B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3555/2019
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
Bühler AG,
Gupfenstrasse 5, 9240 Uzwil,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Dr. Barbara K. Müller und Patrick R. Schutte,
Wild Schnyder AG, Forchstrasse 30,
Postfach 1067, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Markeneintragungsgesuch CH 61285/2017 NOVAPRIME.
B-3555/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 11. September 2017 meldete die Beschwerdeführerin die Wortmarke
NOVAPRIME (Gesuchs-Nr. 61285/2017) bei der Vorinstanz zur Eintra-
gung in das schweizerische Markenregister an. Die Marke beansprucht fol-
gende Waren und Dienstleistungen:
Klasse 6: Drahtnetze und -gewebe.
Klasse 7: Siebe (Maschinen oder Maschinenteile); Siebgewebe (Maschengit-
ter)[Maschinenteile] für den Gebrauch in Verbindung mit Sieb-, Trenn- oder Reini-
gungsmaschinen in der Getreide-, Lebensmittel- und Futtermittelverarbeitung.
Klasse 42: Technologische Beratung auf dem Gebiet von Sieben (Maschinen oder
Maschinenteile), Siebgeweben und Drahtnetzen; Bereitstellen von Informationen
über Siebe (Maschinen oder Maschinenteile), Siebgewebe und Drahtnetzen.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 verweigerte die Vorinstanz dem Marken-
eintragungsgesuch den Schutz für sämtliche beanspruchten Waren und
Dienstleistungen.
Zur Begründung führte sie aus, "nova" sei ein italienischer Begriff für "neu"
und "prime" sei Englisch für "erstklassig". Die Abnehmerkreise würden das
Zeichen ohne Gedankenaufwand im Sinne von "neu und erstklassig" ver-
stehen und damit als anpreisende Beschreibung der Waren und Dienstleis-
tungen. Das Zeichen werde somit nicht als betrieblicher Herkunftshinweis
wahrgenommen, sondern als Hinweis auf die Art und Qualität der Waren
und Dienstleistungen. Es könne daher nicht zum Markenschutz zugelas-
sen werden.
C.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, Ziffer 1 der angefoch-
tenen Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Markeneintragungsge-
such Nr. 61285/2017 NOVAPRIME für alle beanspruchten Waren und
Dienstleistungen der Klassen 6, 7 und 42 der Schutz vollumfänglich zu ge-
währen.
Sie machte im Wesentlichen geltend, NOVAPRIME habe keine lexikalische
Bedeutung, was die Annahme eines Fantasiezeichens nahelege. "Nova"
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habe in keiner Landessprache eine Bedeutung und "prime" sei mehrdeutig
und könne auch "wesentlich" bedeuten. Ein unmittelbar verständlicher Sinn
der Marke sei im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienst-
leistungen nicht auszumachen. Ausserdem stelle der vorliegende Sachver-
halt ein Paradebeispiel für die Anwendung des Vertrauensschutzes dar und
die Vorinstanz verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot. Zudem
seien ausländische Voreintragungen zu beachten.
D.
Mit Eingabe vom 23. September 2019 reichte die Vorinstanz die Vernehm-
lassung ein und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat den eingeforderten Kostenvorschuss frist-
gerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzu-
treten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Bst. a des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992
(MSchG, SR 232.11) sind Zeichen, die zum Gemeingut gehören, vom Mar-
kenschutz ausgeschlossen, es sei denn, dass sie sich als Marke für die
Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben. Als Gemeingut gelten
einerseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, und
andererseits Zeichen, die sich mangels Unterscheidungskraft nicht zur
Identifikation von Waren oder Dienstleistungen eignen und damit nicht als
Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft verstanden werden
(MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: David/Frick
[Hrsg.], Kommentar zum Markenschutz- und Wappenschutzgesetz, 3. Aufl.
2017, Art. 2 N. 34).
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2.2 Die Unterscheidungskraft fehlt Sachbezeichnungen sowie Zeichen, die
beschreibend sind. Beschreibende Zeichen sind Angaben, die sich in ei-
nem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also
von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ausschliesslich
als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Wa-
ren oder Dienstleistungen verstanden werden. Hierunter fallen namentlich
Wörter, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammenset-
zung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wir-
kungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruch-
ten Ware oder Dienstleistung aufgefasst zu werden (BGE 128 III 447 E. 1.5
"Première"; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 2 N. 84; EUGEN
MARBACH, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter-
und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, N. 247, 313
f.). Der Umstand, dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder An-
spielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen
hindeuten, macht ein Zeichen noch nicht zum Gemeingut. Der gedankliche
Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen muss vielmehr der-
art sein, dass der beschreibende Charakter der Marke für einen erhebli-
chen Teil der schweizerischen Markenadressaten ohne besondere Denk-
arbeit oder besonderen Aufwand an Fantasie zu erkennen ist (BGE 128 III
447 E. 1.5 "Première"; BGE 127 III 160 E. 2b/aa "Securitas"; Urteil des
BVGer B-4697/2014 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2 "Apotheken Cockpit").
Zum Gemeingut zählen ferner Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitäts-
hinweisen oder reklamehaften Anpreisungen erschöpfen (BGE 128 III 447
E. 1.6 "Premiere"; BGE 129 III 225 E. 5.2 "Masterpiece"; BGE 103 II 339
E. 4 "More"; Urteil des BVGer B-2999/2011 vom 22. Februar 2013 E. 3.1
"Die Post").
2.3 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Da-
bei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist die Marke aus Sicht
der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landessprache
schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (BGE 131 III 495 E. 5
"Felsenkeller"; MARBACH, a.a.O., N. 214). Auch englischsprachige Ausdrü-
cke werden im Rahmen der schweizerischen Markenprüfung berücksich-
tigt, sofern sie für einen erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise
verständlich sind (BGE 129 III 225 E. 5.1 "Masterpiece").
3.
Mit Blick auf die Eintragungs- und Schutzfähigkeit der streitigen Marke sind
vorab die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Bei den Waren
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Seite 5
und Dienstleistungen der Klassen 6, 7 und 42 handelt es sich um Draht-
netze und -gewebe, Siebe, Siebgewebe als Teile von Maschinen in der
Getreide-, Lebensmittel- und Futtermittelverarbeitung sowie die dazugehö-
rige Beratung und das Bereitstellen von entsprechenden Informationen.
Sowohl Waren als auch Dienstleistungen dieser Klassen richten sich an
die Fachkreise der entsprechenden Branche.
4.
4.1 Die Vorinstanz führt aus, "nova" sei die alternative Schreibweise des
italienischen Adjektivs "nuovo" mit der Bedeutung "neu" und "prime" sei
das englische Wort für "erstklassig". Die Abnehmerkreise würden das Zei-
chen daher ohne Gedankenaufwand im Sinne von "neu und erstklassig"
verstehen. Weder die Zweisprachigkeit noch das blosse Zusammenschrei-
ben der Wortkombination vermöge das Zeichen schutzfähig zu machen.
Der beschreibende Sinngehalt ergebe sich direkt aus der lexikalischen Be-
deutung der Wortelemente. Das Zeichen habe für die strittigen Waren und
Dienstleistungen einen direkt beschreibenden und anpreisenden Charak-
ter und sei in der Folge nicht zum Markenschutz zuzulassen.
4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, das Zeichen NOVAPRIME habe
keine lexikalische Bedeutung. Da es sich nicht um eine gängige Wortkom-
bination handle, liege die Annahme eines Fantasiezeichens nahe. Entge-
gen der Darstellung der Vorinstanz bedeute "nova" in der heutigen italieni-
schen Sprache nicht "neu". Die korrekte Bezeichnung wäre "nuova".
"Nova" stehe im Deutschen für einen Stern. Insbesondere der Begriff "Su-
pernova" sei bekannt. Da das Wortelement "nova" als Fantasiewort oder
Anspielung auf das astronomische Phänomen wahrgenommen werde, sei
zweifelhaft, ob die Abnehmer den zweiten Markenbestandteil überhaupt
semantisch im Sinne der englischen Bedeutung übersetzen würden. Aus-
serdem habe "prime" zahlreiche Bedeutung, unter anderem auch "wesent-
lich". Zudem sei ungewöhnlich, dass das Wort "prime" in der englischen
Sprache an der zweiten Stelle genannt werde. Das Zusammenschreiben
von Worten zweier Sprachen in der falschen Reihenfolge führe bei den Ab-
nehmern zu Perplexität und führe dem Zeichen ausreichend Unterschei-
dungskraft zu.
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Seite 6
5.
5.1 Das Zeichen NOVAPRIME ist weder fester Bestandteil des deutschen,
französischen, italienischen noch des englischen Wortschatzes. Der Ver-
kehrsteilnehmer wird daher versucht sein, das Zeichen gedanklich in allfäl-
lige inhaltlich sinngebende Bestandteile zu zergliedern (Urteil des BVGer
B-7395/2006 vom 16. Juli 2007 E. 6 "projob"). Aus diesem Grund liegt eine
Trennung der Marke in "nova" und "prime" nahe.
5.2 In der deutschen Sprache hat das Wort "nova" zwei Bedeutungen. Ei-
nerseits steht es für die Bedeutung "Stern, der aufgrund innerer Explosio-
nen plötzlich stark an Helligkeit zunimmt" (
schreibung/Nova_Stern_Sternenexplosion, besucht am 24.10.19). Diese
Bedeutung des Wortes kennt man auch in der italienischen und französi-
schen Sprache ( und
, beide besucht am
24.10.19). Andererseits ist es der Plural des Substantives "Novum" und
bedeutet Neuheit (,
besucht am 24.10.19).
Bei "nova" handelt es sich auch um die weibliche Form des italienischen
Adjektivs "novo" im Sinne von "neu/neuartig", wobei es sich um eine um-
gangssprachliche respektive poetische Variante von "nuovo" handelt (vgl.
lo Zingarelli, Vocabolario della lingua italiana, 2004; vgl.
, besucht am 24.10.19). Wie die
Beschwerdeführerin zutreffend anmerkt, ist "nuova" die weitaus gebräuch-
lichere Schreibweise. Die Bedeutung von "nova" dürfte für Italienischspre-
chende, sei es als Umgangssprache oder als geringfügige Abweichung von
"nuova", jedoch offensichtlich sein (Urteil des BGer vom 4. November 1987
E. 3 in: Schweizerisches Patent-, Muster- und Marken-Blatt (PMMBI) 1987
S. 74 f.; vgl. auch Urteil des BVGer B-7424/2006 vom 12. November 2007
E. 3.5 "Bona"). Zudem dürfte die Bedeutung des aus dem Lateinischen
stammenden Worts "novum" beziehungsweise dessen Plural "nova" auch
in der romanischen Sprachfamilie bekannt sein.
In Bezug auf die vom Zeichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen
liegt die Bedeutung des Wortes im Sinne von "neu" oder "Neuheit" zumin-
dest für die deutsch- und italienischsprachigen Verkehrskreise deutlich nä-
her als jene des explodierenden Sterns. Das Zeichen suggeriert damit,
dass es sich bei den für das Zeichen beanspruchten Waren und Dienstleis-
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tungen um eine Neuheit handelt. Der Sinngehalt des Wortbestandteils be-
zieht sich klarerweise auf die Qualität und ist beschreibend. Dem Wort
"nova" kann somit eine anpreisende Bedeutung nicht abgesprochen wer-
den.
5.3 Gleiches gilt für den zweiten Wortbestandteil "prime". "Prime" bedeutet
auf Englisch "erstklassig", hat jedoch noch weitere Bedeutungen wie z.B.
"wesentlich" (PONS Online Wörterbuch Englisch-Deutsch,
, abgerufen am 24.10.19). Mit Blick auf das Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis des strittigen Zeichens ist die Bedeutung "erst-
klassig" naheliegender. Ein anpreisender Sinngehalt kann auch diesem
Wort nicht abgesprochen werden (vgl. Urteile des BVGer B-3119/2013 vom
12. Juni 2014 E. 6.1 "Swissprimbeef/Appenzeller Prim(e) Beef [fig.] und
B-2557/2017 vom 31. Juli 2018 "Eprimo"). Dass "prime" ungewöhnlicher-
weise an zweiter Stelle steht, ändert am Verständnis des Wortes nichts,
zumal die Bedeutung des Wortes von den massgebenden Verkehrskreisen
auch in Alleinstellung verstanden wird.
5.4 Eine allfällige Mehrfachbedeutung des Zeichens (beziehungsweise
vorliegend der Wortbestandteile) führt nicht zu dessen Schutzfähigkeit, so-
fern mindestens eine der Bedeutungen eine unmittelbare Aussage über die
betreffende Ware oder Dienstleistung darstellt. Liegt der beschreibende
Sinn eines Zeichens – wie vorliegend – offen auf der Hand, kann die Mög-
lichkeit weiterer, weniger naheliegender Deutungen den Gemeingutcharak-
ter nicht aufheben (BGE 116 II 609 E. 2a "Fioretto"; Urteil des BVGer
B-4848/2013 vom 15. August 2014 E. 4.3 "Couronné"; Urteil des BGer
4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 "Gipfeltreffen").
5.5 Schliesslich kann auch die Kombination der Wörter "nova" und "prime"
nicht als so ungewöhnlich gelten, dass dem Zeichen dadurch Unterschei-
dungskraft zukommt. Die Abnehmer werden die beiden Begriffe jeweils in
ihre Sprache übersetzen. Da sich "neu" und "erstklassig" in Bezug auf die
relevanten Waren und Dienstleistungen nicht ausschliessen und sich sogar
gut ergänzen, kann nicht von einer ungewöhnlichen oder perplexen Kom-
bination gesprochen werden. Die beiden Zeichenbestandteile ergeben so-
wohl einzeln als auch zusammen einen unmittelbaren Sinn.
5.6 Zusammenfassend wird das Zeichen NOVAPRIME von den massge-
benden Verkehrskreisen ohne Gedankenaufwand als "neu" und "erstklas-
sig" verstanden und damit als Hinweis auf die Art und Qualität der Waren
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Seite 8
und Dienstleistungen. Das Zeichen ist daher als nicht unterscheidungskräf-
tig dem Gemeingut nach Art. 2 Bst. a MSchG zuzurechnen.
6.
6.1 Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz
verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Sie sei
Inhaberin der Schweizer Marken NOVASTAR, NOVAPUR und NOVA-
BLUE. Im Vertrauen auf die Praxis der Vorinstanz habe sie beachtliche
Summen in die Marke NOVAPRIME investiert. Ausserdem werde die
Marke seit 2016 intensiv beworben. Die entsprechenden Ausgaben liessen
sich nicht mehr rückgängig machen.
6.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch
auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen und
weiteres, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.
Vorausgesetzt wird, dass die sich auf Vertrauensschutz berufende Person
berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt da-
rauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig
machen kann (Urteil des BGer 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 4 "Dop-
pelhelix [fig.]" und BGE 129 I 161 E. 4.1 je m.w.H.).
6.3 Vorliegend fehlt es bereits an der Vertrauensgrundlage. Die Beschwer-
deführerin sieht eine solche in ihren eigenen Voreintragungen, welche
ebenfalls mit dem Wort "nova" beginnen. Das vorliegend strittige Zeichen
ist jedoch nicht mit den genannten Voreintragungen vergleichbar. Aus der
Tatsache, dass die Vorinstanz für vergleichbare Waren und Dienstleistun-
gen bereits andere Marken der Beschwerdeführerin mit dem Bestandteil
"nova" eingetragen hat, kann die Beschwerdeführerin nicht herleiten, dass
dies auch für weitere Wortkombinationen geschehen wird (vgl. Urteil des
BVGer B-3920/2011 vom 29. Januar 2013 E. 5.4 "Glass Fiber Net"). Dies
gilt insbesondere, da im Markenrecht jedes Eintragungsgesuch einzeln ge-
prüft wird. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf den Vertrauens-
schutz berufen.
7.
7.1 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe in
den letzten Jahren verschiedene Marken, welche sich aus der Kombination
"nova + generischer Zusatz" zusammensetzen, zum Schutz zugelassen.
Das gleiche gelte für den Bestandteil "prime". Die Vorinstanz habe das
Gleichbehandlungsgebot verletzt.
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7.2 Das Gleichbehandlungsgebot fliesst aus Art. 8 Abs. 1 BV und besagt,
dass juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu be-
handeln sind. Dieselbe Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei
rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich
ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch
sind; es genügt, dass relevante Tatsachen im Hinblick auf die anzuwen-
denden Normen gleich sind (BGE 112 Ia 193 E. 2b). Demgegenüber be-
steht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, ins-
besondere dann, wenn nur in vereinzelten Fällen vom Gesetz abgewichen
wurde. Frühere – allenfalls fehlerhafte – Entscheide sollen nicht als Richt-
schnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (BGE 139 II 49 E. 7.1; BVGE
2016/21 E. 6.2 "Goldbären"). Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Un-
recht wird ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige
Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu er-
kennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen
gedenke (Urteil des BGer 4A_250/2009 vom 10. September 2009 E. 4
"UNOX [fig.]"; Urteil des BVGer B-1165/2012 vom 5. Februar 2014 E. 8.1
"Mischgeräte [3D]"). Im Markenrecht wird das Gleichbehandlungsgebot
äusserst zurückhaltend angewendet, da die Eintragungspraxis naturge-
mäss kasuistisch ist. So müssen die Marken hinsichtlich Zeichenbildung
und beanspruchter Waren und Dienstleistungen vergleichbar sein, wobei
bereits geringfügige Unterschiede ins Gewicht fallen können (Urteil des
BGer 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 "Firemaster"; Urteil des
BVGer B-7421/2006 vom 27. März 2007 E. 3.4 "we make ideas work").
7.3 Die Beschwerdeführerin zitiert auf Beschwerdeebene zahlreiche jün-
gere Eintragungen, welche sich aus dem Wort "nova" und einem zweiten,
meist englischen Wort zusammensetzen (IR 1'396'147 NovaRED,
IR 1'384'137 NOVAPLUS, CH 726'655 NOVASWISS, CH 726'022 NOVA
FIND, CH 716'451 NOVAGO, CH 713'064 NOVA BASIC [fig.], CH 705'071
Nova Tears, CH 669'034 NOVA SKIN und CH 631'511 NOVACARE) oder
sich aus dem Wortbestandteil "prime" und einem Zusatz bilden
(CH 693'183 PRIME SPEED, IR 1'261'996 EYECARE PRIME, CH 688'648
Prime 1, CH 651'375 COFFEE PRIME und CH 611'699 cityprime). Sämtli-
che Eintragungen sind jedoch nicht mit dem vorliegend strittigen Zeichen
vergleichbar. So ist der Grossteil der erwähnten Marken für andere Waren
und Dienstleistungen in anderen Klassen eingetragen. Stimmen die Klas-
sen ausnahmsweise mit den vorliegenden überein (wie bei NOVASWISS,
NOVA FIND, NOVAGO und COFFEE PRIME), handelt es sich trotzdem
nicht um vergleichbare Waren und Dienstleistungen. Darüber hinaus be-
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Seite 10
stehen sämtliche Voreintragungen aus mehreren Elementen, welche ein-
zeln oder in ihrem Zusammenspiel jeweils andere Bedeutungen als die vor-
liegend relevante Marke der Beschwerdeführerin haben. Eine ständige
rechtswidrige Praxis der Vorinstanz liegt jedenfalls nicht vor. Die Rüge der
Beschwerdeführerin geht fehl.
8.
8.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Marke "NovaPrime"
(Nr. 011841798) sei vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigen-
tum (EUIPO) im Jahr 2013 zum Markenschutz in der Europäischen Union
zugelassen worden. Auch das US-amerikanische Markenamt und das Mar-
kenamt von Australien hätten die vorliegend strittige Marke bereits zum
Schutz zugelassen.
8.2 Ausländische Entscheide haben nach ständiger Praxis keine präjudizi-
elle Wirkung. Bloss in Zweifelsfällen kann die Eintragung in Ländern mit
ähnlicher Prüfungspraxis ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit sein. Ange-
sichts des klaren Gemeingutcharakters der strittigen Marke kommt dem
Umstand, dass ihr in ausländischen Jurisdiktionen Schutz gewährt worden
sein mag, keine Indizwirkung für den Ausgang des schweizerischen Mar-
keneintragungsverfahrens zu. Es handelt sich nicht um einen Grenzfall, bei
dem allenfalls der Blick in die ausländische Prüfungspraxis den Ausschlag
für eine Schutzgewährung geben könnte (Urteil des BVGer B-498/2008
vom 23. Oktober 2008 E. 5 "Behälterform [3D]" m.w.H.).
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Zeichen NOVAPRIME für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7 und 42 von
den relevanten Verkehrskreisen als anpreisend und damit direkt beschrei-
bend wahrgenommen wird. Das Zeichen fällt somit unter den Begriff des
Gemeinguts und ist vom Markenschutz ausgeschlossen (Art. 2 Bst. a
MSchG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und fi-
nanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
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Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichts-
gebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4
VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich an den Erfahrungswerten
der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grund-
sätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.− und Fr. 100'000.− angenom-
men werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Die Kosten
des Verfahrens sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien
mit Fr. 3'000.− zu beziffern. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1 VGKE).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– wird nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 61285/2017; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder
zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist
(Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 30. Oktober 2019