B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3448/2012
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______, Frankreich,
vertreten durch Dr. iur. Christian von Wartburg, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-3448/2012
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Sachverhalt:
A.
Aa. Die am 24. September 1956 geborene französische Staatsangehöri-
ge A._______ (im Folgenden auch Versicherte oder Beschwerdeführerin)
war bis 1999 als Grenzgängerin in der Schweiz erwerbstätig und bei der
schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) versichert. Nach einer partiellen Mastektomie links wegen eines
Adenokarzinoms meldete sie sich im Juni 2000 bei der schweizerischen
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (IV-act. 2). Die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch Vorinstanz) sprach der
Versicherten gestützt auf Abklärungen der IV-Stelle des Kantons
B._______ in der Folge mit Verfügung vom 25. Juli 2001 bzw. 15. No-
vember 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Mai
2000 eine ganze Rente zu (IV-Akt. 16 f.).
Ab. Gestützt auf Abklärungen der dafür zuständigen IV-Stelle des Kan-
tons B._______ hob die IVSTA mit Verfügung 8. November 2005 die gan-
ze Invalidenrente aufgrund einer festgestellten erheblichen Verbesserung
des Gesundheitszustands revisionsweise per Ende Dezember 2005 auf
(IV-act. 36). Diese Verfügung bestätigte die IVSTA mit Einspracheent-
scheid vom 24. Januar 2008 (IV-act. 67 S. 27 ff.).
Eine dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten mit dem Antrag auf
Zusprechung einer ganzen Invalidenrente über den verfügten Einstel-
lungszeitpunkt hinaus hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
22. Februar 2010 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid
vom 24. Januar 2008 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen
zur weiteren Abklärung und Neuverfügung über den Rentenanspruch an
die IVSTA zurückwies (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem ordnete das Gericht die
Weiterausrichtung der (bisherigen ganzen) IV-Rente bis zum Erlass einer
neuen Verfügung an (Dispositiv-Ziff. 2; siehe zum Ganzen IV-act. 74).
Ac. Unter Gutheissung einer gegen Dispositiv-Ziff. 2 des erwähnten Ent-
scheides des Bundesverwaltungsgerichts gerichteten Beschwerde des
Bundesamtes für Sozialversicherungen hob das Bundesgericht den ange-
fochtenen Entscheid mit Urteil vom 21. Januar 2011 insoweit auf, als da-
mit bis zum Erlass einer neuen Verfügung die Weiterausrichtung der bis-
herigen Invalidenrente angeordnet worden war (IV-act. 97).
Ad. Nachdem die insoweit zuständige IV-Stelle des Kantons B._______
weitere Abklärungen vorgenommen hatte, verfügte die IVSTA am 24. Mai
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2012, dass das Leistungsbegehren von A._______ abgewiesen werde
und kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. In der Begründung
dieser Verfügung erklärte die IVSTA insbesondere, die Abklärungen hät-
ten gezeigt, dass es der Beschwerdeführerin aus spezialärztlicher Sicht
seit Januar 2008 zumutbar sei, ganztags leichte bis mittelschwere Tätig-
keiten auszuüben. Ein Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditäts-
grad von 0 %, was keinen Rentenanspruch begründe.
B.
Die Versicherte liess, vertreten durch Advokat Dr. iur. Christian von Wart-
burg, am 29. Juni 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er-
heben und folgendes Rechtsbegehren stellen:
„1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin [bzw. der Vorinstanz] vom
24.05.2012 sei aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zu gewähren.
3. Eventualiter sei ein unabhängiges Obergutachten zur Frage des Grades
der Arbeitsfähigkeit in Auftrag zu geben.
4. Es sei der Beschwerdeführerin der Kostenerlass zu bewilligen mit dem
Unterzeichnenden als unentgeltlichen Vertreter.
5. Unter o/e-Kostenfolge."
In der Begründung der Beschwerde stellt die Beschwerdeführerin zudem
sinngemäss den Antrag, ihre Beiständin C._______ sei zu befragen (vgl.
Beschwerde, S. 7). In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen aus-
geführt, die Vorinstanz sei aufgrund einer unrichtigen und unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu Unrecht zum
Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführerin trotz ihrer schweren psy-
chischen Erkrankung leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags nach
wie vor zumutbar seien.
C.
Mit Vernehmlassung vom 22. August 2012 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu be-
stätigen. Sie verweist dabei auf eine von der IV-Stelle des Kantons
B._______ ausgearbeitete Stellungnahme vom 15. August 2012, in wel-
cher insbesondere erklärt wird, die angefochtene Verfügung stütze sich
zu Recht auf ein als beweiskräftig zu qualifizierendes psychiatrisches
Gutachten von Dr. D._______ vom 1. Juni 2011.
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D.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine
Replik ein, mit welcher sie an ihren Beschwerdeanträgen festhält. Zudem
liess sie dem Bundesverwaltungsgericht das ausgefüllte Formular "Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege" mit verschiedenen Beilagen zu-
kommen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2012 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege und ihr Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung durch
Rechtsanwalt Dr. iur. Christian von Wartburg im Beschwerdeverfahren
gut.
F.
Die Vorinstanz hält mit Duplik vom 12. November 2012 an ihrem Ver-
nehmlassungsantrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung
der angefochtenen Verfügung fest. Dabei verweist sie auf eine von der IV-
Stelle des Kantons B._______ ausgearbeitete Stellungnahme vom
8. November 2012, in welcher die in der Replik vorgebrachten Argumente
als nicht stichhaltig beurteilt werden.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den folgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist eine Beschwerde gegen eine Verfügung, mit welcher die
Vorinstanz anordnete, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf
eine Invalidenrente hat. Die angefochtene Verfügung ersetzt dabei eine
Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2005, mit welcher die Aus-
richtung einer der Beschwerdeführerin zugesprochenen ganzen Rente
eingestellt worden war (vgl. IV-act. 36).
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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Seite 5
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in
Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungen der IV befindet
(Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil-
genommen. Als Verfügungsadressatin ist sie durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung
ein schutzwürdiges Interesse. Da die Beschwerde im Übrigen form- und
fristgerecht eingereicht wurde, ist auf das Rechtsmittel einzutreten
(vgl. Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Im Folgenden ist vorab zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden
Verfahren in materieller Hinsicht zur Anwendung gelangen.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist französische Staatsangehörige mit Wohn-
sitz in Frankreich, weshalb vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getre-
tene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge-
mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend
die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Än-
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Seite 6
derung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Ju-
ni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit
koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der
Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
(SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitglied-
staates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und
Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die
Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmun-
gen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen
des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu be-
trachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die
Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe auch
nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130
V 253 E. 2.4).
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (24. Mai 2012) finden vorliegend
die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Ko-
ordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1)
sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch-
führung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung.
Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, so-
fern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, für die diese Ver-
ordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvor-
schriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle al-
ler zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Si-
cherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicher-
heit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser
Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Be-
rechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umstän-
den ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwen-
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dung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt
sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestim-
mungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so
ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Die
Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Ver-
ordnung [EG] Nr. 883/2004 (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-3191/2012 vom 8. August 2013 E. 2.1).
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes
(hier: 24. Mai 2012) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130
V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsan-
spruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen
(pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Tatsachen, die jenen Sachver-
halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neu-
en Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die per
1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision in
der Fassung vom 21. März 2003 (AS 2003 3837) bzw. in der Fassung
vom 21. Mai 2003 (AS 2003 3859), und für die Zeit ab 1. Januar 2008 auf
die dannzumal in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007
5129 und AS 2007 5155) abzustellen (vgl. auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-4404/2009 vom 5. Juli 2011 E. 4.1). Soweit ein Renten-
anspruch ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit dem
ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft
getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November
2011 [AS 2011 5679]).
2.3 Bezüglich der vorliegend aufgrund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfä-
higkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Be-
stimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweizerische Bun-
desgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) er-
kannt, dass es sich bei den in Art. 3–13 ATSG enthaltenen Legaldefinitio-
nen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterli-
chen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-
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Seite 8
Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt,
weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weiter-
geführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1–3.3).
4.
Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht die bisher ausgerichtete
Invalidenrente wegen Änderung des Invaliditätsgrades aufgehoben bzw.
das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin um weitere Ausrichtung
dieser Rente abgewiesen hat. Dabei steht die Frage im Zentrum, ob sich
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in rentenrelevanter
Weise verbessert hat bzw. ob der Sachverhalt diesbezüglich rechtsgenü-
gend abgeklärt und gewürdigt worden ist.
Nachfolgend sind zunächst die zur Beurteilung der Streitsache massge-
benden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwi-
ckelten Grundsätze darzulegen (E. 4.1–4.6).
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente,
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine
Viertelrente.
4.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versi-
cherten wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt
der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
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Seite 9
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkom-
men) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen
könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16
ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29
E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.5 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi-
nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung –
wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be-
weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab-
stellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlagge-
bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
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gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Auch die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes der Vorin-
stanz (RAD) müssen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen
an einen ärztlichen Bericht genügen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über
die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen
verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die rich-
terliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der
medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung
und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können.
Nimmt der RAD selber keine Untersuchung vor, hat er zunächst zu über-
prüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständiges Bild über Anamnese,
Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl. zu den Anforderungen an
einen Aktenbericht Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2009 vom
28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes Gutach-
ten den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkre-
ten Fall erforderlichen Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert
wurden.
4.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentli-
che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen
(BGE 125 V 368 E. 2). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, son-
dern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die
Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha-
ben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revi-
sionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997
S. 288 E. 2b). Die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset-
zung oder Aufhebung der Leistung ist von dem Zeitpunkt an zu berück-
sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich
längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nach-
dem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat
und voraussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Her-
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absetzung der Renten erfolgt am ersten Tag des zweiten der Zustellung
der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV;
vgl. BGE 135 V 306 E. 7).
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedli-
che Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie
Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe
BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204
E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich
erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfä-
higkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der
Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten
Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine
derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich
unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentli-
chen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes, bedarf auch mit Blick
auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer
sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächli-
cher Art genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2010 vom 4. Mai
2010 E. 2.2.2 mit Hinweis).
Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung
eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich mit dem Sachverhalt,
auf dem die letzte rechtskräftige Verfügung beruhte, bei der eine materiel-
le Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä-
rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs
vorgenommen wurde (BGE 133 V 108 E. 5.4).
4.7 Im vorliegenden Fall wurde eine derartige materielle Abklärung vor-
genommen, bevor mit Verfügung vom 25. Juli 2001 eine Rente zugespro-
chen wurde. Der entsprechende Sachverhalt bildet daher den massgebli-
chen Referenzpunkt für die Frage, ob sich der gesundheitliche Zustand
sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in rentenrelevantem
Ausmass verbessert hat.
4.7.1 Für die Rentenzusprache entscheidend war ein Bericht von
Dr. med. E._______ vom 19. September 2000, in welchem folgende Di-
agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden: Status
nach partieller Mastectomie links wegen Adenokarzinoms (PT2 PN0), ra-
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diotherapeutisch bedingte Dermatose linke Mamma sowie deutliches
Lymphoedem des linken Armes, Schwindelsensationen noch ungeklärter
Aetiologie, rezidivierendes Erbrechen noch ungeklärter Aetiologie.
Dr. E._______ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin einen deutlich
reduzierten Allgemeinzustand. Die Beweglichkeit im linken Schultergelenk
sei deutlich eingeschränkt. Aufgrund der Anamnese und der erhobenen
Befunde sei die Versicherte in ihrem angestammten Beruf als Arbeiterin in
einer Verpackungsabteilung bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig. Die
Prognose sei vorsichtig zu stellen (vgl. zum Ganzen IV-act. 7).
4.7.2 Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1288/2008 vom
22. Februar 2010 E. 4.3 ausgeführt, ist vorliegend unbestritten, dass sich
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht
seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. Juli 2001 verbessert
hat. In Frage steht einzig, ob ihre Arbeitsfähigkeit seit letzterem Zeitpunkt
durch andere Leiden (wie depressive Episoden) beeinträchtigt ist. Für die
neuerliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähig-
keit in der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2012 stützte sich die
Vorinstanz auf Abklärungen, welche sie aufgrund des genannten Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts durchführte bzw. durchführen liess. Im
Rahmen dieser Abklärungen liess sie insbesondere ein spezialärztliches
Gutachten von Dr. D._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho-
therapie, erstellen (IV-act. 104). Im entsprechenden Gutachten vom
1. Juni 2011 führte dieser Arzt namentlich aus, eine dauerhafte Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit könne nicht begründet werden (IV-
act. 104 S. 8).
Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
28. Februar 2012 unter Beilage verschiedener Unterlagen Einwände ge-
gen dieses Gutachten vorgebracht hatte (IV-act. 109), ergänzte
Dr. D._______ seine Ausführungen mit Schreiben vom 4. April 2012 (IV-
act. 112).
Der zuständige, durch Dr. med. F._______ (Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) vertre-
tene RAD befand, dass auch unter Berücksichtigung des Schreibens des
Anwaltes der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2012 voll auf das er-
wähnte Gutachten abgestellt werden könne. Die Einwände des Rechts-
vertreters seien als mit dem Schreiben von Dr. D._______ vom 4. April
2012 "als wegdiskutiert" zu betrachten (IV-act. 113). Dieser Würdigung
schloss sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sinngemäss an.
B-3448/2012
Seite 13
4.8
4.8.1 Im Gutachten von Dr. D._______ vom 1. Juni 2011 wurden folgende
Diagnosen gestellt (IV-act. 104 S. 5):
Rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)
Histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
Mögliche somatoforme Überlagerung (ICD-10 F45.5)
Das Gutachten wurde auf der Grundlage der Dr. D._______ vorliegenden
Akten und gestützt auf eine am 27. Mai 2011 von ihm durchgeführte Un-
tersuchung erstellt. Es hält insbesondere fest, dass die Beschwerdeführe-
rin, welche seit einer partiellen Mastektomie links im Jahr 1999 nicht mehr
gearbeitet habe, in den letzten Jahren eine psychische Auffälligkeit mit
depressiven Verstimmungen sowie teilweisen Schwindel- und Ohn-
machtsanfällen gezeigt habe. Es habe mangels entsprechender Angaben
in den Unterlagen nicht eruiert werden können, wieweit die Ohn-
machtsanfälle im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin
angegebenen Blutzuckerproblematik stehen würden. Mittlerweile sei es
zu mehrmaligen psychiatrischen Hospitalisationen sowie ambulanten
psychiatrischen Behandlungen gekommen, wobei die Beschwerdeführe-
rin diese Behandlungen zeitweise unterbrochen habe. Die Beschwerde-
führerin habe ein Rückzugsverhalten entwickelt und teilweise auch einen
massiven Gewichtsverlust erlitten. Während den stationären Behandlun-
gen habe jeweils schnell eine Remission der beobachtenden depressiven
Symptomatik und eine Gewichtszunahme festgestellt werden können. In
den Akten werde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin grosse Probleme
mit der Lebensführung habe und deshalb ihre – eine Art Vormundfunktion
wahrnehmende – Tochter die administrativen Belange regle. Die psychi-
schen Symptome erwähne die Beschwerdeführerin erst auf Befragung
hin, ohne sie genauer beschreiben zu können. Sie berichte von Nervosi-
tät und Angst, wobei ihre Angaben freilich äussert widersprüchlich seien.
Auch kämpfe sie nach ihrer eigenen Darstellung zeitweise mit Suizidge-
danken, welche aktuell nicht vorhanden seien. Die bestehende Schmerz-
problematik im Bereich der operierten linken Brust bzw. die Körper-
schmerzproblematik sei aus somatischer Sicht nicht hinreichend erklär-
bar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe jedoch bestimmt ein Zusammen-
hang mit der Verarbeitung der Karzinomproblematik, weshalb doch eine
mögliche anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestätigt werden
müsse. Eine derartige Problematik werde nur als möglich erachtet, weil
B-3448/2012
Seite 14
die Beschwerdeführerin insoweit nicht offensichtlich beeinträchtigt sei und
zugleich dafür vorgesehene Medikamente einnehme.
Im Gutachten wird ferner ausgeführt, die früher namentlich vom Spital
G._______ gestellte Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung
müsse eher hinterfragt werden, doch seien zumindest akzentuierte Züge
in dieser Richtung anzunehmen. Zwar meine die Beschwerdeführerin,
selbst einfache alltägliche Dinge nicht erledigen zu können. Letzteres sei
jedoch nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen. Die von der Tochter der
Beschwerdeführerin mittlerweile erhaltene Hilfe sei deshalb als – mit der
Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin zusammenhängender –
sekundärer Krankheitsgewinn zu betrachten.
Was die ebenfalls diagnostizierte, aktuell remittierte rezidivierende de-
pressive Störung betrifft, führte Dr. D._______ im genannten Gutachten
aus, die entsprechenden Verstimmungen hätten teilweise gar zu Suizida-
lität sowie vermehrtem Rückzug und Appetitstörungen geführt, was auch
Hospitalisationen erforderlich gemacht habe. Indes habe die Beschwer-
deführerin offensichtlich eine ambulante Therapie nicht konsequent ver-
folgt. Zur Zeit seien keine objektivierbaren Hinweise für eine aktuelle rezi-
divierende depressive Störung zu finden, zumal die subjektiven Angaben
diskret und – auch durch die Persönlichkeitsstruktur bedingt – wider-
sprüchlich seien. Deshalb müsse festgestellt werden, dass keine dauer-
hafte depressive Störung vorliege, die Beschwerdeführerin jedoch zeit-
weise unter (bisweilen bis mittelgradigen) depressiven Verstimmungen
leide.
4.8.2 Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte sich
Dr. D._______ im Gutachten aus psychiatrischer Sicht wie folgt (IV-act.
104 S. 8):
"Aufgrund der somatoformen Schmerzstörung ist der Expl. [bzw. der Be-
schwerdeführerin] weiterhin keine körperliche Schwerarbeit möglich, doch
grundsätzlich sollte eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit durchführbar sein.
Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, die aktuell allerdings re-
mittiert ist, kann von einer verminderten Belastbarkeit ausgegangen werden,
was sich ungünstig bei Tätigkeiten unter Zeitdruck auswirken würde. Die
Expl. weist eher geringe Ressourcen auf, auch sind die Bewältigungsstrate-
gien ineffizient. Es sollte ihr daher eine klar strukturierte Tätigkeit ohne Zeit-
druck und Übernahme von Verantwortung vollumfänglich möglich sein, wenn
sie begleitend eine psychiatrische Therapie konsequent weiterverfolgt. Eine
dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kann daher nicht begründet
werden. Es besteht demnach Einigkeit mit dem Vorgutachter Dr. M._______,
B-3448/2012
Seite 15
der im Januar 2008 ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für
eine adaptierte Tätigkeit annahm."
4.9 Wie dargelegt, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
für den Beweiswert eines Arztberichtes entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-
ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me-
dizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten be-
gründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, mit Hinweisen; vorn E. 4.5).
Vorliegend wird zu Recht nicht behauptet, Dr. D._______ habe in seinem
Gutachten vom 1. Juni 2011 Krankheitsbilder und Krankheitssymptome,
welche vorliegend eine rentenanspruchsbegründende Invalidität begrün-
den könnten, unberücksichtigt gelassen. Auch lässt sich nicht ernstlich
bestreiten, dass das Gutachten in Kenntnis der (seinerzeit vorliegenden)
Vorakten erstellt worden ist: Zum einen hat Gutachter nicht nur die ihm
bekannten medizinischen und anderen Unterlagen aufgelistet, sondern
auch gestützt auf die Aktenlage die Vorgeschichte rekonstruiert. Zum an-
deren hat er einzelne Dokumente mit Blick auf die Frage, ob sie sich für
eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit heran-
ziehen lassen, kritisch gewürdigt. Insbesondere führte Dr. D._______
aus, in einem Arztbericht des H._______ vom 23. Februar 2009 sei zwar
neben der körperlichen Symptomatik auch ein depressives Syndrom er-
wähnt, die damit attestierte volle Arbeitsunfähigkeit werde aber nicht ge-
nauer begründet (IV-act. 104 S. 6, auch zum Folgenden). Zu einem Aus-
trittsbericht des Spitals G._______, wo sich die Beschwerdeführerin vom
10. Juni bis 12. Juli 2010 aufhielt, erklärte der Gutachter zudem, die darin
genannte histrionische Persönlichkeitsstörung werde nicht näher be-
schrieben.
Im gegenwärtigen Fall streitig und zu untersuchen ist hingegen, ob
Dr. D._______ in seinem Gutachten im Sinne der vorgenannten Kriterien
eine in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der
medizinischen Situation einleuchtende Stellungnahme abgegeben hat
und ob seine Schlussfolgerungen als Experte begründet sind. Die Be-
schwerdeführerin stellt mit ihrem Ausführungen im vorliegenden Verfah-
ren nämlich in Abrede, dass die von Dr. D._______ diagnostizierte rezidi-
vierende depressive Störung tatsächlich – wie von ihm angenommen –
aktuell remittiert und nicht mit einer dauerhaften Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit (in adaptierter Tätigkeit) verbunden ist. Was die übrigen Di-
B-3448/2012
Seite 16
agnosen und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit betrifft, sind die
Schlussfolgerungen von Dr. D._______ zu Recht unbestritten, so dass
sich Weiterungen hierzu erübrigen.
4.10 Im Zusammenhang mit der Diagnose einer rezidivierenden depres-
siven Störung stehen nebst dem genannten Gutachten von Dr.
D._______ verschiedene weitere aktenkundigen Arztberichte:
4.10.1 So wird insbesondere in einem Arztbericht von Dr. M. Cros der
Klink N._______ vom 28. August 2007 eine schwere depressive Episode
erwähnt, welche zur Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 4. April
bis 18. April 2007 geführt habe (IV-act. 52). Indes fehlt es in diesem Be-
richt an schlüssigen Angaben zur Arbeitsfähigkeit vor und nach dem ge-
nannten Klinikaufenhalt, auch wenn im Zusammenhang mit der Frage
nach Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit daran erinnert wird, dass die
Beschwerdeführerin seit einer Brustoperation an Schmerzen gelitten ha-
be.
4.10.2 In einem psychiatrischen Gutachten von Dr. M._______ (Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 5. Januar 2008 wird unter
dem Titel "Psychiatrische Diagnosen […] mit Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit" anamnestisch ein Status "nach depressiver Episode April 2006
und Dezember 2007" diagnostiziert (IV-act. 57 S. 57). In diesem Gutach-
ten wird insbesondere ausgeführt, abgesehen vom genannten Arztbericht
der Klinik N._______ werde in keinem anderen der vorliegenden Arztbe-
richte über eine depressive Symptomatik berichtet. Der Gutachter erklärte
zudem, es sei retrospektiv aufgrund der unpräzisen Angaben der Be-
schwerdeführerin nicht festzustellen, ob und wie lange im Frühjahr 2006
eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Indes seien ihr aus psychiatri-
scher Sicht – aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung –
seit dem Jahr 2000 keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr zumutbar.
Im Übrigen seien aus psychiatrischer Sicht keine besonderen Anforde-
rungen an den Arbeitsplatz zu stellen.
Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1288/2008 vom 22. Feb-
ruar 2010 E. 4.3 f. ausgeführt, genügt das erwähnte Gutachten von
Dr. M._______ den Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise nicht,
da es nicht in Kenntnis der Vorakten erstellt wurde. Der Umstand, dass
das Gutachten in seinen Schlussfolgerungen (teilweise) mit der Beurtei-
lung durch Dr. D._______ übereinstimmt, spricht deshalb weder für noch
gegen den Standpunkt der Beschwerdeführerin.
B-3448/2012
Seite 17
4.10.3 Nebst dem erwähnten Arztbericht des H._______ vom 23. Februar
2009 und dem ebenfalls genannten Austrittsbericht des Spitals
G._______ betreffend einer Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom
10. Juni bis 12. Juli 2010, welche von Dr. D._______ auf nachvollziehba-
re Weise als nicht stichhaltig gewürdigt wurden (vgl. vorn E. 4.9 Abs. 2),
liegen mehrere Berichte des Psychiaters Dr. I._______ vor.
Dr. I._______s Bericht vom 30. April 2008 kann nicht als Beleg für eine
damals bestehende Arbeitsunfähigkeit herangezogen werden, da er
grösstenteils unleserlich ist und insbesondere nicht zu erkennen ist, ob er
in Kenntnis der Vorakten erstellt wurde (IV-act. 67 S. 13). Auch sein Arzt-
bericht vom 28. Mai 2008, in welchem der Beschwerdeführerin ein die Ar-
beitsfähigkeit ausschliessender psychischer Zustand attestiert wird, ist
nicht beweiskräftig, da aus diesem Arztzeugnis ebenfalls nicht entnom-
men werden kann, ob es in Kenntnis der Vorakten erstellt worden ist
(vgl. IV-act. 69 S. 3). Letzteres gilt auch für einen ausführlicheren weite-
ren Bericht von Dr. I._______ vom 20. August 2008 (vgl. IV-act. 70
S. 3 ff.).
4.10.4 Sodann liegen unter anderem mehrere Berichte des Allgemeinme-
diziners Dr. K._______ vor. Deren Würdigung im Gutachten von
Dr. D._______ wurde zu Recht nicht ausdrücklich bestritten, so dass an
dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist.
4.11 Insgesamt ergibt sich weder aus den hiervor erwähnten, noch aus
den weiteren aktenkundigen Arztberichten, dass die Beurteilung von
Dr. D._______, wonach die diagnostizierte rezidivierende depressive Stö-
rung aktuell remittiert und nicht mit einer dauerhaften Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit verbunden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation
nicht einleuchtet. Auch erscheinen seine Schlussfolgerungen als Experte
als begründet. Letzteres gilt umso mehr, als Dr. D._______ in seinem der
Beschwerdeführerin (gemäss der Duplik [S. 2]) bekannten Schreiben vom
4. April 2012 ergänzend zu seinem Gutachten Ausführungen machte,
welche ihren hiernach genannten Vorbringen den Boden entziehen:
4.11.1 Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin insbesondere, ein wegen
psychiatrischer Probleme bzw. infolge einer schweren depressiven Epi-
sode erforderlich gewordener Klinikaufenthalt im Spital G._______ im
September 2008 sei nicht berücksichtigt worden. In diesem Zusammen-
B-3448/2012
Seite 18
hang legt sie ein "Bulletin de situation" vom 16. Oktober 2008 ins Recht
(vgl. Replik, S. 2; Beilage 1 zur Replik; Beschwerde, S. 6).
Dr. D._______ hat von diesem "Bulletin de situation" Kenntnis erhalten
(vgl. IV-act. 109 S. 15 und IV-act. 111). Auch hat er diesen Klinikbericht in
seinem Schreiben vom 4. April 2012 gewürdigt und festgehalten, dass
daraus keine medizinisch verwertbaren Aussagen zu entnehmen seien
(vgl. IV-act. 112 S. 2). Letzteres erscheint nachvollziehbar, zumal im frag-
lichen Situationsbericht keine Diagnosen enthalten sind. Anders als dies
die Beschwerdeführerin im Übrigen unsubstantiiert behauptet, liegt bei
den Verfahrensakten auch kein Bericht zum "Bulletin de situation" vor,
aus welchem hervorgeht, dass der entsprechende Klinikaufenthalt infolge
einer schweren depressiven Episode erforderlich war (vgl. Beschwerde,
S. 6).
4.11.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, Dr. D._______
habe ausgeführt, sie habe wiederholt kurzzeitige depressive Phasen
durchgemacht, welche ohne geeignete Behandlung zu einer Dekompen-
sation geführt hätten. Zudem habe er für den Fall, dass die Beschwerde-
führerin keiner Arbeit nachgehe, eine Behandlung in einer Tagesklinik als
denkbar bezeichnet. Auch habe er die Arbeitsunfähigkeit während den
Hospitalisationen bestätigt und eine psychiatrische Behandlung als drin-
gend notwendig erachtet. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachzu-
vollziehen, wie Dr. D._______ zum Schluss komme, es sei ihr möglich,
eine einfache strukturierte Tätigkeit auszuüben. Angesichts des Umstan-
des, dass die Beschwerdeführerin konstant unter schweren depressiven,
zu Dekompensationen und Klinikaufenthalten führenden Episoden leide,
habe der Gutachter zu Unrecht eine dauerhafte Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit ausgeschlossen (vgl. insbesondere Beschwerde, S. 5; Rep-
lik, S. 3).
Diesbezüglich erklärte Dr. D._______ in seinem Schreiben vom 4. April
2012 namentlich, bei geeigneter ambulanter Behandlung könnten im Fall
der Beschwerdeführerin Hospitalisationen weitgehend verhindert oder
zumindest minimiert werden. Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin
eingereichten Hospitalisationsberichte seien aus medizinischer Sicht (un-
ter anderem mangels allgemeiner psychiatrischer Angaben) nicht ver-
wertbar, auch seien die von ihm angerufenen Arztberichte teilweise nicht
mehr aktuell. Es sei deshalb vom Rechtsvertreter als Nichtmediziner "et-
was vermessen [anzunehmen], dass die Explorandin konstant unter
schweren depressiven Episoden leidet, die auch immer wieder zu De-
B-3448/2012
Seite 19
kompensationen und zu Hospitalisierungen führen" (IV-act. 112 S. 2). Es
sei zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin nie während
längerer Zeit einer konsequenten ambulanten Therapie unterzogen habe.
Letzteres sei auch der einzige Grund für die Empfehlung gewesen, sich in
einer Tagesklinik behandeln zu lassen. Falls die Beschwerdeführerin ei-
ner Arbeit nachgehen würde, sei dadurch eine hinreichende Tagesstruktur
vorhanden und keine Behandlung in einer Tagesklinik erforderlich.
Diese Ausführungen von Dr. D._______ erscheinen als überzeugend und
lassen die genannten, nicht ausdrücklich darauf eingehenden Vorbringen
der Beschwerdeführerin als nicht stichhaltig erscheinen. Dies gilt umso
mehr, als das Gutachten von Dr. D._______ unter anderem auf seiner ei-
genen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhte. Vor dieser Unter-
suchung erfolgte stationäre Behandlungen in psychiatrischen Kliniken
schliessen nicht a priori aus, dass die depressive Störung der Beschwer-
deführerin im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens aktuell remittiert
war (in diesem Sinne auch Duplik der IV-Stelle des Kantons B._______
vom 8. November 2012, S. 2).
4.11.3 Die Beschwerdeführerin macht ferner auch geltend, sie könne auf-
grund ihrer psychischen Erkrankung ihre Geschäfte nicht mehr allein
wahrnehmen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass
betreffend die Beschwerdeführerin mit Urteil des Vormundschaftsgerichts
L._______ vom 24. März 2009 eine sog. "curatelle" angeordnet worden
sei. Ob es sich dabei um eine Vormundschaft oder eine Beistand- bzw.
Beiratschaft handle, spiele keine Rolle. Angesichts des Umstandes, dass
die Beschwerdeführerin einfache alltägliche Dinge nicht erledigen könne
und ihre Tochter gemäss den Ausführungen von Dr. D._______ eine Art
Vormundfunktion übernommen habe, sei nicht nachzuvollziehen, wie sie
in der Lage sein solle, einer Arbeit nachzugehen (Beschwerde, S. 6; Rep-
lik, S. 4 f.).
Mit dem erwähnten Urteil des Gerichtes in L._______ wurde die Be-
schwerdeführerin für fünf Jahre unter "curatelle renforcé" gestellt (vgl. IV-
act. 100 S. 20 ff.). Zur Begründung wurde ausgeführt, insbesondere aus
den vorhandenen medizinischen Akten gehe hervor, dass bei der Be-
schwerdeführerin eine Verschlechterung der geistigen Fähigkeiten und
ein mit einer prekären sozialen Situation verbundener depressiver Zu-
stand vorliege und dies ihre Urteilsfähigkeit sowie ihren Sinn für Verant-
wortung beeinträchtige. Eine dauernde Vertretung sei jedoch im zu beur-
teilenden Fall unverhältnismässig.
B-3448/2012
Seite 20
Mit Blick auf die genannte Begründung des Urteils des Gerichtes in
L._______ ist Dr. D._______ in seinem Schreiben vom 4. April 2012 zu
Recht davon ausgegangen, dass sich aus der Anordnung der vormund-
schaftlichen Massnahme im Verfahren betreffend Invalidenrente nichts zu
Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt (vgl. IV-act. 112 S. 1). Dr.
D._______ kam in diesem Schreiben in vertretbarer Weise zum Schluss,
dass aus dem Urteil im Grunde nichts Wesentliches zum Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin entnommen werden könne und ihre Prob-
leme in administrativen Belangen nicht unbedingt mit ihrem affektiven Zu-
stand, sondern eher mit ihrer Persönlichkeitsstruktur zusammenhängen
würden. Auch hat er insofern diesem Gerichtsentscheid Rechnung getra-
gen, als er eine Arbeitsfähigkeit lediglich mit Bezug "auf eine klar struktu-
rierte Tätigkeit ohne Zeitdruck und Übernahme von Verantwortung" (bei
konsequenter Weiterverfolgung einer begleitenden psychiatrischen The-
rapie) bejahte (vgl. IV-act. 104 S. 8). Jedenfalls lässt das genannte Ge-
richtsurteil für sich allein nicht auf eine generelle Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin schliessen.
4.12 Zusammenfassend ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz insoweit
nicht zu beanstanden, als sie gestützt auf das Gutachten von Dr.
D._______ und dessen Schreiben vom 4. April 2012 eine medizinisch at-
testierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin je-
denfalls seit Januar 2008 angenommen hat.
5.
Indessen beruht der angefochtene Entscheid aus anderen Gründen auf
einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und ist damit rechtsfehler-
haft.
5.1 Aus den Akten und den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass die
mit Verfügung vom 25. Juli 2001 der Beschwerdeführerin zuerkannte
ganze Rente mit Verfügung vom 8. November 2005 und mit Wirkung ab
1. Januar 2005 aufgehoben wurde. Daran hat das nachfolgende Rechts-
mittelverfahren, welches schliesslich zum angefochtenen Entscheid vom
24. Mai 2012 führte, nach dem Gesagten bisher nichts geändert. Es stellt
sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob die Voraussetzungen für eine
Rente bereits am 8. November 2005 bzw. dem Datum der zwischenzeit-
lich aufgehobenen Revisionsverfügung, welche zur Einstellung der Rente
per Ende Dezember 2005 führte, nicht mehr erfüllt waren. Mit anderen
Worten galt und gilt es (auch) zu klären, inwieweit die Beschwerdeführe-
rin im Zeitraum zwischen dem 8. November 2005 und Ende 2007 arbeits-
B-3448/2012
Seite 21
fähig war. Hierzu äussert sich das massgebliche spezialärztliche Gutach-
ten von Dr. D._______ nicht, hat dieser Arzt doch darin eine (nur) für den
Zeitpunkt der Erstellung seines Gutachtens (1. Juni 2011) (und allenfalls
für die vorangehende Zeit ab Januar 2008) Geltung beanspruchende Be-
urteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen (vgl. dazu die Schlussfolge-
rung des Gutachters, wonach "Einigkeit mit dem Vorgutachter
Dr. M._______ [bestehe], der im Januar 2008 ebenfalls keine Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit" angenommen habe
[IV-act. 104 S. 8]). In seinem Schreiben vom 4. April 2012 hat Dr.
D._______ ebenfalls keine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im
Zeitraum zwischen dem 8. November 2005 und Ende 2007 abgegeben.
Auch gestützt auf die übrigen vorhandenen Akten lässt sich nicht mit dem
im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit ausschliessen, dass bei der Beschwerdeführerin
aufgrund einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während dieses Zeit-
raums eine rentenbegründende Invalidität vorlag und damit über den
Zeitpunkt der streitigen Rentenaufhebung per Ende Dezember 2005 hin-
aus zumindest die Voraussetzungen für eine zeitlich befristete Rente bzw.
für eine Weiterausrichtung der früheren Rente erfüllt waren bzw. sind.
Dies gilt umso mehr, als namentlich das psychiatrische Gutachten von
Dr. M._______ vom 5. Januar 2008 – wie aufgezeigt (vorn E. 4.10.2) –
nicht als beweiskräftig erscheint.
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitraum zwischen dem 8. Novem-
ber 2005 und Ende 2007 erscheint somit eine ergänzende Abklärung
(nach wie vor) als geboten. Es ist vor diesem Hintergrund angezeigt, die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum fachärztlich
bzw. durch Dr. D._______ untersuchen zu lassen. Da nicht ausgeschlos-
sen werden kann, dass bei der gebotenen näheren Überprüfung der Ar-
beitsunfähigkeit in der genannten Zeitspanne Umstände in Erfahrung ge-
bracht werden, welche auch die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ab Ja-
nuar 2008 durch Dr. D._______ in Frage stellen, ist es geboten, auch be-
züglich der Arbeitsunfähigkeit ab letzterem Zeitpunkt eine ergänzende
Untersuchung durchzuführen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-3723/2012 vom 28. August 2013 E. 4.4.3 am Ende).
Weiteres kommt hinzu.
5.2 Die Beschwerdeführerin ist heute 57 Jahre alt, wurde mit Urteil der
zuständigen französischen Behörde unter eine "curatelle renforcée" ge-
B-3448/2012
Seite 22
stellt, weilte zufolge ihrer Leider mehrfach in psychiatrischen Kliniken und
ist seit dem operativen Eingriff im Jahr 1999 aus dem aktiven Erwerbsle-
ben ausgeschieden.
Zwar gilt der Grundsatz, dass aus einer medizinisch attestierten Verbes-
serung der Arbeitsfähigkeit in der Regel unmittelbar auf eine Verbesse-
rung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender
Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgra-
des) vorgenommen werden kann. Indes hat sich die Behörde in bestimm-
ten Fällen zu vergewissern, ob sich ein allfälliges medizinisch-theoretisch
wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entspre-
chend tieferen IV-Grad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise –
eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.)
und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechts-
sinne vorausgesetzt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_363/2011
vom 31. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweis, in: SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104;
9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2, in: SZS 2011 S. 71).
Letzteres ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich der Fall, wenn die
revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person be-
trifft, welche die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat oder im Zeit-
punkt der vorgesehenen Herabsetzung der Rente das 55. Altersjahr zu-
rückgelegt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April
2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).
Da die Beschwerdeführerin am 24. September 2011 ihr 55. Altersjahr zu-
rückgelegt hat, bedarf es jedenfalls dann, wenn eine Rentenaufhebung
oder -herabsetzung aufgrund einer medizinisch attestierten Verbesserung
des Leistungsvermögens auf diesen oder einen späteren Zeitpunkt beab-
sichtigt ist, im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung einer ergänzen-
den Abklärung der Frage, ob die verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem
Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Entsprechende Untersu-
chungen wurden vorliegend bislang nicht unternommen.
Näher zu klären bleibt im Übrigen auch, ob bei der Beschwerdeführerin –
sollte sie grundsätzlich auf den Weg der Selbsteingliederung zu verwei-
sen sein – die ihr (allenfalls) verbliebene Resterwerbsfähigkeit aufgrund
persönlicher sowie beruflicher Gegebenheiten auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und ihr daher
deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht
mehr zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 831/05 vom
21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Dabei sind insbesondere das Al-
B-3448/2012
Seite 23
ter der Beschwerdeführerin und der Umstand zu berücksichtigen, dass
sie schon längere Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.4;
vgl. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4304/2011 vom 8. Juli
2013 E. 7).
6.
Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt namentlich mit Bezug auf
die Frage der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum zwischen dem 8. November
2005 und Ende 2007 nicht vollständig festgestellt und gewürdigt hat
(vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Die angefochtene Verfügung
vom 24. Mai 2012, welche insbesondere auf einer lückenhaften medizini-
schen Aktenlage beruht, ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzu-
heben.
Die Sache ist folglich zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz wird dabei nach Einholung
der erforderlichen ergänzenden medizinischen Unterlagen und ergänzen-
den Abklärungen im hiervor (E. 5) genannten Sinne den Invaliditätsgrad
der Beschwerdeführerin neu zu bestimmen haben.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden
Partei zu tragen. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei gilt, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215 E.6.1).
7.2 Die durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch
auf eine Parteientschädigung, welche von der Vorinstanz zu leisten ist
(Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Fehlt es – wie vorlie-
gend – an einer Kostennote, ist die Parteientschädigung aufgrund der Ak-
ten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des ge-
botenen und aktenkundigen Aufwandes des Rechtsvertreters erachtet
das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.–
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als angemessen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE; für im Ausland wohnende
Personen, welche die Dienste eines in der Schweiz ansässigen Rechts-
vertreters in Anspruch nehmen, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet
[vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Mehr-
wertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009, MWSTG, SR 641.20]; vgl. dazu
ferner Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3723/2012 vom
28. August 2013 E. 6.2, C-6107/2012 vom 10. April 2013 und C-822/2011
vom 12. Februar 2013 E. 8.2.4]).
6.3 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege,
welches mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2012 gutgeheissen
wurde, wird hinfällig, weil ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden
und ihr eine Parteientschädigung zur Deckung ihrer Auslagen ausgerich-
tet wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6629/2010 vom
22. Dezember 2011).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der
Vorinstanz vom 24. Mai 2012 aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sowie zum Erlass
einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 14. Oktober 2013