Abtei lung II
B-3405/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 0 8
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin),
Richter Stephan Breitenmoser;
Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler.
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
Beschwerdeführendes Amt,
gegen
X._______,
Beschwerdegegner,
Administrationsstelle der Genossenschaft Vereinigte
Milchbauern Mitte-Ost,
Erstinstanz,
Regionale Rekurskommission Nr. 2 für die Milch-
kontingentierung,
Vorinstanz.
Milchkontingentierung 2007/2008 (Zusatzkontingent).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-3405/2007
Sachverhalt:
A.
Am 1. Mai 2004 wurde das am 22. Januar 2004 geborene Tier „Salo-
me“ vom Geburtsbetrieb des Beschwerdegegners zur Aufzucht auf
den Betrieb von Y._______ verstellt. Am 6. Mai 2006 gelangte es von
dort zurück auf den Betrieb des Beschwerdegegners. Dieser beantrag-
te gleichentags bei der Erstinstanz die Erteilung eines Zusatzkontin-
gents, welches gemäss Art. 11 MKV (zitiert in E. 2) unter gewissen Vo-
raussetzungen bei Zukauf eines Tieres aus dem Berggebiet erteilt
werden kann.
Mit Verfügung vom 10. November 2006 verweigerte die Erstinstanz die
Erteilung eines entsprechenden Zusatzkontingents für das Milchjahr
2007/2008. Zur Begründung hielt sie fest, die Frist von 2 Monaten zwi-
schen dem Abgang aus dem Berggebiet und dem Zugang auf dem
Gesuchstellerbetrieb sei nicht eingehalten worden.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdegegner fristgerecht Be-
schwerde bei der Vorinstanz. Er beantragte, das Zusatzkontingent zu
bewilligen, da das Tier die entsprechenden Voraussetzungen erfülle.
So sei es vom Geburtsbetrieb direkt auf den Aufzuchtbetrieb im Berg-
gebiet und nach 24 Monaten direkt wieder zurück auf den Geburtsbe-
trieb gekommen, was mittels Tierverkehrsdatenbank lückenlos belegt
werde.
Mit Entscheid vom 16. März 2007 (versandt am 17. April 2007) hiess
die Vorinstanz die Beschwerde gut und teilte dem Beschwerdegegner
für das Tier „Salome“ für das Milchjahr 2007/2008 ein Zusatzkontin-
gent zu. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdegegner habe
mit dem Begleitdokument für Klauentiere belegt, dass das Tier „Salo-
me“ am 6. Mai 2006 den Bergbetrieb von Y._______ verlassen habe.
Die Tiergeschichte aus der Tierverkehrsdatenbank bestätige dies, so-
wie dass „Salome“ gleichentags auf dem Talbetrieb des Beschwerde-
gegners eingetroffen sei. Dementsprechend handle es sich vorliegend
nicht um einen indirekten Zukauf, weshalb die Zweimonatsfrist zwi-
schen dem Abgang aus dem Berggebiet und dem Zugang auf dem Be-
trieb des Beschwerdegegners überhaupt nicht zur Anwendung komme.
Das Tier „Salome“ erfülle die Bedingungen für die Erteilung eines Zu-
satzkontingents.
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B-3405/2007
B.
Gegen diesen Entscheid erhob das Bundesamt für Landwirtschaft
(BLW, beschwerdeführendes Amt) am 16. Mai 2007 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung des vorins-
tanzlichen Entscheids. Zur Begründung wird geltend gemacht, für die
Prüfung der Zuteilung eines Zusatzkontingents gemäss Art. 11 MKV
sei die offizielle Gebietszuteilung des Herkunftsgebiets massgebend.
Aus dem Auszug des Agrarpolitischen Informationssystems (AGIS)
gehe hervor, dass der Aufzuchtbetrieb von Y._______ dem Talgebiet
zugeteilt sei. Zudem liege gemäss AGIS-Auszug die Nutzfläche dieses
Betriebs für die Jahre 2004–2006 mit 54,2% mehrheitlich im Talgebiet
und nur zu 45,8% im Berggebiet. Die Zoneneinteilung, wie sie im ge-
nannten AGIS-Auszug erscheine, sei jedoch für die Erteilung eines Zu-
satzkontingents nicht wesentlich, denn entsprechend Art. 2 Abs. 5 der
Landwirtschaftlichen Zonenverordnung (zitiert in E. 2) würden die Be-
triebe jenem Gebiet zugeteilt werden, in welchem der Hauptteil der
landwirtschaftlichen Nutzfläche liege. Da der Betrieb von Y._______
nicht dem Berggebiet zugeteilt sei, sei die Voraussetzung für die Ertei-
lung eines Zusatzkontingents gemäss Art. 11 MKV nicht erfüllt.
C.
Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2007 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Zusatzkontingente würden seit dem
1. Januar 2003 über ein EDV-gestütztes System administriert werden,
welches alle nötigen Angaben aus der Tierverkehrsdatenbank (TVD)
und dem Agrarpolitischen Informationssystem (AGIS) beziehe. Der Zu-
gang oder die Einsicht in die Daten eines anderen Betriebs stünden ei-
nem Produzenten wie auch Amtsstellen grundsätzlich nicht offen. Auf-
grund der vom beschwerdeführenden Amt vorgelegten Daten sei es
zutreffend, dass der Betrieb von Y._______ in den Jahren 2004–2006
dem Talgebiet zugehöre. Der Entscheid der Erstinstanz führe jedoch
eine Standardbegründung an, welche auf den vorliegenden Sachver-
halt überhaupt nicht zutreffe und suggeriere, das Tier „Salome“ sei
wohl im Berggebiet gehalten worden, hingegen sei die Frist von zwei
Monaten für den Abgang aus dem Berggebiet und dem Zugang im Tal-
gebiet nicht eingehalten worden. Ausschlaggebend sei entgegen die-
ser Begründung indessen gewesen, dass der Aufzuchtbetrieb von
Y._______ bereits beim Zugang des Tieres am 1. Mai 2004 gar nicht
mehr dem Berggebiet zugeordnet war. Seit dem 1. Januar 2003 sei
das Bundesamt für Landwirtschaft für die Überprüfung der Anforderun-
gen der Tiere für Zusatzkontingente allein zuständig und verstosse
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nun mit seinem Verhalten gegen Treu und Glauben. Der Beschwerde-
gegner hätte neben dem Tier „Salome“ noch vier weitere Tiere auf den
Aufzuchtbetrieb von Y._______ und damit vermeintlich ins Berggebiet
verstellt. Auch dort habe die Erstinstanz in ihren Entscheiden vom
7. Juni 2005, 24. März 2006 sowie vom 26. Januar 2007 mit derselben
Begründung die Erteilung eines Zusatzkontingents verweigert und auf-
grund der mangelnden Begründung sowohl den Beschwerdegegner
als auch die Vorinstanz in gutem Glauben gelassen, der Betrieb von
Y._______ sei nach wie vor dem Berggebiet zugeordnet. Eine Rückfra-
ge beim Amt für Landwirtschaft und Geoinformation des Kantons
A._______ habe des Weiteren ergeben, dass in der Gemeinde, in wel-
cher sich der Betrieb von Y._______ befinde, komplizierte Verhältnisse
herrschten. Betriebe würden sowohl nach administrativen Zonen
(Berg- und Talzone) unterschieden als auch nach Gebietszugehörig-
keit; Letztere könnte je nach bewirtschafteter Fläche jährlich wechseln.
Die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids sei ungenügend, da
sie nicht auf die wesentliche Frage der Gebietszugehörigkeit des Auf-
zuchtbetriebs eingegangen sei, obwohl Art. 11 MKV klare Vorausset-
zungen für die Erteilung eines Zusatzkontingents enthalte. Dies wie
auch die unterlassene Intervention des Bundesamtes für Landwirt-
schaft gegen die vorherigen Entscheide der Vorinstanz hätten den Be-
schwerdegegner davon abgehalten, seine Tiere einem anderen Be-
trieb im Berggebiet zur Aufzucht zu überlassen. Ihm dürfe durch die
ungenügende Begründung sowie aufgrund des Grundsatzes von Treu
und Glauben kein Nachteil erwachsen.
Der Beschwerdegegner wie auch die Erstinstanz haben innert der ein-
geräumten Frist keine Beschwerdeantwort bzw. keine Stellungnahme
eingereicht.
D.
Im Rahmen der Instruktion ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 Y._______ um Stellungnahme zu
verschiedenen Fragen. Die Frage nach der Anzahl Produktionsstätten
seines Betriebs beantwortete Y._______ dahingehend, dass er deren
eine habe. Diese befinde sich in der Bergzone I. Wo sich das Tier „Sa-
lome“ vom 1. Mai 2004 bis 6. Mai 2006 aufgehalten habe, könne der
Tierverkehrsdatenbank entnommen werden, wobei er auf seine Be-
triebsnummer verwies.
E.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2007 legte das beschwerdeführende
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Amt nochmals dar, dass für die Prüfung der Anforderungen betreffend
die Zuteilung eines Zusatzkontingents nach Art. 11 MKV (zitiert in
E. 2) die Gebietszuteilung des Herkunftsbetriebs massgebend sei.
Eine allfällige anderslautende Zoneneinteilung der Flächen sei in die-
sem Bereich hingegen nicht wesentlich, da die Zoneneinteilung ande-
ren Kriterien unterliege und nicht denselben Zwecken diene. Die Wei-
sungen und Erläuterungen vom 15. Juli 2005 (Stand 1. Juni 2006) zur
MKV sähen wohl ebenfalls vor, dass auch diejenigen Tieren kontin-
gentsberechtigt seien, welche 18 Monate ununterbrochen auf einer
Produktionsstätte im Berggebiet gehalten worden seien, selbst wenn
der Betrieb dem Talgebiet zugeteilt sei. Der Verkäufer müsse dabei je-
doch den Nachweis erbringen, dass sich (a) die Produktionsstätte im
Berggebiet befände und (b) das Tier ununterbrochen dort gehalten
worden sei. Aus den Angaben des AGIS sei wiederum ersichtlich, dass
sich der Betrieb von Y._______ gemäss Koordinatenangaben an Ört-
lichkeiten in der Hügelzone befände, welche dem Talgebiet zugeordnet
sei. Die genannte Voraussetzung (a) sei deshalb nicht erfüllt. Des Wei-
teren habe der Verkäufer den entsprechend verlangten Nachweis auch
gar nicht erbracht. Die Erstinstanz habe deshalb das Zusatzkontingent
zu Recht verweigert.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2008 wies die Vorinstanz darauf hin, dass
vorliegend die Weisungen und Erläuterungen vom 15. Juli 2005 mit ur-
sprünglichem Stand Gültigkeit bis 30. Mai 2006 gehabt hätten und in
dieser Fassung anwendbar seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Regionalen Rekurskommission Nr. 2 für die Milch-
kontingentierung vom 16. März 2007 (versandt am 17. April 2007)
stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 dar (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung
mit Art. 167 Abs. 1 (in der revidierten Fassung in Kraft seit 1. Januar
2007) des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR
910.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.
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Das beschwerdeführende Amt ist gemäss Art. 167 Abs. 2 LwG zur Be-
schwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen
an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und die übrigen Sachurteils-
voraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG i. V. m. Art. 37 VGG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Am 1. Januar 1999 trat das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April
1998 in Kraft, mit Ausnahme insbesondere der Art. 28–45 LwG betref-
fend die Milchwirtschaft. Die Bestimmungen über die Milchwirtschaft
wurden am 1. Mai 1999 in Kraft gesetzt. Nach Art. 30 Abs. 1 LwG be-
schränkt der Bundesrat die Produktion von Verkehrsmilch, indem er für
die einzelnen Produzenten und Produzentinnen Kontingente vorsieht.
Der Bundesrat regelt, wieweit Kontingente veränderten Betriebsver-
hältnissen angepasst werden können und er kann vorsehen, dass
Kontingente unter Produzenten und Produzentinnen übertragen wer-
den können. Hierfür legt er die Voraussetzungen fest. Er kann Kontin-
gente, die nicht genutzt werden, von der Übertragung ausschliessen
und für die übertragenen Kontingente Kürzungen vorsehen (Art. 32
Abs. 1 und 2 LwG). Für flächenunabhängige Kontingentsübertragun-
gen gilt nach Art. 32 Abs. 3 Bst. b LwG die Einschränkung, dass keine
Kontingente vom Berggebiet ins Talgebiet übertragen werden dürfen.
Der Bundesrat kann aber Ausnahmen vorsehen. Weiter legt Art. 34
LwG fest, dass den Produzenten und Produzentinnen ausserhalb des
Berggebiets für Tiere, die sie aus dem Berggebiet zukaufen, für befris-
tete Zeit Zusatzkontingente zugeteilt werden.
2.2 Gestützt auf Art. 30 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und 2, Art. 36 Abs. 2
sowie Art. 177 Abs. 1 LwG hat der Bundesrat die Milchkontingentie-
rungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (MKV, SR 916.350.1) erlas-
sen, welche ebenfalls am 1. Mai 1999 in Kraft getreten ist. Nach Art. 1
Abs. 1 MKV ist das Kontingent die Menge Milch, die eine Produzentin
oder ein Produzent in einem Milchjahr (1. Mai – 30. April) vermarkten
darf.
2.2.1 Art. 11 MKV regelt die Zuteilung eines Zusatzkontingents an
Produzentinnen und Produzenten ausserhalb des Berggebiets, die für
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die Milchproduktion bestimmte weibliche Zuchttiere aus dem Bergge-
biet kaufen. Die Bestimmung erfuhr verschiedene Änderungen.
2.2.2 Bei einer Rechtsänderung finden bezüglich des materiellen
Rechts grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben oder hatten (RENÉ A. RHINOW/BEAT
KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungs-
band, Basel 1990, Nr. 15 B I; BGE 128 V 315 E. 1 e/aa). Der Gesetz-
geber kann eine davon abweichende übergangsrechtliche Regelung
treffen, was er indessen im vorliegenden Fall - soweit hier interessie-
rend - nicht getan hat.
2.2.3 Umstritten ist vorliegend die Erteilung eines Zusatzkontingents
aufgrund eines am 6. Mai 2006 getätigten und gleichentags gemelde-
ten Zukaufs. Die Administrationsstellen setzen grundsätzlich Kontin-
gente per 1. Mai aufgrund des bis dahin vorliegenden Tatbestands und
mit Wirkung für die darauf folgenden 12 Monate fest. Daher ist bei
Kontingentsänderungen in der Regel jenes Recht anzuwenden, das
während der Periode der kontingentsrechtlichen Auswirkungen des je-
weiligen Tatbestands gilt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2148/2006 vom 4. April 2007, E. 3.2; Entscheid der Rekurskommis-
sion EVD 94/8B-027 vom 24. Juni 1994, veröffentlicht in VPB 59.94,
E. 3.4). Vorliegend ist daher auf das Recht abzustellen, das für die Er-
teilung eines Zusatzkontingents für das Milchjahr 2007/2008 galt.
Art. 11 MKV erfuhr während der vorliegend massgeblichen Periode der
kontingentsrechtlichen Auswirkungen, d.h. während des Milchjahrs
2007/2008, eine weitere Änderung. Diese am 1. Januar 2008 in Kraft
getretene weitere Änderung bezieht sich indessen auf Zusatzkontin-
gente für das Milchjahr 2008/2009 und hat daher vorliegend unbeach-
tet zu bleiben.
2.2.4 Gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. a-d MKV (in der entsprechend an-
wendbaren Fassung) müssen zusatzkontingentsberechtigte Tiere fol-
gende Anforderungen erfüllen: Sie sind unmittelbar vor dem Kauf wäh-
rend mindestens 18 Monaten ununterbrochen im Berggebiet gehalten
worden; sie sind beim Eintreffen auf dem Betrieb der Käuferin oder
des Käufers höchstens fünf Jahre (60 Monate) alt; sie sind beim Ein-
treffen auf dem Betrieb der Käuferin oder des Käufers mindestens vier
Monate trächtig oder hatten vor weniger als zwei Monaten gekalbt.
Art. 11 Abs. 2 und 2bis MKV regelt das Verfahren der Gesuchstellung.
Das Zusatzkontingent beträgt entsprechend Art. 11 Abs. 3 MKV pro
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gekauftes Tier 2'000 kg. Die Administrationsstelle teilt das Zusatzkon-
tingent für das dem Zukauf folgende Milchjahr zu (Art. 11 Abs. 4 MKV).
Des Weiteren müssen Produzentinnen und Produzenten, die ein Zu-
satzkontingent zugeteilt erhalten, die Tiere aus dem Berggebiet nach
dem Kauf mindestens sechs Monate auf ihrem Betrieb halten (Art. 11
Abs. 5 MKV).
2.2.5 Das Bundesamt für Landwirtschaft hat zur MKV Weisungen und
Erläuterungen erlassen. Mangels Relevanz für die Entscheidfindung
im vorliegenden Fall ist nicht weiter darauf einzugehen.
2.3 Gemäss Art. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den
landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von
Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung, SR 912.1) wird die
landwirtschaftlich genutzte Fläche im landwirtschaftlichen Produktions-
kataster in Gebiete und Zonen unterteilt. Das Berggebiet umfasst da-
bei die Bergzonen I-IV, das Talgebiet, die Hügelzone sowie die Talzo-
ne. Für Massnahmen, die eine Einteilung der Betriebe nach Tal- oder
Berggebiet verlangen, werden die Betriebe jenem Gebiet zugeteilt, in
welchem der Hauptteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt (Art. 2
Abs. 5 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung).
3.
3.1 Das beschwerdeführende Amt macht geltend, die Voraussetzun-
gen für die Erteilung eines Zusatzkontingents gemäss Art. 11 MKV
seien beim Beschwerdegegner nicht gegeben, denn der Betrieb von
Y._______ sei in der massgebenden Periode (2004–2006) nicht dem
Berggebiet zugeteilt gewesen. Zum Beweis werden die entsprechen-
den Angaben aus dem AGIS zum betreffenden Betrieb eingereicht.
Weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz bestreiten diese
Gebietszuteilung.
3.2 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht dürfen im
Rahmen des Streitgegenstands neue Tatsachen, neue Beweismittel
sowie eine neue rechtliche Begründung vorgebracht werden. Das Bun-
desverwaltungsgericht legt seinem Entscheid denjenigen Sachverhalt
zugrunde, welcher sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat
und bewiesen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1296/2006
vom 13. Dezember 2007, E. 3).
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3.3 Aufgrund der vom beschwerdeführenden Amt eingereichten Aus-
züge aus dem AGIS ist der Betrieb von Y._______ eindeutig dem Tal-
gebiet zugeteilt. Dem beschwerdeführenden Amt ist unter diesen Vor-
aussetzungen zuzustimmen, dass die Bedingungen für die Erteilung
eines Zusatzkontingents gemäss Art. 11 MKV vorliegend nicht erfüllt
sind.
4.
4.1 Die Vorinstanz verweist des Weiteren auf die EDV-gestützte Ge-
suchsprüfung, welche vollumfänglich vom BLW administriert werde,
den beschränkten Datenzugang Dritter sowie die ihres Erachtens fal-
sche Begründung in der Verfügung der Erstinstanz. Sie ist der Ansicht,
die Gesamtumstände dürften dem Beschwerdegegner nicht zum
Nachteil gelangen und beruft sich dazu auf den Grundsatz von Treu
und Glauben.
4.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz
von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des
berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Ver-
trauensschutz setzt ein Vertrauensverhältnis voraus, das weiter geht
als das von der Rechtssicherheit geschützte allgemeine Vertrauen in
die Beständigkeit der Rechtsordnung. Vorausgesetzt ist weiter, dass
die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf
diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dis-
positionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann.
Andererseits scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn
ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 129 I
161, E. 4 m.w.H.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 627 ff.;
CHRISTOPH ROHNER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler
Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, N. 40 und 51 f. zu Art. 9
BV.)
4.3 Vorliegend fehlt es bereits an einer genügenden Vertrauensgrund-
lage. Die Vorinstanz beruft sich darauf, dass der Beschwerdegegner
nicht gewusst habe und auch nicht habe wissen können, dass der Be-
trieb von Y._______ nicht dem Berggebiet zugeteilt sei. Dem Be-
schwerdegegner selber ist hingegen von Seiten der Behörden gar nie
eine konkrete Zusicherung über die Gebietszuteilung des Betriebs von
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Y._______ gemacht worden. Vom Beschwerdegegner liegen diesbe-
züglich auch keine Angaben vor, weil er sich trotz Aufforderung im Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verneh-
men liess. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdegegner den je-
weiligen Verfügungen betreffend (Nicht-)Erteilung eines Zusatzkontin-
gents keinen Hinweis auf die Gebietszuteilung des Betriebs von
Y._______ entnehmen kann und konnte, stellt indessen keine Vertrau-
ensgrundlage dar. Dies gilt umso mehr, als diese Verfügungen weder
eine Zusicherung der Gebietszuteilung bezwecken noch tatsächlich
eine entsprechende Aussage enthalten. Mit der Vorinstanz ist aller-
dings festzustellen, dass der erstinstanzliche Entscheid eine Standard-
begründung verwendet, die nicht auf den betroffenen Fall eingeht und
demzufolge auch falsch ist. Dies führt jedoch aus den vorstehenden
Gründen nicht dazu, dass eine Vertrauensgrundlage bejaht werden
kann. Hingegen ist dieser Umstand bei der Kostenauferlegung zu be-
rücksichtigen (E. 6.1).
4.4 Der Beschwerdegegner kann somit aus Treu und Glauben keinen
Anspruch für sich ableiten, es sei ihm ein Zusatzkontingent zu erteilen.
5.
Die Beschwerde erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen
als begründet und ist gutzuheissen.
6.
6.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei. Die Verfahrenskosten können der unter-
liegenden Partei ausnahmsweise erlassen werden, wenn Gründe in
der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig er-
scheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Vorinstanzen oder Bundesbehörden haben keine Verfah-
renskosten zu tragen, auch wenn sie unterliegen (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
Beim vorliegenden Verfahrensausgang gilt der Beschwerdegegner als
unterliegende Partei. Da die falsche Begründung der erstinstanzlichen
Verfügung den Beschwerdegegner geradezu zur Erhebung einer Be-
schwerde bei der Vorinstanz veranlasste und er im vorliegenden Ver-
fahren nicht mit eigenen Eingaben und Rechtsbegehren teilgenommen
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hat, sind ihm die Verfahrenskosten aus Gründen der Billigkeit zu erlas-
sen.
6.2 Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal der Be-
schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat
(Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Art. 8 VGKE; vgl. auch Art. 68 Abs. 3 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden. Er ist
endgültig (Art. 83 Bst. s Ziff. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Vorinstanz auf-
gehoben und die Verfügung der Erstinstanz bestätigt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- das beschwerdeführende Amt (Einschreiben; Beilagen zurück);
- den Beschwerdegegner (Einschreiben);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. 51/06; Einschreiben; Beilagen zurück);
- die Erstinstanz (Einschreiben)
und wird mitgeteilt:
- den Schweizer Milchproduzenten SMP;
- der Genossenschaft B._______.
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Versand: 7. Juli 2008
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