Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-3550/2009
Urteil vom 26. Mai 2011
Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Bernard Maitre, Richter Philippe Weissenberger,
Richter David Aschmann, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiberin Beatrice Brügger.
Parteien L.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Eugen Marbach, Fuhrer
Marbach & Partner, Konsumstrasse 16 A, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Markeneintragungsgesuch Nr. 55065/2008 FARMER.
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Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 18. April 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin die
Vorinstanz um Schutz für die Wortmarke Nr. 55065/2008 FARMER.
Dieser wurde für die folgenden Waren der Klassen 32 und 33 beantragt:
"32: Biere; Mineralwasser und kohlensäurehaltige Wasser und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.
33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)."
B.
Am 14. Juli 2008 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, das
Zeichen gehöre, mit Ausnahme für "Biere, Mineralwasser und
kohlensäurehaltige Wässer" in der Klasse 32, zum Gemeingut und könne
nicht zum Markenschutz zugelassen werden. Zudem sei das Zeichen
freihaltebedürftig. Es werde mit der Bedeutung "Landwirt" verstanden. Da
Produkte direkt bei einem landwirtschaftlichen Betrieb bezogen werden
könnten, stelle das Zeichen für diese eine rein sachliche Angabe dar und
es fehle ihm am Herkunftsnachweis. Zudem müsse es auch andern
Landwirten möglich bleiben, darauf hinzuweisen, dass sie die
zurückgewiesenen Waren herstellten.
C.
Die Beschwerdeführerin bestritt dies mit Schreiben vom 15. September
2008. Sie reichte, um eine grössere Differenzierung zwischen den
Produkten vornehmen zu können, das folgende, in Sinne einer
Detaillierung spezifizierte, neue Warenverzeichnis ein:
"32: Biere, Mineralwasser und kohlensäurehaltige Wasser und andere
alkoholfreie Getränke, namentlich Energy-Drinks, isotonische Getränke
und Eistee, Fruchtgetränke, insbesondere Orangen- und Grapefruitsaft,
Süssmost, Traubensaft und Multivitamin-Fruchtgetränke, Gemüsesäfte,
Brausepulver zur Zubereitung von Getränken.
33: Wein, teilweise vergorener Traubenmost, Sauser, teilweise
vergorener Traubensaft, weinhaltige Getränke, Obst- und Fruchtwein,
Kernobstsaft im Gärstadium, Getränke aus Obst- und Fruchtwein,
Honigwein, Branntwein, Weinbrand, Bierbrand, Hefebrand,
Getreidebrand, Whiskey, Obstbrand, Obstspirituosen, Brand aus
Apfelwein, Brand aus Birnenwein, Brand aus Obstwein, Obstweinbrand,
Rum, Kartoffelbrand, Wodka, Gin, Enzian, Kräuterbrand, Kümmel,
Aquavit."
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D.
Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 an der
Zurückweisung für einen Teil der Waren fest.
E.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 29. Januar 2009 die Teilung des
Gesuchs, die Eintragung der Marke für die nicht beanstandeten und den
Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung bezüglich der anderen
Waren.
F.
Mit Verfügung vom 29. April 2009 wies die Vorinstanz das
Markeneintragungsgesuch für die nach der Teilung verbliebenen Waren
zurück, nämlich für:
"32: Alkoholfreie Getränke (ausgenommen Mineralwasser und
kohlensäurehaltige Wässer), namentlich isotonische Getränke und
Eistee, Fruchtgetränke, insbesondere Orangen- und Grapefruitsaft,
Süssmost, Traubensaft und Multivitamin-Fruchtgetränke, Gemüsesäfte.
33: Wein, teilweise vergorener Traubenmost, Sauser, teilweise
vergorener Traubensaft, weinhaltige Getränke, Obst- und Fruchtwein,
Kernobstsaft im Gärstadium, Getränke aus Obst- und Fruchtwein,
Honigwein, Branntwein, Weinbrand, Hefebrand, Getreidebrand,
Obstbrand, Obstspirituosen, Brand aus Apfelwein, Brand aus
Birnenwein, Brand aus Obstwein, Obstweinbrand, Kartoffelbrand,
Enzian, Kräuterbrand, Kümmel, Aquavit".
G.
Zur Begründung führte sie aus, das Zeichen bestehe aus dem englischen
Substantiv "farmer", welches als Lehnwort Eingang in die deutsche
Sprache gefunden habe. Dass Produkte direkt bei einem
landwirtschaftlichen Betrieb bezogen werden könnten, stelle Teil der
allgemeinen Lebenserfahrung dar. Ein Hinweis auf den Verkaufsort von
Waren stelle jedoch Gemeingut dar (mit Verweis auf RKGE, in: sic! 2005
S. 653 Marché). Vor allem Fruchtsäfte, Sirupe und Schnäpse könnten
direkt beim Bauernhof bezogen werden. Auch Wein werde von Bauern
angeboten. Da die Umschreibung des Anbieters von Dienstleistungen
zum Gemeingut zähle (unter Verweis auf den Entscheid des
Bundesgerichts 4A.370/2008 vom 1. Dezember 2008 Post), gehöre
analog auch die Bezeichnung des Herstellers von Waren zum
Gemeingut. Als rein sachliche Angabe bezüglich der zurückgewiesenen
Waren fehle es dem Zeichen FARMER am notwendigen betrieblichen
Herkunftsnachweis. Zudem müsse es auch anderen Landwirten möglich
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sein, darauf hinzuweisen, dass sie entsprechende Waren herstellen oder
diese bei ihnen erworben werden können. Das Zeichen sei deshalb für
die entsprechenden Waren auch freihaltebedürftig. Eine Durchsetzung
der Marke könne nicht nachgewiesen werden.
H.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 2. Juni 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte die
Aufhebung der Verfügung, soweit Waren der Klasse 32 zurückgewiesen
worden seien, und die Eintragung sämtlicher in Klasse 32 beanspruchter
Produkte. Eventualiter sei die Streitsache bezüglich Süssmost und
Traubensaft zur Überprüfung der Verkehrsdurchsetzung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin machte im
Wesentlichen geltend, da die Waren der Klasse 33 für sie von
wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung seien, konzentriere sie sich,
ohne die Begründung der Rückweisung als richtig anzuerkennen, auf die
Produkte der Klasse 32. Unbestritten sei, dass "farmer" der englische
Begriff für "Landwirt" sei, dieser zum Grundwortschatz gehöre und in der
Schweiz von breitesten Bevölkerungskreisen verstanden werde. Ob es
sich um ein deutsches Lehnwort handle, sei nicht von Bedeutung. Die
Marke sei entsprechend der wirtschaftlichen Realität zu beurteilen. Die
Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass von den strittigen Produkten
nur ein kleiner Teil von Schweizer Bauern selbst produziert werde.
Süssmost und Traubensaft würden hingegen von Obst produzierenden
Bauern auch selbst hergestellt. Der Bauer, der diese selbst vermarkte,
kommuniziere dies aber kaum unter einem englischen Begriff, da er die
Marktnähe und Heimatverbundenheit betonen wolle. Hinzu komme, dass
die Bezeichnung FARMER sich im Verkehr als Marke für Fruchtgetränke
der Beschwerdeführerin durchgesetzt habe. Grundsätzlich bestritt die
Beschwerdeführerin, dass das Zeichen beschreibend sei oder an ihm ein
Freihaltebedürfnis bestehe, beantragte aber, dass, falls an der
Schutzfähigkeit der Marke für Süssmost und Traubensaft gezweifelt
werde, die Frage der Verkehrsdurchsetzung der Marke für diese Produkte
zu prüfen sei.
I.
Im Rahmen der Vernehmlassung zog die Vorinstanz mit Verfügung vom
15. September 2009 die Verfügung vom 29. April 2009 in
Wiedererwägung und widerrief diese bezüglich der Waren "isotonische
Getränke" der Klasse 32, welchen der beantragte Schutz gewährt wurde.
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Für die übrigen Waren der Klasse 32 wurde der Markenschutz im Umfang
der Verfügung vom 29. April 2009 weiterhin verweigert.
J.
Mit Vernehmlassung vom 17. September 2009 hielt die Vorinstanz an der
Abweisung der Beschwerde fest, soweit diese nicht - in Folge der
wiedererwägungsweisen Schutzgewährung für isotonische Getränke -
gegenstandslos geworden sei. Sie machte geltend, das Zeichen werde
als verständliche und beschreibende Angabe bezüglich des Anbieters
bzw. Herstellers sowie des Verkaufsorts der noch strittigen Waren der
Klasse 32 wahrgenommen. Es verfüge deshalb nicht über die notwendige
Unterscheidungskraft und sei aufgrund von Art. 2 Bst. a MschG vom
Markenschutz auszuschliessen. Da sich das Zeichen auf eine
beschreibende Angabe beschränke, sei es zudem freihaltebedürftig.
K.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2011 verwies die Beschwerdeführerin auf die
Eintragung der CH-Marke Nr. 606 409 FARMER'S SNACK für die
gesamte Klasse 32. Sie führte aus, zwar handle es sich nicht um eine
Wortmarke. Die blosse Integration in ein Dreieck, ein elementares
grafisches Zeichen, sei aber eine zu schwache Gestaltung, als dass eine
abweichende Beurteilung Sinn mache. Auch damit relativiere sich der
Standpunkt der Vorinstanz.
L.
Die Vorinstanz hielt mit Stellungnahme vom 23. Januar 2011 an ihrem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie erklärte, es handle sich
bei der ins Verfahren eingebrachten Marke um eine Wort-/Bildmarke mit
dem Farbanspruch Pink, Gelb, Schwarz. Sie enthalte auch nicht das Wort
"Farmer" sondern die Wortkombination "Farmer's Snack". "Snack" sei ein
aus dem Englischen stammendes Lehnwort mit der Bedeutung "kleiner
Imbiss", "Kleinigkeit zu essen". Dieses Wort und damit die
Wortkombination "Farmer's Snack" sei für Getränke der Klasse 32 vom
Wortsinn her offensichtlich nicht mit dem Wort "Farmer" im Alleingang
vergleichbar. Damit würden die vorgebrachten Argumente keinesfalls
relativiert.
M.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie
rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 6
N.
Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wurde
stillschweigend verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen
zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als
Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist
daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -
form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
1.2. Die Vorinstanz gewährte mit Verfügung vom 15. September 2009
den "isotonischen Getränken" der Klasse 32 den beantragten Schutz.
Diesbezüglich ist die Beschwerde gegenstandslos geworden.
1.3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
2.1. Nach der Legaldefinition ist die Marke ein Zeichen, das geeignet ist,
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (Art. 1 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes
vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]).
2.2. Die Marke hat eine Unterscheidungs-, eine Herkunfts- und allenfalls
weitere tatsächliche Funktionen (MICHAEL NOTH/FLORENT TOUVENIN, in:
Michael Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.],
Markenschutzgesetz [MschG], Bern 2009, Art. 1, N. 26 ff.).
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Seite 7
2.3. Als "Herkunftsfunktion" der Marke wird seit den Anfängen ihre
wichtigste wirtschaftliche Funktion für den Wirtschaftsverkehr bezeichnet.
Jede Marke sollte ursprünglich der "Feststellung der Herkunft
gewerblicher und landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Waren" dienen
(Art. 1 Ziff. 2 des aMSchG – des Bundesgesetzes betreffend den Schutz
der Fabrik- und Handelsmarken […] vom 26. September 1890 [AS 12, 1
ff.]), und auch heute wird diese Hauptbedingung noch ihre
"Herkunftsfunktion" genannt, obwohl sie nun etwas abgeschwächt lautet,
die Marke müsse eine "ungestörte abstrakte Zuordnungsmöglichkeit zu
einer anonymen Quelle bzw. als Mittel der abstrakten
Ursprungsidentifikation" leisten (NOTH/THOUVENIN, a.a.O., Art. 1, N. 34,
vgl. zur der Entwicklung und den verschiedenen Definitionen: N. 33 ff.).
2.4. Nach Art. 2 Bst. a MSchG sind Zeichen, die zum Gemeingut
gehören, vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im
Verkehr durchgesetzt haben.
2.5. Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den
Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, denen die
für die Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des
Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B-4848/2009 vom 14. April 2010 E. 2.2
Trendline/Comfortline, B-1759/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2 Pirates of
the Caribbean, mit Hinweisen; Eidgenössische Rekurskommission für
geistiges Eigentum [RKGE] vom 17. Februar 2003, in: Zeitschrift für
Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2003 S. 495
E. 2 Royal Comfort; EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: Roland von
Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Basel 2009, N. 247; CHRISTOPH WILLI,
Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht
unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen
Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 34).
Zu den Zeichen mit fehlender Unterscheidungskraft zählen u.a.
Sachbezeichnungen sowie Hinweise auf Eigenschaften wie die
Beschaffenheit, die Bestimmung, den Verwendungszweck, die Zeit der
Erzeugung oder die Wirkungsweise der Waren oder Dienstleistungen, für
welche das Zeichen hinterlegt wurde (BGE 128 III 447 E. 1.5 Première,
BGE 127 III 160 E. 2b.aa Securitas; RKGE vom 17. Februar 2003, in: sic!
2003 S. 495 E. 2 Royal Comfort mit Verweis auf das Urteil des
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Bundesgerichts 4A.7/1977 vom 23. März 1998 Avantgarde, publ. in: sic!
1998 S. 397).
Marken, die sich in der Bezeichnung einer generischen Herkunft der
Ware erschöpften, hat die Praxis stets umfassend als Gemeingut
qualifiziert, und zwar ohne Differenzierung aufgrund der Verkaufs- oder
Kaufsabsicht, der Warenqualität, der Rückverfolgbarkeit oder der
Häufigkeit am Markt (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgericht B-
2125/2008 vom 15. Mai 2009 Total Trader für Wertschriften, B-7445/2008
vom 7. August 2007 Webautor für wissenschaftliche und technologische
Dienstleistungen, RKGE vom 14. Oktober 2004, in: sic! 2005, S. 131
Marché für Restaurant-Verpflegung, RKGE vom 23. Juni 1999, in: sic!
1999, S. 643 Swiss Military für Uhren). Grundlegend für den Ausschluss
vom Markenschutz ist, dass die von der Herkunftsfunktion erfasste
"betriebliche Herkunft" abgegrenzt werden muss von Bezeichnungen, die
ausschliesslich eine generische oder - hier nicht zur Diskussion stehende
- geografische Herkunft zum Ausdruck bringen.
Als Gemeingut schutzunfähig sind auch Zeichen, die sich in allgemeinen
Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen erschöpfen
(BGE 120 III 225 E. 5.1 Masterpiece, Urteil des Bundesgerichts
4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 4.3 we make ideas work).
2.6. Der Umstand, dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder
Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder
Dienstleistungen hindeuten, macht ein Zeichen nicht schon zum
Gemeingut. Der gedankliche Zusammenhang mit den Waren oder
Dienstleistungen muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende
Charakter der Marke für einen wesentlichen Teil der schweizerischen
Markenadressaten ohne Zuhilfenahme der Fantasie zu erkennen ist
(BGE 128 III 447 E. 1.5 Première, BGE 127 III 160 E. 2b.aa Securitas,
Urteil des Bundesgerichts 4A.265/2007 vom 26. September 2007 E. 2.1
American Beauty).
2.7. Zu berücksichtigen ist ferner, dass ein Zeichen für den gesamten
Oberbegriff unzulässig ist, wenn es dies für bestimmte Produkte, die
unter den Oberbegriff fallen, ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-3189/2008 vom 14. Januar 2010 E. 5.2 Terroir, B-2125/2008 vom
15. Mai 2009 E. 5.2.1 Total Trader, B-1878/2007 vom 15. Februar 2008
E. 2 Teddybär; RKGE vom 30. April 1998, in: sic! 1998 S. 477 E. 2c
Sourcesafe).
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2.8. Setzt sich die Marke aus Wörtern einer anderen als einer
schweizerischen Landessprache zusammen, so ist auf die
Sprachkenntnisse der angesprochenen schweizerischen Verkehrskreise
abzustellen. Die englische Sprache ist dem schweizerischen
Durchschnittsverbraucher zumindest in den Grundzügen vertraut, so dass
nicht nur einfache Wörter mit leicht verständlichem Sinngehalt, sondern
auch komplexe Aussagen verstanden werden (WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 17).
Englische Begriffe müssen mit anderen Worten berücksichtigt werden,
sofern sie einem wesentlichen Teil der Bevölkerung unseres Landes
bekannt sind (BGE 129 III 225 E. 5.1 Masterpiece; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-8186/2008 vom 23. Februar 2010 E. 3
Babyrub, mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung; vgl. ferner die
Übersicht über die Rechtsprechung bei: David ASCHMANN, in: Michael
Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz
[MschG], Bern 2009, Art. 2 lit. a, N. 112 f.).
2.9. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke ist aus Sicht
der angesprochenen Abnehmerkreise der Waren und Dienstleistungen
vorzunehmen (BGE 129 III 225 E. 5.1 Masterpiece, BGE 128 III 447
E. 1.6 Première, BGE 116 II 609 E. 2c Fioretto).
3.
3.1. Das strittige Zeichen besteht aus dem Begriff FARMER und ist
hinterlegt für alkoholfreie Getränke, mit Ausnahme von Mineralwasser
und kohlensäurehaltigen Wässer. Es richtet sich somit neben
Fachhändlern vor allem an Durchschnittskonsumenten.
3.2. Zu prüfen ist ausschliesslich das konkret vorgelegte Zeichen (EUGEN
MARBACH, a.a.O., N 204). In der Regel werden Tatsachen aus dem
persönlichen Umfeld der die Marke anmeldenden oder innehabenden
Person nicht in die Beurteilung mit einbezogen, es sei denn, der
Sinngehalt könne aufgrund einer faktischen Alleinstellung dieser Person
auch in Zukunft nur mit dieser in Verbindung gebracht werden
(ASCHMANN, a.a.O., N. 41, mit Hinweisen). Eine solche Alleinstellung liegt
hier nicht vor. Die Tatsache, dass der Markenschutz von einer historisch
als Selbsthilfeorganisation der örtlichen Bauern konzipierten
Genossenschaft (vgl. Beschwerdeschrift vom 2. Juni 2009, Ziff. III.1)
beantragt wird, ist deshalb hier nicht von Bedeutung.
3.3.
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3.3.1. "Farmer" ist ein Wort aus der englischen Sprache, das
insbesondere übersetzt wird mit "(Gross-)Bauer, Landwirt", aber auch mit
dem Begriff "Farmer" (vgl. LANGENSCHEIDT HANDWÖRTERBUCH ENGLISCH,
Berlin/München/Wien/Zürich/New York 2005). Wie bereits diese
Übersetzung zeigt, aber auch der Eintrag im Duden bestätigt, wird das
Wort auch als "deutsches" Wort gebraucht (vgl. DUDEN, Die deutsche
Rechtschreibung, Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich, 2006, und Das
Synonymwörterbuch, 4. Aufl. Mannheim 2007 [CD-ROM]). Im
Französischen wird "farmer" unter anderem mit "agriculteur, cultivateur,
fermier, paysan" übersetzt (WordR > English – French, look
up: farmer). Dabei ist "farmer" dem Begriff "fermier" sehr ähnlich (vgl.
dazu die Herkunft des englischen Worts "farmer", mit dem engen Bezug
zur lateinischen und französischen Sprache: >
search: farmer, sowie die Herkunft des Wortes "Farm": DUDEN, Deutsches
Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 [CD-ROM]).
Als in der deutschen Sprache auch verwendetes Wort bzw. aufgrund
seiner Ähnlichkeit mit dem französischen "fermier" und zudem als
Substantiv, das dem Grundwortschatz zugerechnet werden kann, kann
der Begriff "farmer" als dem schweizerischen Durchschnittskonsumenten
bekannt vorausgesetzt werden. Dies wird im Übrigen auch nicht
bestritten.
3.3.2. "Farmer" ist ebenfalls ein Name, als solcher aber in der Schweiz
nicht allzu weit verbreitet (vgl. und :
ungefähr 200 Treffer im März 2011 bezüglich Personen- und
Geschäftsadressen), so dass dieses Verständnis des Worts von
untergeordneter Bedeutung sein dürfte.
3.4.
3.4.1. Der Begriff "Farmer" - wenn er nicht in seiner Funktion als Name
gebraucht wird - beschreibt den Landwirt, Bauern (vgl. DUDEN,
Synonymwörterbuch, a.a.O.), allenfalls verstanden als solcher aus dem
englischsprachigen Raum (wie USA, Kanada, Australien). Auf eine
Assoziation mit dem angelsächsischen Raum weist das
Universalwörterbuch des Duden, wenn der "Farmer" als Besitzer einer
"Farm" und diese wiederum insbesondere als "grösserer
landwirtschaftlicher Betrieb (in angelsächsischen Ländern)" bezeichnet
wird (DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, a.a.O.).
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3.4.2. Der Landwirt ist derjenige, der Landwirtschaft betreibt. Die
Landwirtschaft befasst sich mit der Nutzung des Bodens, insb. durch
Ackerbau und Viehzucht (vgl. GABLER WIRTSCHAFTSLEXIKON, 13. Aufl.,
Wiesbaden 1993, Stichwort "Landwirtschaft"). Im Rahmen von
Diversifikationsmassnahmen hat unter anderem auch der Direktverkauf,
die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten
durch landwirtschaftliche Betriebe an Bedeutung gewonnen (vgl.
Vielfältiges Unternehmertum in der Landwirtschaft – Situationsbericht
2007 des Schweizerischen Bauernverbands, S. 33, 40, 45
[, zu finden unter der Suchfunktion]). Dies
bedeutet, dass der Landwirt seine Produkte, unter Umständen nach einer
Verarbeitung, selbst an einem Stand oder in einem Hofladen, d.h. einem
direkt dem landwirtschaftlichen Betrieb angeschlossenen Laden, verkauft,
allenfalls ergänzt durch zugekaufte Waren.
3.5.
3.5.1. Vorliegend wird der Markenschutz für Waren der Klasse 32
beantragt, und zwar für "alkoholfreie Getränke (ausgenommen
Mineralwasser und kohlensäurehaltige Wässer)". Diese werden präzisiert
als "namentlich Eistee, Fruchtgetränke, insbesondere Orangen- und
Grapefruitsaft, Süssmost, Traubensaft und Multivitamin-Fruchtgetränke,
Gemüsesäfte". Die Präzisierung erfolgt in nicht abschliessender Weise
("namentlich"). Somit ist nicht ausgeschlossen, dass das Zeichen auch für
andere Getränke verwendet werden könnte. Damit sind eine Vielzahl von
Produkten angesprochen. So nennt die Verordnung des EDI über
alkoholfreie Getränke […] vom 23. November 2005 (SR 817.022.111)
unter dem Begriff der alkoholfreien Getränke, neben anderen Fruchtsaft,
Fruchtnektar, Sirup, Fruchtsirup und Ahornsirup, Tafelgetränk mit
Fruchtsaft, Limonade, Tafelgetränk mit Milch, mit Molke, mit Buttermilch,
mit Milchserum oder mit anderen Milchprodukten, Gemüsesaft, Tee,
Sojadrink und Getreidedrink sowie Kaffee (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung
des EDI über alkoholfreie Getränke).
3.5.2. In Bezug auf Getränke ist das Merkmal der Herkunft (meist der
Rohstoffe) im Allgemeinen - von synthetischen Getränken abgesehen -
von wesentlicher Bedeutung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-3189/2008 vom 14. Januar 2010 E. 4.5 Terroir (fig.), mit Hinweisen).
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Seite 12
3.5.3. Wie oben dargelegt, gibt es sehr viele Arten von Getränken. Zu
deren Herstellung werden unterschiedliche Zutaten verwendet. Natürliche
Rohstoffe haben nicht bei allen diesen Getränken die gleich grosse
Bedeutung. Bei einigen stellen sie jedoch das hauptsächliche Verkaufs-
oder Konsumationsargument dar, so insbesondere Früchte und Gemüse
in den entsprechenden Säften. Produziert werden diese Rohstoffe vom
Bauern.
Das Zeichen FARMER, verstanden als "Bauer", auf Getränken stellt somit
nicht einen Hinweis auf ein Unternehmen dar, sondern beschreibt die
Herkunft der verwendeten massgeblichen Zutaten ("vom Farmer"). Es
genügt, dass diese Herkunft aus der Sicht der Konsumenten assoziiert
wird, damit dem Wort ein beschreibender Gehalt zukommt.
Nicht von Bedeutung ist dabei, wo diese Waren verkauft oder produziert
werden. So ist es insbesondere nicht ausschlaggebend, ob die
beanspruchten Waren vom Bauern hergestellt oder - z.B. im Hofladen -
verkauft werden (könnten). Wie oben dargelegt, ist im Weiteren ein
Zeichen für den gesamten Oberbegriff unzulässig, auch wenn es dies nur
für bestimmte Produkte ist.
3.6. Es gibt für Getränke kein besonderes Merkmal, sei es bezüglich
Geschmack, Qualität oder Herstellungsart, das sich ausschliesslich und
in allgemeiner Weise auf von Bauern hergestellte oder verkaufte
Getränke bezieht und nur für diese charakteristisch ist. Das Zeichen
FARMER, als "Bauer" verstanden, kann jedoch beim Konsumenten
gewisse - vielleicht unrichtige - Erwartungen wecken, in dem Sinne, dass
es sich um Produkte handelt, die vom Bauern hergestellt werden und
deshalb natürlicher bzw. weniger verarbeitet und mit weniger
Zusatzstoffen versehen sind. Die Marke FARMER kann deshalb auch als
versteckt anpreisender Qualitätshinweis aufgefasst werden.
3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Zeichen FARMER für
die beanspruchten Waren beschreibend und somit nicht
unterscheidungskräftig ist. Es ist folglich dem Gemeingut im Sinne von
Art. 2 Bst. a MSchG zuzurechnen.
3.8. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe die
CH-Marke Nr. 606 409 FARMER'S SNACK für die gleichen Waren
eingetragen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei dieser
Marke um eine Wort/Bild-Marke mit einem bestimmten Farbanspruch
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handelt. Zudem ist - wie dies die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom
23. Januar 2011 zu Recht feststellt - die Wortkombination "Farmer's
Snack" im Zusammenhang mit den beanspruchten Getränken nicht
vergleichbar mit dem hier zur Diskussion stehenden Zeichen FARMER.
Es erübrigt sich deshalb, weiter auf die Frage der Gleichbehandlung
einzugehen.
4.
Die Beschwerdeführerin stellt den Eventualantrag, die Sache sei
bezüglich Süssmost und Traubensaft zur Überprüfung der
Verkehrsdurchsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.1.
4.1.1. Zeichen, die Gemeingut sind, können grundsätzlich nach Art. 2
Bst. a MSchG mittels Durchsetzung im Verkehr Kennzeichnungskraft und
markenrechtlichen Schutz erlangen, soweit im Einzelfall nicht ein
absolutes Freihaltebedürfnis besteht (BGE 134 III 314 E. 2.3.2 M/M-joy).
4.1.2. Von einem absoluten Freihaltebedürfnis, das eine Durchsetzung
als Marke in jedem Fall ausschliesst, darf nur ausgegangen werden,
wenn der Verkehr auf die Verwendung des Zeichens angewiesen ist,
wobei diese Bedingung nicht allgemein, sondern im Hinblick auf die
Waren oder Dienstleistungen zu prüfen ist, für die das Zeichen bestimmt
ist (BGE 134 III 314 E. 2.3.3 M/M-joy, BGE 131 III 121 E. 4.4 Smarties,
Urteil des Bundesgerichts 4A.370/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 5.1
Post).
4.1.3. Zum Zeichen FARMER bestehen gleichwertige Alternativen. Es
sind dies insbesondere die entsprechenden Wörter in den
Landessprachen. Hinzu kommt, dass es dem einzelnen Bauern immer
noch möglich ist, das Zeichen FARMER kombiniert mit einem
individualisierenden Hinweis zu verwenden. So ist es vor allem beim
Direktverkauf üblich, eine ganz konkret auf den bestimmten Bauern oder
Hofladen verweisende Bezeichnung zu wählen. Folglich kann nicht von
B-3550/2009
Seite 14
einem absoluten Freihaltebedürfnis am Zeichen FARMER ausgegangen
werden und dieses ist eintragungsfähig, wenn es sich im Verkehr als
Marke durchgesetzt hat.
4.2.
4.2.1. Ein Kennzeichen hat sich im Verkehr durchgesetzt, wenn es von
einem erheblichen Teil der Adressaten im Wirtschaftsverkehr als Hinweis
auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird, ohne dass die
namentliche Kenntnis dieses Unternehmens erforderlich wäre (BGE 130
III 328 E. 3.1 Swatch, BGE 128 III 441 E. 1.2 Appenzeller, Urteil des
Bundesgerichts 4A.370/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 6.2 Post, je mit
Hinweisen).
Wer sich auf die Verkehrsdurchsetzung einer Marke beruft, hat dies zu
belegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3269/2009 vom
25. März 2011 E. 7.1 Grand Casino Luzern, mit weiteren Hinweisen). Die
Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens kann aus Tatsachen abgeleitet
werden, die erfahrungsgemäss einen Rückschluss auf die Wahrnehmung
des Zeichens durch das Publikum erlauben. Dazu gehören etwa
langjährige bedeutsame Umsätze, die unter einem Zeichen getätigt
worden sind, oder intensive Werbeanstrengungen. Möglich ist aber auch
der direkte Nachweis durch eine repräsentative Befragung des
massgebenden Publikums (BGE 141 III 121 E. 6 Smarties, BGE 130 III
328 E. 3.1 Swatch, Urteil des Bundesgerichts 4A.370/2008 vom 1.
Dezember 2008 E. 6.2 Post, je mit Hinweisen). Grundsätzlich sind Belege
betreffend die ganze Schweiz einzureichen; eine bloss lokale
Durchsetzung genügt nicht (BGE 128 III 441 E. 1.2 Appenzeller, BGE 127
III 33 E. 2 Brico). Die Anforderungen sind umso höher, je banaler,
schwächer oder freihaltebedürftiger das Zeichen ist (BGE 134 III 314 E.
2.3.5 M/M-joy, BGE131 III 121 E. 7.4 Smarties, BGE 130 III 328 E. 3.4
Swatch, BGE 117 II 321 E. 3a Valser). In zeitlicher Hinsicht erwartet die
Vorinstanz für das Glaubhaftmachen der Verkehrsdurchsetzung einer
Marke in der Regel einen belegbaren Markengebrauch während zehn
Jahren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-788/2007 vom 1. April
2008 E.8 traveltip Das Magazin für Ferien [fig.]). In besonderen Fällen
kann auch eine kürzere Gebrauchsperiode genügen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B-788/2007 vom 1. April 2008 E. 8 traveltip
Das Magazin für Ferien [fig.] und B-7461/2006 vom 16. März 2007 E. 5.
Yeni Raki/Yeni Efe).
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Seite 15
4.3.
4.3.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Verkehrsdurchsetzung
mittels der eingereichten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht werden
kann. Die Beschwerdeführerin habe Kopien von Sortimentskatalogen aus
den Jahren 2005 bis 2008 eingereicht. Daraus sei die Verwendung des
Zeichens FARMER für Ice-Tea, Süssmost und Orangensaft in den Jahren
2005 bis 2007 ersichtlich. Auf den Prospekten der Jahre 2006 und 2007
sei der Gebrauch der Marke auch für Multivitaminsäfte belegt. Zudem
zeige das Deckblatt des Katalogs für das Jahr 2007 auch die Benutzung
für Mineralwasser und Energy-Drinks. Weitere Unterlagen seien nicht
eingereicht worden.
4.3.2. In diesen Unterlagen wird die Wortmarke mit einem ovalen
grafischen Element verwendet. Die Vorinstanz erklärt, dies stelle eine
klare Abweichung von der hinterlegten Wortmarke dar. Sie schliesst
daraus, dass, da keine Unterlagen eingereicht worden seien, aus
welchen der Gebrauch als Wortmarke ersichtlich sei, die
Glaubhaftmachung der Durchsetzung der Wortmarke FARMER bereits
aus diesem Grund nicht dargelegt sei.
4.3.3. Auf allfälligen Durchsetzungsbelegen muss insbesondere
ersichtlich sein, dass die Marke auf dem Markt als solchem und so in
Erscheinung getreten ist, wie sie auch geschützt werden soll (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B-958/2007 vom 9. Juni 2008 E. 7.3.1 Post,
mit weiteren Hinweisen, B-7405/2006 vom 21. September 2007 E. 6.9.1
Mobility, mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 1979
E. 4 Diagonal, publ. in: PMMBl 1980 S. 10).
Beim zur Diskussion stehenden Zeichen handelt es sich um eine
Wortmarke. Eine Wortmarke kann - ausser im mündlichen Gebrauch -
nicht ohne eine gewisse grafische Gestaltung verwendet werden. Die
Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass eine solche
Gestaltung sehr unterschiedlich sein kann.
So schliesst sie die Verkehrsdurchsetzung einer Wortmarke aus, wenn
diese im Zusammenhang mit anderen unterscheidungskräftigen
Elementen gebraucht wird (BGE 130 III 328 Swatch; Urteil des
Bundesverwaltungsgericht B-958/2007 vom 9. Juni 2008 E. 7.3.1 Post,
mit Hinweis insb. auf Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 1979
Diagonal, publ. in PMMBl 1980 S. 10; RKGE vom 14. Oktober 2004, in
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sic! 2005 S. 653 E. 8 Marché).
Anders ist der Fall, wenn ein prägnantes Wort sich trotz der übrigen
Markengestaltung unabhängig von diesen Elementen durchsetzt.
Massgebend für die Verkehrsdurchsetzung als Wortmarke ist hier, dass
der kennzeichnungskräftige Kern der Marke, der das markenspezifische
Gesamtbild prägt, unverändert geblieben ist, d. h. dass den
hinzugefügten Bestandteilen keine eigene kennzeichnende Wirkung
zukommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7439/2006 vom 6.
Juli 2007 E. 4.1 Kinder/Kinder Party [fig.]). Mögliche Indizien hierfür
wären beispielsweise ein grosser Beitrag des Wortelements und ein
geringer Beitrag des grafischen Elements zur Unterscheidungskraft, eine
höhere Gebrauchsintensität, Indizien für mündlichen Gebrauch in der
Werbung (TV, Radio), eine breite geografische Streuung.
Bei den eingereichten Beweismitteln steht eine prägnante Wirkung des
Wortes FARMER der übrigen banalen Markengestaltung gegenüber. Die
Beschwerdeführerin bemängelt deshalb zu Recht, dass die Vorinstanz
diesen Beweismitteln ohne weitere Prüfung die Beweiskraft
abgesprochen hat.
Es erübrigt sich jedoch, wie aus den folgenden Ausführungen hervorgeht,
die Sache deswegen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.3.4. Die Vorinstanz beruft sich nämlich auch darauf, dass der Nachweis
des Gebrauchs der Marke ungenügend sei. So sei den Unterlagen kein
Gebrauch in der französisch und italienisch sprechenden Schweiz zu
entnehmen. Zudem fehlten Hinweise auf den Umfang der Verwendung.
Weiter zeigten die Belege nur den Gebrauch für vier Jahre. Die Dauer
des Gebrauchs könne unter Umständen kürzer als die in der Regel
geforderten 10 Jahre sein, doch müsste in solchen Fällen mit den
eingereichten Belegen eine intensive Bewerbung des Marktes aufgezeigt
werden. Dies sei vorliegend nicht dargetan worden.
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie diese Beweise als ungenügend
betrachtet. Es handelt sich hier erstens um eine originär sehr schwache
Marke, die erhöhter Verkehrsgeltung bedarf. Zweitens reichte die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. September 2008 lediglich vier
Prospekte (1/05, 1/06. 1.07, 1.08) ein. Dargelegt wurde damit nur, dass
die Marke während vier Jahren (2005-2008) auf Getränken im
Warensortiment erschienen ist. Es wurden aber insbesondere weder
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Umsatzzahlen noch die geografische Gebrauchsbreite belegt.
Die Vorinstanz bemängelte bereits in ihrer Stellungnahme vom
15. Dezember 2008 das Fehlen eines Hinweises auf den Umfang der
Verwendung und eines Nachweises des Gebrauchs in der französisch
und italienisch sprechenden Schweiz sowie die kurze Dauer des
nachgewiesenen Gebrauchs, ohne dass eine intensive Bewerbung des
Marktes aufgezeigt werde. Die Beschwerdeführerin hätte demzufolge
bereits im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit gehabt, weitere
Beweise einzureichen.
Im Beschwerdeverfahren geht die Beschwerdeführerin vor allem auf die
Frage der Durchsetzung trotz der Verwendung der Wortmarke mit einem
grafischen Element ein. Sie verweist ferner auf die Bekanntheit der Marke
FARMER. Diese Ausführungen vermögen die Ausführungen der
Vorinstanz bezüglich der ungenügenden Beweise nicht zu widerlegen. Es
werden auch keine zusätzlichen Belege, die allenfalls noch zu würdigen
wären, eingereicht.
Die Verkehrsdurchsetzung kann somit - unabhängig von der Frage einer
Durchsetzung als Wortmarke trotz der grafischen Gestaltung (Oval) -
bereits mangels genügender Beweismittel nicht nachgewiesen werden
und es besteht kein Grund, diese Frage erneut zu prüfen.
4.4. Der Eventualantrag auf Rückweisung zur erneuten Beurteilung ist
somit abzuweisen.
5.
Demzufolge ist die Beschwerde - soweit sie durch die mit Verfügung vom
15. September 2009 wiedererwägungsweise gewährte Schutzgewährung
für "isotonische Getränke" der Klasse 32 nicht gegenstandslos geworden
ist - abzuweisen.
6.
6.1. Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die
Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und
Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur
teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder
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Beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt,
da einem Teil ihrer Anträge im Rahmen der Wiedererwägung
entsprochen wurde.
Die reduzierte Spruchgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu
bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die
Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE).
Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung
an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher
unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr.
50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E.
3.3 Turbinenfuss, mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im
vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten
Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen
Marke. Die von der Beschwerdeführerin teilweise geschuldete
Gerichtsgebühr ist mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
3'500.- zu verrechnen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass im
Kostenvorschuss ein Betrag von Fr. 1'000.- für eine allfällige Verhandlung
berücksichtigt wurde, eine solche nicht durchgeführt wurde und die
Spruchgebühr bei einem vollständigen Unterliegen Fr. 2'500.- betragen
würde.
6.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist eine gekürzte
Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Wurde, wie im vorliegenden Fall, keine Kostennote eingereicht, setzt das
Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 8 und 14 Abs. 2
VGKE). Dabei erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 500.- als
angemessen.
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Fehlt wie vorliegend eine unterliegende Gegenpartei, ist die
Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt
aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2
VwVG). Nach Art. 1 des Bundesgesetzes über Statut und Aufgaben des
Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG, SR 172.010.31)
handelt die Vorinstanz als autonome Anstalt mit eigener
Rechtspersönlichkeit. Sie ist in eigenem Namen mit dem Vollzug des
Markenschutzgesetzes beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b IGEG).
Gestützt darauf hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in
eigenem Namen erlassen und die dafür vorgesehene Gebühr erhoben.
Ihr sind demnach die Parteikosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie durch die mit Verfügung vom
15. September 2009 wiedererwägungsweise gewährte Schutzgewährung
für "isotonische Getränke" der Klasse 32 nicht gegenstandslos geworden
ist, abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 2'250.- der
Beschwerdeführerin auferlegt. Die Differenz zum einbezahlten
Kostenvorschuss, die sich auf Fr. 1'250.- beläuft, wird der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten des Eidgenössischen Instituts für
Geistiges Eigentum eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. MWSt)
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
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– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 55065/2008; Gerichtsurkunde)
– Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (A-Post)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Beatrice Brügger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. Mai 2011