Abtei lung II
B-3492/2009
{T 0/2}
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d
v o m 4 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.
B-3492/2009 und B-4805/2009
Bietergemeinschaft W._______,
bestehend aus
1. X._______,
2. Y._______.
beide vertreten durch RA Peter Rütimann und RA
Barbara Risse,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
A._______,
vertreten durch RA Dr. Attilio R. Gadola,,
Vergabestelle.
Beschaffungswesen - neue Mobilkommunikationslösung,
Totalunternehmer-Leistungen für die Phasen Planung,
Realisierung, Betrieb für 10 Jahre, Ausschreibung und
Abbruchverfügung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
B-3492/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerinnen gegen die Zuschlagsverfügung der
Vergabestelle betreffend neue Mobilkommunikationslösung, Total-
unternehmer-Leistungen für die Phasen Planung, Realisierung, Be-
trieb für 10 Jahre mit Beschwerde vom 28. Mai 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht
die Aufhebung des Zuschlags beantragt haben (Verfahrensnummer B-
3492/2009),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. Juni 2009
unter anderem einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.–
einverlangt hat und die Beschwerdeführerinnen den Kostenvorschuss
innert Frist bezahlt haben,
dass die Vergabestelle das Vergabeverfahren mit Verfügung vom
27. 2009 abgebrochen hat,
dass die Beschwerdeführerinnen am 17. August 2009 Beschwerde
gegen die Abbruchverfügung erhoben haben (Verfahrensnummer B-
4805/2009),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren B-3492/2009 und B-
4805/2009 mit Verfügung vom 18. August 2009 unter der
Verfahrensnummer B-3492/2009 vereinigt hat,
dass die Beschwerdeführerinnen gegenüber dem Bundesverwaltungs-
gericht am 3. Mai 2010 schriftlich erklärt haben, sie ziehen ihre Be-
schwerden zurück, nachdem sich die Parteien vertraglich geeinigt
haben,
dass das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23
Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]) und demzufolge vorliegend nur noch über die
Verlegung und Bemessung der Verfahrenskosten und den Antrag auf
Parteientschädigung zu befinden ist,
dass die Verfahrenskosten angesichts des Beschwerderückzugs
angemessen herabzusetzen und auf Fr. 2000.– festzulegen sind (Art. 6
Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
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dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass die Verfahrens-
kosten von der Vergabestelle getragen werden und die Parteikosten
wettzuschlagen sind.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde
erledigt abgeschrieben.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.– werden der Ver-
gabestelle auferlegt. Der Einzahlungsschein erfolgt mit separater Post.
Der von den Beschwerdeführerinnen einbezahlte Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 10'000.– wird den Beschwerdeführerinnen nach Ein-
tritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Je ein Doppel der Schreiben der Vergabestelle vom 8. März 2010, vom
20. April 2010 und vom 26. April 2010 gehen an die Beschwerde-
führerinnen. Ein Doppel des Beschwerderückzugsschreibens vom
3. Mai 2010 geht an die Vergabestelle.
5.
Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Bei-
lagen: Rückerstattungsformular und gemäss Ziffer 4)
- die Vergabestelle (Ref. SHAB Nr. 88; Gerichtsurkunde; Beilage ge-
mäss Ziffer 4)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Philipp J. Dannacher
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. f des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]) vorliegt, innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind,
soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 4. Mai 2010
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