B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3488/2014
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Suzana Mark Ndue.
Parteien
Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG,
Seestrasse 204, 8802 Kilchberg ZH,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Städeli,
Rentsch Partner AG, Fraumünsterstrasse 9,
Postfach 2441, 8022 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
DC Perakende Magazacilik Gida Sanayi
Ve Ticaret Anonim Sirketi,
Büyükdere Cad. no. 191, Apa Giz Plaza K2,
TR- Levent Sisli - Istanbul,Türkei
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 13340
CH 618'069 TEDDY / IR 1'166'538 TA DI (fig.).
B-3488/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 18. Juli 2013 notifizierte die Organisation Mondiale de la Propriété
Intellectuelle (OMPI) der Vorinstanz die Eintragung der Wort-Bildmarke
TA DI (fig.) der Beschwerdegegnerin im Internationalen Register. Die
Marke ist gestützt auf eine türkische Basis und mit Schutzausdehnung auf
die Schweiz für Waren der Klassen 29, 30 und Dienstleistungen der Klasse
43 registriert und sieht wie folgt aus:
In Klasse 30 wird die Marke für folgende Waren beansprucht:
Café, cacao, succédanés de café, boissons à base de café ou cacao, boissons à
base de chocolat, macaronis, raviolis, vermicelles, produits de pâtisserie et bou-
langerie, desserts au chocolat, miel, gelée royale, propolis, condiments pour pro-
duits alimentaires, levures, poudre à lever, tous types de farines, semoules, fécule
de maïs, sucre cristallisé, sucre en morceaux, sucre en poudre, thé, thé glacé,
confiseries, chocolats, biscuits, crackers, gaufres, gommes à mâcher, crèmes gla-
cées, glaces alimentaires, sel, produits à base de céréales, sirop de mélasse.
Nach einer Angabe im Registereintrag haben die in der Marke enthaltenen
Wörter keinen Sinngehalt.
B.
Mit Schreiben vom 1. November 2013 erhob die Beschwerdeführerin, be-
schränkt auf alle beanspruchten Waren der Klasse 30, gegen diese Marke
teilweise Widerspruch. Ihr Vorbringen stützte sie auf ihre Wortmarke
CH 618'069 TEDDY, die sie am 8. Juli 2011 zum Schutz angemeldet hatte
und die für folgende Waren der Klasse 30 eingetragen ist:
B-3488/2014
Seite 3
Kakao- und Schokoladepulver; Schokolade ungefüllt und gefüllt; Schokoladekon-
fekt, nämlich kleine assortierte Schokoladen (Pralinen); Schokoladenhohlfiguren
und massive Schokoladenfiguren.
Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, zwischen den
Marken bestehe eine Verwechslungsgefahr.
C.
Die Beschwerdegegnerin liess sich innert der ihr angesetzten Frist weder
zum Widerspruch vernehmen, noch bezeichnete sie ein Zustellungsdomizil
in der Schweiz.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 wies die Vorinstanz den Widerspruch voll-
umfänglich ab. Zur Begründung führte sie aus, gegenüber der Eintragung
für "macaronis, raviolis, miel, gelée royale, propolis, condiments pour pro-
duits alimentaires, levures, poudre à lever, tous types de farines, semoules,
fécule de maïs, sucre cristallisé, sucre en morceaux, sucre en poudre,
gommes à mâcher, sel, sirop de mélasse" bestehe keine Gleichartigkeit
der Waren, gegenüber den übrigen Waren aber auch keine hinreichende
Ähnlichkeit der Zeichen, um eine Verwechslungsgefahr anzunehmen, zu-
mal die angefochtene Marke nicht am Sinngehalt "Teddybär" der Wider-
spruchsmarke teilnehme, der in allen Sprachregionen der Schweiz erkannt
werde.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2014
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren:
1) Die Ziffern 2 bis 5 des Entscheides der Vorinstanz vom 22. Mai 2014
im Widerspruchsverfahren Nr. 13340 seien vollumfänglich aufzuhe-
ben.
2) Die Schweizer Designation der Internationalen Marke Nr. 1166538
TADI (fig.) sei für sämtliche beanspruchten Waren der Klasse 30 zu
löschen.
3) Eventualiter: Die Ziffern 2 bis 5 des Entscheides der Vorinstanz vom
22. Mai 2014 im Widerspruchsverfahren Nr. 13340 seien vollumfäng-
lich aufzuheben und die Streitsache sei zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Wider-
spruchsgegnerin.
B-3488/2014
Seite 4
Zur Begründung führte sie aus, Honig, Hefe, Mehl, Kristallzucker, Salz und
Sirup usw. seien ebenso Süsswaren wie die Schokoladeprodukte, für wel-
che die Widerspruchsmarke registriert sei. Auch Makkaroni und Ravioli
seien angesichts der fortschreitenden Diversifizierung und unternehmeri-
schen Verdichtung im Lebensmittelsektor mit den Lebensmitteln der Wi-
derspruchsmarke hochgradig gleichartig. Die angefochtene Marke werde
massgeblich vom Wortelement TADI geprägt und der Widerspruchsmarke
sei ein durchschnittlicher Schutzumfang zuzumessen. Nicht sei der Ansicht
der Vorinstanz zu folgen, die Widerspruchsmarke sei wenig kennzeich-
nungskräftig und es werde darunter ein Teddybär aus Schokolade erwartet.
Vielmehr sei, auf Grund des ähnlichen Wortklangs, eine Verwechslungsge-
fahr zwischen den zu vergleichenden Marken in Klasse 30 vollumfänglich
zu bejahen.
E.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 4. September 2014, die Be-
schwerdegegnerin stillschweigend auf eine Vernehmlassung.
F.
Auf eine öffentliche Verhandlung haben die Parteien stillschweigend ver-
zichtet.
G.
Auf weitere Vorbringen und Beweismittel ist, soweit sie rechtserheblich
sind, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchsachen zuständig
(Art. 31, 32, 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]). Als Widersprechende hat die Beschwerdeführerin am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und beschwert (Art. 48 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
Die Beschwerde wurde innert Frist und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs.
1 VwVG), der Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Auf die Beschwerde ist darum einzutreten.
B-3488/2014
Seite 5
2.
Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere
Markeneintragung erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für glei-
che oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass
sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c in Ver-
bindung mit Art. 31 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August
1992 [MSchG, SR 232.11]). An die Unterschiedlichkeit der Waren und
Dienstleistungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher
sich die Zeichen sind (BGE 128 III 445 E. 3.1 "Appenzeller"; 128 III 99
E. 2.c "Orfina"; LUCAS DAVID, Markenschutzgesetz, Muster- und Modellge-
setz, 2. Aufl. 1999, Art. 3 N. 8). Dabei sind die Aufmerksamkeit der mass-
gebenden Verkehrskreise und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-
marke zu berücksichtigen (BGE 121 III 378 E. 2.a "Boss/Boks"; Urteil des
BVGer B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.1 mit Hinweisen
"Gallo/Gallay [fig.]"; CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, das schweize-
rische Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und interna-
tionalen Markenrechts, 2002, Art. 3 N. 17 ff.).
2.1 Die Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen beurteilt sich an-
hand der Einträge im Markenregister (Urteil des BVGer B-531/2013 vom
21. Oktober 2013 E. 2.2 mit Hinweisen "Gallo/Gallay [fig.]"), soweit auf-
grund einer Nichtgebrauchseinrede keine Einschränkung gegeben ist
(Urteil des BVGer B-5179/2012 vom 20. Mai 2014 E. 3.2 "Tivo/Tivù Sat HD
[fig.]; GALLUS JOLLER, in: Noth/Bühler/Thouvenin (Hrsg.), Stämpflis Hand-
kommentar Markenschutzgesetz (MSchG), 1. Aufl. 2009, [nachfolgend:
MSchG], Art. 3 N. 235; WILLI, a.a.O., Art. 3 N. 37). Für die Annahme gleich-
artiger Waren und Dienstleistungen sprechen damit eine einheitliche Wert-
schöpfungskette, ein sinnvolles Leistungspaket als marktlogische Folge,
die marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Pro-
dukte mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten
(Urteile des BVGer B-2269/2011 vom 9. März 2012 E. 6.5.1 "Bonewelding
[fig.]"; B-758/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.1 "G-mode/G-mode"; JOLLER,
MSchG, Art. 3 N. 300). Eine Gleichartigkeit kann nicht nur zwischen Waren
oder Dienstleistungen je untereinander bestehen, sondern auch zwischen
diesen beiden Kategorien von Produkten (Urteile des BVGer B-5179/2012
vom 20. Mai 2014 E. 3.2 "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]"; B-2269/2011 vom
9. März 2012 E. 6.5.1 "Bonenwelding"; EUGEN MARBACH, Markenrecht, in:
von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbe-
werbsrecht [SIWR] Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, Rz. 853 ff.; WILLI, a.a.O., Art. 3
N. 35).
B-3488/2014
Seite 6
2.2 Die Zeichenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck der
Marken (BGE 128 III 446 E. 3.1 "Appenzeller"; DAVID, a.a.O., Art. 3 N. 11)
sowie, da zwei Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrgenommen werden,
nach dem Erinnerungsbild der Abnehmer (BGE 121 III 377 E. 2.a "Boss/
Boks"; 119 II 476 E. 2.d "Radion/Radiomat"; MARBACH, a.a.O., Rz. 867; DA-
VID, a.a.O., Art. 3 N. 15). Dabei kommt dem Zeichenanfang in der Regel
eine höhere Bedeutung zu, da er besser im Gedächtnis haften bleibt (Ur-
teile des BVGer B-3325/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.5 "Bally/ Tally";
B-6012/2008 vom 25. November 2009 E. 4.9 "Stenflex/Star Flex [fig.]").
2.3 Bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken sind die einzel-
nen Bestandteile nach ihrer Unterscheidungskraft zu gewichten. Enthält
eine Marke charakteristische Wort- wie Bildelemente, können diese den
Erinnerungseindruck gleichermassen prägen (Urteile des BVGer
B-5179/2012 vom 20. Mai 2014 E. 3.4 mit Hinweisen "Tivo/Tivù Sat HD
[fig.]"; B-4159/2009 vom 25. November 2009 E. 2.4 "Efe/Eve").
Für die Ähnlichkeit verbaler Zeichen sind der Wortklang, das Schriftbild und
gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2.b/cc
"Securitas"; MARBACH, a.a.O., Rz. 872 ff.). Eine Ähnlichkeit im Wortklang
oder Schriftbild allein genügt in der Regel (Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom 5. Juli 2006, Zeit-
schrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!]
2006, S. 761 E. 4 "McDonald's/McLake"; WILLI, a.a.O., Art. 3 N. 69). Der
Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Ausspracheka-
denz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Schriftbild durch
die Anordnung und optische Wirkung der Buchstaben sowie die Wortlänge
(BGE 122 III 382 E. 5.a "Kamillon/Kamillosan"; 119 II 473 E. 2.c "Radion").
2.4 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der
Zeichen und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen Fehlzu-
rechnungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren Zeichen ver-
sehenen Waren und Dienstleistungen dem falschen Markeninhaber zuge-
rechnet werden. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn ei-
nes der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird, eine mit-
telbare, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar ausei-
nanderhalten, dahinter aber wirtschaftliche Zusammenhänge der Marken-
inhaber vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen (Urteile des BVGer
B-5692/2012 vom 17. März 2014 E. 3.4 "Yello/Yellow Lounge"; B-5312013
vom 21. Oktober 2013 E. 2.5 "Gallo/Gallay [fig.]"; JOLLER, MSchG, Art. 3
N. 22 f.).
B-3488/2014
Seite 7
2.5 Eine starke Kennzeichnungskraft und ein hoher Bekanntheitsgrad ei-
ner Marke erhöhen die Wahrscheinlichkeit von Assoziationen und damit die
Gefahr, dass die Abnehmer ähnliche Drittmarken missdeuten (BGE 128 III
445 E. 3.1 "Appenzeller"; Urteil des BVGer B-5179/2012 vom 20. Mai 2014
E. 3.5 mit Hinweisen "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]"). Starke Marken sind das Er-
gebnis einer schöpferischen Leistung oder langen Aufbauarbeit und ver-
dienen deshalb einen weiten Ähnlichkeitsbereich (BGE 122 III 382 E. 2.a
"Kamillon/Kamillosan"; Urteil des BVGer B-5692/2012 vom 17. März 2014
E. 3.5 mit Hinweisen "Yello/Yellow Lounge"; vgl. GALLUS JOLLER, Ver-
wechslungsgefahr im Kennzeichenrecht. Eine rechtsvergleichende Unter-
suchung der Anforderungen an die Unterscheidbarkeit von Kennzeichen
im Marken-, Firmen-, Lauterkeits- und Namensrecht, Schriften zum Me-
dien- und Immaterialgüterrecht [SMI] Bd. 53, 2000, S. 204). Die Verwechs-
lungsgefahr kann hingegen im Gesamteindruck entfallen, wenn es sich
beim übernommenen Element um einen schwachen Bestandteil handelt,
der mit einem kennzeichnungskräftigen verbunden wurde (Urteile des
BVGer B-5179/2012 vom 20. Mai 2014 E. 3.5 "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]";
B-502/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2.1, 6 "Premium ingredients, s.l.
[fig.]/Premium Ingredients International [fig.]").
2.6 Schwach sind insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile
sich eng an das Gemeingut anlehnen (Urteile des BVGer B-5440/2008
vom 24. Juli 2009 E. 6.2 "Jump [fig.]/Jumpman", B-5477/2007 vom
28. Februar 2008 E. 6 "Regulat/H2O3 pH/ Regulat [fig.]"). Dazu gehören
Sachbezeichnungen sowie Hinweise auf Eigenschaften wie die Bestim-
mung, den Verwendungszweck oder die Wirkungsweise der Waren oder
Dienstleistungen, sofern sie von den Verkehrskreisen ohne besondere
Denkarbeit oder Fantasieaufwand verstanden werden und sich nicht in
blossen Anspielungen erschöpfen (BGE 135 II 359 E. 2.5.5 "akustische
Marke"; Urteil des BVGer B-283/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 4.1
"Noblewood").
3.
Zunächst sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Kakao-
und Schokolade, für welche die Widerspruchsmarke beansprucht wird,
werden gleich wie die Grundnahrungs- und Lebensmittel der angefochte-
nen Marke täglich von einem breiten Publikum und in unterschiedlichen
Verarbeitungsstufen erworben, weshalb von einer eher geringen Aufmerk-
samkeit der angesprochenen Verkehrskreise auszugehen ist (BGE 126 III
315 E. 6b/bb "Apiella" BGE 122 III 382 E. 3a "Kamillosan"; Urteil des BGer
4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.3 "Yello").
B-3488/2014
Seite 8
4.
Lebensmittel des täglichen Bedarfs, die dazu bestimmt sind, in der Küche
verwendet zu werden, werden als gleichartig angesehen, da ihr Verwen-
dungszweck übereinstimmt und die Vertriebswege weitgehend identisch
sind (Entscheid der RKGE vom 27. März 2001 E.4 "Elsie (fig.) / Elsa (fig.)",
veröffentlicht in sic! 2001 S. 323; Entscheid der RKGE vom 14. Februar
1997 E. 7 "Gourmet House", veröffentlicht in sic! 1997 S. 177). Schokola-
deprodukte in Klasse 30 wurden aufgrund ihrer unterschiedlichen Produk-
tionsstätten jedoch nur als entfernt gleichartig mit Gemüsekonserven in
Klasse 29 betrachtet (Entscheid der RKGE vom 5. Oktober 2000 E. 5 "Na-
turella/Naturessa", veröffentlicht in sic! 2000 S. 800). Eine Gleichartigkeit
zwischen Rohstoffen und Halbfabrikaten einerseits und Fertigprodukten
andererseits, namentlich von Brot im Vergleich zu Zucker, Salz und Gewür-
zen, hat das BVGer verneint (Urteil des BVGer B-3622/2010 vom 1. De-
zember 2010 E. 3.2.2 "Wurzelbrot/Wurzelrusti"). Die von der Beschwerde-
führerin vertretene Gleichartigkeit sämtlicher Lebensmittel, die sie ohne nä-
here Substantiierung auf die breite Angebotspalette einzelner Grossprodu-
zenten der Branche stützen will, widerspricht deshalb ebenso der bisheri-
gen Rechtsprechung wie der von ihr behaupteten, fortschreitenden Diver-
sifizierung des Lebensmittelsektors. Ein Grund, von der bisherigen Recht-
sprechung abzuweichen, ist daraus nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat
vielmehr die Gleichartigkeit von "Kakao- und Schokoladepulver; Schoko-
lade ungefüllt und gefüllt; Schokoladekonfekt, nämlich kleinen assortierten
Schokoladen (Pralinen); Schokoladenhohlfiguren und massiven Schokola-
denfiguren" einerseits und Kaffee, Kakao, Kaffeeersatzmittel, Getränken
auf Kaffee- oder Kakaobasis, Getränken auf Schokoladebasis, Makkaroni,
Ravioli, Vermicelles, Pâtisserie- und Bäckereiwaren, Schokoladedesserts,
Honig, Gelée Royale, Propolis (Bienenharz), Lebensmittel-Gewürzstoffen,
Hefe, Backpulver, Mehl aller Art, Griess, Maisstärke, Kristallzucker, Würfel-
zucker, Puderzucker, Tee, Eistee, Confiserie, Schokolade, Biskuits, Cra-
ckers, Waffeln, Kaugummi, Eiskrem, Speiseeis, Salz, kornbasierten Pro-
dukten und Melasse-Sirup anderseits mit einlässlicher Begründung und fol-
gerichtig differenziert beurteilt und richtigerweise betreffend Makkaroni,
Ravioli, Honig, Gelée Royale, Propolis, Lebensmittel-Gewürzstoffen, Hefe,
Backpulver, Mehl aller Art, Griess, Maisstärke, Kristallzucker, Würfelzucker,
Puderzucker, Kaugummi, Salz und Melasse-Sirup verneint.
5.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Annahme einer reduzierten
Kennzeichnungskraft ihrer Widerspruchsmarke TEDDY, welche die Vo-
rinstanz mit dem verbreiteten, ursprünglich englischen Diminutiv für einen
B-3488/2014
Seite 9
Plüschbären für Kinder ("Teddybär") begründet und ausführt, die Marke
spiele aufgrund des Sinngehalts leicht erkennbar auf die mögliche Form
der gekennzeichneten Schokolade an. Die Beschwerdeführerin macht gel-
tend, die Vorstellung eines flauschigen Teddybären dränge sich im Zusam-
menhang mit Schokolade nicht auf, gesteht aber ein, dass Schokolade in
Form von Bären bzw. kindgerecht verniedlichten Bärchen häufig auf den
Markt kommt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass sich
das Publikum an gewisse Tierformen wie Käfer, Mäuse, Hasen und Bären
aus gegossener Schokolade besonders gewöhnt hat (vgl. Urteil des BVGer
B-2054/ 2011 vom 28. November 2011 E. 5.1 "Milchbärchen"), aber auch,
dass "Teddy" ein mehrdeutiger Begriff und besonders als Koseform für den
Vornamen Theodor geläufig ist, während der Spielzeugbär häufiger "Ted-
dybär" genannt und nur umgangssprachlich als "Teddy" apostrophiert wird.
Ob die Schokolademarke
TEDDY daher ohne Umweg über die Fantasie eine Bärengestalt erwarten
lässt, erscheint möglicherweise eher spekulativ. Die Frage kann aber vor-
liegend offen bleiben, da es sich erweist, dass die Beschwerde ohnehin
abzuweisen ist.
6.
Eine hinreichende Zeichenähnlichkeit zwischen den Marken, aus der auf
eine Verwechslungsgefahr für die Waren, für welche die Warengleichartig-
keit bejaht wird, geschlossen werden könnte, ist nämlich selbst bei An-
nahme einer uneingeschränkten Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-
marke nicht festzustellen, wie dies auch die Vorinstanz korrekt darlegt. Die
aus vier Buchstaben bestehende angefochtene Marke übernimmt zwar je-
weils den ersten Buchstaben beider Silben der Widerspruchsmarke, nicht
aber deren auffälliges, doppeltes "D" noch die nachfolgenden Vokale. Zu-
dem schreibt sie die beiden Wörter TA und DI übereinander und versieht
sie mit einem markanten Rahmen, der sich nach unten verengt. Die ange-
fochtene Marke nimmt auch nicht am Sinngehalt der Widerspruchsmarke
(vgl. E. 5) teil, sondern wird durch die Grossschreibung und Anordnung
eher wie zwei unbestimmte Akronyme verstanden. Angesichts dieser au-
genfälligen Unterschiede kann nicht auf die entfernte Ähnlichkeit der Wort-
klänge abgestellt werden, auf die sich die Beschwerde beruft. Der Gesamt-
eindruck der Marken ist vielmehr klar verschieden.
Zwischen den Marken besteht damit keine Verwechslungsgefahr. Eine
Rückweisung im Sinne des Eventualbegehrens erübrigt sich. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
B-3488/2014
Seite 10
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE).
Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung
an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbe-
deutenden Zeichen grundsätzlich von einem Streitwert zwischen Fr.
50'000.- und Fr. 100'000.- auszugehen ist (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Turbi-
nenfuss [3D]" mit Hinweisen; Urteil des BGer 4A_161/2007 vom 18. Juli
2007 E. 1 "We make ideas work" mit Hinweis). Von diesem Erfahrungswert
ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es rechtfertigt sich daher,
die Verfahrenskosten insgesamt auf Fr. 4'000.– festzulegen.
Eine Parteientschädigung entfällt, nachdem die obsiegende Beschwerde-
gegnerin sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
8.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen
(Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Es ist daher mit seiner Eröffnung rechtskräftig.
B-3488/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnom-
men.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen:
Beschwerdebeilagen zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Zustellung über das
Justizministerium der Türkei gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a des
Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und
aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen vom 15. November 1965 [SR 0.274.131], Direction
Générale des Affaires Civiles, Ministère de la Justice, Adalet Bakanligi
Hukuk Isleri Genel Müdürlügü, TR-06510 Ankara)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Widerspruchsverfahren Nr. 13340;
Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Suzana Mark Ndue
Versand: 26. Juni 2015