 2007 zur Zustellung der ausstehenden Einsatzvereinbarung.
Gleichzeitig drohte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die kosten-
pflichtige Zuweisung eines Einsatzes im Rahmen eines Zwangsaufge-
bots an.
Ungeachtet dessen liess der Beschwerdeführer weiterhin nichts von
sich hören. Somit verfügte die Vorinstanz mit Aufgebot vom 13. Juli
2007 wie angedroht einen zwangsweisen Einsatz. Dieser war vorgese-
hen ab 03. Dezember 2007 bis 07. März 2008 und hätte mit voraus-
sichtlich 96 Diensttagen sowohl die nicht geleisteten Diensttage 2006
(26 Diensttage) als auch die Diensttage für das Jahr 2007 (68 Dienst-
tage) umfasst. Zudem bot die Vorinstanz den Beschwerdeführer am
13. Juli 2007 auf den 19. September 2007 zu einem Vorstellungsge-
spräch beim Einsatzbetrieb auf.
In der Folge erschien der Beschwerdeführer ohne sich je zu melden
wiederum weder zum Vorstellungsgespräch noch zum aufgebotenen
Zivildiensteinsatz. Dies veranlasste die Vorinstanz zur Einreichung
zweier weiterer Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer (Strafan-
zeigen vom 30. Oktober 2007 und 20. Dezember 2007).
D.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 wies die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer darauf hin, dass er gemäss der am 30. November
2006 rechtskräftig verfügten Einsatzplanung im Verlauf des Jahres
2008 alle 127 Restdiensttage zu leisten habe. Gleichzeitig forderte sie
den Beschwerdeführer zur Zusendung der Einsatzplanung über sämtli-
che 127 Diensttage bis 31. Januar 2008 auf. Auch diese Frist liess der
Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.
Am 12. Februar 2008 gewährte ihm die Vorinstanz eine letzte Frist bis
07. März 2008 zur Zustellung der ausstehenden Einsatzvereinbarung,
dies wieder unter Androhung des Erlasses eines Zwangsaufgebots im
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Unterlassungsfall. Darauf kündigte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mit Schreiben vom 11. März 2008 mangels Eingangs einer ent-
sprechenden Einsatzvereinbarung an, ihn zwangsweise zu einem Ein-
satz vom 25. August 2008 bis 10. Januar 2009 über 127 anrechenbare
Diensttage sowie einem Vorstellungsgespräch am 30. Mai 2008 auf-
zubieten. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich
dazu zu äussern.
E.
Erstmals seit seiner Zulassung zum Zivildienst machte der Beschwer-
deführer von dieser Möglichkeit Gebrauch und reichte am 10. April
2008 fristgerecht eine Stellungnahme ein. Darin entschuldigte er sich
für die verursachten Unannehmlichkeiten, erklärte sich kooperations-
bereit und ersuchte die Vorinstanz, gemeinsam eine andere Lösung zu
finden. Es sei ihm beinahe unmöglich, die geforderte Anzahl Dienstta-
ge in diesem Jahr zu absolvieren. Zwar würde der vorgesehene Ein-
satzort genau seinen Vorstellungen entsprechen und seiner momenta-
nen Anstellung sehr nahe kommen. Er sei an seiner Arbeitsstelle je-
doch in vielen Projekten engagiert und in ein Bezugspersonensystem
eingebunden, welches er nicht über drei Monate unbearbeitet lassen
könne. Gerne sei er zu einem persönlichen Gespräch bereit.
Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer eine am 25. November
2007 datierte und wohl ursprünglich für das Strafverfahren verfasste
Erklärung bei. Darin legte er seine persönliche Situation dar, dies im
Wesentlichen wie folgt:
Nach einem enttäuschenden Jahr als Zeitmilitär habe er sich für einen
Berufswechsel entschieden. Er habe einen Beruf im sozialen Bereich
gewählt und erkannt, in Zukunft mit geistig und körperlich behinderten
Menschen arbeiten zu wollen. Genau in der Zeit der Neuorientierung
sei er zum Zivildienst zugelassen worden. Er bedaure heute sehr, dass
er diesen fahrlässig behandelt habe. Er habe sich auf seine berufliche
Zukunft konzentrieren wollen und diese als prioritär betrachtet. So
habe er ab dem 01. August 2006 ein 100% Praktikum in einer Instituti-
on mit geistig und körperlich behinderten Menschen absolvieren kön-
nen. Danach habe er eine 70% Festanstellung als Betreuer ohne Aus-
bildung angeboten erhalten und mit Freude akzeptiert. Der berufliche
Neuanfang und das Engagement am neuen Arbeitsplatz bedeuteten
ihm sehr viel. Auch habe er eine berufliche Ausbildung ins Auge ge-
fasst und sei extrem motiviert, sich weiter zu bilden. Er sei sich seiner
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Zivildienstpflicht sehr bewusst und werde seinen Pflichten nachkom-
men. Er verspreche, sich zu Beginn des Jahres 2008 bei den zuständi-
gen Stellen zu melden und eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten.
F.
Aufgrund seiner Anregung in der Stellungnahme vom 10. April 2008
hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 05. Mai 2008 in einem
persönlichen Gespräch an.
Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer
am Gespräch bekräftigt, seinen Zivildienst leisten zu wollen. Der vor-
geschlagene 127-tägige Einsatz sei jedoch schwierig in seine berufli-
che Tätigkeit als Betreuer zu integrieren. Da es sich beim Einsatzbe-
trieb um eine Institution im Sozialwesen handle, welche ähnliche Auf-
gaben ausführe wie sein aktueller Arbeitgeber, spreche nichts gegen
einen Einsatz in diesem Betrieb.
Die Vorinstanz habe sich anlässlich des Gesprächs zur Anpassung der
bestehenden Einsatzplanung bereit erklärt und sich mit dem Be-
schwerdeführer geeinigt, dass für das Jahr 2008 47 Diensttage, für
2009 40 Diensttage und für 2010 die restlichen 40 Diensttage zu pla-
nen seien. Für 2011 - das Jahr seiner Entlassung - sei kein Einsatz
vorgesehen worden.
Entsprechend sei vereinbart worden, den im Schreiben vom 11. März
2008 angekündigten Zwangseinsatz von 127 auf 47 Diensttage zu ver-
kürzen. Zeitlich habe man den Einsatz einvernehmlich auf die Periode
ab 13. Oktober 2008 bis 28. November 2008 festgelegt. Dies aus der
Überlegung, dass er nach den vom Beschwerdeführer geplanten Feri-
en zu liegen komme und vor der arbeitsintensiven Zeit an seinem Ar-
beitsplatz im Dezember aufhöre.
Am Vorstellungsgespräch vom 30. Mai 2008 im Einsatzbetrieb sei fest-
gehalten worden. Der Beschwerdeführer habe versichert, an diesem
zu erscheinen und seinen Arbeitgeber umgehend über das Gespräch
und die vereinbarte Lösung zu informieren.
Am 07. Mai 2008 erliess die Vorinstanz das Aufgebot zum Vorstel-
lungsgespräch. Zwei Tage später genehmigte sie die abgeänderte Ein-
satzplanung und erklärte sie als verbindlich.
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G.
Zudem verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Sinne
der persönlichen Besprechung mit Verfügung vom 07. Mai 2008 zu ei-
nem Einsatz von voraussichtlich 47 Diensttagen vom 13. Oktober 2008
bis 28. November 2008 beim Einsatzbetrieb Zentrum für Sozial- und
Heilpädagogik Landorf Köniz – Schlössli Kehrsatz.
In der Begründung wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwer-
deführer in seiner Stellungnahme vom 10. April 2008 und im persönli-
chen Gespräch vom 05. Mai 2008 plausibel erklärt habe, dass die
Leistung von 127 Diensttagen im Jahr 2008 eine ausserordentliche
Härte für ihn und seinen Arbeitgeber darstellen würde. Da der Be-
schwerdeführer der Vorinstanz auch nachvollziehbar und überzeugend
aufgezeigt habe, wann er die restlichen Diensttage leisten könne, sei
die Vorinstanz bereit, die Dauer des Zwangseinsatzes auf 47 Dienstta-
ge zu reduzieren. Das Aufgebot vom 13. Oktober 2008 bis 28. Novem-
ber 2008 entspreche der im persönlichen Gespräch erfolgten Eini-
gung.
H.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit am 17. Mai
2008 datierter Eingabe (Poststempel vom 23. Mai 2008) Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht. Er sei bereit, den Zwangseinsatz
am 13. Oktober 2008 zu beginnen, erachte den Einsatz aber als zu
lang und wünsche eine Verkürzung auf drei Wochen.
Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, dass „eine bei-
nahe 3monatige Abwesenheit“ den Arbeitgeber vor grosse Probleme
stelle. Obwohl sie ein gut eingespieltes Team seien, würde ein solch
langer Einsatz das Arbeitspensum der Teammitglieder des Wohnheims
erheblich steigern. Das Wohnheim sei nicht in der Lage, für diese Zeit
einen entsprechenden Ersatz zu stellen. Dies sei im Umgang mit Be-
wohnern, die einen geregelten Tagesablauf benötigen, nicht einfach.
Wie früher erwähnt, sei er in ein Bezugspersonensystem eingebunden.
Eine solch lange Absenz würde das filigrane Gefüge arg in Mitleiden-
schaft ziehen. Eine zu lange Abwesenheit würde vom Team respektive
vom Arbeitgeber nicht getragen. Er sei bereit, die verbleibenden Tage
zu leisten, jedoch ohne eine Friktion zwischen dem Zivildienst und
dem Arbeitgeber.
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I.
Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2008 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung betont die Vorinstanz un-
ter anderem, dass beim Erlass des angefochtenen Aufgebots die Vor-
bringen des Beschwerdeführers anlässlich des persönlichen Ge-
sprächs weitgehend berücksichtigt worden seien:
Man habe die Einsatzplanung angepasst und die Leistung der Dienst-
tage auf zwei nachfolgende Jahre verteilt. Die Pflicht zur Leistung von
127 Diensttagen im Jahr 2008 sei auf 47 Diensttage reduziert worden.
Bei der Festlegung von Beginn und Dauer des Einsatzes habe man
auf private wie berufliche Anliegen Rücksicht genommen, soweit die
Gesamtzahl der zu leistenden Diensttage und das Alter des Beschwer-
deführers dies noch zugelassen hätten. Aufgrund der bisherigen Erfah-
rungen mit dem Beschwerdeführer müsse davon ausgegangen wer-
den, dass bei einer Bewilligung kürzerer Einsätze nicht mehr ausrei-
chend gewährleistet sei, dass er vor seiner Entlassung aus der Zivil-
dienstpflicht alle verfügten Zivildiensttage leisten würde. Die Vorinstanz
hege begründete Zweifel an den Beteuerungen des Beschwerdefüh-
rers, Zivildienst leisten zu wollen. Es sei an der Zeit, dass er den Be-
weis antrete, dass er das Leisten von Zivildienst nicht nur verspricht,
sondern auch einhält.
Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit
sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Aufgebot der Vorinstanz vom 07. Mai 2008 ist eine Verfügung im
Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. a). Diese Verfü-
gung kann nach Art. 63 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatz-
dienst vom 06. Oktober 1995 (Zivildienstgesetz [ZDG, SR 824.0]) im
Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungs-
rechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden (vgl. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni
2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]).
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Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
durch diese besonders berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges In-
teresse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwer-
deführung legitimiert, zumal er auch am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 64 Abs. 1 ZDG). Die
Eingabefrist und die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG, Art. 66
Bst. a ZDG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art.
46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Nach dem Zivildienstgesetz leisten Militärdienstpflichtige, die glaubhaft
darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht verein-
baren können, Zivildienst (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht
umfasst namentlich die Pflicht zur Erbringung ordentlicher
Zivildienstleistungen, bis deren gesetzliche Gesamtdauer erreicht ist
(Art. 9 Bst. d i.V.m. Art. 8 ZDG). Der Zivildienst kann in einem oder
mehreren Einsätzen geleistet werden (Art. 20 ZDG), wobei der erste
Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr zu beginnen ist, nach
welchem der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig
geworden ist (Art. 21 Abs. 1 ZDG). Hat die zivildienstpflichtige Person
bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung wie der
Beschwerdeführer das 26. Altersjahr vollendet, leistet sie nach der
rechtskräftigen Verfügung jährlich einen Zivildiensteinsatz (Art. 36 Abs.
2 Bst. a der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom
11. September 1996 (Zivildienstverordnung [ZDV, SR 824.01]). Die
Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV).
Die Belastung einer zivildienstleistenden Person durch die
ordentlichen Zivildiensteinsätze muss insgesamt derjenigen eines
Soldaten in seinen Ausbildungsdiensten entsprechen (Art. 5 ZDG).
Eine zivildienstpflichtige Person, welche bei Eintritt der Rechtskraft der
Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr vollendet hat, muss der Voll-
zugsstelle innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der
Zulassungsverfügung eine Einsatzplanung vorlegen, welche aufzeigt,
wie sie ihre Zivildienstleistungen auf die einzelnen Jahre verteilt und in
welchem Jahr sie wie viele Zivildiensttage leisten wird (Art. 38a Abs. 1
und 3 ZDV i.V.m. Art. 36 Abs. 2 ZDV). Auch obliegt es der zivildienst-
pflichtigen Person, Einsatzbetriebe zu suchen und die Einsätze mit
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diesen abzusprechen. Die Vollzugsstelle stellt der zivildienstpflichtigen
Person die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung
und unterstützt sie soweit nötig (Art. 31a Abs. 1 und 2 ZDV). Die zivil-
dienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die
Gesamtheit der ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung
aus der Zivildienstpflicht erbracht hat. Die Vollzugsstelle bietet die
zivildienstpflichtige Person entsprechend auf (Art. 35 Abs. 1 und 2
ZDV).
Legt die zivildienstpflichtige Person die verlangte Einsatzplanung nicht
vor, so legt die Vollzugsstelle selbst fest, wann die Einsätze geleistet
werden (Art. 38a Abs. 5 ZDV). Erlauben die Ergebnisse der Suche der
zivildienstpflichtigen Person nach einem Einsatzbetrieb den Erlass ei-
nes Aufgebotes nicht, so legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot
selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird. Sie berücksichtigt
dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen
eines geordneten Vollzugs (Art. 31a Abs. 4 ZDV).
3.
Der Beschwerdeführer lehnt den verfügten Einsatz nicht umfassend
ab, sondern beantragt sinngemäss die Verkürzung des Zwangsaufge-
bots auf drei Wochen mit unverändertem Antritt des Einsatzes am
13. Oktober 2008. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass der
geplante Einsatz vom 13. Oktober 2008 bis 28. November 2008 (47
Diensttage) mit seiner beruflichen Situation als Betreuer nicht verein-
bar sei, den Arbeitgeber vor grosse Probleme stelle und auch vom
Team nicht getragen würde.
3.1 Gestützt auf Art. 31a Abs. 4 ZDV im Wortlaut der heute geltenden
Fassung hatte die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer nur
noch dessen Eignung für den Einsatz zu berücksichtigen. Eine
Berücksichtigung der Neigungen ist - anders als in der noch bis zum
31. Dezember 2003 geltenden Fassung (AS 1998 2519) - nicht mehr
vorgesehen.
3.2 Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem Abschluss seines Prakti-
kums im Rahmen einer 70% Festanstellung als Betreuer im PTA-
Wohnheim in La Neuveville, einem Wohnheim für geistig und mehrfach
behinderte erwachsene Menschen. Diese Tätigkeit lässt den Be-
schwerdeführer ohne Weiteres für den vorgesehenen Einsatz im Zent-
rum für Sozial- und Heilpädagogik Landorf Köniz geeignet erscheinen.
Er rügt denn in seiner Beschwerde vom 17. Mai 2008 die Art des Ein-
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satzes und die Wahl des Einsatzbetriebes auch nicht. Im Gegenteil
hält er im Schreiben vom 10. April 2008 an die Vorinstanz ausdrücklich
fest, dass der vorgesehene Einsatzort genau seinen Vorstellungen ent-
spreche und seiner momentanen Anstellung sehr nahe komme.
Schliesslich hat er auch gegen das Aufgebot der Vorinstanz vom
07. Mai 2008 zum Vorstellungsgespräch beim vorgesehenen
Einsatzbetrieb keine Beschwerde erhoben.
Zu prüfen bleibt somit einzig, ob die Vorinstanz die Interessen eines
geordneten Vollzugs genügend berücksichtigte (Art. 31a Abs. 4 ZDV).
3.3 Diesbezüglich gilt es namentlich die Vorschrift im Auge zu behal-
ten, wonach die zivildienstpflichtige Person so aufzubieten ist, dass sie
die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlas-
sung aus dem Zivildienst absolvieren kann (vgl. Art. 35 Abs. 1 und 46
Abs. 5 Bst. b ZDV).
Die Entlassung aus dem Zivildienst richtet sich sinngemäss nach den
Bestimmungen über die Dauer der Militärdienstpflicht (Art. 11 Abs. 2
ZDG). Nach dem vorliegend massgebenden Art. 13 Abs. 2 Bst. b des
Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom
03. Februar 1995 (Militärgesetz [MG, SR 510.10]) dauert die Dienst-
pflicht des Beschwerdeführers grundsätzlich längstens bis am Ende
des Jahres, in dem er das 36. Altersjahr vollendet. Aus den Akten er-
gibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1975 geboren wurde.
Seine Dienstpflicht wird somit mit Ablauf des Jahres 2011 enden.
Unter diesen Umständen und vor dem Hintergrund, dass der Be-
schwerdeführer nach wie vor 127 Diensttage zu leisten hat, ist nach-
vollziehbar, dass die Vorinstanz die Absolvierung der Gesamtheit der
Diensttage bis zum Ende der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers
im Jahre 2011 als gefährdet einstuft, falls nicht wenigstens ein Teil der
Diensttage noch im Verlauf des Jahres 2008 absolviert wird.
Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Periode ab sei-
ner Zulassung zum Zivildienst im November 2005 bis im April 2008
(Einreichung Stellungnahme vom 10. April 2008) jegliche Mitwirkung
bei der Planung und Umsetzung seiner Zivildiensteinsätze verweigerte
und sämtliche behördlichen Aufforderungen und Anordnungen igno-
rierte. Ebenso leuchtet ein, dass die Vorinstanz den heutigen Beteue-
rungen des Beschwerdeführers, Zivildienst leisten zu wollen, nur be-
schränkt Glauben schenken kann. Ein Indiz neueren Datums dafür,
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dass der Beschwerdeführer seinen Zivildienstpflichten entgegen
seinen Zusicherungen nicht ernsthaft nachkommen will, ist die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren zwar
versprochen hat, sich zu Beginn des Jahres 2008 von sich aus bei der
Vorinstanz zu melden, um eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten
(vgl. die mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. April
2008 abgegebene Erklärung vom 25. November 2007). Wie aus dem
Gesagten hervorgeht, meldete sich der Beschwerdeführer schliesslich
aber erst am 10. April 2008 auf erneuten Druck der Vorinstanz.
Nach dem Eingang der einzigen Stellungnahme des Beschwerdefüh-
rers suchte die Vorinstanz zudem umgehend das Gespräch mit diesem
und zeigte sich kompromissbereit. So kam die Vorinstanz der persönli-
chen Situation des Beschwerdeführers insofern entgegen, als sie die
Dauer des Einsatzes von den vorgesehenen 127 Diensttagen auf 47
Diensttage reduzierte und die verbleibenden Diensttage gleichmässig
auf die zwei nachfolgenden Jahre verteilte. Auch nahm die Vorinstanz
insofern Rücksicht auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers,
als sie den Einsatz erst nach dessen Ferien und ausserhalb der ar-
beitsintensivsten Zeit im Dezember ansetzte. Offenbar zeigte sich der
Beschwerdeführer mit dieser Lösung einverstanden.
Insgesamt war es im Interesse eines geordneten Vollzugs dringend
angezeigt, den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 07. Mai 2008 zu
einer Zivildienstleistung im vierten Quartal 2008 aufzubieten. Das ge-
wählte Vorgehen (47 Diensttage im Jahr 2008, je 40 Diensttage in den
Jahren 2009 und 2010) scheint notwendig, um die Absolvierung aller
Diensttage vor der Entlassung des Beschwerdeführers im Jahr 2011
zu gewährleisten. Das Jahr der Entlassung bleibt damit als Reserve
erhalten. Auch dagegen ist nichts einzuwenden.
3.4 Dass und inwiefern das Aufgebot gegen das Interesse eines ge-
ordneten Vollzugs sprechen würde, ist somit nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz hat beim Erlass der angefochtenen Verfügung die nach
Art. 31a Abs. 4 ZDV zu beachtenden Kriterien (Eignung und Interessen
eines geordneten Vollzugs) gebührend berücksichtigt.
Seite 11
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4.
Der Beschwerdeführer wäre offenbar zur Leistung von kurzen Einsät-
zen bereit, da er bei solchen keine „Friktionen“ mit dem Arbeitgeber
befürchtet. Indem er die Verkürzung des Zwangsaufgebots auf drei
Wochen beantragt und sich gleichzeitig zu späteren Einsätzen bereit
erklärt, verlangt er sinngemäss eine Dienstverschiebung.
In der Folge ist somit zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen für
eine Dienstverschiebung gegeben sind.
4.1 Die Vollzugsstelle hat sich in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni
2008 gegen eine Verschiebung beziehungsweise Verkürzung des Ein-
satzes ausgesprochen. Aufgrund der gesamten bisherigen Verhaltens-
weise des Beschwerdeführers sei offensichtlich nicht gewährleistet,
dass der Beschwerdeführer alle noch zu leistenden Diensttage bis zu
seiner Entlassung aus der Zivildienstpflicht absolvieren würde. Ge-
stützt auf die zwingende Bestimmung von Art. 46 Abs. 5 Bst. b ZDV
seien damit die Voraussetzungen für eine Dienstverschiebung nicht er-
füllt. Eine Prüfung, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers
eine ausserordentliche Härte gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV
darstellen, erübrige sich.
4.2 Vorab gilt es festzuhalten, dass die Mindestdauer eines Einsatzes
nach Art. 38 Abs. 1 ZDV 26 Tage beträgt. Eine Reduktion des Einsat-
zes auf die beantragten drei Wochen ist damit von vorneherein ausge-
schlossen. Es ist im Rahmen der Beurteilung des sinngemässen
Dienstverschiebungsgesuches aber zu prüfen, ob sich die Reduktion
des Zwangsaufgebots auf einen über der Mindestdauer liegenden Ein-
satz rechtfertigt.
4.3 Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder
ausschliessen, sind in Art. 46 ZDV umschrieben.
Nach Art. 46 Abs. 3 ZDV kann die Vollzugsstelle das Gesuch einer
zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung insbesondere
dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a. während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate
eine wichtige Prüfung ablegen muss;
b. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Un-
terbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
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c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage
ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren;
e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie,
ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausseror-
dentliche Härte bedeuten würde.
Die Vollzugsstelle lehnt nach Art. 46 Abs. 5 ZDV Gesuche insbe-
sondere ab,
a. wenn den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Ge-
währung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder
b. nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ih-
rer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der or-
dentlichen Zivildienstleistungen absolviert.
Im Folgenden ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer glaubwür-
dig darzulegen vermag, dass ein Beharren auf dem Vollzug des Zivil-
diensteinsatzes in seiner gesamten Länge von 47 Diensttagen ab
13. Oktober 2008 aufgrund seiner beruflichen Situation für ihn, seine
engsten Angehörigen oder seinen Arbeitgeber eine ausserordentliche
Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV darstellen würde.
4.3.1 Es ist unbestritten, dass eine 47-tägige Abwesenheit eines Ar-
beitnehmers vom Arbeitsplatz sowohl den betroffenen Arbeitnehmer
wie den Arbeitgeber vor gewisse Probleme stellt. Gerade in kleinen
Betrieben wie dem vorliegend in Frage stehenden erweist sich eine
längere Abwesenheit eines Mitarbeitenden als besondere Herausfor-
derung, kann der Arbeitgeber hier den Ausfall einer Arbeitskraft doch
kaum auf Dauer durch eine blosse interne Umorganisation auffangen,
ohne die anderen Mitarbeitenden über Gebühr mit Mehrarbeit zu be-
lasten. Es gilt jedoch zu beachten, dass Abwesenheiten von zivil-
dienstpflichtigen Personen in der Grössenordnung von rund 1 ½ Mo-
naten nicht ungewöhnlich sind und sich grundsätzlich auch kleinere
Betriebe darauf einstellen müssen. Vor allem sind zivildienstliche Ab-
wesenheiten anders als krankheits- bzw. unfallbedingte Ausfälle früh-
zeitig absehbar, sodass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungs-
massnahmen begegnet werden kann.
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Auch vorliegend darf davon ausgegangen werden, dass der Arbeitge-
ber des Beschwerdeführers seit längerem von dessen Zivildienstpflicht
und vom anstehenden Zivildiensteinsatz Kenntnis hat. Es liegt auf der
Hand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner arbeitsvertragli-
chen Treuepflicht verpflichtet war, seinen Arbeitgeber über den sich
seit geraumer Zeit abzeichnenden längeren Zivildiensteinsatz zu ori-
entieren (Art. 321a Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergän-
zung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht [OR,
SR 220]). Er hat dies der Vorinstanz anlässlich des persönlichen Ge-
sprächs vom 05. Mai 2008 denn auch ausdrücklich versprochen.
Der Auffassung, die Einstellung eines Stellvertreters sei nicht möglich,
kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer muss sich nament-
lich entgegenhalten lassen, dass beispielsweise bereits eine gewisse
Zeit vor seiner Abwesenheit eine zusätzliche Praktikantin beziehungs-
weise ein zusätzlicher Praktikant beschäftigt werden könnte. Dadurch
könnten sowohl eine übermässige Mehrarbeit der Teammitglieder ver-
hindert als auch eine gewisse Konstanz der Bezugspersonen im
Wohnheim gewährleistet werden. Es fällt auch auf, dass sich der Ar-
beitgeber darauf beschränkte, die Beschwerdeschrift als „eingesehen“
mitzuunterzeichnen, ohne die Situation in eigenen Worten zu schil-
dern. Dieses Verhalten legt nahe, dass kein gravierendes
Personalproblem besteht und der Arbeitgeber in der fraglichen Abwe-
senheit des Beschwerdeführers zumindest keine ausserordentliche
Härte erblickt. Insgesamt bleibt zu folgern, dass genügend Zeit ver-
blieb und verbleibt, um den Betrieb auf die Abwesenheit des Be-
schwerdeführers vorzubereiten.
Zudem hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer seit seiner Zulassung
zum Zivildienst im November 2005 regelmässig und umfassend über
seine Rechte und Pflichten sowie die zu leistenden Einsätze informiert.
Es wäre trotz der vom Beschwerdeführer angerufenen Phase der be-
ruflichen Neuausrichtung an ihm gewesen, rechtzeitig mittels einer ge-
eigneten Einsatzplanung dafür zu sorgen, den Dienst in für ihn und
den Arbeitgeber annehmbaren Teileinsätzen und zu möglichst günsti-
gen Zeitpunkten leisten zu können. Nun hat die Vorinstanz die ur-
sprünglich vorgesehene Dauer des Einsatzes nach dem Gespräch mit
dem Beschwerdeführer ungeachtet der lange fehlenden Mitwirkung
stark reduziert und soweit als möglich auch anderweitig auf die per-
sönliche Situation des Beschwerdeführers Rücksicht genommen.
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Zu beachten ist auch die Grundregel, dass zivildienstpflichtige Perso-
nen – beziehungsweise ihre Arbeitgeber – nicht besser gestellt werden
dürfen als Militärdienstpflichtige (vgl. Botschaft vom 22. Juni 1994 zum
Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, Bot-
schaft, S. 1643 und 1672). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil
B-2128/2006 vom 08. Februar 2007 festgehalten, dass eine 26-tägige
Abwesenheit verglichen mit den üblichen Abwesenheiten wegen militä-
rischer Wiederholungskurse keine übermässige Härte darstellt. Der
vorliegend umstrittene Zivildiensteinsatz von 47 Diensttagen übersteigt
diese Dauer zwar deutlich, stellt unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände jedoch gleichwohl keine übermässige Härte dar. So ist etwa
zu beachten, dass beim Beschwerdeführer die Leistung des Erstein-
satzes seit seiner Zulassung zum Zivildienst im Jahre 2005 in Frage
steht. Ein 47-tägiger Ersteinsatz, der erst im Jahr 2008 erfolgt, belastet
den Beschwerdeführer insgesamt nicht mehr als die Ausbildungs-
dienste, welche ein Militärdienstpflichtiger im entsprechenden Dienst-
grad innerhalb von drei Jahren absolvieren muss. Eine weitere Verkür-
zung des Ersteinsatzes würde den Beschwerdeführer im Verhältnis zu
den Militärdienstpflichtigen in unzulässiger Weise bevorzugen (vgl. Art.
5 ZDG).
Der Beschwerdeführer kann somit nicht rechtsgenüglich aufzeigen,
inwiefern seine Abwesenheit vom Betrieb während 47 Tagen für ihn,
seinen Arbeitgeber oder für seine engsten Angehörigen zu einer
ausserordentlichen Härte führen soll.
4.3.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine zu lange Abwe-
senheit würde vom Arbeitgeber nicht getragen, könnte bedeuten, der
Beschwerdeführer befürchte einen Stellenverlust und berufe sich auf
Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV als weiteren Dienstverschiebungsgrund. Es
liegen jedoch keine Hinweise vor und wird vom Beschwerdeführer
auch nicht weiter ausgeführt, dass er aufgrund der vorgesehenen Ab-
wesenheit mit einer Kündigung zu rechnen hätte. Eine während vier
Wochen vor und nach der fraglichen Zivildienstleistung ausgesproche-
ne Kündigung wäre zudem nichtig (Art. 336c Abs. 1 Bst. a OR).
Eine Reduktion der Dauer bzw. eine Dienstverschiebung ist somit auch
unter diesem Titel nicht angezeigt. Weitere Dienstverschiebungsgrün-
de werden nicht angerufen und sind auch nicht ersichtlich.
4.3.3 Die sinngemäss beantragte Dienstverschiebung ist aber auch
gestützt auf Art. 46 Abs. 5 Bst. b ZDV abzulehnen. Es kann diesbezüg-
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lich sinngemäss auf die unter Ziffer 3.3. gemachten Ausführungen ver-
wiesen werden. Die dort erfolgte Prüfung der Frage, ob die angefoch-
tene Verfügung die Interessen eines geordneten Vollzugs in angemes-
sener Weise beachtet, hat nämlich ergeben, dass ohne Aufgebot des
Beschwerdeführers zu einer Zivildienstleistung noch im Jahr 2008
nicht hinreichend gewährleistet wäre, dass der Beschwerdeführer bis
zu seiner Entlassung aus der Dienstpflicht im Jahr 2011 alle 127 Rest-
diensttage absolvieren wird. Dieses Ergebnis ist auch für die Beurtei-
lung des Dienstverschiebungsgesuchs unter dem Aspekt von Art. 46
Abs. 5 Bst. b ZDV heranzuziehen.
Angesichts des baldigen Endes der Dienstpflicht und der zweifelhaften
Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers überwiegt das öffentliche Inter-
esse an einem geordneten Vollzug der Zivildienstgesetzgebung das
private Interesse des Beschwerdeführers an einer Verkürzung bzw.
Verschiebung des Zivildiensteinsatzes deutlich. Einer Verkürzung des
ab 13. Oktober 2008 vorgesehenen Ersteinsatzes kann damit nicht
zugestimmt werden.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschwerde-
führer zu Recht verpflichtet hat, vom 13. Oktober 2008 bis 28. Novem-
ber 2008 beim Einsatzbetrieb Zentrum für Sozial- und Heilpädagogik
Landorf Köniz seinen Ersteinsatz zu leisten. Die Beschwerde erweist
sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern
es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es wird
keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG).
7.
Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes können nicht beim Bun-
desgericht angefochten werden. Der vorliegende Entscheid ist damit
endgültig (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilage zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Code: 8.423.30806.182; Einschreiben;
Vorakten zurück)
- Zulassungskommission für den Zivildienst (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Roger Mallepell
Versand: 6. August 2008
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