B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3520/2019
Ur t e i l vom 2 2 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beiträge für vorbereitende Kurse
(Chefkoch mit eidgenössischem Fachausweis).
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Sachverhalt:
A.
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Gesuchsteller) reichte
nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung "Chefkoch mit eid-
genössischem Fachausweis" am 11. März 2019 beim Staatssekretariat für
Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend auch: Vorinstanz)
ein Gesuch um Beiträge für absolvierte vorbereitende Kurse ein.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 trat die Vorinstanz auf das Gesuch des
Beschwerdeführers nicht ein. Zur Begründung führte die Vorinstanz insbe-
sondere aus, dass nachdem der Gesuchsteller das Gesuch teilweise er-
gänzt hatte, nach wie vor die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses aus-
gestellte Rechnung der vom Gesuchsteller zu bezahlenden Kursgebühren
fehlen würde, dieses Dokument auch nach wiederholter Aufforderung nicht
eingereicht worden und das Gesuch demnach unvollständig sei.
C.
Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung mit undatierter und als «Ein-
sprache» betitelter Beschwerde vom 10. Juli 2019 (Poststempel) vor dem
Bundesverwaltungsgericht angefochten. Er beantragt eine «erneute Prü-
fung» des Gesuchs. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, alle Unterlagen eingereicht zu haben. Seine Arbeitgeberin,
die "A._______", _______ (nachfolgend: Arbeitgeberin), habe ihm die
Kurskosten "vorgestreckt". Diese seien ihm später von seinem Lohn wieder
abgezogen worden. Aus den eingereichten Unterlagen gehe klar hervor,
dass er alle Kosten selbst getragen habe. Die zwei letzten Fristen zur Ver-
vollständigung des Gesuchs habe er bewusst verstreichen lassen, da
keine anderen Unterlagen zur Verfügung gestanden haben. So sei ihm dies
auch telefonisch von der Vorinstanz mitgeteilt worden.
D.
Mit Vernehmlassung vom 13. September 2019 begehrt die Vorinstanz die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nach allgemeinen Ausführun-
gen namentlich zum Subventionsanspruch äussert sich die Vorinstanz zur
Beschwerde insbesondere dahingehend, dass die Kursanbieterin
"B._______", _______ (im Folgenden: Kursanbieterin), am 21. Mai 2019
zu Unrecht eine Zahlungsbestätigung ausgestellt habe. Denn es ergebe
sich aus den Unterlagen klar, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdefüh-
rers der Kursanbieterin die Kurskosten Ende 2017 überwiesen habe.
Selbst in Anbetracht des Abzugs auf der Lohnabrechnung per März 2018
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für «Beiträge an Aus-/Weiterbildung» könne nicht ohne Weiteres davon
ausgegangen werden, dass die fraglichen Kurskosten im Endeffekt vom
Beschwerdeführer getragen worden seien.
E.
Auf diese und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2019 ist eine
Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Eine sol-
che besteht in casu nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufs-
bildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31
und Art. 33 Bst. d VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde innerhalb der gesetzlichen
Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Anforderungen an Form und
Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG), und der
Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf erneute Prüfung des Ge-
suchs (siehe oben Sachverhaltsbuchstabe C). Damit ist nicht klar, ob er
einen materiellen Antrag im Sinne einer Neubeurteilung seines Gesuchs
durch das Gericht beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft bei der
Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid aber nur, ob die Vor-
instanz das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint
hat und deswegen auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. Urteil des
BVGer B-2948/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Auf
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die Beschwerde ist demnach nur insoweit einzutreten, als der Beschwer-
deführer sinngemäss zugleich das Vorliegen der Eintretensvoraussetzun-
gen geltend macht. Weitergehend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Der Bund kann nach Art. 56a Abs. 1 BBG namentlich Beiträge an Ab-
solventen von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vor-
bereiten (Subjektfinanzierung). Zweck dieser Norm ist, die finanzielle Be-
lastung der Absolventen durch direkte Beitragszahlungen an sie zu senken
(vgl. Botschaft des Bundesrats vom 24. Februar 2016 zur Förderung von
Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2017-2020, in: BBl 2016
3089 ff., 3147 f. und 3235). Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der
anrechenbaren Kursgebühren (Art. 56a Abs. 2 BBG). Nach Art. 56a Abs. 3
BBG legt der Bundesrat die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung,
den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren fest.
2.2 Gestützt auf Art. 56a BBG (sowie den hier nicht vorrangig interessie-
renden Art. 56b BBG betreffend ein Informationssystem) hat der Bundesrat
den sechsten Abschnitt der Berufsbildungsverordnung vom 19. November
2003 (BBV, SR 412.101, Änderung vom 15. September 2017, in Kraft seit
1. Januar 2018, AS 2017 5147) erlassen. In Art. 66c Abs. 1 BBV findet sich
der Voraussetzungskatalog für die Beitragsberechtigung nach Absolvieren
der eidgenössischen Berufsprüfung. Art. 66f Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a BBV
legen den Beitragssatz auf 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren
sowie eine Obergrenze für anrechenbare Kursgebühren pro beitragsbe-
rechtigte Person und Abschluss für eidgenössische Berufsprüfungen von
Fr. 19'000.– fest. Anrechenbar sind gemäss Art. 66f Abs. 3 BBV nur der
Anteil der Kursgebühren, der unmittelbar der Wissensvermittlung für die
eidgenössische Berufsprüfung dient. Nicht als anrechenbar gelten gemäss
Satz 2 der besagten Verordnungsbestimmung namentlich Spesen für Rei-
sen, Verpflegung und Übernachtung. Weiter sind Kursgebühren nicht an-
rechenbar, die über Beiträge im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung
vom 22. März 2012 über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fach-
schulen (HFSV) verbilligt wurden (Art. 66f Abs. 4 BBV).
2.3 Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische
Berufsprüfungen vorbereiten, können bei der Vorinstanz ein Gesuch um
Bundesbeiträge stellen (Art. 66a Abs. 1 BBV). Gemäss Art. 66b BBV um-
fasst das Gesuch nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung
Angaben zur gesuchstellenden Person (Bst. a), die vom Anbieter des vor-
bereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen über die vom Absolventen
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zu bezahlenden Kursgebühren («Kursrechnungen»; Bst. b), die vom An-
bieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die vom
Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren («Zahlungsbestäti-
gung»; Bst. c) und die Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen
der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen hö-
heren Fachprüfung («Prüfungsverfügung»; Bst. d).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren die Prüfungsverfügung vom 27. Februar 2019 gemäss Art. 66b
Bst. d BBV ein. Diese wie auch die Angaben zur gesuchstellenden Person
gemäss Art. 66b Bst. a BBV sind unstrittig. Der Beschwerdeführer fügte
seinem Gesuch überdies eine von der Kursanbieterin ausgestellte und auf
seine Arbeitgeberin lautende Rechnung vom 7. November 2017 bei. Aus
der angefochtenen Verfügung geht sodann hervor, dass der Beschwerde-
führer am 21. Mai 2019 das Gesuch ergänzt habe, womit wohl die nachge-
reichte «Zahlungsbestätigung» der Kursanbieterin vom 21. Mai 2019 ge-
meint ist. Allerdings fehlten laut der angefochtenen Verfügung nach wie vor
die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Rechnung der
vom Gesuchsteller zu bezahlenden Kursgebühren. In diesem Zusammen-
hang sind die Vorbringen des Beschwerdeführers unbestritten geblieben,
wonach er die Fristen zur Vervollständigung des Gesuchs auf Anraten der
Vorinstanz bewusst habe verstreichen lassen, da ihm keine anderen Un-
terlagen als die bereits eingereichten zur Verfügung gestanden haben.
3.2 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung nun aber insbesondere
geltend, dass die Kursanbieterin die Zahlungsbestätigung zu Unrecht aus-
gestellt habe, da laut Unterlagen die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers
der Kursanbieterin die Kurskosten überwiesen habe. Einleitend macht die
Vorinstanz allgemeine materiell-rechtliche Ausführungen, die ihrer Ansicht
nach alleine schon die Abweisung der Beschwerde begründen. Denn bei
einer systematischen Betrachtungsweise des «Regel- und Ausnahmefalls»
ergebe sich – so die Vorinstanz –, dass primär Personen subventioniert
werden sollen, die die Ausbildung ansonsten nicht finanzieren könnten. Da
vorliegend die Finanzierung des Vorbereitungskurses aufgrund der Hilfe
durch die Arbeitgeberin kein Problem dargestellt habe, seien die Kosten
des Vorbereitungskurses auch nicht zu subventionieren.
3.3 Der vorstehenden Ansicht und Begründung der Vorinstanz kann vorlie-
gend nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass von der
Möglichkeit des Nichteintretens grundsätzlich nur zurückhaltend Gebrauch
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zu machen ist (BVGE 2008/46 E. 5.6.1; AUER/BINDER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 13 N 37 mit weiteren Hinweisen),
Aus den von der Vorinstanz eingereichten Vorakten ergibt sich vorliegend,
in welcher anrechenbaren Höhe die Kursgebühren bezahlt wurden und
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Lohnabrechnung per
31. März 2018 ein nämlicher Betrag von Fr. 2'700 vom betreffenden Mo-
natslohn abgezogen wurde. Bei dieser Sachlage kann – wie die Vorinstanz
zurecht erkennt – ein Zusammenhang zwischen den bezahlten Kurskosten
und der (offenbar erst im März 2019 ausgestellten) Lohnabrechnung ver-
mutet werden. Angesichts der besonderen Umstände und vor dem Hinter-
grund, dass der Beschwerdeführer die Kurskosten nach eigenen Angaben
schlussendlich selber getragen hat, ist eine Abklärung bzw. materielle Be-
urteilung des ersuchten Subventionsanspruches durch die Vorinstanz
durchaus möglich. Deshalb ist die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Vorinstanz wird angewiesen, auf das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers einzutreten. Im Rahmen der materiellen Anspruchsprüfung wird der
Beschwerdeführer auf Aufforderung hin den Nachweis zu erbringen haben,
dass er seiner ehemaligen Arbeitgeberin die Kursgebühren tatsächlich zu-
rückerstattet hat. Dies könnte möglicherweise auch von der damaligen Ar-
beitgeberin schriftlich bestätigt werden. Alsdann wird zu prüfen sein, ob die
von der Kursanbieterin ausgestellte «Zahlungsbestätigung» vom 21. Mai
2019 angesichts der vorliegenden besonderen Umstände als Zahlungsbe-
stätigung gemäss Art. 66b Bst. c BBV akzeptiert werden kann. Für den Fall,
dass dem nicht so ist, werden die ergänzenden Angaben für die Bestim-
mung der konkreten Beitragshöhe (vgl. dazu E. 2.2 hiervor) durch nochma-
liges gezieltes Nachfragen beim Beschwerdeführer oder – sofern für letz-
teren die entsprechende Zahlungsbestätigung nachweislich uneinbringlich
ist – direkt bei der Kursanbieterin einzuverlangen sein. Gewisse Schema-
tismen sind zwecks Vermeidung unverhältnismässigen administrativen
Aufwands in Verfahren wie dem vorliegenden wohl gerechtfertigt. Im Rah-
men des Verbots des überspitzten Formalismus als besonderer Form der
Rechtsverweigerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; ferner BGE 142 IV 299 E. 1.3.2 mit Hinweisen)
ist aber besonderen Konstellationen durch die einzelfallweise Berücksich-
tigung der Umstände zu begegnen (vgl. Urteil des BGer 5A_932/2018 vom
22. Juli 2019 E. 3.3.2). Vorliegend ist namentlich unersichtlich, inwiefern
eine – selbst bei Bestätigung des vorinstanzlichen Nichteintretens grund-
sätzlich mögliche – erneute Gesuchstellung des Beschwerdeführers für die
Beurteilung seines Beitragsgesuchs zweckdienlicher oder prozessökono-
misch sinnvoller wäre.
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4.
4.1 Die Rückweisung zur Sachabklärung gilt praxisgemäss als Obsiegen
der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1), weswegen
ihr keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.– ist dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Vorin-
stanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
4.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, welcher auch
keine Parteientschädigung geltend macht, ist praxisgemäss keine Partei-
entschädigung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zuzuspre-
chen (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Verfügung vom 25. Juni 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der
Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts-
kraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 20137; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Andrea Giorgia Röllin
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, soweit die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Be-
schwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge-
reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 26. November 2019