B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-355/2016
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richter David Aschmann
Gerichtsschreiber Lukas Abegg
Parteien
Rupf & Co. AG,
Eichstrasse 42, 8152 Glattbrugg,
vertreten durch lic. iur. Thomas Käslin, Advokat,
Leimenstrasse 4, 4051 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Rodaro GmbH,
Weiherstrasse 16, 6353 Weggis,
vertreten durch Schneider Feldmann AG,
Patent- und Markenanwälte,
Beethovenstrasse 49, Postfach, 8027 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 14128 CH 630'338
RUCOCOLOR / CH 667'026 RODACOLOR (fig.).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Schweizer Wort-/Bildmarke Nr. 667'026 „roda color (fig.)“ am
5. Dezember 2014 in Swissreg veröffentlicht wurde und für folgende Waren
der Klasse 2 Markenschutz beantragt: Farben, Firnisse, Lacke; Rost-
schutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im
Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure,
Drucker und Künstler,
dass diese Marke folgendes Aussehen hat:
dass am 2. März 2015 von der jetzigen Beschwerdeführerin gegen diese
Eintragung Widerspruch erhoben wurde, wobei sie sich auf die Wortmarke
„Rucocolor“ stützt, welche für folgende Waren der Klasse 2 Markenschutz
beansprucht: Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservie-
rungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle
und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler;
Grundierfarbe; Sikkative für Farben; Verdünnungs- und Bindemittel für An-
strichfarben; Zinoxyd [Farbstoff]; Holzgrundierung; Holzimprägnier-Farben;
Farbverdünner; Feuchtigkeitsimprägnierfarben auf Silikonbasis,
dass die Vorinstanz den Widerspruch abgewiesen hat und dies im Wesent-
lichen damit begründet, dass zwar die beanspruchten Waren identisch
seien, die Übereinstimmung der Zeichen sich aber in erster Linie auf das
gemeinfreie Element „color“ erstrecke, die beiden unterscheidungskräfti-
gen Elemente „Ruco“ und „roda“ insbesondere aufgrund der Vokalfolge
klar unterschiedlich seien und unter Berücksichtigung des figurativen
Elements der angefochtenen Marke insgesamt keine Verwechslungs-
gefahr bestehe,
dass gegen diese Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht mit
Schriftsatz vom 18. Januar 2016 Beschwerde erhoben wurde, in welcher
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin
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die vollumfängliche Widerrufung der angefochtenen Marke aus dem Mar-
kenregister beantragt und im Wesentlichen damit begründet wird, dass auf-
grund der Warenidentität ein strenger Massstab zur Beurteilung der Ver-
wechslungsgefahr anzulegen sei, dass lediglich eine durchschnittliche Auf-
merksamkeit der Verkehrskreise angenommen werden dürfe, dass nicht
lediglich die unterscheidungskräftigen Elemente zu vergleichen seien, son-
dern auch gemeinfreie Elemente, wie vorliegend „color“, den massgebli-
chen Gesamteindruck mitprägten, dass die grafische Gestaltung in den
Hintergrund rücke und wenig beachtlich sei und dass unter Berücksichti-
gung des gleichen Anfangsbuchstabens beider Marken die Unterschiede
zu gering seien, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen,
dass die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 11. April 2016 beantragt,
die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be-
schwerdeführerin abzuweisen mit der Begründung, dass sich die grafi-
schen Elemente durchaus auf den Gesamteindruck und damit die Ver-
wechslungsgefahr auswirken, dass sich die Übereinstimmung der Zeichen
in einem gemeinfreien Element erschöpfe und dass sich die nicht gemein-
freien Elemente insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Vokalfolge
genügen unterscheiden würden,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. April 2016 darauf verzichtete,
eine Stellungnahme einzureichen und unter Hinweis auf die Begründung
in der angefochtenen Verfügung beantragt, die Beschwerde unter Kosten-
folge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Widerspruchsentscheide der Vorinstanz in Markensachen zuständig
ist (Art. 31 und 33 Bst. e Verwaltungsgerichtsgesetz, [VGG, SR 173.32]),
dass die Beschwerdeführerin sowie auch deren Eingabe die gesetzlich an
ein Beschwerdeverfahren gestellten Anforderungen erfüllen, der Kosten-
vorschuss rechtzeitig geleistet wurde, die Vertreter sich rechtsgenüglich
ausgewiesen haben und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
vorliegen (Art. 11, Art. 44ff., Art 48 Abs. 1,Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 sowie
Art. 63 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz, [VwVG, SR 172.021]),
dass daher auf die Beschwerde einzutreten ist,
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dass Zeichen vom Markenschutz auszuschliessen sind, wenn sie einer
älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienst-
leistungen registriert sind, sodass sich daraus eine Verwechslungsgefahr
ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992
[MSchG, SR 232.11]), welche sich nach der Ähnlichkeit der Zeichen im Er-
innerungsbild des Letztabnehmers richtet (BGE 121 III 378 E. 2a „Boss“)
und nach dem Mass an Gleichartigkeit zwischen den geschützten Waren
und Dienstleistungen, wobei zwischen diesen zwei Elementen eine Wech-
selwirkung besteht, sodass an die Verschiedenheit der Zeichen umso hö-
here Anforderungen zu stellen sind, je ähnlicher die Waren und Dienstleis-
tungen sind und umgekehrt (BGE 128 III 445 E. 3.1 „Appenzeller“;
BGE 128 III 99 E. 2.c „Orfina“),
dass für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Einzelfall der Auf-
merksamkeitsgrad, mit dem die Abnehmer bestimmte Waren oder Dienst-
leistungen nachfragen sowie die Kennzeichnungskraft der Zeichen zu be-
rücksichtigen sind, da diese massgeblich den Schutzumfang einer Marke
bestimmen, (BGE 121 III 378 E. 2.a „Boss/Boks“; Urteil des BVGer
B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.1 „Gallo/Gallay [fig.]“ mit Hinwei-
sen; GALLUS JOLLER, in: Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 3
Rz. 46 ff.),
dass für schwächere Marken der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner ist
als für starke Marken und daher bei schwachen Marken schon beschei-
dene Abweichungen genügen, um ein hinreichende Unterscheidbarkeit zu
schaffen (BGE 122 III 382 E. 2a „Kamillosan“ EUGEN MARBACH, in: Schwei-
zerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht,
2. Aufl. 2009, Rz. 976 ff.), wobei insbesondere jene Marken als schwach
angesehen werden, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbe-
griffe des allgemeinen Sprachgebrauchs oder die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen anlehnen (Urteile des BVGE 2010/32 E. 7.3 „Pern-
aton/Pernadol“, Urteile des BVGer B-5477/2007 vom 28. Februar 2008
E. 6 „Regulat/H2O3 ph-Regulat [fig.]“ und B-7492/2006 vom 12. Juli 2007
E. 5 „Aromata/Aromathera“),
dass die Verkehrskreise der vorliegend beanspruchten Waren der Klasse 2
einerseits von Fachleuten der Bau-, Mal- und Druckbranche, andererseits
aber auch vom allgemeinen Publikum gebildet werden, wobei letzteres
eine leicht erhöhte Aufmerksamkeit walten lässt als bspw. beim Kauf von
Massenartikeln des täglichen Bedarfs (Urteil des BVGer B-626/2015 vom
9. Juni 2016 E. 3 „Kalisan/Kalisil“),
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dass die beanspruchten Waren der angefochtenen Marke identisch sind
mit einem Teil der beanspruchten Waren der Widerspruchsmarke und dies-
bezüglich Warenidentität vorliegt, wobei der Umstand, dass die Wider-
spruchsmarke noch für weitere Waren beansprucht wird, nicht weiter von
Relevanz ist,
dass für die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Zeichen der Gesamtein-
druck, welcher die Zeichen bei den relevanten Verkehrskreisen hinterlas-
sen, entscheidend ist (BGE 128 III 446 E. 3.1 „Appenzeller“, BGE 121
III 377 E. 2a „Boss/Boks“), dieser Gesamteindruck in der Regel aber nicht
durch ein gleichzeitiges genaues Betrachten der Zeichen entsteht sondern
bei der Beurteilung auf das zwangsläufig etwas verschwommene Erinne-
rungsbild abzustellen ist, welches die Abnehmer von den eingetragenen
Waren bewahren (BGE 93 II 260 E. 3a „Brisemarine“; EUGEN MARBACH, in:
Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Mar-
kenrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 867 f.),
dass dieser Gesamteindruck durch Klang, Schriftbild und Sinngehalt ge-
prägt wird (Urteil des BVGer B-6822/2013 vom 2. Oktober 2015 „Mama-
bel/Mamarella“; EUGEN MARBACH, in: Schweizerisches Immaterialgüter-
und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 872 ff.),
dass Bildelemente – soweit vorhanden – auch zu berücksichtigen sind, wo-
bei die einzelnen Elemente zu gewichten sind und kennzeichnungskräfti-
gen Elementen mehr Gewicht zukommt als kennzeichnungsschwachen
Elementen (Urteile des BVGer B-7524/2016 vom 23. November 2017
„Diadora/Dador Dry Waterwear [fig.]“ und B-4026/2015 vom 19. Juli 2016
E. 2.4 „Heimat Online/Die Heimat [fig.]“),
dass vorliegend die Zeichen Rucocolor und rodacolor denselben Anfangs-
buchstaben „R“ und dasselbe Endelement „color“ teilen sowie gleich viele
Silben haben, womit die Ähnlichkeit der Zeichen i.S.v. Art. 3 Abs. 1
Bst. c MSchG nicht verneint werden kann und damit die Verwechslungs-
gefahr zu prüfen ist,
dass das Zeichenelement „color“ von den relevanten Verkehrskreisen ohne
weiteres in der Bedeutung Farbe verstanden wird und daher in Bezug auf
die beanspruchten Waren als direkt beschreibend und somit wenig
prägend gelten muss,
dass bei einer Übereinstimmung in lediglich gemeinfreien Teilen zweier
Zeichen grundsätzlich keine Verwechslungsgefahr besteht, denn was dem
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Gemeingut angehört, steht dem Wirtschaftsverkehr zur freien Verwendung
zu (B-3119/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1 „SWISSPRIMBEEF/Appenzeller
Prim(e) Beef [fig.]“, B-5871/2011 vom 4. März 2013 E. 4.2 „Gadovist/Ga-
dogita“, B-7663/2009 vom 26. Juli 2010 E. 7 „Eco-Clin/Swiss Eco Clean
[fig.]“ B-2235/2008 vom 2. März 2010 E. 5.2 „Dermoxane/Dermasan“; GAL-
LUS JOLLER, in: Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 3
Rz. 131),
dass gemeinfreie oder kennzeichnungsschwache Zeichenbestandteile bei
der Beurteilung der Verwechslungsgefahr jedoch nicht gänzlich ausgeblen-
det werden dürfen, sondern in den Gesamteindruck eines Zeichens auch
einfliessen können (BGE 122 III 382 E. 5b „Kamillosan/Kamillan“),
dass die beiden strittigen Zeichen damit in erster Linie durch die Wortele-
mente „Ruco“ und „roda“ geprägt werden, welche sehr kurz sind und damit
leichter eingeprägt und erfasst werden können, was dazu führt, dass ver-
gleichsweise geringfügige Modifikationen bereits einen genügenden Ab-
stand gewährleisten können (BGE 121 III 377 E. 2b „Boss/Boks“, Urteile
des BVGer B-1760/2012 vom 11. März 2013 E. 8.1 „Zurcal/Zorcala“,
B-4159/2009 vom 25. November 2009 E. 5.2 „Efe [fig.]/Eve“),
dass bei diesen genannten Zeichenelementen die Buchstabenfolge ledig-
lich beim Anfangsbuchstaben übereinstimmt, die übrigen drei der vier
Buchstaben jedoch in unterschiedlicher Abfolge gehalten sind,
dass das angefochtene Zeichen über ein klar definiertes Bildelement ver-
fügt, nämlich ein Chamäleon, welches die beiden Zeichenbestandteile
„roda“ und „color“ optisch trennt und den Gesamteindruck des Zeichens
durch diese Gestaltung nicht unwesentlich mitgeprägt wird,
dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund eines
zum Gemeingut gehörenden und nicht gerade kleinen Zeichenbestandteils
eine gewisse Schwächung erfährt (vgl. Urteil des BVGer B-6375/2011 vom
12. August 2013 E. 8.4 „Fucidin/Fusiderm“),
dass in einer Gesamtbeurteilung aller vorgenannten Kriterien beurteilt wer-
den muss, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt,
dass vorliegend die Identität der beanspruchten Waren, die gleiche Silben-
anzahl sowie derselbe Anfangsbuchstabe der Marken zwar für eine
Verwechslungsgefahr sprechen,
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dass die kennzeichnungsstarken Elemente „Ruco“ und „roda“ indes sehr
kurz sind und die unterschiedliche Abfolge der Buchstaben zwei, drei und
vier einen prägenden Eindruck hinterlässt, was von den relevanten Ver-
kehrskreisen aufgrund des etwas höheren Aufmerksamkeitsgrads auch so
wahrgenommen wird,
dass das Bildelement und der dadurch in die zwei Teile „roda“ und „color“
aufgeteilte Schriftzug der angefochtenen Marke die genannten Unter-
schiede in den prägenden Elementen der zwei Marken noch akzentuiert,
dass die Übereinstimmung im gemeinfreien Teil der beiden Zeichen den
Gesamteindruck nur zu einem ganz geringen Masse prägt und daher nicht
für eine Verwechslungsgefahr spricht,
womit insgesamt die Unterschiede der zwei Zeichen überwiegen und damit
keine Verwechslungsgefahr besteht,
dass damit die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin Kosten- und Entschädigungspflichtig wird,
dass die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache,
Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen
ist (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs.1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]), wofür ein Streitwert von Fr. 50'000.– bis
100'000.– angenommen wird (BGE 133 III 492 E. 3.3 Turbinenfuss [3D]),
womit die Verfahrenskosten auf Fr. 4'500.– festzulegen sind,
dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine angemessene
Parteientschädigung zu entrichten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 VGKE), welche mangels eingereichter Kostennote aufgrund der Ak-
ten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE),
dass aufgrund der geringen Komplexität und des begrenzten Umfangs die
Parteientschädigung auf Fr. 2'000.– festgelegt wird,
dass gegen dieses Urteil keine Beschwerde an das Bundesgericht offen
steht (Art. 73 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]) und dieses mit Eröffnung
rechtskräftig wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das
Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen:
Beschwerdebeilagen zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 14128; Einschreiben; Beilagen: Vorakten
zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Lukas Abegg
Versand: 11. April 2018