B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3495/2012
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Andreas Hebeisen, Rechtsanwalt,
Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenrevision).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorin-
stanz) mit Verfügung vom 29. Mai 2012 die Invalidenrente von X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) einstellte,
dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Heb-
eisen, mit Eingabe vom 2. Juli 2012 gegen diese Verfügung Beschwerde
erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzuspre-
chen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zum Neu-
entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2012 unter Be-
zugnahme auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz
(RAD) vom 30. September 2012 beantragte, die Beschwerde sei in teil-
weiser Gutheissung der Beschwerde zur Durchführung einer polydis-
ziplinären Begutachtung in der Schweiz an die Verwaltung zurückzuwei-
sen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass Dr. med. A._______ des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz in seiner
Stellungnahme vom 30. September 2012 darauf hingewiesen hat, dass
fraglich sei, ob sich das Gericht im Rahmen der Beurteilung der Renten-
einstellung bei einer Vorberentungszeit von fast 20 Jahren lediglich auf
die türkischen Kurzberichte und die RAD-Stellungnahme abstütze, wes-
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halb er bei einem solch komplexen Fall eine Begutachtung in der Schweiz
empfehlen würde,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2012
der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss
feststellte, dass die Verfügung vom 29. Mai 2012 auf einer mangelhaft
ermittelten tatbestandlichen Grundlage beruht,
dass das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, ihr sei weiterhin eine
Invalidenrente zu gewähren, abzuweisen ist,
dass in Bezug auf das Eventualbegehren, es sei die Sache zur Durchfüh-
rung weiterer Abklärungen zurückzuweisen, dagegen übereinstimmende
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz vorliegen,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen einen
Entscheid im Sinne der übereinstimmenden Rechtsbegehren sprechen
würden,
dass vorliegend von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens abzusehen
ist, da im vorinstanzlichen Verfahren trotz der medizinischen Aktenlage
die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens unterlassen wurde und
somit wichtige medizinische Fragen ungeklärt geblieben sind (BGE 137 V
210 E. 4.4.1.4),
dass somit dem Verfahren im jetzigen Standpunkt die Entscheidungsreife
mangelt und es sich deshalb rechtfertigt, die Streitsache zur Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere zur Durchführung der
erforderlichen fachärztlichen Begutachtungen, und zum Erlass einer neu-
en Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxis-
gemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist
(BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrich-
tende Parteientschädigung zuzusprechen ist,
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dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Ansatz der
Parteientschädigung für einen normalen Fall im Bereich der Invalidenver-
sicherung, Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen, Fr. 2'800.– beträgt
(Urteil BGer 9C_918/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.2),
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Kostennote
vom 21. Januar 2012 ein Anwaltshonorar von Fr. 4'950.– und Auslagen
von Fr. 161.10 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 408.90 ausweist,
dass der in der Kostennote geltende gemachte Arbeitsaufwand von 19,8
Stunden mit Blick auf die Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden
Verfahrens unverhältnismässig hoch erscheint,
dass unter Berücksichtigung des normalerweise in ähnlich gelagerten
Fällen gebotenen und aktenkundigen Aufwands eine Entschädigung von
Fr. 2'500.– zuzüglich Auslagen von Fr. 161.10 als angemessen erscheint,
dass vorliegend keine Mehrwertsteuer zu vergüten ist (Art. 1 Abs. 2 i.V.m.
Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni
2009 [MWSTG, SR 641.20]),
dass daher die Parteientschädigung auf Fr. 2'661.10 festzusetzen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 29. Mai 2012 aufgehoben und die Sache zur Durchfüh-
rung einer polydisziplinären Begutachtung und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'661.10 zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwer-
deführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 20. März 2013