B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3530/2013
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter David Aschmann,
Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiber Alexander Schaer.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch lic. iur. Markus Schmid, Rechtsanwalt,
Lange Gasse 90, 4052 Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amtshaus 1, 4502 Solothurn,
Vorinstanz,
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn,
Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,
vertreten durch das Amt für Landwirtschaft,
Hauptgasse 72, 4509 Solothurn,
Erstinstanz.
Gegenstand
Landwirtschaftliche Direktzahlungen 2012.
B-3530/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 3. September 2011 reichte A._______ (Beschwerdeführer 1) mit
der Agrardatenerhebung das Gesuch für landwirtschaftliche Direktzah-
lungen für das Jahr 2012 ein. Die Berechnung der Direktzahlungen wurde
dem Beschwerdeführer 1 am 15. November 2012 durch das Amt für
Landwirtschaft des Kantons Solothurn schriftlich eröffnet. Dabei wurden
die Direktzahlungen aufgrund der Daten zu Einkommen und Vermögen
um die Beiträge der allgemeinen Direktzahlungen sowie der Extensopro-
duktion von gesamthaft Fr. 30'289.60 gekürzt. Ausbezahlt wurde lediglich
der Beitrag für den ökologischen Ausgleich in der Höhe von Fr. 6'917.15,
der keiner Einkommens- und Vermögensbegrenzung unterliegt. Gegen
diese Beitragseröffnung erhob der Beschwerdeführer 1 am 17. Dezember
2012 beim Amt für Landwirtschaft schriftlich Einsprache und ersuchte mit
Schreiben vom 31. Januar 2013 um eine Beitragseröffnung in der Form
einer anfechtbaren Verfügung.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 teilte das Volkswirtschaftsdeparte-
ment des Kantons Solothurn, handelnd durch das kantonale Amt für
Landwirtschaft (Erstinstanz), dem Beschwerdeführer 1 unter anderem
mit, dass die Direktzahlungen um Fr. 30'289.60 gekürzt und Beiträge für
den ökologischen Ausgleich in der Höhe von Fr. 6'917.15 verbleiben wür-
den. Gegen diese Verfügung erhoben der Beschwerdeführer 1 sowie
dessen Ehefrau, B._______ (Beschwerdeführerin 2), am 18. Februar
2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (Vor-
instanz).
A.b Mit Urteil vom 16. Mai 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass für die Berechnung
der Direktzahlungen gemäss klarem Wortlaut der entsprechenden rechtli-
chen Bestimmungen das steuerbare Einkommen der direkten Bundes-
steuer massgebend sei. Basis für die Berechnungen seien im vorliegen-
den Fall die Steuerveranlagungen der Jahre 2009 und 2010, wodurch
den Beschwerdeführenden aufgrund der Daten zu Einkommen und Ver-
mögen die Direktzahlungen um Fr. 30'289.60 zu kürzen seien. Im vo-
rinstanzlichen Verfahren unbestritten war unter anderem der Beitrag für
den ökologischen Ausgleich in der Höhe von Fr. 6'917.15.
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B.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
das vorinstanzliche Urteil vom 16. Mai 2013 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht, wobei sie – unter Kostenfolge zu Lasten der Erstin-
stanz – die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils wie auch der erstin-
stanzlichen Verfügung vom 5. Februar 2013 begehren. Des Weiteren sei
die Erstinstanz zu verpflichten, den Beschwerdeführenden neben dem
Beitrag für den ökologischen Ausgleich in der Höhe von Fr. 6'917.15 Di-
rektzahlungen in der Höhe von Fr. 28'689.60, eventualiter Fr. 26'534.60,
auszurichten.
Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden wie schon im vor-
instanzlichen Verfahren aus, dass in der Steuerveranlagung für das Jahr
2010 IV-Rentenleistungen der Beschwerdeführerin 2 in der Höhe von
Fr. 111'581.- enthalten seien. Diese gingen auf einen Anspruch ab dem
1. Januar 2004 zurück und seien aufgrund eines Beschwerdeverfahrens
erst 2010 ausbezahlt worden, obwohl sie eigentlich im jeweiligen Kalen-
derjahr hätten ausgerichtet werden müssen. Dies führe nun zu einer nicht
gerechtfertigten "Bestrafung" der Beschwerdeführenden und lasse zudem
ein Kernelement der Direktzahlungen, die Berücksichtigung der wirt-
schaftlichen Leistungsfähigkeit, ausser Acht. Analog zu den entsprechen-
den Regelungen im Steuerrecht seien daher die Invalidenrenten für die
Jahre 2009 und 2010 ohne Berücksichtigung des übrigen Nachzahlungs-
betreffnisses auf die beiden Jahren aufzuteilen. Dadurch ergebe sich – je
nach Berechnungsmethode – ein Direktzahlungsanspruch in der Höhe
von Fr. 28'689.60. bzw. Fr. 26'534.60.
C.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 beantragt die Vorinstanz und mit Schrei-
ben 23. Juli 2013 auch die Erstinstanz die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Beide Instanzen verzichteten
auf eine Vernehmlassung und verweisen zur Begründung auf die Akten
und das vorinstanzliche Urteil vom 16. Mai 2013.
D.
Mit Stellungnahme vom 28. August 2013 äusserte sich das Bundesamt
für Landwirtschaft BLW als eidgenössische Fachbehörde zu vorliegen-
dem Verfahren und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung führt das BLW im Wesentlichen aus, dass der Entscheid
der Vorinstanz in allen Punkten gesetzeskonform sei, dies insbesondere
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auch hinsichtlich der Berechnung der Kürzung der Direktzahlungen. Ge-
mäss klarem Wortlaut der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen sei
für die Berechnung das steuerbare Einkommen (und das Vermögen) der
direkten Bundessteuer der letzten beiden rechtskräftig veranlagten Steu-
erjahre entscheidend. Dabei seien auch die Einkünfte aus der Invaliden-
versicherung zu versteuern; Ausnahmen sehe das anwendbare Recht
keine vor.
E.
Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2013 äusserten sich die Beschwer-
deführenden zur Stellungnahme des BLW. Sie führen dabei aus, dass der
Gesetzgeber bei der Frage der Berechtigung auf Direktzahlungen auf die
gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit habe abstellen wollen. Diesem
Zweck laufe eine Anknüpfung am Wortlaut der entsprechenden rechtli-
chen Bestimmungen diametral entgegen. Es sei davon auszugehen, dass
der Verordnungsgeber nicht an den vorliegenden Spezialfall gedacht ha-
be und diese Lücke dementsprechend auszufüllen sei.
F.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 äusserte sich die Vorinstanz kurz
zur Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 22. Oktober 2013. Sie
hält dabei an ihren Anträgen vom 11. Juli 2013 fest.
Das BLW verzichtete mit Schreiben vom 20. November 2013 und die
Erstinstanz mit Schreiben vom 21. November 2013 auf weitere Stellung-
nahmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das angefochtene Urteil vom 16. Mai 2013 stellt eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah-
ren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
SR 172.021) dar. Gemäss Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG,
SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in
Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen
sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit – entgegen der fehlerhaften, jedoch
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nachträglich mit Schreiben vom 24. Mai 2013 korrigierten Rechtsmittelbe-
lehrung im vorinstanzlichen Urteil – für die Behandlung der vorliegenden
Streitsache zuständig (Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesver-
waltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]).
1.2 Als Adressaten des Urteils sind die Beschwerdeführenden beschwer-
delegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie die An-
forderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt
(Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleistet.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die
Beschwerde unter Vorbehalt der folgenden Ausführungen einzutreten.
1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; eine selbstständige Anfech-
tung der erstinstanzlichen Verfügung vom 5. Februar 2013 ist ausge-
schlossen (vgl. ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 29 f., Rz. 2.7 mit Hinweisen). In-
soweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung der erstinstanzlichen
Verfügung beantragen, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Ferner sind Fragen hinsichtlich des Beitrags für den ökologischen Aus-
gleich in der Höhe von Fr. 6'917.15 nicht Streitgegenstand des vorliegen-
den Verfahrens, nachdem diese Fragen schon im vorinstanzlichen Ver-
fahren nicht umstritten gewesen sind (vgl. MOSER ET AL., a.a.O., S. 30,
Rz. 2.8 mit Hinweisen).
2.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich bei den beiden letzten
rechtskräftig veranlagten Steuerjahren um die Jahre 2009 und 2010 han-
delt. Ebenso unbestritten sind die in diesen Jahren im Rahmen der direk-
ten Bundessteuer veranlagten steuerbaren Einkommen in der Höhe von
Fr. 179'600.- (2009) und Fr. 250'900.- (2010) sowie der von der Erstin-
stanz berechnete Maximalanspruch auf Direktzahlungen in der Höhe von
Fr. 37'206.75. Es geht somit vorliegend einzig um die Frage, ob die Vorin-
stanz zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Erstinstanz die Di-
rektzahlungen 2012 um die Beiträge der allgemeinen Direktzahlungen
und der Extensoproduktion von gesamthaft Fr. 30'289.60 kürzen durfte.
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Seite 6
3.
3.1 Gemäss dem vorliegend anwendbaren Art. 70 Abs. 1 LwG in seiner
Fassung vom 1. Januar 2013 richtete der Bund im Rahmen der Agrarpoli-
tik 2011 Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaf-
tenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen
Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und
Ethobeiträge aus. In diesem Zusammenhang bestimmte der Bundesrat
gemäss Art. 70 Abs. 5 lit. f Satz 1 LwG die Grenzwerte bezüglich steuer-
barem Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter oder Bewirtschafte-
rinnen, ab denen die Summen der Beiträge gekürzt oder keine Beiträge
ausgerichtet wurden (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-5624/2007 vom 20. Juni 2008 E. 2). Mit der Agrarpolitik 2014-
2017 wurden die Einkommens- und Vermögensgrenzen per 1. Januar
2014 grundsätzlich abgeschafft (Ausnahme: Übergangsbeiträge; vgl. Bot-
schaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014-2017
[Agrarpolitik 2014-2017], BBl 2011 2075 ff., 2196, Art. 77 LwG in seiner
derzeit gültigen Fassung). Da es vorliegend um die Frage der Zulässig-
keit der Kürzung von Direktzahlungen für das Jahr 2012 geht, finden die
neuen rechtlichen Normen der Agrarpolitik 2014-2017 in diesem Verfah-
ren keine Anwendung.
3.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Direktzahlun-
gen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (Direktzahlungsverord-
nung, aDZV; in Kraft bis 31. Dezember 2013, AS 1999 229) wurde die
Summe der Direktzahlungen im Rahmen der Agrarpolitik 2011 ab einem
massgebenden Einkommen von Fr. 80'000.- gekürzt. Überstieg das
massgebliche Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin
Fr. 120'000.-, so betrug die Kürzung mindestens die Differenz zwischen
dem massgeblichen Einkommen und dem Betrag von Fr. 120'000.-
(Art. 22 Abs. 3 aDZV).
Beim massgeblichen Einkommen handelte es sich um das steuerbare
Einkommen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom
14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11), vermindert um Fr. 50'000.- für
verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen (Art. 22 Abs. 1
Satz 2 aDZV). Ausgangspunkt für die Berechnungen waren dabei ge-
mäss Art. 24 Satz 1 und 2 aDZV die Werte der letzten beiden Steuerjah-
re, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtkräftig veranlagt worden
sind. Lagen diese mehr als vier Jahre zurück, war auf die provisorische
Veranlagung abzustellen.
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Seite 7
4.
4.1 Im Rahmen der Auslegung gelten für die Normen des Verwaltungs-
rechts die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung
gelangen somit die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systema-
tische und teleologische Auslegungsmethode. Zwar wird heute von Lehre
und Rechtsprechung auch im Verwaltungsrecht der Methodenpluralismus
bejaht, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang
zuerkennt, doch steht gemäss der bundesgerichtlichen Praxis auf dem
Gebiet des Verwaltungsrechts die teleologische Auslegungsmethode im
Vordergrund (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 46,
Rz. 216 ff.). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet jedoch der Wortlaut
der Bestimmung (BGE 134 II 249, E. 2.3). An einen klaren und unzwei-
deutigen Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden,
sofern dieser den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt (BGE 127 III 318,
E. 2b mit Hinweisen).
Im Zusammenhang mit der Begrenzung der Direktzahlungen auf Grund
des massgeblichen Einkommens ist der Wortlaut der in E. 3 aufgezeigten
rechtlichen Regelungen klar und unzweideutig: Ausgangspunkt der Be-
rechnungen ist das steuerbare Einkommen gemäss DBG der letzten bei-
den rechtskräftig veranlagten Steuerjahre. Bei dessen Berechnung wer-
den auch die Einkünfte aus der Invalidenversicherung mitberücksichtigt,
was in Art. 22 Abs. 1 DBG explizit so festgehalten wird. Zu Recht wird von
den Beschwerdeführenden denn auch nicht vorgebracht, dass die an-
wendbaren rechtlichen Bestimmungen vom Wortlaut her eine Abweichung
von diesem Grundsatz erlauben würden. Vielmehr ist übereinstimmend
mit der Ansicht aller Prozessbeteiligten festzustellen, dass sich sowohl
die Erst- als auch die Vorinstanz bei ihren Berechnungen strikt an den
klaren, unzweideutigen Wortlaut der entsprechenden rechtlichen Bestim-
mungen gehalten haben. Die Ausführungen in den "Weisungen und Er-
läuterungen zur Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirt-
schaft vom 7. Dezember 1998 (Direktzahlungsverordnung, DZV;
SR 910.13)" des BLW vom Mai 2013 haben für den vorliegenden Fall kei-
ne eigenständige Bedeutung.
4.2 Abweichungen von einem klaren Wortlaut einer rechtlichen Bestim-
mung sind zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annah-
me bestehen, dass dieser nicht dem wahren Sinn der Bestimmung ent-
spricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der
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Seite 8
Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang
mit anderen Vorschriften ergeben. Vom Wortlaut kann ferner abgewichen
werden, wenn die wörtliche Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der
Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 127 III 318, E. 2b).
Im vorliegenden Fall erscheint es nicht angebracht, vom klaren Wortlaut
der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen abzuweichen. Der Bot-
schaft zur Agrarpolitik 2002 ist klar zu entnehmen, dass das veranlagte
steuerbare Einkommen der direkten Bundessteuer deshalb als Abgren-
zungskriterium ausgewählt wurde, da es "eine gesamtschweizerisch defi-
nierte Grösse" sei, "die keiner weiteren Interpretation oder Abgrenzung"
bedürfe (vgl. Botschaft zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrar-
politik 2002], BBl 1996 IV 1 ff., 213, nachfolgend: Botschaft Agrarpolitik
2002). Ein mitentscheidendes Kriterium für die Systemänderung "Ge-
samteinkommen statt landwirtschaftliches Einkommen" war denn auch
die so erzielte "wesentliche Vereinfachung im administrativen Bereich"
(vgl. Botschaft Agrarpolitik 2002, 213). Der Absicht der schweizweiten
Vereinheitlichung und der Vereinfachung des Vollzugs (vgl. Botschaft Ag-
rarpolitik 2002, 205) blieb der Gesetzgeber im Übrigen auch in den nach-
folgenden Reformetappen treu, so beispielsweise durch die gesamt-
schweizerische Regelung der Kürzung von Direktzahlungen im Rahmen
der Agrarpolitik 2011 (vgl. Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik
[Agrarpolitik 2011], BBl 2006 6337 ff., 6440 und 6450; nachfolgend: Bot-
schaft Agrarpolitik 2011; vgl. dazu auch BVGE 2008/22 E. 6.4). Diesem
Ziel würde die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Berech-
nungsmethode entgegenlaufen, da so unerwünschte Abgrenzungsfragen
eingeführt und die zuständigen kantonalen Ämter dazu gezwungen wür-
den, das für die Direktzahlungsbeiträge relevante Einkommen und Ver-
mögen alleine für diesen Zweck jeweils neu berechnen zu müssen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in konstanter Rechtsprechung
und Fortführung der diesbezüglichen Praxis der Rekurskommission EVD
(vgl. Beschwerdeentscheid JG/2004-10 vom 2. Februar 2006 E. 4.2) fest-
gehalten, dass im Zusammenhang mit der Kürzung von Direktzahlungen
grundsätzlich von einer steuerrechtlichen Betrachtungsweise auszugehen
und sofern möglich auf die gemäss Steuerveranlagung für die direkte
Bundessteuer deklarierten und ermittelten Einkommenswerte abzustellen
ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-8363/2007 vom
18. Dezember 2008 E. 5.2 und B-5624/2007 vom 20. Juni 2008 E. 2.1 mit
Hinweisen). Auch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der
von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Berechnungsmethode die
Gefahr besteht, dass ein weiteres Ziel der vergangenen Agrarreformen
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gefährdet werden könnte: die Rechtssicherheit (vgl. Botschaft Agrarpolitik
2002, 205). Denn es wäre durchaus möglich, dass eine anteilsmässige
Umlegung der IV-Rentenleistungen auf die entsprechenden Veranlagun-
gen der Jahre 2004 bis 2009 staatliche Rückforderungsansprüche zur
Folge hätte haben können. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen,
dass den Beschwerdeführenden durch ein zu tief ausgewiesenes Ein-
kommen in der Vergangenheit höhere Direktzahlungsbeiträge ausbezahlt
worden sind, als sie ihnen eigentlich zugestanden wären, wären die IV-
Rentenleistungen ordnungsgemäss in jedem Jahr ausbezahlt worden.
Diese Frage braucht indessen vorliegend nicht im Detail geklärt zu wer-
den.
Wie der vorliegende Fall aufzeigt, war es möglich, dass Nachzahlungs-
betreffnisse wie die hier zur Diskussion stehenden zur Folge hatten, dass
in einem Nachzahlungsjahr die Ansprüche auf Direktzahlungen aufgrund
des Überschreitens der Einkommensgrenze entfielen. Dennoch ist die
Ansicht der Beschwerdeführenden unzutreffend, dass die angewendete
Berechnungsmethode dem Sinn und Zweck der Kürzungen der Direkt-
zahlungen zuwiderlaufe, da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Betreffenden nicht berücksichtigt werde. In agrarrechtlicher Hinsicht ist
genau das Gegenteil der Fall: Gerade die vorliegende Berechnungsme-
thode bildet exakt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den entspre-
chenden Jahren ab, nämlich eine stärkere in demjenigen Jahr, in dem
tatsächlich finanzielle Leistungen erfolgt sind, und eine jeweils schwäche-
re in denjenigen Jahren, in denen dies nicht der Fall war. Es kann des-
halb auch nicht vom Vorliegen einer Lücke gesprochen werden. Vielmehr
entsprach es der klaren Absicht des Gesetzgebers, bei der Frage der
Kürzung von Direktzahlungen auf das Gesamteinkommen und nicht bloss
auf das landwirtschaftliche Einkommen abzustellen, wodurch Personen
mit hohem Einkommen ausserhalb der Landwirtschaft (wozu auch die
Einnahmen aus Sozialversicherungen gehörten) allenfalls ihren Anspruch
auf Direktzahlungen verloren haben (vgl. Botschaft Agrarpolitik 2002,
212 f.). Es ist denn auch in den nachfolgenden Reformschritten im Rah-
men der schweizerischen Agrarpolitik in diesen Bereichen zu keinen Än-
derungen gekommen; vielmehr hat sich dieses System bewährt (vgl. Bot-
schaft Agrarpolitik 2011, 6436 und 6439).
Aufgrund des Umstands, dass vorliegend zwischen der steuerrechtlichen
Behandlung des Nachzahlungsbetreffnisses einerseits und den agrar-
rechtlichen Folgen des steuerbaren Einkommens und Vermögens nach
DBG andererseits unterschieden werden muss, können die Beschwerde-
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Seite 10
führenden aus dem Urteil 2A.68/2000 des Bundesgerichts vom 5. Okto-
ber 2000 nichts zu ihren Gunsten ableiten. So beschlagen die diesbezüg-
lichen Erwägungen und die damit zusammenhängenden Ausführungen
der Beschwerdeführenden lediglich die steuerrechtliche Behandlung des
Nachzahlungsbetreffnisses. Wie die Beschwerdeführenden im Rahmen
ihrer Beschwerde selber ausführen, wurden diese Vorgaben in steuer-
rechtlicher Hinsicht eingehalten.
Bei der im Rahmen der Direktzahlungsberechnungen erfolgten Anknüp-
fung an rechtskräftig veranlagte Einkommens- und Vermögenswerte han-
delte es sich – dem Willen des Gesetzgebers folgend – um eine prakti-
kable und verständliche Lösung, die eine präzise Berechnung und Aus-
zahlung der Direktzahlungsbeiträge im entsprechenden Jahr ermöglichte.
Diese Regelung ist daher in Übereinstimmung mit der bisherigen Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerbehörde
nicht zu beanstanden.
4.3 Abschliessend ist festzustellen, dass auch die Detailberechnungen
der Erst- und Vorinstanz zutreffend sind. So ergibt sich im Durchschnitt
der Jahre 2009 und 2010 ein steuerbares Einkommen von Fr. 215'250.-.
Davon abzuziehen ist ein Betrag von Fr. 50'000.- für verheiratete Bewirt-
schafterinnen und Bewirtschafter, wodurch ein Betrag von Fr. 165'250.-
resultiert. Die Differenz zu Fr. 120'000.- beträgt Fr. 45'250.-, was die Bei-
träge der allgemeinen Direktzahlungen sowie der Extensoproduktion von
gesamthaft Fr. 30'289.60 übersteigt, weshalb diese Beiträge nicht auszu-
bezahlen sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 24 i.V.m. Art. 43 Abs. 2
aDZV).
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erstinstanz sich zu Recht
strikt an den klaren Wortlaut der entsprechenden rechtlichen Bestimmun-
gen gehalten hat und in der Folge die Direktzahlungen 2012 um die Bei-
träge der allgemeinen Direktzahlungen und der Extensoproduktion zu
kürzen hatte. Die entsprechenden Berechnungen erweisen sich als zu-
treffend; folgerichtig hat die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht abge-
wiesen. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge ebenfalls abzuwei-
sen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass die Beschwerde-
führenden als vollständig unterlegene Parteien solidarisch die Kosten des
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Seite 11
Verfahrens tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 172.320.2]). Diese werden auf
Fr. 2'000.- festgelegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Die Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden
solidarisch auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Alexander Schaer
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
Beschwerdeführenden in Händen haben, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. Februar 2014