Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B3486/2011
U r t e i l v om 2 8 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger und Stephan Breitenmoser;
Gerichtsschreiber Said Huber.
Parteien B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI
Regionalzentrum X._______,
Vorinstanz;
Gegenstand Aufgebot von Amtes wegen zum
Zivildiensteinsatz/Dienstverschiebung.
B3486/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Mai 2009 zum Zivildienst
zugelassen und zur Leistung von 203 Diensttagen verpflichtet wurde;
dass der Beschwerdeführer bis zum Ende des Jahres, in welchem er das
27. Altersjahr vollenden wird, insgesamt 26 Diensttage zu leisten hat und
voraussichtlich am Ende des Jahres 2018 aus dem Zivildienst entlassen
wird, sofern er bis dahin alle verfügten Diensttage geleistet hat;
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig mit seiner Zulassung zum
Zivildienst verpflichtet worden war, sich bis am 15. Januar 2010 um eine
Einsatzvereinbarung zu bemühen und den ersten Zivildiensteinsatz von
mindestens 26 Tagen spätestens im Laufe des Jahres 2010 zu beginnen;
dass der Beschwerdeführer in der Folge keinen Einsatz vereinbarte, was
die Vorinstanz veranlasste, ihn zweifach zu mahnen (jeweils am 19.
Januar 2010 und am 19. Oktober 2010), eine solche Einsatzvereinbarung
einzureichen;
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 17. November 2010
mitteilte, sie habe vor, den Zivildiensteinsatz selbst festzulegen und ihn
einlud, dazu vorgängig Stellung zu nehmen und begründete allfällige
Einwände dagegen darzulegen;
dass der Beschwerdeführer auf dieses Schreiben der Vorinstanz vom
17. November 2011 nicht reagierte;
dass die Vorinstanz am 14. Dezember 2010 ein Aufgebot zum Zivildienst
von Amtes wegen gemäss Art. 22 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober
1995 (ZDG, SR 824.0) sowie Art. 31a der Zivildienstverordnung vom
11. September 1996 (ZDV, SR 824.01) verfügte, wobei dieser Einsatz in
der Folge im Einvernehmen zwischen dem Beschwerdeführer, der
Vorinstanz und dem geplanten Einsatzbetrieb widerrufen wurde;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. März
2011 erneut zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung bis zum 6. April
2011 aufforderte;
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam und am
21. April 2011 von der Vorinstanz gemahnt wurde, sich um eine
B3486/2011
Seite 3
Einsatzvereinbarung bis zum 14. Mai 2011 zu kümmern, ansonsten
abermals von Amtes wegen ein Aufgebot zum Zivildienst erlassen würde;
dass der Beschwerdeführer auch diese Frist ungenutzt verstreichen liess,
was die Vorinstanz veranlasste, den Beschwerdeführer am 18. Mai 2011
von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz im Sinne von Art. 22 ZDG
und Art. 31a ZDV aufzubieten;
dass dieser Einsatz vom 20. Juni 2011 bis 15. Juli 2011 beim
Einsatzbetrieb Y._______, W._______, hätte geleistet werden sollen;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2011 (eingegangen
bei der Vorinstanz am 6. Juni 2011) diese um Verschiebung seines
Pflichteinsatzes ersuchte, mit der Begründung, seine berufliche Position
erlaube es ihm nicht, so kurzfristig für einen Monat von seiner Stelle
fernzubleiben, weil sein Arbeitgeber ohne seine Anwesenheit wegen
Personalmangels in eine Notsituation käme und er in dieser Zeit auch
private Termine wahrzunehmen habe;
dass der Beschwerdeführer sich auch bereit erklärte, sich um einen
Einsatz für die Monate November und Dezember 2011 zu bemühen, bzw.
auch gewillt sei, im Jahr 2012 für zwei bis drei Monate Zivildienst zu
leisten;
dass die Vorinstanz nach entsprechender Instruktion das Gesuch um
Dienstverschiebung mit Verfügung vom 15. Juni 2011 mit der
Begründung ablehnte, beim besagtem Aufgebot handle es sich bereits
um das zweite Zwangsaufgebot für den Ersteinsatz, der bereits im Jahr
2010 hätte geleistet werden müssen, wobei der Beschwerdeführer auch
auf mehrmalige Aufforderungen zur Einreichung einer eigenen
Einsatzvereinbarung nicht reagiert habe, obwohl ihm so die Möglichkeit
gegeben worden sei, die Dienstpflicht mit dem Arbeitgeber abzusprechen
und die privaten Termine zu koordinieren;
dass die Vorinstanz zudem zum Schluss gelangte, dass bei Leistung des
Pflichteinsatzes des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2011 bis 15. Juli
2011 für dessen Arbeitgeber zwar eine ungünstige Situation entstehe,
dies aber keine ausserordentliche Härte darstellen würde;
dass sich die Vorinstanz nach einem Telefonat mit dem Arbeitgeber des
Beschwerdeführers am 16. Juni 2011 bereit erklärte, bei entsprechendem
B3486/2011
Seite 4
Gesuch dem Beschwerdeführer drei Urlaubstage während der Zeit des
Diensteinsatzes zu gewähren;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2011 (Poststempel:
20. Juni 2011) gegen die Verfügung vom 15. Juni 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin sinngemäss
beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine
Verschiebung des Aufgebots zu gewähren;
dass der Beschwerdeführer geltend macht, bei Leistung des strittigen
Einsatzes entstehe eine Notsituation für seinen Arbeitgeber, da bei seiner
Abwesenheit mehrere Projekte, welche weder Verzögerungen noch
Aushilfen zuliessen, nicht durchgeführt werden könnten und er in seiner
Anstellung im technischen Labor seines Arbeitgebers grosse
Verantwortung wahrzunehmen habe, und ferner ein weiterer Mitarbeiter
in der Zeit des verfügten Einsatzes Ferien habe und somit das technische
Labor bei seiner Abwesenheit dann unbesetzt sei;
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2011 die
Abweisung der Beschwerde beantragt und vorbringt, dass sich das
Problem der Abwesenheit des Beschwerdeführers gemäss den Angaben
des Arbeitgebers durch die Gewährung von Urlaubstagen entschärfen
liesse und bei Bedarf noch zusätzliche Urlaubstage beantragt werden
könnten, und es sich im Übrigen effektiv lediglich um zwei Wochen
handeln würde, während denen ein personeller Engpass im technischen
Labor des Arbeitgebers überbrückt werden müsste;
dass der Beschwerdeführer laut Angaben der Vorinstanz in der Folge
jedoch auf die Einreichung eines entsprechenden Urlaubsgesuchs
verzichtete und sich auf den Standpunkt stellte, auch bei Gewährung von
Urlaubstagen entstehe für seinen Arbeitgeber eine Notsituation, was
letzterer in der Beschwerdeschrift unterschriftlich bestätigt habe;
dass sich die vom Arbeitgeber zunächst vorgeschlagenen Urlaubstage
laut Vorinstanz mit den privaten Terminen des Beschwerdeführers (Open
Air am 24. Juni 2011, ComedyProgramm von Z._______ am 28. Juni
2011) überschneiden würden, was den Eindruck vermittle, es gehe dem
Beschwerdeführer in Tat und Wahrheit darum, jene private Termine
wahrnehmen zu können;
dass die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsplatz während
26 Tage nach Ansicht der Vorinstanz keine übermässige Härte darstelle,
B3486/2011
Seite 5
was insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes gelten müsse,
dass der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu einem
Militärdienstpflichtigen – seinen Zivildiensteinsatz selber organisieren und
damit den für ihn günstigsten Zeitpunkt hätte auswählen können;
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 ZDG i.V.m. Art. 31 und Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]);
dass zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art.
48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]);
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung
durch diese beschwert ist;
dass ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
angefochtenen Verfügung grundsätzlich nur dann besteht, wenn es im
Zeitpunkt des Urteils noch aktuell und praktisch ist, weil der mit der
angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch vorhanden
ist (vgl. VERA MARANTELLISONANINI/SAID HUBER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N. 15 zu Art 48, mit
weiteren Hinweisen);
dass der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, der vom 20. Juni
2011 bis am 15. Juli 2011 von Amtes wegen verfügte Zivildiensteinsatz
sei zu verschieben;
dass zwar dieser Zivildiensteinsatz im jetzigen Zeitpunkt in der
Vergangenheit liegt und daher nicht mehr aufgebotsgemäss geleistet
werden kann;
dass jedoch, wer ohne Rechtfertigungsgrund einen Zivildiensteinsatz
versäumt, strafrechtlich oder disziplinarisch sanktioniert werden kann (Art.
73 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 67 ZDG);
B3486/2011
Seite 6
dass vorliegend eine allfällige Gutheissung der Beschwerde und damit
die Aufhebung der verfügten Dienstpflicht unter gleichzeitiger Bewilligung
der Dienstverschiebung ein Rechtfertigungsgrund für das Nichtantreten
des strittigen Zivildiensteinsatzes bilden könnte;
dass der Beschwerdeführer daher trotz des Umstandes, dass das
verfügte Aufgebot für die Zeit vom 20. Juni 2011 bis am 15. Juli 2011 im
Zeitpunkt des Urteils hinfällig geworden ist, ein schutzwürdiges, aktuelles
und praktisches Interesse an der Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit
der angefochtenen Abweisung seines Dienstverschiebungsgesuches hat
und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B2127/2006 vom 16. Juli 2007, E. 1);
dass die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG),
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur
Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die
Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist;
dass, soweit ein Aufgebot wegen Ergebnislosigkeit der Suche nach
einem Zivildiensteinsatz nicht erlassen werden kann, die Vollzugsstelle in
einem Aufgebot selbst festlegt, wann und wo ein Einsatz zu leisten ist,
wobei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen
eines geordneten Vollzugs zu berücksichtigen sind (Art. 31a Abs. 4 ZDV);
dass die bei einem Aufgebot zu einem Einsatz von Amtes wegen
(Art. 31a Abs. 4 ZDV) geltende Aufgebotsfrist von 30 Tagen (Art. 40
Abs. 3bis ZDV) vorliegend von der Vorinstanz entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers eingehalten wurde;
dass nach Art. 44 Abs. 1 ZDV ein Gesuch um Dienstverschiebung
einzureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot
nicht befolgt werden kann;
dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um
Dienstverschiebung insbesondere nach Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV dann
gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig
darlegt, dass die Ablehnung für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren
Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde;
B3486/2011
Seite 7
dass die Vollzugsstelle Gesuche nach Art. 46 Abs. 4 Bst. a und b ZDV
ablehnt, wenn keine Gründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV vorliegen
oder den Anliegen des Gesuchstellers durch die Gewährung von Urlaub
weitgehend entsprochen werden kann;
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Dienstverschiebungsgesuches geltend macht, bei seinem Fernbleiben in
einer für den Betrieb hektischen Zeit mit vielen laufenden Projekten, die
keinen Aufschub zuliessen und wegen der zusätzlichen ferienbedingten
Abwesenheit eines zweiten Mitarbeiters entstünde für seinen Arbeitgeber
eine ausserordentliche Härte;
dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV nur
dann anerkannt werden kann, wenn eine eigentliche Notsituation beim
Zivildienstpflichtigen oder bei seinem Arbeitgeber vorliegt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B6116/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 3.2.1,
mit Hinweisen);
dass der Arbeitgeber gegenüber der Vorinstanz erläuterte, mit der
Gewährung von Urlaubstagen könnte die "Situation entschärft" werden;
dass der Beschwerdeführer jedoch auf die Einreichung eines
Urlaubsgesuchs verzichtete und in der Beschwerde weiterhin darauf
abstellt, es entstehe eine eigentliche Notsituation, wenn er während der
Zeit seines Zivildiensteinsatzes abwesend wäre;
dass sich der Arbeitgeber widersprüchlich verhält, wenn er zunächst
angibt, mit Urlaubstagen könne die betriebliche Situation gemildert
werden, ohne dann um die Gewährung solcher Urlaubstage
nachzusuchen und in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
trotzdem eine Notsituation geltend macht;
dass somit davon ausgegangen werden kann, dass die Beantragung von
Urlaubstagen – welche gemäss Angaben der Vorinstanz auch gewährt
worden wären – a priori gereicht hätte, um die ungünstige betriebliche
Situation, die bei Abwesenheit des Beschwerdeführers entstanden wäre,
zu entschärfen;
dass der Beschwerdeführer damit nicht glaubwürdig darlegen konnte,
inwiefern die Ablehnung seines Gesuchs für ihn oder seinen Arbeitgeber
B3486/2011
Seite 8
eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV
bedeutet hätte;
dass insofern kein Dienstverschiebungsgrund gegeben ist;
dass vom Beschwerdeführer insbesondere nicht geltend gemacht wird,
die Leistung des Zivildiensteinsatzes hätte unter Umständen den Verlust
seiner Arbeitsstelle zur Folge haben können;
dass es im Sinne der Erwägung der Vorinstanz nicht von der Hand zu
weisen ist, dass der Beschwerdeführer vermutlich auch seine
persönlichen Termine wahrnehmen wollte, was sich aus der Tatsache
ergibt, dass mindestens einer der vom Arbeitgeber vorgeschlagenen
Urlaubstage mit diesen privaten Veranstaltungen des Beschwerdeführers
übereinstimmt;
dass die Vorinstanz somit das Gesuch des Beschwerdeführers um
Dienstverschiebung vom 29. Mai 2011 (eingegangen bei der Vorinstanz:
am 6. Juni 2011) in Anwendung von Art. 46 Abs. 4 Bst. b ZDV zu Recht
abgelehnt hat;
dass im Übrigen das Verhalten des Beschwerdeführers bezüglich der
Suche nach einem Zivildiensteinsatz angesichts der Vielzahl von
Mahnungen der Vorinstanz geradezu trölerisch erscheint;
dass sich der Beschwerdeführer aber immerhin bereit erklärt hat, sich
noch für das Jahr 2011 um einen Zivildiensteinsatz zu bemühen und er
bei dieser Bereitschaft zu behaften ist;
dass es der Vorinstanz unbenommen ist, dem Beschwerdeführer eine
Frist anzusetzen, ihr eine präzise Einsatzplanung zur Leistung der
ausstehenden Diensttage im Jahre 2011 einzureichen;
dass sich die Beschwerde damit insgesamt als unbegründet erweist und
abzuweisen ist;
dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind
(Art. 65 Abs. 1 ZDG);
dass Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes nicht beim
Bundesgericht angefochten werden können und das vorliegende Urteil
B3486/2011
Seite 9
daher endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück);
– die Vorinstanz (RefNr. 8.425.36871.0; Einschreiben; Vorakten zurück);
– die Zentralstelle Thun (Einschreiben).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber
Maria Amgwerd Said Huber
Versand: 29. Juli 2011