Abtei lung II
B-3422/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Zentralstelle,
_______,
Vorinstanz.
Dienstverschiebung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
B-3422/2010
Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführer), Jahrgang (...), liess der Vollzugsstelle
für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Regionalzentrum (...)
(Vorinstanz) am 26. Februar 2010 bzw. 23. März 2010 ein Gesuch um
Dienstverschiebung zukommen. Er berief sich auf einen Härtefall und
beantragte, von den 81 Tagen Zivildienst, die er noch bis Ende 2012
zu leisten hatte, jährlich 14 Tage zu leisten. Gleichzeitig erklärte er
sich bereit, noch nach Erreichen der Altersgrenze Dienst zu leisten.
B.
Mit Verfügung vom 13. April 2010 hiess die Vorinstanz das Gesuch um
Verschiebung der Einsatzpflicht des Beschwerdeführers gut. Sie legte
dabei fest, dass, wie mit dem Beschwerdeführer telefonisch
besprochen, von den restlichen 81 Tagen, die er noch zu leisten hatte,
26 Tage im Jahr 2011 und 55 Tage im Jahre 2012 zu leisten seien.
C.
Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer
am 7. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Darin beantragt er, es sei ihm zu ermöglichen, die Frist für die
Leistung der restlichen 55 Pflichtdiensttage bis zum vollendeten
34. Altersjahr um ein Jahr zu verlängern. Damit würde er in jedem Jahr
nicht mehr als einen Monat an seiner Arbeitsstelle fehlen. Als
Begründung führt er an, dass er nach fast einem Jahr Arbeitslosigkeit
eine neue Stelle angetreten habe. Er sei trotz fehlendem
Bachelorabschluss eingestellt worden, werde während 8 Monaten im
Ausland geschult werden und alsdann Verantwortung als Filialleiter
übernehmen. Zwar habe er es versäumt, den Zivildienst früher zu
planen und leisten. Er könne seinem Arbeitgeber aber nicht zumuten,
zusätzlich zu den Ferien während 2 Monaten in einem Jahr zu fehlen.
D.
In ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2010 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie sei unbegründet und das zuständige
Regionalzentrum (...) habe das Entlassungsalter des Beschwerde-
führers zu Recht nicht heraufgesetzt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstgesetz, ZDG,
SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungs-
gerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsver-
fahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Als Verfügungsadressat ist er
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1
Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
Die Anforderungen an Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) sowie
Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG) sind erfüllt.
Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer die Verschiebung der
Leistung seiner Zivildienstpflicht. Er macht einen Härtefall geltend und
verlangt die Bewilligung der Leistung eines jährlichen Einsatzes von
höchstens einem Monat und als Konsequenz die Verlängerung seiner
Dienstpflicht über das Erreichen der ordentlichen Altersgrenze hinaus
bis ins Jahr 2013. Er könne seinem Arbeitgeber nicht zumuten, zwei
Monate für den Zivildienst in einem Jahr zu fehlen, weil er dadurch im
Jahr 2012 zusammen mit den Ferien und Feiertagen fast 4 Monate
abwesend wäre. Er könne seinen Arbeitgeber auch nicht darüber
informieren, weil er dann seine Stelle möglicherweise sofort wieder
verlieren würde.
2.1 Die Vorinstanz hat die Möglichkeit, Gesuche um Dienstver-
schiebung gutzuheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 46 Abs.
2 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst
[Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01]). Sie kann ein Gesuch ins-
besondere dann gutheissen, wenn dessen Ablehnung für die zivil-
dienstpflichtige Person, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeit-
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geber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3
Bst. e ZDV). Sie lehnt das Gesuch aber insbesondere dann ab, wenn
nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer
Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen
Zivildienstleistungen absolviert (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV).
2.2 Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer im Jahr 2012 die
ordentliche Altersgrenze erreichen. Eine Verschiebung eines Teils der
noch zu leistenden Zivildienstleistung auf das Jahr 2013 ist daher nicht
möglich. Mit einer Gutheissung der vom Beschwerdeführer be-
antragten Dienstverschiebung wäre es ausgeschlossen, dass er vor
seiner Entlassung die Gesamtdauer seiner Zivildienstleistungspflicht
absolviert.
2.3 Eine Verlängerung der Pflicht zur Leistung von Zivildienst über die
ordentliche Altersgrenze hinaus ist dann möglich, wenn Auslandein-
sätze vorgesehen sind und die zivildienstpflichtige Person damit ein-
verstanden ist (Art. 11 Abs. 2bis ZDG).
Nach der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundes-
gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 21. September 2001 (BBl
2001 6127) ist die höhere Altersgrenze insbesondere für Auslandein-
sätze erforderlich, weil für diese Art Einsätze in der Regel eine be-
sondere private Vorbildung und besondere – i.d.R. berufliche – Er-
fahrungen notwendig sind, die häufig erst mit fortgeschrittenem Alter
vorhanden sind. Ermöglicht wird damit beispielsweise, dass eine zivil -
dienstpflichtige Person, welche für einen spezifischen Einsatz vor-
gesehen ist, diesen Einsatz verschieben kann, bis sie ein Fachstudium
abgeschlossen hat. Zudem erfolgt die Heraufsetzung der Altersgrenze
immer im Einzelfall, und nur wenn ein ausgewiesener Bedarf für einen
entsprechenden Einsatz besteht. Ob ein solcher Bedarf besteht, wird
durch die Vollzugsstelle beurteilt, welche mit dem Einsatzbetrieb
Rücksprache nimmt und Fachstellen beiziehen kann. Die Interessen
der zivildienstpflichtigen Person allein können keinen Bedarf recht-
fertigen und geben für sich keinen Rechtsanspruch auf einen be-
stimmten Auslandeinsatz (BBl 2001 6127, insbes. 6176). Die persön-
lichen und bildungsmässigen Anforderungen, welche die einzelne
zivildienstpflichtige Person erfüllen muss, damit ein Auslandeinsatz
überhaupt in Frage kommt, sind in Art. 7 Abs. 1 ZDG umschrieben und
relativ hoch.
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Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er erfülle diese Voraus-
setzungen und habe mit der Vollzugsstelle eine entsprechende Ver-
einbarung abgeschlossen.
2.4 Der Bundesrat als Verordnungsgeber hat den Anwendungsbereich
von Art. 11 Abs. 2 ZDG nicht auf weitere Gebiete als auf die Ausland-
einsätze ausgedehnt. A contrario und nach der Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass eine analoge Ver-
längerung der Pflicht zur Leistung von Zivildienst über die ordentliche
Altersgrenze hinaus bei Einsätzen im Inland nicht zulässig ist (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2009 B-
2749/2009 E. 5.1.).
2.5 Ist nicht gewährleistet, dass der Beschwerdeführer mit der von ihm
beantragten Verteilung seiner Restdiensttage auf die nächsten Jahre
vor seiner Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der
ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert, so hat die Vorinstanz
seinen Antrag zu Recht nur teilweise gutgeheissen. Liegt keine Ver-
einbarung zu Auslandeinsätzen vor, die eine derartige Verlängerung
der Dienstpflicht notwendig macht, so steht der Vorinstanz gar kein
Ermessensspielraum zu, um eine Dienstverschiebung über die ordent-
liche Altersgrenze hinaus zu bewilligen.
3.
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist nur noch ergänzend
darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben
hat, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend belegt hat, dass
sein neuer Arbeitgeber durch seine geplanten Abwesenheiten in eine
Notlage geraten würde. Es ist sogar unbestritten, dass er seinen
Arbeitgeber über diese Frage noch gar nicht informiert hat. Angesichts
des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer vor Kündigungen wegen
bevorstehender Zivildienstleistungen (vgl. Art. 336 Abs. 1 Bst. e des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) und des dem
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Jahr 2012 offenbar zu-
stehenden Ferien- und Feiertagsausgleichsanspruchs von fast zwei
Monaten erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass der Be-
schwerdeführer, wenn er sich in seiner neuen Stelle bewährt, mit
seinem Arbeitgeber eine auch für diesen tragbare Lösung für die
Leistung seiner Restdienstzeit vereinbaren kann. Es ist daher nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz eine ausserordentliche Härte ver-
neint hat.
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4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der nur teil-
weisen Gutheissung des Dienstverschiebungsgesuchs des Be-
schwerdeführers den ihr zustehenden Ermessensspielraum maximal
zu seinen Gunsten genutzt hat. Die Voraussetzungen für eine weiter-
gehende Bewilligung der beantragten Dienstverschiebung sind nicht
erfüllt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist
abzuweisen.
5.
Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist keine Partei -
entschädigung zuzusprechen (Art. 65 Abs. 1 ZDG).
6.
Dieser Entscheid ist endgültig (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (...; Einschreiben; Vorakten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
Versand: 17. August 2010
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