B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3426/2014
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Aarau,
Bahnhofstrasse 29, 5000 Aarau,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (Beschwerdeführer), geboren 1992, am 12. Dezember
2011 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Diensttagen
verpflichtet wurde, wovon er bisher 27 geleistet hat;
dass das Regionalzentrum Aarau der Vollzugsstelle für den Zivildienst
(Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Beilage zum Willkommensschrei-
ben zum Zivildienst vom 13. Dezember 2011 u.a. darauf aufmerksam
machte, er habe bis Ende Februar 2015 seinen langen Einsatz von min-
destens 180 Tagen abzuschliessen;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni
2013 an seinen zu absolvierenden langen Einsatz erinnerte, welchen die-
ser spätestens am 1. September 2014 zu beginnen habe und dass sie
ihm eine Frist bis 1. September 2013 setzte, um eine entsprechende Ver-
einbarung einzureichen;
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam und die
Vorinstanz ihn mit Einschreiben vom 3. September 2013 mahnte, die
ausstehende Einsatzvereinbarung bis spätestens 17. September 2013
zuzustellen, andernfalls ein kostenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen
verfügt werde;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 2013 ein
Dienstverschiebungsgesuch stellte, da er eine neue Funktion bei seiner
bisherigen Arbeitgeberin übernehmen konnte, welche viel Einsatz erfor-
dere und für ihn eine berufliche Chance darstelle;
dass er weiter erklärte, der vorgesehene Einsatz gefährde seine Anstel-
lung, denn die Arbeitgeberin gehe davon aus, ein zeitlicher Ausfall in die-
ser Grössenordnung wäre sehr schwierig zu bewältigen und dass sich im
Jahr 2015 seine berufliche Situation normalisieren werde und er seinen
langen Einsatz im Jahr 2015 leisten könne;
dass die Arbeitgeberin die Angaben des Beschwerdeführers mit Schrei-
ben an die Vorinstanz vom 13. September 2013 bestätigte;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Oktober
2013 auf die Unvollständigkeit seines Gesuchs aufmerksam machte und
ihn aufforderte, zusätzliche Unterlagen zur Klärung des Sachverhalts bis
spätestens 15. Oktober 2013 nachzureichen;
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben an die Vorinstanz vom 17. Ok-
tober 2013 erklärte, betriebsintern sei eine Stellvertretung für ihn vorge-
sehen und er werde diese im Jahr 2014 einführen;
dass dem Schreiben vom 17. Oktober 2013 ein Begleitschreiben gleichen
Datums seiner Arbeitgeberin beilag, worin diese erläuterte, man habe fir-
menintern eine Person aufgebaut, welche den Beschwerdeführer ab dem
1. Januar 2014 unterstützen werde und die bei seiner künftigen Abwe-
senheit infolge Zivildienstes seine Stellvertretung übernehmen könne;
dass die Arbeitgeberin im gleichen Begleitschreiben ausführte, die korrek-
te Einführung der Stellvertretung dauere mindestens ein Jahr; man sei
zuversichtlich, bestätigen zu können, dass der Beschwerdeführer ab Be-
ginn des Jahres 2015 die Zeit aufbringen könne, den langen Zivil-
diensteinsatz zu leisten, ohne dass sich dies negativ auf seine berufliche
Tätigkeit auswirken werde;
dass die Vorinstanz das Dienstverschiebungsgesuch mit Verfügung vom
28. November 2013 guthiess, obwohl sie der Ansicht war, der Beschwer-
deführer habe nicht abschliessend belegen können, dass die Abwesen-
heit ab September 2014 die Arbeitgeberin in eine Notsituation bringen
könnte;
dass die Vorinstanz zugleich den Beginn des langen Einsatzes spätes-
tens auf den 5. Januar 2015 festlegte;
dass sie weiter verfügte, die dazugehörige Einsatzvereinbarung sei bis
zum 1. Mai 2014 einzureichen;
dass der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt verstreichen liess und
die Vorinstanz ihn mit Schreiben vom 6. Mai 2014 mahnte, ihr die ausste-
hende Einsatzvereinbarung bis spätestens 20. Mai 2014 zuzustellen, an-
dernfalls ein kostenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen verfügt werde;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Mai 2014 ein erneutes
Dienstverschiebungsgesuch stellte, da er von Mitte Oktober 2014 bis Ok-
tober 2017 eine Ausbildung ("Dipl. Betriebswirtschafter HF") plane; Zeit,
Aufwand sowie Kosten für dieses Studium seien zwischen ihm und seiner
Arbeitgeberin vertraglich geregelt;
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dass die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 22. Mai 2014 abwies
und den Beschwerdeführer verpflichtete, bis zum 3. Juni 2014 eine
Einsatzvereinbarung einzureichen;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juni
2014 sowie mit Einschreiben vom 26. Juni 2014 jeweils unter neuer Frist-
ansetzung aufforderte, eine Einsatzvereinbarung einzureichen;
dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Mai
2014 mit Eingabe vom 20. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an-
focht;
dass er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein
Gesuch um Verschiebung des langen Einsatzes bis Oktober 2017 sei
gutzuheissen;
dass er eventualiter beantragt:
"a) die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Aarau soll mir Zeit gewäh-
ren, den Zivildienst in 3 Teilen zu mindestens je 2 Monaten bis zum
31.12.2017 beim gleichen Einsatzbetrieb zu leisten, wobei der erste
Teil im 2015, der zweite Teil im 2016 und der letzte Teil im 2017 zu
leisten ist. Damit könnte ich meine Weiterbildung wie geplant umset-
zen und durchführen und käme auch nicht in Konflikt mit meiner Ar-
beitgeberin (ich könnte den Zivildienst quasi während meinen Schul-
ferien im Sommer leisten).
b) für die Einreichung einer Einsatzvereinbarung soll mir die Vollzugs-
stelle für den Zivildienst ZIVI Aarau Zeit bis zum 30.9.2014 gewäh-
ren. Eine kürzere Frist ist im Hinblick auf die nun anstehenden
Sommerferien nicht umsetzbar. Zudem werde ich etwas Zeit benöti-
gen, um den richtigen Betrieb für die Leistung meines Zivildienstes
zu finden."
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde vor-
bringt, er starte im Oktober 2014 eine dreijährige Weiterbildung, für wel-
che er mit seiner Arbeitgeberin eine Vereinbarung habe schliessen kön-
nen; sie übernehme einen Grossteil der Kosten und des Zeitaufwandes,
und ein Zivildiensteinsatz von sechs Monaten im vorgesehenen Zeitraum
würde den Start seiner Ausbildung verhindern, was einen Härtefall für ihn
darstelle;
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dass er weiter ausführt, es läge ein Härtefall für seine Arbeitgeberin vor,
wenn er einen langen Einsatz im Umfang von sechs Monaten im vorge-
sehenen Zeitraum zu leisten habe;
dass er schliesslich vorbringt, der vorgesehene lange Einsatz könnte sei-
ne Arbeitgeberin veranlassen, die von ihm aktuell besetzte Arbeitsstelle
einer anderen Person zu überlassen;
dass der Beschwerde vom 20. Juni 2014 ein Schreiben der Arbeitgeberin
vom 19. Juni 2014 beilag, worin diese bestätigt, man habe sich dazu ent-
schlossen, den Beschwerdeführer in seiner beruflichen Weiterentwicklung
zu fördern und diesbezüglich mit ihm eine Weiterbildungsvereinbarung
geschlossen;
dass die Arbeitgeberin weiter ausführt, es sei für sie sehr wichtig, dass
der Beschwerdeführer in den nächsten drei Jahren neben der von ihm
geplanten Weiterbildung zu einem hohen Grad zur Verfügung stehe;
dass sie weiter vorbringt, eine längere Abwesenheit wäre für die Unter-
nehmung in den nächsten zwölf Monaten sehr schwierig zu bewältigen,
da man als KMU intern nicht über eine geeignete Person verfüge, welche
die Stellvertretung übernehmen könnte und eine externe Person keine
Möglichkeit habe, sich innerhalb kurzer Zeit in das komplexe Arbeitsge-
biet einzuarbeiten;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2014 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt und im Wesentlichen argumentiert, es
sei nicht von einem drohenden Arbeitsplatzverlust des Beschwerdefüh-
rers auszugehen;
dass sie weiter darlegt, eine ausserordentliche Härte liege weder beim
Zivildienstpflichtigen noch bei seiner Arbeitgeberin vor; beide wüssten seit
geraumer Zeit über die Dienstpflicht des Beschwerdeführers Bescheid,
und darüber hinaus hätten sie den möglichen Konflikt zwischen der Leis-
tung des langen Einsatzes und der Weiterbildung selbst zu verantworten;
dass die Vorinstanz hinsichtlich der Eventualbegehren klarstellt, das Ge-
setz sehe die Möglichkeit vor, den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb
von zwei Kalenderjahren zu leisten; der zweite Teil des langen Einsatzes
müsse hingegen spätestens am 3. Juli 2015 beendet sein und um den
zweiten Einsatz weiter zu verschieben, müsste ein Dienstverschiebungs-
grund gegeben sein, was vorliegend nicht der Fall sei;
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom
6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0]);
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) sowie die Anforderun-
gen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (52 Abs. 1 VwVG) gewahrt
sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls vorliegen
(Art. 47 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer
nach Art. 8 ZDG erreicht ist;
dass die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden
hat, einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen leistet
(Art. 37 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV,
SR 824.01]);
dass die zivildienstpflichtige Person, die, wie vorliegend, bei Eintritt der
Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht voll-
endet hat, gemäss Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV den langen Einsatz
(Art. 37 ZDV) innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Monats, wel-
cher der rechtskräftigen Zulassung folgt, spätestens jedoch im Jahr, in
dem sie das 27. Altersjahr vollendet, abzuschliessen hat;
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 ZDV ein Gesuch um Dienstverschiebung ein-
zureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht
befolgt werden kann;
dass das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschie-
bung gutgeheissen werden kann, wenn sie andernfalls ihren Arbeitsplatz
verlieren würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV);
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dass der Beschwerdeführer vorbringt, ihm drohe infolge der Leistung des
langen Einsatzes möglicherweise die Kündigung;
dass eine Dienstverschiebung gestützt auf Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV den
Nachweis konkreter Anhaltspunkte für die Befürchtung, die zivildienst-
pflichtige Person würde andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren, voraus-
setzt (Urteil des BVGer B-679/2014 vom 15. Mai 2014 S. 5);
dass die Begründung des Beschwerdeführers, er könnte aufgrund des Zi-
vildiensteinsatzes seine Arbeitsstelle verlieren, durch nichts belegt ist;
dass auch das für das vorliegende Beschwerdeverfahren verfasste
Schreiben der Arbeitgeberin vom 19. Juni 2014 nicht auf eine beabsich-
tigte Kündigung hindeutet;
dass im Gegenteil sowohl die positiven Äusserungen der Arbeitgeberin
den Beschwerdeführer betreffend als auch die mit ihm geschlossene Wei-
terbildungsvereinbarung Ausdruck der Wertschätzung seiner Arbeit sind;
dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses missbräuchlich ist, wenn
eine Partei sie ausspricht, weil die andere Partei schweizerischen Zivil-
dienst leistet (Art. 336 Abs. 1 Bst. e des Obligationenrechts vom 30. März
1911 [OR, SR 220]) und die missbräuchliche Kündigung zu erheblichen
Sanktionen führen kann (Art. 336a OR);
dass die abstrakte und unbelegte Befürchtung, die Arbeitgeberin würde
die Stelle des Zivildienstpflichtigen wegen der bevorstehenden Zivildienst-
leistung kündigen, daher keinen Anspruch auf eine Dienstverschiebung
begründet (vgl. Urteile des BVGer B-2441/2014 vom 22. Juli 2014 E. 4.3,
B-679/2014 vom 15. Mai 2014 S. 5 und B-4419/2013 vom 7. Oktober
2013 E. 3);
dass der Dienstverschiebungsgrund von Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV somit
nicht gegeben ist;
dass das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschie-
bung weiter gutheissen werden kann, wenn sie glaubwürdig darlegt, dass
die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren
Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3
Bst. e ZDV);
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dass sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf diesen Dienstverschie-
bungsgrund beruft und eine ausserordentliche Härte für sich selbst gel-
tend macht, da der Start seiner Weiterbildung verhindert werde;
dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3
Bst. e ZDV nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation
beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Ar-
beitgeber vorliegt (vgl. Urteile des BVGer B-2441/2014 vom 22. Juli 2014
E. 5.1, B-2972/2014 vom 10. Juli 2014 S. 8, B-1963/2014 vom 8. Juli
2014 S. 7, B-1089/2014 vom 4. Juni 2014 S. 7, B-1013/2014 vom 22. Mai
2014 E. 4.5, B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2, B-3920/2013 vom
16. Oktober 2013 S. 5 und B-4681/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 2.4);
dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, weshalb von einer
Notsituation auszugehen sei;
dass weder er noch seine Arbeitgeberin Gründe vorbringen, warum die
Weiterbildung nicht später begonnen werden kann;
dass es sich um eine persönliche Weiterbildung handelt und ein späterer
Ausbildungsbeginn mangels erheblichen Nachteils zumutbar ist;
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine persönliche Weiterbildung
mit seiner Dienstpflicht in Einklang zu bringen;
dass damit keine eigentliche Notsituation beim Beschwerdeführer vorliegt
und nicht von einer ausserordentlichen Härte für ihn im Sinne von
Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV auszugehen ist;
dass, selbst wenn dieser Verschiebungsgrund vorliegt, eine zivildienst-
pflichtige Person mit ihrem Gesuch keine Aussicht auf Erfolg hat, wenn
sie die Verschiebungsgründe selbst gesetzt hat oder sich anders verhält,
als mit der Vollzugsstelle abgesprochen (vgl. Botschaft des Bundesrats
zum Zivildienstgesetz vom 22. Juni 1994, BBl 1994 III 1607, S. 1677);
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und seiner Arbeitgeberin mit
Verfügung vom 28. November 2013 stark entgegenkam, indem sie das
erste Dienstverschiebungsgesuch trotz nicht genügend erstellter Notsi-
tuation guthiess und verfügte, der Beschwerdeführer müsse den langen
Einsatz spätestens am 5. Januar 2015 beginnen;
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dass sie aber ausdrücklich darauf hinwies, die Dienstpflicht müsse im
Jahr 2015 Priorität haben;
dass sich der Beschwerdeführer ungeachtet dessen für die dreijährige
Weiterbildung einschrieb und mit seiner Arbeitgeberin eine Weiterbil-
dungsvereinbarung abschloss;
dass der Schluss naheliegt, der Beschwerdeführer habe die Anordnung
der Vorinstanz wissentlich ignoriert;
dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu schützen ist;
dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, es läge eine ausseror-
dentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV für seine Arbeit-
geberin vor;
dass zivildienstliche Abwesenheiten, anders als krankheits- bzw. unfall-
bedingte Ausfälle, frühzeitig absehbar sind, sodass ihnen rechtzeitig mit
geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann (Urteile des
BVGer B-2441/2014 vom 22. Juli 2014 E. 5.2.2 und B-3388/2008 vom
5. August 2008 E. 4.3.1);
dass der Arbeitgeber gemäss Rechtsprechung eine gewisse Mehrbelas-
tung, die infolge eines Zivildiensteinsatzes entsteht, hinzunehmen hat
(Urteile des BVGer B-2441/2014 vom 22. Juli 2014 E. 4.1, B-1515/2013
vom 14. Mai 2013 S. 5 f. und B-2544/2012 vom 10. Juli 2012 S. 4);
dass die Arbeitgeberin spätestens seit ihrer Eingabe vom 13. September
2013 um die Pflicht des Beschwerdeführers zur Leistung eines langen
Einsatzes wusste;
dass sie in ihrem Schreiben vom 17. Oktober 2013 angab, eine interne
Stellvertretung für den Beschwerdeführer auszubilden, damit dieser im
Jahr 2015 seine Dienstpflicht vereinbarungsgemäss erfüllen könne;
dass es aufgrund dieser aufgezeigten Lösung zur Gutheissung des
Dienstverschiebungsgesuchs mit Verfügung vom 28. November 2013
kam;
dass dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 19. Juni 2014 zu entnehmen
ist, als KMU verfüge man nicht über eine geeignete Person, welche die
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Stellvertretung des Beschwerdeführers während des langen Einsatzes
übernehmen könne;
dass es an der Arbeitgeberin gelegen hätte, die mit Schreiben vom
17. Oktober 2013 in Aussicht gestellten Massnahmen umzusetzen;
dass sich die Arbeitgeberin widersprüchlich verhält, wenn sie zunächst
eine Planungsmassnahme vorschlägt (geregelte Einführung einer inter-
nen Stellvertretung), ohne diese dann umzusetzen und in der Beschwer-
de an das Bundesverwaltungsgericht trotzdem eine Notsituation geltend
macht;
dass die Unverzichtbarkeit des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz im
fraglichen Zeitraum ab Januar 2015 nicht in genügender Weise dargetan
ist;
dass damit nicht von einer ausserordentlichen Härte für die Arbeitgeberin
auszugehen ist;
dass somit keine Dienstverschiebungsgründe nach Art. 46 Abs. 3 ZDV
gegeben sind;
dass die zivildienstpflichtige Person den langen Einsatz in zwei Teilen in-
nerhalb von zwei Kalenderjahren leisten kann (Art. 37 Abs. 3 ZDV);
dass das Gesetz die Leistung des langen Einsatzes in drei Teilen nicht
vorsieht;
dass der Beschwerdeführer den langen Einsatz auch bei Ableistung in
zwei Teilen bis spätestens 180 Tage ab 5. Januar 2015, d.h. am 3. Juli
2015, beendet haben muss;
dass für eine Verschiebung des zweiten Teils des langen Einsatzes auf
einen Zeitraum nach diesem Datum ein Dienstverschiebungsgrund vor-
liegen müsste;
dass dies, wie dargelegt, zurzeit nicht der Fall ist;
dass somit auch den Eventualbegehren des Beschwerdeführers nicht
entsprochen werden kann;
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dass sich die Beschwerde damit insgesamt als unbegründet erweist und
abzuweisen ist;
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, so-
fern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass
keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
dass für das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb trotz offensichtli-
cher Aussichtslosigkeit weder Kosten zu erheben noch Parteientschädi-
gungen auszurichten sind;
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid
nicht offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgeset-
zes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz,
BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gungen zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Urs Küpfer
Versand: 16. September 2014