B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3536/2011
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiber Beat Lenel.
Parteien
Medidata AG, D4 Platz 6, 6039 Root Längenbold,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. German Grüniger und
Rechtsanwältin MLaw Mirjam Schneider, Baur Hürlimann
AG, Bahnhofplatz 9, Postfach 1867, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Medidata Inc., 79 Fifth Avenue, 8th Floor, US-NEW
YORK New York 10003,
vertreten durch Bovard AG, Optingenstrasse 16,
3000 Bern 25,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung vom 19. Mai 2011 betreffend Widerspruchsver-
fahren Nr. 9216 MediData (fig.) / medidata (fig.).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdegegnerin meldete am 24. Juli 2007 die Marke
CH 560'739 "medidata (fig.)" zur Eintragung ins Schweizerische Marken-
register an, welche am 14. August 2007 im Schweizerischen Han-
delsamtsblatt veröffentlicht wurde. Die Eintragung umfasst folgende Wa-
ren und Dienstleistungen:
35 Zusammenstellen und Systematisierung von Daten in online Datenban-
ken, im Bereich von klinischen Forschungen.
38 Computerdienstleistungen, nämlich Zurverfügungstellen von elektroni-
schen online Datenbanken in globalen Computernetzwerken, im Bereich
von klinischen Forschungen.
Die Marke hat folgendes Aussehen:
B.
Gestützt auf die Schweizer Registrierung Nr. P-426961 "MediData (fig.)"
erhob die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2007 Widerspruch gegen
diese Eintragung und beantragte deren Widerruf. Die Registrierung der
Beschwerdeführerin geniesst Schutz für folgende Warenklassen:
9 Datenverarbeitungsgeräte; Tarif- und Stammdatenträger.
16 Druckereierzeugnisse.
35 Erteilen von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten.
38 Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer.
42 Dienstleistungen im Bereich medizinischen Datenaustausches.
Die Widerspruchsmarke hat folgendes Aussehen:
B-3536/2011
Seite 3
C.
Die Beschwerdeführerin begründete ihren Widerspruch damit, dass die
Widerspruchsmarke "MediData (fig.)" mit der angefochtenen Marke "me-
didata (fig.)" verwechselbar sei. Der Wortlaut und -klang der beiden Mar-
ken seien identisch. Auch in ihrem Erscheinungsbild seien die beiden
Marken zum Verwechseln ähnlich. Beide Marken seien für die gleichen
Dienstleistungen bestimmt, nämlich zum Sammeln und Austauschen von
Daten im Gesundheitswesen.
D.
Mit Schreiben vom 6. März 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin die
Abweisung des Widerspruchs. Bei schwachen Marken genügten schon
kleine Abweichungen, um Unterscheidungskraft zu schaffen. Das Zeichen
"medidata" sei eine Abkürzung für "medical data" und somit Gemeingut.
Nachdem die Marke für die belegten Waren und Dienstleistungen zum
Gemeingut gehöre, könne sich der Schutz der Widerspruchsmarke nicht
darauf erstrecken. Die angefochtene Marke sei lediglich aufgrund ihrer
grafischen Gestaltung, die sich von derjenigen der Widerspruchsmarke
stark unterscheide, schutzfähig.
E.
Am 14. Juli 2008 teilte die Beschwerdeführerin mit ihrer Replik mit, sie
beantrage, die Anträge der Beschwerdegegnerin vollumfänglich abzuwei-
sen. Die beiden Marken seien im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Marken-
schutzgesetz (MSchG, SR 232.11) identisch und für die gleichen Dienst-
leistungen eingetragen. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr nach Art.
3 Abs. 1 Bst. b und c MSchG. Die Widerspruchsmarke sei ein starkes
Zeichen, insbesondere aufgrund ihrer Verkehrsdurchsetzung bei den re-
levanten Verkehrskreisen. Die Beschwerdegegnerin handle widersprüch-
lich, wenn sie versuche, "medidata" als Wortmarke einzutragen und
gleichzeitig behaupte, dass sie Gemeingut darstelle.
F.
Nachdem das Verfahren vom 26. November 2008 bis zum 2. März 2010
auf Antrag der Parteien sistiert war, machte die Beschwerdegegnerin mit
Duplik vom 3. Mai 2010 geltend, bei der Prüfung der eingereichten
Durchsetzungsbelege der Beschwerdeführerin sei ihr aufgefallen, dass
das Zeichen "medidata" mehrheitlich nicht in der eingetragenen Form
verwendet werde und die Belege ungenügend seien. Das eingetragene
Logo sei seit dem Jahr 2000 nicht mehr verwendet worden. Die Marken
stimmten nur im gemeinfreien Element "medidata" überein. Da der
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Schutzbereich der Widerspruchsmarke gering sei, würden die Unter-
schiede in der grafischen Gestaltung ausreichen, um die Marken unter-
scheiden zu können.
G.
Mit Entscheid vom 19. Mai 2011 hiess die Vorinstanz den Widerspruch
teilweise gut. Die Dienstleistungen der Klasse 35 der angefochtenen
Marke seien gleichartig mit denjenigen der Klasse 42 der Widerspruchs-
marke und die Dienstleistungen der Klasse 38 beider Marken seien
gleich. Beide Zeichen enthielten als einziges und klar erkennbares Wort-
element "medidata", weshalb schriftliche und klangbildliche Zeichenähn-
lichkeit bestehe. Das Wort "medidata" werde als "medizinische Daten"
verstanden, was Inhalt und Zweck der in Klasse 35 belegten Dienstleis-
tungen beschreibe. Die Marke sei in diesem Zusammenhang Gemeingut
und der Widerspruch dafür abzuweisen. Daran ändere auch nichts, dass
die Verkehrsdurchsetzung und erhöhte Bekanntheit der Marke geltend
gemacht wurden, weil die eingereichten Belege zur Verkehrsdurchset-
zung nur bis 2005 reichten, während der Widerspruch 2007 geltend ge-
macht worden sei, ein mehrheitlich firmenmässiger Gebrauch vorliege
und die Produkte der Beschwerdeführerin unter anderen Marken kom-
merzialisiert würden. Bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 38 sei
die Marke nicht beschreibend, da es sich um technische Aspekte der Te-
lekommunikation handle. Es bestehe hier eine mittelbare Verwechslungs-
gefahr. Der Widerspruch werde bezüglich Dienstleistungen der Klasse 38
gutgeheissen.
H.
Am 22. Juni 2011 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ans Bun-
desverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei
aufzuheben, eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Ein-
tragung der angefochtenen Marke für Dienstleistungen der Klasse 35 zu
widerrufen. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob es sich um identische
Marken für identische Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a
MSchG handle. Die beiden Marken seien phonetisch und grammatika-
lisch völlig identisch und wiesen nur geringfügige gestalterische Unter-
schiede auf. Die beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 35 "Erteilen
von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten" seien iden-
tisch zu "Zusammenstellung und Systematisierung in Onlinedatenbanken,
im Bereich von klinischen Forschungen" der angefochtenen Marke. Das
Wort "medidata" sei nicht beschreibend in Bezug auf Dienstleistungen der
Klasse 35, weil diese sich nicht auf die Daten als solche, sondern auf
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Entwicklung und Betrieb von elektronischen Plattformen zu deren Verar-
beitung beziehe und überwiegend nichtmedizinische Daten betreffe. Es
bestehe darum eine Verwechslungsgefahr.
I.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 29. September 2011 auf ei-
ne Stellungnahme und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.
J.
Mit Stellungnahme vom 24. November 2011 beantragte die Beschwerde-
gegnerin, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Es bestehe ein
Widerspruch zwischen der Rechtsauffassung der Markenabteilung der
Vorinstanz, welche MEDIDATA bezüglich Dienstleistungen der Klasse 38
als beschreibend betrachte, und der Widerspruchsabteilung, welche dies
verneine. In Klasse 35 schliesse das Verzeichnis der Dienstleistungen der
Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin belegten Dienst-
leistungen geradedazu aus. Die Beschwerdeführerin bezeichne Ärzte,
Spitäler und Labors als massgebliche Verkehrskreise, im Unterschied zu
dem von der Beschwerdegegnerin belegten Bereich der Forschung. Eine
Gleichartigkeit der sich gegenüberstehenden Leistungen bestehe deshalb
nicht. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke sei auf deren besonde-
re grafische Ausgestaltung beschränkt.
K.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2012 beantragte die Beschwerdeführerin
neu zusätzlich, den angefochtenen Entscheid subeventualiter zur Be-
gründung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Eintragung der an-
gefochtenen Marke für Dienstleistungen der Klasse 35 zu widerrufen. Die
Dienstleistungen bezüglich klinischer Forschung stellten einen Teil der
von der Beschwerdeführerin beanspruchten Dienstleistungen dar, wes-
halb sie gleichartig seien. Die Abnehmerkreise würden sich überschnei-
den. Die von den Marken belegten Dienstleistungen seien deshalb
gleichartig oder identisch und es bestehe eine Verwechslungsgefahr.
L.
Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung haben die Parteien
stillschweigend verzichtet.
M.
Auf die einzelnen und weiteren Vorbringen der Parteien ist, soweit sie
rechtserheblich sind, in den folgenden Erwägungen einzugehen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31,
32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin hat
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zudem ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung und Änderung, weshalb sie zur Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind
gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsge-
nüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG) und der Kostenvorschuss
wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist
deshalb einzutreten.
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur noch der Wider-
spruch bezüglich des beschwerdegegnerischen Eintrags für Dienstleis-
tungen in Klasse 35.
2.2 Soweit die Beschwerdegegnerin rügt, dass in einem anderen Verfah-
ren die Rechtsauffassung der Markenabteilung der Vorinstanz, welche
MEDIDATA bezüglich Dienstleistungen der Klasse 38 als beschreibend
betrachte, im Gegensatz zu derjenigen der Widerspruchsabteilung stehe,
ist die fragliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Auf die Rüge ist
deshalb nicht einzutreten. Im Übrigen ist es der Vorinstanz unbenommen,
die Kennzeichnungskraft einer Marke im Zeitpunkt der Kollision neu zu
beurteilen, da sie durch eine frühere, abweichende Beurteilung im Rah-
men eines Eintragungsverfahrens nicht gebunden ist.
2.3 Mit ihrer Duplik vom 3. Mai 2010, mehr als zwei Jahre nach der Stel-
lungnahme zum Widerspruch vom 6. März 2008, erhob die Beschwerde-
gegnerin erstmals die Einrede des Nichtgebrauchs der Widerspruchs-
marke. Diese Nichtgebrauchseinrede erfolgt verspätet, weshalb im Be-
schwerdeverfahren darauf nicht einzutreten ist. Entgegen dem Wortlaut
von Art. 12 Abs. 1 MSchG muss der Nichtgebrauch einer Marke einrede-
weise behauptet werden, wenn eine entgegenstehende Marke während
eines Zeitraums von fünf Jahren vor Erhebung des Einwands nicht ge-
braucht worden ist und keine wichtigen Gründe für den Nichtgebrauch
vorliegen. Die Einrede des Nichtgebrauchs muss mit der ersten Stellung-
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Seite 7
nahme im erstinstanzlichen Verfahren erhoben werden. Danach gilt sie
als verwirkt (Art. 22 Abs. 3 der Markenschutzverordnung vom 23. De-
zember 1992 [MSchV, SR 232.111]; Entscheide der Rekurskommission
für geistiges Eigentum [RKGE] MA-WI 05/98 vom 9. Februar 1999 in sic!
1999, 282 E. 5 Genesis, MA-WI 28/01 vom 9. Juli 2002 in sic! 2002, 610
f. E. 7 Aesculap; Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-
7431/2006 vom 14. September 2005 E. 5 EA[fig.]/EA [fig.]; B-1641/2007
vom 3. Oktober 2007 E. 4 Summer Parade; EUGEN MARBACH, in: Roland
von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, [hiernach:
Marbach, Markenrecht], Rz. 1163; LUCAS DAVID, in: Kommentar zum
schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz/Muster- und Modellge-
setz, 2. Aufl., Basel 1999, MSchG Art. 32 Rz. 6). Im Widerspruchsverfah-
ren hat der Widersprechende den Gebrauch der Widerspruchsmarke
glaubhaft zu machen, sobald die Gegenseite deren Nichtgebrauch be-
hauptet (Art. 32 MSchG).
2.4 Mit zusätzlicher Eingabe vom 26. Januar 2012 wiederholte die Be-
schwerdeführerin ihren Antrag, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuhe-
ben, eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allerdings hatte das
Bundesverwaltungsgericht das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführe-
rin abgewiesen und keinen weiteren Schriftenwechsel angeordnet. Aus
diesem Grund erweist sich die Eingabe vom 26. Januar 2012 als verspä-
tet, wie das Bundesverwaltungsgericht in der Verfügung vom 27. Januar
2012 festgestellt hat. Nach Art. 32 Abs. 2 VwVG werden verspätete Par-
teivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung be-
rücksichtigt. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer verspäteten Eingabe
vom 26. Januar 2012 jedoch keine Vorbringen geltend, die im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 VwVG ausschlaggebend erscheinen. Vielmehr wiederholt
sie im Wesentlichen ihre Vorbringen in der Beschwerdeschrift, weshalb im
vorliegenden Verfahren nicht weiter auf die zusätzliche Eingabe einzuge-
hen ist.
3.
3.1 Eine Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleis-
tungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unter-
scheiden (Art. 1 Abs. 1 MSchG). Das Markenrecht entsteht mit der Ein-
tragung im Register (Art. 5 MSchG). Es verleiht dem Inhaber das aus-
schliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder
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Seite 8
Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und dar-
über zu verfügen (Art. 13 Abs. 1 MSchG).
3.2 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die Gemeingut
sind (Art. 2 Bst. a MSchG). Jedoch können sie mittels Verkehrsdurchset-
zung derivative Kennzeichnungskraft und markenrechtlichen Schutz er-
langen, wenn kein absolutes Freihaltebedürfnis besteht (BGE 134 III 314
S. 319 E. 2.3.2 M/M-joy; Urteile des Bundesgerichts 4A_434/2009 vom
30. November 2009 E. 3 Radio Suisse Romande; 4A_370/2008 vom 1.
Dezember 2008 E. 5 Post; Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-
5169/2011 vom 17. Februar 2012 E. 2.5 Oktoberfestbier). Ein Zeichen hat
sich im Verkehr durchgesetzt, wenn es von einem erheblichen Teil der Ad-
ressaten der betreffenden Waren oder Dienstleistungen im Wirtschafts-
verkehr als individualisierender Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen
verstanden wird (BGE 131 III 121 S. 131 E. 6 Smarties; BGE 130 III 328
S. 331 Swatch Uhrband; BGE 128 III 441 S. 444 E. 1.2 Appenzeller).
Eine solche Verkehrsdurchsetzung ist die Folge eines intensiven oder
langen und im wesentlichen unbestritten gebliebenen Alleingebrauchs,
der dazu führt, dass das Zeichen trotz seiner von Haus aus fehlenden
Kennzeichnungskraft im Laufe der Zeit trotzdem als Merkmal eines ganz
bestimmten Unternehmens gewertet wird. Je grösser das Freihaltebe-
dürfnis am Zeichen ist, desto aufwendiger wird seine Verkehrsdurchset-
zung; für wirklich unentbehrliche Wörter kann keine Verkehrsdurchset-
zung geltend gemacht werden (DAVID, a.a.O., Art. 2 Rz. 38). Die Ver-
kehrsdurchsetzung kann sich nicht auf einen anderen Waren- und/oder
Dienstleistungsbereich erstrecken als denjenigen, für welchen sie nach-
gewiesen wurde. Sie kann auch noch im Rechtsmittelverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden (Entscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts B-5169/2011 vom 17. Februar 2012 E. 2.5 Okto-
berfestbier; WILLI, a.a.O., Art. 2 Rz. 187).
3.3 Die Durchsetzung eines Kennzeichens kann aus Tatsachen abgeleitet
werden, die erfahrungsgemäss einen Rückschluss auf die Wahrnehmung
des Zeichens durch das Publikum erlauben. Dazu gehören etwa langjäh-
rige bedeutsame Umsätze, die unter einem Zeichen getätigt worden sind,
oder intensive Werbeanstrengungen. Sie kann aber auch durch eine re-
präsentative Befragung des massgebenden Publikums belegt werden
(BGE 130 III 328 S. 332 E. 3.1 Swatch Uhrband, BGE 131 III 121 S. 131
E. 6 Smarties). Feste Beweissätze, wie zum Beispiel die Vorgabe, dass
der Nachweis in jedem Fall nur mittels demoskopischem Gutachten er-
bracht werden könne, sind unzulässig. Grundsätzlich sind alle Beweismit-
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Seite 9
tel zulässig, die geeignet sind, die Verkehrsdurchsetzung nachzuweisen
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.124; CHRISTOPH AUER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 12 Rz. 18; MAR-
BACH, Markenrecht, a.a.O., Rz. 466). In vielen Fällen mag das demosko-
pische Gutachten jedoch das einzige real verfügbare Beweismittel zum
Nachweis der Verkehrsdurchsetzung bleiben.
3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 MSchG sind diejenigen Zeichen vom Marken-
schutz ausgeschlossen, die mit einer älteren Marke identisch und für glei-
che Waren und Dienstleistungen bestimmt sind (Bst. a), die mit einer älte-
ren Marke identisch und für gleichartige Waren und Dienstleistungen be-
stimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Bst.
b) oder die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige
Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine
Verwechslungsgefahr ergibt (Bst. c). Gegen solche Markeneintragungen
kann der Inhaber einer älteren Marke innert drei Monaten nach Veröffent-
lichung Widerspruch erheben (Art. 31 MSchG).
3.5 Je näher sich die Waren und Dienstleistungen sind, für welche die
Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechslun-
gen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abhe-
ben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen. Ein besonders strenger
Massstab ist anzulegen, wenn beide Marken für weitgehend identische
Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind. Im Weiteren ist von Bedeu-
tung, an welche Abnehmerkreise sich die Waren richten und unter wel-
chen Umständen sie gehandelt werden. Bei Massenartikeln des täglichen
Bedarfs, wie beispielsweise Lebensmitteln, ist mit einer geringeren Auf-
merksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Kon-
sumenten zu rechnen als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf
einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten be-
schränkt bleibt (BGE 122 III 382 S. 387 f. E. 3a Kamillosan; BGE 126 III
315 S. 320 E. 6b/bb Apiella; Urteil des Bundesgerichts 4C.258/2004 vom
6. Oktober 2004 E. 2.3 Yello; Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
B-2996/2011 vom 30. Januar 2012 E. 2.2 SKINCODE; MARBACH, Mar-
kenrecht, a.a.O., Rz. 1000).
3.6 Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen bedeutet, dass die
massgeblichen Abnehmerkreise auf den Gedanken kommen können, die
unter Verwendung ähnlicher Marken angebotenen Waren würden ange-
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Seite 10
sichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus demselben
Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter Kontrolle eines ge-
meinsamen Markeninhabers hergestellt (Entscheide des Bundesverwal-
tungsgerichts B-5073/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.5 Lido Champs-
Elysées Paris (fig.)/Lido Exclusive Escort (fig.), B-5830/2009 vom 15. Juli
2010 E. 5.1 fünf Streifen [fig.] / fünf Streifen [fig.] und B-4159/2009 vom
25. November 2009 E. 3.1 EFE [fig.] / EVE mit Hinweisen; DAVID, a.a.O.,
Art. 3 Rz. 35). Für die Ähnlichkeit von Dienstleistungen gelten die glei-
chen Regeln wie für jene von Waren. Demzufolge sind Dienstleistungen
markenrechtlich identisch, wenn die von der jüngeren Marke beanspruch-
ten Dienstleistungen unter den von der älteren Marke geschützten Ober-
begriff fallen. Ist für die ältere Marke lediglich der Unterbegriff geschützt,
so ist zu prüfen, ob lediglich ein Teil oder alle unter den betreffenden
Oberbegriff fallenden Dienstleistungen gleichartig sind. Je allgemeiner der
Oberbegriff ist, desto weniger vermag eine begriffliche Zuordnung Gleich-
artigkeit zu begründen. Für das Vorliegen von Gleichartigkeit spricht zu-
dem, wenn sich die Dienstleistungen unter den gleichen Oberbegriff der
Nizza-Klassifikation einordnen lassen (Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts B-5073/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.6 Lido Champs-
Elysées Paris (fig.)/Lido Exclusive Escort (fig.); GALLUS JOLLER, in: Mi-
chael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzge-
setz [MSchG], Bern 2009, Art. 3 Rz. 280 i.V.m. Rz. 241 ff.). Entscheidend
für das Vorliegen von Gleichartigkeit ist, dass der Abnehmer sich vorstellt,
dass die Dienstleistungen aus einer Hand als sinnvolles Leistungspaket
erbracht werden (Entscheid der RKGE vom 11. Dezember 2002 E. 4 Vi-
sart/Visarte, veröffentlicht in sic! 2003 S. 343 ff.). Der Ort der Dienstleis-
tung spielt in der Praxis selten eine eigenständige Rolle, genausowenig
wie Übereinstimmungen in den Abnehmerkreisen Rückschlüsse auf die
Gleichartigkeit von Dienstleistungen zulassen (JOLLER, a.a.O., Art. 3
Rz. 294 ff.).
3.7 Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr richtet sich nach der Ähn-
lichkeit der Zeichen im Erinnerungsbild des Letztabnehmers (BGE 121 III
377 S. 378 E. 2a BOSS/BOKS, BGE 119 II 473 S. 476 E. 2d Radi-
on/Radiomat; Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-7934/2007
vom 26. August 2009 E. 2.1 Fructa/Fructaid, B-3578/2007 vom 31. Okto-
ber 2007 E. 2 Focus/Pure Focus, B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 3
Aromata/Aromathera; siehe auch MARBACH, Markenrecht, a.a.O.,
RZ. 867) und der Gleichartigkeit der geschützten Waren und Dienstleis-
tungen. Zwischen diesen beiden Elementen besteht eine Wechselwir-
kung: An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforderun-
B-3536/2011
Seite 11
gen zu stellen, je ähnlicher die Waren und/oder Dienstleistungen sind,
und umgekehrt (LUCAS DAVID, in: Kommentar zum schweizerischen Pri-
vatrecht, Markenschutzgesetz/Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel
1999, MSchG Art. 3 Rz. 8). Ausschlaggebend ist dabei, ob aufgrund der
Ähnlichkeit Fehlzurechnungen zu befürchten sind, welche das besser be-
rechtigte Zeichen in seiner Individualisierungsfunktion gefährden (BGE
127 III 160 S. 165f. E. 2a Securitas). Eine Verwechslungsgefahr ist anzu-
nehmen, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere
gehalten wird ("unmittelbare Verwechslungsgefahr"), aber auch dann,
wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinander-
halten, dahinter aber unrichtige wirtschaftliche Zusammenhänge vermu-
ten und namentlich annehmen, dass beide gekennzeichneten Angebote
aus demselben Unternehmen stammen ("mittelbare Verwechslungsge-
fahr", vgl. BGE 122 III 382 S. 384 E. 1 Kamillosan; BGE 128 III 96 S. 97 f.
E. 2a Orfina/Orfina, BGE 127 III 160 S. 165f. E. 2a Securitas, Urteil des
Bundesgerichts 4C.171/2001 vom 5. Oktober 2001 E. 1b Stoxx/StockX
[fig.], veröffentlicht in sic! 2002 S. 99). Weiter sind der Aufmerksamkeits-
grad, mit dem die Abnehmer bestimmte Waren oder Dienstleistungen
nachfragen, sowie die Kennzeichnungskraft zu berücksichtigen (GALLUS
JOLLER, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.],
Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 3 Rz. 45; CHRISTOPH WIL-
LI, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht
unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Marken-
rechts, Zürich 2002, Art. 3 Rz. 17 ff.). Für schwächere Marken ist der ge-
schützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke, weshalb schon be-
scheidenere Abweichungen eine hinreichende Unterscheidbarkeit schaf-
fen (BGE 122 III 382 S. 385 E. 2a Kamillosan; Entscheide des Bundes-
verwaltungsgerichts B-6046/2008 vom 3. November 2010 E. 3.3 R Roth-
mans [fig.]/Roseman Crown Agencies KING SIZE [fig.], B-2653/2008 vom
1. Dezember 2008 E. 3.3 monari c./ANNA MOLINARI). Als schwach gel-
ten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an
Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (BVGE
2010/32 E. 7.3 Pernaton/Pernadol, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 5 Aromata/Aromathera). Stark sind
demgegenüber Marken, die entweder aufgrund ihres fantasiehaften Ge-
halts auffallen oder aber sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III
382 E. 2a Kamillosan, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.2 Yello; MARBACH, Markenrecht,
a.a.O., Rz. 979 mit Hinweisen). Die Verwechselbarkeit zweier Zeichen ist
daher nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets
vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen (Urteil des
B-3536/2011
Seite 12
Bundesverwaltungsgerichts B-6046/2008 vom 3. November 2010 E. 3.2
R Rothmans [fig]/Roseman Crown Agencies KING SIZE [fig.]).
4.
4.1 Als Erstes sind die massgeblichen Verkehrskreise für die im Wider-
spruch stehenden Dienstleistungen zu bestimmen (EUGEN MARBACH, Die
Verkehrskreise im Markenrecht, in: sic! 2007, [hiernach: MARBACH, Ver-
kehrskreise], S. 1, 6 f. und 11). Ausgangspunkt für die Bestimmung der
Verkehrskreise ist das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren
Marke (vgl. JOLLER, a.a.O., Art. 3 Rz. 49). Der Verkehrskreis bestimmt
sich für die Frage der Verwechslungsgefahr nach den mutmasslichen Ab-
nehmern der Dienstleistungen (MARBACH, Verkehrskreise, S. 5 f.; Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2380/2010 vom 7. Dezember
2011 E. 5).
4.2 Die Beschwerdeführerin ist im Bereich der EDV-Dienstleistungen für
Krankenkassen, Ärzte und Kliniken tätig, insbesondere den Austausch
von Abrechnungsdaten. Mit der Widerspruchsmarke belegt sie im Bereich
der Klasse 35 das Erteilen von Auskünften in Handels- und Geschäftsan-
gelegenheiten und im Bereich der Klasse 42 Dienstleistungen im Bereich
medizinischen Datenaustausches. Die Widerspruchsgegnerin belegt in
Klasse 35 Online-Datenbanken für die medizinische Forschung. Die rele-
vanten Verkehrskreise sind somit das Gesundheitswesen mit Einschluss
der Forschung und der Kostenträger, jedoch unter Ausnahme der Patien-
ten. Bei spezialisierten Verkehrskreisen in medizinischen Fachbereichen,
die sich gewohnt sind, sorgfältig auf Details zu achten, kann eine erhöhte
Aufmerksamkeit erwartet werden.
5.
Die Nizza-Klasse 35 enthält die Oberbegriffe Werbung, Geschäftsfüh-
rung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten. Die Widerspruchsmarke
belegt das "Erteilen von Auskünften in Handels- und Geschäftsangele-
genheiten", während die angefochtene Marke "Zusammenstellen und
Systematisierung von Daten in online Datenbanken, im Bereich von klini-
schen Forschungen" belegt. Die Widerspruchsmarke belegt überdies in
Klasse 42 "Dienstleistungen im Bereich medizinischen Datenaustau-
sches". Abzuklären bleibt, ob die von der angefochtenen Marke belegten
Dienstleistungen unter die von der Widerspruchsmarke belegten Ober-
begriffe fallen. Vorliegend erscheinen die Dienstleistungen der Beschwer-
deführerin in Klasse 35 nicht zwingend als Oberbegriff für den Betrieb von
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Datenbanken, selbst wenn das Abfragen von Datenbanken im weitesten
Sinne noch als Auskunft betrachtet werden kann. Werden jedoch die fast
identischen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke in Klasse 42 (die
überdies als wesentlich passender für die in Frage stehenden Dienstleis-
tungen erscheint) herangezogen, so besteht eine Ähnlichkeit der Dienst-
leistungen. Die Systematisierung und Zusammenstellung von Daten der
klinischen Forschung muss zwar nicht zwingend mit dem medizinischen
Datenaustausch übereinstimmen, der sich beispielsweise auf Abrech-
nungsdaten beschränken kann und in diesem Falle wenig Ähnlichkeit
aufweise, jedoch bestehen Schnittmengen und es ist ohne Weiteres
denkbar, dass ähnliche Dienstleistungen angeboten werden. Überdies ist
die Vertriebsmethode über das Internet bei beiden Dienstleistungen iden-
tisch. Aus diesem Grund ist es nicht abwegig, anzunehmen, dass selbst
mit grösserer Aufmerksamkeit handelnde Spezialisten vermuten, dass
beide Dienstleistungen aus der gleichen Hand erbracht werden. Dabei
spielt es auch keine Rolle, dass wie von der Beschwerdegegnerin be-
hauptet tatsächlich unterschiedliche Dienstleistungen erbracht würden,
denn vorliegend ist einzig und allein auf den Registereintrag abzustellen
(WILLI, a.a.O., Art. 3 Rz. 37). Es ist somit festzuhalten, dass Gleichartig-
keit zwischen den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke in Klasse 42
und denjenigen der angefochtenen Marke in Klasse 35 besteht.
6.
6.1 Vorliegend stehen sich zwei Wort-/Bildmarken gegenüber. Bei der
Prüfung der Zeichenähnlichkeit hat die Vorinstanz festgestellt, dass die
Marken in den gemeinfreien Wortteilen "medidata" übereinstimmten,
weshalb kein Schutz vor Verwechslungsgefahr bestehe. Der Begriff "me-
didata" werde ohne Weiteres als "medical data" verstanden und sei ohne
jede Unterscheidungskraft und gemeinfrei. Die Beschwerdeführerin hat
sich in ihrer Beschwerde zum Gemeingutcharakter des Zeichens nicht
geäussert, während die Beschwerdegegnerin den Gemeingutcharakter
des Zeichens zwar ausdrücklich nicht anerkennt (ihr wurde in einem an-
deren Verfahren die Wortmarke "medidata" verweigert), jedoch davon
ausgeht, dass die Vorinstanz ihn auch der Beschwerdeführerin entge-
genhält.
6.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz nicht geprüft habe,
ob Zeichen und Produkte der Widerspruchsmarke und der angefochtenen
Marke identisch seien. Bei Bildmarken besteht Identität, wenn die wesent-
lichen Umrisse, Aufteilungen und Farbgebungen übereinstimmen und die
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beanspruchten Waren und Dienstleistungen zumindest teilweise die glei-
chen Waren und Dienstleistungen umfassen, selbst wenn diese verschie-
den umschrieben werden (DAVID, a.a.O., Art. 3 Rz. 4). In diesem Falle ist
die Verwechslungsgefahr nicht besonders zu prüfen. Dieser Differenzie-
rung zwischen identischen Marken für gleiche Waren und den übrigen
Tatbeständen kommt allerdings keine dogmatische Bedeutung zu, weil
der relative Ausschluss unter Art. 3 MSchG nicht gerechtfertigt sein kann,
ohne dass gleichzeitig eine Verwechslungsgefahr vorliegt (MARBACH,
Markenrecht, a.a.O., Rz. 691). Sie ist lediglich im Bereich von Parallelim-
porten, Usurpation und Nachmachung von Markenwaren relevant (WILLI,
a.a.O., Rz. 151 ff.). Wie nachfolgend in E. 6.6 gezeigt wird, besteht aller-
dings trotz gleichartiger Waren und Dienstleistungen keine Identität zwi-
schen den zu vergleichenden Marken.
6.3 Zu prüfen ist zuerst, ob der Begriff "medidata" für die in Klasse 35 be-
anspruchten Dienstleistungen unmittelbar beschreibend ist. Dabei ist auf
den konkreten Registereintrag abzustellen. Für die Prüfung ist das Wa-
ren- und Dienstleistungsverzeichnis entsprechend auszulegen (vgl. Urtei-
le des Bundesgericht 4A.6/2003 vom 14. Januar 2004 E. 2.3 BahnCard,
veröffentlicht in sic! 6/2004 S. 500, 4A.5/2003 vom 22. Dezember 2003 E.
3.3 Discovery Travel & Adventure Channel, veröffentlicht in sic! 2004 S.
400). Wird das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit abstrakten
Oberbegriffen formuliert, so ist namentlich bei der Prüfung von sämtlichen
denkbaren Waren oder Dienstleistungen auszugehen, welche hierunter
subsumiert werden können. Erweist sich das Zeichen dabei auch nur für
einen dieser Unterbegriffe als schwach, so trifft dies auch auf den Ober-
begriff zu (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2125/2008 vom 15.
Mai 2009 E. 5.2.1 Total Trader; Entscheid der RKGE vom 30. April 1998
E. 2c Sourcesafe, veröffentlicht in sic! 5/1998 S. 477; MARBACH, Marken-
recht, a.a.O., Rz. 213).
6.4 Im Zusammenhang mit den strittigen Dienstleistungen lässt sich dem
Begriff "medidata" die deutsche Übersetzung "medizinische Daten" auch
ohne Fremdsprachenkenntnisse entnehmen. Der fragliche Begriff besteht
aus einem Zusammenzug der englischen Wörter "medical" und "data".
Das englische Wort "medical" bedeutet "medizinisch, ärztlich, kranken…"
und "data" bedeutet "Daten, Einzelheiten oder Unterlagen" (Langen-
scheidt Handwörterbuch Englisch, Berlin/München 2005, Stichworte "me-
dical" und "data"), mithin "medizinische Daten". Ähnliches gilt in den übri-
gen Landessprachen. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass es sich um
eine Wortverbindung handelt, denn deren Bedeutung ist offensichtlich
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(WILLI, a.a.O., Rz. 89). Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass "medida-
ta" für Dienstleistungen bezüglich medizinischer Datenbanken beschrei-
bend und gemeinfrei sei. Das Zeichen beschreibt nämlich nichts anderes
als den Inhalt und Zweck der Datenbanken, deren Systematisierung und
Zusammenstellung beziehungsweise Austausch von beiden Marken be-
ansprucht wird. Die Marke ist somit bezüglich der beanspruchten Dienst-
leistungen beschreibend und nicht unterscheidungskräftig. Weil nur der
Registereintrag massgeblich ist (WILLI, a.a.O., Art. 3 Rz. 37), bleibt es
auch unbeachtlich, dass die Beschwerdeführerin angibt, nicht den im Re-
gister eingetragenen medizinischen Datenaustausch, sondern die Ent-
wicklung nichtmedizinischer Datenbanken zu betreiben.
6.5 Bereits im vorinstanzlichen Verfahren machte die Beschwerdeführerin
geltend, dass für ihre Marke Verkehrsdurchsetzung bestehe. Die Wider-
spruchsmarke habe seit ihrer Registrierung im Jahre 1994 bei den rele-
vanten Verkehrskreisen einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht. Zum
Nachweis legte die Beschwerdeführerin 16 Belege ins Recht. Bei der
Durchsicht der Durchsetzungsbelege fällt auf, dass die Sammelbeilagen
1a, 1b, 1c, 1e, 1g und 1p "MediData" nur als Firma im Text erwähnen und
keinen markenmässigen Gebrauch darstellen. In den drei Sammelbeila-
gen 1d, 1f und 1h ist die Wort-/Bildmarke farbig abgebildet. In den Sam-
melbeilagen 1i, 1j, 1k, 1l, 1m, 1n und 1o wird die Wort-/Bildmarke in stark
veränderter Form, entsprechend dem pendenten Markengesuch
56901/2008, dargestellt. Keiner dieser Belege war vom Datum (14. De-
zember 1995 bis 22./23. Februar 2005) her noch geeignet, um die aktuel-
le Verkehrsdurchsetzung zu belegen, insbesondere als der neueste Be-
leg, der die Widerspruchsmarke zeigt, aus dem Jahr 2000 stammt. Die
Belege 1f, 1h, 1i, 1j, 1k, 1l, 1m, 1n, 1o und 1p stellen Drucksachen aus
der Sphäre der Beschwerdeführerin oder Inserate dar. In Gesamtwürdi-
gung der eingereichten Unterlagen ist festzustellen, dass diese weder
von der Anzahl, vom Inhalt noch von der Zeitnähe her eine Verkehrs-
durchsetzung glaubhaft machen können. Selbst wenn die Verkehrsdurch-
setzung der Wort-/Bildmarke der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht
würde, hätte dies keinen Einfluss auf die Beurteilung im vorliegenden
Fall, da gemäss ständiger Rechtsprechung keine Verwechslungsgefahr
vorliegt, wenn die Marken nur in einem gemeinfreien Bestandteil überein-
stimmen und somit bei Marken mit Markenbestandteilen im Gemeingut
auch kein erweiterter Kollisionsschutz infolge Verkehrsdurchsetzung ent-
stehen kann (Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-7346/2009
vom 27. September 2010 E. 2.5 Murolino/Murino; B-7514/2006 vom 31.
Juli 2007 E. 10 Quadrat [fig.]; B-7506/2006 vom 21. März 2007 E. 3 Ka-
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romuster [fig.]; Entscheid der RKGE vom 11. Mai 1999 E. 2c Com-
paq/CompactFlash, veröffentlicht in sic! 1999 S. 420; WILLI, a.a.O., Art. 3
Rz. 135).
6.6 Da der Wortlaut der Marke "medidata" für medizinische Datenbanken
Gemeingut darstellt, vermag der identische Wortlaut der beiden Marken
keine Verwechslungsgefahr zu begründen. Die Gestaltung der Wider-
spruchsmarke, die in einer fetten Kursivschrift mit betonten Serifen gehal-
ten ist, beschränkt sich auf Grossbuchstaben für die Buchstaben "m" und
"d" sowie eine wesentlich grössere Schriftart für den Buchstaben "i". Das
Gesamtbild ergibt einen sehr konservativen Eindruck, der vom übergros-
sen "i" dominiert wird. Die Gestaltung der angefochtenen Marke besteht
aus einem links angeordneten Quadrat mit neun Punkten, das einen Re-
agenzglasbehälter symbolisieren soll, während der Schriftzug in kleinge-
schriebener, serifenloser Schrift weitgehend ungestaltet bleibt. Die Marke
wirkt wesentlich geradliniger und moderner als die Widerspruchsmarke.
Ihr Umriss ist quadratisch, während die Widerspruchsmarke einen unre-
gelmässigen Umriss aufweist. Die hellgraue, normalstarke Schrift der an-
gefochtenen Marke steht im Gegensatz zur schwarzen, fetten Kursiv-
schrift der Widerspruchsmarke. Wenn der identische Wortlaut wegge-
dacht wird, bleiben kaum noch gemeinsame Elemente. Die Unterschiede
in der Gestaltung sind zu gross, als dass noch eine Verwechslungsgefahr
bestehen bleibt, umso mehr, als bei den relevanten Verkehrskreisen von
einer erhöhten Aufmerksamkeit ausgegangen werden darf. Die Be-
schwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grund-
sätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 64 Abs. 1 VwVG).
7.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzule-
gen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art.
4 VGKE). Im Widerspruchsverfahren besteht dieser Streitwert vor allem
im Schaden der Beschwerde führenden Partei im Fall einer Markenver-
letzung durch die angefochtene Marke. Es würde aber zu weit führen und
könnte im Verhältnis zu den relativ geringen Kosten des erstinstanzlichen
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Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür stets konkrete Aufwands-
nachweise im Einzelfall verlangt würden. Mangels anderer streitwertrele-
vanter Angaben ist der Streitwert darum nach Erfahrungswerten auf einen
Betrag zwischen Fr. 50'000.− und Fr. 100'000.− festzulegen (BGE 133 III
490 S. 492 E. 3.3 Turbinenfuss). Von diesem Erfahrungswert ist auch im
vorliegenden Verfahren auszugehen. Dabei rechtfertigt es sich, die Ver-
fahrenskosten insgesamt auf Fr. 3'500.– festzulegen und der Beschwer-
deführerin zu überbinden.
7.2 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie all-
fällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Gemäss
Art. 14 VGKE setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund einer
detaillierten Kostennote fest, sofern eine solche eingereicht wird. Wird
keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung auf
Grund der Akten fest. In Anbetracht dessen erscheint eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'400.− als angemessen.
7.3 Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht of-
fen (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Es ist daher rechtskräftig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.– verrechnet.
3.
Der Beschwerdegegnerin wird zulasten der Beschwerdeführerin eine Par-
teientschädigung von Fr. 1'400.− zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. W9216-RH/bs; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Beat Lenel
Versand: 26. Juli 2012