Abtei lung II
B-3490/2007/lua
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz), Richter Ronald Flury,
Richter Philippe Weissenberger; Gerichtsschreiber
Kaspar Luginbühl
S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT)
Vorinstanz,
Nichtzulassung zur Diplomprüfung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-3490/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 29. November 2006 teilte die Prüfungskommission
für die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer (Erstinstanz)
S._______ (Beschwerdeführer) mit, dass er die Modulprüfungen als
Ganzes nicht bestanden habe. Da das Bestehen der Modulprüfungen
als Ganzes gemäss Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung
für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer (Prüfungsordnung)
sowie Wegleitung zur Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung
für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer (Wegleitung) eine Vor-
aussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung für Wirtschaftsprüfer
darstelle, könne er aufgrund des ungenügenden Resultates daran
nicht teilnehmen.
Gegen diesen Entscheid der Prüfungskommission reichte der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 Beschwerde bei
der Vorinstanz ein. Zur Begründung brachte er vor, seine Leistungen in
den Modulen "Corporate Finance" und "Wirtschaftsprüfung" seien un-
terbewertet worden, weshalb ihm in den gerügten Aufgaben zusätzli-
che Punkte zu erteilen seien, und er zur Diplomprüfung 2007 zuzulas-
sen sei. Anlässlich der Vernehmlassung vom 21. März 2007 unterzog
die Erstinstanz die vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen einer
erneuten Evaluation und erhöhte die Punktzahl im Modul "Corporate
Finance" um 2,5 Punkte. Dadurch wurde dem Beschwerdeführer in
diesem Fach neu die Note 3,0 zugestanden. Dies änderte jedoch
nichts daran, dass der Beschwerdeführer die Modulprüfungen als Gan-
zes nach wie vor nicht bestanden hatte, weshalb er seine Beschwerde
mit Schreiben vom 26. März 2007 aufrecht erhielt.
Mit Entscheid vom 16. April 2007 wies die Vorinstanz die Beschwerde
ab. Sie begründete ihren Entscheid dahingehend, dass es sich bei den
in Frage stehenden Modulprüfungen nicht um Bestandteile des Prü-
fungsverfahrens handle, welches durch die von der Vorinstanz geneh-
migte Prüfungsordnung geregelt werde. Die Modulprüfungen würden
zwar wie die Diplomprüfung von der Prüfungskommission abgenom-
men. Jedoch seien die Inhalte der Modulprüfungen in der Wegleitung
definiert, die die Vorinstanz im Gegensatz zur Prüfungsordnung nicht
genehmigt habe. Insofern stellten die Module keinen Teil der Prüfungs-
ordnung dar. Aus diesem Grund überprüfe die Vorinstanz nur, ob die
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Zulassungsvoraussetzungen in formeller Hinsicht gegeben seien, nicht
aber, wie sie zustande gekommen seien. Unerheblich sei dabei, dass
die Erstinstanz im Rahmen der Vernehmlassung nochmals materiell
auf die Prüfungsleistung eingegangen sei. Insgesamt seien die Modul-
prüfungen mit einem für die Zulassung zu den Diplomprüfungen vorzu-
weisenden Ausweis wie bspw. einem Hochschuldiplom vergleichbar.
Der Erwerb eines Hochschulabschlusses werde auch ausserhalb des
Prüfungsreglements geregelt, weshalb eine materielle Nachprüfung
nicht möglich sei. Gemäss Wegleitung sei bei allen fünf Modulen eine
gewichtete Durchschnittsnote von 4,0 bzw. 28 Notenpunkten zu errei-
chen, wobei nicht mehr als insgesamt 1,5 Notenpunkte unter 4,0 lie-
gen dürfen. Diese Voraussetzung habe der Beschwerdeführer nicht er-
füllt, weshalb der Entscheid der Erstinstanz, ihn nicht zu den Diplom-
prüfungen zuzulassen, gerechtfertigt sei.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 16. Mai 2007 und verbesserter Eingabe vom 10. August 2007 Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung brachte
er sinngemäss vor, dass die Vorinstanz fälschlicherweise seine Be-
schwerde nicht materiell beurteilt habe. Er beantragte, dass auf die ge-
rügten Prüfungsaufgaben einzugehen, und ihm die verlangten Punkte
zuzusprechen seien. Die Erstinstanz habe ihm in den gerügten Aufga-
ben nicht die Punkte erteilt, die sie für die gelieferten Antworten ge-
mäss Punkteverteilungsschema hätte erteilen müssen. Im Fach Corpo-
rate Finance beantrage er daher 19 zusätzliche Punkte, im Fach Wirt-
schaftsprüfung deren 14. Bezüglich Rügen zu den einzelnen Aufgaben
verwies er auf die Beschwerde an die Vorinstanz. Weiter beantragte er,
zur Diplomprüfung zugelassen zu werden. Anlässlich der Nachbesse-
rung der Beschwerde brachte er vor, dass seine Beschwerde gutzu-
heissen und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen sei. Weiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Prüfungen in den
Fächern Corporate Finance und Wirtschaftsprüfung von unabhängigen
Dritten nachprüfen zu lassen. Auf die weiteren Vorbringen wird, sofern
von Relevanz, in den Erwägungen eingegangen.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2007 beantragte die
Vorinstanz, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Der Be-
schwerdeführer habe beantragt, für die Diplomprüfung im Jahr 2007
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zugelassen zuwerden. Da diese aber schon am 15. August 2007 be-
gonnen habe, sei die Beschwerde gegenstandslos. Sollte das Bundes-
verwaltungsgericht wider Erwarten trotzdem auf die Beschwerde ein-
treten, so sei sie abzuweisen. Bei den Modulprüfungen handle es sich
nur um eine von insgesamt vier Voraussetzungen für die Prüfungszu-
lassung. Diese könnten jedoch nicht Gegenstand des Qualifikations-
verfahrens sein, da sie der zwingenden Bestimmung von Art. 33
Abs. 1 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbil-
dung (BBV, SR 412.101) bezüglich Anzahl Wiederholungsmöglichkei-
ten widersprächen. Zudem habe die Vorinstanz keine Aufsicht über die
Module, weshalb sie nicht Beschwerdeinstanz sein könne. Im weiteren
verwies die Vorinstanz auf den angefochtenen Entscheid.
D.
Mit Replik vom 26. September 2007 beantragte der Beschwerdeführer,
seine Beschwerde sei gutzuheissen. Sein ursprünglicher Antrag, wo-
nach er für die Diplomprüfungssession im Jahr 2007 zuzulassen sei,
sei dahingehend zu verstehen, dass er damit auch für spätere Sessio-
nen zuzulassen sei. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass das Verfah-
ren länger als bis zur Anmeldefrist für die Session des Jahres 2007
dauern werde. Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf eine Duplik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 16. April 2007 stellt eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar.
Gemäss Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) unterliegen Verfügungen der Vorinstanz der Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 33 Bst. f und Art. 37
VGG i. V. m. Art. 44 VwVG).
Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63. Abs. 4 VwVG)
und der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung.
Es stellt sich im vorliegenden Zusammenhang jedoch die Frage, ob er
gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG ein schutzwürdiges Interesse an
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der Aufhebung oder Änderung der Verfügung der Vorinstanz hat. In
seiner Beschwerde an die Vorinstanz beantragte er, zu den Diplomprü-
fungen im Jahr 2007 zugelassen zu werden. Er führte aus, dass er sei-
ne Beschwerde rechtzeitig eingereicht habe, weshalb die Beurteilung
bis zur Anmeldefrist für die Session im August 2007 abgeschlossen
werden könne. In seiner Beschwerde vom 16. Mai 2007 an das Bun-
desverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, zur
Diplomprüfung zugelassen zu werden, ohne zu präzisieren, in wel-
chem Jahr. In seiner Replik vom 16. September 2007 brachte er sinn-
gemäss vor, dass er generell die Zulassung zur Diplomprüfung bean-
trage, unabhängig von der Session. Dass das Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt anders zu verstehen war, er-
gibt sich schon aus seiner Beschwerde an die Vorinstanz. Keineswegs
beantragte er, ausschliesslich für die Session im Jahr 2007 zugelas-
sen zu werden. Vielmehr ist sein Rechtsbegehren bei korrekter Lesart
dahingehend zu verstehen, dass er lediglich seiner Hoffnung Ausdruck
verliehen hat, die Diplomprüfungen noch im Jahr 2007 ablegen zu kön-
nen. Folglich reduzierte sich sein Antrag nicht auf die ausschliessliche
Teilnahme an der Session 2007. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung
vom 16. April 2007 feststellte, dass er die erforderlichen Voraussetzun-
gen dafür nicht erfülle, ist er nach wie vor beschwert und hat ein
schutzwürdiges Interesse, an den Diplomprüfungen – unabhängig von
deren Zeitpunkt – teilnehmen zu können.
Der Beschwerdeführer hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung bzw. der Änderung der Verfügung der Vorinstanz genü-
gend dargetan und erfüllt auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
gemäss Art. 46 ff. VwVG, weshalb auf seine Beschwerde einzutreten
ist.
2.
Gemäss Ziff. 3.31 Prüfungsordnung gelten für die Zulassung zu den
Diplomprüfungen vier Voraussetzungen. Der Kandidat muss 1. einen
Ausweis vorweisen können, der eine adäquate Vorbildung belegt (z. B.
eidg. dipl. Treuhandexperte) (Ziff. 3.311), 2. genügend Berufspraxis
nachweisen (Ziff. 3.312), 3. die Modulprüfungen als Ganzes bestanden
haben (Ziff. 3.313), und 4. belegen, dass auf ihn kein Zentralstrafregis-
tereintrag lautet, welcher Zweifel an seiner Integrität wecken könnte
(Ziff. 3.314). Dabei fällt auf, dass es sich bei den Voraussetzungen ge-
mäss Ziff. 3.311 und 3.314 um solche handelt, deren Erfüllung, wie die
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Vorinstanz korrekt vorbringt, nicht von der Prüfungsordnung geregelt
ist. Vielmehr handelt es sich um Kriterien, deren Vorhandensein bzw.
Absenz in keinem direkten Zusammenhang mit der Ausbildung zum
Wirtschaftsprüfer stehen. Das Erfüllen bzw. Nichterfüllen der Voraus-
setzungen in Ziff. 3.311 und 3.314 Prüfungsordnung wird von aussen-
stehenden Behörden bestätigt. Erfüllt der Kandidat eine dieser Voraus-
setzungen in materieller Hinsicht nicht, kann er daher auch nicht bei
der Vorinstanz Beschwerde erheben. Anders liegt der Fall in Bezug auf
Ziff. 3.312 und 3.313. So liegt es an der Erstinstanz zu überprüfen, ob
der Kandidat genügend Berufspraxis nachgewiesen hat. Entsprechen-
des gilt für die Modulprüfungen, welche eine Zulassungsvorausset-
zung für die Diplomprüfungen darstellen und deren Zustandekommen
direkt von der Erstinstanz sowohl in organisatorischer als auch in fach-
licher Hinsicht überwacht wird.
Rechtsmittelinstanz für Beschwerden gegen Entscheide der Prüfungs-
kommission wegen Nichtzulassung zu den Prüfungen ist gemäss
Ziff. 8.31 Prüfungsordnung die Vorinstanz, was von dieser nicht bestrit-
ten wird. Vorliegend ist jedoch streitig, ob die Kognition der Vorinstanz
bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Modulprüfungen umfas-
send ist, oder ob sie sich auf die Prüfung formeller Kriterien beschrän-
ken darf. Im Nachgang wird daher zu klären sein, wie umfassend die
Vorinstanz Beschwerden gegen Modulprüfungen zu beurteilen hat.
3.
Art. 61 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002
über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10) hält in genereller Weise fest,
dass die Vorinstanz innerhalb ihres Fachbereichs Beschwerdeinstanz
bei Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwal-
tung ist. Diese Bestimmung wird in Ziff. 8.3 Prüfungsordnung konkreti-
siert, wonach erfolglose Kandidaten das Recht eingeräumt wird, gegen
Entscheide wegen Nichtzulassung zu den Diplomprüfungen Beschwer-
de an die Vorinstanz zu führen. Art. 61 Abs. 2 BBG bestimmt, dass
sich das Verfahren im Übrigen nach den allgemeinen Bestimmungen
über die Bundesrechtspflege richtet.
Bei der Kognition der erkennenden Behörde handelt es sich um das
verfahrensrechtliche Gegenstück der Beschwerdegründe, die der Be-
schwerdeführer vorbringen kann, und die die Rechtsmittelbehörde in
materieller Hinsicht prüfen muss. Die möglichen Beschwerdegründe
bestimmen demnach, wie weit die Kognition der Rechtsmittelinstanz
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reicht (THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997,
N 1 f. zu Art. 66). Die Beschwerdegründe, die sowohl vor der Vorins-
tanz als auch vor dem erkennenden Gericht vorgebracht werden kön-
nen, sind gemäss Verweis in Art. 61 Abs. 2 BGG in Art. 49 Bst. a bis c
VwVG geregelt. Demnach kann vor der Vorinstanz die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens (Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) sowie grundsätzlich die Un-
angemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Es stellt
sich die Frage, inwiefern die Vorinstanz diese durch die Beschwerde-
gründe umrissene Kognitionsbefugnis selbständig einschränken kann.
3.1 Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist die angerufene Rechtsmit-
telbehörde in der Regel gehalten, ihre Überprüfungsbefugnis auszu-
schöpfen (BGE 117 Ia 5 E. 1b). Dies hat zur Folge, dass die Rechts-
mittelinstanz auf alle vom Beschwerdeführer form- und fristgerecht
vorgebrachten Rügen einzugehen hat. Abweichungen vom Prinzip der
vollen Kognition im Verwaltungsbeschwerdeverfahren sind möglich,
wenn sie gesetzlich vorgesehen sind oder die Natur der Streitsache ei-
ner uneingeschränkten Überprüfung Grenzen setzt. Letzteres ist vor
allem dann der Fall, wenn sich die Erst- bzw. Vorinstanz bei ihrem Ent-
scheid auf spezielle Fachkenntnisse stützte, welche die Beschwerde-
behörde nicht im gleichen Umfang verfügbar machen kann. Gerade bei
Verfahren, die die Beurteilung von Prüfungsleistungen betreffen, ist
dies regelmässig der Fall (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N 4. zu
Art. 66; BGE 105 Ia 190 E. 2a; Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts vom 23. März 2007 B-2207/2006 E. 5.2).
Eine Kognitionsbeschränkung ist dann unzulässig, wenn die Rechts-
mittelbehörde ihre Überprüfungsbefugnis nicht oder nicht genügend
ausschöpft, obwohl sie sich auf keine Norm bzw. keine Sachumstände
berufen kann, die der Prüfung Grenzen setzen würden. Prüft eine
Rechtsmittelbehörde unter diesen Umständen die zulässigerweise und
formgerecht unterbreiteten Vorbringen nicht oder nicht vollständig, so
begeht sie regelmässig eine Verletzung des Anspruchs des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör sowie eine formelle Rechtsverweige-
rung (BGE 117 Ia 5 E. 1a f.). Es handelt sich hierbei um formelle, mit-
hin selbständige Ansprüche, deren Verletzung ungeachtet der Erfolgs-
aussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des
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angefochtenen Entscheids führen (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 255 f.).
3.2 Vorliegend geht weder aus der Berufsbildungsgesetzgebung noch
aus dem Prüfungsreglement bzw. der Wegleitung dazu hervor, dass
die Vorinstanz ihre Kognition auf die Prüfung der formellen Kriterien
bezüglich Prüfungsbewertung beschränken dürfte. Die Vorinstanz ist
daher grundsätzlich gehalten, ihre Überprüfungsbefugnis im Rahmen
der in Art. 49 Bst. a bis c VwVG aufgeführten Beschwerdegründe
auszuüben. Hingegen entspricht es in Bezug auf Diplomprüfungen für
Wirtschaftsprüfer sowohl der Praxis der Vorinstanz als auch jener des
erkennenden Gerichts, diesbezügliche Leistungen aufgrund spezieller
Fachkenntnisse der Erstinstanz lediglich mit Zurückhaltung zu über-
prüfen. Wie unter E. 3.1 ausgeführt, ist eine dahingehende Beschrän-
kung der Kognition durch die Rechtsmittelbehörde in diesen Fällen ge-
mäss Rechtsprechung und herrschender Lehre durch die Sachum-
stände gegeben.
Im konkreten Fall hat die Vorinstanz ihre Überprüfungsbefugnis bezüg-
lich Modulprüfungen hingegen stärker beschränkt als im Rahmen von
Diplomprüfungen. So stellte sie sich auf den Standpunkt, dass es nicht
ihre Aufgabe sei, Modulprüfungen inhaltlich nachzuprüfen, sondern
dass sie lediglich überprüfen müsse, ob die Erstinstanz die Modulprü-
fungen in formeller Hinsicht im Sinne einer Voraussetzung für die Zu-
lassung zu den Diplomprüfungen korrekt zur Anrechnung gebracht
habe. Somit beschränkte sie ihre Überprüfungsbefugnis auf die Nach-
rechnung des Notenschnitts sowie der Minuspunkte und ging nicht auf
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den gerügten Aufgaben ein.
3.3 Bei der Prüfungs- und der Würdigungspflicht handelt es sich um
Teilgehalte des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ge-
mäss Art. 29 Abs. 2 BV, die in Art. 32 f. und 35 VwVG konkretisiert
werden. Weil die Vorinstanz gar nicht erst auf die Vorbringen des Be-
schwerdeführers eingegangen ist, hat sie seinen Anspruch auf Ge-
währung des rechtlichen Gehörs verletzt.
Es stellt sich daher die Frage, ob dies durch das erkennende Gericht
allenfalls geheilt werden könnte, oder ob die Sache zu erneuter Beur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist.
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Eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör kann gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise geheilt werden,
wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich vor einer Be-
schwerdeinstanz zu äussern, welche zu freier Prüfung all jener Fragen
befugt ist, die auch der unteren Instanz hätten unterbreitet werden
können (BGE 117 Ib 481 E. 8a). Allerdings ist auch in diesem Fall eine
Heilung nur dann möglich, wenn die durch die untere Instanz began-
gene Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt (BGE 126 I 68
E. 2). Wird die Gehörsverletzung hingegen als schwer eingestuft, ist
die Beschwerde gutzuheissen und zu neuer Beurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (TSCHANNEN/ZIMMERLI,
a.a.O., S. 256 f.).
Wie oben ausgeführt, kann die Beschwerdeinstanz nur dann in der Sa-
che entscheiden, wenn sie volle Kognition hat und zudem die Vorins-
tanz die für einen Sachentscheid nötigen Abwägungen, Prüfungen und
Gewichtungen vorgenommen hat. Da es sich bei der Erstinstanz um
ein Fachgremium handelt, beschränkt das Bundesverwaltungsgericht
seine Kognition praxisgemäss auf eine Angemessenheitsprüfung (Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2007
B-2207/2006 E. 5.2). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz den Anspruch
des Beschwerdeführers auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs in
schwerwiegender Weise verletzt hat. So hat sie seine Vorbringen in
keiner Art und Weise gewürdigt, sondern unzulässigerweise ihre Kog-
nition auf das Nachrechnen des Notenschnitts und der Minuspunkte
beschränkt. Da sich das Bundesverwaltungsgericht bei einer allfälligen
Würdigung demnach nicht auf eine umfassende Begründung bzw. Eva-
luation der Beschwerde durch die Vorinstanz stützen könnte, kann ein
Sachentscheid schon aufgrund mangelnder Entscheidgrundlagen nicht
gefällt werden.
4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen,
als dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und zu erneuter Be-
urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird. Ob der Beschwerdeführer nach der Prüfung seiner materiellen
Vorbringen die Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung er-
füllt, wird durch die Vorinstanz zu ermitteln sein.
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Mit der Gutheissung der Beschwerde aufgrund der Verletzung der Be-
gründungspflicht durch die Vorinstanz sind die materiellen Vorbringen
des Beschwerdeführers gegenstandslos.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Der am 31. Mai
2007 an das Bundesverwaltungsgericht geleisteten Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 500.– ist ihm aus der Gerichtskasse zurückzuer-
statten.
Art. 9 des Reglements vom 19. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) bestimmt, dass eine Parteientschädigung für die Kos-
ten der Vertretung sowie für weitere Spesen der Partei ausgerichtet
werden kann. Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren
nicht anwaltlich vertreten. Weitere Spesen machte er nicht geltend.
Aus diesem Grund wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezo-
gen werden (Art. 82 i.V.m. Art. 83 Bst. t Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110]); er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz wird
angewiesen, die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den
Modulprüfungen Corporate Finance und Wirtschaftsprüfung vorge-
brachten Rügen inhaltlich zu würdigen und ihren Entscheid gebührend
zu begründen. Gestützt auf das Ergebnis hat die Vorinstanz über die
Zulassung des Beschwerdeführers zu den Diplomprüfungen neu zu
befinden.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der
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am 31. Mai 2007 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.–
wird ihm aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen)
- die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans-Jacob Heitz Kaspar Luginbühl
Versand: 22. Januar 2008
Seite 11