B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3457/2018
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum […]
Vorinstanz.
Gegenstand
Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen.
B-3457/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung der Vollzugsstelle für
den Zivildienst (Vollzugsstelle, Vorinstanz) vom 8. Dezember 2014 zum Zi-
vildienst zugelassen, wobei die Gesamtdauer seiner ordentlichen Dienst-
leistungen auf 167 Tage festgesetzt wurde.
B.
Mit Schreiben vom 23. November 2017 informierte ihn das Regionalzent-
rum […] der Vorinstanz unter anderem über eine Reduktion der Restdienst-
tage aufgrund eines Bundesratsentscheids vom 22. November 2017 be-
treffend die Weiterentwicklung der Armee. Dabei führte die Vollzugsstelle
namentlich aus (Zitat):
Hatten Sie in der Armee den Grad eines Rekruten, Soldaten, Gefreiten oder
Obergefreiten, so werden Ihre Restdiensttage um 23 Zivildiensttage reduziert
(Grenadiere 8 Zivildiensttage), sofern Sie in der Armee nicht Durchdiener wa-
ren. Waren Sie Durchdiener, so werden Ihre Restdiensttage analog der Armee
nicht reduziert.
Beispiel: Sie wurden 2011 mit dem militärischen Grad eines Rekruten rechts-
kräftig zum Zivildienst zugelassen. Sie müssen noch 53 Zivildiensttage leisten.
Am 1. Januar 2018 werden Ihre 53 Restdiensttage um 23 Tage reduziert, das
heisst, Sie müssen nur noch 30 Zivildiensttage leisten.
[…]
Am Ende dieses Schreibens finden sich folgende Angaben zum Beschwer-
deführer (Zitat): Datum Rechtskraft Zulassung: 2015-01-22; militärischer
Grad bei Zulassung: Soldat; Durchdiener: Nein; spätestes Entlassungsal-
ter: 34; aktuell noch zu leistende Zivildiensttage: 87.
C.
Am 14. Mai 2018 unterschrieb der Beschwerdeführer eine Vereinbarung
über einen Zivildiensteinsatz vom 27. August bis zum 21. November 2018
(87 Tage) beim Beschäftigungsprogramm […] in […]. Die Gegenzeichnung
durch den Einsatzbetrieb erfolgte am 23. Mai 2018.
D.
Per E-Mail vom 28. Mai 2018 teilte das Regionalzentrum dem Beschwer-
deführer und dem Einsatzbetrieb Folgendes mit (Zitat):
Wir haben heute die Einsatzvereinbarung ab dem 27.08.2018 erhalten – vielen
Dank.
B-3457/2018
Seite 3
Die geplante Einsatzdauer (bis 21.11.2018) kann nicht aufgeboten werden, da
Herrn X._______ nicht genügend Diensttage zur Verfügung stehen.
Der Einsatz kann maximal vom 27.08.2018 bis 29.10.2018 dauern (64 Rest-
diensttage).
Der Kurs kann wie gewünscht in der Woche vom 10. - 14.09.2018 stattfinden.
Sollten Sie mit dem neuen Einsatzende nicht einverstanden sein, bitte ich um
Rückmeldung bis am 01.06.2018.
Am 29. Mai 2018 rief der Beschwerdeführer beim Regionalzentrum an.
Darüber orientierte er den Einsatzbetrieb gleichentags mit folgendem
E-Mail (Zitat):
Ich habe soeben mit Herrn Y._______ telefoniert. Hier kurz die Ergebnisse:
1. Da sehr viele Zivildienstleistende mit demselben Problem konfrontiert
sind, scheint es mir, dass sie auf dem Amt sehr verhandlungsbereit
sind.
2. Auf den Kurs würden sie „ausnahmsweise“ verzichten.
3. Eine Verlängerung der Diensttage ist nicht möglich.
4. Es besteht aber die Option, den Einsatz auf privater Basis zu verlän-
gern. Aus meiner Sicht ist das eine Option. Das würde euch auch die
Möglichkeit geben, einen neuen Zivi zu suchen, mit dem ich dann die
Übergabe machen kann.
In einem E-Mail vom 31. Mai 2018 an das Regionalzentrum und den Be-
schwerdeführer erklärte der Einsatzbetrieb (Zitat):
Inzwischen haben wir erfahren, dass X._______ nun doch nicht den Kurs be-
suchen muss im September, womit wir etwas länger mit seinen Diensten rech-
nen können!
Daher haben wir uns entschieden, dass er wie vorgesehen vom 27.8. bis
29.10. bei uns mitarbeitet.
Sie können also gerne entsprechend verfügen.
E.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 bot das Regionalzentrum den Beschwer-
deführer zu einem Zivildiensteinsatz vom 27. August bis zum 29. Oktober
2018 (voraussichtlich 64 Diensttage) bei diesem Beschäftigungsprogramm
auf.
B-3457/2018
Seite 4
F.
Durch Verfügung vom 8. Juni 2018 passte die Zentralstelle der Vorinstanz
die Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen des Beschwerdeführers
wie folgt an (Zitat Dispositiv):
In Anwendung von Artikel 83d ZDG und Artikel 47 VMDP wird verfügt:
1. Die Anzahl der am 1. Januar 2018 noch nicht geleisteten Zivildienst-
tage beträgt 87 und wird um -23 Tage reduziert.
2. Es verbleiben Ihnen per 1. Januar 2018 somit noch 64 zu leistende
Zivildiensttage.
G.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 focht der Beschwerdeführer diese Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt eine Erhöhung sei-
ner verbleibenden Dienstpflicht auf 87 Zivildiensttage. Zur Begründung
bringt er vor, die Reduktion der Diensttage verursache einen finanziellen
Ausfall von knapp Fr. 2‘500.-, weil er als Student keine Anstellung habe.
Für einen Einsatz von 64 Tagen wäre kein Urlaubssemester nötig gewe-
sen; aufgrund der irreführenden Information verliere er nun ein halbes Jahr.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2018 beantragte die Vollzugsstelle
Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Sie
bringt vor, Prozessthema sei einzig die Frage, ob sie die Anzahl Diensttage
per 1. Januar 2018 zu Recht von 87 auf 64 reduziert habe. Nicht Gegen-
stand der angefochtenen Verfügung sei der Zivildiensteinsatz vom 27. Au-
gust bis zum 29. Oktober 2018.
I.
Replizierend hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2018 un-
ter anderem fest, die 23 Tage stellten insofern ein Problem dar, als ein ver-
späteter Semesterstart von etwa einem Monat in der Regel zu kompensie-
ren sei. Absenzen von mehr als vier Wochen seien jedoch ein grosses
Problem hinsichtlich des Bestehens der Prüfungen. Deshalb sei für ihn klar
gewesen, dass er den Zivildiensteinsatz mit 87 Diensttagen leisten werde
und den Beginn des Masterstudiengangs hinausschiebe.
J.
Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird
in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
B-3457/2018
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Blick auf das Nichteintretensbegehren der Vorinstanz muss zunächst
der Anfechtungsgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bestimmt wer-
den.
1.1 Nach Meinung der Vollzugsstelle hat der Beschwerdeführer weder er-
klärt, weshalb die Reduktion um 23 Diensttage nicht vollzogen werden
sollte, noch einen Rechnungsfehler geltend gemacht. Seine Beschwer-
debegründung betreffe nämlich das am 31. Mai 2018 verfügte Aufgebot.
Soweit er drei Gründe nenne, deretwegen ein Zivildiensteinsatz von 64
statt 87 Restdiensttagen für ihn sehr unangenehm wäre, überschreite er
den Streitgegenstand. Jedenfalls gebe Art. 83d des Zivildienstgesetzes
vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) i.V.m. Art. 47 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
und 2 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 22. November 2017
(VMDP, SR 512.21) vor, dass eine Reduktion der Diensttage erfolgen
müsse.
1.2 Wörtlich wurde diesbezüglich in der Beschwerde dargelegt:
1. Da ich als Student keine Anstellung habe, verursacht die Reduktion
der Diensttage einen finanziellen Ausfall von knapp 2500 CHF (Er-
werbsersatz, Spesen sowie Versicherung gegen Krankheit und Un-
fall).
2. Für einen Einsatz von 64 Tagen wäre kein Urlaubssemester nötig ge-
wesen. Somit hätte ich meine Ausbildung nahtlos weiterführen kön-
nen. Aufgrund der irreführenden Information verliere ich nun ein hal-
bes Jahr.
3. Die Richtigstellung der irreführenden Angabe erfolgte am 8. Juni 2018.
Dies hat mir die Möglichkeit genommen, über eine Abweichung mei-
ner Planung nachzudenken, da eine Anmeldung für meinen ge-
wünschten Masterstudiengang nicht mehr möglich gewesen wäre
(Anmeldefrist an der […]: 15. April 2018).
In der Replik vom 3. Juli 2018 erklärte der Beschwerdeführer, aufgrund
seines Anrufs bei der Vollzugsstelle vom 29. Mai 2018 sei ihm die Möglich-
keit, seine Anliegen bereits zum Aufgebot vom 31. Mai 2018 vorzubringen,
nicht ersichtlich gewesen. Auf S. 2 der Verfügung vom 8. Juni 2018 sei er
mit der Rechtsmittelbelehrung jedoch klar über seine Möglichkeiten aufge-
klärt worden.
B-3457/2018
Seite 6
1.3 An Laienbeschwerden dürfen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt
werden (Urteil des BVGer B-4264/2016 vom 25. November 2016 E. 6
m.H.). Wenngleich die Verfügung vom 31. Mai 2018 in der Beschwerde-
schrift nicht ausdrücklich als angefochten bezeichnet wurde, hat sich der
Beschwerdeführer inhaltlich doch mit ihr auseinandergesetzt. Aufgrund
seines Telefongesprächs mit der Vollzugsstelle vom 29. Mai 2018 mag er,
was den Rechtsweg betrifft, falsche Schlüsse gezogen haben. Schliesslich
sollen ihm die Informatikprobleme der Vorinstanz nicht zum Nachteil gerei-
chen. Unter Berücksichtigung des Konnexes zwischen der Aufgebotsver-
fügung vom 31. Mai 2018 und derjenigen vom 8. Juni 2018 über die Re-
duktion der noch zu leistenden Zivildiensttage sind vor diesem Hintergrund
beide als Anfechtungsobjekte zu betrachten.
2.
2.1 Gemäss Art. 66 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG,
SR 824.0) beträgt die Frist für Beschwerden gegen Disziplinarmassnah-
men, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen
10 Tage (Bst. a). In den übrigen Fällen beträgt sie 30 Tage (Art. 66 Bst. b
ZDG). Die Beschwerde vom 11. Juni 2018 wurde am 12. Juni 2018 (Datum
des Poststempels) abgeschickt.
Bezüglich der Verfügung vom 8. Juni 2018 über die Anpassung der Dauer
der ordentlichen Zivildienstleistungen wurde die Beschwerdefrist von
30 Tagen zweifellos eingehalten.
Die Aufgebotsverfügung erging am 31. Mai 2018. Einen Zustellnachweis
hat die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. In ihrer Ver-
nehmlassung hat sie sich auch für den Fall geäussert, dass die Aufgebots-
verfügung als mitangefochten gilt. Folglich ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdefrist (10 Tage) auch bezüglich dieser Verfügung eingehalten
wurde.
2.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Verfü-
gungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung Er ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 48
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968,
VwVG, SR 172.021). Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt
der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt. Die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen (Art. 47 ff. VwVG) liegen ebenfalls vor.
B-3457/2018
Seite 7
2.3 Sowohl hinsichtlich der Aufgebots- als auch hinsichtlich der Redukti-
onsverfügung ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1 Nach der Übergangsbestimmung von Art. 83d Abs. 1 ZDG hat die Voll-
zugsstelle die Anzahl der am Tag des Inkrafttretens der Änderung vom
18. März 2016 noch nicht geleisteten Zivildiensttage um das Anderthalbfa-
che der Herabsetzung der Anzahl Militärdiensttage nach der revidierten Mi-
litärgesetzgebung zu reduzieren.
Gestützt auf Art. 42 Abs. 2 und 3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995
(MG, SR 510.10) setzte der Bundesrat die Zahl der zu leistenden anre-
chenbaren Tage militärischen Ausbildungsdienstes in Art. 47 Abs. 1 Bst. a
Ziff. 1 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 22. November 2017
(VMDP, SR 512.21) per 1. Januar 2018 für Soldaten von 260 auf 245 herab
(vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom
19. November 2003, MDV, AS 2003 4609, in der Fassung vom 1. Juli
2017).
3.2 Laut Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2016 redu-
zierte die Vorinstanz die Zahl der vom Beschwerdeführer noch zu leisten-
den Zivildiensttage per 1. Januar 2018 um 23, also von 87 auf 64. Einen
Berechnungsfehler macht der Beschwerdeführer nicht geltend, und ein sol-
cher ist auch nicht ersichtlich.
3.3 Gemäss Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind Bundesgesetze für die
rechtsanwendenden Behörden, mithin sowohl für die Vollzugsstelle als
auch für das Bundesverwaltungsgericht, massgebend. Dementsprechend
müssen die Behörden Bundesgesetze selbst dann anwenden, wenn sie
darin Verstösse gegen übergeordnetes Recht erkennen. Für Letzteres be-
stehen vorliegend allerdings keine Hinweise.
3.4 Demnach war die Vollzugsstelle von Gesetzes wegen verpflichtet, die
Anzahl der dem Beschwerdeführer per 1. Januar 2018 noch verbleibenden
Zivildiensttage im verfügten Umfang herabzusetzen.
3.5 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns bildet das Recht (Art. 5
Abs. 1 BV). Die Zivildienstgesetzgebung bietet der Vollzugsstelle keine
Möglichkeit, den Beschwerdeführer für zusätzliche 23 Diensttage aufzubie-
ten, welche dieser aus freien Stücken leisten würde.
B-3457/2018
Seite 8
4.
Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer auf den aus Art. 9 BV (vgl.
auch Art. 5 Abs. 3 BV) hergeleiteten Vertrauensschutz. Dieser gibt Privaten
einen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliche
Zusicherungen oder anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Ver-
halten geschützt zu werden, wenn sie gestützt darauf nachteilige Disposi-
tionen getroffen haben, welche sich nicht rückgängig machen lassen und
wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl.
BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteile des BVGer B-6183/2017 vom 19. April
2018 E. 3.2, B-2054/2017 vom 19. April 2018 E. 5.2 und B-5118/2014 vom
18. Dezember 2014 S. 5, je m.H.; ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, N. 624 ff. m.H.; UL-
RICH HÄFELIN / WALTER HALLER / HELEN KELLER / DANIELA THURNHERR,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A., 2016, N. 823 ff. m.H.).
4.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, aufgrund des Schreibens der Voll-
zugsstelle vom 23. November 2017 habe er sich entschieden, den Beginn
seines Masterstudiengangs zu verschieben, um seine „noch zu leistenden
87 Zivildiensttage“ zu absolvieren. Er habe sich gefreut, als er einen Ein-
satzbetrieb gefunden habe, der ihm in jeglicher Hinsicht entspreche.
In seiner Replik vom 3. Juli 2018 legte der Beschwerdeführer sodann Fol-
gendes dar (Zitat):
In der Information der Vollzugsstelle für den Zivildienst vom 23. November wird
auf der letzten Seite folgende Formulierung getroffen:
„Damit Sie sich aber schon jetzt ein möglichst gutes Bild über ihre Zivildienst-
pflicht ab 1. Januar 2018 machen können […]. Somit können Sie obenste-
hende Neuerungen bereits auf Ihre Situation anwenden und damit planen.“
Diese Wortwahl ist für mich sehr wohl irreführend und ich ging schwer davon
aus – trotz gebotener Sorgfalt – dass ich nach den vorher beschriebenen Än-
derungen nun noch 87 Diensttage zu leisten habe.
Für mich ist absolut schleierhaft, weshalb eine Darstellung wie in der „Verfü-
gung: Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen“ auf der
hinteren Seite mit einer Gegenüberstellung der Situation vor der rechtlichen
Änderung und nach der Änderung in der Information vom 23. November nicht
angewandt wurde.
Im Moment – und somit vor meinem Zivildiensteinsatz – bin ich Student an der
[…]. Meine letzte Prüfung wird vier Tage vor Beginn des Zivildiensteinsatzes
stattfinden. Deshalb beginne ich meinen Einsatz nicht früher.
Die 23 Tage stellen insofern ein Problem dar, dass ein verspäteter Semester-
start von etwa einem Monat in der Regel zu kompensieren ist. Absenzen von
mehr als vier Wochen stellen jedoch ein grosses Problem dar in Hinsicht auf
B-3457/2018
Seite 9
das Bestehen der Prüfungen. Deshalb war für mich klar, dass ich den Zivil-
diensteinsatz mit 87 Diensttagen leisten werde und den Beginn des Master-
studienganges hinausschiebe.
Der erwähnte finanzielle Ausfall von knapp 2500 CHF setzt sich wie folgt zu-
sammen:
23 x 62.- Erwerbsersatz
23 x 25.- Spesen
(23/30) * 335 CHF für die Krankenkasse sowie Unfallversicherung (allfällige
Arztbesuche sind hier noch nicht inklusive).
[…]
Im Moment der Abklärungen mit dem Einsatzbetrieb (damals ging ich fest von
87 noch zu leistenden Diensttagen aus), begab ich mich auch auf Jobsuche
für die Zeit danach. Bei diesem Job handelt es sich um eine Anstellung als
[…]. Diese wird Mitte Dezember beginnen […]. Da es sehr schwierig ist, für
eine Dauer von wenigen Wochen eine Anstellung zu finden, handelt es sich
tatsächlich um einen finanziellen Ausfall.
[…]
Zusammenfassend will ich Ihnen mit diesem Schreiben verdeutlichen, dass
die Kommunikation der Vollzugsstelle für den Zivildienst hinsichtlich der Re-
duktion der Diensttage äusserst unglücklich war und mir bei meiner Planung
unnötig Schwierigkeiten bereitete.
4.2 Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, ihre Angaben betreffend die
Restdiensttage im Informationsschreiben vom 23. November 2017 seien
keinesfalls irreführend gewesen. Sie begründet dies wie folgt (Zitat):
Mit Informationsschreiben vom 23. November 2017 wurde in Ziffer 5 darauf
aufmerksam gemacht, dass die Restdiensttage um 23 Zivildiensttage reduziert
würden, sofern die zivildienstpflichtige Person in der Armee den Grad eines
Rekruten, Soldaten, Gefreiten oder Obergefreiten hatte. Dem Beschwerdefüh-
rer war bekannt, dass er in der Armee den Grad eines Soldaten trug und dem-
zufolge seine Restdiensttage um 23 Zivildiensttage reduziert werden.
Gleichzeitig wurde erklärt, dass „im Rahmen eines Einsatzes in der Schweiz
grundsätzlich nicht mehr als die per 1. Januar 2018 verbleibenden Restdienst-
tage geleistet werden könnten“ und „eine Erhöhung der Restdiensttage für das
vollständige Leisten der ursprünglich geplanten Einsatzdauer nicht möglich
sei“. Der Beschwerdeführer wusste also ebenfalls, dass er nicht für einen Zi-
vildiensteinsatz über die per 1. Januar 2018 verbleibenden Restdiensttage hin-
aus würde aufgeboten werden können.
Schliesslich wurden dem Beschwerdeführer auf der letzten Seite des Informa-
tionsschreibens vom 23. November 2017 seine „gemäss heutigem Recht“
(und damit gemäss Stand 23. November 2017) massgeblichen Daten mitge-
teilt, damit dieser sich bereits vor Inkrafttreten der Rechtsänderungen ein Bild
über seine Zivildienstpflicht ab 1. Januar 2018 machen konnte. Damit war für
den Beschwerdeführer mit dem Informationsschreiben vom 23. November
B-3457/2018
Seite 10
2017 klar ersichtlich, dass er ab 1. Januar 2018 noch 64 Diensttage (87 Dienst-
tage minus 23 Diensttage) zu leisten haben würde. Dass es sich bei den im
Informationsschreiben vom 23. November 2017 ausgewiesenen 87 Rest-
diensttagen um die Anzahl verbleibender Diensttage vor Inkrafttreten des
neuen Rechts am 1. Januar 2018 handelt, verdeutlicht der Hinweis auf Seite
2 ganz unten, wonach die reduzierten Restdiensttage (…) erst ab dem 1. Ja-
nuar 2018 angepasst werden können. Das Informationsschreiben vom 23. No-
vember 2017 konnte also noch gar keine Daten enthalten, welche den Stand
am 1. Januar 2018 definitiv und zuverlässig abgebildet hätten.
4.3 Geprüft werden muss zunächst, ob der Beschwerdeführer das Informa-
tionsschreiben der Vollzugsstelle vom 23. November 2017 im Sinne der
oben wiedergegebenen Rechtsprechung als Vertrauensgrundlage verste-
hen durfte, um von einer verbleibenden Dienstverpflichtung von 87 Tagen
auch nach dem 1. Januar 2018 auszugehen.
4.3.1 Unter dem Titel „Reduktion der Restdiensttage“ wurde in Ziff. 5 des
Schreibens Folgendes dargelegt (Zitat):
Hatten Sie in der Armee den Grad eines Rekruten, Soldaten, Gefreiten oder
Obergefreiten, so werden Ihre Restdiensttage um 23 Zivildiensttage reduziert
(Grenadiere 8 Zivildiensttage), sofern Sie in der Armee nicht Durchdiener wa-
ren. Waren Sie Durchdiener, so werden Ihre Restdiensttage analog der Armee
nicht reduziert.
Beispiel: Sie wurden 2011 mit dem militärischen Grad eines Rekruten rechts-
kräftig zum Zivildienst zugelassen. Sie müssen noch 53 Zivildiensttage leisten.
Am 1. Januar 2018 werden Ihre 53 Restdiensttage um 23 Tage reduziert, das
heisst, Sie müssen nur noch 30 Zivildiensttage leisten.
Sollten nach der Reduktion der Restdiensttage am 1. Januar 2018 keine oder
nicht mehr genügend Restdiensttage für einen bereits geplanten oder aufge-
botenen Einsatz vorhanden sein, so muss dieser in seiner Dauer durch das
Regionalzentrum entsprechend verkürzt oder gar gänzlich widerrufen werden.
Sie können im Rahmen eines Einsatzes in der Schweiz grundsätzlich nicht
mehr als Ihre per 1. Januar 2018 verbleibenden Restdiensttage leisten. Eine
Erhöhung der Restdiensttage für das vollständige Leisten der ursprünglich ge-
planten Einsatzdauer ist nicht möglich.
Beispiel: Sie haben aktuell noch 39 Restdiensttage und 2018 einen Einsatz
über alle 39 Tage geplant, so wird der Einsatz durch das Regionalzentrum ab
1. Januar 2018 zwingend um 23 Tage auf nur noch 16 Tage Dauer verkürzt
werden. Sie werden ein entsprechendes Schreiben von Ihrem Regionalzent-
rum erhalten.
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Seite 11
Die Schlusspassage des Schreibens lautet wie folgt (Zitat):
Die reduzierten Restdiensttage und die späteste Entlassung können wir in E-
ZIVI erst ab dem 1. Januar 2018 anpassen. Konkrete Informationen zu Ihrer
Situation erhalten Sie von uns im Verlaufe des 1. Quartals 2018.
Damit Sie sich aber schon jetzt ein möglichst gutes Bild über ihre Zivildienst-
pflicht ab 1. Januar 2018 machen können, finden Sie unten die für Sie zutref-
fenden Informationen gemäss heutigem Recht. Somit können Sie obenste-
hende Neuerungen bereits auf Ihre Situation anwenden und damit planen:
X._______
Datum Rechtskraft Zulassung: 2015-01-22
Militärischer Grad bei Zulassung: Soldat
Durchdiener: Nein
Spätestes Entlassungsalter: 34
Aktuell noch zu leistende Zivildiensttage: 87*
* Diensttage aus einem laufenden oder einem kürzlich abgeschlossenen Einsatz sind unter Um-
ständen noch nicht abgerechnet und berücksichtigt.
4.3.2 Nur Gutgläubige dürfen sich auf den Vertrauensschutz berufen, nicht
hingegen, wer etwa die Unrichtigkeit einer behördlichen Auskunft kannte
oder hätte kennen sollen. Allerdings darf an die aufzuwendende Sorgfalt
kein allzu strenger Massstab gelegt werden. Vertrauen ist erst dann nicht
mehr gerechtfertigt, wenn der Betreffende beispielsweise die Unrichtigkeit
einer Auskunft ohne Weiteres erkennen konnte, wobei sein Wissen und
seine Erfahrung massgebend sind. Erhöhte Anforderungen gelten bezüg-
lich der Sorgfaltspflicht Rechtskundiger (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN,
N. 684).
4.3.3 Das Schreiben der Vollzugsstelle vom 23. November 2017 beinhaltet
sowohl generelle Informationen für alle Zivildienstpflichtigen als auch indi-
viduelle Angaben betreffend den Beschwerdeführer. Es handelt sich also
um eine Mischung zwischen allgemeiner Information und konkretem Be-
scheid. Letzterer wurde so formuliert, dass der Adressat selber eruieren
musste, welche Zahl an Diensttagen ihm per 1. Januar 2018 verblieben.
Zu diesem Zweck musste die Schlusspassage des Schreibens im Kontext
von Ziff. 5 desselben gelesen werden. Dabei erscheinen namentlich die
Formulierungen „gemäss heutigem Recht“ und „aktuell noch zu leistende
Diensttage“ im Zusammenhang mit den übrigen relevanten Ausführungen
des Schreibens aus der Perspektive Rechtsunkundiger nicht als optimal für
ein sofortiges, zweifelsfreies Verständnis.
B-3457/2018
Seite 12
Um zu ermitteln, wieviele Diensttage per 1. Januar 2018 resultierten,
musste das Schreiben mindestens einmal ganz genau gelesen werden.
Sodann musste erkannt werden, dass das Kästchen am Ende des Schrei-
bens nicht die per 1. Januar 2018 verbleibenden, sondern die bis Ende
2017 geltenden Zivildienstleistungen betraf und dass sich erstere aus einer
Subtraktion ergeben würden. Bei eher kursorischem Lesen konnte unter
Umständen der Eindruck entstehen, die im Kästchen am Ende des Schrei-
bens genannten Zivildiensttage gäben im Sinne einer Zusammenfassung
die fortan noch zu leistende Dienstpflicht wieder. Für den Laien jedenfalls
mag auch nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sein, dass das „heutige
Recht“ nicht dasjenige meinen würde, welches nach der Änderung der Ge-
setzgebung gelten würde.
Insbesondere drängt sich die Frage auf, weshalb beispielsweise neben
den „aktuell zu leistenden Zivildiensttagen“ nicht gleich auch die dem Be-
schwerdeführer ab 1. Januar 2018 verbleibenden ausdrücklich angegeben
wurden und warum nicht explizite gesagt wurde, dass sämtliche Einsätze,
welche er ab 1. Januar 2018 leisten würde, gesamthaft nur noch maximal
64 Diensttage umfassen könnten.
Wenn die Vollzugsstelle bemerkt, ihre Information sei nicht vorbehaltlos er-
teilt worden, steht dies in gewissem Widerspruch zu ihrer Auffassung, die
Angaben seien keinesfalls irreführend gewesen. Immerhin findet sich am
Schluss ihres Schreibens vom 23. November 2017 die Aussage, der Ad-
ressat könne die Neuerungen bereits auf seine Situation anwenden und
planen. Letzteres erfordert auch entsprechende Planungssicherheit.
Der Beschwerdeführer ist Absolvent eines naturwissenschaftlichen Hoch-
schulstudiums auf universitärem Niveau. Als nicht Rechtskundiger musste
er angesichts der geschilderten Umstände zunächst nicht erkennen, dass
er ab dem 1. Januar 2018 nur noch 64 und nicht mehr 87 Zivildiensttage
zu leisten hätte. Mithin durfte er das Informationsschreiben der Vollzugs-
stelle vom 23. November 2017 erst einmal als Vertrauensgrundlage im
Sinne der oben wiedergegebenen Praxis auffassen.
4.3.4 Am 28. Mai 2018 teilte das Regionalzentrum dem Beschwerdeführer
mit, dass der Einsatz im Beschäftigungsprogramm maximal 64 Tage (vom
27. August bis zum 29. Oktober 2018) dauern könne. Wie sich aus dem
E-Mail des Beschwerdeführers an den Einsatzbetrieb vom 29. Mai 2018
ergibt, war er sich spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst, dass eine Ver-
längerung seines Einsatzes über den 29. Oktober 2018 hinaus, d.h. auf
B-3457/2018
Seite 13
insgesamt 87 Tage, nicht möglich sein würde, es wäre denn, auf privater
Basis. Wörtlich hielt der Beschwerdeführer im erwähnten E-Mail fest (aus-
zugsweise zitiert):
Eine Verlängerung der Diensttage ist nicht möglich.
Es besteht aber die Option, den Einsatz auf privater Basis zu verlängern.
Deshalb durfte der Beschwerdeführer jedenfalls ab dem 29. Mai 2018 nicht
mehr davon ausgehen, noch Zivildienst im Umfang von 87 Tagen leisten
zu können. An diesem Datum fiel sein berechtigtes Vertrauen in das
Schreiben der Vollzugsstelle vom 23. November 2017 dahin.
4.4 Neben einer Vertrauensgrundlage bedarf es auch darauf gestützter
nachteiliger Dispositionen, welche sich nicht rückgängig machen lassen.
4.4.1 Mit Blick auf nachteilige Dispositionen wurde in der Beschwerde-
schrift vom 11. Juni 2018 Folgendes dargelegt (auszugsweises Zitat):
Für einen Einsatz von 64 Tagen wäre kein Urlaubssemester nötig gewesen.
Somit hätte ich meine Ausbildung nahtlos weiterführen können. Aufgrund der
irreführenden Information verliere ich nun ein halbes Jahr.
In seiner Replik vom 3. Juli 2018 erklärte der Beschwerdeführer allerdings
(auszugsweises Zitat):
Die 23 Tage stellen insofern ein Problem dar, dass ein verspäteter Semester-
start von etwa einem Monat in der Regel zu kompensieren ist. Absenzen von
mehr als vier Wochen stellen jedoch ein grosses Problem dar in Hinsicht auf
das Bestehen der Prüfungen. Deshalb war für mich klar, dass ich den Zivil-
diensteinsatz mit 87 Diensttagen leisten werde und den Beginn des Master-
studienganges hinausschiebe.
Wenn Absenzen von mehr als vier Wochen ein grosses Problem darstellen,
hätte der Einsatz ohnehin eine Studienpause nahegelegt, unabhängig da-
von, ob er 87 oder 64 Tage dauert. Angesichts der widersprüchlichen
Äusserungen des Beschwerdeführers erscheint es also fraglich, ob sein
Vertrauen in das Informationsschreiben tatsächlich kausal für die von ihm
getroffenen Dispositionen war.
4.4.2 Seit anfangs Juni 2018 konnte der Beschwerdeführer eine andere
Betätigung für die Zeit nach dem 64-tägigen Zivildiensteinsatz suchen. Sei-
nem E-Mail an den Einsatzbetrieb vom 29. Mai 2018 lässt sich entnehmen,
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dass er zunächst die Tätigkeit im Beschäftigungsprogramm auf privater Ba-
sis verlängern wollte, was offenbar nicht gelang. Der Einsatzbetrieb teilte
der Vollzugsstelle am 31. Mai 2018 mit, er habe sich entschieden, den Be-
schwerdeführer vom 27. August bis zum 29. Oktober 2018 (also während
64 Tagen) einzusetzen. Bis Ende Oktober 2018 verbleibt diesem jedenfalls
weiterhin Zeit, sich nach einer zusätzlichen Stelle umzusehen. Daher lässt
sich auch nicht sagen, der Beschwerdeführer hätte nachteilige Dispositio-
nen getroffen, welche nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.
Betreffend die Tätigkeit als […], welche der Beschwerdeführer ab Mitte De-
zember 2018 auszuüben beabsichtigt, reichte er zwar seine E-Mail-An-
frage vom 14. Mai 2018 (20:07h) ein, nicht aber eine entsprechende Zu-
sage oder Vereinbarung. Mit Blick auf die fraglichen 23 Tage gab er zu be-
denken, es sei sehr schwierig, für eine Dauer von wenigen Wochen eine
Anstellung zu finden, weshalb es sich tatsächlich um einen finanziellen
Ausfall handle. Allerdings steht, wie bereits erwähnt, gar nicht fest, dass
ein solcher effektiv eintreten wird.
4.4.3 Nachteilige Dispositionen, welche sich nicht mehr rückgängig ma-
chen lassen, hat der Beschwerdeführer im Lichte der oben dargestellten
Rechtsprechung demzufolge nicht getroffen.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vertrauensschutz, wie ihn die
Praxis namentlich aus Art. 9 BV entwickelt hat, hier nicht zum Tragen
kommt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung
handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Im vorliegen-
den Fall sind deshalb weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen
zuzusprechen.
6.
Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an
das Bundesgericht unzulässig (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
[Zustellung]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Urs Küpfer