[AZA] B 33/99 Vr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Berger Urteil vom 15. März 2000 in Sachen Vorsorgestiftung der schweizerischen Landwirtschaft, Laur- strasse 10, Brugg, Beschwerdeführerin, gegen V.________, 1950, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, und Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau A.- Der 1950 geborene V.________, von Beruf Landwirt, unterzeichnete am 27. Oktober 1992 eine Anmeldung für die Aufnahme in die Todesfall- und Invaliditätsrisikover- sicherung Plan "E 43" und "H 86" der Vorsorgestiftung der schweizerischen Landwirtschaft. Dabei beantwortete er die Fragen "Sind Sie gesund?" und "Sind Sie voll arbeitsfähig?" mit "JA". Die schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt (nachstehend: Rentenanstalt) als geschäfts- führende Gesellschaft stellte je einen persönlichen, ab 1. November 1992 gültigen Versicherungsausweis aus. Am 14. Dezember 1993 musste sich V.________ einer Herzopera- tion mit Aortaklappenersatz und Durchtrennung akzessori- scher Bündel unterziehen. In der Folge trat eine postopera- tive Komplikation in der Form eines Hinterwandinfarktes auf. Vom 10. Dezember 1993 bis 31. März 1994 und vom 15. Januar bis 12. Februar 1995 war er vollständig arbeits- unfähig. Ab 1. April 1994 bis 14. Januar 1995 konnte er seine Tätigkeit als Landwirt in beschränktem Umfang ausüben und für die Zeit seit 13. Februar 1995 bis auf weiteres attestierte ihm sein Hausarzt Dr. med. K.________, Allge- meine Medizin FMH, eine Arbeitsunfähigkeit von 33 1/3 bis 50 % (Bericht vom 14. August 1995). Mit Verfügung vom 14. Oktober 1996 sprach die IV- Stelle Luzern V.________ ab 1. November 1994 eine halbe Invalidenrente zu. Nachdem V.________ am 17. Juli 1995 seine Erwerbsun- fähigkeit angemeldet hatte, holte die Rentenanstalt eine Stellungnahme des Dr. med. K.________ (vom 14. August 1995) ein. Daraufhin teilte die Vorsorgestiftung V.________ mit Schreiben vom 29. August 1995 mit, aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass ihm bereits vor der Anmeldung zur Risiko- versicherung vom 27. Oktober 1992 Gesundheitsbeschwerden bekannt gewesen seien, die zu einer Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung geführt hätten. Sie sehe sich daher veranlasst, wegen Anzeigepflichtverletzung rückwir- kend per 1. November 1992 vom Vertrag zurückzutreten; die geleisteten Prämien werde sie rückerstatten. B.- V.________ liess beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau gegen die Vorsorgestiftung Klage erheben und im Wesentlichen die Zusprechung der reglementarischen Ver- sicherungsleistungen beantragen. In Gutheissung der Klage stellte das kantonale Gericht fest, zwischen den Parteien bestehe nach wie vor ein rechtsgültiges Vertragsverhältnis über eine Todesfall- und Invalidenversicherung gemäss An- meldung vom 27./29. Oktober 1992 und Versicherungsausweis vom 26. November 1992. Demzufolge verpflichtete es die Vorsorgestiftung, V.________ ab 1. November 1995 bis auf weiteres, längstens bis zum 31. Oktober 2015, 55 % der jährlichen Vollinvalidenrente von Fr. 13'156.-, somit jähr- lich Fr. 7235.80 nebst Zins zu 5 % seit 7. November 1997 auf die jeweils fälligen Beträge, auszurichten. Zudem habe die Vorsorgestiftung V.________ mit Wirkung ab 1. November 1994 bezüglich der Versicherung gemäss Plan "E 43" in der Höhe von Fr. 264.- pro Jahr und bezüglich der Versicherung gemäss Plan "H 86" im Umfang von Fr. 528.- pro Jahr von der Beitragspflicht zu befreien (Entscheid vom 24. März 1999). C.- Die Vorsorgestiftung führt Verwaltungsgerichtsbe- schwerde und stellt das Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. V.________ lässt beantragen, auf die Verwaltungsge- richtsbeschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherung äussert sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, enthält sich indes- sen eines bestimmten Antrages. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Ge- richtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sach- licher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerde- gegner Invalidenleistungen der Vorsorgeeinrichtung bean- spruchen kann. 3.- Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass es sich bei der Vorsorgestiftung der schweizerischen Landwirtschaft um eine nichtregistrierte Verbandsvorsorge- einrichtung in der Rechtsform der Stiftung handelt. Nicht zu beanstanden sind sodann die Ausführungen über die im Bereich der freiwilligen Vorsorge für Selbstständiger- werbende bei Fehlen entsprechender statutarischer bzw. reglementarischer Bestimmungen analogieweise anwendbaren Art. 4 ff. VVG bei Anzeigepflichtverletzungen im Rahmen der Antragstellung (BGE 119 V 286 Erw. 4 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auf nichtre- gistrierte Vorsorgeeinrichtungen die Bestimmung des Art. 45 Abs. 1 BVG keine Anwendung findet (Art. 5 Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 48 Abs. 1 BVG). Sie sind in der Vertragsge- staltung grundsätzlich frei. Insbesondere können sie die Aufnahme in die Versicherung an gewisse Anforderungen des Gesundheitszustandes knüpfen, indem sie beispielsweise einen befristeten oder unbefristeten gesundheitlichen Vor- behalt anbringen (BGE 119 V 283 f. Erw. 2a mit Hinweisen). Die Vorsorgestiftung hat von dieser Möglichkeit nach dem System der Selbstdeklaration Gebrauch gemacht. 4.- a) Die Vorinstanz gelangte in umfassender und korrekter Würdigung sämtlicher Unterlagen zur Auffassung, der Beschwerdegegner habe die Anzeigepflicht nicht ver- letzt. Im Zeitpunkt der Antragstellung (27. Oktober 1992) habe er sich gesund fühlen können und deshalb die Frage nach seinem Gesundheitszustand im Anmeldungsformular rich- tig beantwortet. Dem stehe nicht entgegen, dass er sich am 7. September 1992 von seinem Hausarzt und am 13. Oktober 1992 von Dr. med. S.________, FMH Kardiologie, habe untersuchen lassen und am 27. Oktober 1992 von seinem Herzklappenfehler und den Überleitungsstörungen gewusst habe. Da der Beschwerdeführerin somit die Möglichkeit, gestützt auf Art. 6 VVG vom Vertrag zurückzutreten, ver- wehrt sei, müsse sie dem Versicherten die reglementarischen Invalidenleistungen gewähren. b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere kann entgegen der Auffassung der Vor- sorgestiftung nicht von einem missbräuchlichen Verhalten des Beschwerdegegners bei Vertragsschluss ausgegangen wer- den. Denn im angefochtenen Entscheid wird eingehend dar- gelegt, weshalb der Versicherte als medizinischer Laie unter den konkreten Umständen die Frage, ob er gesund sei, im Zeitpunkt der Anmeldung vom 27. Oktober 1992 in guten Treuen bejahen durfte. Gerade bei einer derart weit ge- fassten, einen grossen Beurteilungsspielraum öffnenden Frage darf eine Verletzung der Anzeigepflicht nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden (BGE 101 II 344). Dies gebietet schon die Härte des Gesetzes, nach welchem die Verletzung der Anzeigepflicht gegebenenfalls nicht zu einer Anpassung des Vorsorgevertrages, sondern, wie hier, zu dessen Wegfall führt. Es ist Sache des Versicherers, durch klare und präzise Fragen auf genaue Antworten hin- zuwirken. So wäre es für die Vorsorgestiftung ein Leichtes gewesen, den Vorsorgeinteressenten nach bestimmten durch- gemachten Krankheiten oder ärztlichen Behandlungen zu fra- gen, wie sie dies denn auch in ihrem neuen Fragebogen macht. 5.- Die vom kantonalen Gericht errechneten, dem Ver- sicherten zustehenden Invalidenleistungen und die Bei- tragsbefreiung lassen sich schliesslich auch der Höhe nach nicht beanstanden. 6.- Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtsgültig unterzeichnet ist, was vom Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung be- stritten wird. 7.- Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilli- gung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Be- schwerdegegner eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Die Vorsorgestiftung der schweizerischen Landwirt- schaft hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Partei- entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehr- wertsteuer) zu bezahlen. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 15. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: