B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3502/2011
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______, Deutschland
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
B-3502/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1959 geborene, verheiratete X._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führerin) ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland. Von
Juli 1993 bis Juli 2003 war sie als Grenzgängerin im Rahmen eines 50 %-
Pensums im Hausdienst des Gesundheitszentrums L._______ angestellt
und während dieser Zeit bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (vgl. IV act. 71). Daneben
war sie als Hausfrau und Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1982 und
1984) tätig. Im Mai 2000 wurde sie als Fussgängerin von einem Auto an-
gefahren und litt in der Folge an schmerzhaften Beeinträchtigungen der
rechten Schulter. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Juli 2003 in gegen-
seitigem Einverständnis aufgelöst, nachdem die Beschwerdeführerin seit
Ende September 2002 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gear-
beitet hatte. Mit Formular vom 13. August 2003 meldete sich die Be-
schwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Schulterbeschwerden und Beein-
trächtigungen nach einer Wirbelsäulenoperation bei der IV-Stelle Aargau
(nachfolgend: IV-Stelle AG) zum Bezug einer schweizerischen Invaliden-
rente an (vgl. IV act. 3). Nach entsprechender Prüfung des Leistungsge-
suches verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfol-
gend: Vorinstanz) mit Entscheid vom 12. Februar 2007 die Abweisung
des Leistungsbegehrens (vgl. IV act. 60).
B.
Die gegen diese Verfügung vom 12. Februar 2007 erhobene Beschwerde
hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Juli 2008 gut
(Prozessnr. C-1918/2007; IV act. 66). Es stellte darin verbindlich fest,
dass die Beschwerdeführerin am 30. September 2003 seit einem Jahr
vollumfänglich arbeitsunfähig und ab diesem Zeitpunkt weiterhin mindes-
tens 40 % erwerbsunfähig gewesen sei, mithin ein (nicht weiter bestimm-
ter) Rentenanspruch entstanden sei. Ferner stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass spätestens ab Mai 2004 für angepasste Tätigkei-
ten eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von mindestens sechs Stunden täg-
lich vorgelegen habe. Für weitere und ergänzende Abklärungen, insbe-
sondere zur genauen Feststellung des Zeitpunkts der Verbesserung des
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit, zur Prüfung der Status-
frage und zur korrekten Ermittlung der Einschränkung im Haushaltsbe-
reich, wies das Bundesverwaltungsgericht die Sache an die Vorinstanz
zurück (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2008
E. 4.2.2, 4.2.3 und 4.4).
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Seite 3
C.
In der Folge holte die IV-Stelle AG den von der Beschwerdeführerin am
13. Januar 2009 ausgefüllten Fragebogen zur Rentenabklärung betref-
fend Erwerbstätigkeit/Haushalt und die Unfallakten der Zürich Versiche-
rungsgesellschaft ein (vgl. IV act. 75 f.). Zusätzlich führte sie eine Haus-
haltsabklärung durch und beauftragte die Medizinische Abklärungsstelle
I._______ (nachfolgend: MEDAS) mit der polydisziplinären Begutachtung
der Beschwerdeführerin (vgl. IV act. 83 f.).
D.
Im Vorbescheid vom 7. Januar 2011 führte die Vorinstanz hinsichtlich des
Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit aus, dass bei der Be-
schwerdeführerin bis Ende April 2004 im Erwerbsbereich eine Arbeitsun-
fähigkeit von 100 % bestanden habe. Ab Mai 2004 sei von einer erhebli-
chen Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit
auszugehen. Ab Februar 2007 sei jedoch eine sukzessive gesundheitli-
che Verschlechterung eingetreten, wobei die Beschwerdeführerin im Mai
2009 eine Restarbeitsfähigkeit von 2 Stunden pro Tag für angepasste Tä-
tigkeiten aufweise. Für die Invaliditätsbemessung würden die Anteile im
Haushalts- und im Erwerbsbereich auf je 50 % und die im Haushalt fest-
gestellten Beeinträchtigungen mittels Betätigungsvergleich auf 17 % fest-
gesetzt. Bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich – wie sie
nach Ablauf des Wartejahres am 30. September 2003 bis zum 30. April
2004 vorgelegen habe – resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 59 %,
weshalb der Beschwerdeführerin für diese Zeit eine halbe Invalidenrente
zuzusprechen sei. Die ab Mai 2004 zu berücksichtigende Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich führe zu einem Gesamtinvalidi-
tätsgrad von unter 40 %. Auch die ab Februar 2007 eingetretene Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes begründe mit einem Gesamt-
invaliditätsgrad von 31 % keinen erneuten Rentenanspruch (vgl. IV act.
98).
E.
Mit Eingaben vom 19. Januar und 22. Februar 2011 nahm die Beschwer-
deführerin zum Vorbescheid Stellung und bezog sich auf die eingereichte
Stellungnahme von Dr. med. A._______, Facharzt für Orthopädie, Chi-
rotherapie/Sportmedizin und Physikalische Therapie, vom 26. Januar
2011 (vgl. IV act. 99, 101 und 103).
F.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 bestätigte die Vorinstanz den Vorbe-
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scheid und sprach der Beschwerdeführerin rückwirkend von 1. Septem-
ber 2003 bis 30. April 2004 eine befristete halbe Invalidenrente zu.
G.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
21. Juni 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die unbe-
fristete Zusprechung einer Invalidenrente. Zur Begründung bringt sie im
Wesentlichen vor, dass der Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich zu tief
angesetzt und die von der Vorinstanz angenommene gesundheitliche
Verbesserung ihres Gesundheitszustandes nicht eingetreten sei.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2011 verwies die Vorinstanz auf die
Stellungnahme der IV-Stelle AG vom 19. Juli 2011 und beantragt die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung.
I.
Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, eine Replik einzureichen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die Vorinstanz,
die mit Verfügungen über Rentengesuche von Grenzgängerinnen und
Grenzgängern befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 IVG sowie
Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung [IVV, SR 831.201]).
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Seite 5
1.2 Die Beschwerdeführerin war Grenzgängerin. Wie in der Zuständig-
keitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV hierfür vorgesehen, hat die IV-Stelle
AG, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherte in ihrer Eigenschaft als
Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in korrekter Weise die
Anmeldung für Leistungen der IV entgegengenommen und geprüft, wäh-
rend die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2011 erlas-
sen hat.
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst.
dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung
(Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 19. Mai 2011. Die Beschwerde wurde frist- und
formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG). Als Adressatin der angefochtenen
Verfügung ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59
ATSG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
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Seite 6
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft ge-
tretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügig-
keitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbe-
sondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu
gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 (EWG, SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die
im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be-
sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Da-
bei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Dem-
nach richten sich die Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des In-
validitätsgrades und der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4), insbesondere
dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung
vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
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In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Gel-
tung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die-
sem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl.
BGE 130 V 445). Für das vorliegende Verfahren sind deshalb bis zum
31. Dezember 2003 die bis Ende 2003 gültig gewesenen Bestimmungen,
bis zum 31. Dezember 2007 die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getrete-
nen Bestimmungen der 4. IV-Revision und bis zum 31. Dezember 2011
die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der 5. IV-
Revision anwendbar (AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155). Noch keine
Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene
erste Massnahmepaket der 6. IV-Revision (AS 2011 5659).
3.3 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Le-
galdefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände-
rung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss die vollständige Aufhebung
der Invalidenrente per 30. April 2004 und stellt die Höhe des Invaliditäts-
grades in Frage.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat; d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1
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Seite 8
IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw.
während mindestens drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab 1.
Januar 2008 geltenden Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ
gegeben sein. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen wäh-
rend mehr als eines Jahres, aber auch während mehr als drei Jahren Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung geleistet, so dass die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf
eine ordentliche Invalidenrente sowohl alt- wie auch neurechtlich erfüllt ist
(vgl. IV act. 71).
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.4
4.4.1 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nicht-
erwerbstätig einzustufen ist, was Einfluss auf die anzuwendende Metho-
de der Invaliditätsbemessung hat (allgemeine Methode des Einkom-
mensvergleichs, spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, ge-
mischte Methode). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeit-
weilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist (sog. Sta-
tusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was diese Person bei im Übrigen
unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträch-
tigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den
Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung
entwickelt haben. Diese Beurteilung ist mit Rücksicht auf die gesamten
Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse vorzunehmen, wozu insbesondere allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fä-
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Seite 9
higkeiten, die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega-
bungen zählen (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 130 V 393
E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit weiteren Hinweisen).
4.4.2 Soweit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung von einer ganztägi-
gen Erwerbstätigkeit ausgegangen wird, wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs-
massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar-
beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; allgemei-
ne Methode des Einkommensvergleichs).
4.4.3 Bei im virtuellen Gesundheitsfall nicht erwerbstätigen Versicherten,
welche im Aufgabenbereich (meistens im Haushalt) tätig sind und denen
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 8
Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von
Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich
in diesem Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 28 Abs. 2bis IVG in der
bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 28a Abs. 2 IVG in der
ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung; sog. spezifische Methode zur
Invaliditätsbemessung). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen
Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die
Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten
(Art. 27 IVV). Die Invalidität wird aufgrund eines Betätigungsvergleichs er-
mittelt, bei welchem die prozentuale Einschränkung in den einzelnen Tei-
len des in Frage kommenden Aufgabenbereichs bestimmt wird, wobei die
Summe der Einschränkungen den massgebenden Gesamtinvaliditätsgrad
ergibt (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 30 zu
Art. 16 m.w.H.).
4.4.4 Sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im
Aufgabenbereich (z.B. im Haushalt) bestimmt, wird die Invalidität im Be-
reich der Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensvergleichs bestimmt
und im Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt anhand des Betäti-
gungsvergleichs bemessen. Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliesslich
aus einer Addition der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten
Teilinvaliditäten (sog. gemischte Methode, vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3).
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4.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie
mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindes-
tens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu
40 Prozent invalid sind. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neu-
en Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertels-
rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch
auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der von 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in
der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni
2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3
und E. 3.1) – was vorliegend der Fall ist.
4.6 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig ge-
wesenen Fassung vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frü-
hestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindes-
tens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid (vgl. LOCHER,
Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 52, N13) gewor-
den ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während eines Jahres ohne wesent-
lichen Unterbruch zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war (Bst.
b: langdauernde Krankheit). Gemäss der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf
eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a) und
die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
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Seite 11
4.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.8 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi-
nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung –
wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be-
weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab-
stellt.
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi-
zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV
2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
Auch die Stellungnahmen des regionalärztlichen Dienstes der Vorinstanz
(nachfolgend: RAD) müssen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die RAD-Ärzte müssen so-
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Seite 12
dann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifi-
kationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für
die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüg-
lich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver-
waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen
können. Nimmt der RAD selber keine Untersuchung vor, hat er zunächst
zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständiges Bild über
Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl. zu den An-
forderungen an einen Aktenbericht Urteil des Bundesgerichts [BGer]
8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes Gutach-
ten den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkre-
ten Fall erforderlichen Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert
wurden.
5.
5.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2008 wurde die
Vorinstanz angewiesen, bezüglich der Statusfrage der Beschwerdeführe-
rin weitere Abklärungen vorzunehmen, die Haushaltstätigkeiten neu zu
gewichten sowie die Behinderung im Haushalt neu festzulegen. Die Vor-
instanz liess hierfür am 18. März 2009 eine Haushaltsabklärung durch
Frau B._______, eine fachlich kompetente Abklärungsperson, durchfüh-
ren und qualifizierte gestützt auf deren Abklärungsbericht vom 24. März
2009 die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig
und zu 50 % im Haushalt tätig. Ferner setzte sie nach neuer Gewichtung
der Haushaltstätigkeiten und anschliessend durchgeführtem Betätigungs-
vergleich die Einschränkung im Haushalt auf 17 % fest (vgl. IV act. 78).
Vorgängig ist zu prüfen, ob die Vorinstanz sowohl den Status der Be-
schwerdeführerin als auch die Beeinträchtigung im Haushalt korrekt er-
mittelt hat.
5.2 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt
eines Versicherten sind – analog zur vorerwähnten Rechtsprechung
betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (vgl. E. 4.8 hiervor) – ver-
schiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Be-
richt von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den
örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat.
Weiter sind die Angaben des Versicherten zu berücksichtigen, wobei di-
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Seite 13
vergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der
Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen de-
tailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Überein-
stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all
dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Diese Beweiswürdi-
gungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen An-
gaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend,
sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den
mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen
Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft
(vgl. Urteil EVG I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.3 Die Abklärungsperson ging in ihrem Abklärungsbericht davon aus,
dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit zu 50 % einem Er-
werb nachgehen würde und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. In diesem
Zusammenhang hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Juli
1993 immer mit einem Pensum von 50 % gearbeitet habe. Bereits anläss-
lich der ersten Abklärung vom 15. Februar 2006 habe die Beschwerde-
führerin klar gesagt, dass sie weiter mit diesem Pensum ausserhäuslich
erwerbstätig wäre. Im Fragebogen zur Rentenabklärung habe sie dage-
gen angegeben, dass sie ohne Gesundheitsschaden mit einem Pensum
von 50 bis 80 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Anlässlich der erneu-
ten Abklärung habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie ohne
Gesundheitsschaden mit einem Pensum von 50 % erwerbstätig wäre. Ihr
Ehemann habe daraufhin eingewendet, dass eine Erhöhung des Pen-
sums um ca. 10 – 30 % geplant, jedoch der Zeitpunkt noch nicht be-
stimmt gewesen sei. Tatsache sei jedoch, dass die Beschwerdeführerin
bis 2002 keine Anstalten für eine Pensumserhöhung getroffen und auch
bei den Personalverantwortlichen keine Anfrage für eine Erhöhung ge-
macht habe. Angesichts der familiären Situation und des Alters ihrer Kin-
der (Jahrgang 1982 und 1984) hätte eine Pensumserhöhung längst ge-
macht werden können, wenn es ihr ernst gewesen wäre. Mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit könne daher davon ausgegangen werden, dass
die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin mit einem
50 %-Pensum ausserhäuslich erwerbstätig wäre.
Die Ausführungen der Abklärungsperson betreffend die Einstufung der
Beschwerdeführerin vermögen zu überzeugen, weshalb davon auszuge-
hen ist, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit zu 50 % ei-
nem Erwerb nachgehen würde und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Im
B-3502/2011
Seite 14
Übrigen wurde der festgesetzte Status weder im Vorverfahren noch im
Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin beanstandet.
5.4 Bezüglich der Beeinträchtigungen im Haushalt klärte die Abklärungs-
person die Wohnverhältnisse sowie die im Haushalt der Beschwerdefüh-
rerin anfallenden Tätigkeiten ab. In Übereinstimmung mit der Verwal-
tungspraxis wurden die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt
und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu
sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Im Sinne des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2008 fand – zulasten des Be-
reichs Verschiedenes – eine stärkere Gewichtung des Bereichs Woh-
nungspflege und Wäsche/Körperpflege statt, welche zusammen mit dem
Bereich Ernährung die Schwerpunkte bildeten.
Die Beschwerdeführerin beanstandete die von der Abklärungsperson er-
mittelte Einschränkung im Haushalt von insgesamt 17 % als zu tief und
reichte ein von Dr. med. A._______ erstelltes ärztliches Attest vom 17.
April 2009 ein (vgl. IV act. 80). Diesem kann im Wesentlichen entnommen
werden, dass bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Beschwerde-
problematik mit Verschlimmerungstendenzen vorwiegend im Schulter-
und Kniegelenkbereich und Beschwerden der Füsse sowie der Gesamt-
wirbelsäule nach Schultergelenkoperation rechts mit Kapselschrumpfung
und Schultersteife rechts sowie operative Versteifung der Lendenwirbel-
säule bestünden. Doch finden sich in dem Bericht von Dr. med.
A._______ keine Anhaltspunkte, anhand derer sich die Behauptung, der
Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich sei zu tief angesetzt, objektivieren
liesse.
Es gilt festzuhalten, dass der Abklärungsbericht in Kenntnis der örtlichen
und räumlichen Verhältnissen erstellt worden ist und der Abklärungsper-
son die ärztlicherseits genannten Diagnosen bekannt gewesen sind. Auch
berücksichtigte die Abklärungsperson bei sämtlichen Angaben die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin. Die Berichtstexte, gestützt auf welche sie
die Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen festlegte, sind
nachvollziehbar begründet und angemessen detailliert. Es wurde eben-
falls festgehalten, dass bei den Arbeiten im Haushalt, welche die Be-
schwerdeführerin invaliditätsbedingt nicht mehr verrichten könne, sie Hilfe
vom Ehemann oder von der Tochter in Anspruch nehmen müsse. Diese
Mithilfe der Familienangehörigen wird im Rahmen der Schadenminde-
rungspflicht als zumutbar erachtet. Der Abklärungsbericht vermag den
B-3502/2011
Seite 15
praxisgemässen Anforderungen vollumfänglich zu genügen, weshalb für
die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
5.5 Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Ab-
klärungsbericht vom 24. März 2009 voll beweiskräftig ist. Die Beschwer-
deführerin ist als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig zu
qualifizieren. Die ermittelte Einschränkung im Haushalt von 17 % ergibt
bei einem Anteil des Haushaltsbereichs von 50 % einen Teilinvaliditäts-
grad von 8.5 % (gerundet: 9 %).
6.
Anschliessend bleibt der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich und
schliesslich der Gesamtinvaliditätsgrad zu bestimmen.
In einem ersten Schritt soll der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
– bis zum Erlass der ersten abweisenden Verfügung vom 12. Februar
2007 – geprüft werden, insbesondere soll dabei abgeklärt werden, ab
wann sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin insoweit gebessert hat, dass die Aufhebung der Invali-
denrente gerechtfertigt war. Schliesslich soll geprüft werden, ob seither
bis zum Erlass der nun angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2011 eine
rentenrelevante Änderung eingetreten ist, die einen erneuten Rentenan-
spruch begründen würde.
6.1
6.1.1 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfä-
higkeit bis zum 12. Februar 2007 ist die verbindliche Feststellung des
Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen, wonach die Beschwerde-
führerin am 30. September 2003 seit einem Jahr vollumfänglich arbeits-
unfähig sei und sich ihr Gesundheitszustand sowie ihre Arbeitsfähigkeit
spätestens ab Ende April 2004 insoweit verbessert haben, als der Be-
schwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit im bisherigen zeitlichen Umfang
(halbtags) in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit zumutbar sei.
Die Vorinstanz wurde mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
23. Juli 2008 angewiesen, den genauen Zeitpunkt der Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit zu ermitteln. Sie gab deshalb zur Klärung der Frage der
Entwicklung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag.
B-3502/2011
Seite 16
6.1.2 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 25. Mai 2010, welches
internistische, rheumatologische, neurologische und psychiatrische Beur-
teilungen enthält, stützten sich die Gutachter bei der rückwirkenden Beur-
teilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im Erwerbs-
bereich bis zum Erlass der ersten abweisenden Verfügung vom 12. Feb-
ruar 2007 in erster Linie auf die vorliegenden Begutachtungen, auf die
medizinischen fachärztlichen Berichterstattungen sowie auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2008. Die Gutachter erachteten
die früher ausgeübte Tätigkeit als Hausdienstangestellte in einem Spital
seit November 2002 als nicht mehr zumutbar. Für angepasste, leichte
Verweistätigkeiten wurde ab November 2002 bis 30. September 2003 die
Arbeitsunfähigkeit auf 100 % geschätzt. Danach sei eine erste Verbesse-
rung der Arbeitsfähigkeit eingetreten, weshalb sie die Arbeitsunfähigkeit
von 1. Oktober 2003 bis 30. April 2004 auf 40 % festsetzten. Von 1. Mai
2004 bis 12. Februar 2007 habe gemäss den Gutachtern – bezogen auf
das bisherige Halbtags-Pensum der Beschwerdeführerin – keine Arbeits-
unfähigkeit mehr bestanden.
6.1.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die
im MEDAS-Gutachten festgehaltene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
per 1. Oktober 2003 anhand der Aktenlage nicht begründet sei und auch
der Beurteilung im Gutachten von Dr. med. C._______ vom 20. Septem-
ber 2003 entgegenstehe, wonach erst in ca. drei Monaten mit einer mög-
lichen Arbeitsfähigkeit von 50 % zu rechnen sei. Da die polydisziplinäre
Begutachtung unter Berücksichtigung der Beweiswürdigung des Bundes-
verwaltungsgerichts keine neuen Erkenntnisse gebracht hätten, die den
Schluss zuliessen, die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei überwiegend
wahrscheinlich bereits vor Ende April 2004 eingetreten, sei daher zu
Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sich ihr Ge-
sundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit erst ab Mai 2004 verbessert
hätten.
6.1.4 Wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli
2008 ausgeführt, geht Dr. med. C._______ in seinem Gutachten vom
20. September 2003 davon aus, dass der Beschwerdeführerin in einer
leidensangepassten Tätigkeit innert drei Monaten ein 50 % Pensum zu-
mutbar sei. Im Gutachten von Dr. med. D._______ vom 17. Mai 2004 hielt
dieser fest, dass bei der Beschwerdeführerin für körperlich leichte bis mit-
telschwere Tätigkeiten qualitative, aber keine quantitative Einschränkun-
gen bestünden. Unter Berücksichtigung dieser beweiskräftigen medizini-
schen Unterlagen und der Tatsache, dass sich der genaue Zeitpunkt der
B-3502/2011
Seite 17
Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit nicht
exakt ermitteln lassen, ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin die Ver-
besserung auf Mai 2004 festzusetzen. Denn von diesem Zeitpunkt an bis
zum Erlass der ersten abweisenden Verfügung vom 12. Februar 2007,
ergeben die Einschätzungen der Gutachter betreffend die verbliebene
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin insofern ein einheitliches Bild,
als den Sachverständigen eine Erwerbstätigkeit im bisherigen zeitlichen
Umfang (halbtags) in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit zumutbar
erschien (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2008
E. 4.2.1 und 4.2.3).
6.1.5 Die Vorinstanz ermittelte ab September 2003 für den Erwerbsbe-
reich einen Teilinvaliditätsgrad von 50 % (100 % x 0.5). Der in diesem Zu-
sammenhang vorgenommene Einkommensvergleich ist unbestritten und
gibt auf Grund der Akten auch zu keinen Beanstandungen Anlass. Zu-
sammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von gerundet
9 % ergibt dies einen Gesamtinvaliditätsgrad von 59 %, was einen An-
spruch auf eine halbe Invalidenrente begründet.
6.1.6 Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz diese halbe In-
validenrente zu Recht per Ende April 2004 aufgehoben hat.
6.1.6.1 Wird wie im vorliegenden Fall eine befristete Invalidenrente ver-
fügt und diese Rente unmittelbar ab dem Ende der Befristung aufgeho-
ben, so stellt die Anordnung betreffend die Rentenaufhebung materiell ei-
ne Rentenrevisionsverfügung dar, auf die folglich die entsprechenden Be-
stimmungen anwendbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die entspre-
chenden Anordnungen zum selben Zeitpunkt und sogar in derselben Ver-
fügung getroffen werden. Deshalb müssen nach der Rechtsprechung und
Lehre bei einer solchen Verfügung Revisionsgründe erfüllt sein (vgl. BGE
125 V 417 E. 2d, 112 V 372 E. 2b; MÜLLER, Die materiellen Vorausset-
zungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Freiburg 2003,
S. 207 f.).
6.1.6.2 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich
verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird nicht nur durch
eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch
durch eine wesentliche Änderung der erwerblichen Auswirkungen impli-
ziert. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
B-3502/2011
Seite 18
unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschied-
liche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie
Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117
V 199 E. 3b, 112 V 390 E. 1b; ZAK 1987 S. 36 ff.).
6.1.6.3 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Ände-
rung vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem
Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei
Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
6.1.6.4 Die Vorinstanz berücksichtigte den vorliegenden Revisionsgrund
der verbesserten Arbeitsfähigkeit ohne Zuwarten der Dreimonatsfrist ge-
mäss Art. 88a Abs. 1 IVV bereits ab 1. Mai 2004. Sie rechtfertigte dies
damit, dass die verbesserte Arbeitsfähigkeit zugunsten der Beschwerde-
führerin erst ab 1. Mai 2004 berücksichtigt worden sei und sich zu diesem
Zeitpunkt die von Dr. med. C._______ am 20. September 2003 geäusser-
te Prognose einer möglichen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit innert
drei Monaten bestätigt habe.
Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 19. Mai 2011 zu Recht ausge-
führt hat, kann die Verbesserung des Gesundheitszustandes der Be-
schwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Ende
April 2004 angenommen werden (vgl. E. 6.1.3 hiervor). Weshalb sie vor
diesem Hintergrund dennoch den Revisionsgrund ohne Zuwarten der
Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt, erscheint wi-
dersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz ist daher die ab Mai 2004 eingetretene Verbesserung der Er-
werbsfähigkeit, welche eine anspruchsbeeinflussende Änderung zur Fol-
ge hat, erst ab 1. August 2004 zu berücksichtigen – nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.
6.1.7 Mit Blick auf die ab Mai 2004 eingetretene Verbesserung des Ge-
sundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit bestehen bei der Beschwer-
deführerin keine Einschränkungen mehr im Erwerbsbereich (vgl. E. 6.1.4
hiervor), weshalb in diesem Bereich ab diesem Zeitpunkt ein Teilinvalidi-
tätsgrad von 0 % resultiert. Der Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich
beläuft sich nach wie vor auf 9 %. Der Gesamtinvaliditätsgrad von 9 %
ergibt keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
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Seite 19
Die ab 1. September 2003 ausgewiesene halbe Invalidenrente ist daher
in Anwendung von Art. 88 Abs. 1 Satz 2 IVV per 1. August 2004 aufzuhe-
ben.
6.2
Die Vorinstanz war im Rahmen ihrer Untersuchungsmaxime verpflichtet,
allfällige anspruchserhebliche Änderungen seit dem ersten Verfügungser-
lass vom 12. Februar 2007 zu überprüfen. Sie ging in der angefochtenen
Verfügung vom 19. Mai 2011 zwar davon aus, dass bei der Beschwerde-
führerin nach Februar 2007 eine sukzessive gesundheitliche Verschlech-
terung eingetreten sei, wobei die Arbeitsfähigkeit im Mai 2009 noch 2
Stunden pro Tag bzw. 25 % betragen habe. Dies ergebe im Erwerbsbe-
reich einen Teilinvaliditätsgrad von 22.82 % (50 % x 0.4563), was addiert
mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 8.5 % einen Ge-
samtinvaliditätsgrad von 31 % ergebe. Dieser Invaliditätsgrad berechtige
nicht zum Bezug einer Invalidenrente.
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend,
dass sich ihr Gesundheitszustand rentenrelevant verschlechtert habe und
verweist dabei insbesondere auf diverse ärztliche Berichte ihres behan-
delnden Arztes Dr. med. A._______.
Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob seit Erlass der ersten abweisenden
Verfügung vom 12. Februar 2007 bis zum Erlass der angefochtenen Ver-
fügung vom 19. Mai 2011 eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist,
die einen erneuten Rentenanspruch begründen würde.
6.2.1 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfä-
higkeit der Beschwerdeführerin stützte sich die Vorinstanz insbesondere
auf das MEDAS-Gutachten vom 25. Mai 2010 und die RAD-
Stellungnahmen vom 14. Juli 2010 und 5. April 2011 (IV act. 91.1, act. 94
und act. 104).
6.2.1.1 Die MEDAS-Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin zu-
sammengefasst folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
– Chronifiziertes, lumbospondylogenes, respektive lumbovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.06) nach Schraubenspondylodese
und Cage-Implantation an den Bandscheiben L3 – S1 infolge einer
degenerativen Diskopathie L3 – S1 mit Pseudoanterolisthesis L3 und
B-3502/2011
Seite 20
Spinalkanalstenosierungen L3 – S1, bestehend seit mehr als 10 Jah-
ren.
– Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), entspre-
chend einer Fibromyalgie, sich entwickelnd in den vergangenen 8
Jahren.
– Chronifiziertes, depressives Zustandsbild (ICD-10: F33.00) mit aktuell
leichtgradiger Episode, sich entwickelnd in den vergangenen 5 – 6
Jahren.
– Subakromiale Impingementsymptomatik (ICD-10:M75.4) bei Status
nach traumatischer Bankart-Läsion der rechten Schulter (05/00) mit
konsekutivem arthroskopischem Débridement gleno-humeral mit Sy-
novektomie, Refixation des ventro-kranialen Limbus, leichter Knorpel-
glättung (13.11.00).
– Status nach HWS-Distorsionstrauma (2000 und 2009) mit chroni-
schem Zervikalsyndrom (ICD-10: M54.02).
– Beidseitiges sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom (ICD-10:
G56.0), Erstdiagnose im März 2010.
– Status nach Operation eines Hallux valgus (ICD-10: M20.1) und ope-
rative Achillesehnenverlängerung links bei Senk- und Spreizfuss.
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
– Akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10: 73.1).
– Allergisches Asthma bronchiale.
– Anamnestisch Achillesehnenverlängerung rechts vorgesehen.
Die Gutachter führten des Weiteren aus, dass bei der Beschwerdeführe-
rin aus somatischer Sicht eine ausgeprägte Polymorbidität vorliege, mit
massiven Funktionseinbussen der Lendenwirbelsäule, der Funktionsein-
heit Lendenwirbelsäule-Beckengürtel und des rechten Schultergelenkes.
Hinzu komme eine erkennbare Leistungsminderung infolge eines ausge-
dehnten Weichteilschmerzsyndroms und hiermit assoziierten allgemeinen
Dekonditionierung. Psychiatrisch gesehen bestünden am Vorliegen einer
chronifizierten depressiven Störung aufgrund der übereinstimmenden kli-
nischen und psychometrischen Untersuchungsbefunde keine Zweifel. Der
Ausprägungsgrad werde als leicht eingestuft. Zurückliegend seien 2001
eine depressive Episode mittelschweren Grades, 2003 und 2004 eine
Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, 2004
in einem nervenfachärztlichen Gutachten eine leichte Depression bei dis-
ponierter Persönlichkeit, 2005 immer wiederkehrende depressive Phasen
ängstlicher Prägung und 2006 in einem fachpsychiatrischen Gutachten
B-3502/2011
Seite 21
Angst und depressive Reaktion gemischt bei teils abhängigen, teils ängst-
lich vermeidenden Persönlichkeitsstörung vordiagnostiziert. Die aktuellen
Untersuchungsbefunde stünden nicht in Widerspruch zu den Vorbefun-
den. Depressive Zustände unterlägen im zeitlichen Verlauf Veränderun-
gen. Abweichende diagnostische Zuordnungen einer depressiven Sym-
ptomatik (z.B. Depression versus Anpassungsstörung mit Angst und De-
pression gemischt) seien nicht aussergewöhnlich und im vorliegenden
Fall nur von leichter Ausprägung. Danach sei es sukzessive zu einer
schleichenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Chronifi-
zierung gekommen, dies in folgendem Ausmass:
– Arbeitsunfähigkeit von 40 % von 14. März 2007 bis 31. Dezember
2007
– Arbeitsunfähigkeit 50 % von 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008
– Arbeitsunfähigkeit 60 % von 1. Juli 2008 bis 11. Mai 2009
– Arbeitsunfähigkeit von 75 % ab dem 12. Mai 2009 (erneuter Auffahr-
unfall). Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin eine ange-
passte leichte Tätigkeit medizinisch-theoretisch noch in einem zeitli-
chen Rahmen von zwei Stunden pro Tag möglich, dabei bestehe kei-
ne verminderte Leistungsfähigkeit. Diesen Angaben würden sich auf
ein 100 %-Pensum von 8 Stunden pro Tag beziehen.
6.2.1.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. E._______ kam in ihrer Stellungnahme
vom 14. Juli 2010 zum Schluss, das MEDAS-Gutachten sei umfassend,
schlüssig begründet und nachvollziehbar. Bezüglich des Verlaufs des Ge-
sundheitszustandes und der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
teilte sie die Meinung der MEDAS-Gutachter.
6.2.2 Dass die Vorinstanz das MEDAS-Gutachten als schlüssig erachtet,
ist nicht zu beanstanden. Die medizinischen Unterlagen durch die ME-
DAS sind umfassend, wurden sorgfältig erstellt und beruhen auf allseiti-
gen, gründlichen und interdisziplinären Untersuchungen in psychiatri-
scher, rheumatologischer und neurologischer Hinsicht. Sie wurden nach
jeweils eigener Erhebung von Allgemein- und jeweiligem Spezialstatus
durch die entsprechenden Fachärzte sowie unter Berücksichtigung und
Würdigung der umfangreichen Vorakten verfasst. Die Darlegung der Zu-
sammenhänge sowie der gesamtmedizinischen Beurteilung der Arbeits-
fähigkeit der Beschwerdeführerin sind sodann im Ergebnis einleuchtend
und nachvollziehbar. Dem MEDAS-Gutachten ist volle Beweiskraft zuzu-
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Seite 22
erkennen, zumal bzw. soweit keine konkreten Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
6.2.3 Die Beschwerdeführerin stützt ihre Behauptung, ihr Gesundheitszu-
stand habe sich rentenrelevant verschlechtert, insbesondere auf folgende
medizinischen Berichte:
6.2.3.1 Aus dem Bericht ihres behandelnden Arztes Dr. med. A._______
vom 13. Januar 2009 geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin vor-
nehmlich die Einsteifung der rechten Schulter, die bewegungs- und belas-
tungsabhängige Schmerzproblematik postoperativ im Lendenwirbelsäu-
lenbereich sowie im Bereich der rechten Schulter zur Berufsunfähigkeit
führten. Die schmerzhafte Bewegungs- und Belastungsproblematik, die
rezidivierende Beschwerdeverschlimmerung und schwerste Funktions-
einschränkungen hätten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin nur
noch weniger als drei Stunden täglich mit grossen Pausen tätig sein kön-
ne. Von einer Berufstätigkeit könne daher keine Rede mehr sein.
In seinem Bericht vom 17. April 2009 führte Dr. med. A._______ aus,
dass bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Beschwerdeproblematik
mit Verschlimmerungstendenzen vorwiegend im Schulter- und Kniege-
lenkbereich und Beschwerden der Füsse sowie der Gesamtwirbelsäule
nach Schultergelenkoperation rechts mit Kapselschrumpfung und Schul-
tersteife rechts sowie operative Versteifung der Lendenwirbelsäule be-
stünden. Die Schmerzproblematik sei inzwischen chronifiziert und die Be-
schwerdeführerin sei auf Schmerzmittel angewiesen. Unter Berücksichti-
gung der Diagnosen, der damit verbundenen Beschwerden und der not-
wendigen therapeutischen Massnahmen sei eine Berufstätigkeit nicht zu
erkennen.
Im Bericht vom 26. Januar 2011 machte Dr. med. A._______ geltend,
dass bei der Beschwerdeführerin polyarthralgische und polyarthrotische
Funktionsstörungen im gesamten Körperbereich bestünden, welche von
der Vorinstanz nicht allesamt berücksichtigt worden seien.
Im Bericht vom 31. Januar 2011 bestätigte Dr. med. A._______ weitge-
hend seine bereits gemachten Ausführungen.
6.2.3.2 Dr. med. F._______, Facharzt Diagnostische Radiologie, führte in
seinem Kernspintomographie-Bericht der rechten Schulter der Beschwer-
deführerin vom 26. Januar 2011 aus, dass bei der Beschwerdeführerin
eine Omarthrose, ein PHS, eine Tendinose der Supraspinatus- und
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Seite 23
Infraspinatussehne sowie ein Zustand nach AC-Gelenkskontusion mit la-
teraler Claviculainfraktion bestünden. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer-
deführerin machte Dr. med. F._______ keine Aussagen.
6.2.4 Vorab ist zu den eingereichten Berichten der behandelnden Ärzte
grundsätzlich festzuhalten, dass bei deren Einschätzungen der Arbeitsfä-
higkeit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass sie mitunter
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V
353 E. 3b/cc).
Hinsichtlich des Berichtes von Dr. med. F._______ ist anzumerken, dass
dieser sich nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
äussert. Aufgrund dieses Arztberichtes lässt sich nicht darauf schliessen,
dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dermassen
verschlechtert hat, so dass keine Erwerbsfähigkeit mehr gegeben ist.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermögen die Berichte von
Dr. med. A._______ keine erhebliche Zweifel an der Beweiswertigkeit der
MEDAS-Begutachtung zu begründen. Die von Dr. med. A._______ in sei-
nen Arztberichten vom 13. Januar und 17. April 2009 gestellten Diagno-
sen und Angaben wurden im Rahmen der MEDAS-Begutachtung berück-
sichtigt. Aus seinen Berichten lässt sich keine vollständige Arbeitsunfä-
higkeit im Erwerbsbereich ableiten. Hinsichtlich der Einschätzung der Ar-
beitsfähigkeit besteht sogar eine Übereinstimmung mit dem MEDAS-
Gutachten. So führte Dr. med. A._______ in seinem Bericht vom 13. Ja-
nuar 2009 aus, dass die Beschwerdeführerin nur noch weniger als drei
Stunden täglich mit grossen Pausen tätig sein könne. Er erachtete jedoch
aufgrund der geringen Arbeitsfähigkeit eine Berufstätigkeit als nicht mehr
möglich.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der Invaliden-
versicherung der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts gilt. Dieser
umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem An-
gebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er ei-
nen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschieden-
artiger Stellen offen hält. Es ist daher nicht darauf abzustellen, ob eine in-
valide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt
werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeits-
kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplät-
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ze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291
E. 3b).
6.2.5 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit dem MEDAS-
Gutachten und der Beurteilung der Vorinstanz sowie unter Berücksichti-
gung des ausgeglichenen Arbeitsmarktes davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin ab Mai 2009 für leidensangepasste Tätigkeiten eine
Restarbeitsfähigkeit von 25 % aufweist.
6.2.6 Die vorinstanzliche Invaliditätsberechnung wird von der Beschwer-
deführerin nicht beanstandet. Sie ist korrekt durchgeführt und ergibt ab
Mai 2009 einen Gesamtinvaliditätsgrad von 31 % (Teilinvaliditätsgrad im
Haushaltsbereich 8.5 % + Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich
22.82 %), was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. Somit
ist nach Erlass der ersten abweisenden Verfügung vom 12. Februar 2007
keine erneute rentenbegründende Invalidität entstanden.
6.3 Nach dem Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass die ab
1. September 2003 befristet zugesprochene halbe Invalidenrente in An-
wendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV erst per 1. August 2004 aufzu-
heben ist. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 19. Mai 2011
erweist sich damit insoweit als fehlerhaft, als dass der Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin nicht bloss bis Ende April 2004, sondern bis und
mit Juli 2004 bestand. Insoweit ist die Beschwerde vom 21. Juni 2011
teilweise gutzuheissen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend sind der Beschwerdeführerin
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von Am-
tes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden.
Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entspre-
chend zu kürzen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE). Der Be-
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schwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden,
weshalb ihr keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
In Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2011 wird die
der Beschwerdeführerin ab 1. September 2003 zugesprochene halbe In-
validenrente per 1. August 2004 aufgehoben.
3.
Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung des Nachzahlungsbe-
trages zurück.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Bianca Spescha
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 15. August 2012