B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3404/2013
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______,
wohnhaft in Österreich,
vertreten durch A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenhöhe, Berechnungsgrundlagen).
B-3404/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der […] geborene, aus Österreich stammende und in seiner Heimat wohn-
hafte X._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbei-
tete über 17 Jahre in der Schweiz und entrichtete dementsprechend die
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV).
B.
Am 9. Februar 2012 ging bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nach-
folgend: Vorinstanz) über den österreichischen Versicherungsträger der
Rentenantrag mit den Formularen E 204 und E 205 zur Durchführung des
zwischenstaatlichen Rentenprüfungsverfahrens ein (vgl. IV act. 4).
C.
In der Folge klärte die Vorinstanz die erwerblichen und medizinischen Ver-
hältnisse ab und legte das Dossier dem Regionalärztlichen Dienst zur Be-
urteilung vor. Die RAD-Ärztin Dr. B._______ kam in ihrer Stellungnahme
vom 18. Dezember 2012 zum Schluss, dass beim Versicherten im Rücken-
und Ellbogenbereich moderate Einschränkungen und relativ ausgeprägte
psychische Einschränkungen im Sinne einer Depression sowie einer Ein-
schränkung der Gedächtnis-Konzentration bestünden. Gemäss dem Or-
thopäden seien lediglich noch leichte bis mittelschwere Arbeiten, ohne
Überkopftätigkeiten und nur fallweise in gebückter Haltung, zumutbar.
Doch aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte nur noch wenig belast-
bar. Alles in allem bestehe deswegen eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit
(vgl. IV act. 45).
D.
Daraufhin holte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK bei der Sozial-
versicherungsanstalt des Kantons […] die im Zusammenhang mit dem
Splitting stehenden Unterlagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau
A._______ ein und führte die Rentenberechnung durch (vgl. IV act. 48 f.).
E.
Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2013 teilte die Vorinstanz dem Versicher-
ten mit, er habe ab 1. November 2012 einen Anspruch auf eine ganze In-
validenrente.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 bestätigte die Vorinstanz ihren Vorbe-
scheid.
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Seite 3
F.
Gegen diese Verfügung vom 14. Mai 2013 erhob der Versicherte mit Ein-
gabe vom 11. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
liess sich von seiner Ehefrau A._______ vertreten. Er beantragt die Über-
prüfung der Berechnungsgrundlage. Bezüglich der Rentenhöhe rügt er,
dass die Erziehungsgutschriften lediglich für fünf Jahre angerechnet wor-
den seien. Ausserdem beanstandet er die Zahlung von Fr. 6'053.– an die
österreichische Pensionsversicherungsanstalt.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2013 beantragt die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung. Sie erläutert die Berechnung der Erziehungsgutschriften
und den Grund für die getätigte Zahlung an die österreichische Pensions-
versicherungsanstalt.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
– wird soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 lit. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun-
desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG
B-3404/2013
Seite 4
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a -
26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 14. Mai 2013. Der Be-
schwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60
ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist er besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf-
hebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel, nachdem
auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskom-
mentar VwVG, 2008, Art. 62 N. 40).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und lebt
in Österreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
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Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681),
insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Gemäss Art. 1 Abs.
1 in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs in der am 1. April 2012 in
Kraft getretenen Fassung (vgl. den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten
Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Ab-
kommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [AS
2012 2345]) wenden die Vertragsparteien untereinander namentlich – un-
ter Vorbehalt vorliegend nicht relevanter Anpassungen – die Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit an (SR
0.831.109.268.1; geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 988/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 [ABl. L
284 S. 43]) sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der
Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR
0.831.109.268.11) an.
Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne der
erwähnten Koordinierungsverordnungen zu betrachten (vgl. Art. 1 Abs. 2
Anhang II des FZA). Fallen Personen in den persönlichen Anwendungsbe-
reich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung),
haben sie nach Art. 4 der Verordnung auf Grund der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsange-
hörigen dieses Staates. Entsprechendes galt nach Art. 3 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71. Soweit das FZA beziehungsweise die auf die-
ser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine
abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des
Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente damit grundsätzlich nach der innerstaatli-
chen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Demnach richten sich die
Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des Invaliditätsgrades und der
Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem
Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
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Seite 6
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata tem-
poris; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grund-
sätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Er-
lass der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2013 in Kraft standen; wei-
ter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen
Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind.
4.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Berechnung des
Rentenbetrages und die Überweisung des Nachzahlungsbetrages von
Fr. 5'698.– an die österreichische Pensionsversicherungsanstalt. Im Übri-
gen ist die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Mai 2013 unbestritten.
5.
In einem ersten Schritt ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Be-
rechnung des Rentenbetrages sei nicht korrekt bzw. die Erziehungsgut-
schriften seien nicht richtig berücksichtig worden, einzugehen.
5.1
5.1.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG ist die Ausgleichskasse für die Be-
rechnung der Renten, Taggelder, Einarbeitungszuschüsse und Entschädi-
gung für Betreuungskosten zuständig.
5.1.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Ein-
tritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet ha-
ben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind
die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sinnge-
mäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die IV-Renten entsprechen
den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs.
1 IVG).
5.1.3 Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten für Versicherte mit
vollständiger Beitragsdauer (lit. a) oder als Teilrenten für Versicherte mit
unvollständiger Beitragsdauer (lit. b) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1
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Seite 7
AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei-
tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die ein-
getretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden
(Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV, SR 831.101]).
5.1.4 Für die Rentenberechnung werden die Beitragsjahre, das Erwerbs-
einkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der ren-
tenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfal-
les (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG).
5.1.5 Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte
Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitrags-
jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre
gelten nach Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge
geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG
mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) sowie für die
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit.
c). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der
Regel nach den Einträgen in ihrem individuellen Konto [IK] (Art. 30ter Abs.
1 Satz 1 AHVG).
5.1.6 Nach Art. 29quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des durch-
schnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich aus den Er-
werbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) sowie den Be-
treuungsgutschriften (lit. c) zusammen.
5.1.7 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksich-
tigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Die
Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge-
meinsam en Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden
Ehegatten angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Die Einkommenstei-
lung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit.
a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrenten hat (lit. b)
oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). Der Teilung und der
Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG jedoch nur Ein-
kommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20.
Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles
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Seite 8
beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (lit. a); und aus Zei-
ten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinter-
lassenenversicherung versichert gewesen sind (lit. b). Art. 29quinquies Abs. 4
AHVG ist für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst
wird, nicht anwendbar (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG).
5.1.8 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift an-
gerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrerer
Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Art. 29sexies
Abs. 1 Satz 1 AHVG). Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht,
werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch er-
lischt, werden Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Die Erzie-
hungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen
Altersrente im Zeitpunkt des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG).
Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Ka-
lenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG). Eine
Kumulation von Erziehungsgutschriften für verschiedene Kinder ist für die
gleiche rentenberechtigte Person in jedem Fall ausgeschlossen (RWL 2011
Rz. 5409). Erziehungsgutschriften werden immer für das ganze Kalender-
jahr angerechnet. Ist eine Person nur während einzelner Monate versi-
chert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammen-
gezählt. Angebrochene Jahre werden nicht aufgerundet. Für je zwölf Mo-
nate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52 Abs. 5 AHVV;
RWL 2011 Rz. 5425).
5.1.9 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 1 AHVV
wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex
gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungs-
faktoren jährlich festsetzen. Nach Art. 30 Abs. 2 AHVG werden die Summe
der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreu-
ungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt.
5.2
In Anwendung der soeben dargelegten Bestimmungen (E. 5.1) ist zu prü-
fen, ob die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahresein-
kommen und somit des frankenmässigen Rentenbetrages des Beschwer-
deführer von der Ausgleichskasse korrekt durchgeführt worden ist.
5.2.1 Für die Ermittlung der anzuwendenden Rentenskala ist dem IK-Aus-
zug des Beschwerdeführers zu folgen. Es ist dabei auf die vollen Beitrags-
jahre abzustellen (vgl. Art. 38 Abs. 2 AHVG). Vorliegend ist insgesamt von
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Seite 9
17 Jahren und 3 Monaten bzw. 207 Monate auszugehen (vgl. IV act. 60 S.
7). Da der Jahrgang des Beschwerdeführers (1954) im Jahre 2012 eine
vollständige Versicherungsdauer von 37 Jahren aufweist, ist somit auf die
Rentenskala 21 abzustützen (vgl. BSV [Bundesamt für Sozialversicherun-
gen], Rententabellen 2011 AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2011, S. 8 und 10).
5.2.2 Die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Erwerbsein-
kommens des Beschwerdeführers ist an die IK-Eintragungen gebunden.
Die von der Ausgleichskasse vorgenommene hälftige Teilung des Einkom-
mens, welches die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsa-
men Ehe von 1981 bis 1994 erzielt haben, wurde korrekt gemäss Art. 29quin-
quies Abs. 3 AHVG durchgeführt. Das zu berücksichtigende Einkommen be-
trägt somit Fr. 484'820.–. Diese ist mit dem Aufwertungsfaktor zu multipli-
zieren. Der erste massgebende IK-Eintrag erfolgte im Jahre 1975, weshalb
der Aufwertungsfaktor 1.152 beträgt (vgl. BSV, Rententabellen 2013
AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2013, S. 15). Das aufgewertete Erwerbsein-
kommen von Fr. 558'513.– (Fr. 484'820.– x Aufwertungsfaktor 1.152) wird
durch die Anzahl der massgebenden 207 Beitragsmonate geteilt (vgl. E.
5.1.9. hiervor) und ergibt demnach ein jährliches durchschnittliches Er-
werbseinkommen von Fr. 32'378.– (Fr. 558'513.– ./. 207 Beitragsmonate x
12).
5.2.3 Zum durchschnittlichen Erwerbseinkommen sind die Erziehungsgut-
schriften gemäss Art. 29sexies AHVG anzurechnen. Gemäss Art. 52e und
Art. 52f AHVV sind die Erziehungsgutschriften während der Ehe hälftig zu
teilen.
5.2.4 Weiter sind dem Beschwerdeführer für diejenigen Zeiträume Erzie-
hungsgutschriften anzurechnen, in welchen er sowohl bei der AHV/IV ver-
sichert war als auch die elterliche Sorge über (mindestens) ein Kind hatte,
das das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hatte.
5.2.5 Das älteste Kind des Beschwerdeführers wurde im März 1982 gebo-
ren Damit hat der Beschwerdeführer ab 1983 Anspruch auf Erziehungsgut-
schriften. Er war bis ins Jahr 1993 bei der AHV/IV versichert. Im Jahr 1993
hat der Beschwerdeführer insgesamt lediglich 7 Monate gearbeitet und da-
mit das Minimum von 12 Monaten, das für die Anrechnung einer weiteren
jährlichen Erziehungsgutschrift notwendig gewesen wäre, nicht erreicht.
Somit hat der Beschwerdeführer von 1983 bis 1992, also für 10 Jahre, An-
spruch auf Erziehungsgutschriften. Da er in dieser Zeit mit der ebenfalls
B-3404/2013
Seite 10
bei der Schweizerischen AHV/IV versicherten A._______ verheiratet war,
hat er allerdings nur Anspruch auf halbe Erziehungsgutschriften.
Die Berechnung der Erziehungsgutschriften setzt sich wie folgt zusammen:
Fr. 1'160.– (minimale monatliche Vollrente der AHV; vgl. BSV, Rententabel-
len 2011, gültig ab 1. Januar 2011, S. 18) x 36 Monate (Art. 29sexies Abs. 2
AHVG) x 12 Monate x 10 Jahre ./. 207 Beitragsmonate ./. 2 (hälftige Teilung
der Erziehungsgutschriften; vgl. E. 5.1.8 hiervor) =
Fr. 12'104.–.
5.2.6 In einem letzten Schritt ist das massgebende durchschnittliche Jah-
reseinkommen zu berechnen. Es setzt sich aus dem durchschnittlichen Er-
werbseinkommen in der Höhe von Fr. 32'378.– und den Erziehungsgut-
schriften in der Höhe von Fr. 12'104.– zusammen und beträgt demnach Fr.
44'482.–. Die Ausgleichskasse hat diesen Betrag auf den Tabellenwert von
Fr. 44'544.– aufgerundet (vgl. BSV, Rententabellen 2011, gültig ab 1. Ja-
nuar 2011, S. 64).
Der frankenmässige Rentenbetrag für eine ganze Invalidenrente ab dem
1. November 2012 bis zum 31. Dezember 2012 setzt sich wie folgt zusam-
men: Der Rentenskala 21 ist in der Zeile des obgenannten Tabellenwertes
von Fr. 44'544.– die monatlich auszurichtende Alters- und Invalidenrente in
der Höhe von Fr. 859.– zu entnehmen. Ab 1. Januar 2013 wurden die Ta-
bellenwerte erhöht. Dabei ergibt sich bei einem massgebenden durch-
schnittlichen Jahreseinkommen bis zu Fr. 44'928.– ein auszurichtende Al-
ters- und Invalidenrente von monatlich Fr. 867.– (vgl. BSV, Rententabellen
2013, gültig ab 1. Januar 2013, S. 64). Zusammengefasst ergibt sich dem-
nach für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2012 eine
monatliche ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 859.– und ab 1. Ja-
nuar 2013 eine solche in der Höhe von Fr. 867.–.
5.2.7 Die Berechnung der Höhe der Invalidenrente in der angefochtenen
Verfügung vom 14. Mai 2013 erweist sich als korrekt. Wie die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2013 ausgeführt hat, ändert
sich im Ergebnis nichts, wenn anstatt 10 halbe Erziehungsgutschriften –
wie verfügungsweise festgehalten wurde – lediglich 5 ganze Erziehungs-
gutschriften angerechnet werden.
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Seite 11
6.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer be-
anstandete Zahlung des Nachzahlungsbetrages an die österreichische
Pensionsversicherungsanstalt rechtmässig erfolgt ist.
6.1 Gemäss Art. 111 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21.
März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über
die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge-
meinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11) verpflichtet sich der
Träger eines Vertragsstaates, wenn ein Träger eines anderen Vertrags-
staates einer versicherten Person einen höheren Betrag bezahlt hat als
den, auf den diese Anspruch hat, auf dessen Verlangen den zuviel gezahl-
ten Betrag von den nachzuzahlenden Beträgen einzubehalten und diesem
zu überweisen.
6.2 Im vorliegenden Fall hat die österreichische Pensionsversicherungsan-
stalt mit Meldeformular E 204 mitgeteilt, dass Verrechnungen von Über-
zahlungen vorzunehmen seien und etwaige Nachzahlungen nicht unmittel-
bar dem Berechtigten ausgezahlt werden können (vgl. IV act. 4 S. 7). In
Ausführung des massgeblichen Staatsvertragsrechts war die Vorinstanz
dementsprechend gehalten gewesen, den Nachzahlungsbetrag von Fr.
5'698.– direkt an die österreichische Pensionsversicherungsanstalt zu
überweisen (vgl. IV act. 71). Diese Zahlung des Nachzahlungsbetrages an
die österreichische Pensionsversicherungsanstalt ist somit rechtmässig er-
folgt.
6.3 Allfällige Einwände gegen den Bestand oder die Höhe von Verrech-
nungsforderungen der österreichischen Rentenversicherung hat der Be-
schwerdeführer dieser gegenüber geltend zu machen.
7.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde des Beschwer-
deführers als unbegründet und ist abzuweisen. Die Verfügung der Vo-
rinstanz vom 14. Mai 2013 ist zu bestätigen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer als vollumfänglich unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens
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Seite 12
trägt (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden unter Berücksichtigung des Umfan-
ges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf
Fr. 400.– festgelegt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe entnommen.
8.2 Dem unterliegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 1 e contrario und
Abs. 3 VGKE auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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Seite 13
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 22. April 2015