Abtei lung II
B-3450/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Frank Seethaler,
Richter Bernard Maitre, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiber Michael Barnikol.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Autogewerbeverband der Schweiz (AGVS),
handelnd durch die Berufsprüfungskommission
Automobiltechnik, Mittelstrasse 32, Postfach 5232,
3001 Bern,
Erstinstanz,
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Höhere Fachprüfung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-3450/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer legte im Herbst 2005 die höhere Fachprüfung
für Automobilkaufleute ab. Mit Verfügung vom 30. September 2005 teil-
te ihm die Berufsprüfungskommission Automobiltechnik des Autoge-
werbeverbands der Schweiz AGVS (Prüfungskommission, Erstinstanz)
mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Im Fach "Technologi-
sche Grundlagen, Automobiltechnik, Beurteilung von Instandstellun-
gen" habe er die ungenügende Fachnote 3.5 erhalten und auch seine
Leistungen im Fach "Informatik, Korrespondenz" seien mit der eben-
falls nicht genügenden Note 3.8 beurteilt worden. Eine der Bedingun-
gen für das Bestehen der Prüfung sei, dass höchstens eine Fachnote
den Wert 4.0 unterschreite.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 1. Novem-
ber 2005 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Techno-
logie (BBT, Vorinstanz). Er rügte Unregelmässigkeiten beim Ablauf der
Prüfung im Fach "Informatik Anwendung". Eine Diskette, die für die Lö-
sung der Prüfungsaufgaben ausgehändigt worden sei, habe er auch
nach mehreren Anläufen nicht beschreiben können. Bei der Lösung
dieses Problems sei wertvolle Zeit verlorengegangen. Der Zeitverlust
sei jedoch nicht ausgeglichen worden, indem die Prüfungszeit entspre-
chend verlängert oder ein Bonus bei der Bewertung der Prüfung ge-
währt worden sei. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, seine
Prüfungsleistung in den Fächern "Informatik Anwendung", "Informatik
schriftlich" und "Korrespondenz" sei in mehrfacher Hinsicht unterbe-
wertet worden. Zudem sei seine Prüfung - entgegen der ständigen
Praxis der Prüfungskommission - keiner zweiten Überprüfung unterzo-
gen worden.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2006 und in der Duplik vom
9. März 2006 beantragte die Prüfungskommission die Abweisung der
Beschwerde. Sie brachte vor, dem Beschwerdeführer sei sofort eine
zweite Diskette zur Verfügung gestellt worden, welche vom Experten
sogar auf den Speicher des Rechners geladen worden sei. Dem Be-
schwerdeführer sei kein Nachteil entstanden, weil die Geschwindigkeit
seiner Arbeiten auf dem Rechner hierdurch eher zugenommen habe.
Die Prüfungsunterlagen seien zudem von zwei Expertenteams noch-
mals geprüft worden, wobei der Umstand, dass der Beschwerdeführer
Seite 2
B-3450/2007
die Prüfung bereits zum zweiten Mal abgelegt habe, besonders be-
rücksichtigt worden sei. Dennoch habe man keine Anhaltspunkte ge-
funden, die eine Vergabe von mehr Punkten hätten rechtfertigen kön-
nen.
D.
In seiner Replik vom 26. Januar 2006 und der Triplik vom
29. März 2006 brachte der Beschwerdeführer vor, die Erstinstanz habe
die Prüfung im Fach Informatik schriftlich nicht genügend vorbereitet.
Eine Verlängerung der Prüfungszeit sei ihm keineswegs gewährt wor-
den. Auch habe er durch die Speicherung der Daten auf dem Desktop
keine Zeit gewonnen. Die Differenz der Speichergeschwindigkeiten sei
bei kleinen Datenmengen, wie sie bei der Prüfung verwendet worden
seien, minimal.
E.
Zur Überprüfung der Rügen gegen die Bewertung der Prüfungsleistun-
gen zog die Vorinstanz einen Sachverständigen bei. In seinem Gutach-
ten vom 7. Juli 2006 kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass im
Fach "Informatik schriftlich" zwar eine Anhebung der Note vom 2.5 auf
3.0 in Betracht komme. In diesem Fall sei jedoch bei Prüfungsarbeiten
aller Kandidaten eine entsprechende Bewertung bzw. Notenanhebung
vorzunehmen. Im Übrigen bestätigte er im Wesentlichen die Erwägun-
gen der Erstinstanz. Zu dem Gutachten nahm der Beschwerdeführer
am 4. September 2006 und 2. November 2006 erneut Stellung und
hielt seine Beschwerde aufrecht.
F.
Mit Entscheid vom 18. April 2007 wies das Bundesamt die Beschwer-
de ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe sich
unbestrittenermassen nach Ablauf der Prüfung weder darüber beklagt,
dass ihm wegen des besagten Vorfalls zu wenig Zeit für die Lösung
der Prüfungsaufgaben zur Verfügung gestanden sei, noch habe er ge-
genüber dem anwesenden Examinator den Anspruch auf Zeitkompen-
sation oder auf Wiederholung der Prüfung geltend gemacht. Aus den
Akten ergebe sich vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer unmittel-
bar nach der Prüfung dahingehend geäussert habe, dass die Prüfung
einfach gewesen sei und dass er sie sich viel schwieriger vorgestellt
habe. Erst nach Absolvierung sämtlicher Prüfungsteile und in Kenntnis
des mangelhaften Prüfungsresultats habe er die Rüge erhoben, er sei
unfair behandelt worden. Dem Beschwerdeführer sei es indessen zu-
zumuten gewesen, gleich nach Beendigung der Informatikprüfung auf
Seite 3
B-3450/2007
den Zeitverlust hinzuweisen und den Anspruch auf Gewährung einer
Nachprüfzeit oder auf Wiederholung der Prüfung geltend zu machen.
Da er dies nicht getan habe, gelte seine Rüge als verspätet und könne
nicht gehört werden.
Etwas anderes gelte nach Ansicht der Vorinstanz nur dann, wenn dem
Beschwerdeführer ein Zeitverlust entstanden wäre, der das Prüfungs-
ergebnis negativ hätte beeinflussen können. In diesem Fall hätten die
Experten dem Beschwerdeführer von sich aus eine angemessene Ver-
längerung der Prüfungszeit anbieten müssen. Vergegenwärtige man
sich die wenigen Arbeitsschritte, die nötig gewesen seien, um das Pro-
blem zu beheben, sei davon auszugehen, dass der gesamte Zeitver-
lust kaum mehr als zwei Minuten betragen habe.
Die Vorinstanz ging weiter auf die inhaltlichen Rügen des Beschwerde-
führers an der Korrektur der Prüfungsarbeit ein und legte im Einzelnen
dar, weshalb sie ihres Erachtens nicht begründet seien.
G.
Gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 18. April 2007
erhebt der Beschwerdeführer am 18. Mai 2007 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und ihm sei das eidgenössische Diplom zu-
zuerkennen. Er hält an den Rügen, die er bereits im vorinstanzlichen
Verfahren vorgebracht hat, fest und hebt noch einmal besonders her-
vor, dass er im Vergleich zu jenem Kandidaten, der die Prüfung wie-
derholen durfte, willkürlich ungleich behandelt worden sei, und dass
entgegen der Praxis der Erstinstanz keine erneute Korrektur der Prü-
fung stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Be-
wertung seiner Leistung bezüglich einzelner Prüfungsaufgaben.
H.
Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2007 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf den an-
gefochtenen Entscheid vom 18. April 2007 und ergänzt, dem Gutach-
ten könne entnommen werden, dass sich der subjektive Eindruck des
Beschwerdeführers, er sei ungerecht behandelt worden, nicht bestäti-
gen lasse. Vielmehr sei der Gutachter zum Schluss gekommen, dass
die Bewertung der Prüfungsleistungen wohlwollend erfolgt sei.
Seite 4
B-3450/2007
I.
Auch die Erstinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2007
die Abweisung der Beschwerde. Sie schliesst sich dem Vorbringen der
Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe die Unterbrechung der
Prüfung wegen des Lesefehlers der Diskette zu spät gerügt. Da er erst
nach Kenntnisnahme des negativen Prüfungsresultats den Ablauf des
Verfahrens bemängelt und während der Prüfung "Informatik
Anwendung" keine Nachprüfzeit oder die Wiederholung der Prüfung
verlangt habe, sei die Rüge rechtsmissbräuchlich und verspätet. Es
habe deshalb keine Veranlassung für eine Verlängerung oder
Wiederholung der Prüfung bestanden. Es sei zwar richtig, dass bei der
Bewertung der Prüfung ein Additionsfehler gemacht worden sei.
Dieser habe jedoch keine Auswirkungen auf das Gesamtresultat der
Prüfung.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht lud die Erstinstanz mit Instruktionsver-
fügung vom 19. März 2008 ein, eine interne Regelung über die Be-
handlung von Grenzfällen bei der höheren Fachprüfung für Automobil-
kaufleute im Jahr 2005 einzureichen, falls eine solche existiere. In ihrer
Antwort vom 3. April 2008 gab die Erstinstanz an, in den Bestimmun-
gen zur Notenwahrung der höheren Fachprüfung für Automobilkaufleu-
te sei keine Pflicht zur Nachbeurteilung von Grenzfällen vorgesehen.
Nach jedem Examen finde eine Notensitzung statt, zu der auch Vertre-
ter des BBT eingeladen würden. Die Arbeiten aller Kandidaten, welche
die Prüfung nicht bestanden hätten, würden vom jeweiligen Experten-
team einer Nachkontrolle unterzogen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2008 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Prüfungskommission darauf hin, dass das Reglement
vorsehe, dass jede Unterposition separat mit einer Note zu bewerten
sei, die entweder als ganze oder als halbe Note auszudrücken sei.
Entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung sei deshalb da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Unterposition "In-
formatik Anwendung" mindestens 30,5 Punkte und damit gemäss
Punkte/Noten-Raster die Note 5 erzielt habe. Ausgehend von einer
Note 5 für die Unterposition "Informatik Anwendung" benötige er ledig-
lich einen halben Punkt mehr für eine Note 3 in der Unterposition "In-
formatik schriftlich", um damit die Positionsnote 4.5 für die Position "In-
formatik" und in der Folge die Fachnote 4.0 im Prüfungsfach 5, "Infor-
matik, Korrespondenz", zu erzielen und die Prüfung zu bestehen. Auf-
Seite 5
B-3450/2007
grund der Aktenlage sei anzunehmen, dass der Prüfungskommission
nicht bewusst gewesen sei, dass dem Beschwerdeführer lediglich ein
halber Punkt zum Bestehen der Prüfung fehle und dass dessen Ertei-
lung letztlich von der Ermessensbetätigung der Examinatoren abhän-
ge. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Prüfungskommission
daher auf, in ihrer Zusammensetzung gemäss Art. 14 Prüfungsregle-
ment darüber zu beschliessen, ob sie an ihrer Verfügung vom 30. Sep-
tember 2005 festhalten wolle oder nicht.
L.
Die Prüfungskommission teilte dem Bundesverwaltungsgericht am
25. Juli 2008 mit, dass sie beschlossen habe, an der Verfügung vom
30. September 2005 festzuhalten. Sie sei der Auffassung, dass die
Wegleitung nicht im Widerspruch zum Prüfungsreglement stehe. Fach-
noten könnten auch aus Wertungen ermittelt werden, welche Noten
umgingen. Durch die Punktebewertung gemäss Wegleitung ergebe
sich eine viel feinere, genauere und damit gerechtere Bewertung der
Leistungen. Selbst wenn Noten statt Punkte verwendet würden, bleibe
es dabei, dass der Beschwerdeführer im Fach "Informatik, Korrespon-
denz" keine genügende Note erreicht habe. Dies ergebe sich sowohl
aus der Stellungnahme der Examinatoren als auch aus dem Gutach-
ten des von der Vorinstanz beauftragten Sachverständigen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 18. April 2007 stellt eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Nach
Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5 und 44 VwVG können Verfügun-
gen des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie mit Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch
diese berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt
(Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss
bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvorausset-
zungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Seite 6
B-3450/2007
2.
Mit dem erfolgreichen Bestehen der höheren Fachprüfung für Automo-
bilkaufleute weist eine Person nach, dass sie die Fähigkeiten und
Kenntnisse in technischen, personellen, finanziellen und rechtlichen
Belangen besitzt, um eine autogewerbliche Unternehmung selbständig
zu führen (Art. 2 des Reglements über die höhere Fachprüfung für Au-
tomechaniker vom 3. Mai 1995 [Prüfungsreglement]).
Die Prüfung umfasst die Fächer "Technologische Grundlagen, Automo-
biltechnik, Beurteilung von Instandstellungen", "Betriebsorganisation,
Bau- und Einrichtungsplanung", "Betriebswirtschaftslehre, Personalwe-
sen, Arbeitstechnik und Kommunikation", "Fahrzeughandel, Marketing,
Finanzierungswesen", "Informatik, Korrespondenz", "Kalkulation,
Rechnungswesen, Bank- und Postzahlungsverkehr" sowie "Rechts-
kunde, Versicherungswesen, Volkswirtschaftslehre" (Art. 15 Abs. 1
Prüfungsreglement).
Die Leistungen des Kandidaten werden mit Noten von 6 bis 1 bewer-
tet, wobei die Note 4 und höhere genügende Leistungen, Noten unter
4 hingegen ungenügende Leistungen bezeichnen (Art. 18 Abs. 1 S. 1
und 2 Prüfungsreglement). Unzulässig sind andere als halbe Zwi-
schennoten (Art. 18 Abs. 1 S. 3 Prüfungsreglement). Die Gesamtnote
wird aus dem Mittel der Fachnoten gebildet (Art. 17 Abs. 3 S. 1 Prü-
fungsreglement). Eine Fachnote wird entweder aus dem Mittel aller Po-
sitionsnoten gebildet oder aus einer Wertung, welche Positionen um-
geht (Art. 17 Abs. 2 Prüfungsreglement). Wenn eine Note aus dem Mit-
tel von Fach- bzw. Positionsnoten gebildet wird, wird sie auf eine Dezi-
malstelle gerundet (Art. 17 Abs. 2 Bst. a S. 2 und Abs. 3 S. 2 Prü-
fungsreglement). Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote
den Wert 4,0 nicht unterschreitet, höchstens eine Fachnote den Wert
4,0 unterschreitet und keine Fachnote den Wert 3,0 unterschreitet
(Art. 19 Abs. 1 Prüfungsreglement).
3.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Verwaltungsbeschwerde die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit der
angefochtenen Verfügung gerügt werden. Wie der Bundesrat (VPB
62.62 E. 3, 56.16 E. 2.1) und das Bundesgericht (BGE 121 I 225
E. 4b, 118 Ia 488 E. 4c, 106 Ia 1 E. 3c) auferlegt sich auch das Bun-
desverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen
Seite 7
B-3450/2007
Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Verwaltungsbehör-
den naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Be-
urteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht
(BVGE 2007/6 E. 3). Dies deshalb, weil der Rechtsmittelbehörde zu-
meist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind
und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild
über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der
Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Über-
dies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in de-
nen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse ver-
fügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung
würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten
gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen.
Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der Bewertung
von fachlichen Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber die Auslegung
und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfah-
rensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die
erhobenen Einwendungen mit uneingeschränkter Prüfungsdichte zu
prüfen. Andernfalls würde sie eine formelle Rechtsverweigerung bege-
hen (BVGE 2007/6 E. 3).
4.
Der Beschwerdeführer rügt sowohl Unregelmässigkeiten beim Prü-
fungsablauf bezüglich der Unterposition "Informatik Anwendung", wel-
ches eine Unterposition der Position "Informatik" des Prüfungsfachs 5
"Informatik, Korrespondenz" darstellt, als auch das Vorgehen bezüglich
der Bewertung sowie die Bewertung seiner Leistungen bezüglich der
Unterpositionen "Informatik Anwendung" und "Informatik schriftlich".
Unklar ist, ob der Beschwerdeführer auch die Bewertung seiner Lei-
stung bezüglich der Position "Korrespondenz" rügt. Da er diesbezüg-
lich indessen keine substantiierten Rügen vorbringt, kann diese Frage
offen gelassen werden.
5.
Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, bei der Bewertung
seiner Leistungen in den Fächern "Informatik Anwendung" und "Infor-
matik schriftlich" sei die Bewertung reglementswidrig nur durch einen
statt durch zwei Examinatoren vorgenommen worden.
Die Prüfungskommission hat ein Schreiben des zweiten Examinators
Seite 8
B-3450/2007
ins Recht gelegt, in dem dieser bestätigt, dass er an der Prüfung als
Aufsichtsperson anwesend war und sämtliche Prüfungsdokumente als
Zweitexperte mitbewertet habe.
Diese Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als offensicht-
lich unbegründet.
6.
Der Beschwerdeführer rügt als weiteren Verfahrensmangel, während
der Prüfung in "Informatik Anwendung" sei die Diskette, die er zur Lö-
sung der Prüfungsaufgaben benötigte, nicht beschreibbar gewesen.
Weil er auf die Behebung des Fehlers durch den Prüfungsexperten
habe warten müssen, sei er über einen längeren Zeitraum an der Be-
arbeitung der Prüfungsaufgaben gehindert gewesen. Dennoch habe
der Prüfungsexperte ihm keine Verlängerung der Prüfungszeit ge-
währt.
Die Vorinstanzen stellen sich auf den Standpunkt, dass es nur zu einer
kurzen Unterbrechung gekommen und deshalb die Zeiteinbusse zu ge-
ringfügig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der zur
Verfügung stehenden Prüfungszeit sämtliche Aufgaben gelöst. Schon
allein deshalb sei davon auszugehen, dass der eingetretene Zeitver-
lust zu geringfügig gewesen sei, um sich auf das Prüfungsergebnis
auszuwirken. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend,
dass er über einen längeren Zeitraum hinweg (insgesamt etwa 8-10
Minuten) an der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben gehindert gewe-
sen sei.
6.1 Obwohl die Vorbringen der Parteien bezüglich der Dauer der
Unterbrechung nicht übereinstimmen, ist jedenfalls unbestritten, dass
die Diskette fehlerhaft war, dass der Beschwerdeführer zuerst selbst
mehrmals vergeblich versuchte, die Datei darauf zu speichern, dann
den Prüfungsexperten zu Hilfe rief und dass dieser nach mehreren
eigenen erfolglosen Versuchen, die Datei auf der Diskette zu
speichern, dem Beschwerdeführer gestattete, die zu bearbeitenden
Dokumente auf der Festplatte des PCs zu speichern und ihm einen
Platz dafür einrichtete.
6.2 Die Überlegungen der Vorinstanzen, welche allein auf dem
Zeitbedarf des Prüfungsexperten für diese Einrichtung basieren,
gehen offensichtlich fehl: Durch den Defekt der Diskette verlor der
Beschwerdeführer nicht nur die dafür nötige Zeit, sondern es ist auch
Seite 9
B-3450/2007
diejenige Zeit zu berücksichtigen, die er vorher für die eigenen
vergeblichen Speicherversuche, durch die Kontaktaufnahme mit dem
Prüfungsexperten, durch die Erklärung des Problems sowie durch die
vergeblichen Versuche des Prüfungsexperten verlor. Denn erst nach
der Bewilligung und Einrichtung des Speicherplatzes auf der Festplatte
war er wieder in der gleichen Situation, in der sich seine Mitkandidaten
bereits zu Beginn der Prüfung befunden hatten. Es widerspricht aber
der allgemeinen Lebenserfahrung, diesen Zeitbedarf mit weniger als
fünf Minuten anzunehmen.
6.3 Mängel im Prüfungsablauf und Reglementsverletzungen stellen
nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie in
kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend
beeinflussen können oder beeinflusst haben (vgl. das Urteil des Bun-
desgerichts vom 3. Oktober 2000 1P.420/2000/sch E. 4 b; VPB 45.43
E. 3; 50.45 E. 4.1; 56.16 E. 4, sowie das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 2. Juli 2007 [B-2213/2006], E. 5).
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Unterbrechung der zur Verfü-
gung stehenden Zeit als beachtlich angesehen werden kann, ist diese
in Relation zur Gesamtdauer der Prüfung sowie zu der zum Bestehen
der Prüfung fehlenden Punktzahl zu setzen.
Die Gesamtdauer der Prüfung betrug im vorliegenden Fall 50 Minuten;
schon eine Unterbrechung von nur fünf Minuten hätte den Kandidaten
daher 10 Prozent seiner Prüfungszeit gekostet. Mit mindestens
5 Minuten mehr Zeit zur Verfügung, um die Übereinstimmung seiner
Lösungen mit den formalen Kriterien der Aufgabenstellung zu verglei-
chen, hätte der Beschwerdeführer realistische Aussichten gehabt,
noch einige weitere Teilpunkte, etwa bezüglich korrekten Schrifteigen-
schaften, zu erreichen. Der gerügte Verfahrensfehler erscheint daher
als rechtserheblich.
6.4 Voraussetzung für die Erteilung eines Diploms ist in jedem Fall ein
gültiges und genügendes Prüfungsresultat. Es besteht ein gewichtiges
öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidaten den entsprechenden
Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen hohen Erwartungen
auch nachgewiesenermassen entsprechen. Nach ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisationen ist
deshalb ein gültiges und nachweislich genügendes Prüfungsresultat
grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Prüfungsauswei-
ses. Liegt wegen Verfahrensfehlern kein gültiges Prüfungsergebnis vor,
Seite 10
B-3450/2007
so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und es bleibt in der Regel keine
andere Lösung, als die betreffende Prüfung durch den Betroffenen
wiederholen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-7894/2007 vom 19. Juli 2008 E. 4.1, VPB 64.106 E. 6.6.2,
VPB 61.31 E. 8.1). Mängel im Prüfungsablauf, selbst wenn sie unzwei-
felhaft nachgewiesen sind, können daher nur dazu führen, dass der
Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wieder-
holen darf, nicht aber zur Erteilung des Prüfungsausweises.
In der Folge sind daher auch noch die Rügen des Beschwerdeführers
bezüglich der Bewertung seiner Prüfungsleistungen zu überprüfen, da
nur Bewertungsfehler geeignet wären, dazu zu führen, dass die Be-
schwerde gutgeheissen und dem Beschwerdeführer das Diplom erteilt
werden könnte.
7.
Im Fach "Informatik Anwendung" rügt der Beschwerdeführer die
Bewertung seiner Prüfungsleistung bezüglich der Aufgaben 9, 10, 11,
14 und 25.
7.1 Wie dargelegt (vgl. E. 3 hievor) überprüft das Bundesverwaltungs-
gericht die Bewertung von Examensleistungen nur mit Zurückhaltung
und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen
Prüfungsorgane ab. Den Examinatoren kommt bei der Beurteilung der
Frage, ob ein Kandidat eine Prüfungsaufgabe richtig gelöst hat und
welche Antworten als vertretbare Lösungen in Betracht kommen, ein
grosser Beurteilungsspielraum zu. Es kann daher nicht Aufgabe der
Beschwerdeinstanz sein, die gesamte Prüfung gewissermassen zu
wiederholen. Die Rügen des Beschwerdeführers, dass die Bewertung
seiner Prüfungsleistungen offensichtlich unangemessen gewesen sei,
müssen daher von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen
sein. Ergeben sich solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus
den Akten, so kann von der Beschwerdeinstanz nur dann verlangt wer-
den, dass sie auf alle die Bewertung der Examensleistung betreffen-
den Rügen detailliert eingeht, wenn der Beschwerdeführer selbst sub-
stanziierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass ein-
deutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistung offen-
sichtlich unterbewertet wurde. Haben die Examinatoren im Einzelnen
dargelegt, warum eine Lösung des Beschwerdeführers falsch oder un-
vollständig ist und er daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat,
so wird der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine genügende
Substanziierung seiner Rügen nicht gerecht, wenn er sich einfach da-
Seite 11
B-3450/2007
rauf beschränkt zu behaupten, seine Lösung sei vollständig und kor-
rekt, ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen.
Diese Zurückhaltung ist erst recht am Platz, wenn zur Klärung des
Sachverhalts ein Sachverständiger beigezogen wurde (Art. 12 Bst. e
und 19 VwVG i. V. m. Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom über den
Bundeszivilprozess 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Das Gutachten
eines derartigen Sachverständigen stellt eine Entscheidungshilfe für
den Richter dar, dessen Wissen durch die besonderen Fachkenntnisse
des Experten ergänzt werden soll. Die Beweiswürdigung und die Be-
antwortung der sich stellenden Rechtsfragen bleiben Sache des Rich-
ters; in technischen Fragen ist jedoch die Auffassung des Experten
massgebend, sofern diese nicht offensichtlich widersprüchlich er-
scheint oder auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruht.
Grundsätzlich weicht der Richter daher nicht ohne zwingende Gründe
von der Einschätzung des Experten ab (BGE 118 Ia 144 E. 1c,
BGE 118 V 286 E. 1b, mit weiteren Hinweisen).
7.2 Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Examinatoren hätten auf
Seite 3 seiner Lösung die ihm erteilten Punkte falsch addiert und ihm
deswegen bei der Gesamtpunktzahl einen Punkt zu wenig angerech-
net. Diese Rüge ist unzweifelhaft begründet, wie auch die Prüfungs-
kommission in ihrer Vernehmlassung zugesteht. Bereits aufgrund die-
ser Korrektur allein erhöht sich die Gesamtpunktzahl in diesem Fach
bzw. der Unterposition "Informatik Anwendung" auf 30.5 Punkte.
In ihrer Vernehmlassung vertritt die Prüfungskommission die Auffas-
sung, dass diese Punkte zu gewichten (mit dem Faktor 2 zu multipli-
zieren) und zu den Punkten der Unterposition "Informatik schriftlich"
zu addieren seien. In der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2008 wies
das Bundesverwaltungsgericht die Prüfungskommission darauf hin,
dass diese Auffassung zwar der Darstellung in der Wegleitung folge,
jedoch in Widerspruch mit dem Prüfungsreglement stehe, welches vor-
sieht, dass jede Unterposition separat mit einer Note zu bewerten ist,
die als ganze oder halbe Note auszudrücken ist, und dass andere als
halbe Zwischennoten unzulässig sind (vgl. Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 18
Prüfungsreglement). Die Prüfungskommission wendet dagegen ein,
dass das Reglement zulasse, Fachnoten aus Wertungen zu ermitteln,
welche Noten umgehe, wobei insbesondere an Punktewertungen ge-
dacht worden sei, wie sie nun die Wegleitung vorsehe. Durch die
Punktebewertung ergebe sich eine viel feinere, genauere und damit
gerechtere Bewertung der Leistung der Kandidaten.
Seite 12
B-3450/2007
Wie es sich mit dieser Frage verhält, kann letztlich offen gelassen wer-
den, da sie im vorliegenden Fall nicht entscheidend ist, wie noch dar-
zulegen sein wird.
7.3 Bezüglich der Bewertung seiner Leistungen in der Unterposition
"Informatik Anwendung" rügt der Beschwerdeführer, er habe die Auf-
gaben 9 bis 11 im Wesentlichen korrekt gelöst, insbesondere habe er
die einschlägigen Formeln richtig angewandt. Er habe lediglich für die
Formeln falsche Bezüge eingesetzt und falsche Spalten in die Berech-
nung einbezogen. Der von der Erstinstanz vorgenommene Abzug von
insgesamt 4.5 Punkten sei daher unangemessen hoch.
Den Examinatoren steht grundsätzlich ein grosser Ermessensspiel-
raum zu bezüglich der Frage, welches relative Gewicht den verschie-
denen Angaben, Überlegungen oder Berechnungen zukommt, die zu-
sammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte
Prüfungsfrage darstellen, und wie viele Punkte in der Folge für nur teil-
weise richtige Antworten zu vergeben sind. Das Bundesverwaltungs-
gericht geht daher davon aus, dass es ihm verwehrt ist, bei Rügen be-
züglich derartiger Fragen sein Ermessen an die Stelle desjenigen der
Prüfungsorgane zu setzen. Insbesondere besteht keinen Rechtsan-
spruch darauf, dass dieser Ermessensspielraum jeweils so weit als
möglich zu Gunsten des Kandidaten ausgenutzt wird.
Das Ermessen der Examinatoren ist lediglich dann eingeschränkt,
wenn die Prüfungsorgane einen verbindlichen Bewertungsraster vor-
gegeben haben, aus dem die genaue Punktverteilung pro Teilantwort
hervorgeht: Der Grundsatz der Rechtsgleichheit beziehungsweise der
Gleichbehandlung aller Kandidaten gewährt in einem derartigen Fall
jedem Kandidaten den Anspruch darauf, dass auch er diejenigen
Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teil-
leistung zustehen. Im vorliegenden Fall liegt indessen kein derartiger
Bewertungsraster für die Erteilung von Punkten für Teilantworten vor.
Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert, inwiefern die Examinato-
ren das ihnen zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätten.
Der von der Vorinstanz beigezogene, neutrale Experte erachtet die Be-
wertung in diesem Prüfungsteil als angemessen und fair. Das Ermes-
sen der Examinatoren ist daher auch im vorliegenden Fall zu respek-
tieren.
Seite 13
B-3450/2007
7.4 Bezüglich der Aufgaben 14 und 25 rügt der Beschwerdeführer,
aus der Aufgabenstellung sei nicht genügend klar hervor gegangen,
dass die Wörter "Autor", "Datum" und "Datei" Teil der Lösung hätten
sein müssen. Die Prüfungskommission führt indessen verschiedene
weitere, nicht substantiiert bestrittene Mängel der Lösung des
Beschwerdeführers auf. Das Ausmass des Abzugs für diese Mängel
liegt im Ermessen der Prüfungskommission, weshalb auch diese
Bewertung nicht zu beanstanden ist.
7.5 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Unterposition "Informatik
Anwendung" sei zu Unrecht nicht mit mehr als 30.5 Punkten bewertet
worden, erweisen sich seine Rügen daher nicht als begründet.
8.
Die Examinatoren haben die Leistung des Beschwerdeführers in der
Unterposition "Informatik schriftlich" mit 13.5 Punkten bewertet. Der
Beschwerdeführer rügt die Bewertung seiner Leistungen bezüglich der
Aufgaben 2, 5, 11, 12, 14, 15, 16, 18, und 19.
8.1 Bezüglich der Aufgaben 2 und 5 rügt der Beschwerdeführer, die
Prüfungskommission habe unangemessen hohe Anforderungen ge-
stellt, substantiiert diese Rüge indessen nicht weiter. Demgegenüber
haben sowohl die Prüfungskommission wie auch der von der Vorin-
stanz beigezogene, unabhängige Experte begründet, warum sie das
Schwierigkeitsniveau dieser Aufgaben als angemessen erachten.
8.2 Bezüglich der Aufgaben 11 und 12 legte der von der Vorinstanz
beigezogene Experte ausführlich dar, warum die vom Beschwerdefüh-
rer vorgebrachten Argumente in sich widersprüchlich und dessen Lö-
sungen korrekt bewertet seien. Lediglich bezüglich der Aufgabe 12
könnte man seiner Auffassung nach dem Beschwerdeführer noch ei-
nen halben Punkt zugestehen, sofern man die "eindeutigen Inkonsis-
tenzen bzw. Widersprüche" im Quervergleich mit den Lösungen 10 und
11 ausser Betracht lasse. Die in der Beschwerde vor dem Bundesver-
waltungsgericht an dieser Expertise bzw. an den daraus durch die Vor-
instanz gezogenen Schlussfolgerungen geübte Kritik des Beschwerde-
führers verkennt, dass der Experte effektiv weder bei der einen Aufga-
be mehr Punkte vergeben noch bei der anderen Aufgabe Punkte abge-
zogen hat, sondern nur auf die logisch notwendigen Konsequenzen ei-
ner allfälligen Höherbewertung hingewiesen hat. Die vom Experten ge-
wählte Formulierung bezüglich der allfälligen Möglichkeit einer Höher-
bewertung bringt nicht zum Ausdruck, dass er der Meinung wäre, die
Seite 14
B-3450/2007
Examinatoren hätten das ihnen bei der Bewertung zustehende Ermes-
sen rechtsfehlerhaft ausgeübt.
8.3 Bezüglich der Aufgabe 14 rügt der Beschwerdeführer, bei der Be-
wertung seiner Prüfungsleistungen hätte berücksichtigt werden müs-
sen, dass er nicht deutscher Muttersprache sei. Die nicht stufenge-
rechte Sprache hätte daher als zweitrangig beurteilt werden müssen.
Die Examinatoren kritisierten, dass die Lösung des Beschwerdefüh-
rers teilweise nicht entzifferbar gewesen sei. Sowohl sie wie auch der
von der Vorinstanz beigezogene Experte legten dar, dass die Antwort
des Beschwerdeführers zu wenig präzise war. Diese Mängel haben
weniger mit einem fehlenden Gespür für sprachliche Feinheiten als mit
Wissenslücken zu tun, weshalb offen gelassen werden kann, ob der
Beschwerdeführer im Kontext einer höheren Fachprüfung überhaupt ir-
gendwelche Rechtsansprüche aus seiner andern Muttersprachigkeit
ableiten könnte.
8.4 Auch bezüglich der Aufgabe 15 war die Lösung des Beschwerde-
führers nur teilweise richtig. Ein Bewertungsraster für die Erteilung von
Punkten für Teilantworten existiert nicht, weshalb dem Beschwerdefüh-
rer kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Punktezahl zusteht. Viel-
mehr ist das Ermessen der Examinatoren zu respektieren (vgl. E. 3
und 7.3 hievor).
8.5 Bezüglich der Aufgaben 16, 18 und 19 haben die Examinatoren
und insbesondere der von der Vorinstanz beigezogene Experte aus-
führlich dargelegt, warum die Lösung des Beschwerdeführers korrekt
bewertet wurde. Die Rügen des Beschwerdeführers sind demgegen-
über zu wenig substantiiert, um diese Bewertung als rechtsfehlerhaft
erscheinen zu lassen. Dass der Experte bei einzelnen Aufgaben auch
eine für den Beschwerdeführer günstigere Bewertung als vertretbar er-
achtete, darf im Rechtsmittelverfahren nicht berücksichtigt werden. Der
Entscheid darüber, welche von mehreren vertretbaren Bewertungen
gewählt wird, liegt im Ermessen der Prüfungskommission bzw. der Ex-
aminatoren, welche auch die Leistungen der übrigen Kandidaten be-
wertet haben. Solange diese Ermessensausübung durch die Examina-
toren der Prüfungskommission sich nicht als rechtsfehlerhaft erweist,
etwa weil sie willkürlich oder rechtsungleich ist, hat das Bundesverwal-
tungsgericht sie zu respektieren (vgl. E. 3 und 7.3 hievor).
8.6 Insgesamt ergibt sich somit, dass die Rügen des Beschwerdefüh-
rers, seine Leistungen in der Unterposition "Informatik schriftlich" zu
Seite 15
B-3450/2007
Unrecht nicht mit mehr als 13.5 Punkten bewertet worden seien, nicht
begründet sind.
9.
Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob die Prü-
fungskommission bei korrekter Auslegung des Prüfungsreglements die
dem Beschwerdeführer in den einzelnen Unterpositionen erteilten
Punkte in Noten hätte umrechnen müssen oder ob das der Wegleitung
entsprechende Vorgehen zulässig war, denn nach keiner dieser beiden
Bewertungsweisen hätte der Beschwerdeführer genügend Punkte bzw.
die erforderlichen Noten erreicht, um die Prüfung zu bestehen.
Im Ergebnis kann das Diplom somit nicht erteilt werden. Indessen führt
der dargelegte, rechtserhebliche Verfahrensmangel im Ablauf der Prü-
fung in der Unterposition "Informatik Anwendung" (vgl. E. 6.4 hievor)
dazu, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine kostenlose Wie-
derholung des entsprechenden Prüfungsteils unter korrekten Prü-
fungsbedingungen hat. Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Prü-
fungskommission für die verschiedenen Unterpositionen der Position
"Informatik" keine separaten Noten erteilt hat, sondern die Positions-
note aufgrund der gewichteten und addierten Punkte beider Unterpo-
sitionen errechnet hat. Eine derartige Bewertungsweise setzt aufeinan-
der abgestimmte Punkteschemen für beide Unterpositionen voraus,
was nicht gewährleistet ist, wenn die eine Unterposition im Jahr 2005
abgelegt und die andere nach dem im Jahr 2009 geltenden Punkte-
schema wiederholt wird. Die betroffene Unterposition "Informatik An-
wendung" kann daher nicht isoliert wiederholt werden, sondern dem
Beschwerdeführer ist Gelegenheit zu bieten, beide Unterpositionen
der Position "Informatik" zu wiederholen.
10.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als teilweise begründet,
der angefochtene Entscheid sowie der erstinstanzliche Prüfungsent-
scheid sind aufzuheben und die Sache ist an die Prüfungskommission
zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit gebe,
die Prüfungen der Position "Informatik" kostenlos und unter korrekten
Prüfungsbedingungen erneut abzulegen, und anschliessend erneut
über Bestehen oder Nichtbestehen der höheren Fachprüfung für Auto-
mobilkaufleute entscheide.
Seite 16
B-3450/2007
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als nur
teilweise obsiegend, weshalb ihm die Verfahrenskosten zur Hälfte auf-
zuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst
sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozess-
führung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Gerichtsgebühr in der
Höhe von Fr. 1'100.- als angemessen. Der dem Beschwerdeführer auf-
erlegte Anteil ist mit dem am 14. Juni 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
12.
Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 VGKE).
13.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht
weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Erst-
instanz vom 30. September 2005 und der Beschwerdeentscheid der
Vorinstanz vom 18. April 2007 werden aufgehoben und die Streitsache
wird an die Erstinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, dem Be-
schwerdeführer die Möglichkeit zu geben, die Prüfungen im Prüfungs-
fach 5, Position "Informatik", erneut, unter korrekten Prüfungsbedin-
gungen und kostenlos, abzulegen und anschliessend erneut über das
Bestehen oder Nichtbestehen der höheren Fachprüfung für Automobil-
kaufleute zu entscheiden.
Seite 17
B-3450/2007
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden dem Beschwerdeführer
zur Hälfte, in der Höhe von Fr. 550.-, auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 1'400.- verrechnet. Der Restbetrag von
Fr. 850.- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurücker-
stattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdeunter-
lagen, Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Vorakten)
- die Erstinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger Michael Barnikol
Versand: 24. November 2008
Seite 18