B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-352/2018
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Thomas Ritter.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Christine Nowack, Rechtsanwältin,
Zuerich Law Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz,
Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft,
Erstinstanz.
Gegenstand
Berufsprüfung Versicherungsfachmann.
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Sachverhalt:
A.
X._______ hat den Ausbildungslehrgang für die Berufsprüfung zum Versi-
cherungsfachmann mit eidgenössischem Fachausweis absolviert. Im Sep-
tember 2016 legte er die Abschlussprüfung ab. Mit Schreiben vom 17. Ok-
tober 2016 teilte ihm der Berufsbildungsverband der Versicherungswirt-
schaft (nachfolgend: VBV oder Erstinstanz) gestützt auf die Beurteilung
seiner Kommission für Qualitätssicherung (nachfolgend: Prüfungskommis-
sion) mit, dass er die Abschlussprüfung nicht bestanden habe. Seine Prü-
fungsleistungen im gewählten Prozessmodul ʺUnderwriting inkl. Produkt-
managementʺ wurden mit der Gesamtnote 3.5 (schriftlich und mündlich je
3.5) bewertet.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob X._______ am 14. November 2016 Be-
schwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) mit dem Antrag, ihm den eidgenössischen
Fachausweis als Versicherungsfachmann zu erteilen. Er bemängelte, der
Prüfungsentscheid sei nicht begründet und der Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden. Die Prüfung sei zudem von branchenfremden Ex-
perten bewertet worden. Mangels Akteneinsicht sei er überdies nicht in der
Lage zur Prüfung Stellung zu nehmen.
Im Rahmen des Schriftenwechsels gestand die Erstinstanz X._______ fünf
zusätzliche Punkte für die schriftlichen Leistungen zu, womit die Note für
die schriftliche Prüfung auf 4.0 angehoben werde.
C.
Mit Entscheid vom 21. November 2017 (nachfolgend: angefochtener Ent-
scheid) hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut und hob die an-
gefochtene Verfügung der Erstinstanz auf. Sie wies die Erstinstanz an, dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer gebührenfreien Wiederholung der
mündlichen Prüfung im Prüfungsteil ʺBewältigung berufsspezifischer Pro-
zesse in Kontakt mit internen und externen Kundenʺ zu geben.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Stellungnahme der Exper-
ten könne nicht entnommen werden, weshalb die mündliche Prüfung man-
gelhaft ausgefallen sei. Hinsichtlich Prüfungsinhalt und Bewertung sei die
Stellungnahme kaum substantiiert. In Bezug auf die Fachkompetenz
ʺFachgesprächʺ seien überhaupt keine materielle Darlegungen erfolgt.
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Entsprechend sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Leistung als ungenü-
gend beurteilt worden sei. Mangels Überprüfbarkeit könne die Gutheissung
allerdings nur in dem Sinne erfolgen, als dem Beschwerdeführer die Mög-
lichkeit zur Wiederholung der mündlichen Prüfung einzuräumen sei.
D.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 erhebt X._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Be-
gehren, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und ihm den eidgenös-
sischen Fachausweis als Versicherungsfachmann zu erteilen.
Im Wesentlichen macht er geltend, es sei aufgrund der Protokollierungs-
pflicht der Erstinstanz nicht mit Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)
vereinbar, dass er zur Wiederholung der Prüfung verpflichtet werde. Weiter
sei der Anspruch auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht verletzt worden.
Zudem hätten branchenfremde Experten die Prüfung bewertet, was eine
Verletzung des Anspruchs auf die richtige Zusammensetzung der Ent-
scheidbehörde bedeute. Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung habe
die Erstinstanz sodann das ihr zustehende Ermessen überschritten. Auch
die mündliche Prüfung sei falsch bewertet worden, weil einer Aussage des
Beschwerdeführers zu viel Gewicht beigemessen worden sei.
D.a Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 15. März 2018 die
Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Im Wesentlichen
führt sie in prozessualer Hinsicht aus, beim angefochtenen Entscheid
handle es sich um einen als Zwischenverfügung zu qualifizierenden Rück-
weisungsentscheid, wobei die Voraussetzungen der Anfechtung von Zwi-
schenentscheiden vorliegend nicht erfüllt seien. Materiell bestünden keine
Anzeichen, dass die Prüfungsexperten das ihnen zustehende Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt hätten.
D.b Die Erstinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 9. April 2018 sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen führt sie aus, sie
habe das erforderliche Prüfungsprotokoll erstellt und dem Beschwerdefüh-
rer im vorinstanzlichen Verfahren sämtliche vorhandenen Unterlagen zur
Verfügung gestellt. Alle im Korrekturprozess eingesetzten Versicherungs-
fachleute verfügten zudem über mehrjährige Berufserfahrung in der Asse-
kuranz und seien fähig, eine Prüfung auf diesem Niveau zu beurteilen. Wei-
ter könnten nach erneuter fachlicher Auseinandersetzung mit den schriftli-
chen und mündlichen Prüfungsleistungen dem Beschwerdeführer keine
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zusätzlichen Punkte erteilt werden. Somit bleibe es aus ihrer Sicht bei der
Note 4.0 für die schriftliche und der Note 3.5 für die mündliche Prüfung.
E.
Mit Replik vom 14. Mai 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträ-
gen und Kernargumenten fest.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Mai 2018 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Erstinstanz im Zusammenhang mit der Gelegenheit zur
Duplik auf, die Lösungsansätze zu den Teilaufgaben 1.3 und 1.4 in einer
lesbaren Form einzureichen.
F.
Mit Stellungnahme vom 26. Juni 2018 brachte die Erstinstanz die eingefor-
derten Unterlagen bei und hielt, ebenso wie die Vorinstanz mit Duplik vom
26. Juli 2018, an ihren Anträgen fest.
G.
Mit Triplik vom 3. Oktober 2018 nahm der Beschwerdeführer zu den vor-
genannten Eingaben erneut Stellung. Insgesamt begnüge sich die
Vorinstanz zu Unrecht mit einer kostenlosen Wiederholung der mündlichen
Prüfung, nachdem sie eine ungenügende Protokollierung festgestellt habe.
Die Erstinstanz sei auf diverse Rügen bis zum Schluss nicht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 21. November 2017
stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfah-
rensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31
und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32];
Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. De-
zember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]).
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1.2 Die Vorinstanz hat die Verfügung der Erstinstanz aufgehoben und sie
angewiesen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur gebührenfreien Wie-
derholung der mündlichen Prüfung zu geben sowie aufgrund des Ergeb-
nisses der Nachprüfung neu über das Bestehen oder Nichtbestehen der
Prüfung zu entscheiden. Angefochten ist somit ein Rückweisungsentscheid
der Beschwerdeinstanz an die Prüfungskommission bzw. Erstinstanz. So-
mit stellt sich die Frage, ob dieser Entscheid selbständig anfechtbar ist.
1.2.1 Nach Auffassung der Vorinstanz sei der Rückweisungsentscheid als
Zwischenverfügung zu qualifizieren. Zwar sei die Rekurskommission EVD
als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts in solchen Fäl-
len von einer Endverfügung ausgegangen. Diese Praxis erweise sich aber
mit der Revision der Bundesrechtspflege als überholt. Der Beschwerdefüh-
rer müsse sein Wissen schon berufsbedingt auf dem aktuellen Stand hal-
ten. Er sei somit in der Lage, eine Nachprüfung ohne übermässigen Zeit-
aufwand sowie ohne zusätzliche Kosten erfolgreich zu absolvieren und zu
bestehen. Zudem würde ein materieller Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts erst nach Versand der Prüfungsergebnisse zur Wiederho-
lungsprüfung gefällt, während dem Beschwerdeführer im Falle eines Nicht-
eintretensentscheids genügend Zeit zur Vorbereitung verbleibe. Somit
spare der Beschwerdeführer keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren. Auf die Beschwerde sei somit
nicht einzutreten (Vernehmlassung, S. 1 ff.).
1.2.2 Im Unterschied zu End- oder Teilverfügungen sind Zwischenverfü-
gungen, soweit sie nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betref-
fen (Art. 45 VwVG), nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wie-
der gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis-
sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Be-
weisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Andern-
falls können Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endver-
fügung angefochten werden (Art. 46 Abs. 2 VwVG).
1.2.3 Die Eidgenössische Rekurskommission EVD (REKO EVD) hat – vor
Inkrafttreten der Justizreform am 1. Januar 2007 (vgl. Botschaft des Bun-
desrates vom 28. Februar 2001 über die Totalrevision der Bundesrechts-
pflege, BBl 2001 4202 ff., 4403, 4408) – Rückweisungen von Bundesäm-
tern an Prüfungskommissionen zur kostenlosen Wiederholungsprüfung
und anschliessend neuen Entscheidung als unbeschränkt anfechtbare Teil-
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oder Endentscheide qualifiziert: Massgebend sei nicht, ob durch den Ent-
scheid das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der Verfügung bilde, bereits
abschliessend geregelt sei oder nicht, sondern ob für die untere Instanz
verbindlich zumindest über einen Teilaspekt entschieden werde. Dies sei
in Konstellationen wie der vorliegenden erfüllt, weil die Beschwerdeinstanz
mit verbindlichen Weisungen an die Prüfungskommission darüber ent-
schieden habe, dass der Entscheid über die Diplomerteilung nicht aufgrund
der bereits erbrachten, sondern erst gestützt auf die noch zu erbringenden
Prüfungsleistungen zu fällen sei (Entscheid der REKO EVD vom 12. De-
zember 2003, in: VPB 68.94 E. 1.3.2 f.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind Rückweisungsentscheide in-
dessen den Zwischenentscheiden zuzuordnen, die nur unter den ein-
schränkenden Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar sind, selbst
wenn über materielle Teilaspekte der Streitsache entschieden wird (vgl.
BGE 134 II 137 E. 1.3.2; 134 II 124 E. 1.3; 133 V 477 E. 4.1.3 f.). Sofern
der unteren Instanz, an die zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspiel-
raum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des
Angeordneten dient – etwa der Ausführung einer Berechnung – liegt jedoch
ein (unbeschränkt anfechtbarer) Endentscheid vor (vgl. BGE 138 I 143
E. 1.2; Urteil des BVGer B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 1.1 m.H.).
Im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege wurde das VwVG,
namentlich auch hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden,
auf das neue Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) abgestimmt (vgl. Botschaft Totalrevision Bundesrechtspflege,
BBl 2001 4403). Entsprechend ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung
zur Abgrenzung von Teil- bzw. End- und Zwischenentscheiden nach
Art. 91 ff. BGG auch für die entsprechende Abgrenzung nach Art. 44 ff.
VwVG massgebend. Materiellrechtliche Grundsatzentscheide, die einen
Teilaspekt einer Streitsache beantworten und früher als (Teil-)Endent-
scheide betrachtet wurden, gelten nach der Systematik des BGG nicht
mehr als Teil-, sondern als materiellrechtliche Zwischenentscheide (vgl.
BGE 133 V 477 E. 4.1 m.H.; Urteile des BVGer B-2528/2015 vom 29. März
2017 E. 1.2.1; B-253/2012 vom 8. März 2012 E. 2.2; FELIX UHLMANN, in:
Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichts-
gesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 92 N. 3). Ein Teilentscheid setzt dagegen
voraus, dass über eines oder einige von mehreren voneinander unabhän-
gigen Rechtsbegehren abschliessend befunden wird (vgl. Urteile des
BVGer B-2948/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2.2; B-253/2012 vom
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8. März 2012 E. 2.2; A-3505/2011 vom 26. März 2012 E. 7.2, UHL-
MANN/WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 44 N. 19 u. 21). Dabei
geht es nicht um verschiedene materielle Teilfragen eines Rechtsbegeh-
rens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren (BGE 133 V 477 E. 4.1.2
Urteil des BVGer A-941/2014 vom 21. Januar 2015 E. 3.5). Die dargelegte
Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht auch in Bezug auf Prüfungser-
gebnisse in Medizinalberufen übernommen und einen Rückweisungsent-
scheid, damit die Prüfungskommission dem Beschwerdeführer kostenlos
das erneute Ablegen eines Teil der mündlichen Prüfung ermögliche, als
Zwischenentscheid qualifiziert (Urteil des BVGer B-2528/2015 vom
29. März 2017 E. 1.2.1; vgl. auch Urteil VB.2011.00192 des Verwaltungs-
gerichts Zürich vom 7. September 2011 E. 11.2).
1.2.4 Auch im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz über kein Begehren des
Beschwerdeführers abschliessend entschieden, namentlich nicht darüber,
ob ihm, wie beantragt, der eidgenössischen Fachausweis als Versiche-
rungsfachmann zu erteilen sei. Zudem verbleibt der Erstinstanz angesichts
der Weisungen der Vorinstanz zwar kein Entscheidungsspielraum mehr
hinsichtlich des Teilaspekts, dass der Fachausweis dem Beschwerdeführer
nicht auf Basis der absolvierten mündlichen Abschlussprüfung erteilt wer-
den kann und er nochmals zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist. Offen
bleibt das Verfahren jedoch im Hinblick darauf, ob dies allenfalls gestützt
auf die Beurteilung seiner mündlichen Wiederholungsprüfung möglich ist.
Demnach handelt sich beim angefochtenen Beschwerdeentscheid nicht
um eine anfechtbare Teil- oder Endverfügung im Sinne der Rechtspre-
chung. Vielmehr ist er als Zwischenverfügung unter den Voraussetzungen
von Art. 46 VwVG anfechtbar.
1.2.5 Mit dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils
(Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) wird das besondere schutzwürdige Interesse
an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung um-
schrieben. Es liegt im rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil, der dadurch
entstünde, dass die Zwischenverfügung erst mit Beschwerde gegen den
Endentscheid anfechtbar wäre, und sich selbst durch einen günstigen En-
dentscheid nicht oder nur teilweise beheben liesse (vgl. Urteil des BVGer
B-3638/2017 vom 19. September 2017 E. 3 mit Hinweisen).
Für den Beschwerdeführer besteht der nicht wieder gutzumachende Nach-
teil insbesondere darin, dass er beim Nichteintreten auf die Beschwerde
gezwungen wäre, die Prüfung zunächst erneut zu absolvieren, bevor er an
das Bundesverwaltungsgericht gelangen könnte. Die Überprüfung seiner
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Rügen könnte erst dann erfolgen. Die Ausführungen der Vorinstanz, wo-
nach eine Nachprüfung berufsbedingt keinen übermässigen Zeitaufwand
oder zusätzliche Kosten erfordere, vermögen dabei weder in tatsächlicher
noch verfahrensrechtlicher Hinsicht zu überzeugen. Dasselbe gilt für ihre
Überlegungen zur Verfahrensdauer bzw. zum Termin der Wiederholungs-
prüfung. Der Beschwerdeführer müsste, selbst wenn seine Rügen begrün-
det wären und ihm der Fachausweis aufgrund des bereits Geleisteten zu-
stünde, die mündliche Prüfung mehrmals absolvieren, ohne dass sich die-
ser Nachteil durch den (selbst für ihn günstigen) Ausgang des Verfahrens
wieder beheben liesse. In einem solchen Ablauf läge kein sinnvoller
Rechtsschutz. Der Beschwerdeführer ist somit im vorliegenden Fall zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfah-
ren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.
Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-
schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kosten-
vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 27 Bst. a BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eid-
genössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung
erworben werden. Die Prüfungen setzen eine einschlägige berufliche Pra-
xis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zustän-
digen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen,
Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften
unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 BBG).
2.2 Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG hat der Berufsbildungsverband der
Versicherungswirtschaft VBV als Organisation der Arbeitswelt und Träger-
schaft die "Prüfungsordnung über die Berufsprüfungen für Versicherungs-
fachmann / Versicherungsfachfrau" vom 10. Juli 2008 (BBl 2008 6838;
nachfolgend: Prüfungsordnung) erlassen, welche mit der Genehmigung
der Vorinstanz am 26. September 2008 in Kraft trat (Ziff. 9.3 und 10 der
Prüfungsordnung).
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2.3 Die Berufsprüfung hat zum Zweck, Personen, die in der Versicherungs-
wirtschaft tätig sind und sich umfassendes und in ausgewählten Gebieten
gründliches Versicherungsfachwissen sowie vertiefte Kenntnisse in ausge-
wählten Versicherungskernprozessen erworben haben, einen eidgenössi-
schen Fachausweis zu erteilen. Versicherungsfachleute mit Fachausweis
sind qualifizierte Fachkräfte, die Leistungsträger in typischen Versiche-
rungskernprozessen sind (Ziff. 1.1 der Prüfungsordnung).
Für die Abschlussprüfung stehen drei Prozessmodule zur Auswahl (Under-
writing und Produktmanagement oder Schaden- und Leistungsfallbearbei-
tung sowie Dienstleistungsmanagement oder Vertrieb und Support), wovon
eines für die Prüfung auszuwählen ist (Ziff. 5.1 der Prüfungsordnung).
Diese umfasst modulübergreifend die beiden Prüfungsteile ʺFachfragen
und Fallstudienʺ (schriftlich) sowie ʺBewältigung berufsspezifischer Pro-
zesse in Kontakt mit internen und externen Kundenʺ (mündlich), wobei
beide Teile zu 50 % gewichtet werden (Ziff. 5.21 der Prüfungsordnung). Je-
der Prüfungsteil kann in Positionen unterteilt werden (Ziff. 5.22). Die Ab-
schlussprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote genügend ist
(Ziff. 6.41). Wer sie nicht besteht, kann die Prüfung zweimal wiederholen
(Ziff. 6.5 der Prüfungsordnung).
Die Gesamtnote der Abschlussprüfung entspricht dem Mittel aus den No-
ten der einzelnen Prüfungsteile und wird auf eine Dezimale gerundet. Die
Note eines Prüfungsteils ist das Mittel der entsprechenden Positionsnoten
und wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.2 der Prüfungsordnung).
Soweit ein Prüfungsteil keine Positionsnoten enthält, so sind andere als
halbe Zwischennoten nicht zulässig (Ziff. 6.22 i.V.m. Ziff. 6.3).
Nachdem sich im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens neu eine Note
von 4.0 für den schriftlichen Teil ergeben hat (vorne, B.) und die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer für die (zu wiederholende) mündliche Prüfung – in
Anwendung von Ziff. 6.22 der Prüfungsordnung und mathematischer Kor-
rektur der Erstinstanz – materiell eine Note von 3.7 statt 3.5 zugestanden
hat, fehlen dem Beschwerdeführer nach Ansicht der Vorinstanz noch 0.2
und nach seiner Auffassung 0.1 Notenpunkte (mündliche Prüfung) zum Be-
stehen der gesamten Abschlussprüfung (angefochtener Entscheid, Ziff. 9.1
und 10, Triplik, Rz. 4).
3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Beweislastregel
nach Art. 8 des Zivilgesetzbuchs.
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3.1 Im Einzelnen macht er geltend, die Erstinstanz sei gestützt auf die
Wegleitung zur eidgenössischen Abschlussprüfung ʺ Underwriting inkl. Pro-
duktmanagementʺ vom 12. Mai 2010 (S. 5; nachfolgend: Wegleitung zur
Abschlussprüfung) zur Führung eines Protokolls der mündlichen Prüfung
verpflichtet. Sie habe es versäumt die erteilten Antworten im Protokoll fest-
zuhalten, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit tragen müsse. Mit
Art. 8 ZGB sei unvereinbar, dass er zur Wiederholung der Prüfung ver-
pflichtet werde, obschon aufgrund der Versäumnisse der Prüfungskommis-
sion die mündliche Prüfung, wie die Vorinstanz festgestellt habe, nicht
überprüfbar sei und ihm derart wenige Punkte fehlten. Deshalb müsse ihm
der Fachausweis als Versicherungsfachmann erteilt werden.
3.2 Nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz liess sich anhand
der Stellungnahmen der Experten im vorinstanzlichen Verfahren und des
erstellten Prüfungsprotokolls (Beilage 6 zur Eingabe der Erstinstanz vom
9. April 2018) nicht eruieren, aus welchen Gründen die Leistung des Be-
schwerdeführers an der mündlichen Prüfung als ungenügend bewertet
wurde (Ziff. 9.4 des Beschwerdeentscheids). Daran hat sich auch im vor-
liegenden Verfahren nichts geändert.
Im Verwaltungsverfahren besteht zwar die Pflicht zur amtlichen Sachver-
haltsfeststellung (Art. 12 VwVG). Die Beweislast richtet sich jedoch nach
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch im öffentlichen
Recht nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB, sofern das massgebliche
Recht keine spezifische Beweisregel enthält (vgl. Urteile des BVGer
B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1; B-6553/2013 vom 8. Juli
2014 E. 3.2; B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Danach hat der-
jenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen
gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (Urteile des BVGer
B-4383/2016 vom 18. September 2018 E. 6.2; B-6405/2016 vom 5. De-
zember 2017 E. 5.3; B-5003/2015 E. 2; B-6776/2014 E. 3.1). Im vorliegen-
den Fall ist es der Beschwerdeführer, der einen Anspruch auf eine höhere
Bewertung und die Erteilung des Fachausweises geltend machen will, wes-
halb er grundsätzlich auch die Folgen der Beweislosigkeit für Sachverhalts-
umstände trägt, mit denen er eine zu tiefe Bewertung begründet.
Daraus folgt einerseits nicht, dass sich zu seinem Nachteil annehmen
liesse, die Prüfung sei richtig bewertet worden. Andererseits wäre es zwar
Sache der Experten gewesen, durch Notizen und allenfalls eine spätere
Darstellung der Prüfungsleistung die Voraussetzungen für eine nachträgli-
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Seite 11
che Überprüfung zu schaffen. Sind sie dem wie vorliegend nicht nachge-
kommen, kann jedoch nicht im Sinne einer Beweislastumkehr zu Gunsten
des Beschwerdeführers auf dessen Sachverhaltsdarstellung oder auf eine
fiktive (genügende) Leistung abgestellt werden: Kann aufgrund von Verfah-
rensfehlern der Nachweis der konkreten Prüfungsleistung nicht erbracht
und diese auch keiner nachträglichen Überprüfung unterzogen werden,
bleibt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
keine andere Lösung, als die Prüfung durch den Betroffenen wiederholen
zu lassen. Fehlende Prüfungsprotokolle oder Mängel im Prüfungsablauf
können entsprechend nur dazu führen, dass der Beschwerdeführer den
betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei erneut ablegen darf. Denn Voraus-
setzung für die Erteilung eines Diploms ist ein gültiges und genügendes
Prüfungsresultat, weil ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht,
dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, die den damit
verbundenen hohen Erwartungen nachweislich entsprechen (vgl. BVGE
2010/21 E. 8.1 m.H.; Urteile des BVGer B-2528/2015 vom 29. März 2017
E. 2.4 f.; B-5503/2010 vom 11. Mai 2012 E. 1.4; B-2229/2011 vom 13. Feb-
ruar 2012 E. 5.1).
3.3 Soweit der Beschwerdeführer aus Art. 8 ZGB und aus der mangelnden
Überprüfbarkeit seiner mündlichen Prüfung auf die direkte Erteilung des
Fachausweises schliessen will, kann ihm somit nicht gefolgt werden.
4.
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör und des Akteneinsichtsrechts.
4.1 So habe er in sämtlichen Eingaben die Herausgabe der Musterlösung
zur ersten (schriftlichen) Prüfungsaufgabe verlangt, welche ihm verweigert
worden sei. Lediglich die Lösungsansätze für die Teilaufgaben 1.3 und 1.4
seien ihm zwar zugestellt worden, aber von mangelhafter Qualität und un-
lesbar gewesen (Beschwerde, Rz. 20 ff.; Replik, Rz. 13). Die Erstinstanz
hält entgegen, dem Beschwerdeführer seien alle in den Akten erfassten
Angaben zur Verfügung gestellt worden (Eingabe vom 9. April 2018, S. 2).
4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) beinhaltet das in Art. 26 VwVG konkreti-
sierte Recht auf Akteneinsicht. Dieses beinhaltet den Anspruch, am Sitz
der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen
und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht,
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Fotokopien zu erstellen (vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2; WALDMANN/OESCHGER,
in: Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N. 80 ff.). Die Behörde darf die Ein-
sichtnahme unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ver-
weigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheim-
haltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG).
Vom Geltungsbereich des Akteneinsichtsrechts ausgeschlossen bleiben
nach ständiger Praxis jedoch sog. verwaltungsinterne Akten, also Akten,
denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt, weil
sie ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen und in-
sofern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch bestimmt sind
(vgl. Urteil des BVGer 6834/2014 vom 24. September 2015 E. 4.1 m.w.H.).
4.3 In der Beschwerde an die Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer
vollumfängliche Einsicht in die Prüfungsunterlagen. Mit Replik vom 6. Feb-
ruar 2017 (S. 1) betrachtete er diesen Antrag nach Aktenvorlage der Erst-
instanz als obsolet, rügte inhaltlich aber weiterhin, keinen ausreichenden
Einblick in die Bewertung zu Aufgabe 1 der schriftlichen Prüfung erhalten
zu haben. In dieser Hinsicht trifft zwar zu, dass ein Teil der verlangten Un-
terlagen – die Lösungsansätze zu den Teilaufgaben 1.3 und 1.4 – erst im
vorliegenden Verfahren mit dem zweiten Schriftenwechsel von der Erstin-
stanz lesbar vorgelegt wurden (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme der Erst-
instanz vom 26. Juni 2018; Triplik, S. 10). Indessen besteht nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in prüfungsrechtlichen
Belangen kein Anspruch auf Einsicht in Musterlösungen, da es sich dabei
um sog. verwaltungsinterne Akten bzw. Entscheidungsgrundlagen im
Sinne der zitierten Praxis handelt. Eine Edition kann nur ausnahmsweise
verlangt werden, wenn in der Musterlösung gleichzeitig die Bewertung fest-
gelegt ist und neben der Musterlösung kein selbständiger Bewertungsras-
ter vorliegt (vgl. BVGE 2010/10 E. 3.3; Urteile des BVGer 6834/2014 vom
24. September 2015 E. 4.4.2; B-5547/2013 vom 24. April 2014 E. 3.2;
B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.2.1).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten zweifelsfrei, dass in den
(von der Einsicht ausgenommenen) Lösungsansätzen keine Bewertung
festgelegt ist und daneben separate Bewertungsraster bestehen. Letztere
wurden im vorinstanzlichen Verfahren ediert und dem Beschwerdeführer
auch zur Einsicht gegeben (vgl. Vorakten, Beilagen zur Stellungnahme des
VBV vom 19. Januar 2017). Dass die Vorinstanzen ihm dagegen keinen
B-352/2018
Seite 13
vollumfänglichen Einblick in die Lösungsansätze zu Aufgabe 1 (interne Ak-
ten) gewährt haben, stellt nach dem Ausgeführten keine Verletzung des
Akteneinsichtsrechts dar.
4.4 Auch darüber hinaus ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder
des Willkürverbots zu Lasten des Beschwerdeführers zu erkennen. Zwar
bringt er mit einer gewissen Berechtigung vor, dass die Vorinstanz seine
Triplik vom 23. Mai 2017 an die Erstinstanz hätte weiterleiten müssen
(Replik, Rz. 10, Triplik, Rz. 3). Dass sich der Erstinstanz die Möglichkeit
zur weiteren (hypothetischen) Stellungnahme verschloss, bedeutet in der
vorliegenden Konstellation jedoch keine Missachtung seiner Verfahrens-
grundrechte. Der Beschwerdeführer konnte sich zu allen Eingaben der
Erstinstanz äussern und es bestehen keine Anzeichen, dass die Vorinstanz
die Triplik im Beschwerdeentscheid nicht berücksichtigt hätte. Stehen sich
eine Behörde und eine private Partei gegenüber, so darf der Schriften-
wechsel in der Regel beendet werden, nachdem der privaten Partei das
«letzte Wort» gewährt wurde (vgl. SEETHALER/PLÜSS, in: Praxiskommentar
VwVG, 2016, Art. 57 N. 53 m.w.H.). Insbesondere war die Vorinstanz,
nachdem sie einen zweifachen Schriftenwechsel durchgeführt hatte, nicht
verpflichtet, die Erstinstanz zu einer weiteren Stellungnahme einzuladen,
auf welche der Beschwerdeführer erneut hätte antworten können (vgl.
Art. 57 VwVG und detailliert die Urteile des BVGer B-2916/2016 vom
25. Januar 2018 E. 5.2.2; B-7795/2015 vom 14. Juli 2016 E. 3.1.1 f.).
5.
Darüber hinaus bemängelt der Beschwerdeführer die Auswahl der einge-
setzten Prüfungsexperten.
5.1 Seine Prüfung sei nicht von Fachpersonen im gewählten Prozessmo-
dul Underwriting/Produktmanagement, sondern von branchenfremden Ex-
perten bewertet worden. Beispielsweise sei der Examinator Y._______ Ex-
perte im Bereich Schaden, nicht aber für seine (eher seltene) Fächerkons-
tellation. Damit habe die Prüfungsinstanz willkürlich gehandelt und liege
eine Verletzung des aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessenden Anspruchs auf die
richtige Zusammensetzung der Entscheidbehörde vor.
5.2 Die Erstinstanz hält dem entgegen, beim Abschlussmodul werde eine
breite Sichtweise am versicherungstypischen Prozess Underwriting/Pro-
duktmanagement geprüft, was auch aus der einschlägigen Wegleitung zur
Abschlussprüfung hervorgehe. Diese enthalte keine wahlmodulspezifi-
B-352/2018
Seite 14
schen Aufgaben. Dass die Kandidaten die von ihnen besuchten Branchen-
module wählen könnten, sei ein Entgegenkommen an die Prüfungskandi-
daten. Alle eingesetzten Experten besässen jedoch mehrjährige Berufser-
fahrung im Versicherungswesen und seien ohne weiteres in der Lage, eine
Prüfung auf diesem Niveau branchenübergreifend beurteilen zu können.
5.3 Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person im Verfahren vor Ge-
richts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Be-
handlung. Daraus leitet sich unter anderem der Anspruch auf richtige Zu-
sammensetzung der Behörde nach dem jeweils anwendbaren Verfahrens-
recht und ein Mindestanspruch auf unbefangene Entscheidträger ab
(vgl. Urteile des BVGer B-686/2016 vom 11. Juni 2018 E. 4.3 mit Hinwei-
sen; B-253/2012 vom 8. März 2012 E. 3.1; Urteil des BGer 2P.26/2003 vom
1. September 2003 E. 3.4; GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schwei-
zer/Schindler/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,
St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 34). Ob die Prüfungskom-
mission bei der Bewertung der Prüfung des Beschwerdeführers in perso-
neller bzw. fachlicher Hinsicht ordnungsgemäss zusammengesetzt war,
richtet sich mithin nach den einschlägigen Verfahrensregeln.
Gesetzliche Verfahrensbestimmungen, die der konkreten Zusammenset-
zung der Prüfungskommission entgegenstünden, sind vorliegend nicht er-
sichtlich. Auch die Prüfungsordnung sieht lediglich vor, dass mindestens
zwei Experten die Prüfungen beurteilen und die Note festlegen (Ziff. 2.1
und Ziff. 4.42 f.). Sie setzt jedoch keine weiteren Anforderungen an eine
besondere Fachkunde in bestimmten Teilbereichen des Versicherungswe-
sens voraus, wie sie der Beschwerdeführer verlangt. Dabei sind die Aus-
führungen der Erstinstanz, wonach die Examinatoren aufgrund ihrer Aus-
bildung und Berufserfahrung im Versicherungswesen in der Lage seien,
eine Prüfungsleistung der vorliegenden Art branchenübergreifend zu beur-
teilen, für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar (vgl. Stellung-
nahme vom 26. Juni 2018, S. 2). Demnach bestehen keine Anzeichen da-
für, dass die Experten im Widerspruch zur Prüfungsordnung eingesetzt
wurden und eine Verfahrensregel verletzt wäre. Weder der Anspruch auf
eine ordnungsgemäss besetzte Behörde noch das Willkürverbot wurden
somit missachtet.
6.
In materieller Hinsicht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Be-
wertung insbesondere seiner schriftlichen Prüfungsleistungen.
B-352/2018
Seite 15
6.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführer die
schriftliche Prüfung nicht erneut zu absolvieren, sondern lediglich die (mit
3.5 benotete) mündliche Prüfung nochmals abzulegen. Indessen rügt er,
seine Antworten in den schriftlichen Aufgaben 1, 2, 3 und 5 seien unterbe-
wertet und das Ergebnis materiell nicht vertretbar, wobei er eine Bewertung
mit 88 Punkten und die Note 5.5 verlangt. Erreichte er gemäss dem Noten-
blatt noch 56 Punkte und die Note 3.5, wurden ihm im vorinstanzlichen
Verfahren fünf zusätzliche Punkte, d.h. insgesamt 61 Punkte und die Note
4.0 zugestanden. Somit fehlen ihm neun Punkte zur gemäss Skala nächst-
höheren Note 4.5 (70 bis 78 Punkte), welche für die Gesamtnote von 4.0
und das Bestehen der Abschlussprüfung – ohne Wiederholung (oder Hö-
herbewertung) des mündlichen Teils – erforderlich sind (vgl. angefochtener
Entscheid, S. 7).
6.2 Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Über-
schreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, der unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie der
Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kogni-
tion. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand
in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden,
eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Vorinstanzen ver-
gleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle
massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer
möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen
einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen
Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der
Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und
Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist
auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungs-
leistungen gewissermassen zu wiederholen.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher bei der Bewertung von
Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1
mit weiteren Hinweisen) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung
durch die vorinstanzlichen Organe und Experten ab, solange sie im Rah-
men der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers
genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von der-
B-352/2018
Seite 16
jenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuch-
tend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1, 3.3;
Urteile des BVGer B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4; B-6776/2014 vom
24. September 2015 E. 3.1 je m.w.H.). Auf Rügen bezüglich der Bewertung
von Examensleistungen hat die Rechtsmittelbehörde dann detailliert ein-
zugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeu-
gende Anhaltspunkte und entsprechende Beweismittel dafür liefert, dass
das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforde-
rungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet
wurden. Die Behauptung, das eigene Vorgehen sei richtig und die Auffas-
sung der Experten falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht
gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1).
Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften
streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das
Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender
Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung
beginge (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 mit Hinweisen; 2008/14 E. 3.3).
6.3 In Bezug auf die Aufgabe 1, die im Wesentlichen die Überprüfung und
Verbesserung eines Produktmanagementprozesses in Form eines abge-
bildeten Flussdiagramms beinhaltet, verlangt der Beschwerdeführer insge-
samt vier zusätzliche Punkte.
6.3.1 Die Teilaufgabe 1.1 besteht darin, fünf Mängel im zu überprüfenden
Prozess zu erkennen, wobei für die Feststellung jedes Mangels und die
jeweilige Begründung je 0.5 Punkte, insgesamt also 5 Punkte zu erreichen
sind. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es handle sich um
eine offene Fragestellung, während die Prüfungskommission nur einen be-
stimmten Lösungsansatz zulasse und somit willkürlich handle. Anzeichen
für eine abschliessende Beschränkung auf eine einzige Lösung sind je-
doch keine vorhanden. Vielmehr hält die Erstinstanz die Antworten für un-
zutreffend bzw. zu wenig begründet, auch wenn mehrere Lösungen denk-
bar seien, und vermisst in den Antworten konkrete Beispiele (vgl. Stellung-
nahme vom 9. April 2018, S. 3 f.).
Der Beschwerdeführer versucht dagegen im Wesentlichen zu begründen,
weshalb seine Antworten zu Aufgabe 1 korrekt und ausreichend begründet
seien. So führte er in der schriftlichen Prüfung zum Prozessschritt ʺPro-
duktkern mit AVB gestaltenʺ als Mangel im Diagramm an, es sei kaum vor-
stellbar, dass an dieser Stelle des Diagramms bereits ein allfälliger ʺStoppʺ
B-352/2018
Seite 17
des Prozesses vorgesehen sei. Diese Antwort sei deckungsgleich mit der
Lösung der Experten und nachvollziehbar. Die Erstinstanz weist jedoch zu
Recht darauf hin, dass bei diesem Schritt überhaupt kein rotes Stopp-Sym-
bol auf dem Diagramm ersichtlich sei. Der Mangel bestehe gemäss korrek-
ter Antwort darin, dass das Produkt und die AVB, anders als im Diagramm
dargestellt, zuerst durch den Rechtsdienst genehmigt werden müssen. Zu
dieser einleuchtenden Lösung äussert sich der Beschwerdeführer nicht.
Seine Prüfungsantwort enthält, anders als in der Aufgabenstellung erwar-
tet, auch keine Begründung. Es gelingt ihm somit nicht aufzuzeigen, wes-
halb seine Antwort offensichtlich unterbewertet wäre.
Als zweiten Mangel gab er ohne nähere Ausführungen an, der Prozess-
schritt ʺWird ein Provider benötigt?ʺ erfolge deutlich zu früh. Diesbezüglich
argumentiert er, der Begriff ʺProviderʺ im Flussdiagramm sei unklar, und
verweist auf das Begriffsverständnis im angelsächsischen Raum
(vgl. Triplik, S. 5). Er legt aber nicht nachvollziehbar dar, von welcher Be-
griffsdefinition er ausging und in welche Lösung diese gemündet hätte.
Ebenso wenig zeigt er überzeugend auf, weshalb die Ansicht der Experten
eindeutig unvertretbar sei, wonach, würden Serviceleistungen festgelegt,
zu fragen sei, ob der Beizug eines externen Anbieters (Provider) notwendig
sei, wozu zwingend das Einholen von Offerten gehöre. Es handle sich da-
bei um einen im Versicherungswesen geläufigen Begriff. Die nicht näher
substantiierte Rüge, eine Offerte entspreche in diesem frühen Stadium
nicht dem praxisüblichen Vorgehen, liefert keinen hinreichenden Anlass,
um in den Beurteilungsspielraum der Behörde einzugreifen, zumal sich das
Fehlen einer Begründung in der Prüfungsantwort nicht durch eine nachge-
lieferte Erklärung im Beschwerdeverfahren ausgleichen lässt, wenn ge-
mäss Aufgabestellung eine Begründung erwartet wird.
Einen weiteren Mangel im Diagramm sah der Beschwerdeführer betreffend
den Prozessschritt ʺVerkäuflichkeit?ʺ darin, dass der Entscheid über einen
möglichen Abbruch des Prozesses auch hier zu früh erfolge, ohne dass die
Geschäftsleitung einbezogen werde. Aus dem eingereichten Auszug aus
dem Lehrmittel Gisin/Greber/Lucas, Risikomanagement, Produktmanage-
ment und Underwriting, 1. A. 2012 (Replik, S. 6 u. Beilage 10), ergebe sich
jedoch, dass seine Antwort korrekt sei. Die Erstinstanz führt allerdings ein-
leuchtend aus, dass neben der (richtig dargestellten) ersten Einschätzung
der Verkäuflichkeit auch die Frage gestellt werden müsse, ob sich das Pro-
dukt technisch umsetzen lasse (technische Machbarkeit). Zu keinem offen-
sichtlich anderen Ergebnis führt die Darstellung im genannten Lehrbuch-
abschnitt, wo die technische Machbarkeit ebenfalls unmittelbar vor der
B-352/2018
Seite 18
Frage der Verkäuflichkeit aufgeführt ist. Letztere reiht sich ausserdem, ent-
gegen den Ausführungen in der Beschwerde (Rz. 37), im Lehrbuch vor der
Erstellung des Konzepts (siehe 5.) und vor der Prüfung durch ein Ge-
schäftsleitungsmitglied (siehe 6.) ein. Auch mit dieser Rüge dringt der Be-
schwerdeführer somit nicht durch.
Hinsichtlich des Prozessschritts ʺGrobkalkulation erstellenʺ bemängelte
der Beschwerdeführer an der Prüfung, der Schritt der Anpassung der All-
gemeinen Vertragsbedingungen (AVB) sei nicht zwingend, wenn keine
Grobkalkulation erfolge. Für diese Antwort verlangt er einen zusätzlichen
(ganzen) Punkt im Wesentlichen mit der Rüge, die Expertenmeinung stehe
zum Lehrbuch Gisin/Greber/Lucas, wonach die Anpassung der AVB fall-
weise zu prüfen sei, im Widerspruch (Replik, S. 6 u. Beilage 9). Indessen
hat er für die Feststellung des Mangels die erzielbaren 0.5 Punkte gemäss
Korrekturblatt bereits erhalten, insoweit sein Vorbringen keine zusätzlichen
Punkten einbringen kann. Nicht erteilt wurden ihm dagegen die 0.5 Punkte
für seine gemäss Erstinstanz unzutreffende Begründung, wonach absolut
kein Kausalzusammenhang zwischen der Grobkalkulation und der Anpas-
sung der AVB bestehe. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zur
gerügten Diskrepanz zwischen Expertenmeinung und Lehrmittel lässt sich
jedoch, selbst wenn effektiv ein Widerspruch bestehen sollte, nicht nach-
vollziehbar ableiten, aus welchen Gründen seine eigene Begründung of-
fensichtlich richtig wäre.
Der Beschwerdeführer vermag demnach nicht darzutun, dass seine Prü-
fungsleistungen bei Aufgabe 1.1 offensichtlich zu tief bewertet oder die
Ausführungen der Experten materiell geradezu unvertretbar wären. Somit
rechtfertigt es sich nicht, in den Bewertungsspielraum der Prüfungskom-
mission einzugreifen.
6.3.2 Was die Aufgabe 1.2 (Lösungsvorschlag für die im Prozess festge-
stellten Mängel) anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend, aus der
mangelhaften Bewertung der Aufgabe 1.1 ergebe sich, dass auch seine
Antworten zu dieser Fragestellung nachvollziehbar seien (Replik, Rz. 24).
Die Beurteilung der Aufgabe 1.1. durch die Experten ist gemäss den vor-
stehenden Ausführungen jedoch nicht zu beanstanden. Entsprechend ge-
lingt es ihm nicht, die Einschätzung der Erstinstanz, er habe in seiner Lö-
sung teilweise das zu Aufgabe 1.1. Ausgeführte wiederholt und sich auf
das Streichen der festgestellten Mängel beschränkt, hinreichend in Frage
zu stellen oder zu widerlegen.
B-352/2018
Seite 19
6.3.3 Hinsichtlich der Aufgabe 1.3 (Darstellung des neuen Prozesses in
Form eines eigenen Flussdiagramms) bringt der Beschwerdeführer vor,
der Lösungsansatz der Erstinstanz (ʺKorrektes Flussdiagrammʺ) weise
mehrere Fehler und Sackgassen auf und weiche in wesentlichen Punkten
vom Lehrmittel ab. Zudem fehle die Flussrichtung (Triplik vom 3. Oktober
2018, S. 6 u. Beilage 17). Allerdings stellt er im Wesentlichen der Stellung-
nahme der Experten seine eigene Bewertung gegenüber, ohne dass
dadurch die Bewertung der Erstinstanz als offensichtlich falsch erschiene.
Fraglich erscheint die Beurteilung der Experten allerdings hinsichtlich der
handschriftlichen Abbildung des Beschwerdeführers (S. 2), soweit sie aus-
führen, sie stelle abweichend von der Aufgabestellung kein Flussdiagramm
dar. Diese Einschätzung leuchtet nicht auf Anhieb ein, da der Beschwerde-
führer in seiner Skizze verschiedene Prozessschritte mit Pfeilen verbunden
hat und dem Ablauf soweit ersichtlich (formal) gefolgt werden kann. Aller-
dings würde aus der (allenfalls richtigen) Darstellungsform allein weder das
Maximum von 5 Punkte bei Aufgabe 1.3 noch die erforderlichen neun
Punkte für die Note 4.5 und eine genügende Gesamtnote resultieren, zu-
mal die Experten die Lösungsskizze auch inhaltlich bemängeln. Somit
kann vorbehaltlich der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben, wie es
sich mit der Darstellungsform verhält.
6.3.4 Den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Aufgabe 1.4 (Feststel-
lung von Risiken im Prozess), wonach die Erstinstanz die möglichen Risi-
ken willkürlich auf die Anzahl von fünf reduziert habe und er ausserdem
fünf Risiken korrekt benannt und begründet habe, ist ebenfalls kein Erfolg
beschieden. Die Beurteilung der Erstinstanz, dass die vom Beschwerde-
führer aufgezählten Punkte (Geschäftsleitung werde zu spät eingebunden;
Konzept sei zu statisch und zu isoliert; Zielstellung unklar) Ansichtssache
seien und keine eigentlichen Risiken darstellten (wie Rechnungsfehler in
der Grobkalkulation, mangelhafte Ausgestaltung der AVB mit dem Risiko
von Klagen usw.), erscheinen plausibel, weshalb nicht ohne Not von ihrer
Bewertung abzuweichen ist.
6.3.5 Dasselbe trifft zu für die Aufgabe 1.5 (Lösungsmassnahmen für die
festgestellten Risiken), zumal der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht le-
diglich auf seine Ausführungen zu Aufgabe 1.4 verweist (Beschwerde,
Rz. 46). Auch weist die Erstinstanz darauf hin, dass sie, obwohl der Be-
schwerdeführer, wie bei Aufgabe 1.4, keine effektiven Risiken behandle,
die Antworten im Sinne der Folgefehler-Thematik grosszügig mit zwei
Punkten bewertet habe (was schon auf dem Bewertungsblatt so vermerkt
B-352/2018
Seite 20
ist). Auch in dieser Hinsicht liegt somit keine eindeutig unvertretbare Beur-
teilung vor.
6.4 Aufgabe 2 (Risikoanalyse / Versicherungslösung) handelt von einem
finanziell und organisatorisch anspruchsvollen Projekt eines Museums
(Sonderausstellung einer aussergewöhnlichen Sammlung).
Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich die Bewertung der
Teilaufgabe 2.3. Diese fragt nach möglichen Versicherungslösungen für die
(in Teilaufgabe 2.1 zu nennenden) Risiken des Projekts und nach Gründen,
soweit keine Versicherungslösung möglich ist.
6.4.1 Zunächst bezieht sich der Beschwerdeführer auf das Risiko eines
Burnouts der Museumsdirektorin. Seine Prüfungsantwort, dass dafür kei-
nerlei Versicherungsmöglichkeit bestehe, sei deshalb korrekt, weil diese
angesichts des Alters der Person und des progressiven Verlaufs der Krank-
heit in der Praxis ausgeschlossen sei. Die eingereichte Beurteilung der Sa-
nitas-Versicherung (Replik-Beilage 12) bestätige dies (Beschwerde, Rz. 47
ff., Replik, Rz. 28 ff.; Triplik, Rz. 22 ff.). An der Prüfung führte der Beschwer-
deführer als Grund aber lediglich an, dass das ʺ Ereignis bereits vorhandenʺ
sei. Nach Auffassung der Erstinstanz stimmen Antwort und Begründung in
dieser Formulierung nicht. Sie würde bedeuten, dass im Fall einer Krank-
heit nie eine Versicherungslösung angeboten werden könne. In der Aufga-
benstellung sei aber bewusst erwähnt worden, dass die Direktorin trotz des
Burnouts nie arbeitsunfähig gewesen sei. Somit sei eine Deckung mit ei-
nem (temporären) Vorbehalt für psychische Leiden möglich (Stellung-
nahme vom 26. Juni 2018, S. 4).
Da die Prüfungsantwort des Beschwerdeführers (im Unterschied zur ein-
zelfallbezogenen Argumentation im vorliegenden Verfahren) absolut aus-
fiel und sich nicht mit der Thematik des Vorbehalts auseinandersetzt, lässt
sich die Bewertung der Experten nicht als eindeutig unzutreffend erachten.
Auch die von ihm selbst eingeholte Einschätzung einer Sanitas-Mitarbeite-
rin deutet zumindest darauf hin, dass in solchen Fällen verschiedene Um-
stände berücksichtigt und oft Arztberichte zur genaueren Prüfung benötigt
würden. Die eingeholte Kurzantwort der Beratungsstelle des Beobachters
(Replik-Beilage 11) enthält ebenfalls differenzierende Ausführungen (so-
wohl Vorbehalt als auch Ablehnung möglich). Im Übrigen hält der Be-
schwerdeführer selbst eine Versicherungslösung wenigstens für theore-
tisch denkbar. Unter diesen Umständen und angesichts der Erklärung der
B-352/2018
Seite 21
Erstinstanz kann nicht davon ausgegangen werden, dass die undifferen-
zierte Prüfungsantwort offensichtlich Punkte verdienen würde.
6.4.2 Hinsichtlich der Thematik der fehlenden Krankentaggeldversicherung
(KTG) vermisst die Erstinstanz in der Prüfungsantwort eine Begründung.
Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht zwar geltend, aus seinen
Antworten zu Aufgabe 2.1 und 2.2 gehe ausreichend hervor, weshalb nur
eine Versicherung nach KVG möglich sei. Mit diesen pauschalen Verwei-
sen auf andere Aufgaben führt er jedoch keine hinreichenden substantiier-
ten Anhaltspunkte dafür ins Feld, dass seine Prüfungsantwort zu Teilauf-
gabe 2.3 genügend begründet wäre. Es ist im Übrigen auch nicht ersicht-
lich, inwieweit dort eine Versicherungslösung mit einer sogleich überzeu-
genden Erklärung aufgezeigt würde.
6.4.3 Hinsichtlich des Sachverhalts der chinesischen Reisegruppe bringt
der Beschwerdeführer vor, seine Prüfungslösung (Gästeversicherung, wie
sie für die Einreise in den Schengen-Raum zwingend sei) stimme mit der
Musterlösung vollumfänglich überein. Nach Auffassung der Erstinstanz sei
eine solche Versicherung dagegen bereits in China oder durch den Reise-
veranstalter abzuschliessen und das entsprechende Risiko nicht durch das
Kunstmuseum zu tragen. Laut ihrem Lösungsansatz wurde im Rahmen der
Unfallversicherung des Museums eine Besucherunfalldeckung als Antwort
erwartet. Daher erscheint nachvollziehbar, dass eine sog. Gästeversiche-
rung, d.h. die Versicherung von Unfall bzw. Krankheit der Touristen wäh-
rend des (gesamten) Aufenthalts in der Schweiz, über die zu deckenden
Risiken beim (nur stundenweisen) Besuch der Sonderausstellung des Mu-
seums hinausgeht und nicht Sache des Museums ist. Auch in dieser Hin-
sicht besteht somit kein Anlass, von der Beurteilung durch die erstinstanz-
lichen Organe und Experten abzuweichen.
6.5 Die Aufgabe 3 (Geschäftsprozess im Underwriting) besteht im Wesent-
lichen darin, ein einzelnes Produkt aus den abgelegten Wahlmodulen zu
beschreiben (Teilaufgabe 3.1), fünf wichtige Faktoren für die Risikoprüfung
des Produkts zu nennen und zu begründen (Teilaufgabe 3.2) sowie zwei
Möglichkeiten aufzuzählen, wie einem nicht zu üblichen Bedingungen ver-
sicherbaren Risiko zu begegnen ist (Teilaufgabe 3.3). Hinzu kommen Fra-
gen zur Auslagerung des Underwriting-Prozesses an einen externen An-
bieter (Teilaufgabe 3.4).
6.5.1 Der Beschwerdeführer hat bei Teilaufgabe 3.1 ʺVersicherungsmedi-
zinʺ gewählt, wobei es sich aus Sicht der Examinatoren um kein Produkt,
B-352/2018
Seite 22
sondern um ein Fachgebiet handle. Gegen den daraus resultierten
Punkteabzug argumentiert der Beschwerdeführer, er habe die Wahlmodule
Versicherungsmedizin, Krankenversicherung und Kollektivlebensversiche-
rung belegt und sei daher berechtigt, als Produkt Versicherungsmedizin zu
wählen, wobei er es als Versicherungsmedizin ʺin Bezug auf Zusatzversi-
cherungen nach VGG (Heilungskosten)ʺ definiert habe. Das Modul Versi-
cherungsmedizin sei zu den übrigen Wahlmodulen gleichwertig.
Die Erstinstanz hält dem entgegen, der Beschwerdeführer habe aus seinen
Wahlmodulen genügend Produkte auswählen und entsprechend behan-
deln können. Die Experten hätten bereits grosszügig gehandelt, indem sie
die weiteren Aufgaben auf Basis des Moduls Krankenversicherung beurteilt
hätten, obschon für diese mangels geeigneten Produkts keine Punkte hät-
ten erteilt werden können. Die Darlegungen der Erstinstanz erscheinen
vertretbar. Bei der Wahl der ʺVersicherungsmedizinʺ kann nicht ohne jeden
Zweifel von einem Produkt ausgegangen werden. Entsprechend bewegt
sich die Bewertung im Spielraum der Experten.
6.5.2 Bei der Teilaufgabe 3.2 erlangte der Beschwerdeführer zwar die volle
Punktzahl für die aufzuzählenden Kriterien der Risikoprüfung, nicht aber
für die entsprechenden Begründungen. Die Examinatoren hatten letztere
als teilweise zu ungenau erachtet, während der Beschwerdeführer kriti-
siert, aufgrund der Punkteverteilung sei nicht erkennbar, für welche Be-
gründungen er Punkte erhalten habe und für welche nicht.
Die Erstinstanz führt dazu aus, hinsichtlich des Faktors ʺPsychische Er-
krankungenʺ hätte erwähnt werden müssen, weshalb die Aufnahmepolitik
hier sehr restriktiv gehandhabt werde; ein Grund liege darin, dass die Rück-
fallgefahr bei psychischen Leiden hoch sei (Stellungnahme vom 9. April
2018, S. 5). Der Beschwerdeführer bringt indessen mit einer gewissen Be-
rechtigung vor, gemäss Aufgabenstellung sei die Wichtigkeit der Risikofak-
toren und nicht die restriktive Aufnahmepolitik zu begründen. Zudem hat
der Beschwerdeführer Gründe genannt (Eintreten möglicher Nebenfakto-
ren wie Drogenkonsum oder Bewegungsmangel), wozu sich die Erstin-
stanz jedoch nicht äussert. Ihre Ausführungen vermögen somit nicht restlos
zu überzeugen. Auch hinsichtlich des genannten Kriteriums des Lebens-
stils (ʺein aktiver Lebensstil soll belohnt werdenʺ) hat der Beschwerdefüh-
rer seine Antwort mit möglichen Prämienanreizen im Fall eines aktiven Le-
bensstils und dem Anziehen sog. guter Risiken begründet. Die Erstinstanz
geht darauf ebenfalls nicht weiter ein, bemängelt aber, der Beschwerde-
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Seite 23
führer habe keine genauere Definition des aktiven Lebensstils (z.B. Nicht-
raucher oder sportliche Aktivitäten) geliefert. Auch in dieser Hinsicht
scheint die Prüfungsantwort als streng bewertet. Zum einen ist es aber
nicht Aufgabe des Gerichts, den exakten Detailgrad der erwarteten Antwor-
ten zu bestimmen. Zum andern könnte der Beschwerdeführer maximal 1.5
zusätzliche Punkte für die betroffene Teilaufgabe erlangen, was für die
schriftliche Note 4.5 und das Bestehen der Abschlussprüfung (unter Vor-
behalt der weiteren Prüfung) nicht reichen würde. Somit erübrigt es sich
abschliessend darüber zu befinden, ob sich die Erstinstanz hier ausserhalb
ihres Bewertungsspielraums bewegt.
6.5.3 In Bezug auf Teilaufgabe 3.3 (Frage nach Möglichkeiten, dem nicht
zu üblichen Bedingungen versicherbaren Risiko zu begegnen) bilden die
vom Beschwerdeführer genannten zwei Optionen (Ablehnung des Versi-
cherungsschutzes oder Ausschluss von der Deckung) nach Ansicht der
Erstinstanz Elemente einer generellen Zeichnungspolitik, stellen aber
keine sinnvolle Möglichkeit dar, dem Risiko zu begegnen (Stellungnahme
vom 9. April 2018, S. 5 a.E.). Der Beschwerdeführer entgegnet, es gebe
für das gewählte Produkt nur die zwei genannten Möglichkeiten, weil in der
Schweiz keine Prämienzuschläge in Frage kämen. Er zeigt damit aber
nicht nachvollziehbar und überzeugend auf, weshalb die (wenn auch sehr
knapp ausgefallene) Einschätzung der Erstinstanz (blosse Elemente einer
generellen Zeichnungspolitik) offensichtlich falsch und nur seine Antwort
richtig sei. Auch bei dieser Teilaufgabe hat es somit aufgrund des Spiel-
raums der Examinatoren bei der erteilten Punktzahl sein Bewenden.
6.5.4 Hinsichtlich der Teilaufgabe 3.4 (Thema der Auslagerung des Under-
writing-Prozesses aus dem Unternehmen an einen externen Anbieter) ste-
hen sich ebenfalls im Wesentlichen die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers und diejenigen der Erstinstanz gegenüber, ohne dass deren Bewer-
tung dadurch unvertretbar erschiene. Insbesondere begründet die Erstin-
stanz die tiefe Punktzahl bei der Frage b damit, dass die Antworten abwei-
chend von der Aufgabenstellung nicht produktbezogen ausgefallen seien
(Stellungnahme vom 9. April 2018, S. 5, zu Punkt 59) und sie sich aus-
schliesslich auf eine Verlagerung ins Ausland bezögen. Diese Darlegungen
der Erstinstanz erscheinen plausibel. Gefragt wurde ausdrücklich danach,
was eine Auslagerung ʺfür das gewählte Produktʺ bedeute, während in den
allgemein ausgefallenen Antworten des Beschwerdeführers (Schwächung
des Werkplatzes Schweiz, Imageverlust des Versicherers aufgrund von
Prozessen im Ausland, unzulässige Bearbeitung von Personendaten aus-
serhalb der Schweiz, Investitionen in das Know-How der Mitarbeiter im
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Ausland, Schwierigkeiten einer Rückverlagerung in die Schweiz) konkrete
Bezüge zum Produkt nicht offensichtlich erkennbar sind.
Soweit der Beschwerdeführer ausserdem rügt, er habe die Frage nach
dem Hauptbeweggrund für eine Auslagerung mit dem ʺKostenfaktor
Menschʺ korrekt beantwortet und begründet (Beschwerde, Rz. 69), so hat
er den erzielbaren Punkt für die Nennung des Beweggrunds auch erhalten.
Dass ihm die Examinatoren mangels hinreichender Begründung statt einen
nur einen halben Punkt erteilten, ist ebenfalls nachvollziehbar, weil nicht
ausreichend ersichtlich ist, inwiefern seine Antwort, bei Benützung eines
Tools könnten 95 % der zu prüfenden Fälle systematisch geprüft werden,
mit der Auslagerung an einen externen Anbieter zusammenhängt.
6.6 Bei der Multiple Choice-Aufgabe Nr. 5 (Kenntnisse in Underwriting und
Produktmanagement) beanstandet der Beschwerdeführer, die Frage, wel-
che Aussage zutreffe, wenn ein Mitarbeiter der IV-Kommission anrufe und
sich erkundige, wie hoch die im Lebensversicherungsvertrag eingeschlos-
sene Erwerbsunfähigkeitsrente sei, sei seit der 3. IV-Revision 1991 nicht
mehr aktuell und ungültig gestellt. Damals hätten die kantonalen IV-Stellen
die Aufgaben der IV-Kommission übernommen und auf Bundesebene be-
stehe nur noch eine IV-Kommission mit dem in Art. 73 AHVG aufgelisteten
Aufgabenkatalog. Somit stünden ihre Mitarbeiter niemals in Kontakt mit Pri-
vatversicherungen.
6.6.1 Zwar mag allenfalls zutreffen, dass die konkrete Formulierung der
Aufgabe mit Blick auf die Berufspraxis eines Versicherungsfachmanns an
Aktualität verloren hat. Indessen ist in der Aufgabe weder von einer Bun-
desbehörde die Rede noch lässt sich festhalten, dass der Umgang mit Be-
hörden für einen Versicherungsfachmann keine Relevanz mehr besässe.
Die Erstinstanz weist darauf hin, dass es im Kern um die Frage der Koor-
dination von Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag (VVG)
und solchen aus dem Sozialversicherungsrecht sowie um den Datenschutz
gehe. Diese Themen seien relevant für die Ausarbeitung einer Offerte für
Kunden, wozu die Kandidaten gemäss Ziff. 2 der Wegleitung zur Ab-
schlussprüfung in der Lage sein müssten. Die Aufgabenstellung zielt in die-
sem Zusammenhang auf das geeignete Verhalten in Situationen des Infor-
mationsaustausches ab, was nicht zu beanstanden ist.
6.6.2 Der Beschwerdeführer hat zwar die gemäss Lösungsblatt korrekte
Antwort Nr. 3 angekreuzt, wonach die Information an die Behörde nur mit
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Einwilligung des Versicherungsnehmers übermittelt werden dürfe. Zusätz-
lich für richtig befand er jedoch zwei weitere, aus Sicht der Prüfungskom-
mission unzutreffende Antworten, wonach die Information zum einen erst
aufgrund einer schriftlichen Anfrage der Behörde weitergegeben werden
(Antwort Nr. 2) und die Weitergabe zum andern nur schriftlich erfolgen
dürfe (Antwort Nr. 4). Während er in der Replik (Rz. 41) vorbrachte, diese
Antworten seien ebenfalls korrekt, macht er triplicando (Rz. 30 f.) geltend,
dass alle drei gewählten, d.h. sämtliche angebotenen Antworten falsch
seien. Dazu beruft er sich auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für
Sozialversicherungen über das Verfahren der Invalidenversicherung
(KSVI) vom 1. Januar 2010. Darin ist mit Verweis auf Art. 68bis Abs. 4 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG;
SR 831.20) festgehalten, dass der Datenaustausch im Einzelfall mündlich
und ohne vorherige schriftliche Einwilligung der betroffenen Person erfol-
gen dürfe, aber zwingend schriftlich in den Akten festzuhalten sei
(Rz. 2031).
Indessen betrifft die Regelung nach Art. 68bis Abs. 4 IVG – wie sich aus
dem Gesetz und dem Kreisschreiben klar ergibt – die interinstitutionelle
Zusammenarbeit, d.h. die Form des Informationsaustausches zwischen
den genannten IV-Stellen, den Durchführungsorganen der Arbeitslosen-
versicherung (ALV) und kantonalen Durchführungsstellen mit dem Ziel der
Förderung einer raschen beruflichen Eingliederung der Betroffenen (vgl.
auch Botschaft über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung vom 21. Februar 2001, BBl 2001 3293 f.). Sie regelt mit-
hin die Schweigepflicht und Datenherausgabe der IV-Stellen und normiert
unter anderem auch, unter welchen (eingeschränkten) Bedingungen eine
Information an private Versicherungseinrichtungen erfolgen darf (vgl.
Art. 68bis Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 IVG). Im Unterschied dazu zielt die Auf-
gabe 5 der Prüfung darauf ab, unter welchen Bedingungen eine private
Versicherungsgesellschaft Informationen der Klientschaft an die IV-Behör-
den übermitteln darf. Dazu äussert sich das IVG soweit ersichtlich nicht.
Vor diesem Hintergrund ist nicht unvertretbar, dass die Information nach
Auffassung der Prüfungskommission nur mit Einwilligung des Versiche-
rungsnehmers erfolgen darf (Antwort 3), während eine schriftliche Anfrage
der Behörde (Antwort 2) für die Weitergabe nicht ausreicht. Zudem führt
der Beschwerdeführer keine Norm ins Feld und ist auch keine ersichtlich,
wonach der private Versicherungsfachmann die Information nur in schriftli-
cher Form weiterleiten dürfe (nach der Zweckmässigkeit einer mündlichen
Weitergabe wurde offenbar nicht gefragt). Dass die Experten die Antwort 4
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als unzutreffend einstufen, bedeutet somit ebenfalls keine offensichtliche
Unterbewertung der Prüfung.
6.6.3 Weder die in der Replik noch der Triplik vertretene Auffassung des
Beschwerdeführers führt somit dazu, dass die Aufgabe 5 als korrekt gelöst
anzusehen wäre.
6.7 Demgemäss ist die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit der Note
4.0 insofern nicht zu beanstanden, als sie im Sinne der Erwägungen inner-
halb des Bewertungsspielraums der Erstinstanz liegt.
7.
Hinsichtlich der mündlichen Prüfung rügt der Beschwerdeführer schliess-
lich, er habe anlässlich der Präsentation ausgeführt, dass sowohl der Kos-
ten- als auch der Preisführerschaft Rechnung zu tragen sei. Diese Aussage
führe zwar zu einem Zielkonflikt, sei jedoch nur einmal erfolgt und von ihm
umgehend korrigiert worden. Dessen ungeachtet sei die Aussage insge-
samt sechs Mal protokolliert worden, weshalb ihr ein ungerechtfertigtes
Gewicht zugemessen worden sei.
7.1 Die Erstinstanz führt demgegenüber aus, der genannte Zielkonflikt sei
nicht sechsmal negativ bewertet worden. Die Experten hätten neben der
arithmetischen Betrachtung stets die Gesamtbetrachtung im Auge. Die Be-
wertung der mündlichen Prüfung sei bereits sehr wohlwollend vorgenom-
men und die erteilte Note 3.5 grosszügig aufgerundet worden.
7.2 Zum einen steht den Prüfungsexperten hinsichtlich der Bewertung,
welches relative Gewicht den verschiedenen an der mündlichen Prüfung
gestellten Fragen zukommt und wie viele Punkte für nur teilweise richtige
Antworten zu vergeben sind, ein relativ grosser Ermessensspielraum zu.
Ihr Ermessen ist eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindli-
ches Bewertungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punkte-
verteilung pro Teilantwort hervorgeht (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2; Urteil
des BVGer B-4383/2016 vom 18. September 2018 E. 7.3 m.H.), was vor-
liegend indessen nicht der Fall ist. Zum andern ergibt sich aus den gegen-
teiligen Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der Erstinstanz und
aus den Akten nicht schlüssig, welche konkreten Auswirkungen die umstrit-
tene Aussage auf die Punktevergabe hatte und welches Gewicht ihr effek-
tiv zukam (zur mangelnden Überprüfbarkeit schon E. 3.2).
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Entsprechend kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die
Experten die mündliche Prüfung offensichtlich unterbewertet hätten. Es be-
steht keine Grundlage dafür, dem Beschwerdeführer für seine mündliche
Leistung mehr Punkte als erhalten zuzuschreiben.
7.3 Demnach ergibt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich
der Gewährung der Möglichkeit, die mündliche Prüfung kostenlos zu wie-
derholen, bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist.
8.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist.
9.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit
Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf
Fr. 1'600.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE).
Ausgangsgemäss ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
BGG). Er ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz ([…]; Einschreiben; Akten zurück)
– die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Thomas Ritter
Versand: 22. Januar 2019