Abtei lung II
B-3522/2007
flr/hia
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 8
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Frank Seethaler,
Richter Hans-Jacob Heitz; Gerichtsschreiberin Astrid
Hirzel.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT)
Vorinstanz.
Anerkennung eines Diploms.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-3522/2007
Sachverhalt:
A.
A._______, österreichische Staatsangehörige, erwarb am 16. Juni
1993 nach einer dreijährigen Ausbildung an der Lehranstalt für
Heilpädagogische Berufe in Götzis (Österreich) das Diplom zur
"Diplomierten Heilpädagogischen Fachbetreuerin bzw. Diplomierten
Behindertenpädagogin". Von Januar bis Mai 1997 absolvierte sie eine
Praxisanleiterausbildung an der Lehranstalt für Heilpädagogische Be-
rufe in Götzis und am Wirtschaftsförderungsinstitut in Dornbirn (Öster-
reich). Für diese Ausbildung erhielt sie von der Agogis, Berufliche Bil-
dung im Sozialbereich, Zürich, am 27. Juni 2002 eine Äquivalenz-
anerkennung als Praxisausbildnerin von Ausbildungsteilnehmenden
FBB (Fachschule für Betreuung im Behindertenbereich) und HFS
(Höhere Fachschule für Sozialpädagogik). Die Agogis (neu: Höhere
Fachschule für Sozialpädagogik im Behindertenbereich) weitete mit
Schreiben vom 20. Dezember 2005 diese Äquivalenzanerkennung auf
alle Höheren Fachschulen Sozialpädagogik aus. Am Zentrum für Ago-
gik in Basel erwarb Angelika Lampert am 13. Juli 2001 ein Nachdiplom
für die berufsbegleitende Management-Ausbildung für Fachleute aus
Beratung, Therapie und Management.
Am 21. August 2006 ersuchte A._______ das Bundesamt für
Berufsbildung und Technologie (nachfolgend Bundesamt) um Anerken-
nung der Gleichwertigkeit ihres Diploms als diplomierte Heilpäda-
gogische Fachbetreuerin bzw. diplomierte Behindertenpädagogin mit
dem Titel "Sozialpädagogin FH".
Mit Verfügung vom 19. April 2007 teilte das Bundesamt A._______ mit,
der Abschluss als "Diplomierte pädagogische Fachbetreuerin bzw.
Diplomierte Behindertenpädagogin" sei gleichwertig mit der
schweizerischen Ausbildung "Fachfrau Betreuung EFZ, Fachrichtung
Behindertenbetreuung". Das Bundesamt wies darauf hin, dass das
Niveau der Ausbildung zur Behindertenpädagogin an einer öster-
reichischen Fachschule nicht vergleichbar sei mit demjenigen der
Fachschulen in der Schweiz, die zwingend auf einer Grundausbildung
plus zwischenzeitlicher Berufsausübung aufbauten.
B.
Gegen den Entscheid des Bundesamtes erhob A._______
(Beschwerdeführerin) am 22. Mai 2007 Beschwerde beim Bundes-
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verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt die Anerken-
nung der Gleichwertigkeit ihres Diploms mit dem schweizerischen
Berufsbild "Dipl. Sozialpädagogin/Dipl. Sozialpädagogin HF".
Zur Begründung vergleicht die Beschwerdeführerin die Ausbildung an
der Lehranstalt für Heilpädagogische Berufe, Götzis, mit derjenigen an
der Agogis: Voraussetzungen, Aufnahmebedingungen, Umfang und
Abschluss der beiden Ausbildungen würden sich nicht wesentlich
unterscheiden. Die Ausbildung zur Fachfrau Betreuung sei eine Erst-
ausbildung (Lehre) bzw. eine Grundausbildung und schliesse mit
einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis ab, während die Ausbildung
zur Diplomierten Behindertenpädagogin bereits eine Erstausbildung
oder einen Abschluss an einer höheren oder mittleren Schule voraus-
setze. Des Weiteren verweist die Beschwerdeführerin auf ihre prak-
tische Erfahrung, ihre absolvierten Weiterbildungen, ihre derzeitige
Tätigkeit und insbesondere auf den Umstand, dass sie im Jahr 2002
als Praxisausbildnerin von Ausbildungsteilnehmenden FBB und HFS
anerkannt wurde und zurzeit zwei "Sozialpädagogen bzw. Sozialpäda-
goginnen in Ausbildung" in der Praxis ausbilde. Ausserdem entspreche
die Einstufung der Lehranstalt für Heilpädagogische Berufe, Götzis,
gemäss International Standard Classification of Education (ISCED)
Level 3 nicht den tatsächlichen Voraussetzungen für die Aufnahme an
diese Lehranstalt.
C.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 2007 (eingegangen beim Bun-
desverwaltungsgericht am 24. August 2007) beantragt das Bundesamt
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Es treffe zu, dass eine der Aufnahmebedingungen für die Ausbildung
zur "Diplomierten Behindertenpädagogin" ein erfolgreicher Abschluss
einer höheren oder mittleren Schule oder der Abschluss einer Berufs-
bildung sei. Daraus könne aber nicht auf das Niveau der Ausbildung
geschlossen werden. Die Ausbildung an einer österreichischen Fach-
schule werde auf Sekundarstufe angesiedelt. Diejenige an einer Höhe-
ren Fachschule in der Schweiz befinde sich jedoch auf Tertiärstufe.
Des Weiteren sei gemäss Internationaler Standardklassifikation im Bil-
dungswesen (ISCED) die Ausbildung der Beschwerdeführerin der
Stufe 3B zugeteilt, die Ausbildung an einer Höheren Fachschule in der
Schweiz entspreche jedoch der Stufe 5. Da der Beruf pädagogische
Fachbetreuerin in der Schweiz ein reglementierter Beruf sei, komme
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das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) zur Anwendung. Das
Diplom der Beschwerdeführerin sei mit dem eidgenössischen Fähig-
keitsausweis Fachfrau Betreuung als gleichwertig anerkannt worden.
Damit sei das Ziel des FZA, nämlich die Öffnung des Marktzugangs in
der Schweiz, erreicht.
D.
Mit Schreiben vom 27. August 2007 lud das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerdeführerin zu einem weiteren Schriftenwechsel ein, mit
Frist bis zum 26. September 2007. Die Beschwerdeführerin äusserte
sich jedoch nicht.
Auf die vorstehend genannten und weiteren Vorbringen der Parteien
wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid des Bundesamtes vom 19. April 2007 ist eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG beurteilt, ist
für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 33
Bst. d VGG). Es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor.
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), ist durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein
schutzwürdiges Interesse gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG. Die Be-
schwerdelegitimation ist somit gegeben.
Die Anforderungen an die Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG)
sowie Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG) sind
erfüllt. Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff.
VwVG) liegen vor.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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2.
Der vorliegende Sachverhalt fällt in den Geltungsbereich des Berufs-
bildungsgesetzes (Art. 2 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
13. Dezember 2002 [BBG, SR 142.10]). Art. 68 Abs. 1 BBG delegiert
die Regelung der Anerkennung von ausländischen Diplomen und Aus-
weisen der Berufsbildung dem Bundesrat. Mit dem Erlass der Berufs-
bildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) hat
der Bundesrat diese Kompetenz wahrgenommen. Die Anerkennung
ausländischer Diplome und Ausweise ist in Art. 69 BBV geregelt.
Dieser behält in Abs. 4 völkerrechtliche Verträge vor.
3.
Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei-
zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft.
Nach Art. 1 Bst. a FZA hat dieses zum Ziel, den Staatsangehörigen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Schweiz ein
Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen
Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie das
Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien einzu-
räumen. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Art. 2 FZA) gewähr-
leistet den Staatsangehörigen der Schweiz und der Mitgliedstaaten
der EU das Recht, in der Anwendung des Abkommens nicht schlech-
ter gestellt zu werden als die Angehörigen des Staates, der das
Abkommen handhabt (YVO HANGARTNER, Der Grundsatz der Nichtdis-
kriminierung wegen der Staatsangehörigkeit im Freizügigkeitsabkom-
men der Schweiz mit der Europäischen Gemeinschaft, AJP 2003,
S. 257 ff., 260). Die Vertragsparteien treffen gemäss Anhang III FZA
die erforderlichen Massnahmen, um den Staatsangehörigen der Mit-
gliedstaaten der EU und der Schweiz den Zugang zu unselbstständi-
gen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung so-
wie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern (Art. 9 FZA).
3.1 Hinsichtlich der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen er-
fasst das FZA nur die im Aufnahmestaat reglementierten beruflichen
Tätigkeiten. Alle nicht reglementierten Berufe stehen der freien Aus-
übung offen. Als reglementiert gilt eine berufliche Tätigkeit, bei der die
Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in
einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwal-
tungsvorschriften an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungs-
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nachweises (bzw. Diploms) gebunden ist. Dazu gehört insbesondere
die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Füh-
rung eines Titels, der nur von Personen geführt werden darf, die einen
Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis (bzw. ein Diplom) besitzen,
die in einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt
sind (Art. 1 Bst. f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni
1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruf-
licher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG,
ABl. 1992 L 209 S. 25).
Bei der Ausübung des in Österreich erlernten Berufes der pädago-
gischen Fachbetreuerin handelt es sich um eine in der Schweiz regle-
mentierte Tätigkeit, welche auf der Liste des Bundesamtes (abrufbar
unter > Themen > Internationale Diplomanerken-
nung > EU-Diplomanerkennung > Liste der reglementierten Berufe) er-
fasst ist ("Sozialarbeit"). Das FZA ist somit auf das vorliegende Ge-
suchsverfahren anwendbar.
3.2 Anhang III trägt die Bezeichnung "Gegenseitige Anerkennung be-
ruflicher Qualifikationen". Die Vertragsparteien wenden im Bereich der
gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise unter-
einander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genom-
men wird, an, und zwar in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des
Abkommens geltenden Fassung einschliesslich der in Abschnitt A die-
ses Anhangs genannten Änderungen oder gleichwertigen Vorschriften.
Anwendbar sind damit eine ganze Reihe von Richtlinien, die in der EU
schon in Kraft sind (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999
zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz
und der EG, BBl 1999 6128, 6155 und 6347 ff.; Urteil des
Bundesgerichts 2A.331/2002 vom 24. Januar 2003 E. 6.1, mit Hinweis
auf RUDOLF NATSCH, Gegenseitige Anerkennung beruflicher Quali-
fikationen, in: Bilaterale Verträge Schweiz - EG, Zürich 2002, S. 195 ff.,
204; MAX WILD, Die Anerkennung von Diplomen im Rahmen des Ab-
kommens über die Freizügigkeit der Personen, in: Bilaterale Abkom-
men Schweiz - EU, Basel 2001, S. 383 ff., 401 f.).
3.3 Die allgemeinen Anerkennungsregelungen, welche nicht für be-
stimmte berufliche Tätigkeiten gelten, setzen sich zusammen aus der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine
allgemeine Regelung der Anerkennung der Hochschuldiplome, die
eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen (ABl. 1989
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L 19 S. 16), sowie aus der bereits zitierten Richtlinie 92/51/EWG.
Einzelne Bestimmungen der vorgenannten Richtlinien werden durch
die Richtlinie 2001/19/EG des europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. 2001 L 206 S. 1) geändert. Sie sind je-
doch vorliegend nicht einschlägig. Dieses Anerkennungssystem wird
aufgehoben durch die Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parla-
ments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen (ABl. 2005 L 255 S. 22). Dadurch werden die
bestehenden Richtlinien konsolidiert und in einer einzigen Richtlinie
zusammengefasst. Die Schweiz hat die Richtlinie 2005/36/EG jedoch
noch nicht übernommen; somit ist sie vorliegend nicht anwendbar.
Die europäischen Richtlinien sehen Folgendes vor: Der Aufnahmestaat
hat das Recht zur Vergleichung der Ausbildung sowie zur Ablehnung
der Diplomanerkennung, wenn die Ausbildung des Antragstellers sich
in Bezug auf Dauer, Inhalt oder die Tätigkeitsbereiche wesentlich
unterscheidet. Die Kompensation unterschiedlicher Ausbildungsdauer
kann durch den Nachweis von Berufserfahrung erbracht werden (Art. 4
Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 92/51/EWG). Im Falle von unterschied-
lichen Ausbildungsinhalten darf der Aufnahmestaat vom Antragsteller
verlangen, dass er einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungs-
prüfung ablegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 92/51/EWG; vgl. dazu
NATSCH, a.a.O., S. 206 f.). Macht der Aufnahmestaat bei unterschied-
lichem Ausbildungsinhalt von der Möglichkeit eines Anpassungsinstru-
ments Gebrauch, so muss er dem Antragsteller die Wahl zwischen
dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen (Art. 4
Bst. b Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/51/EWG). Der Aufnahmestaat
darf von den Anpassungsinstrumenten gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a
und b nicht gleichzeitig Gebrauch machen (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie
92/51/EWG).
3.4 Die Beschwerdeführerin beantragt die Anerkennung ihres Diploms
"Diplomierte Heilpädagogische Fachbetreuerin bzw. Diplomierte Be-
hindertenpädagogin" mit dem Titel "Sozialpädagogin HF". Die Aus-
bildung an einer Höheren Fachschule fällt in den Geltungsbereich der
Richtlinie 92/51/EWG, welche für sämtliche reglementierten Berufe
unterhalb des Niveaus einer dreijährigen Hochschulausbildung (Richt-
linie 89/48/EWG) anwendbar ist (vgl. dazu NATSCH, a.a.O., S. 200).
Auch wird die berufliche Tätigkeit weder von einer sektoriellen Richt-
linie noch von einer in Anhang A der Richtlinie 92/51/EWG aufgeführ-
ten Richtlinie erfasst (Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG).
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3.5 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG kann der Auf-
nahmestaat, der den Zugang zu einem Beruf oder dessen Ausübung
reglementiert, einem Angehörigen eines Mitgliedstaates den Zugang
oder die Ausübung eines Berufes unter denselben Voraussetzungen
wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern,
wenn der Beruf auch im Herkunftsstaat reglementiert ist (Bst. a) oder
wenn ein Praxisnachweis nach Bst. b erbracht werden kann. Der er-
lernte Beruf einer pädagogischen Fachbetreuerin ist in der Schweiz re-
glementiert (vgl. E. 3.1). In Österreich handelt es sich demgegenüber
um eine nicht reglementierte Tätigkeit (vgl. Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit, Liste reglementierter Berufe und zuständiger
Behörden in Österrreich, abrufbar unter > Schwer-
punkte > Unternehmen > EU-Diplomanerkennung).
3.6 Zu prüfen ist, ob sich die Ausbildung der Beschwerdeführerin hin-
sichtlich Dauer, Ausbildungsinhalt oder Tätigkeitsbereiche wesentlich
von der Ausbildung zur Sozialpädagogin HF unterscheidet.
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass eine der Aufnahmebe-
dingungen an die Lehranstalt für heilpädagogische Berufe, Götzis, der
Abschluss einer höheren oder mittleren Schule oder der Abschluss
einer Berufsbildung ist.
Das Bundesamt anerkennt, dass dies zutrifft, stellt sich jedoch auf
dem Standpunkt, dass daraus nichts in Bezug auf das Niveau der Aus-
bildung der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann.
3.6.1 Die allgemeine Schulpflicht im österreichischen Bildungssystem
beträgt neun Jahre und umfasst Bildungseinrichtungen der Primarstufe
sowie der Sekundarstufe I und teilweise II (vgl. zum Ganzen die
Darstellung des österreichischen Bildungssystems, abrufbar unter
sowie auf der Homepage des Bundes-
ministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur ; Schul-
organisationsgesetz vom 25. Juli 1962, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006). Während der ersten acht Schul-
jahre existieren ausschliesslich allgemein bildende Schulen. Ab dem
neunten Schuljahr teilt sich das Schulwesen in allgemein bildende
(allgemein bildende Höhere Schule, AHS, Oberstufe) und berufsbil-
dende Institutionen. Zu den berufsbildenden Institutionen auf der Se-
kundarstufe II (9.-12. Schuljahr) gehören die berufsbildenden mittleren
Schulen (BMS, Fachschulen) sowie die berufsbildenden höheren
Schulen (BHS). Die BMS dauert zwischen einem und vier Jahren (§ 53
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Schulorganisationsgesetz). Voraussetzung für die Aufnahme in eine
BMS ist gemäss § 55 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz der erfolg-
reiche Abschluss der 8. Schulstufe. Die BMS vermittelt jenes fachliche
grundlegende Wissen und Können, das unmittelbar zur Ausübung
eines Berufes auf gewerblichem, technischem, kunstgewerblichem,
kaufmännischem oder hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaft-
lichem oder sozialem Gebiet befähigt (§ 52 Abs. 1 Schulorganisations-
gesetz). Nach Absolvierung einer mindestens dreijährigen BMS führen
Aufbaulehrgänge (drei Jahre) zur Reife- oder Diplomprüfung. Ein
Reife- oder Diplomprüfungszeugnis kann auch direkt nach einer fünf-
jährigen Ausbildung an einer BHS erworben werden und berechtigt
anschliessend zum Studium an Universitäten, Fachhochschulen, Pä-
dagogischen Hochschulen sowie Akademien (vgl. dazu Bundesmi-
nisterium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bildungswege in Österreich,
5. Berufsbildende Höhere Schulen, abrufbar unter >
Bildungswesen in Österreich).
Die Lehranstalt für Heilpädagogische Berufe, Götzis (heute: Kathi-
Lampert Schule), an welcher die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung
absolviert hat, ist eine "Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht", also eine
staatlich anerkannte Privatschule. Dabei handelt es sich um eine
Fachschule für Berufstätige, mithin eine berufsbildende mittlere Schule
(BMS). Eine Fachschule für Sozialberufe umfasst einen ein- bis drei-
jährigen Ausbildungsgang und dient unter praktischer Einführung in
die Berufstätigkeit dem Erwerb von Fachkenntnissen für die Ausübung
eines Berufes auf sozialen Gebieten (§ 63 Schulorganisationsgesetz).
Diese kann auch als Schule für Berufstätige geführt werden (§ 63a
Schulorganisationsgesetz). Die Ausbildung der Beschwerdeführerin
dauerte drei Jahre und war berufsbegleitend ausgestaltet. Aufnahme-
voraussetzungen für die Ausbildung zur Diplomierten Behinderten-
pädagogin waren ein positiver Abschluss einer höheren oder mittleren
Schule oder der Abschluss einer Berufsausbildung und ein mindestens
zweimonatiges einschlägiges Vorpraktikum in der Behindertenarbeit.
Die Beschwerdeführerin hat nach Abschluss der Hauptschule einen
polytechnischen Lehrgang und anschliessend eine Berufsausbildung
zur Industriekauffrau absolviert. Die geforderte Praktikumszeit hat sie
durch ihre dreijährige Tätigkeit in der Lebenshilfe Vorarlberg erfüllt.
3.6.2 In der Schweiz dauert die obligatorische Schulpflicht ebenfalls
neun Jahre. Umfasst sind Bildungseinrichtungen der Primarstufe sowie
der Sekundarstufe I. Auf Sekundarstufe II kann zwischen einer be-
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ruflichen Grundausbildung und einer Allgemeinbildung gewählt werden
(vgl. zum Ganzen die Darstellung des schweizerischen Bildungssys-
tems, abrufbar unter > das schweizerische Bildungswe-
sen). Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre (Art. 17
Abs. 1 BBG). Die zweijährige Grundbildung schliesst in der Regel mit
einer Prüfung ab und führt zum eidgenössischen Berufsattest (Art. 17
Abs. 2 BBG). Die drei- bis vierjährige Grundbildung endet in der Regel
mit einer Lehrabschlussprüfung und führt zum eidgenössischen
Fähigkeitszeugnis (Art. 17 Abs. 3 BBG). Dieses führt zusammen mit
dem Abschluss einer erweiterten Allgemeinbildung zur Berufsmaturität
(Art. 17 Abs. 4 BBG). Ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis er-
möglicht den Zugang zur höheren Berufsbildung auf tertiärer Stufe
(Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 BBG; höhere Fach- und Berufsprüfungen,
Höhere Fachschulen). Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiär-
stufe der Vermittlung und dem Erwerb derjenigen Qualifikationen,
welche für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungs-
volleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Die
Berufsmaturität ermöglicht den Zugang zu Fachhochschulen. Die Bil-
dungsgänge an höheren Fachschulen führen zu einem eidgenössisch
anerkannten Diplom. Die vollzeitliche Ausbildung dauert unter Ein-
schluss von Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende
mindestens drei Jahre (Art. 29 Abs. 2 BBG).
Der Abschluss als "Dipl. Sozialpädagogin HF" setzt eine dreijährige
Ausbildung an einer Höheren Fachschule voraus. Die Höheren Fach-
schulen in der Schweiz sind auf tertiärem Niveau anzusiedeln. Die Zu-
lassungsvoraussetzungen an eine Höhere Fachschule im Sozialbe-
reich sind der Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufslehre,
d.h. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, oder der Abschluss einer
anerkannten Mittelschule, das Bestehen einer Eignungsprüfung und
eine Arbeitserfahrung von mindestens einem Jahr (Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung
von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen
vom 11. März 2005, SR 412.101.61).
3.6.3 Aus den vorgenannten Aufnahmebedingungen lässt sich ab-
leiten, dass es sich bei beiden Ausbildungen um einen nach der Se-
kundarstufe I befindlichen Ausbildungsgang handelt. Der Zugang an
eine höheren Fachschule in der Schweiz wird durch das eidgenös-
sische Fähigkeitszeugnis, welches nach erfolgreicher Absolvierung
einer mindestens dreijährigen Berufslehre ausgestellt wird, ermöglicht.
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Eine österreichische BMS kann nach Abschluss der Hauptschule oder
nach Abschluss der Unterstufe einer allgemein bildenden höheren
Schule besucht werden. Gemäss § 63 Abs. 3 Schulorganisationsge-
setz können für Fachschulen für Sozialberufe ein höheres Eintrittsalter
verlangt und der Besuch einer oder mehreren Klassen einer anderen
Schulart oder eine Praxis vorausgesetzt werden. Weitere Rückschlüs-
se auf das Niveau lassen sich daraus jedoch nicht ziehen.
3.7 Gemäss Ziff. 2 der einleitenden Erwägungen der Richtlinie 92/51/
EWG können die Mitgliedstaaten bei den Berufen des allgemeinen
Anerkennungssystems das geforderte Ausbildungsniveau frei festle-
gen (vgl. dazu FRÉDÉRIC BERTHOUD, Die Anerkennung von Berufsqualifi-
kationen zwischen der Schweiz und der EU, in: Bilaterale Verträge I &
II Schweiz – EU, Zürich 2007, S. 249 ff., 259).
Die Vorinstanz macht geltend, das in Österreich erlangte Ausbildungs-
niveau der Beschwerdeführerin entspreche nicht dem Niveau des be-
antragten HF-Titels. Die Fachschulen in Österreich würden berufliche
Qualifikationen und Allgemeinbildung vermitteln und deshalb auf Se-
kundarstufe angesiedelt. Die Ausbildung an einer Höheren Fachschule
in der Schweiz sei im schweizerischen Bildungssystem demgegenüber
der Tertiärstufe zugeordnet. Des Weiteren wird auf die Einstufung der
Ausbildungen nach der Internationalen Standardklassifikation im Bil-
dungswesen (International Standard Classification of Education,
ISCED) hingewiesen. Dort seien die Fachschulen in Österreich der
Stufe 3B zugeteilt, die Höheren Fachschulen in der Schweiz dagegen
der Stufe 5.
Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die Einstufung der Lehranstalt
für Heilpädagogische Berufe, Götzis, den tatsächlichen Gegeben-
heiten für die Aufnahme widerspreche.
3.7.1 Inhalt und Ziel der BMS ist, neben der Vermittlung von Allge-
meinbildung, die berufliche Erstausbildung. Aus der Zeugniserläute-
rung zum Diplomzeugnis der Lehranstalt für Heilpädagogische Berufe
(Diplom-Behindertenpädagogin) erhellt, dass es sich bei dieser Aus-
bildung um eine behindertenpädagogische Grundausbildung handelt
(Zeugniserläuterung einsehbar unter ). Gemäss
§ 63 des Schulorganisationsgesetzes umfassen die Fachschulen für
Sozialberufe einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen
unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit dem Erwerb von
Fachkenntnissen für die Ausübung eines Berufes auf sozialem Gebiet.
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Innerhalb des österreichischen Bildungssystems ist die BMS auf Se-
kundarstufe II anzusiedeln (vgl. E. 3.6).
3.7.2 Nach Art. 2 der Verordnung des EVD über Mindestvorschriften
für die Anerkennung von Ausbildungsgängen und Nachdiplomstudien
der Höheren Fachschulen vermitteln diese den Studierenden Kompe-
tenzen, die sie befähigen, in ihrem Bereich selbständig Fach- und Füh-
rungsverantwortung zu übernehmen (Abs. 1). Sie sind praxisorientiert
und fördern insbesondere die Fähigkeit zu methodischem und ver-
netztem Denken, zur Analyse von berufsbezogenen Aufgabenstel-
lungen und zur praktischen Umsetzung der erworbenen Kenntnisse
(Abs. 2). Die Höheren Fachschulen im Sozialbereich gewährleisten
eine praxisbezogene, wissenschaftlich fundierte Grundausbildung in
sozialer Arbeit. Höhere Fachschulen sind im schweizerischen Bil-
dungssystem auf der tertiären Stufe anzusiedeln, d.h. sie schliessen
an die Sekundarstufe II an (vgl. die Darstellung "Das Bildungssystem
in der Schweiz", abrufbar unter > Das schweizerische
Bildungswesen).
3.7.3 Der ISCED wurde von der UNESCO zur Klassifizierung und
Charakterisierung von Schultypen und Schulsystemen entwickelt (vgl.
hierzu und zum Folgenden den Wortlaut dieses Standards, abrufbar
unter > Documents > Classifications & Manuals >
ISCED 97). Dabei wird zwischen mehreren Stufen ("levels") unter-
schieden. Ziel dieses Standards ist die Vergleichbarkeit der Bildungs-
systeme verschiedener Staaten namentlich zu statistischen Zwecken.
Da dieses Einstufungskonzept auf der inhaltlichen Ausgestaltung der
jeweiligen Ausbildungänge basiert (vgl. ISCED 97, Ausgabe 2006,
S. 11), kann über die ISCED-Klassierung auch ein inhaltlicher Ver-
gleich nationaler Ausbildungsgänge erfolgen. Die geltende ISCED-
Klassifizierung wurde 1997 von der UNESCO genehmigt. Die ISCED
ermöglicht Vergleiche von Bildungsstatistiken und Indikatoren auf der
Basis von einheitlichen Definitionen (vgl. ISCED 97, Ausgabe 2006,
S. 7: "The basic concept and definitions of ISCED have therefore been
designed to be universally valid and invariant to the particular circum-
stances of a national education system".).
Gemäss ISCED befindet sich der Abschluss einer BMS auf Stufe 3B
(vgl. > ISCED 97). Stufe 3 bedeutet Sekundar-
stufe II. B bedeutet, dass die Ausbildung den Zugang zu einer höheren
Berufsbildung erlaubt (ISCED 97, Ausgabe 2006, S. 28 ff.). Der Ab-
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schluss an einer Höheren Fachschule ist nach ISCED auf Stufe 5B
anzusiedeln: Die Ausbildung befindet sich damit auf tertiärer Stufe I
und weist einen deutlich fortgeschritteneren Inhalt auf. Dabei handelt
es sich um einen praxisbezogenen Studiengang (ISCED 97, Ausgabe
2006, S. 34 ff.). Voraussetzung für den Zugang zur Stufe 5B ist die
Stufe 3B (ISCED 97, Ausgabe 2006, S. 18). Daraus wird deutlich, wie
gross der Niveauunterschied zwischen der Ausbildung der Beschwer-
deführerin und dem beantragten HF-Titel ist. Auf der Stufe 5B befinden
sich in Österreich beispielsweise die Kollegs, Akademien, Meister-
schulen und Werkmeisterschulen. Demgegenüber befinden sich in der
Schweiz auf der Stufe 3B beispielsweise die Fachmittelschulen.
3.7.4 Aufgrund der vorgenannten Erwägungen ist festzuhalten, dass
der Niveauunterschied zwischen der Ausbildung der Beschwerde-
führerin und dem beantragten HF-Titel beträchtlich ist und sich daraus
ein wesentlicher Unterschied ergibt. Die Beschwerdeführerin hätte zu-
dem die Möglichkeit gehabt, eine Reifeprüfungszeugnis beispielsweise
an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Berufsbildende Höhere
Schule) oder einer Allgemeinbildenden Höhere Schule (Oberstufe) zu
erwerben, um anschliessend eine Ausbildung auf tertiärer Stufe zu
absolvieren (Kolleg für Sozialpädagogik). Eine ähnliche Ausbildung auf
tertiärem Niveau wäre somit möglich gewesen. Diesen Ausbildungs-
weg hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht ergriffen, da sie die Vor-
aussetzungen hierfür (Reife- bzw. Diplomprüfungszeugnis) nicht erfüllt.
3.8 Als Diplom im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG gilt jeder Ausbil-
dungsnachweis, der den Abschluss eines postsekundären, d.h. an die
Sekundarstufe II anschliessenden Ausbildungsgangs von mindestens
einem Jahr bescheinigt (Art. 1 Bst. a der Richtlinie 82/51/EWG; vgl.
dazu WILD, a.a.O., S. 389). Die Beschwerdeführerin verfügt nach den
vorangegangenen Ausführungen über einen Abschluss auf Sekundar-
stufe II und somit nicht über ein Diplom im Sinne der Richtlinie
92/51/EWG. Der Abschluss der Beschwerdeführerin gilt gemäss Art. 1
Bst. b der Richtlinie 92/51/EWG als Prüfungszeugnis. Dieses be-
scheinigt den Abschluss einer postsekundären beruflichen Ausbildung
oder einer Sekundarschulausbildung technischer oder beruflicher Art
(vgl. dazu WILD, a.a.O., S. 389). Somit ist Kapitel IV der Richtlinie
92/51/EWG anwendbar.
3.9 Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG darf ein Mitglied-
staat, welcher den Zugang zu einem reglementierten Beruf von einem
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Diplom abhängig macht, sofern der Angehörige eines anderen Mit-
gliedstaates ein Prüfungszeugnis besitzt, den Zugang oder die Aus-
übung dieses Berufes unter denselben Voraussetzungen wie bei Inlän-
dern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn der Be-
ruf im Herkunftsstaat reglementiert ist (Bst. a) oder ein genügender
Praxisnachweis im Sinne von Bst. b erbracht werden kann. Der Auf-
nahmestaat kann die Anerkennung in solchen Fällen von Ausgleichs-
massnahmen (höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang oder Eig-
nungsprüfung) nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 92/51/EWG abhängig
machen.
3.9.1 Der Praxisnachweis gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie
92/51/EWG besteht darin, dass der Beruf in den vorangegangenen
10 Jahren vollzeitlich zwei Jahre lang in einem anderen Mitgliedstaat,
welcher den Beruf nicht reglementiert, ausgeübt werden musste. Die
Beschwerdeführerin ist seit 10 Jahren (...) als Bereichsleiterin der
Animation und Förderung (Beschäftigung) tätig (vgl. Zwischenzeugnis
vom 30. Oktober 2006, welches bescheinigt, dass die Beschwerde-
führerin seit dem 1. September 1997 dort angestellt ist). Seit Januar
2002 ist sie zudem Stellvertreterin der Institutionsleitung. Davor
arbeitete sie während zehn Jahren in (...) Götzis als Betreuerin und
war dort in verschiedenen Arbeitsgruppen zu fachspezifischen Themen
tätig. Selbst unter Berücksichtigung dieser mehrjährigen beruflichen
Erfahrung (seit 2002 auch in leitender Stellung), kann die fehlende
Gleichwertigkeit zwischen der Ausbildung der Beschwerdeführerin und
dem angestrebten HF-Titel (vgl. E. 3.6 und E. 3.7) nicht ausgeglichen
werden. Die Kompensation des Niveauunterschieds zwischen der Aus-
bildung der Beschwerdeführerin und dem beantragten HF-Titel ist
durch eine (langjährige) einschlägige Berufserfahrung nicht möglich.
Zudem ist der in Österreich erlernte Beruf der pädagogischen Fach-
betreuerin, wie in E. 3.1 bereits ausgeführt, in der Schweiz reglemen-
tiert.
3.9.2 Somit erübrigen sich auch Ausgleichsmassnahmen nach Art. 5
Abs. 3 der Richtlinie 92/51/EWG, um die Stufendiskrepanz auszu-
gleichen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihren Zu-
satzqualifikationen und ihrer Berufserfahrung vermögen an diesem Er-
gebnis nichts zu ändern, ebensowenig der Einwand, dass die Be-
schwerdeführerin seit 2002 von der Agogis in einem Äquivalenzver-
fahren als Praxisausbildnerin von Ausbildungsteilnehmenden FBB und
HFS anerkannt ist. Die Praxisanleiterausbildung hat die Beschwerde-
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führerin 1997 an der Lehranstalt für Heilpädagogische Berufe, Götzis,
absolviert. Inhalt dieser Weiterbildung ist gemäss eigenen Angaben
der Beschwerdeführerin der Erwerb von Kompetenzen in Bezug auf
Förderung, Begleitung, Unterstützung und Ausbildung von angehen-
den Betreuerinnen und Betreuern. Die Weiterbildung dauerte insge-
samt 8 Tage, was auch auf dem entsprechenden Zertifikat von
Juli 1997 ausgewiesen ist. Die Bestätigung der Agogis vom 27. Juni
2002 darüber, dass die Beschwerdeführerin nach Überprüfung durch
eine Äquivalenzkommission als Praxisausbildnerin von Ausbildungs-
teilnehmenden FBB und HFS anerkannt ist, kann keine Rechtsver-
bindlichkeit statuieren. Der Umstand, dass die Agogis die Ausbildung
der Beschwerdeführerin genügen lässt, um angehende Sozialpädago-
gen FBB und HFS in der Praxis zu begleiten, berechtigt nicht zur
Führung des Titels. Auch wenn die Agogis eine Anerkennung der
Qualifikationen der Beschwerdeführerin ausgesprochen hat, vermag
dies die Stufendiskrepanz der Ausbildungen nicht auszugleichen. Die
Ausweitung der Anerkennung vom 20. Dezember 2005 auf alle HF-
Sozialpädagogik-Schulen ändert an diesem Ergebnis nichts.
4.
Zusammenfassend unterscheidet sich die von der Beschwerdeführerin
in Österreich abgeschlossene Ausbildung von der schweizerischen
Ausbildung zum beantragten Titel "Dipl. Sozialpädagogin HF" hin-
sichtlich der Bildungsstufe wesentlich. Die Vorinstanz hat die Aner-
kennung als "Dipl. Sozialpädagogin HF" zu Recht verweigert. Die Be-
schwerde ist als unbegründet abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]). Diese
werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem am 6. Juni 2007 ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteient-
schädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (per EDA-Kurier);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 353/meh/8895; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Astrid Hirzel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 3. Juni 2008
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