B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3547/2013
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Beat Lenel.
Parteien
Lotte Co. Ltd.,
20-1, Nishi-shinjuko 3-chome, Shinkuku-ku, JP-Tokyo,
vertreten durch Dr. Philipp Rüfenacht, Patentanwalt,
Keller & Partner Patentanwälte AG, Schmiedenplatz 5,
3000 Bern 7 Bärenplatz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kuchenmeister GmbH,
Coesterweg 31, DE-59494 Soest,
vertreten durch Dr. Peter J. Blumenthal, Rechtsanwalt,
c/o Frau Heide Glatter, Altenbachstrasse 15, 8832 Wollerau,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 10'505 IR 433'300 KOALA /
IR 990'156 Koala (3D).
B-3547/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gestützt auf eine spanische Basisregistrierung vom 18. März 1974 hinter-
legte die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 1977 die Wortmarke
IR 433'300 KOALA (Widerspruchsmarke), unter anderem mit Schutzwir-
kung für das Gebiet der Schweiz, die sie für folgende Waren beansprucht:
29 Purées.
30 Chocolats, cacao, thés, cafés, sucres, miel et succédanés de ces pro-
duits, produits et préparations de confiserie, pâtisserie, glaces, bonbons
et bonbons au chocolat, galettes, farines de toutes sortes, pain, biscuits
et pâtes de panification, levures, céréales, semoules, tapiocas, fécules,
amidon comestible, farine de maïs grillé, pâtes alimentaires, riz, vinai-
gres, sauces, condiments et épices.
Diese Eintragung wurde der Vorinstanz am 25. November 1977 notifiziert.
B.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke IR 990'156
Koala (3D) (angefochtene Marke), die gestützt auf eine deutsche Basis-
registrierung mit Prioritätsdatum vom 31. Juli 2008 angemeldet und der
Vorinstanz am 5. Februar 2009 notifiziert wurde. Der Schutz wird für die
folgenden Waren beansprucht:
30 Pâtisserie et confiserie, gâteaux, biscuits, bonbons, bonbons au choco-
lat, chocolats, crèmes glacées, préparations à base de céréales, pains.
Sie sieht wie folgt aus:
Am 12. Februar 2009 wurde die Marke in der WIPO Gazette publiziert.
B-3547/2013
Seite 3
C.
Die Beschwerdeführerin erhob am 2. Juni 2009 bei der Vorinstanz Wi-
derspruch gegen diese Eintragung, weil zwischen den Marken eine Ver-
wechslungsgefahr bestehe.
D.
Daraufhin verweigerte die Vorinstanz der angefochtenen Marke am 9. Ju-
ni 2009 vorläufig den Schutz für die Schweiz.
E.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die
Sistierung des Verfahrens. Diesem Begehren stimmte die Beschwerde-
führerin am 18. August 2009 zu. Daraufhin verfügte die Vorinstanz am
19. August 2009 die Sistierung des Verfahrens.
F.
Die Vorinstanz forderte die Parteien mit Schreiben vom 12. April 2012 auf,
mitzuteilen, ob weiterhin Gründe für eine Sistierung vorliegen.
G.
Am 19. April 2012 teilte die Beschwerdeführerin per E-Mail mit, dass sie
die Aufhebung der Sistierung beantrage. Gleichentags verfügte die Vorin-
stanz die Aufhebung der Sistierung.
H.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 bestritt die Beschwerdegegnerin, dass
die Widerspruchsmarke in der Schweiz rechtserhaltend gebraucht wor-
den sei.
I.
Am 28. Dezember 2012 beantragte die Beschwerdeführerin eine noch-
malige Sistierung des Verfahrens. Die Beschwerdegegnerin verweigerte
mit Schreiben vom 15. Januar 2013 die Zustimmung.
J.
Mit Entscheid vom 24. Mai 2013 wies die Vorinstanz den Widerspruch ab.
Sie begründete dies damit, dass von der Beschwerdeführerin keine Un-
terlagen zum rechtserhaltenden Markengebrauch eingereicht worden sei-
en.
K.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Fax und
B-3547/2013
Seite 4
Schreiben vom 21. Juni 2013 Beschwerde ans Bundesverwaltungsge-
richt, mit den Anträgen:
1. Der vorgenannte Entscheid im Widerspruchsverfahren sei aufzuheben
und der Schweizer Anteil der Marke IR 990'156 "Koala" sei für alle bean-
spruchten Waren zu widerrufen.
2. Die der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen und im Beschwerdever-
fahren entstandenen Kosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerle-
gen (Rechnung wird bei Bedarf nachgereicht).
Sie führte aus, mittels Internetbelegen sei der Markengebrauch der Wi-
derspruchsmarke in der Schweiz und in Deutschland glaubhaft gemacht.
Die beanspruchten Waren seien überdies gleichartig und es herrsche ei-
ne Verwechslungsgefahr.
L.
Die Beschwerdegegnerin konterte mit Beschwerdeantwort vom 17. Sep-
tember 2013, dass die Beschwerdeführerin den rechtserhaltenden
Gebrauch nicht glaubhaft gemacht habe. Als japanische Gesellschaft
könne sie das Übereinkommen zwischen der Schweiz und Deutschland
betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz vom
13. April 1892 (SR 0.232.149.136) nicht beanspruchen. Der geltend ge-
machte Gebrauch sei überdies in abweichender Form und nicht im aus-
reichenden Umfang erfolgt.
M.
Mit Stellungnahme vom 25. September 2013 liess die Vorinstanz verlau-
ten, sie beantrage die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, dass
die neu vorgelegten Belege nicht geeignet seien, den rechtserhaltenden
Gebrauch im relevanten Zeitraum zu belegen.
N.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Parteien
stillschweigend verzichtet.
O.
Auf die weiteren Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den folgenden Er-
wägungen einzugehen.
B-3547/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31,
32 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie
hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren
Aufhebung und Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art.
48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind ge-
wahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss
wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
2.
Vorliegend strittig ist allein die Frage nach dem rechtserhaltenden
Gebrauch der Widerspruchsmarke. Ob eine Verwechslungsgefahr be-
steht, hätte die Vorinstanz gegebenenfalls auf dem Weg der Rückweisung
zu beantworten, wenn sich die Beschwerde als begründet erweist (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts B-2227/2011 vom 3. Januar 2012 E. 2
ebm (fig.)/EBM Ecotec, B-6372/2010 vom 31. Januar 2010 E. 4.1 Swiss
Military by BTS).
3.
3.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des
Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) gegen
die Eintragung einer jüngeren Marke Widerspruch erheben (Art. 31 Abs. 1
MSchG). Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröf-
fentlichung der Eintragung bei der Vorinstanz einzureichen (Art. 31 Abs. 2
Satz 1 MSchG).
3.2 Die ältere Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den
Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird
(Art. 11 Abs. 1 MSchG). Hat der Inhaber seine Marke während eines un-
unterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gebraucht, kann er sein
Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe
für den Nichtgebrauch vorliegen (Art. 12 Abs. 1 MSchG). Der fehlende
Gebrauch einer Marke wird allerdings nicht von Amtes wegen berücksich-
B-3547/2013
Seite 6
tigt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-246/2008 vom
26. September 2008 E. 2 Red Bull/Dancing Bull, B-5325/2007 vom
12. November 2007 E. 4 Adwista/Advista [fig.]; CHRISTOPH WILLI, Mar-
kenschutzgesetz. Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter
Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts,
Zürich 2002, Art. 32 Rz. 2).
3.3 Die Einrede des Nichtgebrauchs muss mit der ersten Stellungnahme
vor der Vorinstanz geltend gemacht werden, da die Einrede sonst ver-
wirkt. Sie muss weder begründet noch glaubhaft gemacht werden (Art. 22
Abs. 3 Markenschutzverordnung [MSchV, SR 232.111]; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts B-4471/2012 vom 29. Oktober 2013 E. 3 A-
laia/Lalla Alia, Lalla Alia [fig.], B-3050/2011 vom 4. September 2012 E. 5.3
Seven/Room Seven, B-5325/2007 vom 27. November 2007 E. 4
Adwista/ad-vista, B-8105/2007 vom 17. November 2008 E. 3.3 Acti-
via/Activia [fig.] und Activia; MARKUS WANG in: Noth/Bühler/Thouvenin
[Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 12 Rz. 45). Der
Zeitraum, für den der Gebrauch der Widerspruchsmarke glaubhaft zu
machen ist, bestimmt sich rückwärts gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem
die Widerspruchsgegnerin den Nichtgebrauch der Marke geltend macht
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-4465/2012 vom 11. Juni 2013
E. 2.2 Life, B-3416/2011 vom 17. Februar 2012 E. 3.1 Life/Mylife [fig.];
WANG in Noth/Bühler/Thouvenin, a.a.O., Art. 12 Rz. 9; KARIN BÜRGI LOCA-
TELLI, Der rechtserhaltende Markengebrauch in der Schweiz, Schriften
zum Medien- und Immaterialgüterrecht [SMI] Bd. 85, Bern 2008, S. 116
m.w.H.). Bei der Glaubhaftmachung des Markengebrauchs im Sinne von
Art. 32 MSchG kommt den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13
Abs. 1 VwVG) eine so erhebliche Bedeutung zu, dass in Abweichung vom
Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) von der Anwendbarkeit der Ver-
handlungsmaxime auszugehen ist (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts B-4465/2012 vom 11. Juni 2013 E. 2.8 Life, B-3416/2011 vom
17. Februar 2012 E. 3.1 Life/Mylife [fig.], B-246/2008 vom 26. September
2008 E. 2 Red Bull/Dancing Bull).
3.4 Das Zeichen muss in markenmässiger Art und Weise gebraucht wor-
den sein. Ein solcher Gebrauch liegt vor, wenn die Marke von den Ab-
nehmern als Mittel zur Unterscheidung verschiedener Produkte im Sinne
eines Hinweises auf deren betriebliche Herkunft erkannt werden kann
(WANG in Noth/Bühler/Thouvenin, a.a.O., Art. 11 Rz. 7; WILLI, a.a.O.,
Art. 11 Rz. 14). Massstab für den erforderlichen, ernsthaften Markenge-
brauch sind die branchenüblichen Gepflogenheiten eines wirtschaftlich
B-3547/2013
Seite 7
sinnvollen Handelns. Zu berücksichtigen sind Art, Umfang und Dauer des
Gebrauchs sowie die besonderen Umstände des Einzelfalls wie Grösse
und Struktur des in Frage stehenden Unternehmens (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts B-4465/2012 vom 11. Juni 2013 E. 2.5 Life, B-
5830/2009 vom 15. Juli 2010 E. 3.2.1 Fünf Streifen [fig.]/Fünf Streifen
[fig.]; BÜRGI LOCATELLI, a.a.O., S. 38 ff.; ERIC MEIER, L'obligation d'usage
en droit des marques, Recherches juridiques lausannoises Vol. 22,
Genf/Zürich/Basel 2005, 50 ff.; WILLI, a.a.O., Art. 11 Rz. 38). Kein ernst-
hafter Markengebrauch ist etwa die bloss geringfügige oder nur kurzfristi-
ge Markenbenutzung für Produkte des Massenkonsums (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B-4465/2012 vom 11. Juni 2013 E. 2.5 Life,
B-892/2009 vom 19. Juli 2009 E. 6.9 Heidiland/Heidi-Alpen; WANG in
Noth/Bühler/Thouvenin, a.a.O., Art. 11 Rz. 67, 72; s.a. EUGEN MARBACH,
Markenrecht, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgü-
ter- und Wettbewerbsrecht Bd. III/1, 2. Aufl., Basel 2009 [zit. SIWR III/1],
Rz. 1343 ff.).
3.5 Die Obliegenheit des Markengebrauchs besteht grundsätzlich für alle
Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist. Nur bezüglich
derjenigen Waren oder Dienstleistungen, für die eine Marke tatsächlich
gebraucht wird (sofern nicht zureichende Gründe für den Nichtgebrauch
bestehen), treten die Rechtswirkungen des rechtserhaltenden Gebrauchs
ein. Gebrauchshandlungen für einen Teilbegriff gelten umso mehr auch
für den ganzen Oberbegriff, je prototypischer sie für diesen Oberbegriff
stehen, je mehr Gebrauchshandlungen für unterschiedliche Waren des
Oberbegriffs sich zum Eindruck eines zusammenhängenden Warenbe-
reichs unter der Marke verbinden und je enger und präziser der Oberbe-
griff als solcher ist. Dies im Gegensatz zu isolierten Gebrauchshandlun-
gen, die untypisch und unspezifisch für den Oberbegriff sind und sich
stärker von anderen im Oberbegriff enthaltenen Waren oder Dienstleis-
tungen unterscheiden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5871/
2011 vom 4. März 2013 E. 2.3 Gadovist/Gadogita).
3.6 Grundsätzlich muss die Marke in der Schweiz gebraucht werden. Es
gibt aber zwei Ausnahmen von diesem sogenannten Territorialitätsprinzip,
nämlich den Gebrauch für den Export sowie Art. 5 des Übereinkommens
vom 13. April 1892 zwischen der Schweiz und Deutschland, der den
Gebrauch in Deutschland dem Gebrauch in der Schweiz gleichstellt (vgl.
CHRISTOPH WILLI, in Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizeri-
schen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und inter-
nationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 11 MSchG Rz. 33 ff.; MEIER,
B-3547/2013
Seite 8
a.a.O., S. 109 ff.; PHILIPPE GILLIÉRON, L'usage à titre de marque en droit
suisse, in sic! 2005 Sonderheft, S. 108). Art. 5 Abs. 1 dieses Staatsver-
trags lautet: "Die Rechtsnachteile, welche nach den Gesetzen der ver-
tragschliessenden Teile eintreten, wenn eine Erfindung, ein Muster oder
Modell, eine Handels- oder Fabrikmarke nicht innerhalb einer bestimmten
Frist ausgeführt, nachgebildet oder angewendet wird, sollen auch da-
durch ausgeschlossen werden, dass die Ausführung, Nachbildung oder
Anwendung in dem Gebiete des anderen Teiles erfolgt". Die Rechte aus
diesem Staatsvertrag können zum vornherein nur deutsche und schwei-
zerische Staatsangehörige sowie Angehörige dritter Staaten mit Wohnsitz
oder Niederlassung in Deutschland oder in der Schweiz beanspruchen,
wobei es für juristische Personen allerdings genügt, wenn sie eine tat-
sächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Han-
delsniederlassung in einem der Vertragsstaaten haben (BGE 124 III 277
S. 283; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2227/2011 vom 3. Januar
2012 E. 4.4 ebm (fig.)/EBM Ecotec; MEIER, a.a.O., S. 110). Dabei gilt
auch der Gebrauch als Exportmarke in Deutschland als rechtserhaltend,
wenn er den Anforderungen von Art. 11 MSchG genügt (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts B-40/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.4 Egatrol/
Egatrol, B-4465/2012 vom 11. Juni 2013 E. 2.7 Life).
3.7 Glaubhaftmachen bedeutet, dem Gericht aufgrund objektiver Anhalts-
punkte den Eindruck zu vermitteln, dass die fraglichen Tatsachen nicht
bloss möglich, sondern wahrscheinlich sind (BGE 130 III 333 E. 3.2 Uh-
renarmband [3D], BGE 120 II 393 E. 4.c, BGE 88 I 14 E. 5.a; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-4465/2012 vom 11. Juni 2013 E. 2.8 Life;
WILLI, a.a.O., Art. 32 Rz. 7; WANG in Noth/Bühler/Thouvenin, a.a.O.,
Art. 12 Rz. 62; CHRISTOPH GASSER in Noth/Bühler/Thouvenin, a.a.O.,
Art. 32 Rz. 21). Es braucht keine volle Überzeugung des Gerichts, doch
muss dieses zumindest die Möglichkeit, dass die behaupteten Tatsachen
stimmen, höher einschätzen als das Gegenteil (Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts B-40/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.5 Egatrol/Egatrol,
B-4465/2012 vom 11. Juni 2013 E. 2.8 Life, B-4540/2007 vom 15. Sep-
tember 2008 E. 4 Exit [fig.]/Exit One; LUCAS DAVID, Markenschutzgesetz,
Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, Art. 12 Rz. 16).
3.8 Als mögliche Belege für den rechtserhaltenden Gebrauch dienen Ur-
kunden (Rechnungen, Lieferscheine) und Augenscheinobjekte (Etiket-
tenmuster, Verpackungen, Kataloge, Prospekte). Alle Belege müssen sich
auf den massgeblichen Zeitraum vor der Einrede des Nichtgebrauchs be-
ziehen, was deren einwandfreie Datierbarkeit voraussetzt. Undatierte Be-
B-3547/2013
Seite 9
lege können aber unter Umständen in Kombination mit anderen, datierba-
ren berücksichtigt werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-
40/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.5 Egatrol/Egatrol, B-4465/2012 vom
11. Juni 2013 E. 2.9 Life, B-3416/2011 vom 17. Februar 2012 E. 4.2 Life/
Mylife [fig.], B-4540/2007 vom 15. September 2008 E. 4 Exit [fig.]/Exit
One; BÜRGI LOCATELLI, a.a.O., S. 192). Ohne Beweiskraft sind Ausdrucke
von Internetseiten, die nach Geltendmachung des Nichtgebrauchs erstellt
wurden und keine Angaben enthalten, welche Rückschlüsse auf einen
rechtserhaltenden Gebrauch der Marke im relevanten Zeitraum zuliessen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-892/2009 vom 19. Juli 2010 E.
6.5 Heidiland/Heidi-Alpen). Für den rechtserhaltenden Gebrauch ist es
nicht erforderlich, dass die Marke auf der Ware oder deren Verpackung
selbst erscheint. Entscheidend ist, dass das Zeichen als Mittel zur Kenn-
zeichnung der eigentlichen Waren und Dienstleistungen verstanden wer-
den kann. Diese Zuordnung des Gebrauchs zu bestimmten Produkten
kann gegebenenfalls auch mit Prospekten, Preislisten oder Rechnungen
glaubhaft gemacht werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-
40/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.5 Egatrol/Egatrol, B-4465/2012 vom
11. Juni 2013 E. 2.10 Life, B-3416/2011 vom 17. Februar 2012 E. 4.3 Life/
Mylife [fig.]).
4.
4.1 Die Publikation der angefochtenen Marke in der Gazette erfolgte am
12. Februar 2009. Für IR-Marken mit Schweizer Schutzlanddesignation
beginnt die dreimonatige Widerspruchsfrist am ersten Tag des Monats zu
laufen, der dem Monat der Veröffentlichung in der Gazette folgt (Art. 50
MSchV; GREGOR WILD in Noth/Bühler/Thouvenin, a.a.O., Art. 31 Rz. 39).
Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien lief die Widerspruchsfrist am
16. Juni 2009 ab, weshalb der am 2. Juni 2009 erhobene Widerspruch
rechtzeitig erfolgte.
4.2 Die erste Rechtsschrift der Beschwerdegegnerin erfolgte mit Schrei-
ben vom 7. Juli 2009, mit der sie allerdings ohne Stellungnahme die Sis-
tierung des Verfahrens beantragte. Die erste Stellungnahme der Be-
schwerdegegnerin erfolgte mit Schreiben vom 6. Juni 2012, mit der sie
die Nichtgebrauchseinrede erhob. Somit wurde die Nichtgebrauchseinre-
de zwar in einem späten Verfahrensstadium, jedoch rechtzeitig erhoben.
4.3 Die Fristberechnung des Gebrauchs richtet sich nach Art. 2 MSchV
(SR 232.111). Demnach endet die Frist im letzten Monat an dem Tag, der
B-3547/2013
Seite 10
dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Das Frist-
ende wird mit dem Tag der Geltendmachung des Nichtgebrauchs, dem
6. Juni 2012, fixiert. Der Fristbeginn wird durch Rückrechnung um fünf
Jahre berechnet. Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass
korrekterweise der Beginn der Frist auf den 6. Juni 2007 anzusetzen ist.
4.4 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Japan, weshalb sie sich
nach ständiger Rechtsprechung und entgegen der Ausführungen der Be-
schwerdeführerin nicht auf Art. 5 des Übereinkommens vom 13. April
1892 zwischen der Schweiz und Deutschland berufen kann (E. 3.6). Da-
mit ist nur der Markengebrauch in der Schweiz zu prüfen.
5.
5.1 Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin keine
Gebrauchsbelege ins Recht gelegt. Im Beschwerdeverfahren legt sie je-
doch acht Gebrauchsbelege vor, die nachfolgend zu prüfen sind:
5.2 Der Bildschirmausdruck der Website "" zeigt einen Web-
shop für japanische Direktimporte. Dieser wird von Dominic Stör in Ri-
ckenbach bei Wil betrieben (
zungsbedingungen, besucht am 4. Februar 2014). Zwar werden Lotte
Koala Produkte in japanischer Originalverpackung angeboten, doch ob
auch Umsätze damit getätigt werden und wenn ja, in welchem Umfang,
geht aus dem Screenshot nicht hervor. Von vier Produkten sind nur zwei
auf Lager, der Rest ist ausverkauft. Dies ist ein Indiz dafür, dass es sich
um äusserst geringe Mengen handelt, die hier umgesetzt werden, an-
sonsten die Lagerbestände jeweils rechtzeitig aufgestockt würden. Vor-
liegend handelt es sich aber um Produkte des Massenkonsums, für die
nicht jeder noch so geringe Gebrauch rechtserhaltend ist. Zudem liegt der
Zeitpunkt des Besuchs der Website am 20. Juni 2013 ausserhalb des re-
levanten Zeitfensters, das am 6. Juni 2012 endet. Dieser Beleg ist dem-
zufolge nicht geeignet, den rechtserhaltenden Markengebrauch in der
Schweiz glaubhaft zu machen.
5.3 Die zwei Ausdrucke des eBay-Stores "Candy and Bento napaJapan"
beziehen sich auf die Website eines japanischen Anbieters aus Sapporo
(, nach shops suchen anhand des shopnamens "na-
paJapan", besucht am 4. Februar 2014). Die Tatsache, dass das Produkt
über das Internet aus Japan in die Schweiz bestellt werden könnte, reicht
jedoch nicht aus, um einen Markengebrauch in der Schweiz glaubhaft zu
B-3547/2013
Seite 11
machen, insbesondere als auch hier der Zeitpunkt des Besuchs der Web-
site am 20. Juni 2013 ausserhalb des relevanten Zeitfensters liegt. Der
Markengebrauch in der Schweiz kann damit nicht glaubhaft gemacht
werden.
5.4 Der Reisebericht "Die Kirschblütenfee in Japan" weist lediglich eine
Textpassage auf, dass "Koara no machi Bären (also die zum Essen)" in
Japan erhältlich seien. Eine Aussage über den Markengebrauch in der
Schweiz fehlt.
5.5 Die Auszüge aus den Foren "" und ""
sowie von "" weisen keinerlei Bezüge zum vorliegenden Ver-
fahren auf. Die Website "" erwähnt nur, dass es in Zürich ein
Take-Away namens "YumiHana" gebe, in dem Koala-Kekse verkauft wür-
den. Ob es diejenigen der Beschwerdeführerin oder diejenigen der Be-
schwerdegegnerin sind, ist aus dieser vagen Aussage jedoch nicht er-
sichtlich.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorliegenden Belege
keine Angaben über den rechtserhaltenden Markengebrauch der Wider-
spruchsmarke im relevanten Zeitraum in der Schweiz enthalten. Damit ist
die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64
Abs. 1 VwVG).
6.2 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschla-
gen (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre
und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren,
wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich von einem Streit-
wert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– auszugehen ist
(BGE 133 III 492 E. 3.3 Turbinenfuss [3D] mit Hinweisen; Urteil des Bun-
desgerichts 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 1 we make ideas work mit
Hinweis). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren
B-3547/2013
Seite 12
auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten insgesamt
auf Fr. 4'000.– festzulegen.
6.3 Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine angemes-
sene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 VGKE). Das Gericht setzt diese aufgrund der eingereichten
Kostennote der Beschwerdegegnerin fest (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VGKE).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat keine Kostennote ein-
gereicht. In Würdigung der Aktenlage erscheint eine Parteientschädigung
von Fr. 1'400.– (exkl. MWSt) für das Beschwerdeverfahren angemessen.
6.4 Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im In-
land gegen Entgelt erbracht werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [Mehrwertsteuerge-
setz, MWSTG, SR 641.20]). Aufgrund des Sitzes der Beschwerdeführerin
im Ausland ist davon auszugehen, dass die massgebende Dienstleistung
nicht im Inland erbracht wurde (vgl. Art. 8 Abs. 1 MWSTG; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 8.5
Gallo/Gallay [fig.], B-1760/2012 vom 11. März 2013 E. 10.2 Zurcal/Zorca-
la).
7.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen
(Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Es ist daher mit seiner Eröffnung rechtskräftig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss entnommen.
B-3547/2013
Seite 13
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschä-
digung für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Höhe von
Fr. 1'400.– (exkl. MWST) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeila-
gen zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Widerspruchsverfahren Nr. 10505; Einschrei-
ben; Beilagen: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Beat Lenel
Versand: 3. April 2014