B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3546/2010
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Philippe
Weissenberger, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Staffelbach,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beschwerde; Verfügung vom 12. April 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV, seit dem 1. Januar
2009 Eidg. Finanzmarktaufsicht, FINMA; in der Folge: BPV oder Vorin-
stanz) mit Verfügung vom 28. Juli 2006 die Y._______ AG in Liq. (in der
Folge: Y._______) u.a. nicht aus der Aufsicht entliess;
dass die Y._______ gegen diese Verfügung am 14. September 2006 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und im Hauptstandpunkt
die Entlassung aus der Aufsicht mit sofortiger Wirkung beantragte;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Januar 2008 die
Beschwerde der Y._______ vollumfänglich abwies;
dass die X._______ AG (in der Folge: Beschwerdeführerin) am 10. Mai
2006 und am 18. Oktober 2007 an das BPV gelangt war und dieses u.a.
um uneingeschränkte Parteistellung und Akteneinsicht ersucht hatte;
dass das BPV mit Schreiben vom 27. September 2006 der Beschwerde-
führerin Parteistellung und Akteneinsicht verweigerte;
dass die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2007 beim Bundesverwal-
tungsgericht beantragte, es sei ihr im Verfahren der Y._______ um Ent-
lassung aus der Versicherungsaufsicht uneingeschränkte Parteistellung
sowie insbesondere Akteneinsicht zu gewähren;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 23. Januar 2008
das Gesuch der Beschwerdeführerin abwies;
dass das Bundesgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Be-
schwerde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juli 2008 als
erledigt vom Geschäftsverzeichnis abschrieb, womit der Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2008 in Rechtskraft erwuchs;
dass die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2008 bei der Vorinstanz ihr Ge-
such um Akteneinsicht im aufsichtsrechtlichen Verfahren der Liquidation
der Y._______ erneuerte und um umgehende Zustellung einer beschwer-
defähigen Verfügung ersuchte;
dass die Beschwerdeführerin, nachdem die Vorinstanz nicht reagierte,
mit Eingabe vom 19. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde führte und u.a. um vollständige Akteneinsicht, insbesondere in
den Abwicklungsplan nach Art. 60 VAG, und um Parteistellung im Verfah-
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ren der Y._______ betreffend Entlassung aus der Versicherungsaufsicht
ersuchte bzw. um Anordnung an die Vorinstanz, eine anfechtbare Verfü-
gung zu erlassen;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Oktober 2009 die
Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin guthiess und
die Vorinstanz anwies, sich mit den Rechtsbegehren der Beschwerdefüh-
rerin auseinanderzusetzen und über diese mittels formeller Verfügung zu
entscheiden;
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. April 2010 auf das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung uneingeschränkter Parteistellung
und die damit verbundenen Begehren nicht eintrat mit der Begründung,
der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2008 habe
nach wie vor Gültigkeit, der Beschwerdeführerin komme im Liquidations-
verfahren der Y._______ keine Parteistellung zu und es könne folglich auf
eine materielle Prüfung der Begehren um Akteneinsicht, rechtliches Ge-
hör usw. verzichtet werden;
dass die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2010 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob mit den Anträgen, die
Sache sei zur Erstbeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei
diese anzuweisen sei, der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren Par-
teistellung mit allen Rechten und Pflichten zu gewähren;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2010 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei;
dass die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2010 das Bundesverwaltungs-
gericht ersuchte, es sei der Beschwerdeführerin durch Zustellung der Ak-
ten vollumfänglich Einsicht in das dem urteilenden Gericht von der Vorin-
stanz zugestellte Dossier zu gewähren und es sei der Beschwerdeführe-
rin Frist anzusetzen, um zu den Akten Stellung zu beziehen;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2010 die Abweisung
des Rechtsbegehrens Ziff. 1 des Gesuchs bezüglich der Aktenstücke Sei-
ten 079-081, 109-110, 172, 173-174, 232-243, 244, 335-338 und 365-378
gemäss Aktenverzeichnis der Vorinstanz vom 9. Juni 2010 sowie die voll-
ständige Abweisung des Rechtsbegehrens Ziff. 2 beantragte;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Juli
2010 das Gesuch der Beschwerdeführerin zur Zeit abwies;
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dass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar
2008, in welchem die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Rahmen
der Aufsicht der Vorinstanz über die Y._______ verneint und ihre Verfah-
rensanträge abgelehnt wurden, sowohl formell als auch materiell in
Rechtskraft erwachsen ist;
dass die (materielle) Rechtskraft verhindert, dass die bereits endgültig
beurteilte Streitsache zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht
werden kann (Karin Scherrer, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 66 Rz. 1 f.);
dass sich der angefochtene Entscheid damit als richtig erweist und die
dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist;
dass im Übrigen ein Revisionsgrund nach Art. 121–123 des Bundesge-
richtsgesetzes BGG (Art. 45 VGG) weder geltend gemacht wurde, noch
aus den Akten ersichtlich wäre;
dass bei diesem Verfahrensausgang die Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]);
dass diese auf Fr. 800.– festgesetzt werden und mit dem am 7. Juni ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– verrechnet werden;
dass keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem am 7. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 3'000.– verrechnet. Der Restbetrag wird nach Eintritt der Rechts-
kraft der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular „Zahlad-
resse“)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga-
be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 1. September 2010