B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3528/2016
Ur t e i l vom 1 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Reto Finger.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kultur BAK,
Hallwylstrasse 15, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Filmförderung.
B-3528/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 7. Ja-
nuar 2016 ein Gesuch um einen Beitrag in der Höhe von Fr. 40‘000.– für
die Entwicklung des Drehbuches „A._______“ ein.
B.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 teilte das Bundesamt für Kultur BAK
(nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin die Zusammensetzung
des Ausschusses „Spielfilm“ mit und wies darauf hin, dass Einwände ge-
gen die Expertenwahl der Vorinstanz innerhalb von zehn Tagen unter An-
gaben der Gründe mitzuteilen seien.
In seiner Sitzung vom 15. bis 18. März 2016 prüfte der Ausschuss das Ge-
such und empfahl es der Vorinstanz mit fünf zu null Stimmen zur Ableh-
nung. Am 29. März 2016 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit,
dieser Empfehlung zu folgen.
C.
Nachdem die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Erlass einer begrün-
deten, beschwerdefähigen Verfügung ersucht hatte, wies diese das Ge-
such mit Verfügung vom 2. Mai 2016 ab. Zur Begründung hielt sie im We-
sentlichen fest, die Expertinnen und Experten des Ausschusses hätten sich
mit nachfolgenden Argumenten einstimmig gegen das Projekt ausgespro-
chen:
„KONTRA:
Eine weitere Version einer „B._______“-Adaption, die die bereits existierenden
Filme „C._______“, „D._______“ oder „E._______“ um eine Grossvater-Vater-
Tochter-Vergewaltigungs- und Inzestgeschichte erweitern soll.
Diese Umsetzung ist misslungen und wiederholt die Vergewaltigung von
F._______ in immer wiederkehrender Weise. Es ist zweifelhaft, dass diese
Geschichte für einen Film von geplanten 110 Minuten ausreicht.
F._______ zeigt dabei keine eigenen Charakterzüge, sie ist nur Opfer: nicht
nur der Täter, sondern auch all der Mitwisser um sie herum.
Auch diese Nebenfiguren bleiben schemenhaft, tragen zur Geschichte nichts
bei und bleiben trotz aller Grausamkeit passiv.
„F._______ ‘s Weg in die Freiheit“ wird schlussendlich auch nicht von ihr selbst
gefunden, sondern durch die Hilfe eines weiteren Mannes.
B-3528/2016
Seite 3
Die beschriebenen Verbesserungen in dieser Version überzeugen nicht und
haben das Treatment nicht in einer Weise verbessert, die eine Umsetzung in
ein Drehbuch rechtfertigen würde.“
Proargumente für die Gutheissung des Gesuches seien keine angeführt
worden. Gründe, die eine Abweichung von der Empfehlung des Ausschus-
ses rechtfertigen würden, seien keine ersichtlich.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2016
Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochte-
nen Entscheides und die Neubeurteilung ihres Gesuches.
D.a Die Beschwerdeführerin führte zusammenfassend aus, die genannten
Kontraargumente seien unzutreffend. Das Gesuch bearbeite sehr wohl
eine neue Version des Stoffes von „B._______“ (Kontraargument 1). Die
immer wiederkehrenden Wiederholungen hätten mit dem Thema Inzest zu
tun und seien deshalb zwingend (Kontraargument 2). Das eingereichte
Treatment beschreibe sehr wohl eigene Charakterzüge und charakterliche
Entwicklungen der Hauptfigur F._______ (Kontraargument 3). Die Passivi-
tät der Nebenfiguren habe auch mit dem Thema zu tun. Inzestopfer seien
oft damit konfrontiert, dass ihr Umfeld verdränge und schweige (Kontraar-
gument 4). Die Kritik des Ausschusses, wonach ein Mann der Hauptfigur
F._______ auf ihrem Weg in die Freiheit helfe, sei dilettantisch. In Helden-
reisen sei es üblich, dass der Held oder die Heldin auf einen Mentor oder
eine Mentorin treffe. Ob dies ein Mann oder eine Frau sei, dürfe für die
Beurteilung des Gesuches nicht entscheidend sein (Kontraargument 5).
Die Behauptung des Ausschusses, die Überarbeitung des Gesuches über-
zeuge nicht, werde auch dadurch widerlegt, dass der Kanton G._______
und die Stadt H._______ das Gesuch unterstützt hätten (Kontraargument
6).
D.b Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der Ausschuss verfüge offensicht-
lich nicht über die vorgeschriebene Kompetenz, das in dem geplanten Film
bearbeitete Thema des Familieninzestes zu behandeln. Diese Inkompe-
tenz betreffe offensichtlich nicht nur das Thema des Films, sondern auch
allgemein das Wissen über die Kunst, Filme zu machen (Ziff. 1). Es fehle
das Verständnis, sich seriös dem filigranen und komplexen Thema des se-
xuellen Missbrauchs innerhalb der Familie zu stellen (Ziff. 4).
D.c Sodann kritisierte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei befan-
gen. Ihr sei eine Aversion gegen die Person Y._______ zu unterstellen. In
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Seite 4
casu würde man die medialen Vorwürfe der „Filz-Unterstützung“ bekräftigt
sehen, da die Person Y._______ offensichtlich nicht die Kriterien eines
„Vetters“ erfülle (Ziff. 2).
D.d Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, die Person Y._______
sei aufgrund des Geschlechtes diskriminiert worden (Ziff. 3).
D.e Im Übrigen handle es sich um einen „unhaltbaren Verfahrensfehler“
der Vorinstanz, wenn Experten des Ausschusses „Dokumentarfilm“ zu In-
halten im Bereich „Spielfilm“ Stellung beziehen würden (Ziff. 5).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016 forderte das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss innert Frist in
der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 2‘800.– zu bezah-
len. Die Verfügung konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden,
ohne dass sie dafür ein Verschulden getroffen hätte. Mit Zwischenverfü-
gung vom 28. Juli 2016 wurde ihr deshalb erneut Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses angesetzt. Am 2. August 2016 ging die Zahlung innert
Frist ein.
F.
Die Vorinstanz äusserte sich mit Vernehmlassung vom 5. September 2016
und beantragte – soweit darauf einzutreten sei – die Abweisung der Be-
schwerde.
F.a Die vorliegende Beschwerde richte sich hauptsächlich gegen die Kont-
rapunkte 1 bis 5 und somit gegen die inhaltliche Begründung der Abwei-
sung. Diese dürfe aber vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der ein-
geschränkten Kognition nicht überprüft werden.
F.b Der Vorwurf mangelnder Fachkompetenz sei unbegründet. Die Exper-
ten hätten allesamt jahrelange Erfahrung in den einschlägigen Filmberu-
fen. Unabhängig davon sei die Zusammensetzung des Ausschusses der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Februar 2016 mitgeteilt wor-
den. Die Rüge sei deshalb verspätet vorgetragen und daher unbeachtlich.
F.c Die von der Beschwerdeführerin kritisierte Befangenheit der Expertin-
nen und Experten gegenüber der Person Y._______ werde nicht substan-
tiiert vorgetragen und wirke konstruiert. Für die Abweisung des Gesuches
seien ausschliesslich sachliche Gründe ausschlaggebend gewesen.
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Seite 5
F.d Ebenso pauschal werde der Vorwurf der Diskriminierung erhoben.
Auch hier fehle es an weiterführender Substantiierung dieser Behauptun-
gen.
F.e Die Kritik der Beschwerdeführerin, das Gesuch sei vom Ausschuss
„Dokumentarfilm“ begutachtet worden, treffe nicht zu. Entgegen der irrtüm-
lich falschen Bezeichnung in Ziff. II.4 der Verfügung vom 2. Mai 2016 habe
sich der Ausschuss „Spielfilm“ mit dem Gesuch befasst.
G.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher einzu-
gehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlas-
sen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten und überdies
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesamt für Kultur ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher
Vorinstanz im Sinne des Gesetzes. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung zur Beschwerde legitimiert.
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Seite 6
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auch der Kostenvor-
schuss wurde fristgemäss geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Filmgesetz vom 14. Dezember 2001 (FiG, SR 443.1) wurde durch die
Bundesbeschlüsse vom 20. Juni 2014 beziehungsweise 19. Juni 2015 teil-
weise revidiert. Die Änderungen vom 19. Juni 2015 betrafen unter anderem
die selektive Förderung. Sie traten am 1. Juli 2016 in Kraft (AS 2015 5637).
Das Eidgenössische Departement des Innern erliess darauf am 21. April
2016 eine neue Verordnung über die Filmförderung (FiFV, SR 443.113),
welche ebenfalls am 1. Juli 2016 in Kraft trat (AS 2016 1517). Es stellt sich
somit die Frage nach dem anwendbaren Recht.
2.1 Bei einer Gesetzesänderung während eines Verwaltungsverfahrens ist
primär die übergangsrechtliche Regelung des betreffenden Erlasses mass-
gebend. Erst wenn eine solche fehlt, ist auf den Zeitpunkt der erstinstanz-
lichen Entscheidung abzustellen (BGE 127 II 209 E. 2b mit Hinweisen, vgl.
auch ALAIN GRIFFEL, Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel des
Verwaltungsrechts, in: Felix Uhlmann [Hrsg.], Intertemporales Recht aus
dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre und des Verwaltungsrechts,
2014, S. 7, 11).
2.2 Das Filmgesetz vom 14. Dezember 2001 (FiG, SR 443.1) kennt keine
intertemporale Regelung. Zu prüfen bleibt, ob subsidiär die Übergansrege-
lung des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) An-
wendung findet.
2.3 Beim Subventionsgesetz handelt es sich um einen Rahmenerlass. Es
enthält zum einen in seinem 2. Kapitel (Art. 4 bis Art. 10 SuG) Grundsätze
für die Rechtsetzung über Finanzhilfen und Abgeltungen, zum andern im
3. Kapitel (Art. 11 bis 40 SuG) allgemeine Bestimmungen des Subventi-
onsrechts, die anwendbar sind, soweit andere Bundesgesetze oder allge-
meinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben
(Art. 2 Abs. 2 SuG, vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜL-
LER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 46 Rz. 2 und
20 ff.).
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Seite 7
Das Subventionsgesetz selbst unterscheidet in Art. 3 SuG zwischen Fi-
nanzhilfen und Abgeltungen. Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Emp-
fängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfül-
lung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe nach Erhalt der Subvention
zu fördern oder zu erhalten (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 SuG). Dadurch soll das
Verhalten privater Wirtschaftssubjekte gesteuert und ein bestimmter Zweck
erreicht oder jedenfalls gefördert werden; die Finanzhilfe soll Anreize
schaffen und das Verhalten der Leistungsempfänger ohne eigentliche ho-
heitliche Einwirkung in eine bestimmte Richtung lenken (RENÉ RHI-
NOW/GERHARD SCHMID/GIOVANNI BIAGGINI/FELIX UHLMANN, Öffentliches
Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., Basel 2011, § 16 Rz. 44).
Beim Gesuch der Beschwerdeführerin um einen Förderbeitrag für die
Drehbuchentwicklung handelt es sich um eine Finanzhilfe im Sinne des
SuG. Das ergibt sich aus ihrer Ausgestaltung – namentlich Art. 3 und
Art. 32 Abs. 3 aFiG i.V.m. Art. 3 SuG. Ein anderes Bundesgesetz oder ein
allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss, welcher die Anwendung des
Rahmenerlasses für die Filmförderung ausschliessen würde, liegt nicht vor.
Das SuG ist deshalb subsidiär anzuwenden.
Die Bestimmung zum anwendbaren Recht des Subventionsgesetzes sieht
vor, dass Gesuche um Finanzhilfen nach dem Zeitpunkt der Gesucheinrei-
chung beurteilt werden, wenn die Leistung vor Erfüllung der Aufgabe ver-
fügt wird oder nach dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht,
wenn die Leistung nachher zugesprochen wird (Art. 36 lit. a und b SuG).
2.4 Im vorliegenden Verfahren steht die Erarbeitung des Drehbuches noch
bevor. Es ist deshalb das Recht zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung vom
7. Januar 2016 anzuwenden.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht kann angefochtene Entscheide grundsätz-
lich in vollem Umfang überprüfen. Mit Beschwerde können die Verletzung
von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) so-
wie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 Bst. c VwVG). Wo in-
dessen der Gesetzgeber die Rüge der Unangemessenheit ausschliesst, ist
diese a priori unzulässig (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 66.56 E. 4c; Urteil des BVGer A-2086/2006 vom 8. Mai 2007 E. 6.1;
OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 49 N. 44).
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Seite 8
Vorliegend hat der Gesetzgeber die Rüge der Unangemessenheit im Be-
schwerdeverfahren gegen Verfügungen über Finanzhilfen ausdrücklich als
unzulässig erklärt (vgl. Art. 32 Abs. 3 FiG).
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die vorliegende Beschwerde da-
her nicht mit voller Kognition. Die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2016
ist lediglich auf ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu prüfen
(vgl. Urteile des BVGer B-6204/2014 vom 29. Juli 2016 E. 4.2,
B-6107/2013 vom 29. Mai 2015 E. 5.2, B-6043/2012 vom 26. März 2015
E. 3.2).
4.
4.1
Mit Eingabe vom 31. Mai 2016 rügte die Beschwerdeführerin, der Aus-
schuss „Spielfilm“ habe ihr Gesuch falsch beurteilt. Die in der Begründung
genannten Kontraargumente seien nicht zutreffend. Ihr Gesuch sei daher
zu Unrecht abgelehnt worden.
4.1.1 Im Einzelnen trug die Beschwerdeführerin vor, sie habe sehr wohl
eine neue Version des Stoffes „B._______“ vorgelegt. Wiederholungen hät-
ten mit dem gewählten Stoff zu tun. Die Hauptfigur verfüge über eigene
Charakterzüge. Die Passivität der Nebenfiguren sei ebenfalls thematisch
bedingt. Die Tatsache, dass ein Mann und nicht eine Frau der Hauptfigur
bei ihrer Selbstfindung helfe, dürfe für die Beurteilung des Gesuches nicht
entscheidend sein. Das Gesuch sei förderungswürdig, immerhin unter-
stützten auch der Kanton G._______ und die Stadt H._______ die Dreh-
buchentwicklung.
4.1.2 In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2016 begründete die
Vorinstanz den ablehnenden Entscheid mit Verweis auf die Kontraargu-
mente des Ausschusses „Spielfilm“:
„KONTRA:
Eine weitere Version einer „B._______“-Adaption, die die bereits existierenden
Filme „C._______“, „D._______“ oder „E._______“ um eine Grossvater-Vater-
Tochter-Vergewaltigungs- und Inzestgeschichte erweitern soll.
Diese Umsetzung ist misslungen und wiederholt die Vergewaltigung von
F._______ in immer wiederkehrender Weise. Es ist zweifelhaft, dass diese
Geschichte für einen Film von geplanten 110 Minuten ausreicht.
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Seite 9
F._______ zeigt dabei keine eigenen Charakterzüge, sie ist nur Opfer: nicht
nur der Täter, sondern auch all der Mitwisser um sie herum.
Auch diese Nebenfiguren bleiben schemenhaft, tragen zur Geschichte nichts
bei und bleiben trotz aller Grausamkeit passiv.
„F._______ ‘s Weg in die Freiheit“ wird schlussendlich auch nicht von ihr selbst
gefunden, sondern durch die Hilfe eines weiteren Mannes.
Die beschriebenen Verbesserungen in dieser Version überzeugen nicht und
haben das Treatment nicht in einer Weise verbessert, die eine Umsetzung in
ein Drehbuch rechtfertigen würde.“
Die Rüge der Unangemessenheit dieser inhaltlichen Argumente sei nach
Art. 32 Abs. 3 aFiG i.V.m. Art. 49 lit. c VwVG einer richterlichen Beurteilung
nicht zugänglich.
4.1.3 Die aufgeführten Kontraargumente nehmen Bezug auf das überar-
beitete Treatment und die Charakterbeschreibungen der Eingabe der Be-
schwerdeführerin. Sie listen unter Bezugnahme auf das Gesuch der Be-
schwerdeführerin dramaturgische Mängel und Schwachstellen bei der Fi-
gurenentwicklung auf, welche zur ablehnenden Empfehlung – immer aus
Sicht der Expertinnen und Experten des Ausschusses – geführt haben.
Eine rechtsfehlerhafte oder willkürliche Bewertung dieser Argumente ist
nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend
gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die vorliegende Beschwerde mit ein-
geschränkter Kognition (E. 3 hiervor). Eine inhaltliche Überprüfung ist nach
Art. 32 Abs. 3 aFiG i.V.m. Art. 49 lit. c VwVG a priori unzulässig. Damit ist
die Bewertung des Drehbuchprojektes „A._______“ nicht näher zu prüfen.
Der Entscheid wäre nur dann aufzuheben gewesen, wenn sowohl die Be-
gründung als auch das Ergebnis unhaltbar wären (vgl. hierzu BGE 135 V
2 E. 1.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 605 mit Hinweisen).
4.2
Die Beschwerdeführerin kritisierte in Ziff. 1 und Ziff. 4 ihrer Beschwerde
sinngemäss weiter, das Auswahlverfahren des Ausschusses habe nicht
den gesetzlichen Anforderungen und Vorgaben entsprochen.
B-3528/2016
Seite 10
4.2.1 Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, das „Ausschuss-
Team“ verfüge offensichtlich nicht über genügend Kompetenzen. Die In-
kompetenz betreffe nicht nur das Thema des Filmes, sondern auch allge-
mein das Wissen über die Kunst, Filme zu machen. Es fehle der Mut und
das Verständnis, sich seriös komplexen und filigranen Themen zu nähern.
Das Kontraargument 5 sei auch aus der Perspektive der Filmwissenschaft
dilettantisch und zeige die Inkompetenz des Gremiums in einer Tragweite,
die ihresgleichen suche.
4.2.2 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die fünf Expertinnen und Ex-
perten des Ausschusses „Spielfilm“ allesamt über jahrelange Erfahrung in
den einschlägigen Filmberufen verfügten und damit die gesetzlichen An-
forderungen erfüllten.
4.2.3 Für die Gewährung der Finanzhilfe hat das zuständige Eidgenössi-
sche Departement des Innern (EDI) nach Art. 8 Abs. 2 aFiG die Vorausset-
zungen und das Verfahren festzulegen. Auf dieser Grundlage erliess das
EDI die aFiFV. Der Entscheid über die Gewährung von Finanzhilfe wird
dabei vom zuständigen Bundesamt (BAK) gefällt (Art. 14 Abs. 1 aFiG). Die-
ses kann – mangels Sachkenntnis – Gesuche durch Fachkommissionen
oder beauftragte Expertinnen oder Experten begutachten lassen (Art. 14
Abs. 2 aFiG). Die Fachkommission ist dabei in Ausschüsse unterteilt, wo-
bei für die Begutachtung von Gesuchen an die Vorbereitung oder Herstel-
lung eines Drehbuches der Ausschuss „Spielfilm“ zuständig ist (Art. 21
Abs. 1 Bst. a aFiFV). Die Ausschüsse sollten in erster Linie aus fachlich
qualifizierten Personen bestehen, da diese ja gerade wegen mangelndem
Sachverstand vom zuständigen Bundesamt beigezogen werden.
In Art. 22 aFiFV wurden Regeln hinsichtlich der Fachkompetenz und der
Erfahrung für die verschiedenen Ausschüsse "Spielfilm", "Dokumentarfilm"
und "Animationsfilm" aufgestellt:
"2 Bei der Zusammenstellung der Ausschüsse «Spielfilm», «Dokumentar-
film» und «Animationsfilm» achtet das BAK insbesondere darauf, dass die
personelle Zusammensetzung wechselt und dass Fachkompetenzen und
Erfahrung in den folgenden Bereichen vertreten sind:
a. Produktion: Kompetenzen und Erfahrung in der Produktion von Filmen
des jeweiligen Genres auf nationaler und internationaler Ebene;
b. Regie: Kompetenz und Erfahrung in der Regie von Filmen des jeweili-
gen Genres, in Dramaturgie und im Schreiben von Drehbüchern und
Drehvorlagen;
c. Technik: Kompetenzen und Erfahrung in der filmtechnischen Umset-
zung und Organisation;
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Seite 11
d. Auswertung: Kompetenzen und Erfahrung in Verleih, Vertrieb oder Pro-
grammation von Filmen und in Festivals."
4.2.4 Der Ausschuss „Spielfilm“, welcher das Gesuch der Beschwerdefüh-
rerin beurteilte und einstimmig zu Ablehnung empfahl, setzte sich aus
Jacob Berger, Barbara Kulcsar, Susann Rüdlinger, Tiziana Soudani und
Bernie Stampfer zusammen.
Jacob Berger ist ein international tätiger Filmregisseur, der in den vergan-
genen Jahren in folgenden Produktionen Regie geführt hat: 2017 „Ceci
n’est pas un tableau“, 2016 „Un Juif pour l'exemple“, 2012 „Leçon de
mathématique“, 2010 „Je pense à Alain Tanner“ (Datenbank SWISS
FILMS, Jacob Berger,
tions/festival_search/festivaldetails/-/id_person/1733>, abgerufen am
25. Januar 2017).
Barbara Kulcsar arbeitet als Regisseurin und Drehbuchautorin. Sie hat in
den vergangenen Jahren in folgenden Filmen ebenfalls als Regisseurin ge-
wirkt: 2013 „Kursverlust“, 2012 „Nebelgrind“, 2010 „Zu zweit“ (Datenbank
SWISS FILMS, Barbara Kulcsar,
arch/filmdetails/-/id_person/7774>, abgerufen am 25. Januar 2017).
Susann Rüdlinger ist Produzentin und Mitinhaberin von Cobra Film AG und
hat in dieser Funktion seit 2007 unter anderem die Filme „Rosie“, „Songs
of Love and Hate“ und „Der Kameramörder“ produziert. Davor war sie meh-
rere Jahre für Dschoint Ventschr als ausführende Produzentin tätig (Cobra
Film AG, die Macherinnen,
nen.html>, abgerufen am 25. Januar 2017).
Tiziana Soudani wurde an den Solothurner Filmtagen 2017 der „Prix
d’honneur“ verliehen. Sie ist Gründerin und Produzentin von Amka Films
Productions SA und hat in den vergangenen Jahren folgende Filme produ-
ziert oder koproduziert: 2015 „Sangue del mio sangue“, 2014 „Le
meraviglie“, 2011 „L’intervallo» (Datenbank SWISS FILMS,
, ab-
gerufen am 25. Januar 2017).
Bernie Stampfer arbeitet als Produzent, Kameramann und Produktionsma-
nager. Er war unter anderem in folgende internationale Produktionen invol-
viert: 2016 „Au nom de ma fille“, 1998 „The Brylcreem Boys“ (Datenbank
IMDb, , abgeru-
fen am 25. Januar 2017).
B-3528/2016
Seite 12
4.2.5 Die Werklisten der Expertinnen und Experten machen deutlich, dass
der Ausschuss „Spielfilm“, welcher für die Beurteilung des Gesuches der
Beschwerdeführerin zuständig war, über umfangreiche Kompetenzen und
Erfahrungen in den Bereichen Produktion, Regie, Technik und Auswertung
verfügte und damit ohne Weiteres die gesetzlichen Anforderungen von
Art. 22 Abs. 2 aFiFV erfüllte.
4.3
In Ziffer 2 ihrer Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin ausserdem, der
Ausschuss „Spielfilm“ sei der Person Y._______ gegenüber befangen ge-
wesen.
4.3.1 . Die erhobene Kritik begründet die Beschwerdeführerin damit, dass
offenbar recht subjektive und somit offensichtliche „Pseudofaktoren“ für
Entscheidungen von Gesuchen beigezogen würden. Leider müsse der
Filmförderung des Bundes eine Aversion gegen die Person Y._______ un-
terstellt werden. Man könne im vorliegenden Fall die medialen Vorwürfe
der „Filz-Unterstützung“ bekräftigt sehen, da die Person Y._______ offen-
sichtlich die Kriterien eines „Vetters“ nicht erfülle.
4.3.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, das Ablehnungsgesuch wegen
Befangenheit müsse als verspätet eingegangen zurückgewiesen werden.
Überdies werde der Vorwurf der Voreingenommenheit und der „Vetterliwirt-
schaft“ pauschal erhoben und werde nicht ausreichend substantiiert.
4.3.3 Die aFiFV sieht vor, dass ein Experte, der in Bezug auf ein traktan-
diertes Gesuch oder eine gesuchstellende Person befangen ist, für die
Dauer der gesamten Sitzung in den Ausstand tritt. Ist die Beteiligung eines
befangenen Experten nur von geringfügigem Interesse, tritt er für die Dauer
der Beratung über das betreffende Projekt in Ausstand (vgl. Art. 24 Abs. 1
und 2 aFiFV). Im Weiteren bestimmt die Verordnung, dass die Vorinstanz
die gesuchstellenden Personen über die personelle Zusammensetzung
des zuständigen Ausschusses informiert und ihnen Gelegenheit gibt, Ab-
lehnungsgründe geltend zu machen (vgl. Art. 23 Abs. 1bis aFiFV).
4.3.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Aus-
standsbegehren zu stellen, sobald der Antragsteller von einem Ausstands-
grund Kenntnis erhält. Ein verspätetes Geltendmachen verstösst gegen
den Grundsatz von Treu und Glauben. Wer den Mangel nicht unverzüglich
bei Kenntnisnahme bzw. bei erster Gelegenheit vorbringt, sondern sich
stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf eine
B-3528/2016
Seite 13
spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmung (vgl.
zum Ganzen BGE 132 II 485, E. 4.3; STEPHAN BREITENMOSER/MARION
SPORI FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 10 N. 104
mit Hinweisen; RETO FELLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008,
Art. 10 N. 35). Demnach können Ausstandsgründe im Beschwerdeverfah-
ren gegen den Entscheid in der Hauptsache nur noch vorgebracht werden,
wenn der Beschwerdeführer vorher keine Kenntnis von ihnen hatte oder
deren Geltendmachung aus anderen Gründen nicht möglich war (vgl. BREI-
TENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., Art. 10 N. 105; Urteil des BVGer
C-615/2012 vom 14. Januar 2014 E. 3.1.2).
4.3.5 Vorliegend blieb unbestritten, dass die Vorinstanz die Beschwerde-
führerin mit Schreiben vom 12. Februar 2016 über die Zusammensetzung
des Ausschusses „Spielfilm“ informiert hatte und auch darauf hinwies, dass
die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, Einwände gegen die Exper-
tenwahl innert Frist vorzubringen. Die Beschwerdeführerin hat davon kei-
nen Gebrauch gemacht.
4.3.6 Da die Beschwerdeführerin die Rüge der Befangenheit erstmals in
ihrer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhob und nicht be-
reits auf das entsprechende Schreiben der Vorinstanz hin ein Ausstands-
begehren stellte, ist ihr Einwand der Befangenheit offensichtlich verspätet
und daher unbeachtlich (vgl. Urteil des BVGer B-6107/2013 vom 29. Mai
2015 E. 6.3.4).
4.4
In Ziff. 3 ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin weiter geltend,
die Person Y._______ sei durch das vorliegende Verfahren aufgrund sei-
nes Geschlechtes diskriminiert worden. Die Diskriminierung betreffe auch
den Filmplot.
4.4.1 In den Bemerkungen zu den Kontraargumenten 1, 5 und 6 ergänzt
die Beschwerdeführerin ihre Diskriminierungsvorwürfe: Die Filme „Sennen-
tuntschi“ und „Snow White“ seien auch finanziell unterstützt worden, ob-
wohl diese Stoffe bereits verfilmt gewesen seien. Die Kritik des Ausschus-
ses am Treatment, wonach die Hauptfigur nicht selbst, sondern durch die
Hilfe eines weiteren Mannes in die Freiheit finde, sei ebenfalls diskriminie-
rend. Sie zeuge von einer stereotypen Wertung und einer verbotenen Be-
nachteiligung der Geschlechter. Das Geschlecht der Person Y._______,
welche für das Drehbuch verantwortlich sei, habe bei der Eingabe für den
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Ausschuss offensichtlich ein Problem dargestellt. Die Diskriminierung
werde auch dadurch deutlich, dass der Kanton
G._______ und die Stadt H._______ Gelder für die Förderung der Dreh-
buchentwicklung gesprochen hätten. Im Gegensatz dazu habe die Vo-
rinstanz sämtliche zehn Fördergesuche der Beschwerdeführerin in den
vergangenen 14 Jahren allesamt abgewiesen.
4.4.2 Die Vorinstanz führte aus, auch der Vorwurf der Diskriminierung sei
ungenügend substantiiert worden. Als einziger sachlicher Grund führe die
Beschwerdeführerin das Argument ins Feld, in den letzten 14 Jahren ins-
gesamt zehn Mal mit sämtlichen Fördergesuchen abgelehnt worden zu
sein. Das Gesuch der Beschwerdeführerin sei aber in seiner ersten und
zweiten Version von insgesamt neun Expertinnen und Experten begutach-
tet worden, wobei Soudani in beiden Empfehlungen mitgewirkt habe. Sie
seien mit zehn zu null Stimmen zum Schluss gekommen, keine Förderung
des Gesuches zu empfehlen. Das bedeute schlicht, dass das Gesuch der
Beschwerdeführerin, auch in der überarbeiteten Version, den Qualitätsan-
forderungen der selektiven Förderung des Bundes nicht genüge.
4.4.3 Dem Grundsatz der Rechtsgleichheit kommt umfassende Bedeutung
zu. Er ist in verwaltungsrechtlichen Verfahren von sämtlichen Staatsorgan-
gen sowohl bei der Rechtsetzung wie auch bei der Rechtsanwendung zu
beachten. Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und
Pflichten von Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind.
Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Für die Rechtsan-
wendung bedeutet dies, dass gleiche tatsächliche Situationen ohne sach-
lichen Grund nicht unterschiedlich beurteilt werden dürfen (BGE 136 I 343
E. 5; 136 I 121 E. 5.2, je mit Hinweisen; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 576 f.)
4.4.4 Auf die Diskriminierungsvorwürfe in den Bemerkungen der Be-
schwerdeführerin zu den Kontraargumenten 1, 5 und 6 ist im Einzelnen
einzugehen:
In Kontraargument 1 hielt der Ausschuss „Spielfilm“ fest, bei dem Gesuch
der Beschwerdeführerin handle es sich um eine weitere Version einer
„B._______“-Adaption, die die bereits existierenden Filme wie
„C._______“, „D._______“ oder „E._______“ um eine Grossvater-Vater-
Tochter-Vergewaltigungs- und Inzestgeschichte erweitern solle. Damit ha-
ben die Expertinnen und Experten primär den von der Beschwerdeführerin
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ausgewählten Stoff zusammengefasst und in einen Bezug zu Referenzfil-
men gesetzt. Das Kontraargument 1 für sich allein nahm keine Beurteilung
vor und führte nicht zum Antrag auf Ablehnung des Gesuches. Im Übrigen
könnte aus dem Kontraargument 1 auch nicht geschlossen werden, dass
der Ausschuss eine weitere Verfilmung des Stoffes „B._______“ per se
nicht für förderungswürdig halten würde. Für die Ablehnung des Gesuches
der Beschwerdeführerin waren vielmehr die dramaturgischen Mängel in
den Kontraargumenten 2 bis 6 (misslungene Umsetzung, Hauptfigur hat
keine eigenen Charakterzüge, Nebenfiguren bleiben schemenhaft, Haupt-
figur für Katharsis auf einen weiteren Mann angewiesen, vorgenommene
Änderungen haben Treatment nicht verbessert) ausschlaggebend.
Das Kontraargument 5 bezog sich auf die Hauptfigur: Der Ausschuss
„Spielfilm“ bemängelte, dass F._______, welche gemäss Treatment Opfer
mehrerer, teilweise inzestuöser Vergewaltigungen wurde, zum Ende des
Filmes nicht selbst zu sich findet, sondern auf die Hilfe eines weiteren Man-
nes angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, damit werde
die Person Y._______, welche für das Drehbuch verantwortlich sei, auf-
grund des Geschlechtes diskriminiert.
Eine inhaltliche Überprüfung des Kontraargumentes 5 ist nicht zulässig
(E. 3., 4.1.3 hiervor). Festzuhalten bleibt trotzdem, dass sich die Kritik des
Ausschusses ausschliesslich auf den im Treatment dargestellten Stoff, den
darin beschriebenen Figuren und Figurenentwicklungen bezog. Die Exper-
tinnen und Experten machen damit deutlich, dass sie sich unter dramatur-
gischen Standpunkten bei dem gewählten Stoff und der gewählten Figu-
renkonstellation für die Hauptfigur einen eigenständigen Weg in die Frei-
heit, allenfalls unter Mithilfe einer weiteren Frau, nicht aber eines weiteren
Mannes, gewünscht hätten. Auf welche Weise diese Kritik am Treatment
und den darin beschriebenen Figuren nun die Person Y._______ in ihrem
Geschlecht diskriminieren solle, wird nicht ersichtlich und wurde von der
Beschwerdeführerin auch nicht vorgetragen.
Beim Vorwurf der Diskriminierung betreffend die Kontraargumente 1 und 5
fehlt es somit an der genügenden Substantiierung und der ausreichenden
Sachbezogenheit (vgl. dazu OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in:
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
N 37 zu Art. 49, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 123 Rz. 2.219, 2.220).
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Nachdem die Beschwerdeführerin am 24. August 2015 ein Wiedererwä-
gungsgesuch gestellt hatte, beschloss die Filmkommission des Kantons
G._______ am 1. Oktober 2015 eine Drehbuchförderung in der Höhe von
Fr. 10‘000.–. Die Stadt H._______ teilte der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 3. September 2015 mit, auch ihrerseits das Drehbuch mit
Fr. 2‘000.– zu unterstützen. Daraus kann aber nicht, wie in den Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin zu dem Kontraargument 6 erfolgt, die
Schlussfolgerung gezogen werden, die Abweisung des Gesuches sei will-
kürlich erfolgt oder diskriminiere die Person Y._______.
Die Kriterien für die selektive Filmförderung sind in Art. 4 Abs. 2 lit. a bis e
aFiFV umschrieben. Eine andere Beurteilung eines anderen Fördergesu-
ches zu derselben Drehbuchentwicklung durch eine andere – in casu kan-
tonale bzw. städtische – Kulturförderungsstelle führt nicht zu einer Diskri-
minierung (BGE 136 I 1 E.4.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, R572). Soweit
die Beschwerdeführerin frühere Vergabeentscheide der Vorinstanz der ver-
gangenen 14 Jahre rügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht Teil die-
ses Verfahrens sind.
4.5
Abschliessend rügt die Beschwerdeführerin in Ziff. 5 ihrer Beschwerde, es
handle sich um einen unhaltbaren Verfahrensfehler der Vorinstanz, dass
der Ausschuss „Dokumentarfilm“ über ihr Gesuch befunden habe.
Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass es sich in
Ziff. II.4 der angefochtenen Verfügung um einen Tippfehler handle: Tat-
sächlich habe der Ausschuss „Spielfilm“ über das Gesuch befunden. Dies
sei der Beschwerdeführerin in den Schreiben vom 12. Februar 2016 und
29. März 2019 auch korrekt mitgeteilt worden.
Bei den Expertinnen und Experten Berger, Kulcsar, Rüdlinger, Soudani und
Stampfer handelt es sich um die Mitglieder des Ausschusses „Spielfilm“
des Jahres 2016. Sie haben in dieser Funktion über das Gesuch entschie-
den. Die Rüge, wonach der falsche Ausschuss über das Gesuch befunden
habe, ist somit hinfällig.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ablehnung des Beitragsgesuches
durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist
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Seite 17
sich daher als unbegründet und ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuwei-
sen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da bei Sub-
ventionsverfahren Vermögensinteressen im Vordergrund stehen, bemes-
sen sich die Verfahrenskosten nach dem Streitwert von vorliegend
Fr. 40'000.–. Dieser Streitwert eröffnet einen Gebührenrahmen von
Fr. 1'000.– bis Fr. 5'000.– (vgl. Art. 4 VGKE). In Anbetracht der Streitsumme
und dem Umfang der Akten wird die geschuldete Gerichtsgebühr auf
Fr. 2'800.– festgesetzt und dem am 2. August 2016 bezahlten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe entnommen.
7.
Der unterlegenen Beschwerdeführerin steht von vornherein keine Partei-
entschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contra-
rio). Auch der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen wer-
den (Art. 82 i.V.m. Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); er ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 2‘800.– auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Reto Finger
Versand: 9. März 2017