B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3503/2016
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser,
Richter Pascal Richard;
Gerichtsschreiber Thomas Ritter.
Parteien
X._______,
vertreten durch Philippe Rosat, Rechtsanwalt,
Rosat & Cie Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zulassung zur Prüfung für das
Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse;
Gleichwertigkeit einer deutschen Ausbildung.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 13. April 2016 meldete sich X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), deutscher Staatsangehöriger, beim Eidgenössischen
Starkstrominspektorat ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung für das
Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse an.
B.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass die deut-
sche Ausbildung des Beschwerdeführers zum Gesellen und Meister im
Kälteanlagenbauer-Handwerk der Ausbildung zum Elektroinstallateur EFZ
in der Schweiz nicht gleichwertig sei (Dispositiv-Ziffer 1). Sie wies sein Ge-
such um Zulassung zur Prüfung für das Anschliessen elektrischer Nieder-
spannungserzeugnisse ab (Dispositiv-Ziffer 2).
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Tätigkeiten,
welche der Beruf des Gesellen bzw. Meisters im Kälteanlagenbauer-Hand-
werk in Deutschland und der Beruf des Elektroinstallateurs EFZ in der
Schweiz umfassten, seien nicht vergleichbar. Die Anerkennung der Gleich-
wertigkeit der deutschen Ausbildung des Beschwerdeführers zu derjenigen
zum Elektroinstallateur EFZ in der Schweiz sei demnach nicht möglich.
Folglich könne er nicht Träger einer Anschlussbewilligung nach Art. 15 der
Niederspannungs-Installationsverordnung sein. Er könne auch nicht zur
Prüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse
zugelassen werden, weil das entsprechende Prüfungsreglement des ESTI
– mangels einer schweizerischen Berufsausbildung des Beschwerdefüh-
rers – nicht anwendbar sei.
C.
Gegen die Verfügung vom 3. Mai 2016 (nachfolgend: angefochtene Verfü-
gung) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2016 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Begehren:
ʺ1. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 3.5.2016 sei vollumfänglich
aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner als Vorinstanz anzuweisen ab-
zuklären, ob zwischen der Ausbildung des Beschwerdeführers als zertifizierte
Elektrofachkraft BGV A3 nach deutschem Recht und Meister sowie Geselle
des Kälteanlagenbaus nach deutschem Recht einerseits und der Ausbildung
eines schweizerischen Kältemonteurs mit Niederspannungs-Anschlussbewil-
ligung wesentliche Unterschiede bestehen, welche Auswirkungen auf die öf-
fentliche Gesundheit oder Sicherheit haben können. Falls diese Prüfung
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ergibt, dass keine solchen wesentlichen Unterschiede bestehen, ist der Be-
schwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer ohne Prüfung die Be-
willigung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse ge-
mäss Art. 15 NIV zu erteilen.
2. Für den Fall, dass die Prüfung gemäss Ziffer 1 hiervor wesentliche Unter-
schiede in der Ausbildung ergeben sollte, ist der Beschwerdegegner anzuwei-
sen abzuklären, ob die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Berufspra-
xis in der Schweiz erlangten Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede in der
Ausbildung nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit aufwiegen können.
Für den Fall, dass dies zu bejahen ist, ist der Beschwerdegegner anzuweisen,
dem Beschwerdeführer ohne Prüfung die Bewilligung für das Anschliessen
elektrischer Niederspannungserzeugnisse zu erteilen.
3. Für den Fall, dass die Unterschiede in der Ausbildung nicht durch die Be-
rufserfahrung kompensiert werden können, ist der Beschwerdegegner anzu-
weisen, den Beschwerdeführer zur Eignungsprüfung für das Anschliessen
elektrischer Niederspannungserzeugnisse zuzulassen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.ʺ
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen da-
mit, die ihm verweigerte Zulassung zur Eignungsprüfung stelle eine Verlet-
zung der staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz aufgrund der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.
L 255/22 vom 30.09.2005; nachfolgend: Richtlinie 2005/36/EG) dar. Dar-
über hinaus habe er ebenfalls auf der Basis der Richtlinie Anspruch darauf,
dass die Vorinstanz abkläre, ob zwischen seiner deutschen Ausbildung als
Elektrofachkraft nach BGV A3 sowie Meister des Kälteanlagenbaus einer-
seits und der Ausbildung eines ʺschweizerischen Kältemonteurs mit Nie-
derspannungs-Anschlussbewilligungʺ andererseits keine wesentlichen, die
Gesundheit und Sicherheit gefährdenden Unterschiede bestünden, und
ob, falls solche vorlägen, sie auf der Basis des Verhältnismässigkeitsgrund-
satzes nach Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG durch seine langjäh-
rige praktische Berufstätigkeit kompensiert würden. In beiden Fällen stehe
ihm – ohne Eignungsprüfung – ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung
für den Anschluss elektrischer Niederspannungserzeugnisse zu.
Sollte diese Prüfung durch die Vorinstanz ergeben, dass für die Sicherheit
und Gesundheit relevante Ausbildungsunterschiede bestünden und sie
nicht durch die Berufserfahrung ausgeglichen werden könnten, müsse die
Vorinstanz ihn zur Eignungsprüfung zulassen und diese durchführen.
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Seite 4
D.
Mit Vernehmlassung vom 18. August 2016 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde.
E.
E.a Mit Replik vom 16. September 2016 hält der Beschwerdeführer vollum-
fänglich an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 2. Juni 2016
fest und beantragt zusätzlich, die Vernehmlassung der Vorinstanz vom
18. August 2016 sei samt Beilagen vollumfänglich aus den Gerichtsakten
zu weisen.
E.b
In der Verfügung vom 28. September 2016 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass über den Antrag, die Vernehmlassung aus dem Recht zu
weisen, im Hauptentscheid zu befinden sei.
F.
Die Vorinstanz hält mit Duplik vom 28. Oktober 2016 an ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 3. Mai 2016 stellt eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021)
dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsge-
setz, VGG, SR 173.32]).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen,
ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48
Abs. 1 VwVG).
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Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49 VwVG).
Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
Hinsichtlich seines prozessualen Antrags, die Vernehmlassung der
Vorinstanz vom 18. August 2016 vollumfänglich aus dem Recht zu weisen,
macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die ihr auf
14. Juli 2016 angesetzte Frist zur Vernehmlassung um mehr als einen Mo-
nat versäumt und auch kein fristgerechtes Erstreckungsgesuch gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht hätte das so bezeichnete ʺFristerstre-
ckungsgesuchʺ der Vorinstanz vom 15. August 2016 nicht durch Verfügung
vom 16. August 2016 bewilligen dürfen, da es sich materiell um ein Gesuch
um Wiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gehandelt habe.
Die Vorinstanz habe die Frist jedoch zufolge eigenen Versehens verpasst,
weshalb die Voraussetzungen einer Wiederherstellung nicht vorlägen.
Allerdings können gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG Parteivorbringen, die aus-
schlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt werden. Zum ei-
nen werden die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vorgetragenen
Vorbringen im Kern ohnehin in ihrer fristgerecht eingereichten Duplik vom
28. Oktober 2016 wiederholt. Zum andern äussert sich die Vorinstanz in
der Vernehmlassung (S. 2) zu dem für den Streitausgang bedeutsamen
Zertifikat des Beschwerdeführers als ʺElektrofachkraft im Sinne der BGV
A3 in seinem Tätigkeitsgebietʺ sowie zu neu eingereichten Beweismitteln
des Beschwerdeführers (S. 2). Es ist daher gerechtfertigt, diese Vorbringen
zu berücksichtigen. Entsprechend erweist sich der prozessuale Antrag, die
Vernehmlassung der Vorinstanz vollumfänglich aus dem Recht zu weisen,
als unbegründet und ist abzuweisen.
3.
Zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Zu-
gang zur angestrebten reglementierten Tätigkeit (Anschliessen elektri-
scher Erzeugnisse) und zur dazu vorausgesetzten Prüfung (Art. 15 Abs. 3
NIV) zu Recht verweigert hat. Insbesondere stellt sich die Frage, ob sie
ihm die dafür erforderlichen Berufsqualifikationen zu Recht trotz seiner im
Ausland erworbenen Ausbildung abgesprochen hat.
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3.1 Die Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom
7. November 2001 (Niederspannungs-Installationsverordnung [NIV, SR
734.27]) regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Nie-
derspannungsinstallationen und die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1).
Anwendbar ist vorliegend die ab dem 20. April 2016 – und somit im Zeit-
punkt des angefochtenen Entscheids vom 3. Mai 2016 – geltende Fassung.
Die ab 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Neuerungen gelangen während-
dessen grundsätzlich noch nicht zur Anwendung, ausser wenn sie zuvor
rechtswidrige Bestimmungen aufheben oder ändern würden.
Im 2. Kapitel normiert die NIV die für Installationsarbeiten geltende Bewilli-
gungspflicht. Danach benötigt eine Installationsbewilligung des Inspekto-
rats, wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und
wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst
oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt (Art. 6). Im
Weiteren unterscheidet die Verordnung zwischen der allgemeinen Installa-
tionsbewilligung (Art. 7 - 11), den eingeschränkten Installationsbewilligun-
gen (Art. 12 - 15) sowie den Installationsarbeiten ohne Bewilligung
(Art. 16).
Das vorliegende Verfahren ist vor dem Hintergrund der in Art. 15 NIV gere-
gelten Anschlussbewilligung zu beurteilen. Diese berechtigt zum An-
schliessen und Auswechseln von fest angeschlossenen elektrischen Er-
zeugnissen (Abs. 2). Die Bewilligung wird gemäss Art. 15 Abs. 1 NIV einem
Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige ein-
setzt, welche die Voraussetzungen als Betriebselektriker im Sinne von
Art. 13 Abs. 1 NIV erfüllen. Dies ist der Fall, wenn sie das eidgenössische
Fähigkeitszeugnis als Elektromonteur besitzen und drei Jahre praktische
Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen
Person nachweisen können (Art. 13 Abs. 1 Bst. a NIV), alternativ das eid-
genössische Fähigkeitszeugnis in einem dem Elektromonteur nahestehen-
den Beruf oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen und zusätzlich
mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit nachweisen können (Bst. b)
oder die Betriebselektrikerprüfung bestanden haben (Bst. c).
Nach Art. 15 Abs. 3 NIV kann das Inspektorat zudem in besonderen Fällen
Anschlussbewilligungen an Betriebe erteilen, welche die Bewilligungsvor-
aussetzungen nicht in allen Teilen erfüllen. Die Bewilligungserteilung wird
davon abhängig gemacht, dass die für die Arbeiten eingesetzten Betriebs-
angehörigen eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestehen. Ge-
stützt auf Art. 15 Abs. 3 und Art. 21 NIV hat das ESTI das Reglement über
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die Prüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeug-
nisse vom 5. November 2009 erlassen (nachfolgend: Prüfungsreglement).
Das Prüfungsreglement regelt unter anderem die Voraussetzungen für die
Zulassung zur Prüfung, über deren Vorliegen das ESTI entscheidet (Art. 2)
3.2 Der Beschwerdeführer hat seine Ausbildung in Deutschland absolviert.
Er hat sich zum Gesellen und später zum Meister im Kälteanlagenbauer-
Handwerk ausgebildet, wie er mit entsprechenden Urkunden ausweist (Be-
schwerde-Beilagen 4 u. 5).
Im Rahmen der Meisterprüfungsvorbereitung zum Kälteanlagenbauer-
meister hat er zudem das Zertifikat als ʺElektrofachkraft im Sinne der BGV
A3 in seinem Tätigkeitsgebietʺ (Beschwerde-Beilage 3) erworben, wofür er
gemäss Zertifikat an der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik im Fach
Elektrotechnik geschult wurde und die entsprechende Abschlussprüfung
bestanden hat. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV) sind die von
den deutschen Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Un-
fallversicherung erlassenen Unfallverhütungsvorschriften, welche 2014 als
Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (ʺDGUV-Vorschriftenʺ)
zusammengefasst wurden (verfügbar auf der Website des Spitzenver-
bands der gewerblichen Berufsgenossenschaften [http://publikatio-
]). Sie sind nach § 15 des Siebten Buchs des deutschen Sozi-
algesetzbuchs vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu geneh-
migen.
3.3 Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner deutschen Ausbildung
über kein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Elektromonteur oder in
einem dem Elektromonteur nahestehenden Beruf (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und
b NIV). Die Verordnung sieht jedoch vor, dass das ESTI – im Rahmen der
Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen – über die Gleichwertigkeit von
Ausbildungen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Bst. b NIV entscheidet (Art. 13
Abs. 2, Art. 8 Abs. 3 NIV).
3.4 In diesem Zusammenhang zu beachten ist angesichts des grenzüber-
schreitenden Sachverhalts das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA],
SR 0.142.112.681). Nach Art. 2 FZA dürfen die Staatsangehörigen einer
Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Ver-
tragspartei aufhalten, bei der Anwendung des Abkommens gemäss den
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Anhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert
werden. Das Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot ge-
währleistet, dass sie in der Anwendung des Abkommens nicht schlechter
gestellt werden als die Angehörigen des Staates, der das Abkommen hand-
habt. Um den Staatsangehörigen der Vertragsparteien den Zugang zur un-
selbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeit zu erleichtern, treffen
die Vertragsstaaten nach Anhang III des Abkommens die erforderlichen
Massnahmen für die gegenseitige Anerkennung von Diplomen und Zeug-
nissen sowie zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften
über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätig-
keiten und deren Ausübung (Art. 9 FZA). Die Schweiz hat sich in Anhang
III verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise
gemäss den darin für anwendbar erklärten Rechtsakten der EU zu aner-
kennen. Zu diesen Rechtsakten gehört auch die Richtlinie 2005/36/EG,
welche mit dem Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für die
gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (AS 2011 4859 ff.) für
anwendbar erklärt wurde (detailliert dazu Urteile des BVGer B-5372/2015
vom 4. April 2017 E. 5.3 f. und B-3706/2014 vom 28. November 2017
E. 6.3.1; Urteil des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.1 f.).
3.5 Die Anschlussbewilligung nach Art. 15 NIV erlaubt mit dem Anschlies-
sen von elektrischen Erzeugnissen eine reglementierte Tätigkeit, welche
grundsätzlich die berufliche Qualifikation der Betriebsangehörigen als
Elektromonteur voraussetzt (Art. 13 Abs. 1 NIV). Dabei handelt es sich un-
bestritten um einen in der Schweiz reglementierten Beruf im Sinne der
Richtlinie 2005/36/EG (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Bst. a und c), der in der
entsprechenden Liste des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und
Innovation SBFI unter dem Titel ʺ10. Baubereichʺ enthalten ist (verfügbar
unter ˃ Bildung ˃ Anerkennung ausländischer Diplome
˃ Reglementierte Berufe, abgerufen am 19.3.2018).
Die allgemeinen Regelungen zur Anerkennung von Ausbildungsnachwei-
sen nach Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG sind auf alle Berufe anwend-
bar, die nicht von den Kapiteln II und III erfasst sind (Art. 10; vgl. Urteil des
BVGer B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 5.3.2). In Kapitel II der Richtlinie
(Anerkennung der Berufserfahrung) ist vorgesehen, dass für die Aufnahme
der in Anhang IV Verzeichnis I aufgeführten Tätigkeiten – sofern sie ge-
mäss den Voraussetzungen nach Art. 17 ausgeübt worden sind – eine An-
erkennung der durch Berufserfahrung nachgewiesenen Qualifikationen er-
folgt (Art. 16 Richtlinie 2005/36/EG). Im Verzeichnis I (Anhang IV) aufgelis-
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tet ist – in der Hauptgruppe 37 (elektrotechnische Industrie) – auch die Re-
paratur, Montage und technische Installation von elektrotechnischen Er-
zeugnissen (Gruppe 379) und somit auch die Tätigkeit des Elektroinstalla-
teurs.
Indessen macht vorliegend weder der Beschwerdeführer geltend noch ist
aus den Akten ersichtlich, dass er die ʺ betreffendeʺ Tätigkeit in elektrischen
Installationen (vgl. auch E. 5.5 und E. 6) nach den Erfordernissen von
Art. 17 als Selbständiger oder Betriebsleiter ausgeübt hätte und ihm des-
halb die Normen des II. Kapitels zur Anerkennung der Berufserfahrung den
Zugang zur reglementierten Tätigkeit ermöglichen könnten (vgl. Art. 16
Richtlinie 2005/36/EG). Entsprechend blieb vorliegend unter den Parteien
unstreitig, dass grundsätzlich die allgemeinen Anerkennungsregeln (sub-
sidiär) zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 10 Bst. a Richtlinie 2005/36/EG).
3.6 Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in ei-
nem Aufnahmestaat vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhän-
gig gemacht, gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmestaates den
Antragsstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter densel-
ben Voraussetzungen wie Inländern, sofern sie ein Diplom besitzen, das in
einem anderen Vertragsstaat für die Bewilligung der Aufnahme und Aus-
übung des Berufs erforderlich ist (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG;
vgl. Urteile des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.2,
2C_668/2012 vom 1. Februar 2013 E. 3.1.3; zum Ausdruck ʺdieses Berufsʺ
auch die Urteile des EuGH vom 19. Januar 2006 C-330/03, Slg. 2006 I-801,
Rn. 20, und vom 21. September 2017 C-125/16, Rn. 40). Nach Art. 4
Abs. 2 der Richtlinie ist der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemit-
gliedstaat ausüben möchte, derselbe wie der, für den er qualifiziert ist,
wenn die Tätigkeiten, die der Beruf umfasst, vergleichbar sind.
Der Aufnahmestaat kann indessen nach Massgabe von Art. 14 der Richtli-
nie 2005/36/EG Ausgleichsmassnahmen verlangen. Ob Ausgleichsmass-
nahmen, mithin ein Anpassungslehrgang oder, wie vom Beschwerdeführer
eventualiter beantragt, eine Eignungsprüfung, anzuordnen sind, bestimmt
sich anhand eines Vergleichs der Ausbildungsdauer und des Ausbildungs-
inhalts mit dem im Aufnahmestaat zur Ausübung des reglementierten Be-
rufs vorgeschriebenen Diplom (Art. 14 Richtlinie 2005/36/EG; zum Ganzen
Urteile des BVGer B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 6.2, B-2680/2015 vom
21. Juni 2017 E. 2.6, B-6452/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 2.5 ff.). Nach
eindeutigem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 dient für die Aner-
kennung des im Ausland erworbenen Diploms derjenige schweizerische
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Abschluss als Vergleichsobjekt, der in der Schweiz vorgeschrieben ist, um
die in Frage stehende reglementierte Tätigkeit auszuüben (vgl. Urteile des
BVGer a.a.O.; Urteil des EuGH vom 7. Mai 1991 C-340/89, Slg. 1991
I-2357 Rn. 16).
4.
Der Beschwerdeführer verlangt in erster Linie, die Vorinstanz zur Durch-
führung des Ausbildungsvergleichs nach Art. 10 ff. der Richtlinie
2005/36/EG anzuhalten, und – für den Fall, dass ihre Prüfung keine we-
sentlichen Unterschiede ergibt oder solche durch seine Berufserfahrung
kompensiert werden können – sie anzuweisen, ihm ohne Prüfung die An-
schlussbewilligung gemäss Art. 15 NIV zu erteilen.
4.1 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch
um Zulassung zur Prüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspan-
nungsleitungen gemäss Art. 15 NIV gestellt (Vernehmlassungsbeilage 1).
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, das Prüfungs-
reglement mit den entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen sei vorlie-
gend nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer keine schweizerische
Berufsausbildung besitze. Daher hat sie in der Folge die Vergleichbarkeit
der in Deutschland abgeschlossenen Ausbildung im Kälteanlagenbauer-
Handwerk mit der Ausbildung zum Elektroinstallateur EFZ in der Schweiz
geprüft und abgelehnt (Verfügung, E. 3 f.).
4.2 Sie erwägt diesbezüglich, die Tätigkeiten, welche der Beruf Geselle
bzw. Meister im Kälteanlagenbauer-Handwerk in Deutschland einerseits
und der Beruf Elektroinstallateur EFZ in der Schweiz andererseits umfass-
ten, seien nicht vergleichbar. Kälteanlagenbauer planten, montierten und
warteten Kälteanlagen sowie Klima- und klimatechnische Einrichtungen,
von der Kühlraum- und Milchkühlanlage bis zu Kälteeinrichtungen in pro-
duktions-, medizin- und labortechnischen Bereichen. Kälteanlagenbau-
meister organisierten die Arbeitsabläufe, leiteten Fachkräfte an und seien
für die betriebliche Ausbildung verantwortlich. Sie nähmen kaufmännische
und verwaltende Aufgaben wahr, berieten Kunden und verhandelten mit
Lieferanten, kalkulierten Angebote, planten und überwachten die Auftrags-
abwicklung und erledigten den betriebsbezogenen Schriftverkehr. Zudem
arbeiteten sie selbst praktisch mit und stellten beispielsweise die Steuer-
und Regeleinrichtungen von kältetechnischen Anlagen ein.
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Demgegenüber erstelle der Elektroinstallateur EFZ insbesondere elektri-
sche Installationen und nehme Anlagen in Betrieb. Er arbeite dabei haupt-
sächlich nach der technischen Niederspannungs-Installations-Norm (NIN;
auch SEV 1000 genannt). Zudem instruiere er Kundinnen und Kunden über
die funktionelle Handhabung und den energieeffizienten Einsatz von Ener-
gieverbrauchern und Anlagen der Gebäudesystemtechnik, unterhalte
elektrische Systeme und behebe Störungen (Art. 1 Bst. a – c der Verord-
nung des SBFI über die berufliche Grundbildung Elektroinstallateu-
rin/Elektroinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ] vom
27. April 2015, SR 412.101.220.45). Dass der Beschwerdeführer in
Deutschland zusätzlich die Qualifikation einer Elektrofachkraft für Tätigkei-
ten gemäss Durchführungsanweisung zur BGV A3 erlangt habe, führe
nicht zur Vergleichbarkeit des Berufs des deutschen Kälteanlagenbaus und
demjenigen des eidgenössischen Elektroinstallateur EFZ. Vergleichbar im
Sinne der Richtlinie 2005/36/EG seien nur diejenigen Tätigkeiten, die so-
wohl nach ihrer Wesensart als auch ihrem Inhalt ähnlich seien, was für die
beiden Berufe nicht zutreffe. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit der
deutschen Ausbildung des Beschwerdeführers mit derjenigen zum schwei-
zerischen Elektroinstallateur EFZ sei daher nicht möglich. Folglich könne
er nicht Träger einer Anschlussbewilligung (Art. 15 NIV) sein. Daran ver-
möge auch der Besuch des Kurses ʺElektro-Anschlussbewilligung für Käl-
temonteure und für Mitarbeiter in der Kältebrancheʺ nichts zu ändern (an-
gefochtene Verfügung, E. 4 f.; Vernehmlassung, S. 2, Duplik, S. 2).
Die Vorinstanz gelangte mit anderen Worten zum Schluss, dass es sich
nicht um vergleichbare Berufstätigkeiten und nicht um ʺdenselbenʺ oder
ʺdiesen Berufʺ im Sinne von Art. 4 und Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG
handle, weshalb sie in der Folge davon absah, Ausgleichsmassnahmen
nach Art. 14 der Richtlinie, namentlich eine Eignungsprüfung (Abs. 1), in
Betracht zu ziehen.
4.3 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde zunächst vor, er
sei nicht nur Meister des Kälteanlagenbaus, sondern besitze auch die Qua-
lifikation einer Elektrofachkraft für Tätigkeiten gemäss Durchführungsan-
weisung zur BGV A3. Somit verfüge er über eine Ausbildung, die mit der-
jenigen des schweizerischen Kältemonteurs mit Anschlussbewilligung ver-
gleichbar sei. Umso mehr gelte dies, als innerhalb der Ausbildung zum Käl-
teanlagenbauer der Elektrotechnik und Elektronik ein hoher Stellenwert
eingeräumt werde. Entsprechend habe er einen Rechtsanspruch auf Prü-
fung der Gleichwertigkeit im Sinne von Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG.
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Abzuklären sei, ob sich aus dem Vergleich der Ausbildung als Kälteanla-
genbauer sowie Elektrofachkraft im Sinne von BGV A3 und der Ausbildung
eines ʺschweizerischen Kältemonteurs mit Niederspannungs-Anschluss-
bewilligungʺ wesentliche Unterschiede mit Auswirkungen auf die öffentliche
Gesundheit oder Sicherheit ergäben, ansonsten er ohne Prüfung ein An-
spruch auf Erteilung der Bewilligung habe.
4.4 Damit bezieht sich der Beschwerdeführer indessen nicht auf das kor-
rekte Vergleichsobjekt. Was die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation als
Bewilligungserfordernis nach Art. 13 Abs. 1 i.V.m. 15 Abs. 1 NIV betrifft, ist
der Vorinstanz gestützt auf Vorstehendes (E. 3) darin beizupflichten, dass
die Ausbildung des Beschwerdeführers, anders als gemäss Beschwerde
vorgebracht, nicht mit derjenigen eines ʺschweizerischen Kältemonteurs
mit Niederspannungs-Anschlussbewilligungʺ zu vergleichen ist (Vernehm-
lassung, S. 2; Duplik, S. 2), sondern in erster Linie mit dem eidgenössi-
schen Fähigkeitszeugnis als Elektromonteur (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b
NIV). Massgebend ist somit grundsätzlich die Ausbildungsstufe des Elekt-
roinstallateurs EFZ (vgl. Verordnung des SBFI über die berufliche Grund-
bildung Elektroinstallateurin/Elektroinstallateur mit eidgenössischem Fä-
higkeitszeugnis [EFZ] vom 27. April 2015, SR 412.101.220.45), worauf
auch die veröffentlichten ESTI-Publikationen ʺEingeschränkte Bewilligun-
gen für Personen mit ausländischer Ausbildungʺ (2016) und ʺAnerkennung
von ausländischen elektrotechnischen Berufsqualifikationenʺ (2015) hin-
weisen (verfügbar unter ˃ Dokumentationen ˃ ESTI-
Publikationen ˃ Vollzug NIV & Inspektionen - abgerufen am 19.3.2018).
Diese halten konkretisierend fest (je S. 2), dass die Nachprüfung der Aus-
bildungen sich auf die Fächer beziehe, welche für das sichere Erstellen,
Ändern und in Stand Stellen von elektrischen Niederspannungsinstallatio-
nen in der Schweiz relevant seien. Diese Fächer seien in der Schweiz auf
Stufe Elektroinstallateur EFZ (Lehrabschluss) Regeln der Technik, Elektro-
technik sowie Werkstoffe und Arbeitssicherheit, und hinsichtlich dieser Fä-
cher würden die Ausbildungen hinsichtlich Dauer, Inhalt und Verhältnis von
theoretischer und praktischer Ausbildung gegenübergestellt.
4.5 Daraus folgt, dass die Ausbildung des schweizerischen Kältemonteurs
mit Anschlussbewilligung, mit welcher der Beschwerdeführer seine Ausbil-
dung als vergleichbar erachtet (Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 1 u.
S. 5), gemäss Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 NIV nicht das geeignete
Vergleichsobjekt für den Vergleich mit seiner deutschen Ausbildung dar-
stellt. Entsprechend kann seinem Rechtsbegehren (Ziffer 1), mit dem er
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Seite 13
auf dieser Vergleichsgrundlage eine Gleichwertigkeitsprüfung der
Vorinstanz und eine Anschlussbewilligung ohne Eignungsprüfung anstrebt,
nicht entsprochen werden.
Die eidgenössische Ausbildung zum Kältemonteur wird dagegen das rele-
vante Vergleichsobjekt im Rahmen der später zu klärenden Frage bilden,
ob die Vorinstanz die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung für das An-
schliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse gemäss dem an-
wendbaren Prüfungsreglement richtig angewandt hat (dazu E. 7.3).
5.
5.1 In der Replik hält der Beschwerdeführer nicht mehr an dem in der Be-
schwerde bemühten Vergleichsobjekt fest, sondern legt seinen weiteren
Ausführungen die vorstehend erläuterte Betrachtung (E. 4.4) zu Grunde
(vgl. Replik, S. 4 ff.). Indessen macht er geltend, für die Anwendbarkeit der
Richtlinie 2005/36/EG und für die beschränkte Anschlussbewilligung
(Art. 15 NIV) sei keine umfassende Vergleichbarkeit der gesamten Berufs-
aktivitäten eines deutschen Kühlanlagenbaumeisters mit Elektrofachzerti-
fikat BGV A3 und eines schweizerischen Elektroinstallateurs EFZ notwen-
dig. Da es sich vorliegend nur um eine inhaltlich stark beschränkte Bewilli-
gung zum Anschliessen und Auswechseln von Kühlanlagen an das Nieder-
spannungsstromnetz handle, sei für die Vergleichbarkeit der Ausbildung le-
diglich der hier betroffene Überschneidungsbereich der Berufe massge-
bend. Entscheidend sei einzig, ob derjenige Teil der Ausbildung des deut-
schen Kühlanlagenbauers mit Elektrofachkraftzeugnis, der sich auf den
Anschluss von Kühlanlagen ans Stromnetz beziehe, vergleichbar sei mit
dem entsprechenden Teil der Ausbildung des schweizerischen Elektroin-
stallateurs, welcher sich ebenfalls mit dem Anschluss oder der Änderung
des Anschlusses solcher Geräte an das Stromnetz befasse. Denn nur für
diesen eingeschränkten Bereich, in dem die Vergleichbarkeit klar zu beja-
hen sei, werde eine Anschlussbewilligung gemäss Art. 15 NIV verlangt. Die
übrigen Tätigkeitsbereiche und Ausbildungsinhalte der beiden Berufe seien
vorliegend irrelevant (Replik, S. 3 ff.).
5.2 Dass die Vorinstanz eine teilweise Zulassung zur reglementierten Tä-
tigkeit gestützt auf einen Teilvergleich der Ausbildungen direkt hätte ge-
währen müssen und der Beschwerdeführer hierauf Anspruch hat, ergibt
sich jedoch nicht aus dem in der NIV verankerten System der vorgesehe-
nen Bewilligungsarten und ihrer Tragweite. Die Anschlussbewilligung ge-
mäss Art. 15 NIV berechtigt, nach expliziter Regelung, zum Anschliessen
B-3503/2016
Seite 14
und Auswechseln ʺvon fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissenʺ
(Art. 15 Abs. 2 NIV). Eine weitere Differenzierung der Anschlussbewilligung
für bestimmte Arten elektrischer Erzeugnisse hält zumindest der Verord-
nungstext (in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) nicht bereit.
Die Verordnung (Art. 15 Abs. 1) verzichtet auf eine Aufspaltung der An-
schlussbewilligung in verschiedene Tätigkeitsbereiche und entsprechend
reduzierte (Teil-)Anforderungen an die für die Bewilligung erforderlichen
Ausbildungsnachweise. Die Bewilligung nach Art. 15 NIV geht mithin in
sachlicher Hinsicht über den Anschluss von Kühlanlagen ans Stromnetz
hinaus. An dieser objektiven Tragweite sind auch die in Art. 15 Abs. 1 NIV
(durch Verweis auf Art. 13 Abs. 1 NIV) – im öffentlichen Interesse der Si-
cherheit und der Gesundheit – festgesetzten Voraussetzungen ausgerich-
tet. Entsprechend stellen diese für die Prüfung der Vergleichbarkeit (und
Gleichwertigkeit) massgebenden Normen nicht lediglich auf einen be-
schränkten Teilbereich der Ausbildung zum Elektromonteur im Sinne des
Beschwerdeführers, sondern ohne Einschränkung auf das Fähigkeitszeug-
nis ab. Dadurch wird verhindert, dass mit der Bewilligung Arbeiten ausge-
führt und Erzeugnisse angeschlossen werden, für welche die eingesetzten
Personen nicht ausgebildet sind.
Nach der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen, neu formulierten Fassung
von Art. 15 Abs. 2 NIV berechtigt die Anschlussbewilligung zwar zum An-
schliessen und Auswechseln von den explizit "in ihr aufgeführten" (fest an-
zuschliessenden oder fest angeschlossenen) elektrischen Erzeugnissen.
Dennoch hält Art. 15 Abs. 1 NIV auch in der neuen Fassung weiterhin daran
fest, dass die Betriebsangehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13
Abs. 1) erfüllen müssen (Bst. a) oder eine vom Inspektorat durchgeführte
Prüfung bestanden haben (Bst. b).
Ohne gleichwertige ausländische Ausbildung zu derjenigen des eidgenös-
sischen Elektroinstallateurs sehen also sowohl das alte als auch das neue
Verordnungsrecht das Bestehen der Prüfung für das Anschliessen elektri-
scher Niederspannungserzeugnisse als Zugangsvoraussetzung zur regle-
mentierten Tätigkeit vor.
5.3 Wie ausgeführt dient derjenige schweizerische Abschluss als Ver-
gleichsobjekt für die Anerkennung der ausländischen Ausbildung, der vor-
geschrieben ist, um die in Frage stehende reglementierte Tätigkeit auszu-
üben (E. 3.6). Somit beschränkt sich die Prüfung, ob von vergleichbaren
B-3503/2016
Seite 15
Tätigkeiten bzw. demselben Beruf im Sinne von Art. 4 und Art. 13 der Richt-
linie 2005/36/EG auszugehen ist, nach Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1
NIV nicht auf denjenigen Teil der Ausbildungen, der sich auf den Anschluss
von Kühlanlagen bezieht. Vielmehr vergleicht die Vorinstanz seine deut-
schen Qualifikationen im Kälteanlagenbauer-Handwerk mit dem Zertifikat
als ʺElektrofachkraft im Sinne der BGV A3 in seinem Tätigkeitsgebietʺ zu-
treffend mit der schweizerischen Ausbildung als Elektroinstallateur EFZ in
einem umfassenderen Sinn.
Mangels einschlägiger Vergleichsgrundlage dringt der Beschwerdeführer
somit auch mit seinem Vorbringen nicht durch, wonach seine deutsche
Ausbildung und diejenige des eidgenössischen Elektromonteurs – im Teil-
bereich des Elektroanschlusses von Kühlanlagen – in der Gewährleistung
von Sicherheit und Gesundheit vergleichbar und gleichwertig seien, wes-
halb ihm direkt die beschränkte Bewilligung für den Elektroanschluss von
Kühlanlagen gemäss Art. 15 NIV zu erteilen sei (Replik, S. 5 ff.).
Absolventen von Ausbildungen, die nur einen teilweisen, beschränkten
elektrotechnischen Bezug in ihrem Berufsfeld aufweisen, können dagegen,
soweit sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, im Wege der vom
ESTI durchgeführten Prüfung für das Anschliessen elektrischer Nieder-
spannungserzeugnisse (Art. 15 Abs. 3 NIV) den allfälligen Zugang zur reg-
lementierten Tätigkeiten erlangen (vgl. E. 7).
5.4 Währenddessen führt der Beschwerdeführer selbst aus (ʺvöllig klarʺ),
dass im Sinne einer gesamthaften, sich nicht nur auf Kühlanlagen be-
schränkenden Gegenüberstellung, die Berufstätigkeiten und die Ausbil-
dung der beiden Berufe nicht vergleichbar seien (Replik, S. 4). Die Parteien
gehen somit übereinstimmend davon aus, dass die Ausbildung des deut-
schen Kühlanlagenbauers (mit Elektrofachkraftzeugnis in seinem Gebiet)
nicht vergleichbar sei mit der schweizerischen Ausbildung zum Elektroin-
stallateur EFZ.
Dafür spricht auch, dass es sich bei der Ausbildung des Beschwerdefüh-
rers als ʺElektrofachkraft im Sinne der BGV A3 in seinem Tätigkeitsgebietʺ
gemäss Urkunde (Beschwerde-Beilage 3) um ein lediglich auf das Tätig-
keitsgebiet des Kälteanlagenbauers beschränktes Zertifikat als Elektro-
fachkraft im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlage und
Betriebsmittel" (BGV A3 – heute: DGUV Vorschrift 3) handelt. Es diente
ausdrücklich zur Vorlage bei der Handwerkskammer für eine Eintragung
gemäss § 7a der deutschen Handwerksordnung (HWO; vgl. Beschwerde-
B-3503/2016
Seite 16
Beilage 3). Mit anderen Worten ermöglichte es eine beschränkte Aus-
übungsberechtigung im Sinne von § 7a HWO, d.h. eine auf den Elektroan-
schluss von Kühlanlagen beschränkte Bewilligung der Tätigkeit im Elektro-
gewerbe, wie der Beschwerdeführer eigens ausführt (vgl. Replik, S. 6; Be-
schwerdebeilage 3 mit Beiblatt). Dagegen verfügt der Beschwerdeführer
über kein Diplom als Elektrogeselle oder Elektromeister nach deutschem
Recht, welches allenfalls mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als
Elektromonteur vergleichbar wäre.
Die deutsche Ausbildung des Beschwerdeführers weist somit, auch unter
Einbezug des Zertifikats als besagte Elektrofachkraft, von Vornherein nur
hinsichtlich eines eng beschränkten Teils (Kühlanlagen) eine gewisse the-
matische Nähe zur schweizerischen Ausbildung des Elektroinstallateurs
auf, lässt sich aber nicht als vergleichbar mit der umfassenden elektroni-
schen Grundbildung des Elektroinstallateurs und den in Art. 3 ff. der Ver-
ordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Elektroinstallateu-
rin/Elektroinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom
27. April 2015 (SR 412.101.220.45) festgelegten Anforderungen erachten.
5.5 Die Ausbildung und die Berufstätigkeiten des eidgenössischen Elektro-
installateurs und des deutschen Kühlanlagenbauers (mit Elektrofachkraft-
zeugnis in seinem Tätigkeitsgebiet) unterscheiden sich somit in ihrer We-
sensart, ihrem Inhalt und ihrem Umfang grundlegend. Daher ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz sie nicht als vergleichbar und nicht als
dieselben Berufe im Sinne von Art. 4 und Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG
erachtet hat, und in der Folge weder die Gleichwertigkeit anerkannt
(vgl. Art. 13) noch Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 der Richtlinie
2005/36/EG zur Anwendung gebracht hat. Entsprechend beruft sich der
Beschwerdeführer ohne Erfolg auf die in Art. 14 vorgesehenen
Ausgleichsmassnahmen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
nach Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie.
Ebenfalls ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer über keinen zum
schweizerischen Elektroinstallateur EFZ gleichwertigen Abschluss im
Sinne von Art. 13 Abs. 1 Bst. b NIV verfügt, weshalb die Voraussetzungen
für eine Anschlussbewilligung gemäss Art. 15 Abs. 1 NIV i.V.m. Art. 13
Abs. 1 NIV zur Zeit nicht erfüllt sind.
B-3503/2016
Seite 17
5.6 Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) eine teilweise Anerken-
nung der Gleichwertigkeit seiner Ausbildung im Bereich der Kühlanlagen
gestützt auf einen Teilvergleich der Ausbildungen verlangt, damit er in die-
sem begrenzten Bereich einen partiellen Zugang zur reglementierten Tä-
tigkeit im Sinne einer eingeschränkten Anschlussbewilligung erhalte (Rep-
lik, S. 3 ff.), so wurde zum einen aus der Sicht des nationalen Rechts be-
reits erwähnt, dass die Regelung nach Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1
NIV eine zum eidgenössischen Elektroinstallateur gleichwertige ausländi-
sche Ausbildung oder aber das Bestehen der Prüfung für den Anschluss
elektrischer Niederspannungserzeugnisse voraussetzt. Die NIV enthält so-
mit keine mit § 7a HWO in Deutschland äquivalente Regelung, wonach
dem Gesuchsteller ein Anspruch auf eine partielle Ausübungsberechtigung
für Tätigkeiten eines anderen Gewerbes bei Nachweis der entsprechend
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten eingeräumt wird (vgl. E. 5.2).
Zum andern hilft ihm das angerufene Staatsvertragsrecht gemäss den fol-
genden Erwägungen ebenfalls nicht weiter.
5.6.1 Die Frage des nur partiellen Zugangs zu einer reglementierten Be-
rufstätigkeit wurde bislang in der Praxis des Bundesgerichts und des Bun-
desverwaltungsgerichts, soweit ersichtlich, noch nicht aufgegriffen. Doch
findet sie sich in der Rechtsprechung des EuGH thematisiert. In dieser Hin-
sicht ist das (zur Richtlinie 89/48/EWG ergangene) Urteil des EuGH vom
19. Januar 2006 C-330/03 Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y
Puertos, Slg. 2006 I-801) zu erwähnen. In jenem Fall hatte der Inhaber des
italienischen Diploms eines Wasserbauingenieurs Zugang zum Beruf des
Ingenieurs für Wege-, Kanal- und Hafenbau in Spanien beantragt. Dieser
umfasste auch Tätigkeiten, die nicht dem Diplom des Antragstellers ent-
sprachen. Zunächst wies der EuGH darauf hin, dass der Wortlaut der
Richtlinie die partielle Anerkennung beruflicher Qualifikationen weder aus-
drücklich zulasse noch ausdrücklich verbiete (Urteil a.a.O., Rn. 18). Dies
trifft auf die hier massgebliche Richtlinie 2005/36/EG gleichermassen zu,
während die neuere Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie
2005/36 und der Verordnung Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusam-
menarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (ABl. L 354/132
vom 28.12.2013) die Richtlinie um den Art. 4f ergänzte, der die Behörden
des Aufnahmemitgliedstaats ermächtigt, auf Einzelfallbasis einen partiellen
Zugang zu einer Berufstätigkeit unter bestimmten Bedingungen zu gewäh-
ren (vgl. Urteil des EuGH vom 21. September 2017 C-125/16, Rn. 7, 50 f.;
Schlussanträge des Generalanwalts vom 1. Juni 2017 in dieser Sache,
Rn. 15 ff.).
B-3503/2016
Seite 18
Weiter befasste sich der Gerichtshof im Urteil C-330/03 mit der Frage, ob
es einem Mitgliedstaat verwehrt sei, die Möglichkeit eines partiellen Zu-
gangs – beschränkt auf die Ausübung einer oder mehrerer der vom regle-
mentierten Beruf umfassten Tätigkeiten – auszuschliessen. Dabei ging er
davon aus, dass die Mitgliedstaaten in Bereichen, in denen Bedingungen
des Zugangs zu einem Beruf auf der EU-Ebene nicht harmonisiert sind,
befugt bleiben, diese Bedingungen festzulegen, welche sowohl die eige-
nen Angehörigen als auch diejenigen anderer Mitgliedstaaten grundsätz-
lich erfüllen müssten (Rn. 28 f.). Sie hätten ihre Befugnisse jedoch gemäss
den vertraglich garantierten Grundfreiheiten auszuüben (Rn. 30 f.). Natio-
nale Massnahmen, welche deren Ausübung behindern oder weniger at-
traktiv machen könnten, seien praxisgemäss nur unter vier Voraussetzun-
gen zulässig: Sie müssten in nichtdiskriminierender Weise angewandt wer-
den, zwingenden Gründen des Allgemeinwohls entsprechen, zur Errei-
chung des verfolgten Zieles geeignet sein, und dürften nicht über das dazu
Erforderliche hinausgehen (Rn. 30).
Hinsichtlich der letzten beiden Voraussetzungen im Sinne des Verhältnis-
mässigkeitsprinzips unterschied der EuGH zwischen den Fällen, die objek-
tiv mit den in der Richtlinie vorgesehenen Mitteln (insbesondere Aus-
gleichsmassnahmen) gelöst werden können, da der Beruf im Heimatstaat
jenem im Aufnahmestaat so ähnlich sei, dass man ihn im Wesentlichen als
ʺdiesen Berufʺ im Sinne der Richtlinie bezeichnen könne – und denjenigen
Fällen, in denen dies nicht möglich sei, da sie von der Richtlinie insofern
nicht erfasst würden, als die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsberei-
chen (wie im beurteilten Fall) so erheblich seien, dass eine vollständige
Ausbildung absolviert werden müsste (Rn. 33 f.), die angestrebte Berufs-
tätigkeit sich jedoch von anderen Tätigkeiten des reglementierten Berufs
objektiv trennen lasse und somit der Schutz von Verbrauchern und Dienst-
leistungsempfängern mit weniger einschneidenden Mitteln erreicht werden
könne (Rn. 33 ff.).
Im Ergebnis hält der EuGH fest, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt
sei, den partiellen Zugang zu einem Beruf zu versagen, soweit die Lücken
in der Ausbildung des Antragstellers durch die Anwendung der in der Richt-
linie vorgesehenen Ausgleichsmassnahmen wirksam geschlossen werden
könnten. Dagegen sei es einem Mitgliedstaat verwehrt, den partiellen Zu-
gang zu verweigern, wenn der Betroffene ihn beantrage und die Unter-
schiede zwischen den Tätigkeitsbereichen so erheblich seien, dass in
Wirklichkeit eine vollständige Ausbildung absolviert werden müsste, es sei
denn, die Verweigerung des partiellen Zugangs sei durch zwingende
B-3503/2016
Seite 19
Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt, die zur Erreichung des verfolg-
ten Ziels geeignet seien und nicht über das dazu Erforderliche hinausgin-
gen (Urteil, a.a.O. Rn. 39; bestätigt im Urteil des EuGH vom 27. Juni 2013
C-575/11, Rn. 16 ff.; vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin
vom 16. Juli 2009 in der Rechtssache C-200/08; zum Ganzen FRÉDÉRIC
BERTHOUD, La reconnaissance des qualifications professionnelles, Union
européenne et Suisse-Union européenne, 2016, S. 48 ff.).
5.6.2 Darüber, ob das Konzept des EuGH zum partiellen Zugang auf das
Freizügigkeitsabkommen übertragbar bzw. von der Schweiz zu berücksich-
tigen ist, bestehen in der Literatur uneinheitliche Äusserungen (vgl. NINA
GAMMENTHALER, Diplomanerkennung und Freizügigkeit unter besonderer
Berücksichtigung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifika-
tionen 2005/36/EG und ihrer möglichen Umsetzung in der Schweiz, 2010,
S. 346 f.; EPINEY/MOSTERS/THEUERKAUF, Die Rechtsprechung des EuGH
zur Personenfreizügigkeit, SJER 2005/2006, S. 98; BERTHOUD, a.a.O.,
S. 81). Es braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden, ob und unter wel-
chen Bedingungen die Schweiz allenfalls einen partiellen Zugang zu einer
reglementierten Berufstätigkeit zu gewähren hätte. Jedenfalls lässt sich im
vorliegenden Fall von Vornherein kein solches Gebot aus der Rechtspre-
chung des EuGH ableiten. Denn wie sich nachfolgend ergibt, hat die
Vorinstanz den Beschwerdeführer mit unzutreffender Begründung nicht zur
Prüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse
nach Art. 15 Abs. 3 NIV zugelassen (E. 7). Wenngleich es sich vorliegend
nicht um dieselben Berufe handelt, ergibt sich somit, dass der Beschwer-
deführer voraussichtlich keine vollständige Berufsausbildung absolvieren
muss, um Zugang zur reglementierten Tätigkeit zu erlangen, sondern die-
ser ihm mittelbar durch die Zulassung zur Prüfung und deren allfälliges Be-
stehen offensteht. Dies führt in der vorliegenden Konstellation zu einem
ähnlichen Ergebnis, wie wenn eine Eignungsprüfung als Ausgleichsmass-
nahme gemäss Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG angeordnet würde.
Es bestehen damit aufgrund des nationalen Rechts keine Bedenken, dass
dem Beschwerdeführer der Zugang zur reglementierten Tätigkeit in unver-
hältnismässiger Weise verweigert würde.
5.6.3 Im Übrigen ist auch fraglich, ob der Beschwerdeführer den partiellen
Zugang in der Replik (S. 4 a.E.) hinlänglich beantragt hat, hat er doch kein
solches Begehren explizit an die Vorinstanz gestellt und zielt das Be-
schwerde-Begehren des Beschwerdeführers (Ziff. 1), an dem er in seiner
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Seite 20
Replik (S. 2) vollumfänglich festhält, letztlich ohne formulierte Einschrän-
kung auf die Erteilung der Anschlussbewilligung gemäss Art. 15 NIV durch
die Vorinstanz ab.
5.7 Der Zugang zur reglementierten Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer
somit weder gestützt auf die verlangte Prüfung, ob seine berufliche Quali-
fikation im Teilbereich der Kühlanlagen zur Ausbildung des schweizeri-
schen Elektroinstallateurs gleichwertig sei, noch als partieller Zugang ge-
stützt auf das Staatsvertragsrecht zu gewähren, ohne dass er die Prüfung
für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse nach
Art. 15 Abs. 3 NIV zu absolvieren hätte.
5.8 Entsprechend erübrigt sich auch die Klärung der (vorliegend nicht um-
strittenen) Frage, ob der Beschwerdeführer – als Arbeitnehmer und als
ʺTrägerʺ der Anschlussbewilligung gemäss der im öffentlichen Verzeichnis
der Installationsbewilligungen (Art. 20 NIV) verwendeten Terminologie [ver-
fügbar unter ˃ Dokumentation ˃ Bewilligungsverzeich-
nisse, abgerufen am 19.3.2018] – die Bewilligung wie vorliegend eigen-
ständig beantragen kann, oder ob dies dem Betrieb als ʺInhaberʺ derjeni-
gen Bewilligung vorbehalten ist, in welcher seine Arbeitnehmer als ʺ Trägerʺ
aufgenommen und aufgeführt würden (vgl. Art. 15 Abs. 1 NIV).
6.
Auch soweit sich der Beschwerdeführer auf seine praktische Berufserfah-
rung beruft, kann er daraus hinsichtlich des Zugangs zur reglementierten
Tätigkeit keinen Nutzen ziehen. Zum einen wurde bereits aufgezeigt, dass
die beantragten Ausgleichsmassnahmen gemäss Art. 14 der Richtlinie
2005/36/EG nicht greifen. Zum andern macht der Beschwerdeführer zwar
geltend, seit dem 1. April 2007 in der Schweiz für mehrere Arbeitgeber als
Kältemonteur in der Kältetechnik, teilweise in leitenden Funktionen, tätig
gewesen zu sein und somit über Erfahrung im Bereich der Erstellung und
des Anschlusses von Kälteanlagen zu verfügen. Dabei habe er als zertifi-
zierte Elektrofachkraft nach BGV A3 auch auf dem Gebiet des Anschlusses
elektrischer Niederspannungserzeugnisse Erfahrungen gesammelt (Be-
schwerde, S. 3 f., 7; Replik, S. 7). Allerdings ist damit noch keine mehrjäh-
rige praktische Tätigkeit mit elektrischen Installationen unter Aufsicht einer
fachkundigen Person ausgewiesen, wie sie ein Elektroinstallateur (oder ein
Angehöriger eines nahestehenden oder gleichwertigen Berufs) ausübt und
sie das schweizerische Recht – zusätzlich zum Fähigkeitszeugnis als
Elektromonteur oder zum gleichwertigen Abschluss – verlangt (Art. 13
Abs. 1 Bst. a und b NIV). Insbesondere enthalten die Arbeitszeugnisse des
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Seite 21
Beschwerdeführers (Vernehmlassungsbeilagen 1.3 - 1.5) keine Hinweise
auf praktisch ausgeführte elektrische Installationen im Sinne dieser Norm.
7.
Damit ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwer-
deführers um Zulassung zur Prüfung für das Anschliessen elektrischer Nie-
derspannungserzeugnisse nach Art. 15 Abs. 3 NIV zu Recht abgelehnt hat.
7.1 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer einzig mit der Begründung
nicht zur Prüfung zugelassen, dass das Reglement über die Prüfung für
das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse nicht an-
wendbar sei, da der Beschwerdeführer keine schweizerische Berufsbil-
dung abgeschlossen habe (angefochtene Verfügung, S. 2 und 3).
7.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz müsse gemäss dem
anwendbaren Staatsvertragsrecht entweder einen Anpassungslehrgang
oder eine Eignungsprüfung anordnen, sofern ihre Prüfung ergebe, dass
allfällige für die Sicherheit und Gesundheit relevanten Ausbildungsunter-
schiede durch die erworbene Berufserfahrung nicht kompensiert werden
könnten. Dabei stehe ihm das Wahlrecht zu, welches er durch seine An-
meldung zur Prüfung bei der Vorinstanz (Beschwerde-Beilage 2) bereits
ausgeübt habe. Somit müsse die Vorinstanz verpflichtet werden, ihn zur
Prüfung zuzulassen und diese durchzuführen (Beschwerde, S. 8 f.).
Zudem habe er, um seine auf den Anschluss von Kühlanlagen beschränkte
Elektrofachkraftbewilligung zu erlangen, eine bedeutend längere Ausbil-
dung in elektrospezifischen Fächern absolviert, als sie von schweizeri-
schen Kühlanlagenbauern verlangt werde, um zur Prüfung für die An-
schlussbewilligung nach Art. 15 NIV zugelassen zu werden. Ebenfalls ver-
füge er über deutlich mehr Berufserfahrung, als sie die Anbieter von Aus-
bildungskursen, die von schweizerischen Kältemonteuren für die Zulas-
sung zur Prüfung absolviert würden, verlangten (Replik, S. 5 ff.; Replik-Bei-
lagen 1 - 3). Deshalb sei es als willkürlich und als Verletzung der staatsver-
traglichen Verpflichtungen der Schweiz einzustufen, ihm den Zugang zur
Anschlussbewilligung nach Art. 15 NIV zu verweigern.
7.3 Die Auffassung der Vorinstanz, wonach ein Gesuchsteller mit einer im
Ausland erworbenen Ausbildung von Vornherein nicht zur Prüfung für das
Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse (Art. 15 Abs. 3
NIV) und damit nicht zur reglementierten Tätigkeit zugelassen werden
könne, findet in den relevanten Rechtsgrundlagen keine Stütze.
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Seite 22
Auf der Ebene des nationalen Verordnungsrechts trifft Art. 15 Abs. 3 NIV –
wonach die Bewilligungserteilung davon abhängig gemacht werde, dass
die Betriebsangehörigen eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung be-
stehen – keine Unterscheidung zwischen in- und ausländischen Ausbildun-
gen als Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung. Das die Norm konkretisie-
rende Prüfungsreglement des ESTI sieht – nach der im Zeitpunkt des an-
gefochtenen Entscheids vom 3. Mai 2016 geltenden Fassung – vor, dass
zur Prüfung zugelassen werde, wer das eidgenössische Fähigkeitszeugnis
in einem Beruf gemäss Anhang 1 ʺoder eine gleichwertige Ausbildungʺ be-
sitzt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a), drei Jahre Berufspraxis im Fachgebiet nachwei-
sen kann (Bst. b) sowie die empfohlene Mindestanzahl an Lektionen in den
Ausbildungsinhalten gemäss Bst. c besucht hat. Gemäss Anhang 1 des
Prüfungsreglements gelten als Berufe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a
insbesondere die Ausbildungen mit einem elektrotechnischen Bezug in den
aufgelisteten Berufsfeldern. Zu den im Bereich der Gebäudetechnik aufge-
führten Berufsfeldern zählt auch dasjenige des Kältemonteurs (Anhang 1
Ziffer 4).
7.3.1 Das alternative Zulassungserfordernis der ʺgleichwertigen Ausbil-
dungʺ (Art. 2 Abs. 1 Bst. a) wurde mit der Änderung des Prüfungsregle-
ments vom 13. Juli 2017 zwar gestrichen. Grundsätzlich ist die Rechtmäs-
sigkeit eines Verwaltungsaktes jedoch nach der (materiellen) Rechtslage
zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer B-5644/2012
vom 4. November 2014 E. 2.2, B-1571/2015 vom 31. August 2015 E. 2.2;
BGE 139 II 263 E. 6; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 7. Aufl. 2016, N. 293 f.). Dieser Grundsatz ist hier ebenfalls heran-
zuziehen. Somit erübrigt es sich zu prüfen, ob die neue Fassung des Reg-
lements vor dem übergeordneten Recht (namentlich dem Diskriminie-
rungsverbot und dem Gleichbehandlungsgebot) standhält.
Jedenfalls kann der Vorinstanz insofern nicht gefolgt werden, als nur Ge-
suchsteller mit einer eidgenössischen Ausbildung mit elektronischem Be-
zug im Berufsfeld des Kältemonteurs (Art. 2 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Anhang 1
Ziff. 4 des Reglements), soweit sie alle weiteren Erfordernisse erfüllen, zur
Prüfung zugelassen seien, während solche mit einer vergleichbaren aus-
ländischen Berufsqualifikation von der Prüfung kategorisch ausgeschlos-
sen wären. Auch in dieser Hinsicht ist der Zugang zur reglementierten Tä-
tigkeit, der an bestimmte Berufsqualifikationen gebunden ist, diskriminie-
rungsfrei zu gewähren. So sind Gesuchsteller mit einer gleichwertigen im
Ausland erworbenen Ausbildung sowohl gemäss dem vorliegend noch an-
wendbaren Prüfungsreglement (ʺgleichwertige Ausbildungʺ) als auch nach
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Seite 23
Massgabe des Staatsvertragsrechts (vgl. Art. 2 FZA und Art. 10 ff. Richtli-
nie 2005/36/EG), sofern dieses im konkreten Fall anwendbar ist, gleich zu
behandeln wie solche mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis in den
Berufen gemäss Anhang 1.
Aufgrund der Ausbildung des Beschwerdeführers als Kälteanlagenbauer
bietet sich vorliegend das Fähigkeitszeugnis des schweizerischen Kälte-
monteurs (Anhang 1 Ziff. 4) – insbesondere in Bezug auf seine elektrotech-
nischen bzw. für die Anschlussbewilligung relevanten Ausbildungsinhalte –
als Vergleichsobjekt an, dürfte es sich dabei doch um ähnliche Berufe han-
deln.
7.3.2 Ist folglich die deutsche Qualifikation des Beschwerdeführers als
Meister im Kälteanlagenbauer-Handwerk mit Zertifikat als ʺ Elektrofachkraft
im Sinne der BGV A3 in seinem Tätigkeitsgebietʺ zur erwähnten Ausbil-
dung des schweizerischen Kältemonteurs nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a i.V.m.
Anhang 1 Ziff. 4 des altrechtlichen Prüfungsreglements hinsichtlich der be-
willigungsrelevanten Inhalte gleichwertig, ist er auch unter denselben
Voraussetzungen zur Prüfung und – im Fall des Bestehens – zur reglemen-
tierten Tätigkeit zuzulassen. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer
einzig mangels eidgenössischen Ausbildungsnachweises nicht zur Prü-
fung zuliess, hat sie somit gegen Art. 15 NIV bzw. das die Norm konkreti-
sierende Prüfungsreglement verstossen.
8.
Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispositiv-Zif-
fern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu
beurteile, ob der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen zur
Prüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse
(Art. 15 Abs. 3 NIV) erfülle, und ihn auf dieser Grundlage zur Prüfung zu-
lasse.
9.
Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit
der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der
Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Blick auf den Verfahrens-
aufwand, die Komplexität der Angelegenheit und den Aktenumfang recht-
fertigt es sich vorliegend, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.– festzulegen.
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9.1 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterlie-
gens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. VGKE). Keine Verfahrenskos-
ten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der Beschwerdeführer dringt zwar mit seiner Beschwerde insoweit nicht
durch, als davon abzusehen ist, die Vorinstanz unter vollumfänglicher Auf-
hebung der Verfügung zu den beantragten Gleichwertigkeitsprüfungen und
zur Bewilligungserteilung ohne Eignungsprüfung anzuweisen (Rechtsbe-
gehren Ziffer 1 und 2). Er obsiegt jedoch insofern, als Dispositiv-Ziffer 2
(Abweisung des Gesuchs um Prüfungszulassung) aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur diskriminierungsfreien
Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen und Neubeurteilung zurückge-
wiesen wird. Demgemäss obsiegt der Beschwerdeführer zur Hälfte, womit
er im ebenso reduzierten Umfang Verfahrenskosten von Fr. 750.– zu tra-
gen hat. Diese werden, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils, dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- entnom-
men, während der Restbetrag von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aus
der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist.
9.2 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Be-
schwerdeführer als teilweise obsiegende Partei Anspruch auf eine redu-
zierte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2
VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft auferlegt, in deren Na-
men die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie, wie vorliegend, nicht einer un-
terliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Gemäss den vorstehenden Ausführungen unterliegt der Beschwerdeführer
zur Hälfte, weshalb die ihm zustehende Parteientschädigung im entspre-
chenden Umfang zu kürzen ist.
Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 ff. VGKE). Das Anwaltsho-
norar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen.
Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.– und höchs-
tens Fr. 400.– (Art. 10 VGKE). Die Partei, die Anspruch auf Parteientschä-
digung erhebt, hat dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kosten-
note einzureichen, wobei das Gericht die Parteientschädigung auf Basis
der beigebrachten Kostennote festsetzt (Art. 14 VGKE).
Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine Kostennote eingereicht. Die
ihm zuzuerkennende Entschädigung ist daher ermessensweise aufgrund
der Akten und des gebotenen Aufwands auf Fr. 2'800.– festzusetzen
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(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Demnach ist dem Beschwerdeführer, ent-
sprechend seinem Obsiegen zur Hälfte, eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 1ʹ400.– zu Lasten der Eidgenossenschaft (Vorinstanz) zuzu-
erkennen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3
der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten im Umfang von
Fr. 750.– auferlegt und – nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils – dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– ent-
nommen. Der Restbetrag von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse auf
ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1ʹ400.–
auszurichten. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular),
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Thomas Ritter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 26. März 2018