B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3482/2014
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz);
Richterin Eva Schneeberger; Richter Hans Urech;
Gerichtsschreiber Corrado Bergomi.
Parteien
X._______,
bestehend aus:
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Joss,
Rechtsdienst und Landerwerb,
3003 Bern,
Vergabestelle.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen –
Zuschlagsverfügung vom 3. Juni 2014,
Gefahrenbeurteilung und Risikoanalyse betreffend
Naturgefahren auf Nationalstrassen - Los 20, Bern - Genf,
SIMAP Meldungsnummern 821767 (D) / 821769 (F) /
Projekt-ID 109103.
B-3482/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 21. Februar 2014 schrieb das Bundesamt für Strassen ASTRA (im
Folgenden: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP (Meldungs-
nummer 808761; Projekt-ID 109103) unter dem Projekttitel " Gefahrenbe-
urteilung und Risikoanalyse betreffend Naturgefahren auf Nationalstras-
sen - Los 20, Bern – Genf" einen Dienstleistungsauftrag im offenen Ver-
fahren aus. Als Frist für die Einreichung der Angebote wurde der 25. April
2014 festgesetzt (Punkt 1.4 der Ausschreibung).
B.
In der Folge gingen fristgerecht 9 Angebote ein, darunter dasjenige der
X._______.
C.
Der Zuschlag an die Y._______, c/o C._______ (im Folgenden:
Zuschlagsempfängerin), wurde am 3. Juni 2014 unter der SIMAP-
Meldungsnummer 821767 veröffentlicht. Als Begründung für den Zu-
schlagsentscheid wurde angeführt, die Y._______ habe in der Bewertung
die höchste Punktzahl erreicht. Neben der guten Aufgabenanalyse, dem
Vorgehensvorschlag und den Referenzen der Schlüsselpersonen sei der
Preis ausschlaggebend für den Zuschlag gewesen (Punkt 3.3 des publi-
zierten Zuschlagsentscheids). Mit Schreiben vom gleichen Tag in franzö-
sischer Sprache wurde die X._______ über den Zuschlag sowie über die
Nichtberücksichtigung ihres Angebots orientiert. Dieser Mitteilung wurde
die tabellarische Übersicht der Evaluation der Offerten in anonymisierter
Form beigelegt, unter Hinweis der auf die Offerte der Beschwerdeführe-
rinnen zutreffenden Spalte.
D.
Gegen die Zuschlagsverfügung erhoben die Mitglieder der X._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführerinnen) mit Eingabe vom 23. Juni 2014 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegeh-
ren:
"Die Vergabe des o.g. Projekts 109103 ist bezüglich Nachvollziehbarkeit und
Konsistenz mit vergleichbaren Vergaben zu prüfen. Ist die Nachvollziehbar-
keit und Konsistenz nicht gegeben, sind die Honorarangebote zu diesem
Projekt neu zu bewerten und der Auftrag ist neu zu vergeben.".
B-3482/2014
Seite 3
Zur Begründung führen die Beschwerdeführerinnen aus, sie hätten in den
vergangenen zwei Jahren als Bietergemeinschaft Honorarangebote für
von der Vergabestelle ausgeschriebene Projekte zur Gefahrenkartierung
und Risikoanalyse betreffend Naturgefahren eingereicht. Konkret bean-
standen sie eine "inkonsistente Bewertung bei gleichen Bewertungskrite-
rien für die gleichen Schlüsselpersonen und deren Referenzen" ihres An-
gebots bei Los 20 im Vergleich zum Angebot bei Los 18, weil die von ih-
nen angegebenen Schlüsselpersonen im Vergabeverfahren zu Los 20 die
Note 3.0 bzw. im Vergabeverfahren zu Los 18 die Note 4.0 erhalten hät-
ten. Dies habe zur Folge gehabt, dass ihnen der Zuschlag im hier zur Be-
urteilung stehenden Vergabeverfahren knapp entgangen sei. Die Be-
schwerdeführerinnen erachten den Abzug von einer ganzen Note beim
Zuschlagskriterium ZK3 "Schlüsselpersonen" im vorliegenden Vergabe-
verfahren für nicht nachvollziehbar, zumal sie im Vergabeverfahren zu
Los 18 die gleichen Schlüsselpersonen und die gleichen Referenzen an-
gegeben hätten, wobei sie diesmal, im Vergleich zu ihrem Angebot bei
Los 18, Projekt-Leiter und Projekt-Leiter-Stellvertreter getauscht hätten.
E.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde und stellte weitere verfahrensleitende
Anordnungen in Aussicht. Zugleich hielt es fest, dass die Beschwerde-
schrift keinen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung enthalte.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 wurde eine Kopie der Be-
schwerde der Vergabestelle und der Zuschlagsempfängerin zugestellt.
Zudem wurde die Vergabestelle aufgefordert, dem Bundesverwaltungsge-
richt bis zum 14. Juli 2014 eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu er-
statten, die vollständigen Akten über das in Frage stehende Vergabe-
verfahren einzureichen und allfällige Einschränkungen der Akteneinsicht
kurz zu begründen. Der Zuschlagsempfängerin wurde freigestellt, bis zum
14. Juli 2014 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2014 (Posteingang: 10. Juli 2014) bean-
tragt die Vergabestelle die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und
reicht die Akten zum Vergabeverfahren ein. Der Vernehmlassung hat sie
unter anderem das jeweilige Beurteilungsblatt der Offerte der Beschwer-
deführerinnen zu Los 18 und zu Los 20 beigelegt. Zur Begründung führt
die Vergabestelle im Wesentlichen an, durch den Abtausch der beiden
B-3482/2014
Seite 4
Schlüsselpersonen Projekt-Leiter und Projekt-Leiter-Stellvertreter in Los
20 mit den gleichen Referenzprojekten seien nicht mehr alle mit der Aus-
schreibung geforderten Kriterien abgedeckt gewesen. Dies habe zu einer
schlechteren Bewertung geführt, mit der Folge, dass die Beschwerdefüh-
rerinnen den Zuschlag nicht erhalten hätten. Damit habe die Vergabestel-
le weder ihr Ermessen überschritten noch eine inkonsistente Beurteilung
vorgenommen. Des Weiteren beantragt die Vergabestelle, das Aktenein-
sichtsrecht der Beschwerdeführerinnen zu beschränken, soweit die An-
gebote der Konkurrenten und allfällige Geschäftsgeheimnisse betroffen
seien.
Die Zuschlagsempfängerin hat innert der angesetzten Frist weder eine
Stellungnahme eingereicht, noch ihren Willen kundgetan, am Beschwer-
deverfahren teilzunehmen und sich als Partei zu konstituieren.
H.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die
Akteneinsicht einstweilen auf die Beschwerdebeilagen 1-5 beschränkt
und den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit zur Einreichung einer Rep-
lik eingeräumt.
I.
Nachdem ein am 21. August 2014 erfolgtes Telefonat mit den Beschwer-
deführerinnen ergeben hat, dass sie auf die Einreichung einer Replik ver-
zichten, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. August
2014 mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei und
die Streitsache voraussichtlich aufgrund der vorliegenden Akten ent-
schieden werde, vorbehältlich weiterer Instruktionen und Verfügungen
sowie Parteieingaben.
J.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie
für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
B-3482/2014
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde
einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen
und mit freier Kognition (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen;
BVGE 2008/48, nicht publizierte E. 1.2).
1.1 Gegen Verfügungen über den Zuschlag in Vergabeverfahren steht die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 27 Abs. 1 i.V.m.
Art. 29 lit. a des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswe-
sen vom 16. Dezember 1994, BöB, SR 172.056.1). Für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht sind die Vorschriften des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) massgebend, soweit das BöB und das Bundesgesetz über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichts-
gesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1 BöB
und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 BöB kann die Unangemessenheit vor
Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden.
1.2 Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem Übereinkommen
vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÜöB,
SR 0.632.231.422) unterstellt sind. Alle übrigen Beschaffungen sind in der
Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungs-
wesen (VöB, SR 172.056.11) geregelt. Die Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht gemäss dem 5. Abschnitt des BöB ist nach der Kon-
zeption dieses Gesetzes nur zulässig gegen Beschaffungen, die in den
Geltungsbereich des BöB fallen (e contrario Art. 2 Abs. 3 Satz 4 BöB, vgl.
auch Art. 39 VöB; BVGE 2008/61 E. 3.1, 2008/48 E. 2.1; Entscheid der
Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Be-
schaffungswesen [BRK] vom 11. Oktober 2001, veröffentlicht in: Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden, VPB 66.4, E. 1b mit Hinweisen).
1.3 Die Vergabestelle ist als Bundesamt Teil der allgemeinen Bundesver-
waltung und untersteht daher dem BöB (Art. 2 Abs. 1 lit. a BöB).
1.4
1.4.1 Die Vergabestelle geht in Punkt 1.8 ihrer Ausschreibung vom
21. Februar 2014 von einem "Dienstleistungsauftrag" aus, welches ge-
mäss Punkt 2.1 der Ausschreibung in die Kategorie CPC "[27] Sonstige
Dienstleistungen" fällt und gemäss Punkt 2.4 der Ausschreibung der CPV-
B-3482/2014
Seite 6
Nummer 71351220 – Geologische Beratung des Gemeinschaftsvokabu-
lars entspricht.
Gemäss Punkt 2.5 der Ausschreibung umfasst das Los 20 "die Strecke
auf der N1/ N9/ N12 beginnend in Bern (Verzweigung) über Vevey und
Lausanne bis Genf (Grenze CH / F) und auf der N1 die Strecke Lausanne
bis Bern über Yverdon und Avenches. Die Strecke zwischen Ausfahrt
Vennes - Ausfahrt Chexbres ist nicht zu bearbeiten. Für das Los 20, Bern
- Genf sind die Hauptprozesse Sturz (Fels- und Eissturz), Rutschungen,
Hochwasser/Murgang und Einsturz/Absenkung zu untersuchen. Die Be-
urteilung und Analyse wird gemäss dem Dokument ASTRA "Risikokon-
zept Naturgefahren Nationalstrassen - Methodik für eine risikobasierte
Beurteilung, Prävention und Bewältigung von gravitativen Naturgefahren
auf Nationalstrassen" (Ausgabe 2012 V2.00) ausgeführt."
1.4.2 Die Bezeichnung als Dienstleistungsauftrag ist nicht zu beanstan-
den. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB bedeutet der Begriff "Dienstleistungs-
auftrag" einen Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter
über die Erbringung einer Dienstleistung nach Anhang 1 Annex 4 GPA
(BVGE 2008/48 E. 2.3). Hierfür wiederum massgeblich ist die Zentrale
Produkteklassifikation der Vereinten Nationen (CPCprov; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-1773/2006 vom 25. September 2008, aus-
zugsweise publiziert in BVGE 2008/48, E. 3). Die Ausschreibung ordnet
die Beschaffung der CPV-Nummer 71351220 "Geologische Beratung" zu.
Dies entspricht der Referenznummer 86751 gemäss CPCprov. Damit ist
die Beschaffung der Kategorie " Unternehmungsberatung und verbunde-
ne Tätigkeiten" mit der Referenznummer 865, 866 zuzuordnen, welche
von Anhang 1 Annex 4 GPA (i. V. m. Anhang 1a VöB) erfasst wird (vgl.
BVGE 2011/17 E. 5.4.3). Die Auftragsart fällt demnach in den sachlichen
Anwendungsbereich des BöB.
1.5 Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. b BöB i.V.m. Art. 1 lit. b der Verordnung des
Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung
(im Folgenden: WBF) über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentli-
chen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015 (SR 172.056.12)
ist das BöB anwendbar, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden
Dienstleistungsauftrags den Schwellenwert (ohne MWST) von
Fr. 230'000.- erreicht.
Laut Publikation vom 3. Juni 2014 auf wurde der Zuschlag zum
Preis von CHF 317'385.00 (ohne MWST) erteilt. Demnach wird der für die
B-3482/2014
Seite 7
Anwendbarkeit des BöB massgebliche Schwellenwert im vorliegenden
Fall überschritten.
1.6 Als nicht berücksichtigte Anbieterinnen sind die Beschwerdeführerin-
nen nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert (vgl. BVGE
2007/13 E. 1.4). Frist und Form der Beschwerde sind gewahrt (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristge-
recht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.7 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerinnen beanstanden die Bewertung ihrer Offerte
beim Zuschlagskriterium 3 (ZK3) "Schlüsselpersonen" mit der Note 3 und
erachten diese für nicht nachvollziehbar und inkonsistent, insofern als ih-
re Offerte im Rahmen des Vergabeverfahrens zum Los 18 beim gleichen
Zuschlagskriterium für die gleichen Schlüsselpersonen und Referenzen
die Note 4 erhalten habe. Auch wenn sie in dem hier im Streit stehenden
Vergabeverfahren Projektleiter und Projektleiter-Stellvertreter ausge-
tauscht hätten, sei für die Beschwerdeführerinnen nicht nachvollziehbar,
dass eine ganze Note in Abzug gestellt werden könne.
Die Vergabestelle stellt sich auf den Standpunkt, die von ihr vorgenom-
mene Bewertung sei rechtskonform und im Rahmen ihres Ermessens er-
folgt. Die schlechtere Bewertung der Schlüsselpersonen im vorliegenden
Vergabeverfahren sei auf den Abtausch von Projektleiter und Projekt-
Leiter-Stellvertreter zurückzuführen. Dieselben Referenzobjekte, die im
Vergabeverfahren zu Los 18 für den Projektleiter-Stellvertreter eingereicht
worden seien, vermochten als Referenzobjekte des Projektleiters im vor-
liegenden Vergabeverfahren die gestellten Anforderungen nicht vollum-
fänglich zu erfüllen. Insbesondere seien die Voraussetzungen der glei-
chen Funktion, vergleichbaren Komplexität und des entsprechenden Auf-
gabenbereichs nicht für beide Referenzprojekte gegeben.
2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts umfasst die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) sowie die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtseheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. c VwVG).
Hingegen schliesst Art. 31 BöB den Beschwerdegrund der Unangemes-
senheit für ein Beschwerdeverfahren in Submissionsstreitigkeiten spezi-
algesetzlich aus. Der Ausschluss der Rüge der Unangemessenheit um-
B-3482/2014
Seite 8
fasst dabei in Vergabesachen nicht nur die Wahl der technischen Spezifi-
kationen und der Eignungs- und der Zuschlagskriterien, sondern gilt auch
für die Bewertung der Offerten (PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH
LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1286 u. 1388 mit weiteren Hinweisen).
Eine Korrektur der Noten- bzw. Punktgebung kommt daher nur in Be-
tracht, soweit sich diese nicht nur als unangemessen, sondern vielmehr
als rechtsfehlerhaft erweist (Zwischenentscheide des Bundesverwal-
tungsgerichts B-6762/2011 vom 26. Januar 2012 E. 4.1, B-4621/2008
vom 6. Oktober 2008 E. 6.3, mit Hinweisen).
2.3 Bei der Auswahl und Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien
verfügt die Vergabebehörde über einen breiten Ermessensspielraum, in
welchen das Bundesverwaltungsgericht nur unter qualifizierten Voraus-
setzungen eingreift (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6742/2011
vom 2. September 2013 E. 2.2, B-6082/2011 vom 8. Mai 2012 E. 2.2,
B-4717/2010 vom 1. April 2011 E. 6.5, B-3311/2009 vom 16. Juli 2009
E. 6.2). Die Reihenfolge und Gewichtung der Zuschlagskriterien sind im
Voraus bekannt zu geben. Der Vergabebehörde ist es untersagt, die den
Anbietenden bekannt gegebenen Vergabekriterien nachträglich zu än-
dern, einzelne Kriterien beim Zuschlag ausser Acht zu lassen, die Bedeu-
tungsreihenfolge der Kriterien umzustellen, andere Gewichtungen vorzu-
nehmen oder zusätzliche, nicht publizierte Kriterien heranzuziehen (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-6837/2010 vom 15. März 2011
E. 3.1 f.).
Ebenfalls ein erheblicher Ermessensspielraum kommt der Vergabestelle
im Rahmen der Offertbewertung zu (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-6742/2011 vom 2. September 2013 E. 2.2, B-6082/2011 vom
8. Mai 2012 E. 2.3). Das Verfügen über einen Ermessensspielraum be-
deutet aber nicht, dass sie diesbezüglich völlig frei ist. Sie ist vielmehr an
die Verfassung gebunden und muss insbesondere das Rechtsgleich-
heitsgebot und das Ver-hältnismässigkeitsprinzip beachten. Ausserdem
sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten (Urteil des
Bundesverwaltungsge-richts B-6742/2011 vom 2. September 2013 E. 2.2,
B-7571/2009 vom 20. April 2011 E. 7.3 mit Hinweisen).
B-3482/2014
Seite 9
2.4
2.4.1 Die Vergabestelle hat den hier zum Gegenstand stehenden Dienst-
leistungsauftrag am 21. Februar 2014 im offenen Verfahren auf der Inter-
netplattform SIMAP publiziert. Gemäss dem Ausschreibungstext galten
für die Vergabe die im Punkt 3.9 der Ausschreibung genannten Zu-
schlagskriterien, Gewichtungen und Bewertungsregeln. Das nachfolgen-
de Zitat beschränkt sich auf das Zuschlagskriterium der Schlüsselperso-
nen, deren Bewertung im vorliegenden Fall bestritten wird:
"ZK 3: SCHLÜSSELPERSONEN (GEWICHTUNG 30%)
Referenzen in Bezug zur Aufgabe resp. zu den Aufgaben im Projekt
und deren Aktualität.
Pro Schlüsselperson resp. Hauptprozess sind zu erbringen:
- 2 unterschiedliche Referenzobjekte in den letzten 5 Jahren, in min-
destens gleicher Funktion, mit vergleichbarer Komplexität und im
entsprechenden Aufgabenbereich.
Sofern Phase 1 und Phase 2 bei laufenden Losen zur Gefahrenbeur-
teilung und Risikoanalyse betreffend Naturgefahren auf National-
strassen als Resultate abgegeben worden sind, wird diese Arbeit als
Referenz anerkannt und bewertet. Es darf sich nur 1 Referenz pro
Person auf die Gefahrenbeurteilung und Risikoanalyse National-
strassen betreffend Naturgefahren beziehen.
Für Referenzen und Schlüsselpersonen wird festgelegt:
(a) Die Benennung derselben Referenzen für mehrere Bereiche und
mehrere Personen ist möglich, sofern die entsprechenden Aufga-
benbereiche abgedeckt sind.
(b) Die Besetzung der Projektleitung und Projektleitung-Stv. durch
dieselbe Person ist nicht gestattet.
(c) In allen anderen Fällen ist die Besetzung von mehr als einer
Funktion durch dieselbe Person möglich.
*Als Schlüsselpersonen gelten Personen, welche im Projekt folgende
Funktion ausüben:
Projektleitung (für alle Prozesse gemeinsam), Projektleitung-Stv. (für
alle Prozesse gemeinsam), Verantwortliche je Hauptprozess (Sturz,
Hochwasser/Murgang, Rutschung, Einsturz/Absenkung) und Ver-
antwortlicher für Risikoanalyse (für alle Prozesse gemeinsam).
Benotung der übrigen Zuschlagskriterien
Die Bewertung erfolgt immer mit Noten von 0 bis 5:
0 = Nicht beurteilbar; keine Angabe
1 = Sehr schlechte Erfüllung; ungenügende, unvollständige Angaben
2 = Schlechte Erfüllung; Angaben ohne ausreichenden Projektbezug
3 = Normale, durchschnittliche Erfüllung; Durchschnittliche Qualität,
den Anforderungen der Ausschreibung entsprechend
4 = Gute Erfüllung; Qualitativ gut
B-3482/2014
Seite 10
5 = Sehr gute Erfüllung; Qualitativ ausgezeichnet, sehr grosser Bei-
trag zur Zielerreichung
Sofern ein Hauptkriterium aus Subkriterien besteht, werden diese
benotet. Die Punktzahl des Hauptkriteriums ergibt sich aus der
Summe der Noten der Subkriterien multipliziert mit ihrer Gewichtung.
Punkteberechnung: Summe aller Noten multipliziert mit ihrer Gewich-
tung (Maximalpunktzahl: Note 5 x 100 = 500 Punkte)."
Nicht nur das soeben aufgeführte Zuschlagskriterium der Schlüsselper-
sonen, sondern auch die übrigen Zuschlagskriterien inklusive Gewichtun-
gen und Bewertungsregeln betreffend das Los 20 stimmen mit denjenigen
betreffend das Los 18 überein (vgl. Ziff. 3.9 der Ausschreibung, publiziert
auf der Internetplattform SIMAP am 21. Februar 2014, Meldungsnummer
808747). Projekttitel der letztgenannten Beschaffung ist die "Gefahrenbe-
urteilung und Risikoanalyse betreffend Naturgefahren auf Nationalstras-
sen – Los 18, Biel – Yverdon / Bern – Wimmis" (Ziff. 2.2 der Ausschrei-
bung).
2.4.2 Aus der Konzeption der Eignungs- und Zuschlagskriterien im vorlie-
genden Fall sowie im Vergabeverfahren zu Los 18 ergibt sich, dass Refe-
renzen der Unternehmung im Rahmen der Eignungsprüfung (Eignungs-
kriterium E1 technische Leistungsfähigkeit, Punkt 3.7 f. der Ausschrei-
bung) und Referenzen des Schlüsselpersonals im Rahmen der Zu-
schlagskriterien (Zuschlagskriterium ZK3, Punkt 3.9 der Ausschreibung)
berücksichtigt wurden. Es stellt sich vorab die Frage, ob Aspekte, die
schon bei der Eignungsprüfung gewertet wurden, nochmals im Rahmen
der Zuschlagskriterien in Betracht gezogen werden dürfen.
Nach der Rechtsprechung ist eine Berücksichtigung der Mehreignung bei
den Zuschlagskriterien ausnahmsweise zulässig. So hat das Bundesge-
richt erkannt, dass Eignungs- und Zuschlagskriterien zwar auseinander-
zuhalten sind, aber es nicht für grundsätzlich unzulässig gehalten, eine
gewisse Mindestanforderung als Eignungskriterium zu verlangen und ei-
ne darüber hinausgehende Erfüllung als Zuschlagskriterium zu gewich-
ten; dies zumindest dort, wo es auf fachliche Eignung oder Erfahrung an-
komme, sei die Berücksichtigung einer Mehreignung im Rahmen des Zu-
schlags zulässig (vgl. BGE 139 II 489 E. 2.1-2.2). Das Bundesverwal-
tungsgericht schliesst ebenfalls die Berücksichtigung einer Mehreignung
im Rahmen der Zuschlagskriterien nicht grundsätzlich aus, sofern die
Mehreignungskriterien einen Bezug zum Projekt aufweisen; eine solche
Projektbezogenheit wird im Fall von Referenzen der Schlüsselpersonen
B-3482/2014
Seite 11
insofern bejaht, als sich grössere Erfahrung oder bessere Ausbildung auf
die Wirtschaftlichkeit auswirken könnten (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-6082/2011 vom 8. Mai 2012 E. 2.1.4). Das Bundesverwal-
tungsgericht hält es indessen für grundsätzlich unzulässig, anbieterbezo-
gene Aspekte bei "banalen" Lieferaufträgen als Zuschlagskriterien zu prü-
fen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5164/2013 vom 27. No-
vember 2013 E. 3, B-6082/2011 vom 8. Mai 2012 E. 2.1.4).
Entsprechend der zitierten Praxis ist eine allfällige Berücksichtigung der
Mehreignung im Rahmen der Zuschlagskriterien beim vorliegenden
Dienstleistungsauftrag nicht zu beanstanden, denn das Kriterium der Re-
ferenzen der Schlüsselpersonen stellt grundsätzlich ein zulässiges Krite-
rium im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung dar. Eine nähere Ausei-
nandersetzung mit diesem Thema erübrigt sich, nachdem die Parteien in
diesem Zusammenhang keine Einwände erhoben haben.
2.5 Strittig ist im vorliegenden Fall die Bewertung des Zuschlagskriteri-
ums 3 (ZK3) "Schlüsselpersonen", genauer die Bewertung der Subkrite-
rien "Projektleiter" und "Projektleiter-Stellvertreter".
2.5.1 Gemäss dem Bewertungsblatt der Offerte der Beschwerdeführerin-
nen zum Los 20 wurden die von ihnen angegebenen Projektleiter bzw.
Projektleiter-Stellvertreter im Einzelnen wie folgt bewertet und benotet (im
Unterschied zum Bewertungsblatt wird vorliegend auf eine Namensnen-
nung verzichtet und die jeweilige Person mit A oder B bezeichnet):
ZK 3
Schlüsselpersonen
Bemerkungen Note
3,43
Gewichtung
30
Punkte
90
Projektleiter A.__
Keine PL-Funktion in
Referenz 2
Beide Referenzen
sind "sturzlastig"
PL-Tätigkeit / Inter-
disziplinäre Arbeiten
2
B-3482/2014
Seite 12
nicht dargestellt
Projektleiter Stell-
vertreter
B.__
Referenzen zeigen
interdisziplinäre Ar-
beiten
4
Wie der Ausschreibung (vgl. E. 2.4.1) und dem Bewertungsblatt zu ent-
nehmen ist, waren pro Los Schlüsselpersonen für sieben verschiedene
Funktionen (Projektleiter, Projektleiter-Stellvertreter, Verantwortlicher für
die einzelnen Hauptprozesse Sturz, Hochwasser/Murgang, Rutschung,
Einsturz/Absenkung sowie Verantwortlicher für Risikoanalyse) zu bewer-
ten. Das arithmetische Mittel der einzelnen Subkriterien (2-4-4-4-4-2-4)
ergab im Los 20 3,43. Gemäss publizierten Zuschlagskriterien und deren
Bewertung erfolgt eine Bewertung nur mit ganzen Noten, weshalb das
arithmetische Mittel auf die Note 3 gerundet wird, welche, multipliziert mit
der Gewichtung, zu 90 Punkten führt.
Gemäss dem Bewertungsblatt der Offerte der Beschwerdeführerinnen
zum Los 18 wurden die Schlüsselpersonen des Projektleiters und Projekt-
leiter-Stellvertreters im Einzelnen wie folgt bewertet und benotet (im Un-
terschied zum Bewertungsblatt wird vorliegend auf eine Namensnennung
verzichtet und die jeweilige Person mit A oder B bezeichnet):
ZK 3
Schlüsselpersonen
Bemerkungen Note
3,57
Gewichtung
30
Punkte
120
Projekt-Leiter B.__
Referenzen erfüllen
die Anforderungen
gut,
Qualifikation als PL
ist dargestellt
4
Projektleiter Stell-
vertreter
A.__ 3
B-3482/2014
Seite 13
Beim Angebot zu Los 18 ergab das arithmetische Mittel der sieben Ein-
zelbewertungen indes die Note 3,57 (4-3-4-4-4-2-4), welche gerundet auf
4 und multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 120 Punkte ergab.
Aus der Gegenüberstellung der eingereichten Bewertungsblätter ergibt
sich, dass die Beschwerdeführerinnen im Angebot zu Los 20 die Rollen
der Personen des Projektleiters und des Projektleiter-Stellvertreters ge-
genüber ihrem Angebot zu Los 18 umgestellt haben. Die übrigen fünf an-
geführten Schlüsselpersonen im Angebot zu Los 20 sind dieselben wie im
Angebot zu Los 18, sie wurden in beiden Vergabeverfahren gleich bewer-
tet.
2.5.2
2.5.2.1 Die Beschwerdeführerinnen können nicht verstehen, warum sie
bei gleichen Bewertungskriterien für die gleichen Schlüsselpersonen und
deren Referenzen im vorliegenden Vergabeverfahren die Note 3, im Ver-
gabeverfahren betreffend das Los 18 jedoch die Note 4 erhalten haben.
Allein der Austausch der Schlüsselpersonen Projektleiter und Projektlei-
ter-Stellvertreter im vorliegenden Vergabeverfahren vermöge den Abzug
von einem Punkt nicht zu erklären. Daraus folgern sie, dass die Vergabe-
stelle eine inkonsistente und nicht nachvollziehbare Begründung vorge-
nommen habe.
2.5.2.2 In der Vernehmlassung führt die Vergabestelle aus, dass der Ab-
tausch von Projektleiter und Projektleiter-Stellvertreter zu einer schlechte-
ren Bewertung des Zuschlagskriteriums der Schlüsselpersonen im vorlie-
genden Vergabeverfahren geführt habe. Lediglich die Referenz 1 des im
vorliegenden Vergabeverfahren angeführten Projektleiters erfülle bei ent-
gegenkommender Betrachtung die gestellten Anforderungen, wobei die
Beschwerdeführerinnen in ihrem Angebot kein interdisziplinäres Arbeiten
dargelegt und keine Angaben zur Projektleiterfunktion gemacht hätten.
Indessen erfülle die Referenz 2 nur die zeitliche Voraussetzung. Zudem
habe der angeführte Projektleiter keine Projektleiterfunktion innegehabt
und auch hier seien die Beschwerdeführerinnen nicht auf die Projektlei-
tertätigkeiten eingegangen. Die Vergabestelle hätte bei den Referenzen
des Projektleiters Ausführungen zur Tätigkeit als Projektleiter wie z. B. or-
ganisatorische Aufgaben, fachliche Betreuung und Begleitung der invol-
vierten Personen, Projektabläufe inkl. Sitzungen, das Aufzeigen von in-
terdisziplinären Arbeitsweise, Anforderungen von Seiten Auftraggeber,
usw. erwartet.
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Im Weiteren begründet die Vergabestelle die Erteilung der Note 3 für die
gleichen Referenzobjekte von A.__ als Projektleiter-Stellvertreter im An-
gebot zu Los 18 damit, dass die fehlende Projektleiterfunktion sowie der
nicht nachgewiesene Aufgabenbereich als Projektleiter oder Projektleiter-
Stellvertreter im Referenzprojekt nicht zu einem Abzug geführt hätten.
Denn die Anforderungen der Vergabestelle an den Projektleiter-
Stellvertreter bzw. seine Referenzen seien tiefer angesetzt als an den
Projektleiter.
Die Beschwerdeführerinnen haben auf die Einreichung einer Replik ver-
zichtet.
2.5.3 Anhand der Bewertungsblätter wird ersichtlich, dass B.__ sowohl im
Vergabeverfahren zu Los 18 als Projektleiter als auch im Vergabeverfah-
ren zu Los 20 als Projektleiter-Stellvertreter gleich bewertet wurde. Aus
diesem Umstand ist abzuleiten, dass sich die Beschwerdeführerinnen im
Wesentlichen nur gegen die tiefere Bewertung von A.__ in seiner Funkti-
on als Projektleiter im vorliegenden Vergabeverfahren im Vergleich zum
Vergabeverfahren zu Los 18 wenden, wo er als Projektleiter-Stellvertreter
eingesetzt wurde.
Nachfolgend ist daher zu untersuchen, ob der Rollentausch von A.__ von
Projektleiter-Stellvertreter im Angebot zu Los 18 zu Projektleiter im Ange-
bot zu Los 20 bei gleichbleibenden Referenzobjekten zu einer unter-
schiedlichen Bewertung führen durfte bzw. ob eine unterschiedliche Be-
wertung aufgrund des Funktionswechsels generell als nachvollziehbar
erachtet werden kann.
2.5.3.1 Unter dem Zuschlagskriterium "Schlüsselpersonal" werden übli-
cherweise Aspekte wie die berufliche Ausbildung und die bisherige Erfah-
rung der für die Auftragsausführung konkret vorgesehenen und im Ange-
bot benannten Schlüsselpersonen in vergleichbaren Projekten beurteilt
und bewertet. Ein Wechsel in der vorgesehenen konkreten Funktion der
Schlüsselperson in einem späteren Vergabeverfahren muss für sich allein
weder für eine unterschiedliche noch für die gleiche Beurteilung wie im
ersten Vergabeverfahren sprechen. Eine vom früheren Vergabeverfahren
abweichende Beurteilung kann beispielsweise beim Vorliegen unter-
schiedlicher Referenzobjekte in Betracht kommen, sowie wenn die betref-
fende Schlüsselperson aufgrund ausgetauschter Rollen in den einge-
reichten Referenzobjekten eine andere als die effektiv vorgesehene Funk-
tion innehat. Letztlich könnte sich eine unterschiedliche Beurteilung von
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Faktoren wie Ausbildung, Erfahrung und Fachkompetenz noch aufgrund
der funktionsbezogenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der jeweili-
gen Schlüsselperson aufdrängen.
2.5.3.2 Bei der Beurteilung der Referenzobjekte des Schlüsselpersonals
erscheint wie bereits erwähnt plausibel, auch projektorganisatorischen
Aspekten wie den verschiedenen Verantwortungen der betreffenden
Schlüsselpersonen Rechnung zu tragen.
Diesbezüglich hält die Vergabestelle in der Vernehmlassung fest, dass
ein Projektleiter für die operative Planung und Steuerung des Projektes
verantwortlich sei und in diesem Zusammenhang die Verantwortung für
das Erreichen von Sach-, Termin- und Kostenzielen im Rahmen der Pro-
jektdurchführung trage. Im Bereich der Planung lege er Ziele sowie benö-
tigte Ressourcen für deren Erreichung fest. Aufgrund dieser plausiblen
Funktionsbeschreibung lässt sich nachvollziehen, dass die Vergabestelle
bei den Referenzen eines Projektleiters vom Anbieter Ausführungen zur
Tätigkeit als Projektleiter erwartet und Anforderungen an organisatorische
Aufgaben, fachliche Betreuung und Begleitung der involvierten Personen,
Projektabläufe inklusive Sitzungen sowie interdisziplinäre Arbeitsweise
stellt.
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der stellvertretende Projekt-
leiter über die gleichen Fach-, Methoden- und Führungskompetenzen
sowie die gleichen Ausbildung verfüge und die gleichen Aufgaben wie der
Projektleiter wahrnehme, wäre zu berücksichtigen, dass er dem Projekt-
leiter unterstellt ist und die Planungs- und Führungsverantwortung beim
Projektleiter verbleibt. Der Vergabestelle ist also grundsätzlich nichts vor-
zuwerfen, wenn sie bei der Bewertung der Schlüsselperson des Projekt-
leiters und deren Referenzobjekte einen strengeren Massstab anlegt als
beim Projektleiter-Stellvertreter (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-5164/2013 vom 27. November 2013 E. 3.2). Die
höheren Anforderungen lassen sich durchaus mit der Funktion und der
erhöhten Verantwortung erklären, die mit dem Status eines Projektleiters
einhergehen.
Nach dem Gesagten leuchtet ein, dass und warum Referenzobjekte des
Projektleiter-Stellvertreters und deren Mängel nicht mit der gleichen
Strenge wie die Referenzobjekte des Projektleiters zu beurteilen sind. Es
ist daher generell nachvollziehbar, dass gleiche Referenzobjekte differen-
ziert beurteilt werden, je nachdem ob sie in einem Vergabeverfahren für
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den Projektleiter-Stellvertreter oder für den Projektleiter eingereicht wer-
den. Das in Art. 1 Abs. 2 BöB für das Vergaberecht gesondert stipulierte
Gleichbehandlungsgebot sieht - gleich wie Art. 8 Abs. 1 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) - kein absolutes, sondern ein relatives Gleichbehandlungsgebot
vor, wonach "Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Un-
gleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich" zu behandeln ist.
Unter dieser Prämisse ist nicht zu beanstanden, dass die gleichen Refe-
renzobjekte, die – wie vorliegend – in einem ersten Vergabeverfahren für
den Projektleiter-Stellvertreter bzw. in einem späteren für den Projektleiter
eingereicht wurden, in Abhängigkeit der im jeweiligen Vergabeverfahren
effektiv eingenommen Funktion unterschiedlich beurteilt werden.
Vorliegend verhält es sich so, dass in einem der Referenzobjekte des
Projektleiter-Stellvertreters im Angebot zu Los 18 bzw. des Projektleiters
im Angebot zu Los 20 die erforderliche Projektleiterfunktion fehlt. Entge-
gen der Meinung der Beschwerdeführerinnen stellt der Austausch der
Rollen von Projektleiter-Stellvertreter zu Projektleiter mit den gleichen Re-
ferenzobjekten im aktuellen Vergabeverfahren doch einen bedeutenden
Unterschied dar, der eine ungleiche Bewertung der Referenzobjekte zu
rechtfertigen vermag.
Schon aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unbegründet
und ist abzuweisen. Im Übrigen erheben die Beschwerdeführerinnen in
ihrer Beschwerdeschrift pauschal den Vorwurf der inkonsistenten und
nicht nachvollziehbaren Bewertung, ohne sich mit dieser Thematik vertieft
auseinanderzusetzen. Insbesondere gehen sie mit keinem Wort auf die
Frage ein, warum der im zweiten Vergabeverfahren angeführte Projektlei-
ter aufgrund der getauschten Rolle genau gleich wie der im ersten Verga-
beverfahren eingesetzte Projektleiter-Stellvertreter zu beurteilen wäre. Es
kann nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, quasi von Am-
tes wegen nach weiteren Argumenten für eine gleiche Beurteilung der
Schlüsselpersonen wie im ersten Vergabeverfahren zu suchen.
2.5.4 Nur der guten Ordnung halber sei anzumerken, dass die von der
Vergabestelle vorgenommene Bewertung der Referenzobjekte für das
Subkriterium des Projektleiters im vorliegenden Vergabeverfahren mit der
Note 2 als vergaberechtskonform erscheint. Aufgrund der im Bewer-
tungsblatt zum Angebot in Los 20 enthaltenen Bemerkungen und der mit
diesen übereinstimmenden Ausführungen in der Vernehmlassung hat die
Vergabestelle in nachvollziehbarer Weise aufzeigen können, dass das
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Referenzobjekt 1 die an die Referenzprojekte gestellten Voraussetzungen
insofern knapp erfüllte, als darin keine genauen Angaben zu interdis-
ziplinären Tätigkeiten und zur Projektleiterfunktion gemacht wurden. Mit
Bezug auf das Referenzobjekt 2 hat die Vergabestelle eingewendet, dass
die Projektleiterfunktion und der dazugehörige Aufgabenbereich nicht
nachgewiesen seien.
Da die Anforderungen an den Projektleiter-Stellvertreter üblicherweise tie-
fer angesetzt werden als beim Projektleiter, erhellt, dass die fehlende Pro-
jektleiterfunktion und der nicht nachgewiesene Aufgabenbereich als Pro-
jektleiter oder Projektleiter-Stellvertreter bei Los 18, wo die gleiche
Schlüsselperson als Stellvertreter angeführt war, nicht zu einem Abzug
führen mussten. Die Beschwerdeführerinnen führen auch in dieser Hin-
sicht nicht näher aus, weshalb sie die Bewertung als nicht nachvollzieh-
bar empfinden und haben trotz Einsichtnahme in die eigenen Bewer-
tungsblätter auf die Einreichung einer Replik verzichtet.
2.5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass nachvollziehbar ist, wenn die
Vergabestelle die gleichen Referenzobjekte, die in einem ersten Verga-
beverfahren für den Projektleiter-Stellvertreter bzw. in einem späteren
Vergabeverfahren für den Projektleiter eingereicht wurden, jeweils unter
Berücksichtigung der darin effektiv besetzten Funktion beurteilt. Eine un-
terschiedliche Beurteilung lässt sich vorliegend rechtfertigen, da der frag-
liche Projektleiter in einem der Referenzobjekte aufgrund der ausge-
tauschten Rolle im vorliegenden Vergabeverfahren keine Projektleiter-
funktion innehat. Die Rüge der Beschwerdeführerin hinsichtlich der im
Vergleich zu Los 18 inkonsistenten Bewertung durch die Vergabestelle ist
pauschal und insofern nicht substanziiert begründet. Im Übrigen hat die
Vergabestelle weder Bundesrecht verletzt noch ihr Ermessen pflichtwidrig
ausgeübt, wenn sie dem in diesem Vergabeverfahren angeführten Pro-
jektleiter bei gleichen Referenzobjekten tiefer als im früheren Vergabever-
fahren zu Los 18 bewertet hat, wo er als Projektleiter-Stellvertreter vorge-
sehen war.
3.
Im Beschwerdeverfahren werden vorab jene Akten beigezogen und zur
Einsicht zur Verfügung gestellt, die sich als entscheiderheblich erweisen
können, soweit keine schützenswerten Geheimhaltungsinteressen tan-
giert sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1052/2012 vom
29. März 2012, E. 5.2 und B-913/2012 vom 28. März 2012, E. 9). Praxis-
gemäss können sich Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts aus dem
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Prozessgegenstand ergeben (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a. a. O.,
N. 1368 m. w. H.).
Mit der Beschwerde wurde eine "inkonsistente Bewertung bei gleichen
Bewertungskriterien" geltend gemacht, weil die von der Beschwerdefüh-
rerinnen angegebenen Schlüsselpersonen im Vergabeverfahren zu Los
20 die Note 3.0 bzw. im Vergabeverfahren zu Los 18 indes die Note 4 er-
halten hätten. Aufgrund der Rechtsbegehren und der Beschwerdebe-
gründung besteht der Prozessgegenstand in einer ersten Phase in der
Beantwortung der Frage, ob ein Abtausch der Schlüsselpersonen im Ver-
gleich zu einem früheren Vergabeverfahren zu einer unterschiedlichen
Beurteilung führen kann und allenfalls ob die Bewertung der Offerte der
Beschwerdeführerinnen beim Zuschlagskriterium "Schlüsselpersonen"
unter Vergleich mit der Bewertung ihrer Offerte zum gleichen Zuschlags-
kriterium im Los 18 vergaberechtskonform ist. Aus diesem Grund wurden
den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 21. Juli 2014 die Ver-
nehmlassung der Vergabestelle vom 8. Juli 2014 und die dazugehörigen
Beilagen 1-5, welche, soweit entscheidrelevant, die einzelnen Bewer-
tungsblätter der Offerten der Beschwerdeführerinnen im Vergabeverfah-
ren zu Los 20 bzw. zu Los 18 umfassen.
Aufgrund der ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen waren die Be-
schwerdeführerinnen ohne Weiteres in der Lage, sich ein Bild von den
Gründen zu machen, die zur Nichtberücksichtigung ihrer Offerte im vor-
liegenden Vergabeverfahren geführt haben. Angesichts der sich vorlie-
gend stellenden Fragen konnte das Bundesverwaltungsgericht für das
vorliegende Urteil ausschliesslich auf die Beschwerde, auf die Vernehm-
lassung der Vergabestelle und auf die Beilagen zur Vernehmlassung ab-
stellen. Demnach erübrigt es sich, das bisher gewährte Akteneinsichts-
recht auf weitere Unterlagen zu erstrecken. Dies umso mehr, als die Be-
schwerdeführerinnen in ihrer Beschwerdeschrift kein Rechtsbegehren auf
Akteneinsicht gestellt und auf die ihnen mit Verfügung vom 21. Juli 2014
eingeräumte Gelegenheit zur Einreichung einer Replik verzichtet haben.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vergabestelle weder ihr Er-
messen überschritten noch eine inkonsistente Beurteilung vorgenommen
hat, wenn sie die Referenzobjekte von A.__ als Projektleiter im vorliegen-
den Vergabeverfahren nicht gleich wie im Vergabeverfahren zu Los 18
bewertet hat, wo er als Projektleiter-Stellvertreter vorgesehen war. Es
sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vergabestelle
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bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums der Schlüsselpersonen gegen
Bundesrecht verstossen oder das ihr zugestandene Ermessen rechtsfeh-
lerhaft ausgeübt hätte. Es ist letzten Endes nicht zu beanstanden, wenn
sie die Offerte der Beschwerdeführerinnen für den Zuschlag nicht berück-
sichtigt hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist
abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführerinnen kos-
tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008, VGKE, SR 173.320.2). Für Streitigkeiten mit Vermö-
gensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des
Streitwertes fest. Im vorliegenden Fall ist die Gerichtsgebühr aufgrund
des Streitwertes auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Sie ist den unterliegenden
Beschwerdeführerinnnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbe-
zahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die in der Hauptsache ob-
siegende Vergabestelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5.3 Die Zuschlagsempfängerin verzichtete stillschweigend, am Be-
schwerdeverfahren teilzunehmen und sich als Partei zu konstituieren.
Entsprechend sind ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren weder
Verfahrenskosten aufzuerlegen, noch eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden den Beschwerdeführerin-
nen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde);
– die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP Projekt-ID 109103;
Gerichtsurkunde);
– die Zuschlagsempfängerin (Einschreiben).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Corrado Bergomi
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), wenn der ge-
schätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwel-
lenwert erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdefüh-
rende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 24. September 2014